Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_972/2018
Urteil vom 2. Oktober 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber König.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AB, Zweigniederlassung U.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Frey,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2010 und 2011,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 12. September 2018 (SB.2017.00071 und SB.2017.00072).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ AB (vormals B.________ S.A.) bezweckt als Customer-Relationship-Management- und Debt-Collection-Unternehmen die Bereitstellung eines mehrsprachigen Telefon- und Unterstützungsdiensts (Helpline). Sie hatte ihren Hauptsitz in den Jahren 2010 und 2011 in Luxemburg. In U.________ unterhielt sie eine Zweigniederlassung.
Das selbst entwickelte Knowhow betreffend Aufbau und Betrieb von Call-Centern liess die B.________ S.A. durch Patente schützen. Die entsprechenden Rechte befinden sich in ihrem Eigentum. Im Jahr 2003 wurde der Betriebsstätte in U.________ die Verwaltung und Verwertung dieser Immaterialgüterrechte übertragen. Die Lizenzgebühren, die auf Basis von Franchiseverträgen von den verschiedenen Call-Center-Gruppengesellschaften für die Nutzung der Patente bezahlt worden waren, wurden in der Folge der (für Steuerzwecke geführten) Betriebsstättebuchhaltung zugewiesen. Gemäss einem Ruling vom 6./20. August 2004 zwischen der B.________ S.A. und dem Kantonalen Steueramt Zürich wird der steuerbare Gewinn der Betriebsstätte in U.________ in Übereinstimmung mit der Regelung für gemischte Gesellschaften von § 74 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1) besteuert.
Eine der Gruppengesellschaften, die für die Nutzung der Patente Franchisegebühren zu bezahlen hatte, war die C.________ S.A.S. Weil diese Gesellschaft ihren Zahlungsverpflichtungen seit 2003 nicht nachgekommen war, kumulierte sich in der Betriebsstättebuchhaltung der B.________ S.A. in U.________ ein Guthaben aus Franchisegebühren und Zinsen in der Höhe von insgesamt EUR 18'652'487.--. Dieser Betrag wurde als ausserordentlicher Aufwand abgeschrieben, und zwar im Umfang von EUR 14 Mio. im Jahr 2010 und EUR 4'652'487.-- im Jahr 2011. Aufgrund dieses Aufwandes deklarierte die Zweigniederlassung der B.________ S.A. in U.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige) in den Steuererklärungen 2010 und 2011 Gewinne von je Fr. 0.--.
B.
B.a. In der Folge akzeptierte das Kantonale Steueramt Zürich den erwähnten Aufwand nicht. Es nahm daher für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2010 und 2011 eine Aufrechnung in der Höhe des verbuchten Aufwandes vor. An der Aufrechnung hielt es auch in Einspracheentscheiden vom 1. September 2016 fest.
B.b. Hiergegen erhobene ordentliche Rechtsmittel der Steuerpflichtigen wurden seitens des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich (nachfolgend: Steuerrekursgericht) am 30. Mai 2017 gutgeheissen; es resultierte für die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuern ein steuerbarer Reingewinn 2010 und 2011 von je Fr. 0.--. Das massgebende Eigenkapital wurde auf Fr. 92'538'000.-- (2010) bzw. Fr. 90'089'000.-- (2011) festgesetzt und als zu einem Satz von 0,15 o/oo den Staats- und Gemeindesteuern unterliegend erklärt (Berichtigungsentscheid des Steuerrekursgerichts vom 14. Juni 2017).
B.c. Mit Urteil vom 12. September 2018 (versandt am 26. September 2018) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (nachfolgend: Verwaltungsgericht) zwei seitens dieses Kantons und der Schweizerischen Eidgenossenschaft erhobene Beschwerden gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 30. Mai 2017 (und den Berichtigungsentscheid vom 14. Juni 2017) gut. Es ordnete an, dass die Steuerpflichtige für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 996'200.-- (Steuersatz 8 %) und einem steuerbaren Kapital von Fr. 85'494'000.-- (Steuersatz 0,15 o/oo) sowie für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 253'100.-- (Steuersatz 8 %) und einem steuerbaren Kapital von Fr. 88'559'000.-- (Steuersatz 0,15 o/oo) eingeschätzt werde. Ferner veranlagte das Verwaltungsgericht die Steuerpflichtige neu für die direkte Bundessteuer 2010 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 12'051'800.-- (Steuersatz 8,5 %) und mit einem Eigenkapital von Fr. 85'494'000.-- sowie für die direkte Bundessteuer 2011 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 2'984'700.-- (Steuersatz 8,5 %) und einem Eigenkapital von Fr. 88'559'000.--.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. Oktober 2018 beantragt die Steuerpflichtige, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 12. September 2018 sei der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 30. Mai 2017 bzw. der Berichtigungsentscheid des Steuerrekursgerichts vom 14. Juni 2017 zu bestätigen. Zudem stellt die Steuerpflichtige den Eventualantrag, es "seien sämtliche Forderungen gegenüber Gruppengesellschaften inklusive der in den streitbetroffenen Steuerperioden darauf erhobenen Zinsen von der Besteuerung auszunehmen, resp. dem ausländischen Betriebsteil zuzuweisen" und die Angelegenheit "sei an das Kantonale Steueramt Zürich zur Vornahme der entsprechenden Kürzung des steuerbaren Gewinns wie auch des steuerbaren Kapitals zurückzuweisen" (Beschwerde, S. 2). Subeventualiter fordert sie, die Sache sei zur materiellen Behandlung des Eventualantrages an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Das Kantonale Steueramt Zürich, das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beantragen, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:
I. Prozessuales
1.
1.1. Die Vorinstanz hat zu den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich einerseits und der direkten Bundessteuer anderseits ein gemeinsames Urteil erlassen, was zulässig ist, soweit die streitigen Rechtsfragen übereinstimmend geregelt sind. Dies trifft hier zu. Die Steuerpflichtige ficht dieses Urteil ebenso zulässigerweise mit einer einzigen Beschwerdeschrift an (BGE 142 II 293 E. 1.2 S. 296; Urteil 2C_435/2017 vom 18. Februar 2019 E. 1.1).
1.2. Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 45 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 146 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] bzw. Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 144 III 462 E. 3.2.3 S. 465) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 142 I 177 E. 2 S. 180). Dies trifft auch auf das harmonisierte kantonale und kommunale Steuerrecht zu. Vorbehalten bleiben Konstellationen, in welchen das Harmonisierungsrecht den Kantonen und Gemeinden einen gewissen Gestaltungsspielraum ("une certaine marge de manoeuvre") belässt oder gar keine Anwendung findet (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 StHG). In einem solchen Fall beschränkt sich die Kognition auf die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV; BGE 144 II 313 E. 5.3 S. 319; 134 II 207 E. 2 S. 209 f.; Urteile 2C_300/2018 vom 6. Februar 2019 E. 1.4; 2C_516/2019 vom 5. Juni 2019 E. 3).
1.4. Der angeblichen Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 144 II 313 E. 5.1 S. 319).
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerdeführerin hat vorliegend eine sich nicht in den Akten des vorangegangenen Verfahrens befindliche Übersicht betreffend den Gewinn und den Umsatz der C.________ S.A.S. eingereicht. In diesem Zusammenhang nennt die Beschwerdeführerin konkrete Zahlen zur Finanzlage dieser Gesellschaft in den Jahren 2008 sowie 2009 und zum Auftragsvolumen eines Grosskunden dieser Gesellschaft. Ferner erklärt sie, im Zeitpunkt der Erstellung ihrer Jahresrechnung 2009 sei mit einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der C.________ S.A.S. durch in Aussicht gestellte neue Kundenaufträge zu rechnen gewesen, weshalb die Revisionsstelle der Beschwerdeführerin nicht beanstandet habe, dass die Forderungen gegen die C.________ S.A.S. ohne Wertberichtigung verbucht worden seien.
Sollte die genannte (undatierte) Übersicht betreffend den Gewinn und den Umsatz der C.________ S.A.S. erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sein, wäre sie als echtes Novum von vornherein unbeachtlich (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23; Urteil 2C_445/2019 vom 7. August 2019 E. 1.3). Andere neue Beweismittel, sog. unechte Noven, dürfen vor Bundesgericht gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Solches ist in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin eingereichte Übersicht nicht ersichtlich; insbesondere enthält der vorinstanzliche Entscheid keine rechtlichen Argumentationen, mit denen die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben nicht hätte rechnen müssen und die deshalb Anlass zur Ergänzung der Akten hätten geben können. Auf die erwähnte Übersicht betreffend den Gewinn und den Umsatz der C.________ S.A.S. sowie die dazu gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin ist daher nicht weiter einzugehen.
II. Direkte Bundessteuer
2.
2.1. Aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig ist eine juristische Person, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz befindet (Art. 50 DBG; sog. Hauptsteuerdomizil). Lediglich aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig ist eine juristische Person dagegen u.a., wenn sie in der Schweiz eine Betriebsstätte unterhält (Art. 51 Abs. 1 lit. b DBG; sog. Nebensteuerdomizil; zum Begriff der Betriebsstätte vgl. Art. 51 Abs. 2 DBG).
2.2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den streitbetroffenen Steuerperioden 2010 und 2011 ihren Sitz sowie ihre tatsächliche Verwaltung ausserhalb der Schweiz hatte. Ebenso wird nicht in Abrede gestellt, dass sie aufgrund ihrer Betriebsstätte im Kanton Zürich beschränkt steuerpflichtig war. Streitig ist lediglich der Umfang dieser Steuerpflicht bzw. (in erster Linie) die Höhe des in der Schweiz steuerbaren Gewinnes.
3.
Es ist zu unterscheiden zwischen Gewinnermittlung und Gewinnabgrenzung. Die
Gewinnermittlung bezieht sich auf die nationale bzw. unilaterale Ebene; in deren Rahmen werden Zeitpunkt der Gewinnrealisierung, Zulässigkeit von Abzügen und allfällige Ausnahmen von der Steuerpflicht festgestellt. Die
Gewinnabgrenzung (im internationalen Verhältnis) betrifft demgegenüber die internationale bzw. bilaterale Ebene. Sie erschöpft sich dabei darin, "einen nach unilateralem Recht bestehenden Steueranspruch einzuschränken oder zu belassen" (siehe zum Ganzen PETER BRÜLISAUER, Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte im internationalen Steuerrecht der Schweiz, 2006, S. 15 f. m.w.H.).
4.
4.1. Art. 52 DBG regelt, was der Umfang der Steuerpflicht ist, sofern eine solche in der Schweiz besteht. Nach Abs. 2 der Bestimmung beschränkt sich die Steuerpflicht bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit nach Art. 51 DBG auf den Gewinn, für den nach Art. 51 DBG eine Steuerpflicht in der Schweiz besteht, also beispielsweise auf den Gewinn aus einer Betriebsstätte (vgl. dazu BGE 139 II 78 E. 2.2 S. 77 f.).
Gemäss Art. 52 Abs. 4 DBG haben Steuerpflichtige mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland den in der Schweiz erzielten Gewinn zu versteuern.
4.2. Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG u.a. zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres (lit. a) und allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen (lit. b).
4.3. Für die steuerrechtliche Gewinnermittlung ist vom Handelsrecht auszugehen, namentlich von den Regeln zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff. OR in der Fassung vom 23. Dezember 2011 [nachfolgend: OR 2011], in Kraft seit 1. Januar 2013 [AS 2012 6679]). Das Massgeblichkeitsprinzip (principe de l'autorité du bilan commercial ou de déterminance; BGE 143 II 8 E. 7.1 S. 21 f.) findet in Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Ihm zufolge bildet die handelsrechtskonform erstellte Jahresrechnung (Art. 959 ff. OR 2011) den Ausgangspunkt für die steuerliche Bemessung von Gewinn und Kapital. Sie bindet neben der Veranlagungsbehörde auch die steuerpflichtige Person; diese muss sich darauf behaften lassen (BGE 141 II 83 E. 3.2 S. 86; Urteil 2C_958/2016 vom 2. August 2018 E. 5.3). Vorbehalten bleiben Korrekturen aufgrund besonderer Vorschriften, mit welchen das Abgaberecht bewusst vom Handelsrecht abweicht (BGE 141 II 83 E. 3.1 S. 85; vgl. zum Ganzen Urteil 2C_426/2019 vom 12. Juli 2019 E. 2.2.2).
4.4. Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Steuerperioden 2010 und 2011 und ereignete sich mithin unter der Herrschaft des Buchführungs- und Rechnungslegungsrechts in der Fassung vom 4. Oktober 1991 (nachfolgend: OR 1991), in Kraft vom 1. Juli 1992 (AS 1992 733) bis zum 1. Januar 2013 (AS 2012 6679). Gemäss Art. 669 Abs. 1 OR 1991 mussten Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen zwingend vorgenommen werden, soweit sie nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen notwendig waren (vgl. auch Urteil 2C_426/2019 vom 12. Juli 2019 E. 2.2.3).
Einem definitiven Wertverzehr wird mit Abschreibungen Rechnung getragen, und zwar sowohl auf Anlage- wie auch auf Umlaufvermögen. Vorübergehende oder drohende Wertveränderungen auf dem Anlage- oder Umlaufvermögen werden durch Wertberichtigungen berücksichtigt (vgl. BGE 137 II 353 E. 6.4.1 S. 361; Urteil 2C_371/2013 / 2C_372/2013 vom 18. Juli 2014 E. 2.1.1).
4.5. Gemäss dem im schweizerischen Steuerrecht geltenden Periodizitätsprinzip hat ein Unternehmen in der jeweiligen Steuerperiode denjenigen Gewinn zu versteuern, den es in der entsprechenden Steuerperiode erzielt hat. Die Ergebnisse der Geschäftsperioden verschiedener Perioden dürfen nach dem Periodizitätsprinzip nicht untereinander ausgeglichen werden, indem das Ergebnis einer Periode zugunsten oder zu Lasten einer anderen Periode vermindert oder erhöht wird (vgl. BGE 137 II 353 E. 6.4.4 S. 364; Urteile 2C_797/2018 vom 28. März 2019 E. 4.2; 2C_553/2007 vom 29. September 2008 E. 2.1). Liegt eine Verletzung des Periodizitätsprinzips vor, so ist gegebenenfalls eine steuerliche Korrektur vorzunehmen (Urteil 2A.549/2005 vom 16. Juni 2006 E. 2.2).
Das steuerliche Periodizitätsprinzip steht der Zulassung verspäteter Abschreibungen grundsätzlich entgegen (vgl. BGE 137 II 353 E. 6.4.2 ff.). Aufgrund des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) kann eine ausserordentliche Abschreibung einer uneinbringlichen Forderung aber steuerrechtlich nicht unbeachtlich bleiben, wenn sie in der Steuerperiode verbucht wurde, in welcher der Gläubiger - unter Berücksichtigung des ihm einzuräumenden Beurteilungsspielraums - nach Treu und Glauben davon ausgehen musste, dass die Schuld dauernd uneinbringlich geworden ist. Umgekehrt kann eine ausserordentliche Abschreibung dann nicht mehr zugelassen werden, wenn kein hinreichender Zusammenhang mit dem Verlust des ursprünglichen Wertes mehr besteht (siehe zum Ganzen BGE 137 II 353 E. 6.4.5 f.). Um steuerlich berücksichtigt zu werden, muss eine Abschreibung spätestens erfolgen, wenn in guten Treuen angenommen werden muss, dass die Forderung uneinbringlich geworden ist (Urteil 2C_696/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4.1).
4.6. Für Abschreibungen ist der Steuerpflichtige - wie für steuermindernde Tatsachen im Allgemeinen - beweisbelastet (vgl. BGE 143 II 661 E. 7.2 S. 672; 133 II 153 E. 4.3 S. 158 f.; 121 II 273 E. 3c/aa S. 284 f.; Urteile 2C_797/2018 vom 28. März 2019 E. 2.1; 2C_295/2018 vom 6. Februar 2019 E. 4.1).
5.
Die Steuerausscheidung bei Steuerpflichtigen mit Betriebsstätten in der Schweiz und Sitz sowie tatsächlicher Verwaltung im Ausland ist aufgrund des Wortlautes von Art. 52 Abs. 4 DBG nach der objektmässigen Methode vorzunehmen (Urteile 2C_18/2014 vom 15. Januar 2015 E. 2.2.2; 2P.140/2005 vom 28. November 2005 E. 4.3; OESTERHELT/SCHREIBER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017 [nachfolgend: BSK-DBG], N. 2, 15 und 60 zu Art. 52 DBG; MADELEINE SIMONEK, Rezension zur Dissertation von Peter Brülisauer, Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte im internationalen Steuerrecht der Schweiz, FStR 2007, S. 155 ff., S. 156 und 158; a.M. BRÜLISAUER, a.a.O., S. 127 ff.). Zwecks Bestimmung der Steuerfaktoren wird dabei unmittelbar auf die getrennten Betriebsstättenbuchhaltungen abgestellt (BRÜLISAUER, a.a.O., S. 30; PETER LOCHER, Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 3. Aufl. 2005, S. 325 ff.).
6.
Abkommensrechtlich ist vorliegend Art. 7 des Abkommens vom 21. Januar 1993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum von Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA CH-LUX; SR 0.672.951.81) massgebend, da ausschliesslich das unternehmensinterne Verhältnis zwischen dem im massgebenden Zeitraum in Luxemburg domiziliert gewesenen Stammhaus der B.________ S.A. und ihrer Betriebsstätte in U.________ in Frage steht. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 DBA CH-LUX darf der Betriebsstättestaat die Unternehmensgewinne nur insoweit besteuern, als sie der Betriebsstätte zugeordnet werden können. Art. 7 Abs. 2 DBA CH-LUX stellt den Grundsatz auf, dass die Abgrenzung nach dem dealing-at-arm's-length-Prinzip zu erfolgen hat, der Betriebsstätte also im Grundsatz derjenige Gewinn zuzurechnen ist, welchen sie als ein vom Stammhaus unabhängiges Unternehmen hätte erzielen können. Mit der dealing-at-arm's-length-Klausel von Art. 7 Abs. 2 DBA CH-LUX wird die Selbstständigkeit der Betriebsstätte unterstellt (vgl. HARALD SCHAUMBURG, Internationales Steuerrecht, 2. Aufl. Köln 1998, N. 16.263). Dabei ist umstritten, wieweit diese Selbstständigkeitsfiktion reicht (vgl. dazu ausführlich BRÜLISAUER, a.a.O., S. 160 ff. m.w.H.).
Während Art. 7 Abs. 2 DBA CH-LUX mit dem dealing-at-arm's-length-Prinzip die Grundregel für die Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte enthält, regeln Art. 7 Abs. 3 und 4 DBA CH-LUX namentlich die Methoden der Gewinnzuordnung. Dabei wird davon ausgegangen, dass im Normalfall die direkte Methode angewendet wird (vgl. zum Ganzen SCHAUMBURG, a.a.O., N. 16.265 f.).
7.
Was die Frage betrifft, in welcher Reihenfolge die Regelungen zur Gewinnermittlung und diejenigen zur Gewinnabgrenzung anzuwenden sind, bestehen unterschiedliche Auffassungen (siehe zum Meinungsstand in der Doktrin PETER BRÜLISAUER, in: Zweifel/Beusch/Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, 2015, N. 20 zu Art. 7 OECD-Musterabkommen; SOPHIE MARGERIE, Gewinnermittlung und Gewinnabgrenzung bei Betriebsstätten, Köln 2016, S. 12). Wird der Betriebsstättengewinn direkt gestützt auf eine separate Betriebsstättebuchhaltung ermittelt, muss für jeden einzelnen Geschäftsvorfall eine Zuordnung zum Stammhaus oder zur Betriebsstätte vorgenommen werden (vgl. auch zum Folgenden XAVER DITZ, Internationale Gewinnabgrenzung bei Betriebsstätten, Berlin 2004, S. 53; MARGERIE, a.a.O., S. 12 f.). Dabei bestimmen aber die Regeln über die Gewinnermittlung, ob dem Grunde nach ein Aufwand oder Ertrag vorliegt. Insoweit stehen die Regeln zur Gewinnabgrenzung und die Vorschriften zur Gewinnermittlung in einem wechselseitigen Verhältnis und gibt es in dieser Konstellation keine vorgegebene Reihen- oder Rangfolge.
8.
8.1. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die in Frage stehenden Abschreibungen der Franchise-Forderungen gegen die C.________ S.A.S in den Steuerperioden 2010 und 2011 in der Buchhaltung ihrer Betriebsstätte im Kanton Zürich verbucht hat. Für die Gewinnermittlung bildet diese Verbuchung den Ausgangspunkt (vgl. vorne E. 4.2).
8.2. Die erwähnten Abschreibungen könnten jedenfalls nur dann zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden, wenn sie geschäftsmässig begründet gewesen wären (vgl. vorne E. 4.2). Dies ist unbestritten. Uneinigkeit besteht aber insbesondere bezüglich der Frage, ob diese Voraussetzung gegeben war:
8.2.1. Die Vorinstanz hält im Wesentlichen dafür, dass es sich bei den mit diesen Abschreibungen verbundenen Forderungsverzichten gegenüber der seinerzeit notleidenden Gruppengesellschaft C.________ S.A.S. um eine Sanierungsleistung gehandelt habe, welche unter unabhängigen Dritten nicht gewährt worden wäre. Die Sanierung einer notleidenden Konzerngesellschaft sei Sache des Stammhauses. Unter unabhängigen Dritten wären nach Ansicht der Vorinstanz vor dem Zeitpunkt, in welchem die Abschreibungen vorgenommen wurden, Massnahmen zur Eintreibung oder Sicherstellung der Forderungsbeträge ergriffen worden. Solche Massnahmen seien aber vorliegend unterlassen worden. Stattdessen habe man vorliegend das Inkasso aufgeschoben und die Patente durch die C.________ S.A.S., welche ihren Zahlungsverpflichtungen seit dem Jahr 2003 nicht mehr nachgekommen sei, weiter nutzen lassen. Damit habe man der C.________ S.A.S. als nahestehende Person nur mit dem fehlenden Interessengegensatz erklärbare Leistungen erbracht, welche den Dritt- bzw. Fremdvergleichskonditionen (Grundsatz des dealing at arm's length) nicht genügen würden. Die entsprechenden Leistungen bzw. die Abschreibungen seien daher als nicht geschäftsmässig begründete Aufwendungen steuerlich nicht anzuerkennen.
8.2.2. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin waren die fraglichen Abschreibungen demgegenüber geschäftsmässig begründet, weil die abgeschriebenen Forderungen gegenüber der C.________ S.A.S. im Zeitpunkt der Abschreibungen ihre Werthaltigkeit verloren hätten. Die Vorinstanz habe - so die Beschwerdeführerin - einzig zur Begründung einer unrechtmässigen Besteuerung behauptet, der mit den Abschreibungen verbundene Forderungsverzicht halte einem Drittvergleich nicht stand. Nach Meinung der Beschwerdeführerin wäre bei konsequenter Anwendung des Drittvergleichsgrundsatzes davon auszugehen, dass die von der Vorinstanz unterstellte Sanierung gar nicht hätte erfolgen können. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Kontext geltend, ein unabhängiger Dritter hätte den Lizenzvertrag mit der C.________ S.A.S. schon vor den streitbetroffenen Steuerperioden 2010 und 2011 gekündigt, was bedeuten würde, dass die Betriebsstätte im Kanton Zürich, hätte sie sich wie eine unabhängige Dritte verhalten, in den Jahren 2010 sowie 2011 gar keine Möglichkeit eines Forderungsverzichtes gehabt hätte.
Die Beschwerdeführerin bringt ferner insbesondere vor, die angeblich fehlende Drittvergleichskonformität lasse sich auch nicht damit begründen, dass die kurzfristigen Debitorenforderungen gegen die C.________ S.A.S. zu längerfristigen Forderungen mit darlehensähnlichem Charakter geworden seien. Zum einen komme die Rechtsprechung zur verdeckten Gewinnausschüttung bei nicht drittvergleichskonformen Darlehen zwischen Schwestergesellschaften im vorliegenden Fall nicht einfach analog zu Anwendung, weil es sich bei der C.________ S.A.S. um eine Tochter- und nicht um eine Schwestergesellschaft der Beschwerdeführerin handle. Zum anderen sei von vornherein gar kein Darlehen gewährt worden. Der Umstand, dass die C.________ S.A.S. ab 2008 zur Bezahlung von Zinsen verpflichtet gewesen sei, lasse sich nicht als Hinweis auf ein Darlehen verstehen, sei diese Verzinsung doch vom kantonalen Steueramt angeordnet worden.
8.2.3. Es besteht kein Anlass, die genannten und die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zum Drittvergleich und der geschäftsmässigen Begründetheit der streitbetroffenen Abschreibungen im Einzelnen zu würdigen. Wie im Folgenden ersichtlich wird, sind diese Abschreibungen nämlich aus einem anderen Grund in den vorliegenden Steuerperioden 2010 und 2011 steuerlich unzulässig.
9.
9.1. Bei betrieblich verursachtem und drittvergleichskonformem Aufwand ist zu klären, ob dieser aus handels- sowie steuerrechtlicher Sicht periodengerecht oder periodenfremd ist (BRÜLISAUER/MÜHLEMANN, in: BSK-DBG, N. 159 zu Art. 58 DBG). Als Vorfrage ist dabei von Amtes wegen zu prüfen, ob die Jahresrechnung handelsrechtskonform ist (vgl. BGE 141 II 83 E. 3.3 S. 86; BRÜLISAUER/MÜHLEMANN, a.a.O., N. 120 und 136 zu Art. 58 DBG m.w.H.).
Im vorliegenden Fall kann aber offengelassen werden, ob die streitbetroffenen Abschreibungen aus handelsrechtlicher Sicht rechtskonform waren, sind sie doch jedenfalls nicht mit dem steuerrechtlichen Periodizitätsprinzip (vgl. vorne E. 4.5) vereinbar und deshalb steuerlich nicht anzuerkennen:
9.2. Nach dem Periodizitätsprinzip sind ausserordentliche Abschreibungen gewinnsteuerlich - wie gesehen - nur zulässig, wenn im Zeitpunkt ihrer Vornahme noch ein hinreichender Zusammenhang mit dem Verlust des ursprünglichen Wertes besteht (vgl. vorne E. 4.5). Hätte die Beschwerdeführerin schon vor den Steuerperioden 2010 und 2011 nach Treu und Glauben davon ausgehen müssen, dass die Debitorenforderungen gegen die C.________ S.A.S. uneinbringlich geworden sind, wären die in diesen Steuerperioden vorgenommenen streitbetroffenen Abschreibungen somit aufgrund des Periodizitätsprinzips unzulässig. Gegebenenfalls wären diese Abschreibungen seitens der Steuer- und Steuerjustizbehörden zu Recht nicht anerkannt und demzufolge aufgerechnet worden.
9.3. Die Vorinstanz hat verbindlich festgestellt, dass die zwischenzeitlich aufgelöste C.________ S.A.S. seit dem Jahr 2003 ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachgekommen ist, auf Inkassobemühungen verzichtet wurde und die in den Steuerperioden 2010 sowie 2011 abgeschriebenen Debitorenforderungen gegen diese Gesellschaft ab dem Jahr 2008 verzinst wurden. Nach dem angefochtenen Urteil wurden die Forderungen in Abweichung von dem mit der C.________ S.A.S. abgeschlossenen Franchisevertrag akkumuliert bzw. die Forderungsbeträge jeweils auf das Kontokorrent dieser Gesellschaft bei der Betriebsstätte der Beschwerdeführerin verbucht. In bindender Weise festgehalten hat die Vorinstanz sodann, dass die C.________ S.A.S. bereits im Jahr 2009 ein Minus-Eigenkapital aufwies und per 2011 saniert wurde.
Bei dieser Sachlage muss nach Treu und Glauben davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin bzw. deren Betriebsstätte im Kanton Zürich schon im Jahr 2009 bekannt war, dass die seit Jahren angehäuften offenen Forderungen gegen die C.________ S.A.S. nicht mehr erfüllt würden. Zwar muss im Rahmen der periodengerechten Zuordnung von Aufwendungen einem Unternehmen bei unsicheren Positionen ein weiter Ermessens- bzw. Bewertungsspielraum zugestanden werden (vgl. BGE 137 II 353 E. 6.4.6 S. 366; BRÜLISAUER/MÜHLEMANN, a.a.O., N. 170 zu Art. 58 DBG), und ist es im konkreten Einzelfall schwierig, den genauen Zeitpunkt festzulegen, in welchem eine zuvor unsicher gewordene Forderung gegenüber einem Schuldner mit Zahlungsschwierigkeiten endgültig wertlos geworden ist (Urteil 2C_429/2010 vom 9. August 2011 E. 2.2.2). Im vorliegenden Fall fällt aber ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin, zu welcher die Betriebsstätte im Kanton Zürich zählt, die Muttergesellschaft der C.________ S.A.S. war. Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bzw. die Betriebsstätte über die finanzielle Schieflage ihrer Vertragspartnerin im Bild war.
Bezeichnenderweise hat die Beschwerdeführerin im Übrigen nach der Darstellung im angefochtenen Urteil selbst eingeräumt, dass sie nicht mehr mit Bestimmtheit sagen könne, weshalb sie die Abschreibungen auf die Steuerperioden 2010 und 2011 aufgeteilt habe (vgl. E. 3.3.3.1 des angefochtenen Urteils). Dieser Umstand spricht ebenfalls dafür, dass sie die abgeschriebenen Forderungen in der Zeit vor diesen Steuerperioden in einer nicht mehr als vertretbar zu qualifizierenden Weise ohne Abschreibung in ihren Büchern stehen liess. Gestützt wird dieser Schluss auch dadurch, dass die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach seit 2003 nie eine Zahlung der C.________ S.A.S. an die Betriebsstätte im Kanton Zürich erfolgte und die Beträge mit Blick auf die ausgewiesenen Franchise-Fee-Beträge vermutlich von Anfang an auf das Kontokorrent der C.________ S.A.S. kumuliert wurden, nicht in substantiierter Weise widersprochen hat (vgl. dazu E. 3.2.2 und 3.3.3.1 des angefochtenen Urteils).
Unter den gegebenen Umständen hätte die Beschwerdeführerin schon vor den Steuerperioden 2010 und 2011 Abschreibungen der offenen Forderungen gegen die C.________ S.A.S. vornehmen müssen. Denn es musste der Beschwerdeführerin bereits damals klar sein, dass die Insolvenz der C.________ S.A.S., wenn nicht gar bereits eingetreten, so doch unabwendbar sein würde und die Forderungen der Beschwerdeführerin nicht mehr erfüllt würden. Ein genügender Zusammenhang zwischen dem Verlust des ursprünglichen Wertes der Forderungen und den Abschreibungen in den Steuerperioden 2010 sowie 2011 war damit nicht gegeben. Die Abschreibungen stehen folglich im Widerspruch zum Periodizitätsprinzip.
9.4. Soweit die Vorinstanz in der Begründung des angefochtenen Entscheids erklärt hat, vorliegend sei der Zeitpunkt der Abschreibungen mit Blick auf das Periodizitätsprinzip nicht nachvollziehbar (vgl. E. 3.3.3.2 des angefochtenen Urteils), ist dies nach dem Gesagten im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Periodizitätsprinzip schliesst - wie dargelegt - eine gewinnsteuerliche Berücksichtigung der streitbetroffenen, in den Steuerperioden 2010 und 2011 vorgenommenen Abschreibungen zugunsten der Beschwerdeführerin aus. Damit erübrigt sich nicht nur die Klärung der Frage, ob diese Abschreibungen unter dem Blickwinkel des dealing-at-arm's-length-Prinzips als geschäftsmässig begründet erscheinen. Vielmehr kann hier auch auf (weitere) Ausführungen zur Gewinnabgrenzung verzichtet werden.
10.
Die vorstehende Würdigung wird durch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht umgestossen:
10.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt zur Frage, ob die Abschreibungszeitpunkte vertretbar sind, nicht hinreichend abgeklärt. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, die Ausführungen im angefochtenen Entscheid seien widersprüchlich. Im Wesentlichen stützt sich die Beschwerdeführerin dabei auf die Erwägungen der Vorinstanz, wonach mangels Angaben unklar sei, ob die gewählten Abschreibungszeitpunkte vertretbar seien (vgl. E. 3.3.3.1 des angefochtenen Urteils). Diese Ausführungen der Vorinstanzen lassen sich nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht mit dem im angefochtenen Urteil gezogenen Schluss vereinbaren, dass die streitbetroffenen Abschreibungen periodenfremd seien.
Der implizit erhobene Vorwurf der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung ist unbegründet:
Zwar hat die Behörde grundsätzlich die Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln, und fällt ihr damit prinzipiell die Beweisführungslast (bzw. die Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu führen) zu (BGE 138 V 218 E. 6; Urteil 2C_165/2018 vom 19. September 2018 E. 2.2.2 m.w.H.). Die Untersuchungsmaxime findet aber ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.; 125 V 193 E. 2 S. 195).
Vorliegend hat die Vorinstanz (wie ausgeführt) verschiedene Sachverhaltselemente festgestellt, welche gegen die Periodengerechtigkeit der Abschreibungen sprechen (nämlich insbesondere die jahrelange Anhäufung offener Forderungen und das negative Eigenkapital der Schuldnerin im Jahr 2009). Es wäre unter diesen Umständen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht Sache der Beschwerdeführerin gewesen, bei der Vorinstanz substantiiert Tatsachen zu benennen, welche die gewählten Abschreibungszeitpunkte gleichwohl als vertretbar erscheinen lassen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Letzteres getan und in diesem Kontext Beweisanträge gestellt hätte. Deshalb lässt sich der Vorinstanz nicht vorwerfen, sie habe in diesem Punkt den Sachverhalt auf willkürliche Weise festgestellt.
Soweit die Vorinstanz gestützt auf die (wie gesehen) genügend ermittelten Sachumstände den Schluss gezogen hat, dass die vorgenommenen Abschreibungen nicht periodengerecht sind (vgl. E. 3.3.3.2 des angefochtenen Urteils), erscheint dies nicht als willkürlich.
10.2. Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, das Argument, die Abschreibungszeitpunkte stünden im Widerspruch zum Periodizitätsprinzip, sei im vorliegenden Fall erstmals von der Vorinstanz ins Spiel gebracht worden. Diesbezüglich sei von einem nicht zu berücksichtigenden Novum auszugehen.
Im Rahmen des Streitgegenstandes hat die kantonale Behörde das massgebende Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 110 BGG). Aus diesem Grund ist die kantonale Rechtsmittelbehörde zur Motivsubstitution berechtigt und kann damit die bei ihr eingereichten Rechtsmittel insbesondere aus einem anderen als dem von den Verfahrensbeteiligten angerufenen Grund gutheissen (BGE 144 II 462 E. 3.2.2; Urteil 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2; zum bundesgerichtlichen Verfahren BGE 144 III 462 E. 3.2.3 S. 466; 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III 385 E. 3 S. 386; 133 II 249 E. 2.2 S. 550). Indem sich die Vorinstanz vorliegend auf das Periodizitätsprinzip gestützt hat, hat sie genau dies getan. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat sich die Vorinstanz dabei nicht auf Noven im Sinne von neuen Tatsachen oder Beweismittel gestützt, waren die Abschreibungszeitpunkte und die im Zusammenhang mit dem Periodizitätsprinzip relevanten weiteren tatsächlichen Gegebenheiten doch bekannt.
10.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei früher behördlicherseits nie beanstandet worden, dass die Debitorenforderungen gegen die C.________ S.A.S. ohne Wertberichtigungen oder Abschreibungen verbucht wurden.
Die Veranlagungen vergangener Steuerperioden entfalten bei periodischen Steuern grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen. Vielmehr kann die Steuerbehörde im Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich, abweichend würdigen (vgl. BGE 140 I 114 E. 2.4.3 S. 120; Urteil 2C_495/2015 vom 13. April 2016 E. 5.4). Aus diesem Grund kann die Beschwerdeführerin aus dem behaupteten Umstand, dass die Steuerbehörden vor den Steuerperioden 2010 und 2011 weder Wertberichtigungen noch Abschreibungen gefordert haben, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere spielt damit keine Rolle, ob die Steuerbehörden anlässlich der im Jahr 2012 durchgeführten Revision im Wissen um die in den Jahren 2010 und 2011 vorgenommenen Abschreibungen darauf verzichtet haben, Abschreibungen in den Gegenstand der Revision bildenden Steuerperioden 2008 und 2009 zu verlangen (vgl. dazu Beschwerde, S. 16).
11.
11.1. Eventualiter fordert die Beschwerdeführerin, sämtliche Forderungen gegen Gruppengesellschaften inkl. der in den streitbetroffenen Steuerperioden darauf erhobenen Zinsen seien von der Besteuerung auszunehmen bzw. dem ausländischen "Betriebsteil" bzw. dem Stammhaus zuzuweisen und die Angelegenheit sei zu diesem Zweck an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Für den Fall, dass das Bundesgericht dem vorinstanzlichen Standpunkt in Bezug auf das Periodizitätsprinzip folgen sollte, verlangt die Beschwerdeführerin in der Begründung ihres Rechtsmittels im Sinne einer "Präzisierung des Eventualantrages", es sei zumindest die am 31. Dezember 2010 in den Büchern der Beschwerdeführerin verbliebene Forderung gegen die C.________ S.A.S. (inkl. Zinsen) von EUR 4'652'487.-- ins Ausland auszuscheiden. Subeventualiter stellt die Beschwerdeführerin ferner - wie erwähnt - das Begehren, die Angelegenheit sei zur materiellen Beurteilung des Eventualantrages an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerde, S. 16).
11.2. Im angefochtenen Urteil führte die Vorinstanz zu einem mit dem vorliegenden Eventualantrag identischen Eventualantrag der Beschwerdeführerin sinngemäss aus, der Antrag sei selbst dann, wenn er zulässig wäre, abzuweisen. Weil die Nichtzulassung der streitbetroffenen Abschreibungen auf den Forderungen gegen die C.________ S.A.S. darauf gründe, dass diese Abschreibungen nicht geschäftsmässig begründet seien und der Aufwand dem Stammhaus der Beschwerdeführerin in Luxemburg zuzuweisen sei, lasse sich aus der Aufrechnung der Abschreibungen nicht ableiten, dass "sämtliche Erträge aus dem Franchising sowie Zinserträge auf den Forderungen gegenüber anderen Betriebsstätten [recte: gegenüber anderen Gruppengesellschaften] in Abweichung vom Massgeblichkeitsprinzip [...] sowie in Verletzung der unternehmerischen Freiheit [...] und des Drittvergleichsgrundsatzes dem Ausland zuzuweisen wären" (E. 4.2 des angefochtenen Urteils).
Wie aus den genannten Ausführungen erhellt, hat die Vorinstanz den bei ihr gestellten Eventualantrag - unter Offenlassen der diesbezüglichen Prozessvoraussetzungen - materiell beurteilt und als unbegründet qualifiziert. Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend zur Untermauerung ihres Subeventualantrages behauptet, die Vorinstanz habe eine Rechtsverweigerung begangen, indem sie den bei ihr gestellten Eventualantrag materiell nicht behandelt habe, stösst sie somit ins Leere. Dabei bleibt es auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die materiellen Erwägungen der Vorinstanz zum Eventualantrag kurz ausgefallen sind und nur die Erträge, nicht aber die Kapitalseite ausdrücklich in den Blick nehmen.
11.3. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem (vor dem Bundesgericht wiederholten) Eventualantrag verlangt, es seien ihrer Betriebsstätte zugewiesene Erträge aus Geschäften mit anderen Gruppengesellschaften als der C.________ S.A.S. vom steuerbaren Gewinn auszunehmen, ist den vorinstanzlichen Ausführungen nichts beizufügen. Denn es ist (in der Tat) nicht ersichtlich, weshalb nicht entsprechend dem Massgeblichkeitsprinzip auf die unbestrittene Verbuchung dieser Erträge in der Betriebsstättebuchhaltung der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich abgestellt werden soll. Ebenso wenig ist erkennbar, weshalb diese Gewinne nicht als solche zu betrachten sind, welche nach dem dealing-at-arm's-length-Prinzip bzw. dem Drittvergleichsgrundsatz von der Betriebsstätte als vom Stammhaus unabhängiges Unternehmen hätten erzielt werden können. Letzteres gilt umso mehr, als weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, dass im Zusammenhang mit diesen Gewinnen in vergleichbarer Weise wie bei den abgeschriebenen Forderungen über Jahre hinweg unerfüllte Forderungen bei der Betriebsstätte der Beschwerdeführerin akkumuliert wurden.
11.4.
11.4.1. Der Eventualantrag betrifft im Übrigen den Stand des Eigenkapitals (nach der Veranlagung zur Gewinnsteuer und nach Berücksichtigung von Gewinnausschüttungen), der im Fall von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gemäss Art. 131 Abs. 1 Satz 2 DBG in der Veranlagungsverfügung bekannt zu geben ist (zum Begriff des Eigenkapitals vgl. Art. 125 Abs. 3 Satz 2 DBG, zuletzt per 1. Januar 2011 geändert durch Ziff. II 2 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007 [AS 2008 2893; BBl 2005 4733]). Das Eigenkapital hängt mit der Ermittlung des steuerbaren Reingewinnes zusammen; insbesondere ist es massgebend für die Feststellung allfälliger, zum steuerbaren Gewinn gehörender Schuldzinsen auf dem verdeckten Eigenkapital (vgl. Art. 65 DBG sowie ZWEIFEL/HUNZIKER, in: BSK-DBG, N. 36 zu Art. 125 DBG). Bei der Veranlagung anzugeben ist der Stand des Eigenkapitals am Ende der Steuerperiode (ZWEIFEL/HUNZIKER, in: BSK-DBG, N. 4 zu Art. 131 DBG; zum Begriff der Steuerperiode vgl. Art. 79 DBG).
11.4.2. Die bei der Betriebsstätte der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich verbuchten Vermögenswerte in Form von Forderungen gegen andere Gruppengesellschaften als der C.________ S.A.S sind für die Ermittlung des massgebenden Eigenkapitals ebenfalls der Betriebsstätte zuzuordnen. Für diese Zuordnung spricht, dass die mit diesen Forderungen in Zusammenhang stehenden Lizenzen - wie an einer Stelle des angefochtenen Urteils in verbindlicher Weise festgehalten ist - in der Betriebsstättebuchhaltung verbucht waren und sie der Tätigkeit der Betriebsstätte dienten sowie zur Erzielung der Lizenzeinnahmen unabdingbar waren (vgl. E. 3.2.3 des angefochtenen Urteils).
Die genannte Zuordnung der erwähnten (Lizenz- bzw. Franchisegebühren-) Forderungen zur Betriebsstätte steht im Übrigen auch im Einklang mit der abkommensrechtlichen Ordnung zur Ausscheidung des Vermögens zwischen Stammhaus und Betriebsstätte:
Gemäss Art. 22 Abs. 2 DBA CH-LUX kann im Betriebsstättestaat bewegliches Vermögen, welches Betriebsvermögen einer dort gelegenen Betriebsstätte ist, besteuert werden. Für die Ausscheidung von Vermögen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte gelten dabei im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie bei der entsprechenden Einkünftezuordnung (vgl. SCHAUMBURG, a.a.O., N. 16.496) : Analog zu Art. 7 DBA CH-LUX hat nämlich die Vermögensausscheidung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte so zu erfolgen, wie wenn es sich bei der Betriebsstätte um ein vom Stammhaus unabhängiges Unternehmen handeln würde (vgl. auch zum Folgenden PHILIPP BETSCHART, in: Zweifel/Beusch/Matteotti [Hrsg.], a.a.O., N. 31 zu Art. 22 OECD-Musterabkommen; zur Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zur Betriebsstätte im Zusammenhang mit Lizenzen MÜLLER/LINDER, in: Zweifel/Beusch/Matteotti [Hrsg.], a.a.O., N. 114 zu Art. 12 OECD-Musterabkommen). Dabei bildet die Erfassung in der Betriebsstättebuchhaltung ein Indiz dafür, dass ein Vermögenswert zur Betriebsstätte zählt. Der Betriebsstätte zuzuordnen ist ein Vermögenswert, welcher der Betriebsstätte dient, d.h. in einem funktionalen Zusammenhang mit der von der Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeit steht.
Die genannten Ausscheidungsregeln sind auch massgebend für die Vor- und Nachteile, welche aus den jeweiligen Wirtschaftsgütern resultieren (vgl. dazu auch E. 3.2.3 des angefochtenen Urteils). Die vorliegenden, aus der Verwertung von der Betriebsstätte zuzuweisenden Vermögenswerten (wie beispielsweise Lizenzen) entstandenen Forderungen gegen Gruppengesellschaften können folglich auch unter Berücksichtigung des internationalen Doppelbesteuerungsrechts als Teil des Eigenkapitals der Betriebsstätte qualifiziert werden.
11.4.3. Vorliegend fand sich in der Betriebsstättebuchhaltung der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2010 im Übrigen die erst in der Steuerperiode 2011 abgeschriebene Restforderung gegen die C.________ S.A.S. von EUR 4'652'487.--. Zwar macht die Beschwerdeführerin mit ihrem Eventualantrag geltend, dieser Betrag sei in die vorinstanzliche Bemessung des massgebenden Eigenkapitals am Ende der Steuerperiode 2010 eingeflossen. Letzteres trifft aber nicht zu:
Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Urteil eine Beschwerde gutgeheissen, mit welchem die Bestätigung des Einspracheentscheids betreffend die direkte Bundessteuer gefordert wurde. Das mit dem angefochtenen Urteil auf Fr. 85'494'000.-- festgesetzte massgebende Eigenkapital der Steuerperiode 2010 ist tiefer als das Eigenkapital von Fr. 92'538'000.-- gemäss der Veranlagung vom 2. November 2015. Der Differenzbetrag von Fr. 7'044'000.-- setzt sich im Wesentlichen zusammen aus einem Abzug für Steuerrückstellungen im Betrag von Fr. 1'225'000.-- und einem Abzug von Fr. 5'818'865.--, welcher dem per 31. Dezember 2010 verbuchten Wert der Forderungen gegen die C.________ S.A.S. von EUR 4'652'487.-- entspricht (der Restbetrag von Fr. 135.-- ist auf eine Abrundung des massgebenden Eigenkapitals zurückzuführen). Dies erhellt aus der Darstellung im Einspracheentscheid betreffend die direkte Bundessteuer vom 1. September 2016, welche insoweit gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG in Ergänzung des Sachverhalts heranzuziehen ist (vgl. zur Sachverhaltsergänzung bei fehlender Feststellung rechtserheblicher Aspekte durch die Vorinstanz BGE 141 II 14 E. 1.6 S. 24 f.). Aufgrund des Abzuges des Betrages von Fr. 5'818'865.-- wurde somit die in der Steuerperiode 2011 abgeschriebene Restforderung gegen die C.________ S.A.S. richtigerweise nicht als Teil des Eigenkapitals per Ende 2010 behandelt.
11.5. Es erweist sich somit, dass der Eventualantrag bei materieller Würdigung unbegründet ist.
Unter Umständen ist diesem Eventualantrag auch bzw. schon deshalb nicht stattzugeben, weil das Bundesgericht trotz seiner Befugnis, einen reformatorischen Entscheid zu fällen (vgl. Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG), nicht über die Entscheidbefugnis der Vorinstanz hinausgehen darf (vgl. BGE 138 III 542 E. 1.2 S. 543; BERNHARD CORBOZ, in: Corboz/Wurzburger/Ferrari/Frésard/Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, Art. 107 N. 12a) und die Vorinstanz den Eventualantrag womöglich aus prozessualen Gründen, nämlich nicht vorgesehener Anschlussbeschwerde im vorinstanzlichen Verfahren sowie aufgrund eines allfälligen Verbotes der reformatio in peius zu Ungunsten des Fiskus (vgl. dazu E. 4.2 des angefochtenen Urteils), gar nicht hätte gutheissen können. Wie es sich damit verhält, kann aber dahingestellt bleiben.
III. Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich
Soweit hier interessierend entspricht das massgebende kantonale Gewinnsteuerrecht des StG/ZH den harmonisierungsrechtlichen Vorgaben des Bundesgesetzgebers und deckt sich die entsprechende Regelung mit derjenigen der direkten Bundessteuer. Insbesondere hat der Kanton Zürich in § 57 Abs. 4 StG/ZH eine zu Art. 52 Abs. 4 DBG analoge Regelung zur Gewinnabgrenzung bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit übernommen (vgl. dazu BRÜLISAUER, a.a.O., S. 26). Daher kann hinsichtlich der Staats- und Gemeindegewinnsteuern auf das hiervor Gesagte verwiesen werden.
Was die Kapitalsteuer betrifft, steht die einschlägige kantonale Ordnung (soweit vorliegend massgebend) ebenfalls in Einklang mit dem Steuerharmonisierungsgesetz. Die im Zusammenhang mit der direkten Bundessteuer zur Festsetzung der kapitalseitigen Faktoren angestellten Erwägungen können sinngemäss auch für die Bestimmung des steuerbaren Eigenkapitals (vgl. §§ 78 f. StG/ZH) Geltung beanspruchen.
IV. Fazit sowie Kosten und Entschädigungen
12.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2010 und 2011 wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2010 und 2011 wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: König