Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1011/2012  
 
2C_1012/2012  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Mai 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Genner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Dr. Peter Mäusli-Allenspach, 
 
gegen  
 
Kantonale Steuerkommission Schaffhausen.  
 
Gegenstand 
Direkte Bundessteuer 2007, Kantons- und Gemeindesteuern 2007, 
 
Beschwerde gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. September 2012. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 A.A.________ und B.A.________ wohnen in ihrem Eigenheim in U.________ und sind zudem Eigentümer eines Ferienhauses in Frankreich. In der Steuererklärung 2007 deklarierten sie für die Liegenschaft in U.________ einen Bruttoertrag von Fr. 22'777.-- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 21'090.-- (Kantons- und Gemeindesteuern) und pauschale Unterhaltskosten von Fr. 2'277.-- bzw. Fr. 3'163.--. Für die Liegenschaft in Frankreich deklarierten sie einen Bruttoertrag von Fr. 8'400.-- sowie Unterhaltskosten von Fr. 25'549.--. Im Weiteren machten sie Schuldzinsen von insgesamt Fr. 13'275.-- geltend. 
 
B.  
 
 Die Steuerverwaltung verlegte im Rahmen der internationalen Steuerausscheidung die Schuldzinsen von Fr. 13'275.-- proportional nach Lage der Aktiven. Dabei entfiel auf die Liegenschaft in Frankreich ein Anteil von Fr. 2'246.--, woraus dort ein negatives steuerbares Einkommen (aus Vermögensertrag) von Fr. 19'395.-- resultierte. Mit Schlussrechnungen vom 14. bzw. 15. November 2008 wurde das in der Schweiz steuerbare Einkommen für die direkten Bundessteuer auf Fr. 105'300.-- (satzbestimmend Fr. 85'900.--) und für die Kantons- und Gemeindesteuern auf Fr. 117'300.-- (satzbestimmend Fr. 97'900.--) festgesetzt. Die Kantonale Steuerkommission Schaffhausen (nachfolgend: Steuerkommission) bestätigte die Veranlagungen mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2009. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen (nachfolgend: Obergericht) mit Entscheiden vom 7. September 2012 ab. 
 
C.  
 
 A.A.________ und B.A.________ erheben am 8. Oktober 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit den Anträgen, die Entscheide des Obergerichts vom 7. September 2012 aufzuheben und das in der Schweiz steuerbare Einkommen betreffend die direkte Bundessteuer 2007 auf Fr. 103'000.-- (satzbestimmend Fr. 85'900.--) und jenes betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2007 auf Fr. 115'000.-- (satzbestimmend Fr. 97'900.--) festzulegen. 
 
 Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die Steuerkommission beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die weitgehend gleichlautenden Beschwerden betreffen dieselben Parteien, richten sich gegen praktisch übereinstimmende Urteile und werfen identische Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 273]; siehe u.a. BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis).  
 
1.2. Die angefochtenen Entscheide betreffen die direkte Bundessteuer und die Kantons- und Gemeindesteuern, mithin Angelegenheiten des öffentlichen Rechts, welche gemäss Art. 82 lit. a BGG der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegen. Eine sachliche Ausnahme nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Das Obergericht ist eine zulässige Vorinstanz im Sinn von Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 86 Abs. 2 BGG; dessen Entscheide können gemäss Art. 146 DBG (SR 642.11) und Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) beim Bundesgericht angefochten werden.  
 
1.3. Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerdeführung legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist.  
 
2.  
 
 Die Beschwerdeführer beantragen eine Herabsetzung des steuerbaren Einkommens aufgrund einer vorzunehmenden zweiten Schuldzinsenverlegung, mit welcher die auf Frankreich entfallenden Schuldzinsen - infolge des dortigen negativen Einkommens - mit in der Schweiz steuerbarem Vermögensertrag zu verrechnen seien. Ein Schuldzinsenüberschuss liegt vor, wenn und soweit die einem Steuerdomizil zur Übernahme zugewiesenen Schuldzinsen den dort gegebenen Netto-Vermögensertrag übersteigen ( ROMAN SIEBER, in: Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Interkantonales Steuerrecht, Kommentar, § 25 N. 29). 
 
 I. Direkte Bundessteuer 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid folgendermassen: Gemäss Art. 6 Abs. 1 und 3 DBG sei bei unbeschränkter Steuerpflicht bei Geschäftsbetrieben, Betriebsstätten und Grundstücken im Ausland nach den Grundsätzen des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts auszuscheiden. Die Steuerausscheidung habe im Regelfall für ausländische Betriebsstätten quotenmässig und für Grundstückserträge objektmässig zu erfolgen. Schuldzinsen seien proportional, d.h. nach Lage der Aktiven zu verlegen. Im Rahmen der quotenmässigen Ausscheidung würden Verluste ausländischer Betriebsstätten automatisch gewinnschmälernd berücksichtigt. In allen anderen Fällen seien Auslandsverluste - mithin auch der Verlust einer ausländischen Liegenschaft - nicht von der Bemessungsgrundlage in der Schweiz absetzbar, sondern nur satzbestimmend zu berücksichtigen. Deswegen sei der in Frankreich angefallene Schuldzinsenüberschuss nicht zum Abzug vom steuerbaren Einkommen zuzulassen.  
 
3.2. Die Beschwerdeführer wenden sich nicht gegen die proportionale Verlegung der Schuldzinsen. Sie bringen jedoch Folgendes vor: Gemäss Art. 6 Abs. 3 DBG müsse die Steuerausscheidung im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung erfolgen. Nach den vom Bundesgericht festgelegten Regeln für die proportionale Steuerausscheidung müssten die Schuldzinsen in erster Linie auf den Vermögensertrag gelegt werden. Deswegen sei eine weitere Schuldzinsenverlegung vorzunehmen, wenn in einem Kanton die diesem zugewiesenen Schuldzinsen den dort steuerbaren Vermögensertrag übersteigen würden und gleichzeitig in anderen Kantonen die dort steuerbaren Vermögenserträge noch nicht durch die im ersten Durchgang zugewiesenen Schuldzinsen konsumiert seien. Erst wenn die Passivzinsen insgesamt den Vermögensertrag übersteigen würden, sei der Überschuss dem übrigen Einkommen zuzuweisen. Diese Regel sei auch im internationalen Verhältnis anwendbar; der Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 DBG sei diesbezüglich klar. Unter dem Begriff "Auslandsverlust" sei nur jener Teil zu verstehen, welcher nach der zweiten Schuldzinsenverlegung verbleibe. Das Bundesgericht selbst behandle in seiner langjährigen Praxis die Schuldzinsenüberschüsse nicht als Gewinnungskostenüberschüsse bzw. Verlust, sondern verlange vorweg für die Zinsen - aber nicht für die Gewinnungskosten - eine zweite und notfalls dritte Verlegung auf den Vermögensertrag. Es sei willkürlich und verstosse gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wenn die interkantonalen Steuerausscheidungsregeln ohne entsprechende explizite Ausnahmebestimmung in einem Bundesgesetz nur deshalb anders als üblich angewendet würden, weil die Steuerpflichtigen Grundeigentum im Ausland und nicht in einem anderen Kanton hätten.  
 
4.  
 
4.1. Art. 6 DBG lautet wie folgt:  
 
 "1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland. 
 
 2 [...]. 
 
 3 Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Wenn ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden sieben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, so ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. In allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen. 
 
  4 [...]."  
 
 
4.2. Art. 6 Abs. 3 dritter Satz DBG, welcher die Berücksichtigung von Auslandsverlusten bei der steuerlichen Bemessungsgrundlage in der Schweiz ausschliesst, gilt rechtsprechungsgemäss insbesondere im Verhältnis zu im Ausland gelegenen Immobilien (Urteile 2C_960/2012 / 2C_961/2012 vom 23. Januar 2014 E. 4, zur Publikation vorgesehen; 2C_585/2012 / 2C_586/2012 vom 6. März 2014 E. 3.1). Die Frage, ob ein Schuldzinsenüberschuss mit Vermögenserträgen aus inländischen Immobilien verrechnet werden darf bzw. muss, ist erst im erwähnten Urteil 2C_960/2012 / 2C_961/2012 vom 23. Januar 2014 (zur Publikation vorgesehen) entschieden worden.  
 
4.2.1. Die aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich gemäss Art. 6 Abs. 1 DBG nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland. Diese Einschränkung stellt eine unilaterale Massnahme der Schweiz zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im internationalen Verhältnis dar (Peter LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001 [nachfolgend: Kommentar zum DBG], N. 6 zu Art. 6 DBG; DERSELBE, Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 3. Aufl. 2005, S. 57). Einkommen aus Grundstücken im Ausland ist von der Bemessungsgrundlage ausgenommen, ohne dass erforderlich wäre, dass dieses Einkommen vom Staat, in dem das Grundstück liegt, besteuert wird ( LOCHER, Kommentar zum DBG, N. 7 zu Art. 6 DBG; derselbe, Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 3. Aufl. 2005, S. 58; HÖHN/WALDBURGER, Steuerrecht, Bd. I, 9. Aufl. 2001, S. 909 Rz. 10).  
 
4.2.2. Ein Teil der Lehre hat sich dafür ausgesprochen, dass aus Liegenschaften im Ausland entstandene Schulzinsenüberschüsse als Auslandsverluste im Sinn von Art. 6 Abs. 3 dritter Satz DBG gelten müssen und daher nicht von der Bemessungsgrundlage absetzbar sind ( LOCHER, Kommentar zum DBG, N. 43 zu Art. 6 DBG; JEAN-BLAISE PASCHOUD, in: Commentaire romand, Impôt fédéral direct, 2008, N. 36 zu Art. 6 DBG; ROGER CADOSCH, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Kommentar, 2. Aufl. 2008, N. 3 zu Art. 6 DBG). Demgegenüber wird angeführt, ein ausländischer Schuldzinsenüberschuss sollte entsprechend den Grundsätzen des interkantonalen Steuerrechts absetzbar sein ( ATHANAS/GIGLIO, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Bd. I, 2. Aufl. 2008, N. 58-60 und 95 zu Art. 6 DBG; FELIX RICHNER UND ANDERE, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N. 64 zu Art. 6 DBG).  
 
4.2.3. Der Auffassung der Beschwerdeführer, wonach ein im Ausland entstandener (hypothekarischer) Schuldzinsenüberschuss entsprechend den bundesrechtlichen Regeln über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu behandeln sei, ist gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht beizupflichten. Art. 6 Abs. 3 erster Satz DBG regelt mittels eines Verweises die Methoden, welche bei der internationalen Steuerausscheidung anzuwenden sind. Der zweite und der dritte Satz von Art. 6 Abs. 3 DBG waren im bundesrätlichen Entwurf noch nicht enthalten (vgl. Botschaft vom 25. Mai 1983 über die Steuerharmonisierung, BBl 1983 III 1, hier 157, 318). Sie wurden im Verlauf der parlamentarischen Debatte hinzugefügt und sind daher zusammen zu lesen (Urteil 2C_960/2012 / 2C_961/2012 vom 23. Januar 2014 E. 5.3, zur Publikation vorgesehen). Sie handeln von den Auslandsverlusten, wobei der dritte Satz ("In allen übrigen Fällen...") die Regel, der zweite Satz ("Wenn ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet hat...") die Ausnahme statuiert. Aus Art. 6 Abs. 3 zweiter Satz DBG geht hervor, dass ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen kann. Die sehr allgemein gehaltene Formulierung in Art. 6 Abs. 3 dritter Satz DBG, wonach  in allen übrigen Fällen Auslandsverluste nur satzbestimmend zu berücksichtigen, d.h. nicht zum Abzug zuzulassen sind, legt nahe, einen Schuldzinsenüberschuss als Auslandsverlust im Sinn dieser Bestimmung zu qualifizieren (Urteile 2C_960/2012 / 2C_961/2012 vom 23. Januar 2014 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen; 2C_585/2012 / 2C_586/2012 vom 6. März 2014 E. 3.1). Die Regel, wonach ein Schuldzinsenüberschuss aus einem im Ausland gelegenen Grundstück nicht von der Bemessungsgrundlage des Einkommens einer in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Person abgezogen werden darf, ist als Korrelat zu betrachten zur Regel, wonach Einkünfte aus Immobilien im Ausland in der Schweiz nicht besteuert werden dürfen (Urteil 2C_960/2012 / 2C_961/2012 vom 23. Januar 2014 E. 7.2.3, zur Publikation vorgesehen).  
 
4.2.4. Nach dem Gesagten ist die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 6 Abs. 3 DBG nicht korrekt ausgelegt, unbegründet. Es erübrigt sich zu prüfen, ob die Auslegung willkürlich ist.  
 
4.2.5. Dieser innerstaatlichen Regelung steht das Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91; nachfolgend: DBA-F) nicht entgegen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 DBA-F können Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. Darüber hinaus enthält das Doppelbesteuerungsabkommen keine Bestimmungen über die Verteilung von Einkünften aus unbeweglichem Vermögen, weder hinsichtlich der Hypothekarschulden und der entsprechenden Zinsen noch hinsichtlich der Unterhaltskosten. Es kommen daher die landesrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung, wobei jeder Vertragsstaat frei ist, sein eigenes System zu etablieren (Urteil 2C_585/2012 / 2C_586/2012 vom 6. März 2014 E. 2.4).  
 
4.3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2 BV.  
 
 Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze für das Bundesgericht massgeblich, was allerdings deren Überprüfung auf ihre Verfassungsmässigkeit nicht ausschliesst (BGE 136 I 65 E. 3.2 S. 70 mit Hinweisen). Bundesgesetze sind verfassungskonform auszulegen, sofern der klare Wortlaut oder der Sinn der betreffenden Gesetzesbestimmungen nicht etwas anderes gebietet (BGE 137 I 128 E. 4.3.1 S. 132). Kann deren Sinn zweifelsfrei ermittelt werden, bindet die bundesgesetzliche Norm das Bundesgericht auch dann, wenn sie der Verfassung widerspricht (BGE 137 I 128 E. 4.3.2 S. 133). Dennoch kann es sich rechtfertigen, vorfrageweise die Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes zu prüfen; wird eine solche festgestellt, kann das Bundesgericht den Gesetzgeber lediglich einladen, die fragliche Bestimmung zu ändern (BGE 136 II 120 E. 3.5.1 S. 130). Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die bundesgesetzliche Regelung mit Art. 127 Abs. 2 BV vereinbar wäre. Die entsprechende Prüfung erfolgt (im Rahmen der Beurteilung der Kantons- und Gemeindesteuern) bei der Auslegung der praktisch gleichlautenden kantonalen Regelung (vgl. E. 7.4). 
 
5.  
 
 Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2007 abzuweisen. 
 
 II. Kantons- und Gemeindesteuern 
 
6.  
 
6.1. Die Vorinstanz erwog, die Regelung von Art. 7 Abs. 1 und 4-6 des Gesetzes vom 20. März 2000 über die direkten Steuern (StG/SH; SHR 641.100) entspreche im Wesentlichen jener von Art. 6 Abs. 1 und 3 DBG. Entsprechend den bei der direkten Bundessteuer gezogenen Schlussfolgerungen kam die Vorinstanz zum Ergebnis, der in Frankreich angefallene Schuldzinsenüberschuss sei nicht zum Abzug vom steuerbaren Einkommen zuzulassen. Das Bundesgericht habe eine entsprechende Regelung im Steuergesetz des Kantons Luzern im Urteil 2C_839/2009 vom 1. April 2010 E. 2.2.2 für zulässig erklärt.  
 
6.2. Die Beschwerdeführer begründen ihren Antrag analog zu den Vorbringen betreffend die direkte Bundessteuer. Sie machen insbesondere geltend, bei "korrekter Anwendung" von Art. 7 Abs. 4 StG/SH müsse eine zweite Schuldzinsenverlegung vorgenommen werden, und der in der ersten Verlegung Frankreich zugewiesene Schuldzinsenüberhang sei vom schweizerischen Hauptsteuerdomizil zu Lasten des dort steuerbaren Vermögensertrags zu übernehmen. Das von der Vorinstanz zitierte Urteil betreffend den Kanton Luzern sei nicht präjudizierend, weil dort - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - nur eine beschränkte Steuerpflicht bestanden habe. Zudem erkläre Art. 7 Abs. 4 StG/SH für die internationale Steuerausscheidung explizit die Regeln des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts für anwendbar, während die fragliche luzernische Regelung nur festhalte, dass im Verhältnis zum Ausland nach den zwischenstaatlichen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorzugehen sei.  
 
7.  
 
7.1. Das StHG enthält keine Bestimmung zur Frage, wie die Kantone in Bezug auf Auslandsverluste zu legiferieren haben (vgl. auch Urteil 2C_585/2012 / 2C_586/2012 vom 6. März 2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen). Der Kanton Schaffhausen hat jedoch in Art. 7 Abs. 4-6 StG/SH die bundesrechtliche Regelung im Wesentlichen übernommen.  
 
 Art. 7 Abs. 4-6 StG/SH lauten folgendermassen: 
 
"4 Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu andern Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Vorbehalten bleiben die Abs. 5-8. 
 
5 Verluste aus ausländischen Grundstücken können nur dann berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land eine Betriebsstätte unterhalten wird. In allen übrigen Fällen sind Auslandverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen. 
 
6 Wenn ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden sieben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne zu verzeichnen sind, so ist im Ausmass dieser Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in der Folge in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. Die Revision unterbleibt, soweit die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie die Verluste im Betriebsstättestaat nicht mit den Gewinnen verrechnen konnte." 
 
 
7.2. Hinsichtlich des DBA-F kann auf E. 4.2.5 verwiesen werden.  
 
7.3. Wie in E. 7.1 erwähnt, gehört der gesetzgeberische Umgang mit Auslandsverlusten nicht zum harmonisierten Bereich des Steuerrechts. Die entsprechenden kantonalen Normen sind daher nicht auf ihre Vereinbarkeit mit dem StHG zu überprüfen. Da die Verletzung von kantonalem Gesetzes- und Verordnungsrecht keinen eigenständigen Rügegrund bildet, wird sie nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür geprüft (BGE 134 II 207 E. 2 S. 209 f.). Diesbezüglich gilt, wie generell bei der Verletzung von Grundrechten, eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314).  
 
 Nachdem die mit voller Kognition vorgenommene Auslegung von Art. 6 Abs. 3 DBG ergeben hat, dass im internationalen Verhältnis lediglich die Abgrenzung der Steuerpflicht (erster Satz), nicht aber die Verlegung von Schuldzinsenüberschüssen (dritter Satz) nach den interkantonalen Regeln erfolgen muss (vgl. E. 4.2), erübrigt sich eine Willkürprüfung der materiell gleichlautenden kantonalen Norm. Auf allfällige Parallelen und Unterschiede zum Urteil 2C_839/2009 vom 1. April 2010 E. 2.2.2 ist daher nicht einzugehen. 
 
7.4. Die Rüge, die Auslegung von Art. 7 Abs. 4 StG/SH verstosse gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach Art. 127 Abs. 2 BV, ist als Verletzung von Bundesrecht grundsätzlich mit voller Kognition zu prüfen. Die Beschwerdeschrift erfüllt allerdings die Anforderungen an die Begründung einer geltend gemachten Verfassungsverletzung mit Grundrechtsqualität (vgl. BGE 133 I 206 E. 6.2 S. 216) nur knapp (vgl. E. 7.3).  
 
7.4.1. Art. 127 BV trägt den Randtitel "Grundsätze der Besteuerung" und richtet sich an den Gesetzgeber. Gemäss Art. 127 Abs. 2 BV sind, soweit es die Art der Steuer zulässt, bei der Ausgestaltung der Steuern insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. Dem Steuergesetzgeber kommt bei der Umsetzung dieser Prinzipien ein grosser Ermessensspielraum zu. Bei der Anwendung der (zwangsläufig unvollkommenen) Gesetzesbestimmungen übt das Verfassungsgericht eine gewisse Zurückhaltung, um zu vermeiden, dass aus dem Bemühen, Gleichheit zwischen zwei Kategorien von Steuerpflichtigen herzustellen, neue Ungleichheiten resultieren. Es weicht daher nicht leichtfertig von der (kantonalen) gesetzlichen Regelung ab (Urteil 2C_585/2012 / 2C_586/2012 vom 6. März 2014 E. 7.3, zur Publikation vorgesehen).  
 
7.4.2. Der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besagt, dass jede steuerpflichtige Person in dem Mass zu den öffentlichen Ausgaben beitragen soll, welches ihren persönlichen Verhältnissen und wirtschaftlichen Mitteln entspricht (BGE 133 I 206 E. 6.1 S. 215 und E. 7.1 S. 217). Dieser Grundsatz wird für die Kantone durch das Reinvermögenszugangsprinzip in Art. 7 Abs. 1 erster Satz StHG (für die direkte Bundessteuer vgl. Art. 16 Abs. 1 DBG) konkretisiert (BGE 139 II 363 E. 2.2 S. 367). Danach unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, insbesondere solche aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermögensertrag, eingeschlossen die Eigennutzung von Grundstücken, aus Vorsorgeeinrichtungen sowie aus Leibrenten. Mit "Eigennutzung von Grundstücken" ist der Eigenmietwert angesprochen, welcher zu den Einkünften gehört und - nach Abzug der Gewinnungskosten, namentlich Unterhaltskosten und Schuldzinsen (vgl. Art. 9 Abs. 1 StHG) - besteuert wird. Der Abzug von Gewinnungskosten setzt notwendigerweise ein Einkommen voraus (Urteil 2C_585/2012 / 2C_586/2012 vom 6. März 2014 E. 7.4, zur Publikation vorgesehen); dies ergibt sich auch aus der bereits erwähnten Reinvermögenszugangstheorie (vgl. BGE 139 II 363 E. 2.1 S. 365; 133 II 287 E. 2.1 S. 289).  
 
7.4.3. Gemäss Art. 7 Abs. 1 StG/SH erstreckt sich die Steuerpflicht bei persönlicher Zugehörigkeit nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons. Die Regel, dass Liegenschaften und der daraus fliessende Ertrag der Steuerhoheit des Kantons der gelegenen Sache unterliegen, entspricht einem seit langem geltenden und allgemeinen Grundsatz des interkantonalen Steuerrechts (BGE 119 Ia 46 E. 3 S. 48; SIEBER, a.a.O., § 9 Nr. 1). Auch hier handelt es sich um eine Massnahme des Kantons zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im interkantonalen Verhältnis bzw. im Verhältnis zum Ausland. Im interkantonalen Verhältnis erklärt Art. 4 Abs. 1 StHG natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit für (beschränkt) steuerpflichtig, wenn sie im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten, Grundstücke besitzen, nutzen, vermitteln oder damit handeln. Im Verhältnis zum Ausland hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass die Steuerpflicht in Bezug auf das Grundstück ganz entfällt (vgl. E. 4.2.1). In beiden Fällen gilt jedoch der Grundsatz der Freistellung mit Progressionsvorbehalt, wonach der nicht berechtigte Kanton das Grundstück zwar nicht besteuern, dessen Wert aber in die Berechnung des anwendbaren Steuersatzes einbeziehen darf ( PETER MÄUSLI-ALLENSPACH, in: Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Interkantonales Steuerrecht, Kommentar, § 4 N. 6 ff.). Dieser gesetzliche Schematismus vereinfacht die Arbeit der Steuerverwaltung in den verschiedenen Konstellationen, die auftreten können, je nachdem, ob die Immobilie in einem Vertragsstaat liegt und ob dieser die entsprechenden Einkünfte besteuert (Urteil 2C_585/2012 / 2C_586/2012 vom 6. März 2014 E. 7.5, zur Publikation vorgesehen).  
 
7.4.4. Die Frage, ob die Vorinstanz den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt hat, ist vor dem Hintergrund der dargelegten Grundsätze zu beurteilen.  
 
 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist die Situation von in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Grundeigentümern, welche eine Liegenschaft in einem anderen Kanton besitzen, nicht vergleichbar mit der Situation von ebenfalls in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Grundeigentümern, welche eine Liegenschaft im Ausland besitzen. Der Eigenmietwert der im anderen Kanton gelegenen Liegenschaft wird von jenem Kanton besteuert, wobei der Eigenmietwert für die kantonalen Steuern im Einzelfall mindestens 60 % der Marktmiete betragen muss (BGE 132 I 157 E. 3.3 S. 162). Demgegenüber ist offen, ob der Eigenmietwert einer im Ausland gelegenen Liegenschaft besteuert wird und wenn, ob und wie stark der entsprechende Wert vom Marktwert abweicht. Die unterschiedliche Behandlung der beiden Kategorien von steuerpflichtigen Personen, welche in Art. 7 Abs. 5 zweiter Satz StG/SH zum Ausdruck kommt, kann sich somit auf sachliche Gründe stützen (vgl. auch Urteil 2C_585/2012 / 2C_586/2012 vom 6. März 2014 E. 7.6.1, zur Publikation vorgesehen). 
 
 Gemäss den Regeln des DBA-F wird der Eigenmietwert der Liegenschaft in Frankreich in der Schweiz nicht besteuert, so dass die Beschwerdeführer einer allfälligen Doppelbesteuerung entgehen. Nach dem Willen des Gesetzgebers führt dies dazu, dass auf dem nicht besteuerten Einkommen im Ausland keine weiteren Abzüge zuzulassen sind. Folglich kann der Schuldzinsenüberschuss von Fr. 2'246.-- nicht von den Einkünften, welche die Steuerbemessungsgrundlage in der Schweiz bilden, abgezogen werden (vgl. auch Urteil 2C_585/2012 / 2C_586/2012 vom 6. März 2014 E. 7.6.2, zur Publikation vorgesehen). Diese Auslegung von Art. 7 Abs. 5 zweiter Satz StG/SH ist mit Art. 127 Abs. 2 BV vereinbar. 
 
8.  
 
 Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2007 ist als unbegründet abzuweisen. 
 
 III. Kosten und Entschädigung 
 
9.  
 
 Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Verfahren 2C_1011/2012 und 2C_1012/2012 werden vereinigt. 
 
2.  
 
 Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2007 wird abgewiesen. 
 
3.  
 
 Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2007 wird abgewiesen. 
 
4.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
5.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Mai 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Genner