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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_704/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Mai 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Y.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, 
vom 20. August 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
X.________ (Beschwerdeführerin), Jahrgang 1964, und Y.________ (Beschwerdegegner), Jahrgang 1967, heirateten 1995 und wurden Eltern der Kinder A.________, geboren 1996, und B.________, geboren 1998. Ab September 2011 lebten die Parteien in fortbestehender Hausgemeinschaft getrennt. Im November 2012 zog die Beschwerdeführerin aus dem ehelichen Einfamilienhaus aus. 
 
B.  
 
B.a. Mit Gesuch vom 8. Januar 2013 ersuchte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin um Eheschutz mit einer Vielzahl von Haupt- und Unterbegehren zur Regelung des Getrenntlebens. Sie beantragte, das Getrenntleben festzustellen, eventuell zu bewilligen (Ziff. 1), die Kinder unter ihre Obhut zu stellen (Ziff. 2), den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdegegner und den Kindern zu regeln (Ziff. 3.1 und 3.2), ihr und den Kindern das eheliche Einfamilienhaus zur Benützung zuzuweisen (Ziff. 4.1 bis 4.3), den Beschwerdegegner zur Zahlung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von je Fr. 1'000.--, zuzüglich Zulagen, und zur Beteiligung an ausserordentlichen Kosten für die Kinder zu verpflichten (Ziff. 5.1 und 5.2), den Beschwerdegegner zur Zahlung von Fr. 785.-- monatlich an ihren persönlichen Unterhalt zu verpflichten (Ziff. 6) und die Unterhaltsbeiträge gerichtsüblich zu indexieren (Ziff. 7 der Gesuchsbegehren). Die Beschwerdeführerin berechnete die Unterhaltsbeiträge als Überschuss der Einkommen über die Existenzminima der Parteien (S. 7 f. Ziff. 5 der Gesuchsbegründung).  
 
B.b. An der Eheschutzverhandlung vom 12. März 2013 nahmen beide Parteien ohne Rechtsvertreter teil. Streitig war insbesondere die Zuweisung des ehelichen Einfamilienhauses und die Zuteilung der Obhut über die Kinder, die in ihrem Daheim sollten bleiben können. Am 2. April 2013 wurden die Kinder gerichtlich angehört.  
 
B.c. Die wiederum anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beantragte am 11. April 2013 ergänzend zum Eheschutzgesuch, gerichtlich den ausserordentlichen Güterstand der Gütertrennung per 8. Januar 2013 anzuordnen. Weiter nahm sie am 6. Mai 2013 zum Bericht über die Anhörung der Kinder Stellung, wonach sich beide Kinder klar zu Gunsten eines Verbleibs beim Vater äusserten.  
 
B.d. Das Bezirksgericht Muri stellte fest, dass sich die Parteien einig über die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts sind (Dispositiv-Ziff. 1), wies die eheliche Liegenschaft dem Beschwerdegegner zur ausschliesslichen Benutzung zu (Dispositiv-Ziff. 2), teilte die elterliche Obhut über die Kinder dem Beschwerdegegner zu und regelte das Besuchs- und Ferienrecht der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. 3), verpflichtete den Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin an deren persönlichen Unterhalt ab dem 18. Juni 2013 monatlich vorschüssig Fr. 785.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 4), und ordnete die Gütertrennung auf den 11. April 2013 an (Dispositiv-Ziff. 5). Zum Ehegattenunterhalt hielt das Bezirksgericht fest, rechnerisch betrage der Anspruch der Beschwerdeführerin Fr. 1'647.--, doch dürfe ihr nicht mehr zugesprochen werden, als sie im Eheschutzgesuch beantragt habe (E. 9.4 S. 14 des Entscheids vom 18. Juni 2013).  
 
B.e. Mit kantonaler Berufung focht die Beschwerdeführerin die Dispositiv-Ziff. 4 des bezirksgerichtlichen Entscheids an. Sie beantragte, den Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr an den persönlichen Unterhalt ab 18. Juni 2013 monatlich vorschüssig Fr. 2'044.--, eventualiter Fr. 1'647.-- zu bezahlen. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 20. August 2013).  
 
C.   
Mit Eingabe vom 23. September 2013 erneuert die Beschwerdeführerin ihre Berufungsanträge vor Bundesgericht. Es sind die Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der angefochtene Entscheid betrifft den Unterhaltsbeitrag an die Beschwerdeführerin als gerichtliche Massnahme zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 172 ff. ZGB) und unterliegt damit der Beschwerde in Zivilsachen (BGE 133 III 393). Eheschutzentscheide über den Unterhalt sind vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Mit der Beschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 133 III 393 E. 5.2 S. 397). 
 
2.   
Streitig ist die Tragweite des Dispositionsgrundsatzes, wonach das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Nach Auffassung der kantonalen Gerichte gilt im Eheschutzverfahren der Dispositionsgrundsatz für die Geldbeträge, die der eine Ehegatte dem andern schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), während über die nötigen Massnahmen für minderjährige Kinder der Ehegatten (Art. 176 Abs. 3 ZGB) nach dem Offizialgrundsatz und damit ohne Bindung an die Parteianträge entschieden wird (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Die kantonalen Gerichte haben daraus geschlossen, dass sie an das Gesuchsbegehren der Beschwerdeführerin, ihr monatlich Fr. 785.-- an den persönlichen Unterhalt zuzusprechen, gebunden seien, selbst wenn der rechnerische Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin Fr. 1'647.-- monatlich betrage. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin rügt zur Hauptsache Willkür (Art. 9 BV) in der Anwendung des Dispositionsgrundsatzes. 
 
3.1. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist, was die Beschwerdeführerin gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG darzutun hat (BGE 138 I 232 E. 6.2 S. 239).  
 
3.2. Dass das Eheschutzgesuch ein Rechtsbegehren enthalten muss, kann aus dem Wortlaut der massgebenden Prozessvorschriften abgeleitet werden (Art. 252 i.V.m. Art. 219 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO; vgl. BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 618) und ergibt sich bereits aus Art. 176 Abs. 1 ZGB, wonach das Gericht "auf Begehren eines Ehegatten" das Getrenntleben regelt. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Eheschutzgesuch eine Vielzahl förmlicher Rechtsbegehren und im Verlaufe des Verfahrens ergänzende Anträge gestellt.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin will offenbar die Pflicht, Begehren um Ehegattenunterhalt zu beziffern, bestreiten und behaupten, selbst in Rechtsschriften von Anwälten würden Unterhaltsanträge in das gerichtliche Ermessen gestellt. Soweit darin eine formell ausreichend begründete Willkürrüge erblickt werden kann, erweist sie sich als unbegründet. Zumindest von anwaltlich vertretenen Gesuchstellern kann willkürfrei verlangt werden, dass sie im Eheschutzgesuch ihre Begehren um Ehegattenunterhalt beziffern oder wenigstens einen Mindestbetrag angeben, den sie nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunfterteilung durch den gesuchsgegnerischen Ehegatten ziffernmässig festlegen (Jann Six, Eheschutz. Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2014, Rz. 1.16a S. 14 und Rz. 2.62 S. 104 f.; a.M. Rolf Vetterli, in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.]), FamKomm Scheidung, Bd. 2: Anhänge, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 271 ZPO). Letztlich kann die Frage aber dahingestellt bleiben, hat doch die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin den Ehegattenunterhalt in ihrem Begehren ausdrücklich auf Fr. 785.-- monatlich beziffert. In der Beschwerde an das Bundesgericht sind Begehren auf Leistung von Unterhalt im Übrigen ebenfalls zu beziffern (für das Scheidungsverfahren: Urteil 5A_25/2008 vom 14. November 2008 E. 3, nicht veröffentlicht in: BGE 135 III 153, wohl aber in: Praxis 98/2009 Nr. 100 S. 669; für das Eheschutzverfahren: Urteile 5A_669/2007 vom 4. August 2008 E. 1.2.1 und 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.2, in: FamPra.ch 2009 S. 424).  
 
3.4. Auch im Eheschutzverfahren verfügen Ehegatten und unmündige Kinder über selbstständige Unterhaltsansprüche mit je eigenem Schicksal. Die Regelung über das Getrenntleben unterscheidet ausdrücklich zwischen dem andern Ehegatten (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) und den Kindern (Art. 176 Abs. 3 i.V.m. Art. 276 Abs. 2 ZGB) geschuldeten Geldbeiträgen. Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten unterliegt dabei dem Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO), zumal diesbezüglich keine gesetzlichen Bestimmungen vorbehalten, dass das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist (Art. 58 Abs. 2 ZPO). Der gleichzeitig zu beurteilende allfällige Anspruch auf Kindesunterhalt wird hingegen vom Offizialgrundsatz beherrscht (Art. 296 Abs. 3 ZPO) mit der Folge, dass das Eheschutzgericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet.  
Was den Ehegattenunterhalt angeht, ist das Eheschutzgericht somit an die Rechtsbegehren gebunden und nicht befugt, einem Ehegatten von Amtes wegen mehr an Unterhalt zuzusprechen, als er verlangt hat. Es darf selbst dann nicht von Amtes wegen über die Begehren um Ehegattenunterhalt hinausgehen, wenn dem unterhaltspflichtigen Ehegatten nach Abzug seiner Leistungen an die Kinder noch verfügbare Mittel bleiben, die an sich mit dem anderen Ehegatten zu teilen wären. Daran ändert der im Eheschutzverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) nichts, zumal er die Feststellung des Sachverhaltes von Amtes wegen und nicht die Bindung an die Parteianträge regelt. Die Vorschrift in Art. 282 Abs. 2 ZPO schliesslich, wonach die Rechtsmittelinstanz, vor der der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten wird, auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen kann, ist eine Ausnahme allein zugunsten des Kinderunterhalts, gestattet hingegen keine Neubeurteilung des Ehegattenunterhalts von Amtes wegen, wenn der Kinderunterhalt angefochten wird. 
Diese bereits im bisherigen Recht klaren und unumstrittenen Verfahrensgrundsätze (BGE 129 III 417 E. 2.1 S. 419 f.) hat das Bundesgericht erst kürzlich für das Eheschutzverfahren nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 bestätigt (Urteil 5A_906/2012 vom 18. April 2013 E. 6. in: FamPra.ch 2013 S. 715 ff.). Willkürfrei durften die kantonalen Gerichte deshalb annehmen, sie seien an das bezifferte Gesuchsbegehren der Beschwerdeführerin um Ehegattenunterhalt im Betrag von Fr. 785.-- monatlich gebunden. 
 
3.5. Der Unwägbarkeit, dass bei beschränkten bis durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen die Regelung der Kinderbelange, namentlich die Bestimmung der Kinderunterhaltsbeiträge, die Höhe des Ehegattenunterhalts beeinflusst, kann mit Eventualanträgen begegnet werden. Auch im Eheschutzverfahren ist es zulässig und oftmals notwendig, für den Fall, dass eigene Hauptbegehren nicht durchdringen sollten, ein oder mehrere Eventualbegehren zu stellen, die - im vorliegenden Zusammenhang - auch weiter gehen können als das entsprechende Hauptbegehren (für ein Beispiel: Urteil 5A_906/2012 vom 18. April 2013 Bst. C, in: FamPra.ch 2013 S. 715; vgl. zum Begrifflichen: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 10 Rz. 44 S. 156 und § 14 Rz. 9 S. 214).  
Wie die kantonalen Gerichte willkürfrei annehmen durften, hat zu Eventualbegehren für die Beschwerdeführerin ausreichend Anlass bestanden, da die Zuteilung der Obhut über die Kinder streitig war und die Kinder beim Beschwerdegegner bleiben wollten. Spätestens in ihrer Stellungnahme zum Bericht über die Anhörung der Kinder hätte die erneut anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin für den Fall, dass die Kinderbelange abweichend von ihren Vorstellungen gerichtlich geregelt werden sollten, Eventualbegehren zum Ehegattenunterhalt stellen können. Geänderte und neue Begehren wie z.B. ihr Antrag auf Gütertrennung sind denn auch nach der Eheschutzverhandlung zugelassen worden und wären noch bis zur Urteilsberatung zulässig gewesen ( Spycher, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 7, und Sutter-Somm/Vontobel, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2013, N. 16, je zu Art. 272 ZPO). 
Vor dem Hintergrund, dass die Obhutszuteilung streitig und der diesbezügliche Wunsch der Kinder den Parteien bekannt war, hat das Eheschutzgericht der Beschwerdeführerin nicht eigens Gelegenheit geben müssen, sich vor dem Entscheid nochmals zum Ehegattenunterhalt zu äussern und allenfalls geänderte oder neue Begehren zu stellen. Mit der Rechtsanwendung konnte und musste die Beschwerdeführerin aufgrund der veröffentlichten Rechtsprechung vielmehr rechnen, so dass ein verfassungsmässiger Anspruch auf vorgängige Anhörung dazu nicht bestanden hat (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 114 Ia 97 E. 2a S. 99; Urteil 5A_561/2011 vom 19. März 2012 E. 10.1, nicht veröffentlicht in: BGE 138 III 289, wohl aber in: Praxis 101/2012 Nr. 119 S. 853). Anders verhielte es sich im - hier nicht zutreffenden - Fall, wo die Parteien übereinstimmende Anträge zur Regelung der Kinderbelange stellen, das Gericht aber davon abzuweichen gedenkt. Unter dieser Voraussetzung wäre den Parteien vorgängig die Möglichkeit einzuräumen, ihre Rechtsbegehren anzupassen (vgl. zum Fall teilgenehmigter Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen: BGE 93 II 156 E. 7 S. 160 f.). 
 
3.6. In einem Nebenpunkt macht die Beschwerdeführerin geltend, die kantonalen Gerichte hätten ihr weniger zugesprochen, als der Beschwerdegegner vor Bezirksgericht anerkannt habe, und dadurch den Dispositionsgrundsatz willkürlich angewendet. Der Beschwerdegegner habe ihr seinerzeit als persönliche Unterhaltsleistungen Fr. 1'000.-- bzw. Fr. 1'450.-- im Monat angeboten und damit anerkannt. Gemäss den Feststellungen des Obergerichts, die die Beschwerdeführerin nicht anficht, hat sie einen derartigen Einwand in ihrer Berufung nicht erhoben (E. 3.1 S. 6 f. des angefochtenen Entscheids). Erstmals vor Bundesgericht ist die Beschwerdeführerin damit nicht zu hören (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640). Im Übrigen erscheint der Einwand auch als unbegründet. Gegenüber dem Begehren der Beschwerdeführerin auf Gütertrennung hat der Beschwerdegegner sinngemäss vorgeschlagen, wenn er mit den Kindern die nächsten drei Jahre im Haus bleiben dürfe, würde er der Beschwerdeführerin als Zinskosten für ihr Kapital jeden Monat Fr. 1'000.-- und zusätzlich für den Fall der Vermietung des Einliegerstudios Fr. 450.-- überweisen (act. 55 vor Bezirksgericht). Diesen Vorschlag hat er in seiner Berufungsantwort wiederholt, "wenn sie die Festhypothek für min. 2 Jahre unterschreibt und auf Unterhaltzahlungen verzichtet" (Ziff. 6 des Schreibens vom 17. Juli 2013). Von "anerkannt" im Sinne von Art. 58 Abs. 1 ZPO kann unter diesen Umständen keine Rede sein.  
 
3.7. Unter Willkürgesichtspunkten kann die Annahme der kantonalen Gerichte, sie seien an das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, ihr Fr. 785.-- monatlich als Ehegattenunterhalt zuzusprechen, gebunden, aus den dargelegten Gründen nicht beanstandet werden.  
 
4.   
Eine rechtsungleiche Behandlung erblickt die Beschwerdeführerin schliesslich darin, dass das Obergericht in einem Entscheid vom 10. Juni 2013 gegenteilig entschieden und festgehalten habe, es verstehe sich von selbst, dass der Ehegatte den jeweiligen Differenzbetrag zwischen dem beanspruchten Gesamtunterhalt und dem gerichtlich festgesetzten Kinderunterhalt für sich persönlich als Ehegattenunterhalt fordere. Zum Beleg reicht die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht die Seiten 1, 14 und 20 des Entscheids ein. 
 
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV, wonach jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung hat. Sie bezieht sich auf den Grundsatz, dass Gerichte gehalten sind, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (BGE 136 I 345 E. 5 S. 347 f.).  
 
4.2. Dem auszugsweise beigelegten und dem angefochtenen Entscheid haben keine gleichen Sachverhalte zugrunde gelegen:  
 
4.2.1. Wie aus dem Entscheid vom 10. Juni 2013 hervorgeht, hat darin ein Ehegatte einen (bezifferten) Gesamtbetrag als "Familienunterhalt" geltend gemacht und als Ehegattenunterhalt den Differenzbetrag zwischen dem beanspruchten Gesamtunterhalt und dem gerichtlich festgesetzten Kinderunterhalt gefordert. Für diesen Fall soll Folgendes gelten: "Solange der insgesamt zugesprochene Kinder- und Ehegattenunterhalt den anbegehrten Gesamtunterhalt nicht übersteigt, liegt damit keine Verletzung der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) vor, wenn das Gericht im Rahmen der Offizialmaxime einen tieferen als den beantragten Kinderunterhalt und die Differenz zum geltend gemachten Gesamtunterhalt - wie beantragt - als persönlichen Unterhalt zuspricht, auch wenn dieser höher ist, als er von der ansprechenden Partei unter Zugrundelegung eines höheren Kinderunterhalts berechnet wurde" (E. 8.2.1 S. 14 des Entscheids vom 10. Juni 2013).  
 
4.2.2. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Eheschutzgesuch, das von ihrer Rechtsvertreterin verfasst wurde, keinen Gesamtunterhalt anbegehrt und auch nicht die Zusprechung des Differenzbetrags zwischen dem beantragten Kinderunterhalt und dem Gesamtunterhalt als persönlichen Unterhalt beantragt. Ihre Begehren lauten gegenteils auf bezifferte Kinderunterhaltsbeiträge (Ziff. 5.1) und auf bezifferte Ehegattenunterhaltsbeiträge (Ziff. 6). Die Unterhaltsbegehren werden auch nicht in ein Eventualverhältnis gestellt, wonach ein höherer Ehegattenunterhalt beantragt wird für den Fall, dass das Gericht den begehrten Unterhaltsbeitrag für die wenige Monate vor der Volljährigkeit stehenden Kinder tiefer festlegt oder verweigert.  
 
4.2.3. Die Rechtsbegehren lauten in den beiden Verfahren nicht gleich und durften von den Gerichten nach Massgabe ihrer Verschiedenheit auch unterschiedlich beurteilt werden. Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 BV ist dagegen nichts einzuwenden.  
 
4.3. Aus den dargelegten Gründen kann eine Verletzung des gerügten Gleichbehandlungsgrundsatzes - jedenfalls auf der Grundlage des nur auszugsweise eingereichten Entscheids vom 10. Juni 2013 - nicht bejaht werden. Ob der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO) im Entscheid vom 10. Juni 2013 richtig angewendet wurde, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.  
 
5.   
Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig, nicht hingegen entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Mai 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten