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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_309/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. März 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern, 
vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 18. März 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1965, war bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Mobiliar oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er am 27. April 2003 die Kontrolle über sein Fahrrad verlor und beim anschliessenden Sturz unter anderem ein Schädelhirntrauma mit Schädelkalottenfraktur erlitt. Die Mobiliar übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Von der Invalidenversicherung bezieht er seit 1. April 2004 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente. Gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten vom 10. März 2009 des versicherungsmedizinischen Abklärungszentrums B.________ verneinte die Mobiliar den natürlichen Kausalzusammenhang der anhaltend geklagten Beschwerden mit dem Unfall, stellte per 31. Juli 2009 sämtliche Versicherungsleistungen ein und schloss den Fall mit Verfügung vom 20. Oktober 2009, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 8. Juli 2010, folgenlos ab. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. November 2011 ab. 
Auf Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hin hob das Bundesgericht den kantonalen Entscheid vom 22. November 2011 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid über die Beschwerde an die Vorinstanz zurück (Urteil 8C_90/2012 vom 12. Dezember 2012). 
Nach Einholung eines Gerichtsgutachtens - die polydisziplinäre Expertise der MEDAS datiert vom 9. Oktober 2013 (nachfolgend: MEDAS-Gutachten) - wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde erneut ab (Entscheid vom 18. März 2014). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihm sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides eine Rente nach UVG sowie eine Integritätsentschädigung von 35 % auszurichten. Für das erste, mit Entscheid vom 22. November 2011 abgeschlossene kantonale Verfahren sei ihm eine ungekürzte, dem Aufwand angemessene Prozessentschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Überdies sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Trotzdem prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Strittig ist, ob die nach dem Unfall vom 27. April 2003 über den verfügten folgenlosen Fallabschluss per 31. Juli 2009 hinaus geklagten Beschwerden in einem anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang mit dem genannten Ereignis stehen. 
 
2.1. Das Bundesgericht hat die Frage nach der Unfalladäquanz allfälliger organisch nicht objektiv ausgewiesener Beschwerden bereits mit Urteil 8C_90/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 5.5 abschliessend geprüft und verneint. Darauf ist nicht mehr zurückzukommen.  
 
2.2. Die Vorinstanz hatte demnach - wie sie mit angefochtenem Entscheid zutreffend erkannte - im Rahmen der bundesgerichtlichen Rückweisung nach Massgabe des eben genannten Urteils 8C_90/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 4.4 f. gestützt auf ein neu einzuholendes Gerichtsgutachten einzig noch zu beurteilen, ob ab 1. August 2009 angesichts der von der Mobiliar während Jahren als unfallbedingte Heilbehandlungsmassnahme übernommenen antiepileptischen Behandlung noch organisch objektiv ausgewiesene Gesundheitsstörungen feststellbar waren, welche mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem natürlich kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 27. April 2003 standen. Denn in diesem Bereich der organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f.; 134 V 109 E. 2.1 S. 112; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen).  
 
2.3. Bezweckte die Rückweisung gemäss Urteil 8C_90/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 4 einzig die gutachterliche Abklärung der Unfallkausalität allfälliger organisch objektiv ausgewiesener Gesundheitsstörungen (E. 2.2 hievor), und hat das kantonale Gericht gestützt auf das unbestritten beweiskräftige MEDAS-Gutachten nach eingehender Würdigung der medizinischen Aktenlagen zutreffend festgestellt, dass zwar gemäss MEDAS-Gutachten in Abweichung vom Gutachten des versicherungsmedizinischen Abklärungszentrums B.________ die Diagnose eines organischen Psychosyndroms im Sinne von F07.2 nach ICD-10 (nachfolgend: POS) erhoben wurde, dass jedoch die verschiedenen fachärztlichen Gerichtsgutachter der MEDAS keine organisch ausgewiesene strukturelle Schädigung des Gehirns oder des Zentralnervensystems und insbesondere keine unfallkausale posttraumatische Epilepsie zu objektivieren vermochten, so erübrigen sich nach dem Gesagten (vgl. E. 2.1 hievor) weitere Ausführungen zur allfälligen Unfallkausalität von organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer vermag aus dem Urteil 8C_902/2010 vom 6. April 2011 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn im Gegensatz zum hier zu beurteilenden Sachverhalt war in jenem Fall hinsichtlich sämtlicher, der anhaltend geklagten Beschwerden die Adäquanz des Kausalzusammenhanges grundsätzlich zu bejahen (Urteil 8C_902/2010 vom 6. April 2011 E. 5). Deshalb waren nicht nur die organisch objektiv ausgewiesenen, sondern auch die nicht entsprechend objektivierbaren Gesundheitsschäden, welche gegebenenfalls als Folge des Unfalles aufgetreten waren, bei der Frage nach einer dauerhaften Einschränkung der Leistungsfähigkeit (hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs auf eine Invalidenrente) und/oder nach dem Ausmass der gesundheitlichen Unversehrtheit (in Bezug auf den allfälligen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung) mitzuberücksichtigen.  
 
2.5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz gestützt auf das MEDAS-Gutachten zu Recht einen organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschaden ausgeschlossen, welcher dem Versicherten nach dem Unfall vom 27. April 2003 über den folgenlosen Fallabschluss per 31. Juli 2009 hinaus einen Anspruch auf Leistungen nach UVG vermittelt hätte. Nachdem das Bundesgericht in Bezug auf organisch nicht objektiv ausgewiesene Beschwerden mit Urteil 8C_90/2012 vom 12. Dezember 2012 deren Unfalladäquanz bereits verneint hat, bleibt es bei der mit angefochtenem Entscheid bestätigten Leistungsterminierung per 31. Juli 2009 gemäss Einspracheentscheid vom 8. Juli 2010.  
 
3.   
Im Folgenden bleibt die beanstandete vorinstanzliche Regelung des Parteikostenersatzes beziehungsweise der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu prüfen, soweit dies nicht im parallelen Verfahren 8C_310/2014 zu erfolgen hat. 
 
3.1. Im kantonalen Verfahren UV.2010.00247 hat der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertretungsaufwand bei der Vorinstanz mit zwei Eingaben vom 18. Januar und 4. Oktober 2011 geltend machen lassen. Demnach wendete seine Rechtsvertreterin zwischen Erlass des Einspracheentscheides vom 8. Juli 2010 und Erlass des ersten kantonalen Entscheides vom 22. November 2011 insgesamt 21 Stunden und 35 Minuten (zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer) auf. Die Vorinstanz entrichtete der Rechtsbeiständin dafür mit Entscheid vom 22. November 2011 im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung eine gekürzte, dem gerechtfertigen Aufwand angemessene Entschädigung von Fr. 3'000.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).  
 
3.2. Den zusätzlichen Aufwand der Rechtsvertreterin zwischen Aufhebung des kantonalen Entscheides vom 22. November 2011 mit Urteil 8C_90/2012 vom 12. Dezember 2012 und Erlass des hier angefochtenen zweiten kantonalen Entscheides vom 18. März 2014 hat die Vorinstanz im Verfahren UV.2012.00296 auf Grund der bereits im Verfahren UV.2010.00247 gewährten unentgeltlichen Verbeiständung vollumfänglich entsprechend der geltend gemachten Aufwandzusammenstellung vom 4. März 2014 mit Fr. 2'764.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) vergütet.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Soweit der Beschwerdeschrift vom 28. April 2014 betreffend Versicherungsleistungen nach UVG mit Blick auf Antrag Ziff. 2 und die diesbezügliche Begründung (S. 11 ff.) in rechtsgenüglicher Weise (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG) zu entnehmen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid konkret beanstandet wird und der Beschwerdeführer zur entsprechenden Rüge überhaupt legitimiert ist (vgl. BGE 110 V 360 E. 2 S. 363; SVR 2008 MV Nr. 2 S. 3, M 2/06 E. 5.3.2; Urteil 8C_601/2011 vom 9. Januar 2012 E. 5; je mit Hinweisen; vgl. auch THOMAS ACKERMANN, Aktuelle Fragen zur unentgeltlichen Vertretung im Sozialversicherungsrecht, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2010, St. Gallen 2011, S. 186 f.; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 48 S. 144, 9C_991/2008 E. 2.2.2 mit Hinweisen), bleibt in diesem Verfahren einzig zu prüfen, ob das kantonale Gericht zu Recht alle Bemühungen der Rechtsvertreterin in den Verfahren UV.2010.00247 und UV.2012.00296 nur im Rahmen der mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 bewilligten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung entschädigt hat, oder ob es im Gegenteil dem Beschwerdeführer zu Lasten der beschwerdegegnerischen Mobiliar eine ungekürzte Parteientschädigung hätte zusprechen müssen.  
 
3.3.2. Letzteres ist mit der Vorinstanz zu verneinen. Sie hat im angefochtenen Entscheid kurz und überzeugend dargelegt, weshalb der Vertretungsaufwand der Rechtsbeiständin - entgegen dem Beschwerdeführer - trotz seines Obsiegens vor Bundesgericht nicht mit einer "vollen ungekürzten Parteienschädigung" zu entgelten war. Das Bundesgericht hatte das kantonale Gericht im Rahmen der Rückweisung gemäss Urteil 8C_90/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 4 zu ergänzenden medizinischen Abklärungen verpflichtet, ohne in der Sache abschliessend über den strittigen Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen zu verfügen. Nach Behebung dieses Mangels und Einholung des MEDAS-Gutachtens durch die Vorinstanz hatte diese über die Beschwerde neu zu entscheiden. Wie schon im ersten Verfahren UV.2010.00247 blieb es auch im zweiten Verfahren UV.2012.00296 dabei, dass das kantonale Gericht - auch unter Mitberücksichtigung des neu eingeholten MEDAS-Gutachtens - den von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2010 bestätigten folgenlosen Fallabschluss per 31. Juli 2009 schützte. In Bezug auf das kantonale Verfahren unterlag demnach der Versicherte auch nach der bundesgerichtlichen Rückweisung zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärung. Er hat deshalb keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Statt dessen hat die Vorinstanz den Aufwand der Rechtsvertreterin zu Recht für das gesamte kantonale Verfahren im Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Verbeiständung entschädigt. Inwiefern das kantonale Gericht diesbezüglich Bundesrecht verletzt oder gar gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV verstossen haben soll - also nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis des angefochtenen Entscheids unhaltbar sei (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148; 133 I 149 E. 3.1 S. 153 mit Hinweisen) -, legt der Versicherte nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweis) genügenden Weise dar. Auch aus E. 8 des Urteils 8C_90/2012 vom 12. Dezember 2012 vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie dargelegt (E. 3.1 hievor) hat die Vorinstanz gemäss E. 6.4 des angefochtenen Entscheids dem ersten Verfahren UV.2010.00247 insoweit Rechnung getragen, als sie der Rechtsvertreterin hiefür im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Fr. 3'000.- ausgerichtet hat. Damit muss es in diesem Verfahren - soweit der Beschwerdeführer in eigenem Namen zur Erhebung der entsprechenden Rügen legitimiert ist (E. 3.3.1 hievor) - sein Bewenden haben.  
 
3.3.3. Soweit die Höhe der dem Rechtsbeistand für das kantonale Verfahren im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung zugesprochenen Entschädigung beanstandet wird, ist diese Frage im Rahmen des parallelen Beschwerdeverfahrens zu prüfen, welches die Rechtsvertreterin in eigenem Namen erhoben hat.  
 
4.   
Der unterliegende Versicherte trägt die Verfahrenskosten (Art. 66   Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm gewährt werden; er hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 1, 2 und 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi wird als unentgeltliche Anwältin bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4.   
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. März 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli