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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.185/2005 /blb 
 
Urteil vom 31. August 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vincent Augustin, 
 
gegen 
 
Gemeinde Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Arno Lombardini, 
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, Poststrasse 14, 7001 Chur. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV etc. (Zutrittsrecht), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 28. Februar 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ ersuchte das Kreispräsidium Surses um ein Verbot, wonach jedermann untersagt werden solle, die provisorische L.- und S.-Register-Parzelle Nr. xxxx / Plan z, 65'790 m2 Weide, Wald, Weg und Strasse in "F.________", Grundbuchkreis G.________, zu betreten und zu befahren. 
Am 5. August 2003 erhob die Gemeinde Y.________ Einsprache beim Kreispräsidium Surses mit der Begründung, gemäss Art. 699 ZGB sei der freie Zugang in den Wald und auf die Weiden zu gewährleisten. 
An der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2003 befand das Kreispräsidium die Sache nicht als liquid und setzte der Gemeinde Y.________ Frist zur Klage bis zum 15. Januar 2004. Auf deren Gesuch hin wurde die Klagefrist mit dem Einverständnis von X.________ mehrmals bis zum 15. April 2004 erstreckt. 
B. 
Mit Eingabe vom 14. April 2004 machte die Gemeinde Y.________ die Sache beim Kreispräsidium Surses anhängig. Nachdem sich die Parteien an der Vermittlungsverhandlung nicht hatten einigen können, gelangte die Gemeinde mit Eingabe vom 3. Juni 2004 an das Bezirksgerichtspräsidium Albula und stellte die Begehren, das Gesuch des Beklagten vom 10. Juli 2003 um Erlass eines Amtsverbotes auf der provisorischen L.- und S.-Register-Parzelle Nr. xxxx / Plan z in "F.________", Gemeinde Y.________, sei abzuweisen (Ziff. 1), eventuell sei festzustellen, dass das Gesuch des Beklagten vom 10. Juli 2003 um Erlass eines Amtsverbotes auf der provisorischen L.- und S.-Register-Parzelle Nr. xxxx / Plan z in "F.________", Gemeinde Y.________, abzuweisen sei (Ziff. 2). 
Nach durchgeführtem Augenschein und mündlicher Hauptverhandlung hiess das Bezirksgerichtspräsidium Albula mit Entscheid vom 28. Oktober 2004 die Klage gut und stellte fest, dass X.________ in seinem Besitz infolge Betretens seines Grundstücks provisorische L.- und S.-Register-Parzelle Nr. xxxx / Plan z, 65'790 m2 Weide, Wald, Weg und Strasse in "F.________", Grundbuchkreis G.________, durch Drittpersonen nicht gestört wird. 
Dagegen erhob X.________ am 5. Januar 2005 Beschwerde, die der Kantonsgerichtsausschuss des Kantonsgerichts von Graubünden mit Urteil vom 28. Februar 2005 abwies. 
C. 
Gegen dieses Urteil hat X.________ am 20. Mai 2005 eine staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer zunächst die vorinstanzlichen Erwägungen zur Rechtzeitigkeit der Klage. 
Der Kantonsgerichtsausschuss hat diesbezüglich festgehalten, dass der Kreispräsident im Amtsverbotsverfahren selbst entscheiden oder einer Partei Frist zur Klage ansetzen kann (Art. 154 Abs. 3 ZPO/GR), und erwogen, diese Frist sei verlängerbar, denn nach Art. 60 Abs. 1 ZPO/GR seien nur Rechtsmittelfristen sowie solche, die im Gesetz oder bei der Ansetzung ausdrücklich so bezeichnet würden, peremptorisch, während alle anderen Fristen erstreckt werden könnten. 
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Entgegen seiner Behauptung ist es belanglos, ob die Fristansetzung als Verfügung oder Entscheid anzusehen ist, weil es sich bei der angesetzten Frist so oder anders nicht um eine Rechtsmittel-, sondern um eine Klagefrist handelt und entsprechend nicht die Rechtskraft dieser Fristansetzung zur Diskussion steht. Dass die Frist zur Klageeinreichung peremptorischer Natur sei, behauptet der Beschwerdeführer indes selbst nicht. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine willkürliche Anwendung der in Art. 119 ZPO/GR festgeschriebenen Dispositionsmaxime. 
Die Beschwerdegegnerin ersuchte im Klageverfahren um Feststellung, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass eines Amtsverbotes abzuweisen sei, und das Bezirksgerichtspräsidium traf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer durch das Betreten seines Grundstückes in seinem Besitz nicht gestört werde. Der Kantonsgerichtsausschuss hielt diese Formulierung im Dispositiv für richtig, weil die Kompetenz zum Erlass des Amtsbefehls beim Kreispräsidenten verbleibe. Er erwog, durch die abweichende Formulierung sei die Dispositionsmaxime gemäss Art. 119 ZPO/GR nicht verletzt, weil der Kreisrichter zwar nicht feststellen könne, ob ein Amtsverbot zu erlassen sei, wohl aber, ob der betreffende Gesuchsteller begründeterweise dem Gesuchsgegner im Amtsverbotsverfahren ein Recht abspreche bzw. ob der Gesuchsteller ohne Grund ein Recht fordere. Vor diesem Hintergrund und nach Interpretation und Auslegung des Rechtsbegehrens nach Treu und Glauben sei richtigerweise festzustellen gewesen, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der vorgebrachten Behauptungen der Parteien in seinem Besitz gestört werde und deshalb begründeterweise den Erlass eines Amtsverbots auf seinem Grundstück fordere. 
Wie die Begründung des Kantonsgerichtsausschusses zeigt, ist der Beschwerdegegnerin von der Sache her nicht mehr oder etwas anderes zugesprochen worden, als sie verlangt hat; von einer willkürlichen, d.h. krass falschen Anwendung von Art. 119 ZPO/GR bzw. der Dispositionsmaxime lässt sich jedenfalls nicht sprechen. Dass der Wortlaut des Dispositivs nicht mit der Formulierung des Rechtsbegehrens übereinstimmt, sondern im Verhältnis zum Amtsverbotsverfahren dem Klageverfahren angepasst worden ist, ist nicht eine Frage der Dispositionsmaxime, sondern eine solche des notwendigen Inhaltes einer Prozesseingabe. Diesbezüglich sieht Art. 82 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO/GR vor, dass die Klage ein Rechtsbegehren enthalten muss. Mit diesem umschreibt der Kläger die Rechtsfolge, die er beurteilt haben will, und es muss nach zivilprozessrechtlicher Lehre und Praxis so abgefasst sein, dass es unverändert zum Urteil erhoben werden kann (statt vieler: Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung des Kantons Bern, 5. Aufl., Bern 2000, N. 3a zu Art. 157 ZPO/BE; Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 6 zu § 100 ZPO/ZH). Der Beschwerdeführer behauptet indes keine willkürliche Anwendung von Art. 82 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO/GR, sondern beschränkt seine Willkürrüge auf Art. 119 ZPO/GR, der nach dem Gesagten nicht willkürlich angewandt worden ist. 
3. 
Der Beschwerdeführer behauptet schliesslich eine willkürliche Anwendung von Art. 699 ZGB. Diese Bestimmung ist jedoch als Norm des Bundesrechts berufungsfähig (Art. 43 Abs. 1 OG), sofern der für vermögensrechtliche Zivilsachen - wozu auch das eine Eigentumsbeschränkung bewirkende Zutrittsrecht gehört - notwendige Streitwert von Fr. 8'000.-- erreicht ist (Art. 46 OG). Zwar lässt sich dem angefochtenen Entscheid entgegen der Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 lit. a OG keine Angabe des Streitwertes entnehmen. Angesichts der zeitlichen Unbegrenztheit des strittigen Rechts ist jedoch der von Amtes wegen und nach freiem Ermessen zu schätzende (Art. 36 Abs. 2 OG) Berufungsstreitwert von Fr. 8000.-- offensichtlich erreicht. Ist somit die Streitsache in Bezug auf die materiellen Rechtsfragen berufungsfähig, kann diesbezüglich auf die zum Rechtsmittel der Berufung subsidiäre staatsrechtliche Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG) nicht eingetreten werden. 
Grundsätzlich zulässig ist die staatsrechtliche Beschwerde im Zusammenhang mit Art. 699 ZGB immerhin insoweit, als der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung rügt (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 und Art. 84 Abs. 1 lit. a OG i.V.m. Art. 9 BV). Er macht geltend, bei seinem Grundstück handle es sich gar nicht um eine Weide, sondern um eine Wiese, werde sie doch landwirtschaftlich genutzt, namentlich einmal jährlich gemäht, was die Beschwerdegegnerin selbst zugestanden habe. Allein mit diesen Hinweisen ist jedoch keine willkürliche Beweiswürdigung darzutun: Wie das angefochtene Urteil zeigt, hat der Kantonsgerichtsausschuss diese Argumente keineswegs übersehen. Er hat jedoch zunächst auf den Grundbuchauszug verwiesen, nach welchem es sich bei der fraglichen Parzelle um Weide und Wald handelt. Sodann hat er erwähnt, dass die Parzelle auch auf dem Flächenerhebungsformular vom 27. September 2004 als Weide qualifiziert worden sei, und erwogen, dass der Beschwerdeführer demnach bislang selbst von einer Weide ausgegangen sei. Schliesslich hat der Kantonsgerichtsausschuss auf den Augenschein des Bezirksgerichtspräsidiums verwiesen, der ergeben habe, dass es sich vorwiegend um eine - teilweise bestockte - Weide handle, und damit sinngemäss auch auf die erstinstanzliche Erwägung, derjenige Teil, der Flachmoor sei, werde einzig deshalb gemäht, weil er aufgrund kantonaler Auflagen nicht durch Beweidung beeinträchtigt werden dürfe. Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich folglich bei der Qualifizierung des Grundstücks des Beschwerdeführers als Weide auf sachliche Argumente abgestützt, und Willkür liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn sie auf einem offensichtlichen Versehen beruhen oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen würde (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 128 II 259 E. 5 S. 280 f.). 
4. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtsgebühr ist somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Y.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. August 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: