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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_341/2019  
 
 
Urteil vom 21. Februar 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchter gewerbsmässiger Betrug, mehrfache gewerbsmässige Geldwäscherei, Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 6. August 2018 (4M 16 80 / 81). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 21. April 2016 erkannte das Kriminalgericht des Kantons Luzern A.________ des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen gewerbsmässigen Geldwäscherei, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung für schuldig. In einem Fall sprach es ihn vom Vorwurf des Betrugs frei. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, wovon 15 Monate unbedingt zu vollziehen sind. Für die restlichen 18 Monate gewährte es ihm den bedingten Vollzug bei einer Probezeit von drei Jahren. Zudem bestrafte es ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 41 Tagessätzen zu je Fr. 250.-- bei einer Probezeit von drei Jahren, als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Amtsstatthalteramts Luzern vom 1. September 2008, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 30. Juli 2009 und der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte, Kriens, vom 15. März 2012. Es verzichtete darauf, den A.________ mit Urteil des Einzelrichteramts des Kantons Zug vom 30. Januar 2007 gewährten bedingten Strafvollzug zu widerrufen. Ferner äusserte sich das Kriminalgericht zu den Beschlagnahmungen und Sicherstellungen, den Zivilforderungen sowie den Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
Dagegen führte A.________ Berufung, die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern erklärte Anschlussberufung. 
 
B.  
Das Kantonsgericht Luzern stellte am 6. August 2018 fest, dass das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfacher Urkundenfälschung, des Freispruchs, des Widerrufverfahrens und betreffend einiger sichergestellten Gegenstände in Rechtskraft erwachsen ist. Es verurteilte A.________ wegen versuchten gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher gewerbsmässiger Geldwäscherei, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten, wovon 12 Monate unbedingt vollziehbar sind. Für die restlichen 17 Monate gewährte es A.________ den bedingten Vollzug bei einer Probezeit von drei Jahren. Zudem bestrafte es ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 128 Tagessätzen zu je Fr. 250.-- bei einer Probezeit von drei Jahren, als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Amtsstatthalteramts Luzern vom 1. September 2008, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 30. Juli 2009 und 14. Dezember 2016 sowie der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte, Kriens, vom 15. März 2012. Im Weiteren regelte es, wie mit den Beschlagnahmungen zu verfahren ist, verwies die Zivilklagen auf den Zivilweg und verlegte die Kosten sowie Entschädigungen. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei im angefochtenen Umfang aufzuheben und er sei von den Vorwürfen des versuchten gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen gewerbsmässigen Geldwäscherei freizusprechen und im Übrigen mit einer angemessenen bedingten Geldstrafe zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Luzern. 
 
D.  
Das Kantonsgericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern wurden zur Vernehmlassung, beschränkt auf die Strafzumessung, eingeladen. Beide beantragen und begründen die Abweisung der Beschwerde. A.________ hält in der Replik an seinen Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilungen wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei und versuchten gewerbsmässigen Betrugs. Hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Geldwäscherei im Zusammenhang mit der B.________ AG macht er geltend, es fehle an einer Vortat im Sinne von Art. 305bis StGB. Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass aus schweizerischer Sicht das Verhalten der deutschen Vortäter als versuchter Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu bewerten sei. Es fehle an einem Betrugsvorsatz, einer arglistigen Täuschung und einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung. Gleiches gelte hinsichtlich der Internetprojekte "Fahrschulquiz" und "Rotlichtverzeichnis". Weshalb auch diesbezüglich die Schuldsprüche wegen versuchten gewerbsmässigen Betrugs und gewerbsmässiger Geldwäscherei Bundesrecht verletzten.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Im Zusammenhang mit der B.________ AG gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für drei deutsche Vortäter diverse Geldwäschereihandlungen vornahm. Hinsichtlich der Vortat erachtet die Vorinstanz den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt weitgehend als erstellt. Demnach habe C.________ zwischen dem 31. August und 15. Oktober 2007 nach einem gemeinsamen Plan mit D.________ und E.________ Lock-E-Mails versandt, die drei Links zu einer sogenannten Sprungbrettseite mit einem Button mit der Aufschrift "direkt zum Fabrikeinkauf" enthielten. Im unteren Bereich der Seite, der ohne Hinunterscrollen nicht sichtbar gewesen sei, habe sich mit kleiner Schrift der Hinweis: "Für den Zugriff auf den Mitgliederbereich zahlen Sie einmalig EUR 86.--" befunden. Die Aufschrift des Buttons habe den Eindruck erweckt, es handle sich um eine blosse Weiterleitung und nicht bereits eine Anmeldung. Auf der geöffneten Seite F.________ sei der Text erschienen: "Vielen Dank für Ihre Bestätigung" und wieder ein Button mit der Aufschrift "Direkt zum Fabrikeinkauf". Ein Hinweis auf die Kostenfolge habe sich wiederum nur im nicht unmittelbar einsehbaren Bereich der Seite befunden. Es sei eine Weiterleitung zu der Seite erfolgt, auf der sich PDF-Dokumente mit Adressen angeblicher Fabrikverkäufe befunden hätten. Die Adressaten hätten nach blosser Betätigung des Buttons auf der Sprungbrettseite automatisch eine Bestätigungs-Mail mit persönlicher Adresse erhalten, wonach bereits eine Anmeldung erfolgt sei. Den Adressaten seien Benutzerdaten zugestellt worden, mit denen sie sich hätten einloggen können. Die Bestätigungs-Mail habe den Hinweis auf die Kostenpflicht in Höhe von EUR 86.-- und einen bereits erfolgten Vertragsabschluss enthalten. Dies angeblich durch Ausfüllen einer Anmeldemaske und Absenden der Anmeldung. Überdies sei behauptet worden, der Kunde habe die E-Mail-Adresse in einem so genannten "Double-Opt-In-Verfahren" bestätigt. Habe ein Adressat versucht, den Vertrag zu widerrufen, sei ihm mitgeteilt worden, dass dies nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch nicht möglich sei, da der Dienst bereits genutzt worden sei. Einige Zeit später sei eine weitere E-Mail mit den vollen Personaldaten des Adressaten und einer Rechnung über EUR 86.--, zahlbar innert einer Woche, gefolgt. Darin sei behauptet worden, dass der Adressat sich an einem bestimmten Datum bei F.________ angemeldet und den Online-Dienst genutzt habe. Sei nicht fristgerecht bezahlt worden, sei zunächst eine erste Mahnung erfolgt. Um der Forderung Nachdruck zu verleihen, seien darin die genaue Uhrzeit der angeblichen Nutzung und die IP-Adresse genannt worden. Sei auch dann nicht bezahlt worden, hätten die Betroffenen eine letzte Mahnung mit einer zusätzlichen Mahngebühr von EUR 6.50 erhalten. Neben F.________ hätten C.________, D.________ und E.________ im gleichen Zeitraum und in gleicher Weise die Internetseiten G.________, H.________, I.________, J.________ und K.________ betrieben (Urteil S. 7 f., 34). In Abweichung von der Anklage und vom Urteil des Landgerichts Göttingen vom 17. August 2009, mit welchem die Vortäter des Betrugs beziehungsweise der Beihilfe hierzu für schuldig befunden wurden, nimmt die Vorinstanz zu Gunsten des Beschwerdeführers an, dass die Kunden wussten, dass sie sich nicht mit ihren Angaben angemeldet haben und sich somit nicht in einem Irrtum über die Zahlungspflicht befunden haben (Urteil S. 45).  
In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz, das Zustellen einer Rechnung an sich sei keine Täuschungshandlung. In der nach dem Anklicken des Buttons "Direkt zum Fabrikeinkauf" verschickten Bestätigungs-E-Mail, welche mit persönlicher Anrede ausgestaltet gewesen sei, sei jedoch behauptet worden, dass durch das Ausfüllen einer Anmeldemaske und Absenden der Anmeldung ein Vertragsabschluss zustande gekommen sei, sowie, dass der Kunde die E-Mail-Adresse in einem sogenannten Double-Opt-In-Verfahren bestätigt habe. Die einige Zeit später folgenden E-Mails, welche Rechnungen und Mahnungen enthalten hätten, seien mit den vollen Personaldaten des Adressaten sowie der genauen Uhrzeit der angeblichen Nutzung und der IP-Adresse des Kunden versehen gewesen. Auch sei die Täuschung arglistig gewesen. Im Fall der versandten Spam-Mails sei die Registrierung als Nutzer bereits durch das Anklicken des vermeintlichen Weiterleitungsbuttons ausgelöst worden. Darauf seien die Bestätigungs-E-Mails und die Rechnungsstellung gefolgt, die bei den Nutzern den Eindruck erzeugen sollten, sie hätten mit ihren Eingaben die Anmeldemaske ausgefüllt und mittels Anklicken des "Abschickbuttons" einen Vertrag abgeschlossen. Die Rechnungen könne man als einfache Lüge bezeichnen, die nach der Rechtsprechung nur unter weiteren Bedingungen als arglistige Täuschung zu qualifizieren sind. Indessen hätten die Täter bereits mit den technischen Vorgängen in den Spams und auf den Internetseiten manipulativ agiert. Die Rechnungen und Mahnungen hätten darauf Bezug genommen. Das manipulative Vorgehen der Täter habe bei den Geschädigten zumindest eine Unsicherheit erzeugt, da diese nicht gewusst hätten, woher den Rechnungsstellern ihre persönlichen Daten inklusive E-Mail-Adresse bekannt gewesen seien. Damit sei Arglist gegeben. Da zu Gunsten des Beschwerdeführers anzunehmen sei, dass die Nutzer letztlich nicht irrtümlich, sondern auf Druck hin bezahlt hätten, liege jedoch kein vollendeter Betrug vor, sondern müsse von einem Betrugsversuch ausgegangen werden. Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen werde, die Rechnungen seien infolge des aufgebauten Drucks (Mahnungen, steigende Mahngebühren, Androhung der Betreibung oder Übergabe an Inkassobüros und Anwälte) bezahlt worden, liege der ursprüngliche Grund für die Bezahlung in der versuchten Täuschung. Die Vortat der Geldwäscherei müsse in der Regel mindestens in ein strafrechtlich relevantes Ausführungsstadium gelangt sein und die Schwelle zum tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Versuch nach Art. 22 StGB überschritten haben. Geldwäscherei sei in ihrem Unrechtsgehalt eine Verwertungs- oder Nachtat und bedinge zwingend ein Einziehungsobjekt. Die Vortat müsse deshalb soweit abgeschlossen sein, dass dadurch (direkt oder indirekt) Vermögenswerte erzielt worden seien. Vermögenswerte, die aus einem Rechtsgeschäft stammten, das mittels Korruption abgeschlossen worden sei, rührten aus einem Verbrechen her, wenn die Straftat in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang ständen. Sie bräuchten dabei nicht notwendigerweise die direkte oder unmittelbare Folge der Straftat zu sein. In einem solchen Fall könnten diese Vermögenswerte Gegenstand des Tatbestands der Geldwäscherei sein (BGE 137 IV 79 E. 3). Damit stehe fest, dass es nicht darauf ankomme, dass die Geschädigten die Vermögensverfügung nicht irrtümlich vorgenommen hätten, solange ihre Bezahlung indirekt vom versuchten Betrug herrührte. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass die Handlungen der deutschen Täter als versuchter Betrug im Sinne von Art. 22 i.V.m. Art. 146 StGB und mithin als Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB zu qualifizieren seien, womit eine Vortat im Sinne von Art. 305bis StGB vorliege (Urteil S. 43 ff.). Im Weiteren erklärt sie den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Internetgeschäft Fabrikeinkauf der gewerbsmässigen Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB für schuldig (Urteil S. 47 ff.). 
 
1.2.2. Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt auch hinsichtlich der Internetprojekte "Fahrschulquiz" und "Rotlichtverzeichnis" weitgehend als erstellt. Demnach hätten C.________, L.________ und der Beschwerdeführer beschlossen, die Internetgeschäfte trotz laufendem Strafverfahren in Deutschland fortzuführen, nachdem sich die drei deutschen Täter getrennt hatten. In technisch gleich aufgebauter Weise wie das Internetgeschäft "Fabrikeinkauf" seien von Ende Dezember 2007 bis Ende Februar 2008 das Internetprojekt "Fahrschulquiz" und ab der Woche des 26. Februar 2008 das Internetprojekt "Rotlichtverzeichnis" betrieben worden. Allerdings sei das Versenden der personalisierten Bestätigungs-E-Mails und in der Folge der Rechnungen und Mahnungen bereits durch das Anklicken des Links im Lock-E-Mail ausgelöst worden. Ausserdem seien die Geschädigten - insbesondere beim Fahrschulquiz - auch über Links in der Werbung im Internet, z.B. auf der Startseite von Bluewin oder über Google, ohne Hinweis auf die Kostenpflicht, angeworben worden. Zur Abwicklung des Internetgeschäfts Fahrschulquiz seien die M.________ AG und für das Internetgeschäft Rotlichtverzeichnis die N.________ AG eingesetzt worden. Diese seien nach aussen hin als selbstständige Gesellschaften in Erscheinung getreten, welche der Beschwerdeführer, L.________ und O.________ verwaltet hätten. Gemäss dem gemeinsamen Plan sei einzig O.________ nach aussen aufgetreten. Er sei treuhänderisch als einziger und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der beiden Gesellschaften eingesetzt worden und habe als Schutzschild für den Beschwerdeführer, L.________ und C.________ gedient. O.________ habe möglichst viele Bankkonten für die Gesellschaften eröffnen müssen, um laufend die Einnahmen aus den beiden Internetgeschäften durch Barabhebungen von einer behördlichen Beschlagnahme zu schützen. Insgesamt hätten der Beschwerdeführer, L.________ und O.________ Fr. 177'287.-- gewaschen. Des Weiteren hätten die drei sicherstellen müssen, dass die Korrespondenz aus den Internetgeschäften entgegengenommen und nicht an die Absender zurückgeschickt worden sei. Die eingehende Post hätten sie gesammelt und sie auf Anweisung von C.________ weggeworfen (Urteil S. 8 ff., 53 ff.). Auch in diesem Sachverhaltskomplex geht die Vorinstanz in Abweichung des angeklagten Sachverhalts zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass die Geschädigten sich letztlich nicht in einem Irrtum über die Zahlungspflicht befanden und bei Erhalt der Rechnungen oder Mahnungen trotzdem eine Zahlung leisteten (Urteil S. 60 f.).  
In rechtlicher Hinsicht geht die Vorinstanz auch bei diesem Sachverhalt von Arglist im Sinne von Art. 146 StGB aus. Sie erwägt, ob die Täuschung arglistig sei, hänge nicht davon ab, ob sie gelinge. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliege, lasse sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig. Wesentlich sei, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheine. Die Rechnungen und Mahnungen könne man zwar als einfache Lüge bezeichnen, die nach der Rechtsprechung nur unter weiteren Bedingungen als arglistige Täuschung zu qualifizieren seien. Indessen hätten die Täter wie aufgezeigt bereits mit den technischen Vorgängen in den Spam-Mails und auf den Internetseiten beziehungsweise der geschalteten Werbung manipulativ agiert. Die Rechnungen und Mahnungen hätten darauf Bezug genommen. Im Zusammenhang mit den technischen Abläufen seien in einer Gesamtbetrachtung die täuschenden Äusserungen in den Rechnungen als betrügerische Machenschaften anzusehen. Damit sei auch Arglist gegeben. Im Übrigen verweist die Vorinstanz auf die Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts. Insgesamt gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer wegen versuchten gewerbsmässigen Betrugs und gewerbsmässiger Geldwäscherei schuldig zu sprechen sei (Urteil S. 60 ff.). 
 
1.3.  
 
1.3.1. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB (in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung) macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Durch die strafbare Handlung wird der Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbrechen stammende Beute behindert. Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Der Tatbestand schützt in erster Linie die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege (BGE 145 IV 335 E. 3.1 S. 341; 129 IV 322 E. 2.2.4 S. 326; je mit Hinweisen). Täter der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch sein, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber als Vortäter durch ein Verbrechen erlangt hat. Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2 S. 174; 128 IV 117 E. 7a S. 132; 124 IV 274 E. 3 S. 276 ff.). Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3.a S. 261).  
Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist (Art. 305bis Ziff. 3 StGB). Die Bestimmung dehnt den Schutz auf die ausländische Strafrechtspflege und damit auf die ausländischen Einziehungsansprüche aus, soweit jedenfalls die Schweiz dem fraglichen Staat Rechtshilfe gewährt, um sein Einziehungsrecht auszuüben (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4 S. 186; 126 IV 255 E. 3b/bb S. 262). Ob die im Ausland begangene Tat als Verbrechen zu qualifizieren ist, beurteilt sich nach schweizerischem Recht (BGE 126 IV 255 E. 3b/aa S. 261). Dabei gilt das Prinzip der abstrakten doppelten Strafbarkeit. Abstrakt beidseitig strafbar ist die Vortat, wenn sie - unter Verzicht auf die unmittelbare Verletzung schweizerischer Interessen - die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Verbrechenstatbestandes aufweist. Mit anderen Worten reicht es aus, wenn die Gesetzgebung der beiden Länder für den jeweiligen Fall ähnliche Strafbestimmungen enthalten (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2 S. 180 f. und E. 2.3.6 S. 187; ACKERMANN/ZEHNDER, in: Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Bd. II, 2018, N. 314 zu Art. 305bis StGB). Weitere Voraussetzung für einen Schuldspruch wegen Geldwäscherei ist, dass die Vortat im Zeitpunkt der Geldwäschereihandlung nicht verjährt ist, zumal die Einziehung eines Vermögenswerts nicht vereitelt werden kann, wenn ein entsprechender Anspruch nicht mehr besteht (BGE 126 IV 255 E. 3b/bb S. 262 f.). Nicht erforderlich ist demgegenüber die Strafbarkeit der Geldwäscherei nach dem Recht des Begehungsorts (zum Ganzen: BGE 145 IV 335 E. 3 S. 341 f. mit Hinweisen). 
 
1.3.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbsmässig, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Betrugs zeichnet sich als "Beziehungsdelikt" dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Angriffsmittel des Betrugs ist die arglistige, d.h. die mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit vorgenommene Täuschung (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f.; 135 IV 76 E. 5.1 f. S. 78 ff.; Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen).  
Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Die Täuschung ist nicht arglistig, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Wie es sich damit verhält, beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Täuschungsopfers im Einzelfall. Dabei wird einerseits auf besonders schutzbedürftige Opfer Rücksicht genommen und andererseits die allenfalls vorhandene besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung in Rechnung gestellt. Der Tatbestand erfordert indes in keinem Fall, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren zu seinem Schutz trifft. Arglist scheidet nur aus, wenn es leichtfertig die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, so dass das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund tritt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung wird von der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen angenommen (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f.; 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff.; 128 IV 18 E. 3a S. 21 ff.; je mit Hinweisen). Ob die Täuschung arglistig ist, hängt nicht davon ab, ob sie gelingt oder nicht. So lässt sich aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig. Es ist vielmehr in einer hypothetischen Prüfung zu bestimmen, ob nach dem vom Täter entworfenen Tatplan Arglist objektiv erfüllt war (BGE 128 IV 18 E. 3b S. 21), d.h. ob die Täuschung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 mit Hinweisen; Urteile 6B_725/2017 vom 4. April 2018 E. 2.4; 6B_543/2016 vom 22. September 2016 E. 3.4; 6B_447/2012 vom 28. Februar 2013 E. 2.3). 
Die arglistige Täuschung muss beim Verfügungsberechtigten einen Irrtum hervorrufen, welcher ihn zu einer Vermögensverfügung bewegt, wodurch jener sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt (vgl. BGE 133 IV 171 E. 4.3 S. 175; 128 IV 18 E. 3b S. 21; 126 IV 113 E. 3a S. 117). Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 2 StGB verlangt Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten. Eventualvorsatz genügt. 
 
1.3.3. Ein Versuch gemäss Art. 22 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152 mit Hinweisen).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Im Zusammenhang mit der B.________ AG argumentiert der Beschwerdeführer zunächst, es fehle an der Unmittelbarkeit zwischen Irrtum und Täuschung. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Auch die Vorinstanz geht davon aus, dass sich die Kunden nicht in einem Irrtum über die Zahlungspflicht befunden hätten, als sie bezahlten (Urteil S. 45).  
Da die Täuschung nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht gelang und die Kunden einzig aufgrund der erzeugten Drucksituation zahlten, ist in einer hypothetischen Prüfung zu bestimmen, ob nach dem von den Vortätern entworfenen Tatplan Arglist objektiv erfüllt war. Das Vorgehen der deutschen Vortäter zeugt von einer gewissen Raffinesse und Durchtriebenheit. Sie versandten zunächst Lock-E-Mails mit Links auf eine Sprungbrettseite. Nachdem ein Kunde den vermeintlichen Weiterleitungsbutton "Direkt zum Fabrikeinkauf" anklickte, erhielt er eine Bestätigungs-E-Mail mit persönlicher Anrede, in der behauptet wurde, dass durch das Ausfüllen einer Anmeldemaske und Absenden der Anmeldung ein Vertrag abgeschlossen worden sei, und dass der Kunde die E-Mail-Adresse bestätigt habe. Wollte ein Kunde den Vertrag widerrufen, wurde ihm mitgeteilt, dass dies nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch nicht möglich sei, da er den Dienst bereits genutzt habe. Es folgten Rechnungen und Mahnungen, die mit den Personendaten des Adressaten und der genauen Uhrzeit der angeblichen Nutzung sowie der IP-Adresse des Kunden versehen waren. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, waren die Rechnungen und Mahnungen integrierter Bestandteil des Plans der Vortäter (Beschwerde S. 9). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass diese bereits mit den technischen Vorgängen in den Lock-E-Mails und auf den Internetseiten manipulativ agierten. Die Rechnungen und Mahnungen nahmen darauf Bezug und dienten dazu, die durch den vermeintlichen Vertragsabschluss entstandene Forderung durchzusetzen. Es stellt sich die Frage, ob den Kunden nicht hätte bewusst sein müssen, dass sie sich entgegen der Information in der Bestätigungs-E-Mail nicht durch Eingabe ihrer persönlichen Daten in einer Anmeldemaske registriert hatten. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Vortäter mit den Rechnungen und Mahnungen den Eindruck untermauerten, dass sich die Kunden tatsächlich selbst angemeldet hatten, indem sie darin Personendaten, Anmelde- und Nutzungsdatum, Uhrzeit und IP-Adresse nannten. Da den Kunden nicht bekannt war, dass die Vortäter bereits vor Absenden der Lock-E-Mails über ihre persönlichen Daten verfügten, mussten sie annehmen, dass sie diese tatsächlich irgendwo eingegeben hatten. Schliesslich war es den Kunden nicht möglich, die falschen Behauptungen zu den Anmeldeformalitäten zu überprüfen, da die über die Sprungbrettseiten erreichten Webseiten anders gestaltet waren, als jene die über den Internetbrowser aufgerufen werden konnten. Insgesamt haben die Vortäter ein aufwändiges und raffiniertes Konzept erarbeitet, indem jeder Schritt auf den anderen abgestimmt war und dazu diente, die Kunden glauben zu machen, sie hätten sich verbindlich sowie kostenpflichtig für einen bestimmten Dienst angemeldet. Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung ist zu verneinen. 
Der Beschwerdeführer stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, die Vorinstanz treffe keine tatsächlichen Feststellungen zur inneren Tatseite der Vortäter. Folglich sei davon auszugehen, dass die Rechnungsstellung und die darauf basierenden späteren Mahnungen integrierter Bestandteil des Plans der Vortäter gewesen seien. Dementsprechend habe ihr Vorsatz auch den Umstand umfasst, dass die Kunden im Wissen bezahlten, dass kein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei, sondern sie dies vielmehr taten, weil mittels Rechnungsstellung und Mahnungen eine gewisse unangenehme Drucksituation aufgebaut worden sei, der sie sich durch die Bezahlung entzogen. Es fehle folglich am Betrugsvorsatz der Vortäter. Zutreffend ist, dass die Vorinstanz selbst keine tatsächlichen Feststellungen zum subjektiven Tatbestand macht. Dies dürfte damit zu erklären sein, dass der Beschwerdeführer diesen erstmals vor Bundesgericht in Frage stellt. Jedoch verweist die Vorinstanz auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts (Urteil S. 34). Dieses erwog, die deutschen Vortäter hätten offensichtlich mit Wissen und Willen und in der Absicht gehandelt, sich unrechtmässig zu bereichern. Hierzu könne auf die Ausführungen im Urteil des Landgerichts Göttingen vom 17. August 2009 verwiesen werden (Urteil Kriminialgericht S. 62). Das Landgericht hielt hinsichtlich der Hauptvortäter fest, diese hätten vorsätzlich gehandelt. Sie hätten gewusst, dass es die von ihnen in der Bestätigungs-E-Mail dargestellten Anmeldemodalitäten tatsächlich nicht gegeben habe. Weiter hätten sie gewusst, dass ihre Behauptung geeignet gewesen sei, bei den Adressaten eine entsprechende Fehlvorstellung hervorzurufen und diese so zu der Überweisung des eingeforderten Geldbetrages zu veranlassen. Darauf sei es ihnen gerade angekommen. Ihnen sei darüber hinaus auch bekannt gewesen, dass die von ihnen angebotene Adressenliste und die Tipps keine gleichwertige Gegenleistung dargestellt hätten. Die Einzelheiten des Ablaufs der Spam-Mail-Kampagne habe auf einem gemeinsamen Tatplan beruht (kantonale Akten, act. 17.008.0070). Indem die Vorinstanz auf die Ausführungen des Kriminalgerichts hinweist, welches seinerseits auf die Erwägungen des Landgerichts verweist, macht sich die Vorinstanz die Feststellungen des Landgerichts zu eigen. Damit ist erstellt, dass die Hauptvortäter mit ihren Machenschaften die Adressaten täuschen und zu einer Vermögensdisposition veranlassen wollten. Die Rüge des Beschwerdeführers ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
Insgesamt verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, das Verhalten der deutschen Vortäter sei aus schweizerischer Sicht als versuchter Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu bewerten. Ebenso wenig ist zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, der ursprüngliche Grund für die Bezahlung durch die Kunden liege in der versuchten Täuschung und damit im versuchten Betrug. Beim Tatbestand der Geldwäscherei ist nicht in jedem Fall zwingend, dass die Vortat im dogmatischen Sinne vollendet beziehungsweise beendet ist. Massgebend ist einzig, dass die Vortat im Einzelfall zumindest in eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Verwirklichungsphase eingetreten und faktisch abgeschlossen ist. Rührt der Vermögenswert etwa aus einem faktisch abgeschlossenen Versuch her, muss dies genügen (ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., N. 290 zu Art. 305bis StGB). Dies ist vorliegend der Fall, womit eine Vortat im Sinne von Art. 305bis StGB vorliegt. 
 
1.4.2. Hinsichtlich der Internetprojekte "Fahrschulquiz" und "Rotlichtverzeichnis" bringt der Beschwerdeführer grundsätzlich die gleiche Kritik vor, wie bereits im Zusammenhang mit der B.________ AG. Hinsichtlich der Rüge, es fehle objektiv an einer arglistigen Täuschung und an einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. 1.4.1). Im Weiteren macht der Beschwerdeführer wiederum geltend, die Vorinstanz treffe keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei sich bewusst gewesen oder habe zumindest in Kauf genommen, dass bei den neuen Internetprojekten die Internetnutzer und Empfänger der Lock-E-Mails mit Hilfe von technischen Manipulationen über einen Vertragsabschluss mit Kostenpflicht getäuscht wurden und diese Täuschung mitursächlich für die geleisteten Zahlungen gewesen seien (Urteil S. 60; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 74). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführer des versuchten gewerbsmässigen Betrugs für schuldig befindet. Damit liegt wiederum eine Vortat im Sinne von Art. 305bis StGB vor. Da der Beschwerdeführer hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfacher gewerbsmässiger Geldwäscherei keine eigenständigen Rügen erhebt, ist darauf nicht weiter einzugehen.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung in mehrfacher Hinsicht als ermessensfehlerhaft. Bei der Bildung der hypothetischen Einsatzstrafe berücksichtige die Vorinstanz wesentliche Aspekte (Opfermitverantwortung) nicht und andere Aspekte (Undurchschaubarkeit des Betrugssystems, untergeordnete Rolle, wenige eigentliche Tatbeiträge, Eventualvorsatz) widersprüchlich und damit unvertretbar falsch. Bei richtiger Ausübung des Ermessens hätte die Vorinstanz das Verschulden innerhalb des Strafrahmens des gewerbsmässigen Betrugs als "leicht" bezeichnen müssen. Im Rahmen der Täterkomponente berücksichtige die Vorinstanz die Verletzung des Beschleunigungsgebots zu wenig. Sie hätte die Gesamtstrafe um mindestens einen Drittel reduzieren müssen.  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, Ausgangspunkt für die Bestimmung der (hypothetischen) Gesamtstrafe bilde als schwerste Straftat der versuchte gewerbsmässige Betrug. Der Tatbeitrag des Beschwerdeführers habe darin bestanden, Konten für die Bezahlung der Benutzungsgebühr bereitzustellen beziehungsweise dafür zu sorgen, dass solche zur Verfügung gestanden hätten. Er habe damit das systematische Hintergehen der Internetnutzer unterstützt, die aufgrund eines nicht durchschaubaren technischen Systems sich unabsichtlich für eine wertlose Leistung gebührenpflichtig gemacht hätten. Der Deliktsbetrag belaufe sich auf rund Fr. 270'000.--. Die einzelnen Internetnutzer hätten indessen keinen grossen Schaden erlitten, was das Verschulden etwas mildere. Dank des ausgeklügelt eingerichteten technischen Systems hätten viele Internetnutzer angesprochen werden können, die auf die unverfänglichen Links ohne Hinweis auf eine Kostenpflicht in den Memberbereich weitergeleitet worden seien. Dieses System sei raffiniert und für den Benutzer nicht durchschaubar gewesen. Die Vorgehensweise müsse als skrupellos und hinterhältig bezeichnet werden. Die diesbezügliche Deliktstätigkeit habe sich über etwas mehr als vier Monate erstreckt und sei intensiv gewesen. Der Beschwerdeführer habe eine eher untergeordnete Rolle eingenommen. Gesamthaft sei das objektive Verschulden als mittelschwer einzustufen. Der Beweggrund sei finanzieller Natur und die kriminelle Energie des Beschwerdeführers sei beträchtlich gewesen. Dieser habe das technische System nicht ausführlich gekannt. Er habe leichtfertig in Kauf genommen, mit seiner Beteiligung an den neuen Internetseiten strafbare Handlungen zu begehen. Es könne ihm Eventualvorsatz zugebilligt werden. Auch das subjektive Verschulden sei als mittelschwer zu bewerten. Im Ergebnis sei hinsichtlich des versuchten gewerbsmässigen Betrugs von einem mittleren Verschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung, dass die Tat im Versuchsstadium stehen geblieben sei, sei eine Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.  
Diese Einsatzstrafe erhöht die Vorinstanz in der Folge für die mit dem versuchten gewerbsmässigen Betrug einhergehende gewerbsmässige Geldwäscherei um zwei Monate, für die gewerbsmässige Geldwäscherei im Zusammenhang mit der deutschen Vortat um sechs Monate und für die Falschbeurkundungen und die Erschleichung falscher Beurkundungen um drei Monate. 
Hinsichtlich der Täterkomponente verweist die Vorinstanz grundsätzlich auf die Ausführungen des Kriminalgerichts. Sie berücksichtigt zudem, dass der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2016 wegen Betrugs verurteilt wurde, was sich negativ auf die Täterkomponente auswirke und eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB als nicht angezeigt erscheinen lasse. Demgegenüber berücksichtigt sie die lange Verfahrensdauer zu Gunsten des Beschwerdeführers und gelangt zum Schluss, die strafmindernden Faktoren würden leicht überwiegen. Sie reduziert die Einsatzstrafe um vier Monate und setzt die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre sowie fünf Monate fest. Zudem spricht sie eine Geldstrafe von 128 Tagessätzen zu Fr. 250.-- als Zusatzstrafe zu mehreren Urteilen aus (Urteil S. 67 ff.). 
 
2.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.  
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 3 S. 223 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgeblichen Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319). 
 
2.4.  
 
2.4.1. Im Zusammenhang mit der Bemessung der hypothetischen Einsatzstrafe für den versuchten gewerbsmässigen Betrug macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, es sei widersprüchlich, wenn die Vorinstanz einerseits festhalte, das (Internet-) System sei raffiniert und für den Benutzer nicht durchschaubar gewesen, und andererseits als erstellt erachte, die Benutzer hätten aufgrund einer Drucksituation und nicht wegen einer Täuschung gezahlt. Die vorinstanzliche Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Zwar mag zutreffen, dass die Benutzer der Täuschung nicht erlagen, dies ändert jedoch nach dem Gesagten (vgl. E. 1.4.1) nichts daran, dass das System raffiniert war und die Vorgehensweise als skrupellos sowie hinterhältig bezeichnet werden darf (vgl. Urteil S. 67 f.).  
Die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz beziehe das Mitverschulden der Betroffenen nicht in ihre Würdigung ein, verfängt nicht. Die Vorinstanz ermittelt das Verschulden zutreffend zunächst für das vollendete Delikt und berücksichtigt anschliessend, dass die Tat im Versuchsstadium stehen geblieben is t (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.7 S. 62 f.; HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 110 N. 299). D amit bezieht sie den Umstand, dass die Betroffenen aufgrund der Drucksituation zahlten, in ihre Überlegungen ein. 
Auch ist es nicht widersprüchlich, wenn die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe eine eher untergeordnete Rolle eingenommen, sein objektives Verschulden jedoch insgesamt als mittelschwer einstuft. In ihre Gesamtwertung bezieht sie neben den bereits thematisierten Punkten zusätzlich ein, dass die deliktische Tätigkeit intensiv gewesen sei und der Beschwerdeführer sowie C.________ im Hintergrund geblieben seien und die heikelsten Arbeiten, bei denen sie am ehesten hätten entdeckt werden können, durch O.________ hätten ausführen lassen (Urteil S. 68). Dies ist nicht zu beanstanden. 
Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens bringt der Beschwerdeführer zunächst zutreffend vor, dass die Vorinstanz ihre Feststellung, seine kriminelle Energie sei beträchtlich, bei der Strafzumessung nicht näher begründet. Jedoch führt sie im Rahmen der rechtlichen Würdigung aus, dass seine Rolle darin bestanden habe, die sich selbst schädigende Vermögensdisposition der Nutzer der Internetprojekte zu ermöglichen. Er habe Bankkonten für die Bezahlung der Rechnungen verfügbar gemacht, wobei er diese nicht selbst eröffnet, sondern dies O.________, den er angewiesen sowie angeleitet habe, habe übernehmen lassen. Um möglichst wenig Spuren zu hinterlassen und bei den Banken sowie dem Finanzamt keinen Verdacht zu erregen, seien die Bankbeziehungen dauernd gewechselt worden. Damit habe der Beschwerdeführer die Zahlungsabwicklung in der Weise erleichtert, dass die Geschädigten nicht erkennen konnten, wer hinter den betrügerischen Internetgeschäften steckt. Indem der Beschwerdeführer faktisch das Inkasso betrieben habe, habe er die von C.________ vorgenommenen täuschenden Manipulationen ergänzt und habe wesentlich an der konkreten Ausführung der betrügerischen Tätigkeit mitgewirkt (Urteil S. 62). Angesichts dieser Feststellungen kann entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, sein Tatbeitrag habe "nur die (Mit-) Verantwortung für die Einrichtung von vier Konten" umfasst. Schliesslich überschreitet die Vorinstanz ihr Ermessen noch nicht, wenn sie das subjektive Tatverschulden trotz Eventualvorsatz des Beschwerdeführers als mittelschwer bewertet. 
Insgesamt ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die hypothetische Einsatzstrafe unter Berücksichtigung, dass die Tat im Versuchsstadium stehen geblieben ist, auf 22 Monate festsetzt. 
 
2.4.2. Während der Beschwerdeführer die Bemessung des Verschuldens für die weiteren Delikte nicht kritisiert, rügt er hinsichtlich der Täterkomponente, aufgrund der relativ langsamen Verfahrensführung sei das Beschleunigungsgebot offensichtlich verletzt, was die Vorinstanz nur ungenügend berücksichtige.  
Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz nicht von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots aus. Sie thematisiert dieses nicht. Jedoch berücksichtigt sie die lange Verfahrensdauer im Rahmen von Art. 47 StGB. Auf die vom Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge, das Beschleunigungsgebot sei verletzt, ist nicht einzutreten (vgl. Art. 80 Abs. 1 und Art. 99 BGG). Im Übrigen trägt die Vorinstanz der langen Verfahrensdauer hinreichend Rechnung. Sie verweist in ihren Erwägungen zur Täterkomponente zunächst auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts. Dieses gelang aufgrund der Strafregistereinträge, mangels Geständnis, Reue, Wohlverhaltens und besonderer Strafempfindlichkeit sowie angesichts der langen Verfahrensdauer und des Umstands, dass es dem Beschwerdeführer gelang, sich nach der Untersuchungshaft wieder vollkommen in die Arbeitswelt zu integrieren, zum Schluss, dass sich die positiven und negativen Täterkomponenten die Waage hielten (Urteil Kriminalgericht S. 89 f.). Die Vorinstanz berücksichtigt ergänzend, dass der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Zug am 14. Dezember 2016 wegen Betrugs verurteilt wurde, was sich auf die Täterkomponente negativ auswirke und zur Folge habe, dass eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB nicht angezeigt sei. Hingegen gewichtet die Vorinstanz die lange Verfahrensdauer stärker zu Gunsten des Beschwerdeführers als die erste Instanz (Urteil S. 69). Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers beträgt die Strafreduktion der Vorinstanz nicht lediglich 12%. Aus ihren Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz einige Täterkomponenten negativ, sprich straferhöhend gewichtet. Hingegen führen einzig die Reintegration in die Arbeitswelt und die lange Verfahrensdauer zu einer Strafminderung. Wenn also die Vorinstanz die strafmindernden Faktoren als leicht überwiegend bezeichnet und die Strafe um vier Monate reduziert, beträgt die Reduktion der Strafe für die lange Verfahrensdauer mehr als vier Monate beziehungsweise 12%, da damit noch die negativen Täterkomponenten aufgewogen werden. 
 
2.4.3. Insgesamt hält sich die festgesetzte Strafe noch im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens, in welches das Bundesgericht nicht eingreift.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Februar 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres