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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_913/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. April 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Luginbühl, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte qualifizierte Brandstiftung, Strafzumessung; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 7. April 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
An einer Veranstaltung im A.________ in Bern vom 4. August 2007 (B.________-Festival) wurde um ca. 23.40 Uhr ein Sicherheitsmitarbeiter auf einen Rucksack aufmerksam, aus dem Gas- oder Benzingeruch strömte. Kurz nachdem er den Rucksack ins Freie getragen hatte, entzündete sich dieser in einer hohen Stichflamme. Das Feuer konnte von den Anwesenden gelöscht werden. Personen oder Sachen kamen nicht zu Schaden. Nach längeren, teilweise in Delegation durch das Untersuchungsrichteramt Bern-Mittelland geführten Untersuchungen erhob die Bundesanwaltschaft am 15. Juni 2015 gegen X.________ Anklage wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, versuchter Sachbeschädigung, versuchter Brandstiftung, eventuell Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen sowie strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung. 
 
B.  
Am 7. April 2016 sprach das Bundesstrafgericht X.________ der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht sowie der versuchten qualifizierten Brandstiftung schuldig und verurteilte ihn zu 4 Jahren Freiheitsstrafe. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, er sei vom Vorwurf der versuchten qualifizierten Brandstiftung freizusprechen. Die Sache sei zur Festsetzung einer angemessenen Strafe unter korrekter Würdigung aller Strafzumessungsfaktoren an das Bundesstrafgericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt die Feststellung der Vorinstanz, wonach es bei einer Explosion des mit Sprengstoff gefüllten Rucksacks im Innern der A.________ zu einer Feuersbrunst gekommen wäre, als spekulativ, willkürlich und bundesrechtswidrig. Zudem fehle es insoweit sowie hinsichtlich der Gefährdung von Leib, Leben und Eigentum an Vorsatz. Die Vorinstanz begründe diesen nicht, sondern verweise auf das Sprengstoffdelikt. 
 
1.1.  
 
1.1.1. Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht (Art. 221 Abs. 1 StGB). Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (Art. 221 Abs. 2 StGB). Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden (Art. 221 Abs. 3 StGB).  
Der qualifizierte Tatbestand im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB als vollendetes Delikt setzt voraus, dass Leib und Leben von Menschen tatsächlich konkret gefährdet werden. Eine abstrakte Gefahr reicht nicht aus. Erforderlich ist zudem, dass der Täter im Sinne des direkten Vorsatzes um diese konkrete Gefährdung weiss und sie auch will. Es genügt nicht, dass er im Sinne des Eventualvorsatzes eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben für möglich hält und sie in Kauf nimmt. Wer aber mit Wissen und Willen einen Zustand schafft, aus dem sich eine Gefahr ergibt, die er kennt, der will notwendig auch diese Gefahr (BGE 123 IV 128 E. 2a S. 130; Urteil 6B_154/2012 vom 25. September 2012 E. 4.1; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung genügt es somit, dass der Täter die durch seine Tat herbeigeführte Gefahr für Leib und Leben von Menschen kennt; zu wollen braucht er sie nicht (BGE 85 IV 130 E. 1 S. 132). 
Beim direkten Vorsatz ersten Grades will oder nimmt der Täter den Erfolg in Kauf und sieht diesen als sicher voraus (BGE 129 IV 230 E. 5.2 S. 235). Direkter Vorsatz zweiten Grades ist gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Der Erfolg braucht nicht das direkt vom Täter erstrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er mitgewollt ist (BGE 119 IV 193 E. 2b/cc S. 194 mit Hinweisen). Der Gefährdungsvorsatz liegt somit vor, wenn der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt (ohne auf ihren Nichteintritt zu vertrauen, in welchem Fall nur bewusste Fahrlässigkeit vorliegt). Nicht erforderlich ist hingegen, dass er die Verwirklichung der Gefahr gewollt hat, denn dann wäre er wegen vorsätzlicher Begehung des entsprechenden Verletzungsdelikts (z.B. Tötung) strafbar (Urteil 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2; nicht publ. in: BGE 136 IV 76 mit Hinweisen). 
Wurde, etwa dank rascher Hilfeleistung, niemand konkret gefährdet, kommt, sofern die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, bloss eine Verurteilung wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung in Betracht (Urteil 6B_154/2012 vom 25. September 2012 E. 4.1 mit Hinweisen). 
 
1.1.2. Der Versuch ist in Art. 22 StGB geregelt. Das Gesetz enthält hierfür keine eigentliche Definition. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152; 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 103 f.; je mit Hinweisen). Der Täter muss mit der Ausführung der Tat mindestens begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen.  
Das geltende Recht subsumiert den untauglichen Versuch unter die allgemeine Bestimmung von Art. 22 Abs. 1 StGB und erklärt ihn damit prinzipiell für strafbar. Damit kommt es im Grunde weder auf die Art noch den Grad der objektiven Untauglichkeit des Versuchs an. Entscheidend für die Strafbarkeit ist nur, dass der Täter in der Annahme handelt, den vorgestellten Sachverhalt verwirklichen zu können, auch wenn dies objektiv gar nicht möglich ist. Nur für den Fall, dass der Täter grob unverständig handelt, sein Versuch mithin besonders dumm oder geradezu lächerlich ist, statuiert das Gesetz in Art. 22 Abs. 2 StGB Straflosigkeit. Allerdings sollen untaugliche Verhaltensweisen grundsätzlich nur strafbar sein, wenn und soweit sie sich als ernstlicher Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung darstellen. Erforderlich ist somit - neben dem Deliktsverwirklichungswillen - eine minimale objektive Gefährlichkeit des Täterverhaltens (BGE 140 IV 150 E. 3.5 f. S. 152 ff.). 
 
1.1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen). 
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist. Da sich der Sinngehalt des (Eventual) vorsatzes nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen lässt, besteht eine gewisse Überschneidung von Tatfragen und Rechtsfragen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17; Urteil 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). 
 
1.2.  
 
1.2.1. Der Beschwerdeführer ficht die vorinstanzliche Verurteilung wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht nicht an. Vor diesem Hintergrund kann angesichts des Vorgehens an seiner Täterschaft bezüglich der versuchten Brandstiftung, trotz seines Bestreitens, kein Zweifel bestehen.  
 
1.2.2. Es ist unbestritten, dass es vorliegend zu keiner Feuersbrunst und keiner konkreten Gefahr für Leib und Leben von Personen gekommen ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedeutet dies jedoch nicht, dass eine versuchte Brandstiftung von vornherein ausser Betracht fiele. Hierfür ist ohne Belang, weshalb sich der Tatbestand objektiv nicht verwirklicht hat. Es spielt daher unter Vorbehalt eines absolut untauglichen Versuchs nach Art. 22 Abs. 2 StGB keine Rolle, ob der Spreng- und Brandsatz, hätte er sich im Innern der grossen Halle der A.________ entzündet, eine Feuersbrunst verursacht und eine konkrete Gefahr für Leib und Leben von Anwesenden zur Folge gehabt hätte. Entscheidend ist einzig der subjektive Tatbestand, d.h., was sich der Beschwerdeführer nach seinem Tatplan vorstellte. Dies prüft das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten (oben E. 1.1.3).  
 
1.2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet den offensichtlich politischen Hintergrund seiner Tat nicht. Die Vorinstanz verfällt daher nicht in Willkür und verletzt nicht die Unschuldsvermutung, indem sie auf diesen Umstand hinweist. Gleiches gilt, wenn sie daraus den Schluss zieht, der Beschwerdeführer habe, angesichts der Platzierung des Spreng- und Brandsatzes in einer vollbesetzten Halle, möglichst grossen Schaden anrichten wollen. Dass es letztlich bei einem relativ leicht löschbaren Feuer blieb, ändert daran nichts. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz seiner Behauptung, wonach er bloss einen lauten Knall und eine Stichflamme habe herbeiführen wollen, keinen Glauben schenkt. Wäre dem so, hätte der Beschwerdeführer kaum in einer vollbesetzten Konzerthalle einen hauptsächlich aus Treibstoffbenzin bestehenden Spreng- und Brandsatz deponiert. Der gegenteilige Schluss der Vorinstanz ist jedenfalls nicht unhaltbar. Um lediglich Leute zu erschrecken wäre auch kein Feuerball von einem derartigen Ausmass erforderlich gewesen, wie er sich tatsächlich ereignete. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen und vom Beschwerdeführer anerkannten Feststellungen der Vorinstanz erzeugte der Spreng- und Brandsatz einen Feuerball von bis zu 5 Metern Höhe und 3 Metern Breite, welcher sich danach auf immerhin noch rund 1.5 bis 2 Meter reduzierte. Die Explosion führte zudem zu zahlreichen Brandflächen auf der Strasse und an der seitlichen grossen Türe der Konzerthalle. Gemäss Aussagen eines Zeugen musste der Rucksack mit einem zweiten Feuerlöscher gelöscht werden und wurden einzelne Teile des Spreng- und Brandsatzes in einer Distanz von rund 5 Metern gefunden.  
Angesichts der Ausdehnung, welche das Feuer im Freien entfaltete, verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie erwägt, dass es mit einiger Wahrscheinlichkeit zu einem vom Verursacher nicht mehr beherrschbaren Feuer von gewisser Erheblichkeit hätte kommen können, wenn sich der Spreng- und Brandsatz im Innern der A.________ entfacht hätte. Ihr ist zuzustimmen, dass das mehrere Meter hohe und breite Feuer die sich im Umkreis befindlichen Menschen und die von ihnen getragenen oder mitgeführten Gegenstände mit grosser Wahrscheinlichkeit erfassen und darauf hätte übergreifen können. Diese Menschen wären somit in einer konkreten Gefahr für Leib und Leben gewesen. Es kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass das vom Beschwerdeführer entfachte Feuer per se ungeeignet gewesen wäre, eine Feuersbrunst zu verursachen. Ein offensichtlich untauglicher Versuch liegt nicht vor (vgl. oben E. 1.1.2). 
Mit Bezug auf den Vorsatz, eine Feuersbrunst zu verursachen, entlastet es den Beschwerdeführer auch nicht, dass er den Spreng- und Brandsatz nicht in der Nähe von besonders brennbaren Gegenständen, etwa in der Garderobe, deponiert hat, wenngleich sich das Feuer von dort aus sicherlich leichter hätte ausbreiten können. Eine Ausbreitung zu einem für den Beschwerdeführer nicht mehr beherrschbaren Feuer war auch am von ihm ausgesuchten Ort möglich. Es ist nicht ersichtlich, dass er einen bewusst ungefährlichen Ort für seinen Brandsatz gewählt hätte. Auch leuchtet nicht ein, inwiefern das Mischpult, in dessen Nähe sich der Spreng- und Brandsatz befand, eine Sperrwirkung gegen eine Brandausdehnung hätte entfalten sollen. Es ist vielmehr plausibel anzunehmen, dass das Mischpult durch den Feuerball und die dabei entstandene Hitze in Brand geraten wäre und das Feuer von dort aus auf weitere Gegenstände hätte übergreifen können. Diese Feststellung der Vorinstanz ist weder willkürlich, noch verletzt sie Bundesrecht. Die sich zum Rucksack hin befindliche Abschrankung reichte bloss bis auf Standhöhe, während der Feuerball 5 Meter hoch war. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die ihm zur Last gelegte versuchte Brandstiftung mit dem Anzünden eines Radarkastens in keiner Weise vergleichbar. Der Brand eines im Freien stehenden Radarkastens ist praktisch zwangsläufig eingedämmt und ein Übergreifen auf andere Gegenstände ist erheblich unwahrscheinlicher, als dies im Innern eines Gebäudes der Fall wäre. Ebenso wenig spricht es angesichts der Vorgehensweise gegen einen Vorsatz, dass der Beschwerdeführer in seinen Forumsbeiträgen lediglich von einer Bombe, nicht von einem Feuer gesprochen hat. Dies lässt keine gültigen Rückschlüsse auf seine anschliessende Tat zu. Er zeigt auch nicht auf, durch welche Untersuchungsmassnahmen die Vorinstanz ihn entlastende Umstände hätte erheben und berücksichtigen sollen. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist nicht ersichtlich. Die Rüge erschöpft sich in der Behauptung einer falschen Beweiswürdigung, wobei der Beschwerdeführer keine Willkür dartut. 
Angesichts des Ausmasses des Feuers und der verwendeten Menge Treibstoffbenzin verfällt die Vorinstanz auch nicht in Willkür, wenn sie annimmt, der Beschwerdeführer habe um die konkrete Gefahr der Verursachung einer Feuersbrunst gewusst und diese gewollt. Wer im Innern eines Gebäudes, in der Nähe von brennbaren Gegenständen 4.5 Liter Benzin zur Explosion bringt, weiss um die Gefahr eines unbeherrschbaren Feuers und will diese (vgl. oben E. 1.1.1). Gleiches gilt im Lichte der geplanten Zündung des Spreng- und Brandsatzes in unmittelbarer Nähe zu einer Vielzahl von Menschen für die Gefährdung von deren Leib und Leben. Die Vorinstanz hat daher eine direktvorsätzliche Gefährdung von Menschen mindestens zweiten Grades infolge einer Feuersbrunst zu Recht bejaht. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB verletzt kein Bundesrecht. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, die qualifizierte Brandstiftung werde vom (ebenfalls) erfüllten Sprengstoffdelikt nach Art. 224 StGB konsumiert, da das Gefährdungspotenzial der Explosion angesichts des Überraschungseffekts höher zu gewichten sei als dasjenige der Brandstiftung. 
 
2.1. Nach Art. 224 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. Zwischen Brandstiftung (Art. 221 StGB) und Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) besteht echte Konkurrenz, wenn der Täter sowohl Sprengstoff zwecks Herbeiführung einer Explosion als auch Brandmittel zum Zwecke der Verursachung einer Feuersbrunst einsetzt. Massgebend ist, dass verschiedenartige Tatmittel verwendet werden. Unerheblich ist, dass sich die beiden Taten gegen dasselbe Tatobjekt und gegen das gleiche Rechtsgut richten. Besteht zwischen den vollendeten Delikten echte Konkurrenz, gilt dies, jedenfalls bei gleichzeitigem Einsatz von Brandmitteln und Sprengstoff, auch für die versuchte Tatbegehung (vgl. auch Urteile 6B_719/2011; 6B_722/2011 vom 12. November 2012 E. 5.2.1; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist erstellt, dass die vom Beschwerdeführer zum Einsatz gebrachte Vorrichtung sowohl Sprengstoff als auch Brandmittel enthielt. Sie bestand im Wesentlichen aus drei mit Treibstoffbenzin gefüllten 1.5 Liter PET-Flaschen, einem Zeitzünder und einem oder mehreren pyrotechnischen Sätzen in einem mit Deckeln verschlossenen Kunststoffrohr. Da somit sowohl Spreng- als auch Brandmittel verwendet wurden, verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie annimmt, zwischen Art. 224 StGB und Art. 221 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB bestehe echte Konkurrenz. Zudem steht fest, dass die pyrotechnischen Gegenstände nicht explodierten. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der vergleichsweise geringen Menge Sprengmittel im Verhältnis zum Brandmittel kann - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht gesagt werden, das Gefährdungspotenzial des Sprengstoffs sei eindeutig grösser gewesen als dasjenige eines Feuers. Soweit der Beschwerdeführer hierfür auf die Höhe der erzeugten Stichflamme hinweist, verkennt er, dass diese nicht Folge einer Explosion, sondern der Entzündung des Treibstoffbenzins war. Auch ist der Überraschungseffekt bei einer Explosion naturgemäss grösser als bei einem Brand. Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass Art. 224 StGB deswegen vorginge. Würde der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt, müsste Art. 221 Abs. 2 StGB stets hinter Art. 224 StGB zurücktreten, wenn ein Täter sowohl Spreng- als auch Brandmittel einsetzte. Dies kann schon deshalb nicht richtig sein, weil Art. 221 Abs. 2 StGB die höhere Mindeststrafdrohung (3 Jahre) enthält als Art. 224 StGB (1 Jahr).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. 
 
3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 132 IV 102 E. 8 f.; je mit Hinweisen). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Es ist namentlich nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat.  
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Die blosse Auflistung einzelner Strafzumessungsfaktoren genügt nicht. 
Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (zum Ganzen: Urteil 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie das objektive Tatverschulden hinsichtlich der versuchten Brandstiftung als mittelschwer und das subjektive Verschulden hinsichtlich beider Taten angesichts des als äusserst verwerflich beurteilten Motivs und der egoistischen Einstellung - der Schaffung einer Gefahr für möglichst viele anders Denkende - als schwer beurteilt. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass sie dem Beschwerdeführer weder aufrichtige Reue noch Einsicht ins Unrecht zugute hält und erwägt, er habe sich erst drei Jahre nach der Tat zögerlich von der rechtsextremen Szene distanziert. Gleichfalls innerhalb des vorinstanzlichen Ermessens liegt die erheblich bzw. bedeutend strafmildernde Berücksichtigung des im Tatzeitpunkt jugendlichen Alters des Beschwerdeführers und des seit der Tat vergangenen langen Zeitraums. Vorleben und persönliche Verhältnisse wertet die Vorinstanz nachvollziehbar als neutral. Auch eine besondere Strafempfindlichkeit verneint sie überzeugend.  
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer kritisiert allerdings zu Recht, dass die Vorinstanz bei der Bildung der Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB keine Einsatzstrafe für die (versuchte) qualifizierte Brandstiftung festlegt. Zwar ist das Gericht grundsätzlich nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61). Ist jedoch - wie vorliegend - in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, lässt sich dieser Vorgang mit der Nennung einer Einsatzstrafe besser nachvollziehen. Dadurch ist feststellbar, in welchem Ausmass die Vorinstanz die Einsatzstrafe infolge Deliktsmehrheit schärft (Urteil 6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4 mit Hinweisen). Trotz der mangelhaften Begründung rechtfertigt es sich, von der Aufhebung des angefochtenen Entscheids abzusehen. Denn das Urteil der Vorinstanz erweist sich im Ergebnis als bundesrechtskonform (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2c S. 104). Angesichts des von der Vorinstanz nachvollziehbar als objektiv "mittelschwer" und subjektiv "schwer" qualifizierten Tatverschuldens sowie des ordentlichen Strafrahmens der qualifizierten Brandstiftung von 3 bis 20 Jahren ist die ausgefällte Strafe von 4 Jahren nicht zu beanstanden. Gleiches gilt, wenn die Vorinstanz dem Umstand, dass es hinsichtlich der qualifizierten Brandstiftung beim (vollendeten) Versuch geblieben ist, nur in relativ geringem Masse Rechnung trägt. Es ist letztlich einzig dem Glück zu verdanken, dass der Spreng- und Brandsatz nicht im Innern der A.________ explodierte und potenziell viele Leute verletzte.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. April 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt