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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_982/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. November 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Maturitätskommission SMK, Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation. 
 
Gegenstand 
Schweizerische Maturitätsprüfung; Ausnahmebewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, 
vom 17. Oktober 2017 (B-7342/2016). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die schweizerische Maturitätsprüfung (Maturitätsprüfungsverordnung, MPV; SR 413.12) soll die Prüfung feststellen, ob die Kandidat (inn) en die Hochschulreife erreicht haben. Hochschulreife im Sinne dieser Bestimmung setzt unter anderem die Beherrschung einer Landessprache und grundlegende Kenntnisse in anderen nationalen und fremden Sprachen voraus (Art. 8 Abs. 2 lit. b MPV). Die Prüfungsziele und -inhalte richten sich nach dem gesamtschweizerischen Rahmenlehrplan der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK (Art. 9 Abs. 1 MPV) und ergeben sich aus dem Inhalt der Richtlinien der Schweizerischen Maturitätsprüfungskommission (Art. 9 Abs. 2 und 10 MPV). Gemäss Art. 14 Abs. 1 MPV wird die Maturitätsprüfung in zwölf Fächern abgenommen, nämlich in zehn Grundlagenfächern (lit. a), in einem Schwerpunktfach (lit. b) und in einem Ergänzungsfach (lit. c). Als Grundlagenfächer gelten gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. a - c MPV die Erstsprache (Deutsch, Französisch, Italienisch), eine zweite Landessprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) sowie eine dritte Sprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Englisch, Latein, Griechisch). Die Prüfung muss mithin in drei Sprachfächern abgelegt werden, wovon mindestens zwei in einer Landessprache. Art. 27 MPV sieht eine Ausnahmeregelung vor: Sofern besondere Umstände dies erfordern (etwa bei behinderten Kandidaten), kann die Prüfungskommission auf begründetes Gesuch hin Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wobei der Prüfungszweck nach Art. 8 MPV aber in jedem Fall erreicht werden muss.  
 
1.2. A.________ will als Erwachsener die schweizerische Maturitätsprüfung ablegen. Er will von der Prüfung in einer (nebst der Erstsprache Deutsch und Englisch) dritten Sprache, konkret einer zweiten Landessprache, dispensiert werden. Mit Verfügung vom 12. August 2015/14. September 2015 wurde ihm in Berücksichtigung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung als Nachteilsausgleich einerseits mehr Zeit bei den Prüfungen eingeräumt, andererseits eine Fraktionierung der Prüfung (Ablegung der zweiten Teilprüfung aufgeteilt auf zwei Sessionen) gestattet. Hingegen wurde das Gesuch um Dispensation vom Fach Französisch nicht bewilligt; vom Erfordernis von Art. 8 MPV (Beherrschung einer Landessprache und grundlegende Kenntnisse in anderen nationalen und fremden Sprachen) könne nicht abgesehen werden; die Kenntnisse in einer weiteren Landessprache seien für den nationalen Zusammenhalt in der Schweiz von zentraler Bedeutung; dass eine zweite Landessprache zu lernen ist, stelle somit ein wichtiges Element der Maturitätsreglementierung dar; hingewiesen wurde auf die Möglichkeit, als zweite Landessprache (statt Französisch) Italienisch zu wählen.  
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 wies die Schweizerische Maturitätskommission ein (zweites) Gesuch von A.________ um Dispensation von der Maturitätsprüfung im Fach Französisch ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-7342/2016 vom 17. Oktober 2017 ab. 
 
1.3. Mit Beschwerde vom 16. November 2017 beantragt A.________ dem Bundesgericht sinngemäss, eine dritte Sprache solle künftig nicht mehr obligatorisch sein "im Schweizerbildungssystem"; die zweite obligatorische Sprache müsse die internationale Weltsprache Nr. 1 Englisch sein und das (zusätzliche) Erlernen einer zweiten Landessprache dürfe nicht mehr obligatorisch gefordert werden.  
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG. Es wird summarisch begründet, wobei ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer bezeichnet sein Rechtsmittel nicht näher. Das Bundesgericht prüft Art und Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 140 IV 57 E. 1 S. 59; 139 V 42 E. 1 S. 44; je mit Hinweisen). 
Angefochten ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Als bundesrechtliches Rechtsmittel kommt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Betracht (Art. 82 lit. a BGG), von vornherein nicht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, steht diese doch allein gegen letztinstanzliche  kantonale Entscheide offen (Art. 113 BGG). Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Vorliegend geht es um die schweizerische Maturitätsprüfung und dabei um die Anforderungen an diese und insofern auch um Fähigkeitskriterien. Allerdings steht nicht unmittelbar eine Leistung zur Beurteilung an, sondern die Rechtsfrage, ob ein bestimmtes Prüfungsfach verlangt werden kann; damit greift der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG nicht (vgl. BGE 136 I 229 E. 1 S. 231; s. auch BGE 138 II 42 E. 1.1 und 1.2 S. 44 f.; Urteile 2C_720/2014 vom 12. Mai 2015 E. 1.3 und 2D_31/2014 vom 22. April 2014 E. 2.2.1).  
Die Beschwerde richtet sich gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und insofern zulässigerweise gegen einen Entscheid (Art. 82 lit. a BGG) Dieser stützt sich auf die Maturitätsprüfungsverordnung. Der Beschwerdeführer kritisiert letztlich nur die von dieser vorgesehene Regelung des Prüfungsinhalts. Eine abstrakte Überprüfung einer bundesrätlichen Verordnung fällt grundsätzlich ausser Betracht. Abgesehen davon, dass die Frist für eine unmittelbare Anfechtung längst abgelaufen wäre, könnten nur  kantonale Erlasse als solche beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 82 lit. b BGG). Hingegen lässt sich die Rechtmässigkeit bundesrätlicher Verordnungen im Rahmen der Anfechtung eines darauf gestützten Entscheids vorfrageweise (in beschränktem Masse) überprüfen (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.4 S. 172 f.). Voraussetzung dafür ist in jedem Fall, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung aufzeigt, worin der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze (Art. 42 Abs. 2 BGG). Besonderer Geltendmachung und Begründung bedarf die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Lichte der Begründungspflicht unzulässig ist der Hinweis auf frühere Rechtsschriften (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; 134 I 303 E. 1.3 S. 306; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.).  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Diskriminerungsverbots gemäss Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 14 EMRK und dem Internationalen Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form der Rassendiskriminierung (SR 0.104), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) sowie der Sprachenfreiheit (Art. 18 BV). Durch die Verletzung der Sprachenfreiheit würden als "Dominoeffekt" weitere Kerninhalte der Grundrechte indirekt angetastet, nämlich Art. 7, Art. 9, Art. 10, Art. 11, Art. 15, Art. 19, Art. 27 und Art. 35 BV, wofür der Beschwerdeführer - unzulässigerweise - vorab auf frühere Rechtsschriften verweist. Er sieht diese Grundrechte (und ihren Kernbereich) dadurch verletzt, dass das Erfordernis, eine Prüfung in einer weiteren Landessprache abzulegen, für diejenigen Menschen aus anderen Kulturkreisen diskriminierend sei, die keine der vier schweizerischen Landessprachen als Muttersprache hätten und insofern aufgrund ihrer Herkunft gegenüber Schweizern benachteiligt würden.  
 
4.2. Schon die Schweizerische Maturitätskommission hat in ihrem Entscheid vom 12. August/14. September 2015 (s. vorne E. 1.2) die Hintergründe der Regelung von Art. 8 Abs. 2 lit. b bzw. Art. 14 Abs. 2 lit. a - c MPV geschildert und auf die darin zum Ausdruck kommende grundlegende Bedeutung der Kenntnisse in einer weiteren Landessprache für den nationalen Zusammenhalt in der Schweiz hingewiesen. Die Vorinstanz rechtfertigt die sprachlichen Anforderungen an die Maturitätsprüfung namentlich mit dem Hinweis auf Art. 4 und 70 BV. Die der Maturitätsprüfungsverordnung zugrunde liegenden Leitlinien resultieren übrigens - selbst schon für die Grundschulstufe - auch aus Art. 15 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG; SR 441.1). Mit diesem grundlegenden Aspekt der Angelegenheit setzt sich der Beschwerdeführer kaum auseinander. Jedenfalls führen Art. 8 Abs. 2 lit. b und Art. 14 Abs. 2 lit. a - c MPV bzw. die sich daraus ergebenden erhöhten Anforderungen an den Erwerb des Maturitätsausweises als solche grundsätzlich nicht zu einer Verletzung der vom Beschwerdeführer angerufenen Grundrechte.  
 
4.3. Es fragt sich noch, wie es sich mit der Ausnahmebestimmung von Art. 27 MPV verhält. Diese sieht gewisse Erleichterungen namentlich zum Ausgleich von Behinderungen vor, wie sie dem Beschwerdeführer denn auch gewährt wurden. Ein Abweichen von grundlegenden Anforderungen, denen der Prüfungsabsolvent genügen muss (so eine Reduktion der Auswahl der Grundlagenfächer nach Art. 14 Abs. 2 MPV), ist schon nach dem Wortlaut der Bestimmung wohl grundsätzlich ausgeschlossen. Ohnehin aber lägen beim Beschwerdeführer (im Lichte der von ihm behaupteten Diskriminierungsproblematik) von vornherein keine besonderen Umstände vor, die die von ihm beantragte markante Abweichung vom Prüfungsprogramm rechtfertigen würden: Die Vorinstanz stellt fest, dass allfällige Schwierigkeiten beim Erlernen einer weiteren Landessprache (wie Französisch) in seinem Fall angesichts des Umstands, dass er seine ganze obligatorische Schulzeit in der Schweiz absolviert habe, sich nicht auf seine nicht-schweizerische Herkunft zurückzuführen liessen. Der Beschwerdeführer äussert sich weder dazu noch zur Auffassung der Vorinstanz, dass Ausbildungen und Berufe jeweils bestimmte Fähigkeiten erfordern können, die nicht alle Menschen in gleichem Masse besitzen.  
Nicht nachvollziehbar ist angesichts der auf Grundsätze bezogenen (nicht auf das Französische beschränkten) Erwägungen im angefochtenen Urteil der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Bundesverwaltungsgericht habe den massgeblichen Streitgegenstand verkannt und sich mit seinen Vorbringen nicht befasst. 
 
4.4. Soweit in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Rügen erhoben werden, erweisen sie sich als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen.  
 
5.  
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. November 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller