Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_218/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. August 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Fuchs. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration 
des Kantons Aargau. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung 
und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs- 
gerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, 
vom 2. Februar 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1958), kosovarische Staatsangehörige, reiste im Oktober 1992 ein erstes Mal in die Schweiz ein und erhielt am 2. November 1992 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Am 8. März 1996 kehrte sie in ihr Heimatland zurück und reiste am 2. August 2002 erneut im Rahmen des Familiennachzugs mit den drei jüngsten gemeinsamen Kindern (geb. 1984, 1987 und 1990) in die Schweiz ein. Die drei älteren Kinder (geb. 1976, 1979 und 1981) waren offenbar bereits zu einem früheren Zeitpunkt in die Schweiz gekommen. Die Aufenthaltsbewilligung von A.________ wurde letztmals bis zum 31. August 2013 verlängert. 
 
B.  
Im Jahr 2003 wurde der Ehemann von A.________ wegen Verdachts auf vorsätzliche Tötung zunächst in Untersuchungshaft genommen und im Frühling 2004 in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt. Am 19. Oktober 2006 wurde er wegen vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 4. März 2013 wurde er in den Kosovo ausgeschafft. Gleichzeitig wurde er mit einem zeitlich unbefristeten Einreiseverbot belegt. 
 
C.  
Ab Oktober 2003 bezog A.________ für sich und ihre jüngste, damals noch minderjährige Tochter finanzielle Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe. Mit Schreiben vom 22. September 2006 forderte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau sie auf, alles daran zu setzen, eine Arbeit zu finden, um damit den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten zu können und der öffentlichen Wohlfahrt nicht mehr zur Last zu fallen. Andernfalls sei mit einem Verlust der Aufenthaltsbewilligung zu rechnen. 
Nach einer Befragung zur persönlichen Situation und der Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Amt für Migration und Integration am 31. Juli 2014 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und deren Wegweisung aus der Schweiz. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid des Amtes für Migration und Integration vom 10. Dezember 2014, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Februar 2016). 
 
D.  
Mit Eingabe vom 7. März 2016 erhebt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, das Amt für Migration und Integration sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen; subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen. 
Mit Verfügung vom 9. März 2016 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Entscheid wurde von einer letzten kantonalen Gerichtsinstanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts erlassen und schliesst das kantonale Verfahren ab, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen steht (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Sie ist jedoch ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Um den Weg der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu eröffnen, muss ein solcher Anspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht werden. Ob die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich bestehen, ist alsdann Sache der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Die Beschwerdeführerin macht in vertretbarer Weise geltend, gestützt auf die Ehe mit einer Person mit Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG [SR 142.20]) sowie aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses zu ihren (volljährigen) Kindern und dem Anspruch auf Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) über einen potentiellen Bewilligungsanspruch zu verfügen, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG) der nach Art. 89 Abs. 1 BGG legitimierten Beschwerdeführerin ist in dem Umfang, wie sie sich gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung richtet, einzutreten.  
 
1.2. Soweit die Beschwerdeführerin den mit der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung als gesetzliche Folge (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) verbundenen Wegweisungsentscheid beanstandet, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG), so dass nicht darauf einzutreten ist. In diesem Fall stünde einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen, soweit sich die Beschwerdeführerin auf besondere verfassungsmässige Rechte beruft, die ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen. Zu denken ist dabei etwa an das Recht auf Leben gemäss Art. 10 Abs. 1 BV oder das in Art. 25 Abs. 3 BV verankerte Non-Refoulement-Gebot (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310). Die entsprechenden Rügen müssen indessen rechtsgenüglich begründet werden (Art. 116 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG); auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8 S. 494 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf keines dieser Grundrechte, sondern bringt einzig vor, der Wegweisungsvollzug sei unverhältnismässig und - ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen dazu auseinanderzusetzen - sie sei krank. Damit wird den strengen Begründungsanforderungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht Genüge getan, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist daher weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt indessen eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 f.). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht ein ärztliches Zeugnis vom 7. Januar 2015 eingereicht, allerdings ohne zu begründen, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz Anlass dazu gegeben haben soll, dieses erst vor Bundesgericht vorzubringen. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226). Das Arztzeugnis ist somit im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu beachten.  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Familiengemeinschaft sei aufgelöst. Die Vorinstanz habe ihr zudem zu Unrecht eine gute Integration abgesprochen. Sie habe sechs Kinder grossgezogen. Als alleinerziehende Mutter sei ihr früher keine Gelegenheit geblieben, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Die gute Integration sei aber zu bejahen, da die Kinder seriös eingeschult worden seien und sie die Bereitschaft zur Teilnahme am Wirtschaftsleben zeige. Ausserdem weise sie ein tadelloses Legalverhalten auf. Da sie somit als gut integriert im Sinne von Art. 50 AuG gelte, könne kein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. e AuG erfüllt sein. Hinzu käme, dass der Sozialhilfebezug durch die Inhaftierung ihres Ehemannes ausgelöst worden sei, weshalb sie ihn nicht verschuldet habe. 
 
3.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nachdem die Niederlassungsbewilligung des Ehemannes widerrufen worden ist, kann sich die Beschwerdeführerin nicht mehr auf einen abgeleiteten Rechtsanspruch auf Verlängerung ihrer Bewilligung berufen (vgl. BGE 140 II 129 E. 3.4 S. 132).  
 
3.2. Nach Auflösung der Ehe- oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch nach Art. 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; sog. Integrationsklausel). Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen von Art. 50 AuG setzt allerdings das definitive Scheitern der Ehe- oder Familiengemeinschaft voraus (vgl. BGE 140 II 129 E. 3.5 S. 133). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin weder von ihrem Ehemann geschieden noch gerichtlich getrennt. Sie macht aber geltend, dass die Familiengemeinschaft nicht mehr bestehe und sie eine solche auch nicht mehr wünsche. Angesichts der konkreten Umstände erscheinen diese Äusserungen durchaus glaubwürdig. Die Frage braucht freilich nicht abschliessend geklärt zu werden, zumal zur Begründung eines Rechtsanspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die Voraussetzungen der Dreijahresfrist und der erfolgreichen Integration kumulativ (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119) erfüllt sein müssen. Dies ist, wie im Folgenden aufgezeigt wird (E. 3.2.1 ff.), nicht der Fall. Auch vermag sich die Beschwerdeführerin, wie noch zu sehen ist (E. 3.3 ff.), nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu berufen.  
 
3.2.1. Die massgebliche Dreijahresfrist im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG beginnt im Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Ehegatten ihr effektives Zusammenleben in der Schweiz aufnehmen, und endet bei einer Auflösung des gemeinsamen Haushalts (BGE 140 II 345 E. 4.1 S. 348); im Ausland oder im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird nicht berücksichtigt (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3.1 S. 118; Urteil 2C_72/2015 vom 13. August 2015 E. 2.2). Es ist nicht erforderlich, dass das Zusammenleben in der Schweiz an einem Stück erfolgt (BGE 140 II 345 E. 4.1 S. 348). Unterbricht das Ehepaar das Zusammenleben in der Schweiz durch Auslandsaufenthalte, hat es aber insgesamt drei Jahre in der Schweiz zusammengelebt, ist die Dreijahresdauer nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG grundsätzlich erreicht (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.5.1 S. 294 f. mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist ist vorliegend somit, trotz mehrjährigem Aufenthalt der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland, eingehalten.  
 
3.2.2. Nach Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) liegt eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA; SR 142.205) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass das Adverb "namentlich", welches sowohl in Art. 77 Abs. 4 VZAE wie auch in Art. 4 VintA verwendet wird, auf den nicht ausschliesslichen Charakter der in diesen Bestimmungen aufgezählten Kriterien hinweist (Urteile 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.2; 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.2).  
Bei einer ausländischen Person, die in der Schweiz beruflich integriert ist und eine feste Anstellung hat, die finanziell unabhängig ist, sich korrekt verhält und die örtliche Sprache beherrscht, bedarf es ernsthafter besonderer Umstände, um eine erfolgreiche Integration zu   verneinen (Urteile 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3; 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3). Nicht erforderlich ist eine besonders qualifizierte berufliche Karriere (Urteil 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2). Auch das Fehlen besonders enger sozialer Beziehungen schliesst für sich allein eine erfolgreiche Integration nicht aus, ebenso wenig das Fehlen von Vereinsmitgliedschaften (Urteil 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2). Geringfügige Strafen schliessen eine Integration nicht aus (Urteile 2C_65/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.2; 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 4.3). Keine erfolgreiche Integration liegt aber vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und sie während einer substantiellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig war; jedenfalls wenn sich diese Situation nicht hinreichend verbessert (Urteile 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3; 2C_298/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 6.3 und 6.4.2 in fine). Ein Indiz gegen eine erfolgreiche Integration ist zudem der Umstand, dass das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen derselben Nationalität gepflegt wird (Urteile 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.2; 2C_546/2010 vom 30. November 2010 E. 5.2.4). Bei der Auslegung des Rechtsbegriffs der erfolgreichen Integration kommt der Vorinstanz ein Beurteilungsspielraum zu, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (Urteile 2C_151/2015 vom 10. Februar 2016 E. 3.2.1; 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.2). 
 
3.2.2.1. Gemäss der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist die Beschwerdeführerin erst seit dem 1. Juli 2012 erwerbstätig. Sie arbeitet im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms mit einem Arbeitspensum von 75% bei der Zentralwäscherei. Dabei erzielt sie ein monatliches Einkommen von rund Fr. 960.--. Ergänzend wird sie von der Wohnortgemeinde mit finanziellen Leistungen unterstützt. Diese dürften sich gemäss der Vorinstanz bei einem Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz massiv erhöhen, da sie eigenen Aussagen zufolge beabsichtige, nach einem für sie positiven ausländerrechtlichen Entscheid eine eigene Wohnung auf Kosten der Sozialhilfe zu beziehen und aus dem Haushalt ihres Sohnes auszuziehen; die Fürsorge habe ihr eine eigene Wohnung mit einer monatlichen Miete von bis zu Fr. 1'100.-- zugesichert. Nachdem ihr Ehemann in den Strafvollzug versetzt worden war, hat die Beschwerdeführerin für sich und ihre damals noch minderjährige Tochter vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. Juni 2006 Sozialhilfe im Betrag von rund Fr. 55'000.-- bezogen. Von Mai bis August 2007 wurden sie mit insgesamt rund Fr. 1'400.-- unterstützt, danach verzichtete sie auf Sozialhilfeleistungen, da sie sich offenbar nicht beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum habe anmelden wollen. Seit März 2011 bezieht sie erneut Fürsorgegelder, wobei die Unterstützungsleistungen nur noch der Deckung ihres persönlichen Grundbedarfs dienen und bis zum 11. November 2013 ca. Fr. 57'500.-- betrugen. Die Beschwerdeführerin hat demnach im Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis zum 11. November 2013 (mit Unterbrüchen) Sozialhilfeleistungen im Umfang von total rund Fr. 112'500.-- bezogen.  
 
3.2.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, als alleinerziehende Mutter nicht früher Gelegenheit gehabt zu haben, sich wirtschaftlich zu integrieren und ihre Bereitschaft zur Teilnahme am Wirtschaftsleben für die gute Integration genügen müsse, ist ihr entgegen zu halten, dass die Vorinstanz diesen Umstand sehr wohl berücksichtigt hat. Sie hat in ihre Beurteilung miteinbezogen, dass die Beschwerdeführerin wegen der Straffälligkeit ihres Ehemanns die noch minderjährigen Kinder alleine zu betreuen hatte. Unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Eigenversorgungskapazität des betreuenden Elternteils nach Scheidung einer lebensprägenden Ehe befand sie aber, der Beschwerdeführerin wäre es bereits zum Zeitpunkt ihrer zweiten Einreise in die Schweiz im August 2000 (vor der Inhaftierung des Ehemannes), als die jüngste Tochter bereits 10-jährig war, zumutbar gewesen, im Umfang von 50% einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht im Bereich des Ausländerrechts nicht die scheidungsrechtliche Praxis anwendet, sondern die sozialversicherungs- und sozialhilferechtliche Betrachtungsweise beizieht, wonach auch einer alleinerziehenden Person grundsätzlich bereits ab etwa dem 3. Altersjahr des Kindes zumindest eine teilweise Erwerbstätigkeit zugemutet wird (vgl. Urteile 2D_12/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.7.3; 2C_320/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.3.3; 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.4). Der Beschwerdeführerin wäre angesichts des Alters ihrer Kinder schon seit längerem zumindest eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar gewesen. Sie hat sich jedoch selbst dann nicht ernsthaft um Aufnahme einer Arbeit bemüht, als das Migrationsamt sie im September 2006 aufgefordert hatte, alles daran zu setzen, eine Arbeit zu finden und ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten, andernfalls sie mit ausländerrechtlichen Konsequenzen bis hin zum Verlust der Aufenthaltsbewilligung zu rechnen habe. Die Argumentation, wegen der Erziehungspflichten nicht gearbeitet zu haben, überzeugt daher nicht. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit von der Sozialhilfeunterstützung wird lösen können.  
 
3.2.2.3. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen keine weiteren Nachweise vor, die für eine gelungene Integration sprechen würden. Gemäss Vorinstanz ist nicht ersichtlich, wie gut sie die deutsche Sprache beherrscht. Anlässlich der Einvernahme durch die Ausländerbehörde habe jedenfalls die Tochter die Fragen vielfach übersetzen und teils auch selber beantworten müssen. Auch legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern sie in die hiesige Gesellschaft sozial integriert sei und Beziehungen zu Personen - abgesehen von den hier lebenden Familienangehörigen - in der Schweiz pflege. Sie kann somit nicht als erfolgreich integriert im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gelten.  
 
3.3. Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und - aus welchen Gründen auch immer - vorgezogen würde. Ein nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 139 II 393 E. 6 S. 403; 138 II 229 E. 3.1 S. 232; 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350).  
 
3.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihren Kindern nicht zumuten zu können, die Schweiz zu verlassen, da diese den Kosovo nicht kennen würden. Zudem leide sie an gewissen Gebrechen und werde teilweise durch die Kinder unterstützt. Im Gegenzug hüte sie regelmässig die Enkel, weshalb von einem Abhängigkeitsverhältnis auszugehen sei. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung tangiere auch das Recht auf ihre Privatsphäre. Sie sei seit über 18 Jahren in der Schweiz und ihre wirtschaftliche Lage sei nicht selbst verschuldet.  
 
3.3.2. Die heute 57-jährige Beschwerdeführerin hat insgesamt lange, über 18 Jahre, in der Schweiz gelebt. Allerdings kam sie erst mit 34 Jahren ein erstes Mal hierher. Weniger als dreieinhalb Jahre nach ihrer ersten Einreise kehrte sie in den heutigen Kosovo zurück und kam erst wieder im Jahr 2000, 42-jährig, in die Schweiz. Sie hat somit die meiste Zeit ihres Lebens in ihrem Herkunftsland verbracht. Mit der Sprache und den gesellschaftlichen Verhältnissen vor Ort dürfte sie nach wie vor bestens vertraut sein. Familienangehörige der Beschwerdeführerin, nebst dem Ehemann auch einer ihrer Söhne, ihre Brüder und ihre Mutter, leben im Kosovo. Sollte sie die Weiterführung der ehelichen Gemeinschaft nicht wünschen, bestehen somit noch weitere verwandtschaftliche Beziehungen, die ihr gerade in einer Anfangsphase behilflich sein können. Dass ihre finanzielle Situation in der Schweiz unverschuldet und insbesondere auf ihren Ehemann zurückzuführen sei, ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführerin insgesamt, wie gesehen, nicht als besonders gut integriert gelten kann. Ihr enges Verhältnis zu ihren Kindern und die Unterstützung, die sie durch diese erfährt, ist nicht in Zweifel zu ziehen. Da ihre Kinder inzwischen volljährig sind, kann sie jedoch aus diesem Verhältnis keinen Aufenthaltsanspruch ableiten. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK zwischen der Beschwerdeführerin und ihren erwachsenen Kindern (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.1 S. 402; 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159), welches ihre Anwesenheit in der Schweiz erforderlich machen würde, ist nicht ersichtlich. Sie lebt zwar noch bei einem ihrer Kinder, dieser Umstand ist indes auf ihre finanzielle Lage zurückzuführen. Wie sie selber darlegt, ist es ihre Absicht, sobald die finanzielle Situation es erlaube, eine eigene Wohnung zu beziehen. Andere vertiefte soziale Bindungen zur Schweiz werden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Gewiss mag es die Beschwerdeführerin empfindlich treffen, wenn sie die Schweiz ohne ihre Kinder verlassen muss. Dieser Umstand allein vermag jedoch keinen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen, da eine Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland nicht als unzumutbar erscheint. Der Kontakt zu ihren erwachsenen Kindern und den Enkeln kann zudem über die modernen Kommunikationsmittel und gegenseitige Besuche aufrechterhalten werden. Zum Gesundheitszustand führt die Beschwerdeführerin nicht aus, inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz unzutreffend wären. Diese hat festgehalten, dass die Beschwerden gemäss Arztbericht mehrheitlich im Zusammenhang mit ihrem Übergewicht stünden. Dem Consulting-Bericht des Bundesamtes für Migration vom 16. Juni 2014 sei zu entnehmen, dass die adäquate Behandlung von Diabetes und Bluthochdruck im Kosovo, auch in der Gegend, in welcher die Familie der Beschwerdeführerin lebe, grundsätzlich gewährleistet sei. Die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Kosovo ist somit auch aus gesundheitlichen Gründen nicht gefährdet.  
 
3.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
4.  
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (vgl. Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. August 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fuchs