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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_290/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Juli 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Maillard, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Gattiker, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
SUVA St. Gallen, Militärversicherung, 
Unterstrasse 15, 9000 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Militärversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 10. März 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1976, erlitt während des Militärdienstes am 28. September 2000 einen Verkehrsunfall. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Abteilung Militärversicherung (nachfolgend: SUVA-MV oder Beschwerdegegnerin), erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Für einen Teil der in der Folge anhaltend geklagten Beschwerden anerkannte die SUVA-MV ihre Haftung (vgl. dazu Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [heute: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] M 6/05 vom 3. April 2006) und sprach dem Versicherten vergleichsweise mit Wirkung ab 1. Januar 2010 basierend auf einem Anteil von 70 % an der Gesamtinvalidität eine Invalidenrente zu; hinsichtlich der Abklärung des Anspruchs auf eine Integritätsschadenrente vereinbarten die Parteien gleichzeitig eine weitere medizinische Untersuchung (Einspracheentscheid vom 6. September 2012 S. 3). Nach Kenntnisnahme von den Ergebnissen der neuropsychologischen Abklärung vom 29. November 2012 bestand für die SUVA-MV Veranlassung zur Annahme, dass von einem wesentlich verbesserten Gesundheitszustand auszugehen war. Laut Aussendienst-Bericht der SUVA-MV vom 6. Februar 2013 war dem Versicherten auf Grund der gleichentags erfolgten Besprechung zwischen einem Mitarbeiter der SUVA-MV und der Rechtsvertreterin des Versicherten bekannt, dass die SUVA-MV damit eine Revision der Invalidenrente in Betracht zog. Zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen beabsichtigte die SUVA-MV die Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung. Nachdem der Versicherte sowohl die Notwendigkeit der Begutachtung an sich als auch die Eignung der vorgeschlagenen Experten in Frage stellte, hielt die SUVA-MV mit Zwischenverfügung vom 25. November 2013 an der Begutachtung fest. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die vom Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 4. April 2014). 
Nach anhaltender Verweigerung der Mitwirkung bei der durchzuführenden Begutachtung und nach Androhung der Renteneinstellung bei Fortsetzung der Mitwirkungsverweigerung gemäss E-Mail der SUVA-MV vom 4. August 2014 ermahnte die SUVA-MV den Versicherten mit eingeschriebenem Brief vom 28. November 2014 nochmals an seine Pflicht zur Mitwirkung hinsichtlich der geplanten Begutachtung. Gleichzeitig kündigte sie an, im Verweigerungsfalle die laufende Invalidenrente per 31. Dezember 2014 vorsorglich einzustellen (Zwischenverfügung vom 28. November 2014). Die Rechtsvertretern teilte der SUVA-MV gemäss Telefonnotiz vom 8. Januar 2015 mit, der Versicherte habe "keine Lust [...], von Indonesien in die Schweiz zu reisen, [und] werde sich der für die Klärung seines Gesundheitszustandes erforderlichen Begutachtung nie unterziehen". 
 
B.   
A.________ liess gegen die Zwischenverfügung vom 28. November 2014 am 23. Januar 2015 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben und zur Hauptsache die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 28. November 2014, eventualiter deren Aufhebung beantragen. Am 28. Januar 2015 verfügte die SUVA-MV die definitive Aufhebung der mit Einspracheentscheid vom 6. September 2012 zugesprochenen Invalidenrente per 31. Dezember 2014, worauf das kantonale Gericht das Verfahren betreffend Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 28. November 2014 als gegenstandslos abschrieb (Entscheid vom 10. März 2015). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides vom 10. März 2015 und erneuert seine vorinstanzlich zur Hauptsache gestellten Rechtsbegehren. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). 
Bei Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). 
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und verfassungsmässigen Rechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Hier muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; SVR 2013 IV Nr. 37 S. 111, 8C_22/2013 E. 1). 
 
2.   
Vor- und Zwischenentscheide sind Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen (Art. 90 BGG e contrario), sondern bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln, mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Erkenntnisses unter dem Gesichtspunkt der Art. 90 ff. BGG ist nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend, sondern sein materieller Inhalt (BGE 135 II 30 E. 1.3.1 S. 33). Zwischenverfügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer desselben Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin. Eine Anordnung, die der (wenn auch befristeten, vorläufigen oder vorübergehenden) Regelung eines Rechtsverhältnisses dient, aber nicht im Hinblick auf ein Hauptverfahren, sondern in einem selbstständigen Verfahren ergeht oder ergehen kann, ist demgegenüber ein Endentscheid (BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 86; 134 II 349 E. 1.3 und 1.4 S. 351). Auch für die Abgrenzung zwischen Teil- und Zwischenentscheid ist massgebend, ob der Entscheid ein Begehren behandelt, das unabhängig von anderen beurteilt werden kann (Art. 91 lit. a BGG), das heisst ebenfalls Gegenstand eines selbstständigen Verfahrens hätte bilden können, und selbstständig der materiellen Rechtskraft zugänglich ist (BGE 135 V 141 E. 1.4.1 S. 144; zum Ganzen BGE 136 V 131 E. 1.1.2 S. 134; Urteil 8C_658/2013 vom 5. November 2013 E. 1). 
 
3.  
 
3.1. Aktenkundig steht fest und ist hinlänglich dokumentiert, dass der Beschwerdeführer den von der SUVA-MV seit 2013 im Hinblick auf eine revisionsweise Überprüfung der Invalidenrente und eine medizinische Abklärung des allfälligen Anspruchs auf eine Integritätsschadenrente zwecks Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung getroffenen Anordnungen bisher keine Folge geleistet hat. Er macht geltend, seit 2013 mit seiner Frau in Indonesien zu leben, 2014 Vater geworden zu sein und nun dort seine Ruhe haben zu wollen. Dies sei "der Grund, weshalb er nicht freiwillig zu einer Untersuchung in die Schweiz" fliege.  
 
3.2. Weil die von der SUVA-MV eingeleitete Begutachtung nach Aktenlage mangels Kooperation des Versicherten nicht durchgeführt werden konnte (vgl. dazu BGE 139 V 585), stellte die Beschwerdegegnerin angesichts des drohenden Verlustrisikos betreffend allfälliger Rückforderungen aus gegebenenfalls zu Unrecht erbrachten Leistungen die seit 1. Januar 2010 ausbezahlte Invalidenrente gemäss Zwischenverfügung vom 28. November 2014 per 31. Dezember 2014 vorsorglich ein. Bei anhaltender Verweigerung der Mitwirkung hat die SUVA-MV sodann die Invalidenrente in Anwendung von Art. 17 ATSG per 31. Dezember 2014 definitiv aufgehoben und einer allfälligen, hiegegen erhobenen Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen (Verfügung vom 28. Januar 2015).  
 
3.3. Ausweislich der Akten bleibt unklar, ob die das Revisionsverfahren abschliessende Verfügung der SUVA-MV vom 28. Januar 2015 zwischenzeitlich unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Unabhängig davon, ob diese Frage zu bejahen ist (vgl. dazu E. 3.4.7 hienach), oder aber im Gegenteil gegen diese Verfügung Einsprache erhoben wurde, und dieses Verfahren materiell noch nicht abgeschlossen sein sollte, ist in jedem Falle auf die Beschwerde des Versicherten gegen den hier angefochtenen Abschreibungsentscheid des kantonalen Gerichts vom 10. März 2015 nicht einzutreten. Denn vor Bundesgericht ist im Rahmen des hier massgebenden Anfechtungs- und Streitgegenstandes (vgl. dazu BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f. mit Hinweisen) einzig die Frage zu prüfen, ob die Vorinstanz mit angefochtenem Entscheid zu Recht das mit Beschwerde vom 23. Januar 2015 eingeleitete, gegen die Zwischenverfügung der SUVA-MV vom 28. November 2014 betreffend vorsorgliche Renteneinstellung per 31. Dezember 2014 gerichtete Verfahren nach Kenntnisnahme von der revisionsweise am 28. Januar 2015 definitiv verfügten Rentenaufhebung zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben hat (vgl. dazu E. 2 hievor).  
 
3.4.  
 
3.4.1. Beim vorinstanzlichen Entscheid handelt es sich, da dessen Qualifikation der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess folgt (hier der Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2014 betreffend vorsorgliche Einstellung der Invalidenrente infolge Verweigerung der Mitwirkungspflicht im Rentenrevisionsverfahren), um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277; 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.).  
 
3.4.2. Obwohl der Versicherte vor Bundesgericht geltend macht, die SUVA-MV habe mit Zwischenverfügung vom 28. November 2014 die Invalidenrente für die Zukunft definitiv aufgehoben, ohne dass je eine materiellrechtliche Prüfung in einem ordentlichen Verfahren stattgefunden hätte, hat er gegen diese formelle Zwischenverfügung zutreffend (und entsprechend der Rechtsmittelbelehrung) direkt bei der Vorinstanz Beschwerde erhoben. Andernfalls wäre der Rechtsweg gegen eine angeblich definitiv rentenaufhebende materielle Revisionsverfügung zunächst über deren Anfechtung im Einspracheverfahren zu beschreiten gewesen (Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 ATSG).  
 
3.4.3. Die Vorinstanz hat mit Erlass des hier angefochtenen Abschreibungsentscheides offensichtlich nicht abschliessend über den Rentenanspruch entschieden (vgl. SVR 2013 IV Nr. 30 S. 87, 8C_978/2012 E. 6.2; Urteil 8C_658/2013 vom 5. November 2013 E. 2). Es liegt somit, namentlich auch in Bezug auf den Zeitpunkt der Rentenaufhebung, kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, sondern ein Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG vor. Dieser ist daher nur unter den in E. 1 hievor erwähnten Voraussetzungen anfechtbar. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss grundsätzlich rechtlicher Natur sein, d.h. auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden können; eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis genügt in der Regel nicht (BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317 mit Hinweisen; SVR 2013 IV Nr. 30 S. 87, 8C_978/2012 E. 6.2).  
 
3.4.4. Ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt von vornherein ausser Betracht, da es sich bei der einstweiligen Renteneinstellung per 31. Dezember 2014 um eine vorsorgliche Massnahme gehandelt hat (vgl. SVR 2013 IV Nr. 30 S. 87, 8C_978/2012 E. 6.3; vgl. auch E. 3.4.1 hievor), welche mit dem Entscheid in der Hauptsache durch die definitive revisionsweise Rentenaufhebung gemäss Verfügung vom 28. Januar 2015 dahingefallen ist (vgl. E. 2 hievor).  
 
3.4.5. Auch mit Blick auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde unzulässig. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb bei ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegen soll. Vorsorgliche Massnahmen begründen nur dann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, wenn dadurch ein bestimmtes Handeln verboten wird, welches faktisch nicht nachträglich rückgängig gemacht werden kann. Demgegenüber hat der blosse vorläufige Entzug finanzieller Leistungen in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge. Dies gilt auch für die vorsorgliche Einstellung einer Rentenzahlung. Denn wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass die Rente nicht eingestellt wird, erfolgt für die ganze Dauer der vorsorglichen Einstellung eine Rentennachzahlung samt Zins (SVR 2013 IV Nr. 30 S. 87, 8C_978/2012 E. 6.4 mit Hinweisen).  
 
3.4.6. Einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.  
 
3.4.7. Sollte der Versicherte - ohne gegenteilige Anhaltspunkte in den Akten und ohne Entsprechendes geltend zu machen - gegen die Verfügung der SUVA-MV vom 28. Januar 2015 nicht Einsprache erhoben haben, wäre die am 28. Januar 2015 in Anwendung von Art. 17 ATSG definitiv erlassene Rentenaufhebung per 31. Dezember 2014 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Insbesondere (auch) in diesem Falle wäre mit dem Erlass des Endentscheides in der Hauptsache der Bestand der vorsorglichen Massnahme im Sinne der einstweiligen Rentensistierung gemäss Zwischenverfügung vom 28. November 2014 dahingefallen. Auch in diesem Falle wäre die hier angefochtene Abschreibung des kantonalen Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit jedenfalls nicht als verfassungswidrig (Art. 98 BGG) zu beanstanden. Denn weder die allfällige Nichtanfechtung der definitiv per 31. Dezember 2014 verfügten revisionsweisen Rentenaufhebung noch die eventuell andauernde Rechtshängigkeit einer entsprechenden Anfechtung dieser materiellen Revisionsverfügung ändern etwas an der Qualifikation der am 28. November 2014 angeordneten vorsorglichen Rentensistierung als Zwischenverfügung (vgl. hievor E. 3.4.1 ff.).  
 
3.4.8. Schliesslich ist nach dem Gesagten ergänzend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den vor Bundesgericht erneuerten Hauptantrag in der Sache (Feststellung der Nichtigkeit der Zwischenverfügung vom 28. November 2014) das praxisgemäss hiefür erforderliche Rechtsschutzinteresse (BGE 136 II 415 E. 1.2 und 1.3 S. 417; Urteil 1C_627/2012 vom 24. April 2013 E. 2) weder rechtsgenüglich dargelegt hat noch ein solches ersichtlich ist.  
 
3.5. Zusammenfassend ist mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils auf die Beschwerde vom 2. Mai 2015 nicht einzutreten.  
 
4.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Juli 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli