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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_42/2020  
 
 
Urteil vom 30. März 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, 
Gerichtsschreiberin Scheiwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Séverine Haferl, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 16. Dezember 2019 
(ZK2 2018 82). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ (geb. 1970) und B.A.________ (geb. 1986) heirateten im Jahr 2012 in U.________. Aus der Ehe entsprangen die Töchter C.A.________ (geb. 2012) und D.A.________ (geb. 2014).  
 
A.b. Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 ersuchte B.A.________ beim Bezirksgericht Einsiedeln um Erlass von Eheschutzmassnahmen. Nachdem der Einzelrichter bereits am 13. Dezember 2017 auf entsprechendes Gesuch hin superprovisorische Massnahmen erlassen hatte, erteilte er am 17. Oktober 2018 die Bewilligung zum Getrenntleben, wobei die eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens A.A.________ zugewiesen wurde (Disp.-Ziff. 1 und 2). Die gemeinsamen Töchter wurden unter die alternierende Obhut gestellt mit je (ungefähr) hälftigen Betreuungsanteilen (Disp.-Ziff. 3 und 4). Ferner wurde eine Beistandschaft zwecks Überwachung des Betreuungsrechts errichtet (Disp.-Ziff. 5). Schliesslich verpflichtete der Einzelrichter A.A.________ zur Bezahlung von Unterhalt (Disp.-Ziff. 6-8).  
 
B.   
A.A.________ reichte gegen diesen Entscheid Berufung beim Kantonsgericht Schwyz ein. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 hiess das Kantonsgericht die Berufung teilweise gut und ersetzte die Disp.-Ziff. 6, 7 und 8 des bezirksgerichtlichen Entscheids wie folgt (Disp.-Ziff. 1) : 
 
6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin folgende monatliche Unterhaltsbeiträge rückwirkend resp. im Voraus zu bezahlen: 
a) vom 1. Juli 2017 bis 31. August 2017: 
Persönlicher Unterhalt für die Gesuchstellerin       Fr.       564.-- 
b) vom 1. September 2017 bis 31. Dezember 2017 
Persönlicher Unterhalt für die Gesuchstellerin       Fr.       844.-- 
c) vom 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2018: 
Barunterhalt für C.A.________       Fr.       425.-- 
Barunterhalt für D.A.________       Fr.       425.-- 
Betreuungsunterhalt für C.A.________       Fr.       1'441.75 
Betreuungsunterhalt für D.A.________       Fr.       1'441.75 
Persönlicher Unterhalt für die Gesuchstellerin       Fr.       564.-- 
d) vom 1. Juni 2018 bis 22. November 2022: 
Barunterhalt für C.A.________       Fr.       425.-- 
Barunterhalt für D.A.________       Fr.       425.-- 
Betreuungsunterhalt für C.A.________       Fr.       844.50 
Betreuungsunterhalt für D.A.________       Fr.       844.50 
Persönlicher Unterhalt für die Gesuchstellerin       Fr.       564.-- 
e) vom 23. November 2022 bis 4. April 2024: 
Barunterhalt für C.A.________       Fr.       525.-- 
Barunterhalt für D.A.________       Fr.       425.-- 
Betreuungsunterhalt für C.A.________       Fr.       844.50 
Betreuungsunterhalt für D.A.________       Fr.       844.50 
Persönlicher Unterhalt für die Gesuchstellerin       Fr.       564.-- 
f) ab 4. April 2024: 
Barunterhalt für C.A.________       Fr.       525.-- 
Barunterhalt für D.A.________       Fr.       525.-- 
Betreuungsunterhalt für C.A.________       Fr.       844.50 
Betreuungsunterhalt für D.A.________       Fr.       844.50 
Persönlicher Unterhalt für die Gesuchstellerin       Fr.       564.-- 
Allfällige Kinder-/Familienzulagen stehen dem Gesuchsgegner zu. 
Für die im Grundbetrag enthaltenen Positionen haben die Parteien entsprechend ihrer Obhut je hälftig aufzukommen. Der übrige Barunterhalt der Kinder ist vom Gesuchsgegner zu tragen. 
7. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge der beiden Kinder und der Gesuchstellerin wurde von den Einkommen gemäss Ziff. III.1. der Erwägungen ausgegangen. 
8. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner Fr. 19'750.10 bereits leistete. 
[...] 
 
Ferner auferlegte das Kantonsgericht A.A.________ die Kosten des Berufungsverfahrens (Fr. 6'000.--; Disp.-Ziff. 2) und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 4'800.-- (inkl. Auslagen und MWST; Disp.-Ziff. 3). 
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 17. Januar 2020 gelangt A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei der Beschluss des Kantonsgerichts bezüglich Disp.-Ziff. 1 (resp. Ziff. 6 d, e, und f sowie Ziff. 7 des erstinstanzlichen Entscheids) sowie Disp.-Ziff. 2 und 3 aufzuheben und wie folgt zu entscheiden:  
 
- Neu Dispositivziffer 1, Ziff. 6: 
d) vom 1. Juni 2018 bis 22. November 2022: 
Barunterhalt für C.A.________       Fr.       425.-- 
Barunterhalt für D.A.________       Fr.       425.-- 
Betreuungsunterhalt für C.A.________       Fr.       0.-- 
Betreuungsunterhalt für D.A.________       Fr.       0.-- 
Persönlicher Unterhalt       Fr.       0.-- 
e) vom 23. November 2022 bis 4. April 2024: 
Barunterhalt für C.A.________       Fr.       525.-- 
Barunterhalt für D.A.________       Fr.       425.-- 
Betreuungsunterhalt für C.A.________       Fr.       0.-- 
Betreuungsunterhalt für D.A.________       Fr.       0.-- 
Persönlicher Unterhalt       Fr.       0.-- 
f) ab 4. April 2024: 
Barunterhalt für C.A.________       Fr.       525.-- 
Barunterhalt für D.A.________       Fr.       525.-- 
Betreuungsunterhalt für Laura       Fr.       0.-- 
Betreuungsunterhalt für D.A.________       Fr.       0.-- 
Persönlicher Unterhalt       Fr.       0.-- 
 
- Neu Dispositivziffer 1, Ziff. 7: 
Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 6 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: 
 
Einkommen Gesuchsteller (100 %) : 
vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017: max. Fr. 12'921.95 netto 
ab 1. Januar 2018: max. Fr. 7'505.30 netto 
 
Einkommen Gesuchsgegnerin: 
vom 1. Juli 2017 bis 31. August 2017: Fr. 500.-- netto (10 % Pensum) 
ab 1. September 2017 bis 31. Dezember 2017: Fr. 220.-- netto (5 % Pensum) 
ab 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2018: Fr. 220.-- netto (5 % Pensum) 
ab 1. Juni 2018 bis 4. April 2024: mind. Fr. 3'200.-- netto (60 % Pensum) 
ab 4. April 2024: mind. Fr. 3'600.-- netto (80 % Pensum) 
 
Bedarf Gesuchsteller: 
vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017: mind. Fr. 10'808.95 
ab 1. Januar 2018: mind. Fr. 10'255.45 
 
Bedarf Gesuchsgegnerin: 
vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017: Fr. 500.-- 
ab 1. Januar 2018: Fr. 3'103.50 
 
Ferner seien die Kosten für das Berufungsverfahren der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und sie zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung von mind. Fr. 8'000.-- für das zweitinstanzliche Verfahren zu verpflichten. Eventualiter sei der Beschluss des Kantonsgerichts bezüglich Disp.-Ziff. 1, 2 und 3 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
C.b. Das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung wies der Präsident der urteilenden Abteilung mit Verfügung vom 10. Februar 2020 ab.  
 
C.c. Das Kantonsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Demgegenüber hat B.A.________ (Beschwerdegegnerin) mit Eingabe vom 17. Februar 2020 auf Einladung hin Stellung genommen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt.  
 
C.d. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) in einer Eheschutzsache. Vor Bundesgericht steht nur eine Unterhaltsfrage und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache im Streit (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt; die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 
 
2.  
 
2.1. Eheschutzentscheide gelten als Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.). Daher kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch die Anwendung von Bundesgesetzen prüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) hin (vgl. Urteil 5A_857/2016 vom 8. November 2017 E. 2, nicht publ. in: BGE 143 III 617). In Verfahren nach Art. 98 BGG kommt zudem eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588 f. mit Hinweisen). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368).  
 
2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Soweit sie nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstanden sind, sind sie als echte Noven von vornherein unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123 mit Hinweis). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für das Geltendmachen neuer Tatsachen und das Einreichen neuer Beweismittel erfüllt sein sollen (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).  
 
3.   
Anlass zur Beschwerde gibt der Kindes- bzw. Ehegattenunterhalt. 
Beim Entscheid über Fragen des Unterhalts ist das Sachgericht in vielfacher Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB; Urteil 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 1.5 mit Hinweisen). Im Eheschutzverfahren bleibt der Willkürmassstab entscheidend (E. 2.1). Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz den Ermessensspielraum über- oder unterschritten oder das Ermessen missbraucht hat und damit zu einem offensichtlich unbilligen, in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken widersprechenden Ergebnis gelangt ist (BGE 143 III 140 E. 4.1.3 S. 147 mit Hinweis). Missbrauch liegt namentlich dann vor, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen (BGE 142 III 617 E. 3.2.5 S. 622, 612 E. 4.5 S. 617; je mit Hinweisen). Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich im Ergebnis als offensichtlich unbillig oder als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 336 E. 5.3.2 S. 345 mit Hinweisen). 
 
4.   
Der Beschwerdeführer kritisiert zum einen die vom Kantonsgericht ermittelte Höhe seines Einkommens. 
 
4.1. Das Kantonsgericht erwog, Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrags an den Unterhalt des fordernden Ehegatten sei der während des gemeinsamen Haushalts zuletzt gelebte Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch hätten. Bei der Festsetzung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge sei grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Das Einkommen selbständig Erwerbender setze sich aus dem durchschnittlichen Reingewinn der letzten - in der Regel drei - Jahre zusammen. Auffällige, das heisst besonders gute oder besonders schlechte Geschäftsjahre, könnten unter Umständen ausser Betracht bleiben. Ausnahmsweise sei auch bei unregelmässigem oder schwankendem Einkommen vom aktuellen Einkommen oder dem Gewinn des letzten Jahres auszugehen, wenn eine eindeutige Tendenz nach oben oder unten feststellbar und nicht zu erwarten sei, dass künftig eine Korrektur stattfinde. Für die dauerhafte Veränderung der Ertragslage müssten konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein.  
Das Kantonsgericht verweist bezüglich Einkommens des Beschwerdeführers zunächst auf die bezirksgerichtlichen Erwägungen. Das Bezirksgericht sei von einem monatlichen Einkommen von Fr. 23'000.-- ausgegangen. Aus den eingereichten Steuererklärungen lasse sich im Jahr 2015 ein Nettoeinkommen von Fr. 262'743.--, im Jahr 2016 von Fr. 308'912.-- und im Jahr 2017 von Fr. 280'285.-- entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer einwende, bei diesem Einkommen sei noch keine Altersvorsorge wie AHV oder 3. Säule berücksichtigt worden, seien keine konkreten Angaben und Behauptungen über Vorsorgegelder gemacht worden. Der Mitwirkungspflicht, welche den Beschwerdeführer in diesem Punkt treffe, sei er nicht genügend nachgekommen. Zudem verfüge er über mehrere Gesellschaften, bei welchen er ebenfalls grundsätzlich AHV-abrechnungspflichtig sei. 
Das Kantonsgericht führt weiter aus, der Beschwerdeführer sei mit Editionsverfügung vom 17. April 2019 aufgefordert worden, Belege über sämtliche Zahlungen an die 1., 2. und 3. Säule der letzten drei Jahre einzureichen. Der Beschwerdeführer habe am 8. Juni 2019 eine Steuerbescheinigung der Arbeitslosenversicherung vom 12. Januar 2017, einen Lohnausweis der E.________ GmbH vom 3. Mai 2018, einen Lohnausweis der F.________ GmbH vom 15. Mai 2019, die Vertragsauflösung seiner 3. Säulen-Police bei der G.________ AG vom 25. Februar 2016, den Kontoauszug seines Freizügigkeitskontos bei der Freizügigkeitsstiftung der Bank J.________ vom 6. Januar 2016 sowie die Sondersteuerrechnung vom 23. Juni 2016 eingereicht. Zu diesen Unterlagen habe er ausgeführt, bei den AHV-Beiträgen gebe es mehrere Beitragslücken. Das angehäufte Altersguthaben der 2. und 3. Säule sei für seine Selbständigkeit ausbezahlt worden, weshalb er weder über ein angespartes BVG-Guthaben noch ein Säule-3a-Guthaben verfüge. Um eine existenzwürdige Altersvorsorge aufzubauen, müsste diese aber unbedingt noch berücksichtigt werden. Aus den eingereichten Unterlagen gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren die von ihm behaupteten Zahlungen an die 1., 2. und/oder 3. Säule geleistet habe, mithin habe solches nicht dem gelebten Lebensstandard entsprochen. Der Steuerbescheinigung der Arbeitslosenversicherung vom 12. Januar 2017, dem Lohnausweis der E.________ GmbH vom 3. Mai 2018 sowie dem Lohnausweis der F.________ GmbH vom 15. Mai 2019 lasse sich entnehmen, dass gewisse Beiträge an die 1. Säule direkt durch die Arbeitslosenversicherung für das Jahr 2016 und die beiden Gesellschaften für die Jahre 2017 und 2018 geleistet worden seien. Demzufolge rechtfertige es sich nicht, von seinem Einkommen gemäss Steuererklärung zusätzliche Abzüge hierfür vorzunehmen. Anzumerken sei, dass es dem Beschwerdeführer freistehen werde, im Rahmen seiner Sparquote seine Altersvorsorge aufzubauen. 
In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Bezirksgericht die Amortisationen, welche er gemäss Hypothekarverträgen leisten müsse, nicht berücksichtigt habe, verwies das Kantonsgericht auf BGE 127 III 289, worin das Bundesgericht festgehalten habe, dass Amortisationen für Hypothekardarlehen gemäss Schrifttum nicht in den Grundbedarf aufzunehmen seien, weil sie vermögensbildend wirken würden. Von diesem Grundsatz könne nur abgewichen werden, wenn die finanziellen Verhältnisse es zuliessen. Im besagten Fall habe der unterhaltspflichtige Ehegatte eine Hypothek erhöht, um Güterrechtsforderungen sofort erfüllen zu können, wodurch er sich zu Amortisationszahlungen verpflichtet habe. Das Bundesgericht habe hier ausgeführt, eine Berücksichtigung der Amortisationen im Bedarf hiesse letztlich, die Beklagte indirekt an der Bezahlung ihres güterrechtlichen Guthabens zu beteiligen, fiele doch gleichzeitig der ihr gestützt auf Art. 125 Abs. 1 ZGB zustehende angemessene Unterhaltsbeitrag entsprechend geringer aus. Folglich habe das Bundesgericht die Amortisationen im Bedarf des unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht berücksichtigt. Vorliegend erscheine die Sachlage gemäss Kantonsgericht anders als im erwähnten Bundesgerichtsentscheid. Die Amortisationszahlungen stünden in einem direkten Zusammenhang mit den Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers, weil sie auf den Hypothekarverträgen beruhten, welche auf den vermieteten Liegenschaften lasteten. Sodann seien bereits während des Zusammenlebens Amortisationen geleistet worden, weshalb sie zum gelebten Lebensstandard gehörten. Zudem führe der Beschwerdeführer aus, dass gemäss E-Mail der Bank die Tragbarkeit derzeit nicht gegeben sei. Es erscheine daher glaubhaft, dass die Amortisationszahlungen für die Erzielung des Einkommens aus den Liegenschaften notwendig seien, andernfalls könnte dem Beschwerdeführer die Kündigung (zumindest eines Teils) der Hypotheken drohen und damit verbunden ein Verkauf eines Teils der Liegenschaften notwendig machen. Danach würden sich aber die Mietzinseinnahmen und folglich auch das Einkommen des Beschwerdeführers reduzieren. Im Übrigen verbleibe dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der Amortisationen eine Sparquote, weshalb deren Berücksichtigung beim Einkommen nicht zu einer Verminderung des Unterhaltsbeitrags an die Beschwerdeführerin führe. 
Der Beschwerdeführer habe Kreditverträge vom 15. März 2013, vom 11./17. Oktober 2017, vom 17./21. Mai 2018 und vom 7./8. März 2013 eingereicht. Letzterer betreffe die Liegenschaft in V.________, die ersten drei die verschiedenen Liegenschaften in W.________. Für die Liegenschaft in V.________ seien halbjährliche Amortisationen in Höhe von Fr. 4'250.--, mithin Fr. 8'500.-- im Jahr vereinbart. Der Vertrag vom 17./21. Mai 2018 habe denjenigen vom 11./17. Oktober 2017 ersetzt, welcher seinerseits den Vertrag vom 15. März 2013 ersetzt hätte. Gemäss dem Basiskreditvertrag vom 15. März 2013 habe sich der Beschwerdeführer verpflichtet, halbjährliche Amortisationen von Fr. 24'325.-- zu leisten, d.h. Fr. 48'650.-- jährlich. Bereits mit Vertrag 11./17. Oktober 2017 hätten sich diese auf halbjährlich Fr. 25'000.-- bzw. Fr. 50'000.-- jährlich erhöht. Mit Basiskreditvertrag vom 17./21. Mai 2018 seien die Amortisationszahlungen nochmals erhöht worden auf Fr. 25'000.-- vierteljährlich, d.h. Fr. 100'000.-- pro Jahr. Zudem habe dieser letzte Vertrag auch die vom Beschwerdeführer am 3. Mai 2018 neu erworbenen Grundstücke in W.________ erfasst. Weil auf den bisher gelebten Lebensstandard abzustellen sei, seien hinsichtlich der anzurechnenden Amortisationszahlungen der Liegenschaften in W.________ die Bedingungen des Vertrags vom 15. März 2013 massgebend. Die beiden späteren Verträge seien durch den Beschwerdeführer erst nach Einleitung des Eheschutzverfahrens abgeschlossen worden, weshalb die Erhöhungen der zu leistenden Amortisationen nicht dem gelebten Lebensstandard entsprechen würden und folglich nicht zu berücksichtigen seien. Der Beschwerdeführer habe die vereinbarten Amortisationszahlungen von Fr. 57'150.-- (= Fr. 8'500.-- + Fr. 48'650.--) regelmässig geleistet, was zum einen unbestritten geblieben sei und zum anderen aus den eingereichten Unterlagen hervorgehe. In diesem Umfang seien die Amortisationszahlungen somit vom Einkommen des Beschwerdeführers abzuziehen. Aufgrund des Umstandes, dass diese Amortisationszahlungen auf den vom Beschwerdeführer vermieteten Liegenschaften geleistet würden, rechtfertige es sich insbesondere auch im Sinne der Übersichtlichkeit, diese direkt vom Einkommen aus dieser Vermietung abzuziehen und nicht in der Bedarfsrechnung des Beschwerdeführers aufzuführen. 
Daraus folgert das Kantonsgericht, es könne grundsätzlich auf die Steuererklärungen abgestellt werden, jedoch unter Berücksichtigung der Amortisationszahlungen, welche der Beschwerdeführer gemäss den Basiskreditverträgen vom 15. März 2013 und vom 7./8. März 2013 zu leisten habe. Das Bezirksgericht habe auf die Steuererklärungen der Jahre 2015-2017 abgestellt. Das Nettoeinkommen gemäss Steuererklärung 2015 habe Fr. 262'743.-- betragen. In der Steuererklärung 2016 habe der Beschwerdeführer ein Nettoeinkommen von Fr. 308'912.-- ausgewiesen. Das in der Steuererklärung 2017 ausgewiesene Nettoeinkommen habe Fr. 280'285.-- betragen. Dieses Nettoeinkommen beinhalte jedoch Abzüge für bezahlte Alimente für minderjährige Kinder von Fr. 2'000.-- und bezahlte Unterhaltsleistungen von Fr. 1'250.--. Die Ermittlung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge bilde den Gegenstand der vorliegenden Einkommensberechnung, weshalb diese Unterhaltsbeiträge nicht gleichzeitig in Abzug gebracht werden könnten. Das Nettoeinkommen für das Jahr 2017 betrage somit Fr. 283'535.-- (= Fr. 280'285.-- + Fr. 2'000.-- + Fr. 1'250.--). Mit Eingabe vom 8. Juni 2019 habe der Beschwerdeführer zudem die Steuererklärung 2018 eingereicht. Das ausgewiesene Nettoeinkommen von Fr. 224'958.-- beinhalte ebenfalls bezahlte Alimente für minderjährige Kinder von Fr. 19'836.-- und bezahlte Unterhaltsleistungen von Fr. 44'790.--, weshalb das zu berücksichtigende Nettoeinkommen für das Jahr 2018 Fr. 289'584.-- (= Fr. 224'958.-- + Fr. 19'836.-- + Fr. 44'790.--) betrage. Sodann beinhalte das ausgewiesene Nettoeinkommen ein negatives Netto-Erwerbseinkommen von -Fr. 20'423.-- aus der Einzelunternehmung H.________, welches aufgrund von verrechenbaren Geschäftsverlusten aus dem Jahr 2017 resultiert habe. Es könne vorliegend offen bleiben, ob dieser steuerrechtliche Abzug auch bei der Berechnung des massgebenden Einkommens für den Unterhalt zu berücksichtigen sei, weil ein allfällig höheres Einkommen ohnehin der Sparquote des Beschwerdeführers zufallen würde und somit keinen Einfluss auf den zu bezahlenden Unterhalt hätte. Der Schnitt der für das Bezirksgericht massgebenden Jahre 2015-2017 betrage Fr. 285'063.35 (= [Fr. 262'743.-- + Fr. 308'912.-- + Fr. 283'535.--] / 3). Davon seien die ausgewiesenen Amortisationszahlungen von Fr. 57'150.-- abzuziehen. Das durchschnittliche Einkommen des Beschwerdeführers der Jahre 2015 bis 2017 betrage folglich Fr. 227'913.35 (= Fr. 285'063.35./. Fr. 57'150.--) bzw. Fr. 18'992.75 (Fr. 227'913.35 / 12) monatlich. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers sei auch unter Berücksichtigung der Steuererklärung 2018 nicht von einem tieferen Einkommen auszugehen: Das durchschnittliche Einkommen der Jahre 2016 bis 2018 belaufe sich auf Fr. 294'010.35 (= [Fr. 308'912.-- + Fr. 283'535.-- + Fr. 289'584.--] / 3). Nach Abzug der Amortisationen verbleibe ein Einkommen von Fr. 236'860.35 (= Fr. 294'010.35./. Fr. 57'150.--) bzw. monatlich Fr. 19'738.35 (= Fr. 236'860.35 / 12). Folglich bedürfe das für die letzten drei Jahre vor der Trennung berechnete durchschnittliche Einkommen (Fr. 18'992.75) keiner Korrektur und es könne nachfolgend darauf abgestellt werden. 
 
4.2.  
 
4.2.1. Der Beschwerdeführer moniert, das Kantonsgericht habe bei der Ermittlung seines Einkommens die Sozial- bzw. Vorsorgebeiträge zu Unrecht nicht abgezogen. Laut Beschwerdeführer könne vorliegend nicht einfach auf seine Steuererklärungen abgestellt werden, da er selbständig erwerbend sei. Er habe vor Kantonsgericht geltend gemacht, sein bereinigtes Nettoeinkommen sei massgebend, d.h. das Einkommen nach Abzug der AHV/IV/EO-Beiträge, Beiträge der Arbeitnehmenden an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Beiträge der Arbeitnehmenden für die obligatorische Unfallversicherung, Beiträge für die Krankentaggeldversicherung und Beiträge für die Erwerbsunfähigkeitsrente. Aufgrund seiner Selbständigkeit bzw. der vollumfänglichen Auszahlung seiner Vorsorgeguthaben im 2016 verfüge er über keine Pensionskassengelder und müsse seine Altersvorsorge selber ansparen. Als Selbständigerwerbender unterstehe er der AHV-Beitragspflicht und sei gehalten, nicht nur diejenigen auf der Arbeitnehmerseite, sondern auch diejenigen auf der Arbeitgeberseite zu bezahlen. Ob er dies in der Vergangenheit bezahlt habe oder nicht sei, entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts, irrelevant. Bei einer Nichtberücksichtigung dieser Beiträge, sei es beim Einkommen oder im Bedarf, werde dem Beschwerdeführer faktisch verunmöglicht, ein Altersguthaben anzusparen. Er verfüge Ende Monat über keinen Überschuss, mit welchem er seine Vorsorge finanzieren könnte. Die Äufnung von Altersguthaben diene auch der Beschwerdegegnerin, da Selbständigerwerbende nicht gegen Arbeitslosigkeit und auch nicht obligatorisch gegen Krankheit und Unfall versichert seien. Der Beschwerdeführer dürfe als Selbständigerwerbender nicht schlechter gestellt werden als ein Arbeitnehmer, bei welchem auf das Nettoeinkommen abgestellt werde. Hinzu komme, dass selbst bei der Beschwerdegegnerin die 3. Säule im Bedarf berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer sei damit einverstanden gewesen, weil er davon ausgegangen sei, dass im Rahmen des Gleichbehandlungsgebots auch bei ihm Beiträge in der 3. Säule berücksichtigt würden. Dem Beschwerdeführer seien daher die vollen Beiträge an die 1. und 2. Säule anzurechnen resp. Fr. 35'000.-- pro Jahr vom Einkommen abzuziehen resp. Fr. 2'900.-- pro Monat im Bedarf zu berücksichtigen. Das Gleiche gelte für die jährlichen Beiträge an die 3. Säule von Fr. 35'000.--. Die Ausführungen des Kantonsgerichts, wonach die Beiträge an die 1., 2. und/oder 3. Säule nicht dem gelebten Lebensstandard entsprechen würden, weil angeblich in den letzten drei Jahren keine Beiträge geleistet worden seien, seien aktenwidrig und stimmten nicht. Der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 8. Juni 2019 an das Kantonsgericht detailliert dargelegt, welche Zahlungen er zur Vorsorge geleistet habe. Aus den eingereichten Geschäftsabschlüssen der E.________ GmbH, der F.________ GmbH, der I.________ GmbH und des H.________ könne entnommen werden, dass diese nicht (mehr) gewinnbringend seien. Er erziele mit diesen Gesellschaften kein Einkommen und somit könne nichts mehr angeäufnet werden. Mithin könne das Kantonsgericht nicht geltend machen, dass weil gewisse Beiträge an die 1. Säule durch die Arbeitslosenversicherung für das Jahr 2016 und durch die beiden Gesellschaften, gemeint F.________ GmbH und der E.________ GmbH, für die Jahre 2017 und 2018 geleistet worden seien, es nicht gerechtfertigt sei, von seinem Einkommen gemäss Steuererklärung zusätzliche Abzüge hierfür vorzunehmen. Sodann habe der Beschwerdeführer in der Berufung ausgeführt, dass er aufgrund seiner Selbständigkeit bzw. vollumfänglicher Auszahlung seiner Vorsorgeguthaben im Jahr 2016 über keine Pensionskassengelder verfüge. Indem das Kantonsgericht keinerlei Beiträge an die 1., 2. und/oder 3. Säule berücksichtigt habe, verletze es Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 125 Abs. 2 ZGB, Art. 276 Abs. 2 ZGB, alle i.V.m. Art. 9 BV, das Gleichbehandlungsgebot der Parteien nach Art. 8 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 29 Abs. 1 BV, das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 53 ZPO und das Recht auf freie Beweiswürdigung nach Art. 157 ZPO.  
 
4.2.2. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Wie das Kantonsgericht zutreffend festhält, ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zu den Sozialbeiträgen lediglich, dass die Arbeitslosenversicherung (Bescheinigung Jahr 2016) bzw. die Gesellschaften E.________ GmbH (Lohnausweis 2017) und F.________ GmbH (Lohnausweis 2018) in den Jahren 2016, 2017 und 2018 AHV/IV/EO-Beiträge zu seinen Gunsten entrichtet haben. Ob der Beschwerdeführer selber - als Selbständigerwerbender - zusätzlich Beiträge geleistet hat, bleibt offen. Ebenso vermögen diese Dokumente nichts darüber auszusagen, ob von den in den Steuererklärungen ausgewiesenen (Netto-) Einkommen vorgängig Abzüge für die Sozialbeiträge vorgenommen wurden oder - wie der Beschwerdeführer behauptet - eben nicht. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Schlussfolgerung des Kantonsgerichts, wonach aus den eingereichten Unterlagen die Leistung der behaupteten Zahlungen an die 1., 2. und/oder 3. Säule nicht hervorgingen, aktenwidrig sein soll. Überdies trifft der Beschwerdeführer mit dem Argument, wonach es nicht relevant sei, ob er in der Vergangenheit Beiträge an die AHV/IV/EO effektiv bezahlt habe oder nicht, ins Leere, zumal - wie das Kantonsgericht korrekt ausführt - auf das tatsächliche Einkommen abgestellt wird (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 120) und - wie bereits erwähnt - die Bezahlung bzw. Nichtbezahlung dieser Beiträge durch den Beschwerdeführer unbelegt bleibt. Was der Beschwerdeführer mit der Aussage, die Unternehmen seien nicht (mehr) gewinnbringend und daher kein Einkommen erzielt werde bzw. er somit nichts mehr äufnen könne, für sich ableiten möchte, bleibt offen. Das Gleiche gilt für den Hinweis, dass er sich sein Pensionskassengeld aufgrund seiner Selbständigkeit habe auszahlen lassen. Diese Ausführungen taugen jedenfalls nicht als Argument für die Anrechnung von Sozial- bzw. Vorsorgebeiträgen. Unter diesen Umständen ist Willkür bei der Einkommensermittlung vorliegend nicht erkennbar.  
Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) geltend macht, es müsse beiden Parteien - nicht nur der Beschwerdegegnerin - ein Beitrag an die 3. Säule zugestanden werden, ist anzuführen, dass Grundrechte ihre Schutzwirkung grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen Bürger und Staat entfalten und Art. 8 BV keine unmittelbare Drittwirkung in den Beziehungen zwischen Privatpersonen hat. Indessen sind bei der Auslegung der Vorschriften des Zivilrechts die besonderen Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus den Grundrechten ergeben (BGE 137 III 59 E. 4.1 S. 61 f.). Allerdings setzt dies voraus, dass sich der Beschwerdeführer konkret mit den zivilrechtlichen Normen auseinandersetzt und nicht einfach abstrakt auf Grundrechte beruft (vgl. BGE 107 Ia 277 E. 3a S. 280 f.; 143 I 217 E. 5.2 S. 219; Urteile 5P.40/2003 vom 27. Mai 2003 E. 4; 5D_8/2016 vom 3. Juni 2016 E. 3; 5A_362/2016 vom 20. Februar 2017 E. 6.3; 5A_252/2017 vom 21. Juni 2017 E. 5; 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 3.3). Eine solche Auseinandersetzung mit den Gesetzesbestimmungen fehlt vorliegend, womit die Rügeanforderungen nicht erfüllt sind. 
Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern das Kantonsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. das Recht auf freie Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) i.V.m. Art. 9 BV verletzt haben soll (vgl. E. 2.1), weshalb auf diese Rügen nicht weiter einzugehen ist. 
 
4.3.  
 
4.3.1. Sodann ist der Beschwerdeführer der Auffassung, das Kantonsgericht rechne ihm zu Unrecht lediglich Amortisationszahlungen gemäss dem Hypothekarvertrag vom 15. März 2013 an resp. halbjährliche Amortisationen von Fr. 24'325.--. Das Kantonsgericht stützte sich hauptsächlich auf den bisher gelebten Lebensstandard und begründe seinen Entscheid damit, dass die späteren Verträge erst nach Einleitung des Eheschutzverfahrens abgeschlossen worden seien, weshalb die Erhöhungen der zu leistenden Amortisationszahlungen nicht dem gelebten Lebensstandard entsprechen würden. Das Kantonsgericht verkenne, dass die Erhöhungen der zu leistenden Amortisationen in den Jahren 2017, 2018 und 2019 nicht freiwillig erfolgt seien. Vielmehr sei die Tragbarkeit nicht mehr gegeben gewesen. Es handle sich somit nicht um freiwillige, sondern um zwingende Zahlungen. Ohne diese Hypothekardarlehen könnte der Beschwerdeführer sein Einkommen nicht erzielen. Wenn er die Amortisationen nicht pünktlich leiste, erfolge eine Kündigung des Hypothekardarlehens, was zum Verlust der fraglichen Liegenschaften führe. Von den Liegenschaften hänge bekanntlich sein Einkommen resp. die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen ab. Aufgrund der zwischenzeitlich desolaten finanziellen Situation des Beschwerdeführers sei ihm am 14. November 2019 durch die Bank J.________ mitgeteilt worden, dass die Tragbarkeit der Finanzierung durch die Bank nicht mehr gegeben sei, weshalb der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2019 erneut gehalten gewesen sei, höhere Amortisationen zu bezahlen, d.h. Fr. 125'000.-- pro Jahr resp. Fr. 10'400.-- pro Monat. Ansonsten hätte er die Liegenschaften verkaufen müssen und hätte kein Einkommen mehr generieren können. Dies diene auch der Beschwerdegegnerin. Beim Schreiben der Bank J.________ vom 14. November 2019 sowie beim Basiskreditvertrag W.________ vom 13. November 2019 handle es sich um sog. unechte Noven. Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts datiere vom 16. Dezember 2019. Der Entscheid der Vorinstanz gebe offensichtlich Anlass dazu, diese Unterlagen vor Bundesgericht einzureichen. So würden sie aufzeigen, dass aufgrund der desolaten finanziellen Situation der Bank erneut höhere Amortisationszahlungen gefordert seien. Die neuen Unterlagen seien unter Berücksichtigung von Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig und zu berücksichtigen. Dass die Amortisationszahlungen durch die Bank erhöht worden seien, könne dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden. Bei Abzahlungsschulden müsse es darauf ankommen, ob die Amortisationen gleichermassen und weiterhin den Interessen beider Ehegatten dienen, was vorliegend eindeutig der Fall sei. Ohne die Liegenschaften könnte er kein Einkommen erzielen bzw. den Unterhaltsverpflichtungen nachkommen. Indem das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer ab dem Jahr 2018 lediglich Amortisationszahlungen von Fr. 57'150.-- anstatt von Fr. 125'000.-- pro Jahr anrechne, verletze es erneut Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 125 Abs. 2, Art. 276 Abs. 2 ZGB, alle i.V.m. Art. 9 BV, das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 53 ZPO sowie das Recht auf freie Beweiswürdigung nach Art. 157 ZPO.  
 
4.3.2. Was die dem Bundesgericht neu eingereichten Unterlagen (E-Mail der Bank J.________ vom 14. November 2019, Basiskreditvertrag W.________ vom 13. November 2019) betrifft, handelt es sich - wie der Beschwerdeführer richtig erkennt - um sog. unechte Noven. Der Beschwerdeführer gibt dabei pauschal vor, der Entscheid des Kantonsgerichts gebe "offensichtlich" Anlass dazu, besagte Unterlagen einzureichen. Eine nähere Erklärung dafür, weshalb erst der kantonsgerichtliche Entscheid Anlass für die Einreichung der Unterlagen gegeben hätte bzw. weshalb er davon absah, diese bereits dem Kantonsgericht einzureichen, bleibt jedoch offen. Es ist auch kein Grund ersichtlich, zumal die Amortisationszahlungen bereits vor den unteren Instanzen ein Thema waren, weshalb der Beschwerdeführer auch gehalten gewesen war, alle diesbezüglichen Dokumente einzureichen. Der Beschwerdeführer vermag damit nicht die Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 BGG (vgl. E. 2.2) darzulegen, weshalb das genannte E-Mail und der Basiskreditvertrag nicht zu berücksichtigen sind.  
 
4.3.3. Demgegenüber erscheint es in der Tat willkürlich, dass das Kantonsgericht zwar anerkennt, dass die Amortisationszahlungen in direktem Zusammenhang mit der Generierung des Einkommens des Beschwerdeführers stehen bzw. für dessen Erzielung notwendig sind, jedoch die nach der Trennung abgeschlossenen Verträge betreffend die Amortisationszahlungen (vom 11./.17. Oktober 2017 bzw. 17./21. Mai 2018) nicht berücksichtigt. Es trifft zwar zu, dass ein Anspruch auf den bisher gelebten Standard besteht. Dies setzt jedoch voraus, dass genügend Mittel vorhanden sind (vgl. Urteil 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021 E. 4.4, zur Publikation vorgesehen; vgl. E. 4.1). Unter diesem Gesichtspunkt sind die in den genannten Verträgen vorgesehenen höheren Amortisationszahlungen bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin, welche im Wesentlichen die Erwägungen des Kantonsgerichts wiederholt, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Das Einkommen des Beschwerdeführers berechnet sich damit wie folgt:  
 
- Juli 2017 bis und mit Dezember 2017: 
Fr. 285'063.35 (Durchschnitt 2015-2017) abzüglich Fr. 57'150.-- (jährliche Amortisationszahlungen gemäss Basiskreditverträgen vom 15. März 2013 und 7./8. März 2013), d.h. Fr. 227'913.35 jährlich bzw. Fr. 18'992.80 pro Monat. 
- Januar 2018 bis und mit September 2018: 
Fr. 285'063.35 (Durchschnitt 2015-2017) abzüglich Fr. 58'500.-- (jährliche Amortisationszahlungen gemäss Basiskreditverträgen vom 11. /17. Oktober 2017 und 7./8. März 2013), d.h. Fr. 226'563.35 jährlich bzw. Fr. 18'880.30 pro Monat. 
- ab Oktober 2018: 
Fr. 285'063.35 (Durchschnitt 2015-2017) abzüglich Fr. 108'500.-- (jährliche Amortisationszahlungen gemäss Basiskreditverträgen vom 17./21. Mai 2018 und 7./8. März 2013), d.h. Fr. 176'563.35 jährlich bzw. Fr. 14'713.60 pro Monat. 
Inwiefern sich das veränderte Einkommen des Beschwerdeführers auf die Unterhaltsberechnung im Einzelnen auswirkt, kann - wie sich nachstehend zeigen wird (vgl. E. 5.5) - vor Bundesgericht offen gelassen werden. 
 
5.   
Zum anderen moniert der Beschwerdeführer das vom Kantonsgericht festgesetzte Einkommen der Beschwerdegegnerin. 
 
5.1. Das Kantonsgericht erwog diesbezüglich, es sei vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Die Beschwerdegegnerin habe angegeben, seit Januar 2017 zunächst in einem 10 %-Pensum als Reinigungskraft gearbeitet und damit ein Einkommen von ca. Fr. 500.-- monatlich erwirtschaftet zu haben. An der Befragung vom 25. Oktober 2017 habe sie ausgesagt, im Laufe des Jahres immer weniger gearbeitet zu haben und derzeit nur noch zwei Stunden pro Woche zu arbeiten, mithin in einem Pensum von ca. 5 %. Am 5. Juni 2018 habe sie angegeben, monatlich Fr. 220.-- zu verdienen. Gemäss Lohnausweis vom 6. Februar 2018 habe die Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2018 bis zum 31. Dezember 2018 einen Nettolohn von Fr. 8'362.-- erzielt, was einem monatlichen Nettolohn von Fr. 1'194.55 (Fr. 8'362.-- / 7) entspreche. Es handle sich dabei um eine Teilzeitanstellung von 33 % bei der K.________ SA in X.________. Darüber hinaus habe die Beschwerdegegnerin bestätigt, dass sie ihre bisherige Tätigkeit immer noch ausübe. Das Bezirksgericht habe der Beschwerdegegnerin für die Monate Juli und August 2017 ein Einkommen von Fr. 500.-- und ab September 2017 ein Einkommen von Fr. 220.-- angerechnet. Das seit 1. Juni 2018 tatsächlich erzielte Einkommen der Beschwerdegegnerin belaufe sich sodann auf Fr. 1'414.55 (= Fr. 1'194.55 [Pensum 33 %] + Fr. 220.-- [Pensum ca. 5 %]) monatlich und entspreche einem Arbeitspensum von ca. 40 %. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, es sei ein hypothetisches Einkommen zwischen 60 % und 80 % anzurechnen, sei festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin erst ungefähr ein halbes Jahr vor Einreichung des Eheschutzgesuchs eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 10 % aufgenommen habe. Bei genügenden Mitteln hätten beide Ehegatten Anspruch auf die Fortführung des zuletzt gelebten Standards. Wie nachfolgend aufgezeigt werde, seien genügend Mittel vorhanden, um den Bedarf der Familie zu decken. Überdies verbleibe dem Beschwerdeführer - abgesehen von der Sparquote der Beschwerdegegnerin aufgrund der bisher bezahlten Vorsorgeleistungen - eine maximale Sparquote, d.h. eine Überschussverteilung entfalle. Weil die Mittel zur Deckung des Familienbedarfs ausreichten und aufgrund des bisher gelebten Standards sei es daher nicht angezeigt, auf Seiten der Beschwerdegegnerin ein höheres, hypothetisches Einkommen anzurechnen.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, soweit das tatsächlich erzielte Einkommen nicht ausreiche, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, könne ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich sei. Hinzu komme, dass jeder Elternteil gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB verpflichtet sei, nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes aufzukommen. Das Kantonsgericht verletze diese Grundsätze jedoch in willkürlicher Weise (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 125 ZGB, Art. 276 ZGB, alle i.V.m. Art. 9 BV), indem es der Beschwerdegegnerin ab 1. Juni 2018 ein Einkommen von Fr. 1'414.55 netto pro Monat anrechne, welches einem Arbeitspensum von ca. 40 % entspreche, und dies unbeschränkt, d.h. über das 10. Lebensjahr des jüngsten Kindes der Parteien (4. April 2024) hinaus, ohne ihr Arbeitspensum gemäss Schulstufenmodell auszudehnen. Damit werde auch in willkürlicher Weise gegen die Beweisregeln (Art. 157 ZPO i.V.m. Art. 9 BV) verstossen, insbesondere durch Ermessensüberschreitung. Das Kantonsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend von Amtes wegen abgeklärt. Es stünden Kinderbelange zur Diskussion, und es würden bekanntlich die Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 58 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 296 Abs. 1 ZPO) gelten. Das Gericht habe den Sachverhalt von Amtes wegen nicht erforscht, obschon die Frage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheine, eine Rechtsfrage darstelle.  
Wenn das Kantonsgericht im Rahmen des Eheschutzverfahrens die Unterhaltsbeiträge in mehrere Phasen, sogar über das Jahr 2024 hinaus festhalte, müsse es dies gemäss Beschwerdeführer auch substantiiert begründen. Weshalb das Kantonsgericht bei der Beschwerdegegnerin ab dem 1. Juni 2018 bis 4. April 2024 (jüngstes Kind 10 Jahre alt) und darüber hinaus lediglich ein Arbeitspensum von 40 % als zumutbar und möglich erachte und von einem höheren, hypothetischen Einkommen absehe, werde nicht erörtert. Im vorliegenden Fall teilten sich die Parteien die Obhut, wie durch das erstinstanzliche Gericht angeordnet, obwohl der Beschwerdeführer bis heute die Hauptbetreuungsperson der Kinder gewesen sei und heute noch sei. So würden die Kinder viereinhalb Tage (vier Übernachtungen) beim Beschwerdeführer verbringen und somit mehr als 50 % von ihm betreut. Der Beschwerdeführer habe in der Berufung ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin die Kinder von Sonntag, 10.00 Uhr bis Mittwoch, 14.00 Uhr betreue. Weiter habe er geltend gemacht, dass die Parteien seit dem 2. Juli 2017 getrennt leben würden, die Beschwerdegegnerin bereits anlässlich der Verhandlung vom 9. November 2017 selbst eingeräumt habe davon auszugehen, in der Schweiz einfache Tätigkeiten wie Putzen, Servicearbeiten etc. zu verrichten und sie keinen Anspruch habe, ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit als Buchhalterin nachzugehen. Die Beschwerdegegnerin sei in der Schweiz gut integriert, verfüge über ein gutes soziales Netzwerk in Y.________ und Umgebung, spreche gut Deutsch und auch Englisch, Ukrainisch, Russisch, besitze den Fahrausweis der Kategorie B, sei jung, gesund, arbeitsfähig, weshalb ihr durchaus eine Erwerbstätigkeit von mind. 60-80 % (mit Verdienst von mind. Fr. 3'200.-- bis Fr. 3'600.--) ab dem 1. Juni 2018 zumutbar und möglich sei. Der Beschwerdegegnerin sei die geforderte Ausdehnung der Erwerbstätigkeit somit seit mindestens Juli 2017 bewusst gewesen, weshalb es voraussehbar gewesen sei, dass sie spätestens bei obligatorischer Einschulung von D.A.________ ihre Erwerbstätigkeit auf mindestens 50 % erhöhen müsse. Ab dem 10. Altersjahr des jüngsten Kindes bzw. D.A.________ und unter Berücksichtigung der geteilten Obhut bzw. dass der Beschwerdeführer die Kinder mehr als 50 % betreue, sei ihr ein Erwerbseinkommen ab dem 4. April 2024 von mindestens Fr. 3'600.-- bis Fr. 4'200.-- netto pro Monat (80-100 %) anzurechnen. Das Kantonsgericht habe sich damit nicht auseinandergesetzt bzw. die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht gehört. Stattdessen wäre es gehalten gewesen zu prüfen, ob und ab wann es der Beschwerdegegnerin möglich und zumutbar sei, ihre bisherige Erwerbstätigkeit auszudehnen. Weiter verkenne das Kantonsgericht, dass es gemäss Schulstufenmodell irrelevant sei, ob die Parteien genügend finanzielle Mittel hätten oder nicht. Die Beschwerdegegnerin hätte keinen Anspruch auf Fortführung des zuletzt gelebten Standards bis auf Weiteres bzw. bis zu ihrem Lebensende. 
 
5.3. Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, das Schulstufenmodell greife - wenn es überhaupt anwendbar sei - erst im April 2024, d.h. in mehr als vier Jahren. Es sei davon auszugehen, dass das Scheidungsverfahren bis dahin abgeschlossen sei, womit es nicht mehr relevant sei, ob die Beschwerdegegnerin im April 2024 40 % oder mehr arbeite. Vielmehr sei vorliegend zu berücksichtigen, dass auch gemäss geltender Rechtsprechung das Schulstufenmodell nicht zwingend angewendet werden müsse, sondern stets im Einzelfall zu entscheiden sei, wann der vor der Trennung nicht erwerbstätige Elternteil in welchem Umfang die Erwerbstätigkeit aufnehmen oder erhöhen müsse. Von dieser Einzelfallbeurteilung habe das Kantonsgericht Gebrauch gemacht und dabei sein Ermessen nicht verletzt. Eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte liege somit nicht vor.  
 
5.4. Gemäss dem Schulstufenmodell ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes - diese erfolgt je nach Kanton mit dem Kindergarten- oder dem eigentlichen Schuleintritt - eine Erwerbstätigkeit von 50 %, ab dessen Übertritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab Vollendung von dessen 16. Lebensjahr eine solche von 100 % zuzumuten. Von dieser Richtlinie kann je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls nach pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung abgewichen werden. Insbesondere sind Entlastungsmöglichkeiten durch ausserschulische Drittbetreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigen und es kann grösseren ausserschulischen Belastungen Rechnung getragen werden, etwa bei der Betreuung mehrerer oder behinderter Kinder (vgl. zum Ganzen BGE 144 III 481 E. 4.5-4.7 S. 489 ff.).  
 
5.5. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass das Kantonsgericht auf der Seite der Beschwerdegegnerin die Frage der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit nicht geprüft hat. Die pauschale Begründung des Kantonsgerichts, wonach genügend Mittel vorhanden sind, um den Bedarf der Familie zu decken und die Anrechnung eines höheren, hypothetischen Einkommens aufseiten der Beschwerdegegnerin daher nicht angezeigt sei, lässt die vorstehend zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ausser Acht. Der Umstand, dass das Eheschutzurteil (voraussichtlich) bald durch ein Scheidungsurteil, welches ebenfalls die Unterhaltsbeiträge zum Gegenstand hat, ersetzt wird, entbindet das Eheschutzgericht - entgegen dem, was die Beschwerdegegnerin anzunehmen scheint - freilich nicht davon, die Unterhaltsbeiträge korrekt zu ermitteln. Vielmehr hat das Eheschutzgericht in Fällen, in denen erstellt ist, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, im Rahmen von Art. 163 ZGB die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien, namentlich den Vorrang der Eigenversorgung, miteinzubeziehen und aufgrund der neuen Lebensverhältnisse zu prüfen, ob und in welchem Umfang vom Ehegatten, der bisher den gemeinsamen Haushalt geführt hat, davon aber nach dessen Aufhebung entlastet ist, erwartet werden kann, dass er seine Arbeitskraft anderweitig einsetze und eine Erwerbstätigkeit aufnehme oder ausdehne. Dass eine vorhandene Arbeitskapazität auszuschöpfen ist, entspricht denn auch einem allgemeinen Grundsatz im Unterhaltsrecht (vgl. zum Ganzen Urteil 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 6.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).  
Vorliegend hat das Kantonsgericht weder Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes getroffen noch hat es geprüft, inwiefern der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung des Schulstufenmodells die Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit zumutbar und möglich erscheint. Die Beschwerdegegnerin behauptet zu Recht, dass im Einzelfall vom Schulstufenmodell abgewichen werden darf. Jedoch stellen die Erwägungen des Kantonsgerichts vorliegend entgegen ihrem Dafürhalten keine Begründung für eine solche Abweichung dar. Das Kantonsgericht ist bei der Festlegung des Einkommens der Beschwerdegegnerin somit in Willkür verfallen. 
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und an das Kantonsgericht zurückzuweisen, damit es die Frage der Ausschöpfung der Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 5.4 und E. 5.5) prüft und gestützt darauf allfällige Anpassungen bei den Unterhaltsbeiträgen vornimmt. In diesem Zusammenhang wird es auch das neu festgesetzte Einkommen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen haben (vgl. E. 4.3.3). Aufgrund der Rückweisung erübrigt es sich, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Bemessung der Unterhaltsbeiträge einzugehen. 
 
6.  
 
6.1. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erweist sich die Beschwerde teilweise als begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und zur Neuberechnung des Kindes- und Ehegattenunterhalts im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Das Kantonsgericht wird auch über die Kosten des Berufungsverfahrens neu zu befinden haben (Art. 67 BGG e contrario; Art. 68 Abs. 5 BGG).  
 
6.2. Der Beschwerdeführer obsiegt grösstenteils, sodass die Gerichtskosten zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Drittel dem Beschwerdeführer auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 16. Dezember 2019 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden zu Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 2'000.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'600.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. März 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Scheiwiller