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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_425/2020, 5A_435/2020  
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
5A_425/2020 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
beide vertreten durch Fürsprecher Dr. Benno Studer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. C.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Peter Nobel und Nicolas Durand, 
2. D.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hehli, 
Beschwerdegegner, 
 
und 
 
5A_435/2020 
D.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hehli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
beide vertreten durch Fürsprecher Dr. Benno Studer, 
3. C.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Peter Nobel und Nicolas Durand, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Erbteilung, 
 
Beschwerden gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 31. März 2020 (ZOR.2018.59) und gegen das Urteil 
des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 16. September 2010 (ZOR.2008.166). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.A.________, C.A.________, A.A.________, D.A.________ und E.A.________ sind die Nachkommen von F.A.________ (1910-1997) und G.A.________ (1917-1982). Im Nachlass befindet sich unter anderem die H.________ AG. Deren Aktienkapital von Fr. 500'000.-- ist in 1'200 Namenaktien der Serie A (Stimmrechtsaktien) mit einem Nennwert von Fr. 100.-- und in 380 Namenaktien der Serie B (Stammaktien) mit einem Nennwert von Fr. 1'000.-- aufgeteilt. F.A.________ war Alleinaktionär der H.________ AG.  
 
A.b. Am 30. Juni 1971 schlossen die Eltern mit den vier erstgenannten Kindern einen Erbvertrag ab. E.A.________ war beim Abschluss dieses Vertrags minderjährig und daran nicht beteiligt. In Ziffer II/B des Vertrags wurde unter anderem Folgendes festgehalten:  
 
" 4. 
Das Aktienkapital der H.________ AG von CHF 500'000.-- wird zu gleichen Teilen auf die überlebenden Kinder, bzw. Kindesstämme verteilt, d.h. die Aktien werden den Erben so zugewiesen, dass jeder kapitalmässig gleich beteiligt ist. 
 
5. 
Die im Geschäft mitarbeitenden Familienmitglieder (Nachkommen) erhalten jedoch stimmrechtsmässig die Aktienmehrheit." 
 
Die zitierten V orschriften wurden von den Ehe gatten A.________ in einem Nachtrag zum Erbvertrag am 17. Juli 1981 und von F.A.________ in seiner letztwilligen Verfügung vom 14. Januar 1993 ausdrücklich bestätigt. 
 
A.c. Mit Vertrag vom 26. Januar 1999 trat E.A.________ ihren Erbteil gegen Zahlung von Fr. 3,5 Mio. an C.A.________ ab.  
 
A.d. Als der Erbvertrag (s. Bst. A.b) unterzeichnet wurde, betrieb F.A.________ in U.________ (AG) ein Hotel, ein Restaurant und eine Bäckerei als Einzelfirma. Das Einzelunternehmen wurde auf den 1. Januar 1978 in die Kollektivgesellschaft "I.________ & Co." umgewandelt. G.A.________war bis zu ihrem Tod im Jahr 1982 Gesellschafterin, F.A.________ trat als Gesellschafter am 23. Januar 1985 aus. A.A.________ und B.A.________ sind bis heute Gesellschafter.  
 
A.e. Am 19. Mai 1997 starb F.A.________ (Erblasser). Am 10. Oktober 2001 verteilte der Willensvollstrecker die Aktien der H.________ AG wie folgt unter die Erben: C.A.________ erhielt (unter Berücksichtigung des erworbenen Erbteils von E.A.________) 200 Stammaktien (Nominalwert Fr. 200'000.--) und D.A.________ deren 100 (Nominalwert Fr. 100'000.--). A.A.________ und B.A.________ erhielten je 40 Stammaktien und je 600 Stimmrechtsaktien (Nominalwert total je Fr. 100'000.--). Die Aktienzuweisung wurde im Aktienbuch eingetragen.  
 
B.  
 
B.a. Am 7. Oktober 2003 reichten C.A.________ und D.A.________ beim Bezirksgericht Baden gegen A.A.________ und B.A.________ eine Erbteilungsklage ein. Die Kläger beantragten festzustellen, dass die Aktiven des Nachlasses aus 1'200 Stimmrechtsaktien und 380 Stammaktien (vgl. Bst. A.a) sowie aus einem ausgleichungspflichtigen Betrag von Fr. 12'114'551.-- bestehen (Antrag Ziff. 1). In Ziff. 3 ihrer Anträge verlangten sie, die Beklagten zu verurteilen, die Stimmrechts- und die Stammaktien in die Erbmasse einzuwerfen und der Klägerin je 2/5 und dem Kläger je 1/5 der beiden Aktienkategorien zuzuteilen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Stimmrechtsaktien einen Kontrollwert von Fr. 8 Mio. hätten. Unter Berücksichtigung ihrer Erbquoten von je 1/5 hätten die Beklagten je Fr. 2,4 Mio. auszugleichen. C.A.________ und D.A.________ seien gemäss ihrer jeweiligen Erbquote von 2/5 bzw. 1/5 Fr. 3,2 Mio. bzw. Fr. 1,6 Mio. zuzuweisen. In Bezug auf den Betrag von Fr. 12'114'551.-- beantragten sie festzustellen, dass dieser auszugleichen sei, und bezifferten (entsprechend den Erbquoten) die Beträge (zuzüglich Zinsen zu 5 % ab 7. Oktober 2003), welche die Beklagten auszugleichen hätten (Anträge Ziff. 4 und 5).  
 
B.b. Die Beklagten schlossen auf Abweisung der Klage. Sie beantragten festzustellen, dass die Aktienzuteilung des Willensvollstreckers (Bst. A.e) rechtsgültig erfolgte (Ziff. 1.1), dass die Zuteilung der auf den Erbteil von E.A.________ entfallenden 100 Stammaktien der H.________ AG an C.A.________ einen Vorkaufsfall darstellt (Ziff. 1.2) und dass der ausgleichungspflichtige Betrag Fr. 476'075.-- beträgt (Ziff. 1.3). Weiter verlangten die Beklagten, C.A.________ zu verpflichten, den das Vorkaufsrecht ausübenden Miterben je 25 Stammaktien der H.________ AG zur statutarischen Bewertung von Fr. 10'886.-- pro Aktie zu übertragen (Ziff. 3.2). Sie stellten auch Anträge zu den Ausgleichsbeträgen, die sich die vier beteiligten Geschwister anrechnen zu lassen hätten (Ziff. 4). Gegen die Verzinsung der Ausgleichsbeträge ab 7. Oktober 2003 wehrten sie sich nicht (Ziff. 5.1). In Ziff. 6 ihrer Anträge verlangten die Beklagten schliesslich festzustellen, dass den Klägern durch die Anfechtung des Erbvertrags am Nachlass nur der Pflichtteil zusteht.  
 
B.c. In der Folge bestätigten und ergänzten die Parteien ihre Anträge. A.A.________ und B.A.________ verlangten, die Zuteilung der Aktien der H.________ AG in dem Sinne vorzunehmen, dass die ursprünglich E.A.________ zustehenden 100 Stammaktien zu gleichen Teilen auf die vier Miterben verteilt werden (Ziff. 3 der Duplikanträge).  
 
B.d. Am 17. Juni 2008 fällte das Bezirksgericht sein Urteil. Es verpflichtete C.A.________, 100 Stammaktien der H.________ AG in die Erbmasse einzuwerfen, und stellte fest, dass den Parteien gemäss dem Erbvertrag vom 30. Juni 1971 (Bst. A.b) davon je 1/4 unter Anrechnung an ihren Erbanteil zusteht. A.A.________ und B.A.________ wurden als Verwaltungsräte der H.________ AG verurteilt, die Parteien im Umfang der ihnen zugeteilten Aktien als Aktionäre der H.________ AG im Aktienbuch einzutragen (Dispositiv-Ziff. 1.1-1.3). Soweit mehr oder anderes verlangt wurde, wies das Bezirksgericht die Begehren beider Parteien ab. Allfällige Ausgleichungsansprüche der Kläger aus der Zuweisung der Stimmrechtsaktien an die Beklagten behielt das Bezirksgericht einer gerichtlichen Begutachtung nach Rechtskraft seines Urteils über die Zuweisung der Aktien vor. Die Ausgleichungsansprüche der Kläger aus lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers an die Beklagten wurden allesamt abgewiesen; entsprechend konnte dahingestellt bleiben, ob die von den Beklagten für den gegenteiligen Fall zur Verrechnung gestellten Ansprüche begründet sind (E. 6.9 S. 45 des bezirksgerichtlichen Urteils vom 17. Juni 2008).  
 
B.e. C.A.________ und D.A.________ erhoben beim Obergericht des Kantons Aargau je Appellation. A.A.________ und B.A.________ reichten je Anschlussappellation ein. Mit Urteil vom 16. September 2010 hiess das Obergericht die Appellation teilweise gut. Was die Ausgleichungsansprüche infolge der Zuweisung von Aktien angeht, wies es das Verfahren zum Entscheid über die Höhe des Anrechnungswertes der 25 neu zuzuweisenden Stammaktien und zur Beantwortung der Frage, ob und allenfalls in welcher Höhe die Stimmrechtsaktien einen Mehrwert haben, sowie zur Ausfällung eines entsprechenden Endentscheids an das Bezirksgericht zurück (Dispositiv-Ziff. 1). Im Übrigen wurden die Appellations- und Anschlussappellationsbegehren der Parteien abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Dispositiv-Ziff. 3). Das Obergericht bestätigte sowohl die von C.A.________ angefochtene Zuweisung der Stimmrechtsaktien an die beiden Beklagten als auch die von den Klägern angefochtene Verteilung der Stammaktien (vgl. Bst. A.e). Die Klagebegehren auf Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers an die Beklagten wies es ab, soweit es darauf eintrat.  
 
B.f. Auf die separat gegen dieses Urteil erhobenen Beschwerden der Kläger trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 5A_883/2010 + 5A_887/2010 vom 18. April 2011).  
 
C.  
 
C.a. In der Folge ordnete das Bezirksgericht ein Gutachten zur Bestimmung des aktuellen Verkehrswerts der Stammaktien und des allfälligen Mehrwerts der Stimmrechtsaktien der H.________ AG an. Die Parteien beantragten Änderungen und Ergänzungen der Expertenfragen. Es kam zu einem Wechsel des Sachverständigen. Am 7. April 2017 erstattete Prof. Dr. oec. J.________ das Gutachten, mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 äusserte er sich zu den Fragen der Parteien.  
 
C.b. Bereits am 2. Dezember 2012 hatte C.A.________ mitgeteilt, dass D.A.________ seine Aktienbeteiligung an der H.________ AG von 20 % den Miterben zum Preis von Fr. 3,5 Mio. verkauft habe.  
 
C.c. In ihrer Stellungnahme vom 23. April 2018 erklärte C.A.________, ihre Ansprüche in der Erbteilungsklage vom 7. Oktober 2003, Ziff. 3, Antrag und Eventualantrag, zurückzuziehen; der Subeventualantrag werde aufrechterhalten (vgl. Bst. B.a). Mit Eingabe vom selben Tag schloss sich D.A.________ diesem Rückzug der Rechtsbegehren betreffend Aktienzuteilung an.  
 
C.d. Am 22. August 2018 fällte das Bezirksgericht sein neues Urteil. Die Begehren (Hauptantrag und Eventualanträge) gemäss Ziff. 3 der Klage (s. Bst. B.a) schrieb es zufolge Rückzugs als erledigt ab (Dispositiv-Ziff. 1). In teilweiser Gutheissung der Klage stellte es fest, dass ein Teil des Nachlasses aus 1'200 Stimmrechtsaktien à Fr. 100.-- und 380 Stammaktien à Fr. 1'000.-- der H.________ AG besteht (Dispositiv-Ziff. 2). In Erläuterung seines Urteils vom 17. Juni 2008 (Bst. B.d) konstatierte es, dass die Zuteilung der Stimmrechts- und der Stammaktien unter Anrechnung an den jeweiligen Erbteil der Erben erfolgt und eine Ausgleichungspflicht nach Art. 608 Abs. 2 ZGB besteht (Dispositiv-Ziff. 3). Laut Dispositiv-Ziff. 4 beträgt der Anrechnungswert einer Stammaktie Fr. 14'154.-- für die Kläger und Fr. 28'308.-- für die Beklagten; derjenige einer Stimmrechtsaktie beläuft sich auf Fr. 2'831.--. Soweit mehr oder anderes verlangt wurde, wies das Bezirksgericht die Begehren ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 5).  
 
C.e. In ihrer Berufung verlangte C.A.________ festzustellen, dass der Kontrollwert der Stimmrechtsaktien der H.________ AG Fr. 8 Mio. beträgt und gemäss Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Urteils (Bst. C.d) der Ausgleichung unterliegt (Antrag Ziff. 2). Die Anrechnungswerte seien entsprechend abzuändern: Derjenige einer Stammaktie sei für die Kläger auf Fr. 32'000.--, jedoch auf maximal 50 % des Anrechnungswertes der Beklagten, und für die Beklagten auf mindestens Fr. 64'000.-- festzusetzen, derjenige einer Stimmrechtsaktie auf mindestens Fr. 6'400.-- zu bestimmen (Antrag Ziff. 3).  
Auch D.A.________ erhob Berufung. Er beantragte festzustellen, dass der Kontrollwert der Stimmrechtsaktien Fr. 8 Mio. betrage. Bezüglich der Ausgleichungspflicht hielt er am Subeventualantrag gemäss Ziff. 3 seiner Klageanträge (Bst. B.a) fest und forderte gemäss seiner Erbquote von 1/5 Fr. 1,6 Mio. (Antrag Ziff. 2). Weiter sei festzustellen, dass ihm gegenüber ein Betrag von Fr. 1'918'211.-- auszugleichen ist. Die Beklagten seien unter Berücksichtigung ihrer Erbquote von je 1/5 zu verpflichten, ihm gegenüber Fr. 962'315.60 (A.A.________) und Fr. 955'895.40 (B.A.________) auszugleichen (Antrag Ziff. 3). Der Betrag von Fr. 1'918'211.-- und der zu seinen Gunsten auszugleichende Kontrollwert von Fr. 1,6 Mio. seien ab 7. Oktober 2003 zu verzinsen (Antrag Ziff. 4). 
A.A.________ und B.A.________ legten ebenfalls Berufung ein. In Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 5, eventualiter Dispositiv-Ziff. 1 und 5 des bezirksgerichtlichen Urteils habe C.A.________ 150 Stammaktien in die Erbmasse einzuwerfen. Sie, die Beklagten, hätten je 25 Stammaktien einzuwerfen. In der Folge sei festzustellen, dass ihnen von den 200 eingeworfenen Stammaktien je 1/3 unter Anrechnung an ihren Erbteil zustehen. Demnach seien ihnen je 67 und C.A.________ 66 Stammaktien zuzuteilen; nach Vornahme der Zuteilung seien sie zu verpflichten, C.A.________ den Wert einer Stammaktie auszugleichen. Eventualiter beantragten die Beklagten, Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts vom 17. Juni 2008 (Bst. B.d) zum Urteil zu erheben und C.A.________ zu verpflichten, 100 Stammaktien in die Erbmasse einzuwerfen. Infolgedessen sei festzustellen, dass davon jeder Partei 25 Aktien unter Anrechnung an den Erbteil zustehen (Antrag Ziff. 1). Weiter stellten die Beklagten den Antrag, Dispositiv-Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils ersatzlos aufzuheben und festzustellen, dass ein allfällig durch die Zuteilung der Stimmrechts- und Stammaktien resultierender Mehrwert nicht nach Art. 608 Abs. 2 ZGB auszugleichen sei (Antrag Ziff. 2). Auch Dispositiv-Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils sei ersatzlos aufzuheben und das Klagebegehren Ziff. 3, Subeventualbegehren (Bst. B.a), abzuweisen. Dazu stellten sie eine Reihe von Eventualbegehren zum Anrechnungswert der Stamm- und Stimmrechtsaktien der H.________ AG (Antrag Ziff. 3). "Rein vorsorglich" erhoben A.A.________ und B.A.________ betreffend Dispositiv-Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils eventualiter auch Beschwerde. Darin stellten sie im Wesentlichen das erwähnte Eventualbegehren gemäss Ziff. 1 ihrer Berufungsanträge. 
 
C.f. Im Schriftenwechsel hielten die Parteien grundsätzlich an ihren Begehren fest. Mit Entscheid vom 31. März 2020 wies das Obergericht alle drei Berufungen (Dispositiv-Ziff. 1.1-1.3) ab, soweit es darauf eintrat. Der Entscheid wurde den Parteien am 27. April 2020 zugestellt.  
 
D.  
 
D.a. Mit Beschwerde vom 26. Mai 2020 wenden sich A.A.________ und B.A.________ an das Bundesgericht (Verfahren 5A_425/2020). Am Folgetag reichte auch D.A.________ eine Beschwerde ein (Verfahren 5A_435/2020). C.A.________ hat den Berufungsentscheid (Bst. C.f) nicht angefochten. Entsprechend der Reihenfolge des Beschwerdeeingangs werden A.A.________ und B.A.________ fortan als Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin oder - entsprechend ihren ursprünglichen Parteirollen (Bst. B.a) - als Beklagter und Beklagte, C.A.________ und D.A.________ als Beschwerdegegnerin und Beschwerdegegner oder als Klägerin und Kläger bezeichnet.  
 
D.b. Die Beschwerdeführer verlangen, den ihre Berufung abweisenden Rechtsspruch der Vorinstanz aufzuheben. Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts vom 17. Juni 2008 (Bst. B.d), bestätigt durch den Rückweisungsentscheid des Obergerichts vom 16. September 2010 (Bst. B.e), sei wieder in Kraft zu setzen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, 100 Stammaktien der H.________ AG in die Erbmasse einzuwerfen, und es sei festzustellen, dass ihnen, den Beschwerdeführern, je 25 dieser Aktien unter Anrechnung an ihren Erbteil zustehen. Weiter seien sie, die Beschwerdeführer, zu verpflichten, die Parteien entsprechend im Aktienbuch der H.________ AG einzutragen. Eventualiter sei die Angelegenheit an das Obergericht zurückzuweisen und dieses anzuweisen, auf ihren Berufungsantrag Ziff. 1 (subeventualiter auf die Beschwerde) einzutreten und in der Sache über das Rechtsmittel zu entscheiden (Antrag Ziff. 1). Weiter sei in Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom 16. September 2010 und seines Entscheids vom 31. März 2020 sowie in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3 des bezirksgerichtlichen Urteils vom 22. August 2018 festzustellen, dass ein allfällig durch die Zuteilung der Stimmrechts- und Stammaktien resultierender Mehrwert nicht auszugleichen sei; der Klageantrag Ziff. 3, Subeventualbegehren (Bst. B.a), sei entsprechend abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Ermittlung des Erblasserwillens betreffend die Ausgleichung des besagten allfälligen Mehrwerts und zur entsprechenden Neubeurteilung der Ausgleichungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag Ziff. 2). In Antrag Ziff. 3 verlangen die Beschwerdeführer (erneut), das gegnerische Klagebegehren Ziff. 3, Subeventualbegehren, abzuweisen. Ihrem prozessualen Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, entsprach der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung (Verfügung vom 22. Juni 2020).  
 
D.c. Der Beschwerdegegner verlangt, Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Obergerichts vom 16. September 2010 und den Entscheid des Obergerichts vom 31. März 2020 mit Ausnahme von dessen Dispositiv-Ziff. 1.1 und 1.3 aufzuheben (Anträge Ziff. 1 und 2). Die Beklagten seien unter Strafandrohung zu verpflichten, ihm Einsicht in die Belege der Kollektivgesellschaft I.________ & Co. zu gewähren (Antrag Ziff. 3). Weiter sei festzustellen, dass der Kontrollwert der Stimmrechtsaktien der H.________ AG Fr. 6'226'677.50 betrage. Davon hätten die Beklagten unter Berücksichtigung ihrer Erbquote von je 1/5 je Fr. 1'868'003.25 auszugleichen. Ihm stünden entsprechend seiner Erbquote von 1/5 Fr. 1'245'335.40 zu (Antrag Ziff. 4); die Beklagten seien zu verpflichten, ihm je Fr. 622'667.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. Oktober 2003 zu bezahlen (Antrag Ziff. 4.1). Für den Fall, dass der 31. Dezember 2012 der massgebliche Zeitpunkt sein sollte, verlangt der Beschwerdegegner im Sinne eines Eventualantrags festzustellen, dass der Kontrollwert der Stimmrechtsaktien der H.________ AG Fr. 7'076'902.-- betrage. Ausgehend von diesem Betrag fordert er von den Beschwerdeführern eventualiter je Fr. 707'690.-- zuzüglich Zins (Antrag Ziff. 4.2.1). Weiter verlangt der Beschwerdegegner festzustellen, dass ein Betrag von Fr. 9'905'976.-- auszugleichen ist. Die Beschwerdeführer hätten unter Berücksichtigung ihrer Erbquote von je 1/5 Fr. 3'248'213.40 (Beschwerdeführer) und Fr. 2'876'213.40 (Beschwerdeführerin) auszugleichen; davon seien ihm entsprechend seiner Erbquote von 1/5 Fr. 2'041'475.60 zuzuweisen (Antrag Ziff. 5). Die Beschwerdeführer seien zu verpflichten, ihm Fr. 1'082'737.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. Oktober 2003 (Beschwerdeführer) und Fr. 958'737.60 (Beschwerdeführerin) zu bezahlen (Antrag Ziff. 5.1). Die eventualiter dazu gestellten weiteren Begehren betreffen die Herabsetzung der (angeblichen) lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers an die Kollektivgesellschaft I.________ & Co. sowie an die beiden Beklagten. Unter diesem Titel fordert der Beschwerdegegner von den Beschwerdeführern je Fr. 850'852.-- bzw., falls die Ansprüche gemäss Ziffer 4 abgewiesen werden sollten, je Fr. 1'701'704.-- nebst Zins zu 5 % seit 7. Oktober 2003 (Antrag Ziff. 5.2). Subsubeventualiter stellt der Beschwerdegegner das Begehren, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag Ziff. 6). Schliesslich verlangt der Beschwerdegegner, den Betrag von Fr. 2'041'475.60 (Antrag Ziff. 5) ab 7. Oktober 2003 zu 5 % zu verzinsen, ebenso den zu seinen Gunsten auszugleichenden Kontrollwert der Stimmrechtsaktien von Fr. 1'245'335.40 (Antrag Ziff. 4), eventualiter von Fr. 1'415'380.-- (Antrag Ziff. 4.2).  
 
D.d. Das Bundesgericht hat in beiden Beschwerdeverfahren einen Schriftenwechsel angeordnet. Im Verfahren 5A_425/2020 beantragen die Beschwerdegegner in ihren separaten Vernehmlassungen je, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (Eingaben vom 6. Oktober 2021). Im selben Sinn äussern sich die Beschwerdeführer im Verfahren 5A_435/2020 (Vernehmlassung vom 28. September 2021). In diesem Verfahren nahm der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 Stellung zur gegnerischen Vernehmlassung. Alle Eingaben wurden den jeweiligen Gegenparteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die beiden Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid und betreffen dieselbe Streitsache, in der sich dieselben Parteien gegenüberstehen. In dieser Situation rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren 5A_425/2020 und 5A_435/2020 in sinngemässer Anwendung von Art. 24 BZP i.V.m. Art. 71 BGG zu vereinigen.  
 
1.2. Der Prozess betrifft die Teilung des Nachlasses des 1997 verstorbenen Vaters der Parteien, also eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG ist erreicht.  
 
 
1.3. Beide Beschwerden richten sich zunächst gegen den Entscheid des Obergerichts vom 31. März 2020.  
 
1.3.1. Ein Entscheid in Zivilsachen im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG ist (sofern nicht ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Frage steht) ein Entscheid über streitige Ansprüche des Bundeszivilrechts (s. BGE 135III 483 E. 1.1.1; Urteil 4A_275/2021 vom 11. Januar 2022 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 148 III 172; s. zum OG BGE 129 III 415 E. 2.1). Der angefochtene Entscheid vom 31. März 2020 ist kein Entscheid über zivilrechtliche Ansprüche, soweit er die Dispositiv-Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils vom 22. August 2018 bestätigt, in der das Bezirksgericht im Hinblick auf die den Parteien überlassene Erbteilung je den Anrechnungswert einer einzelnen und Stimmrechts- und Stammaktie der H.________ AG feststellt (s. Sachverhalt Bst. C.d). Im besagten Urteil erklärt das Bezirksgericht ausdrücklich, dass es sich wegen des Klagerückzugs vom 23. April 2018 (s. Sachverhalt Bst. C.c) weder zur Zuteilung der Aktien noch zur effektiven Berechnung der Ausgleichungswerte zu äussern habe und lediglich den Anrechnungswert der Aktien bestimmen könne, und dass es im Übrigen Sache der Parteien sein werde, die auf die Erbquote anzurechnenden Ausgleichungsbeträge zu bestimmen.  
In einem Feststellungsurteil äussert sich das Gericht zum Bestehen oder Nichtbestehen des strittigen Rechts oder Rechtsverhältnisses (LAURENT KILLIAS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N 13 zu Art. 238 ZPO). Mit dem Anrechnungswert der Aktien der H.________ AG stellt das Bezirksgericht kein Recht oder Rechtsverhältnis, sondern eine Tatsache fest: Der Urteilsspruch bildet ein blosses Beweisergebnis ab. Rechtliche Konsequenzen werden daraus nicht gezogen, noch ergeht ein Rechtsspruch über streitige zivilrechtliche Ansprüche. Nichts anderes gilt für den vor Bundesgericht angefochtenen Berufungsentscheid. Gestützt auf die Erkenntnis, dass sich keine ernsthaften Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens vom 7. April 2017 (s. Sachverhalt Bst. C.a) ergeben, bestätigt das Obergericht das erstinstanzliche Beweisergebnis. Warum sich die kantonalen Instanzen trotz des Klagerückzugs vom 23. April 2018 (s. Sachverhalt Bst. C.c) und der daraus gezogenen Konsequenzen mit dem Anrechnungswert einer Stammaktie und dem Mehr- bzw. Minderwert einer Stimmrechtsaktie beschäftigen, bleibt unerfindlich. Auf den Beschwerdeantrag Ziff. 3, mit dem die Beschwerdeführer vom Bundesgericht eine Überprüfung dieser Beträge erwirken wollen, ist somit mangels eines anfechtbaren Entscheids nicht einzutreten. Dasselbe gilt für die Beanstandungen, mit denen sich der Beschwerdegegner (im Rahmen der Begründung seines Beschwerdeantrags Ziff. 4) gegen die vorinstanzliche Bestimmung des Zeitpunkts wendet, der für die Bewertung des Anrechnungswerts der Aktien der H.________ AG massgeblich ist. Auf welchen Zeitpunkt es ankommt, ist isoliert betrachtet zwar eine Rechtsfrage. Dies ändert aber nichts daran, dass der massgebliche Bewertungszeitpunkt die Bestimmung des Anrechnungswerts der Aktien betrifft. Nachdem diesbezüglich kein anfechtbarer Entscheid vorliegt, kann sich das Bundesgericht nicht zur (Einzel-) Frage des für die Aktienbewertung massgeblichen Zeitpunkts äussern. 
 
1.3.2. Ein Entscheid über zivilrechtliche Ansprüche, und zwar ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, liegt demgegenüber vor, soweit das Obergericht auf die Anträge der Beschwerdeführer betreffend die Zuteilung der Aktien der H.________ AG (Berufungsbegehren Ziff. 1 und Beschwerdebegehren Ziff. 1 und 2) nicht eintritt und die Anträge des Beschwerdegegners betreffend die Feststellung des Kontrollwerts der Stimmrechtsaktien und die Zuweisung von Ausgleichungsbeträgen (Berufungsbegehren Ziff. 2) abweist (vgl. Sachverhalt Bst. C.e).  
 
1.4. Angefochten ist sodann der obergerichtliche Rückweisungsentscheid vom 16. September 2010 (s. Sachverhalt Bst. B.e).  
 
1.4.1. Die Beschwerdeführer wollen mit ihrer heutigen Beschwerde im Verfahren 5A_425/2020 "inhaltlich" die Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils vom 16. September 2010 anfechten. Ausserdem richtet sich ihre Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils vom 22. August 2018, in welchem das Bezirksgericht in Erläuterung seines Urteils vom 17. Juni 2008 feststellt, dass die Zuteilung der Aktien der H.________ AG unter Anrechnung an den jeweiligen Erbteil der Erben erfolgt und eine Ausgleichungspflicht nach Art. 608 Abs. 2 ZGB besteht (s. Sachverhalt Bst. C.d). Angefochten ist auch der Entscheid des Obergerichts vom 31. März 2020, auf das diesbezügliche Berufungsbegehren der Beklagten wegen der Bindung an den Rückweisungsentscheid vom 16. September 2010 nicht einzutreten (s. Sachverhalt Bst. D.b). Die Beschwerdeführer halten an ihrer (bereits im letzterwähnten Entscheid verworfenen) Position fest, dass ein allfälliger durch die Zuteilung der Stimmrechts- und Stammaktien resultierender Mehrwert nicht (in analoger Anwendung von Art. 608 Abs. 2 ZGB) auszugleichen sei.  
Wie sich aus der Begründung und aus Ziff. 1 des Urteilsspruchs des Entscheids vom 16. September 2010 ergibt, wurde das Verfahren damals nur zum (erstmaligen) Entscheid über die Höhe des Anrechnungswerts der 25 zusätzlichen Stammaktien und der Frage, ob und allenfalls in welcher Höhe die Stimmrechtsaktien einen Mehrwert haben, sowie zur Fällung eines entsprechenden Endentscheids an das Bezirksgericht zurückgewiesen. Die "Grundsatzfrage" der Ausgleichungspflicht - so die Ausdrucksweise des Obergerichts im Entscheid vom 16. September 2010 - war von der Rückweisung hingegen nicht erfasst. Diesbezüglich verwarf das Obergericht den Standpunkt der Beschwerdeführer, dass die Stimmrechts- und Stammaktien der H.________ AG gleich zu bewerten seien. Diese Beurteilung kommt in Ziff. 3 des Urteilsspruchs zum Ausdruck, wo das Obergericht das in den Anschlussappellationen der Beschwerdeführer unter Ziff. 1 gestellte Begehren abweist, die Gleichwertigkeit der Stimmrechts- und Stammaktien festzustellen bzw. einen allfälligen Mehrwert der Stimmrechtsaktien "nicht zur Ausgleichung zu bringen" (vgl. Sachverhalt Bst. B.e). Nach der Rechtsprechung sind Entscheide über blosse Grundsatzfragen keine Teilentscheide, sondern als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG zu betrachten (allgemein: BGE 136 II 165 E. 1.1; zum Erbrecht: Urteile 5A_883/2010 + 5A_887/2010 vom 18. April 2011 E. 4.1). Gemäss Absatz 3 der zitierten Norm ist ein selbständig eröffneter Vor- oder Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig war oder auf dessen Anfechtung verzichtet wurde, durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt: Der Streit um die Pflicht zur Ausgleichung nach Art. 608 Abs. 2 ZGB hängt eng mit der Frage nach dem Mehrwert der Stimmrechtsaktien der H.________ AG zusammen, über die die kantonalen Instanzen aufgrund der erfolgten Rückweisung zu entscheiden hatten. 
Ob die Beschwerdeführer bei der geschilderten Ausgangslage auch Dispositiv-Ziff. 3 des bezirksgerichtlichen Urteils vom 22. August 2018 bzw. den diesbezüglichen Nichteintretensentscheid des Obergerichts anfechten mussten, erscheint fraglich, zumal die Ausgleichungspflicht (als Grundsatzfrage) im Urteil vom 22. August 2018 nicht mehr zur Sprache kommt. Wie die Beschwerdeführer zutreffend ausführen, waren sie jedenfalls nicht gehalten, den erstinstanzlichen Endentscheid vom 22. August 2018 direkt (mittels eines "Sprungrekurses") beim Bundesgericht anzufechten, zumal sie vor der Vorinstanz nicht nur die Erwägungen im früheren Rückweisungsentscheid des Obergerichts vom 16. September 2010 betreffend die Ausgleichungspflicht anfochten (BGE 145 III 42 E. 2.1 und 2.2.2 mit Hinweisen). 
 
1.4.2. Auch der Beschwerdegegner ficht im Verfahren 5A_435/2020 Dispositiv-Ziff. 3 des obergerichtlichen Urteils vom 16. September 2010 an (s. Sachverhalt Bst. D.c). Der Beschwerdegegner wehrt sich damit gegen die Abweisung seiner Begehren auf Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen im Urteil vom 16. September 2010. Im Urteil 5A_883/2010 + 5A_887/2010 vom 18. April 2011 befand das Bundesgericht, bezüglich der Begehren auf Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen könne das Urteil vom 16. September 2010 nicht als Teilentscheid (Art. 91 Bst. a BGG) gelten, sondern sei als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG anzusehen. Die Voraussetzungen für dessen Anfechtung gestützt auf Art. 93 Abs. 1 BGG seien jedoch nicht erfüllt, weshalb das Urteil vom 16. September 2010 in diesem Punkt gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG erst durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden könne, soweit es sich auf dessen Inhalt auswirke (zit. Urteil 5A_883/2010 + 5A_887/2010 E. 4.3 und 5). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Ausgehend von den damaligen bundesgerichtlichen Überlegungen, weshalb der Rechtsspruch vom 16. September 2010 über das Begehren um Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen kein Teilentscheid sei, ist auch unter dem Blickwinkel von Art. 93 Abs. 3 BGG davon auszugehen, dass dieser Rechtsspruch mit dem Endentscheid über die übrigen Klagebegehren eng zusammenhängt.  
Der Beschwerdegegner wehrt sich im Verfahren 5A_435/2020 ausserdem gegen den Entscheid des Obergerichts im Urteil vom 16. September 2010, auf das Appellationsbegehren des Beschwerdegegners betreffend die Verzinsung des Kontrollwerts der Stimmrechtsaktien nicht einzutreten. Dieser Streitpunkt hängt eng mit den Anträgen des Beschwerdegegners betreffend die Feststellung des Kontrollwerts der Stimmrechtsaktien und die Zuweisung von Ausgleichungsbeträgen zusammen (s. oben E. 1.3.2). Auch dagegen ist die Beschwerde nach Massgabe von Art. 93 Abs. 3 BGG zulässig. 
 
1.5. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt der vorigen Erwägungen stehen die Beschwerden offen. Nicht einzutreten ist aber auf den Antrag Ziff. 3 des Beschwerdegegners betreffend die Einsicht in die Belege der Kollektivgesellschaft I.________ & Co. (s. Sachverhalt Bst. D.c). Der Beschwerdegegner hat dieses Begehren im kantonalen Verfahren nicht gestellt; es ist vor Bundesgericht neu und somit unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
Streitig ist zunächst die Zuteilung der Aktien der H.________ AG. 
 
2.1. Das Obergericht erinnert an Ziff. 3 der Klagebegehren vom 7. Oktober 2003. Darin hätten die Kläger beantragt, die Beklagten zu verpflichten, die Stimmrechts- und die Stammaktien in die Erbmasse einzuwerfen, und der Klägerin je 2/5 und dem Kläger je 1/5 der Stimmrechts- und der Stammaktien zuzuteilen (s. Sachverhalt Bst. B.a). Die Beklagten hätten verlangt, dieses Begehren abzuweisen und die Klägerin zu verpflichten, den Miterben je 25 Aktien der H.________ AG zur statutarischen Bewertung von Fr. 10'886.-- pro Aktie zu übertragen (s. Sachverhalt Bst. B.b). Im Urteil vom 17. Juni 2008 habe das Bezirksgericht erkannt, dass die hundert Stammaktien, die E.A.________ zugestanden hätten, unter den übrigen Erben zu kapitalmässig gleichen Teilen zu verteilen seien (s. Sachverhalt Bst. B.d). In der Folge zitiert das Obergericht sein Urteil vom 16. September 2010. In Bezug auf die Frage der Aktienzuteilung habe es den erstinstanzlichen Entscheid bestätigt. Weiter habe es das Bezirksgericht angewiesen, über den Anrechnungswert der 25 neu zuzuweisenden Aktien zu entscheiden (s. Sachverhalt Bst. B.e).  
Das Obergericht stellt fest, dass die Kläger ihre Klageanträge Ziff. 3 (Haupt- und Eventualantrag) im zweiten Verfahren vor Bezirksgericht am 23. April 2018 zurückzogen (s. Sachverhalt Bst. C.c) und das Bezirksgericht diese Begehren in seinem Entscheid vom 22. August 2018 zufolge Rückzugs als erledigt abschrieb (s. Sachverhalt Bst. C.d). Das Bezirksgericht sei zur Erkenntnis gelangt, dass es sich nicht mehr zur Zuteilung der Aktien zu äussern habe, nachdem der Antrag auf Aktienzuteilung zurückgezogen und deshalb abgeschrieben wurde, und dass ihm die Grundlage zur effektiven Berechnung der Ausgleichungswerte entzogen sei, da die Parteien über die Aktienzuteilung auch keinen Teilvergleich eingereicht hätten. Daraus habe das Bezirksgericht gefolgert, dass es lediglich den Anrechnungswert einer Stammaktie und den Mehr- bzw. Minderwert einer Stimmrechtsaktie bestimmen könne und es an den Parteien sein werde, die auf die Erbquote anzurechnenden Ausgleichsbeträge zu bestimmen. Für das Obergericht steht fest, dass das Bezirksgericht mit dem teilweisen Klagerückzug auch die Klageantwortbegehren Ziff. 3, mit denen die Beklagten eine vom Klagebegehren Ziff. 3 abweichende Aktienzuteilung beantragt hatten (vgl. Sachverhalt Bst. B.b), "als erledigt betrachtete". 
Dem angefochtenen Entscheid zufolge argumentierten die Beklagten in ihrer Berufung gegen den Entscheid vom 22. August 2018, dass der Klagerückzug der Kläger in Bezug auf die Aktenzuteilung nach Eröffnung des obergerichtlichen Entscheids vom 16. September 2010 nicht mehr zulässig war. Ausserdem hätten die Beklagten geltend gemacht, dass der besagte Klagerückzug ihre eigenen Begehren um Aktienzuteilung nicht berühre, weil es sich bei der Erbteilungsklage um eine actio duplex handle, und dass die von ihnen beantragte Aktienzuteilung auch deshalb nicht erledigt sei, weil das Teilungsgericht eine Aktienzuteilung auch ohne explizite Parteibegehren vornehmen könne. Das Obergericht erklärt, diese Vorbringen beschlügen die Wirksamkeit des (teilweisen) Klagerückzugs der Kläger, namentlich die Dispositionsfähigkeit des Streitgegenstandes. Dafür stehe weder die Berufung noch die Beschwerde, sondern nur die Revision offen. Dies gelte auch dann, wenn - wie hier - vorgebracht werde, dass der Prozess weiterzuführen sei, weil sich die Rückzugserklärung der Gegenpartei aufgrund einer doppelseitigen Klage (actio duplex) nicht auf die eigenen Begehren erstrecke. Auch die von den Beklagten vorgebrachte Rüge, dass sich die Rückzugserklärung der Kläger nur auf deren Aktienzuteilungsbegehren, nicht aber auf ihre eigenen diesbezüglichen Anträge habe beziehen können, sei daher mit Revision geltend zu machen. Gestützt auf diese Erwägungen tritt das Obergericht auf Ziff. 1 der Berufungsbegehren und Ziff. 1 und 2 der Beschwerdeanträge der Beklagten (s. Sachverhalt Bst. C.e) nicht ein. Es stellt fest, dass die Frage der Aktienzuteilung nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Damit bestehe auch kein Raum, unbesehen der Rechtsbegehren der Parteien von Amtes wegen über die Aktienzuteilung zu urteilen. 
Im Zusammenhang mit der Aktienzuteilung steht auch das Begehren, mit dem der Kläger vor der Vorinstanz festzustellen verlangte, dass der Kontrollwert der Stimmrechtsaktien der H.________ AG Fr. 8 Mio. betrage, und Forderungen zur Ausgleichung bzw. zum unter diesem Titel geforderten Betrag stellte (s. Sachverhalt Bst. C.e). Das Obergericht erklärt, der Kontrollwert hänge davon ab, wie viele Stammaktien von den Klägern bzw. von den Beklagten gehalten werden. Mit dem Rückzug ihrer Aktienzuteilungsbegehren hätten die Kläger diese Frage der richterlichen Beurteilung entzogen. Die Kläger (ebenso wie die Beklagten) seien sich untereinander uneinig über die massgebliche Aktienzuteilung. Angesichts dessen sowie des erwähnten Klagerückzugs könne der Kontrollwert der Stimmrechtsaktien nicht bestimmt werden. Dabei handle es sich um ein echtes Novum, weshalb es, das Obergericht, insoweit nicht an seinen Rückweisungsentscheid gebunden sei. Das Appellationsbegehren Ziff. 2.1 des Klägers, "die Aktien... auf der Grundlage des Willensvollstreckers zu verteilen", sei im Rückweisungsentscheid nicht als Abstandserklärung bezüglich der Aktienzuteilung beurteilt worden, andernfalls darüber kein Sachentscheid gefällt worden wäre. Das Feststellungsbegehren des Klägers sei daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Nachdem der Kontrollwert der Stimmrechtsaktien nicht festgestellt werden könne, lasse sich auch die Ausgleichsforderung des Klägers nicht beziffern, weshalb sein diesbezügliches Begehren abzuweisen sei, so das Obergericht. 
 
2.2. Die Beklagten und heutigen Beschwerdeführer tadeln die vorinstanzliche Beurteilung, wonach sie die fraglichen Rügen mit Revision hätten geltend machen müssen, als bundesrechtswidrig. Der Revisionsgrund der Unwirksamkeit einer Klageanerkennung, eines Klagerückzugs oder eines gerichtlichen Vergleichs (Art. 328 Abs. 1 Bst. c ZPO) beziehe sich auf materielle oder prozessuale Mängel des Dispositionsaktes, der zur Beendigung des Prozesses führt, etwa auf Willensmängel oder auf die Bevollmächtigung des Rechtsvertreters, der den Dispositionsakt vornimmt. In all diesen Fällen sei der Unwirksamkeitsgrund im Dispositionsakt angelegt. In ihrer Berufung hätten sie keinen Mangel des Klagerückzugs gerügt, sondern beanstandet, dass das Bezirksgericht in seinem Urteil vom 22. August 2018 hinsichtlich der Aktienzuteilung auf Dispositiv-Ziff. 1 seines Urteils vom 17. Juni 2008 zurückkam, obwohl das Obergericht diesen Urteilsspruch mit Urteil vom 16. September 2010 bestätigt und sich die Rückweisung nur auf allenfalls daraus folgende Ausgleichungsforderungen bezogen hatte. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Aktienzuteilung als vom Obergericht abschliessend entschiedener Punkt im zweiten Verfahren vor Bezirksgericht gar nicht mehr zur Disposition gestanden habe und die Beschwerdegegner die fraglichen Anträge daher auch nicht mehr hätten zurückziehen können. Indem das Bezirksgericht Dispositiv-Ziff. 1 seines ersten Urteils fallen lasse, verstosse es gegen die Bindungswirkung des obergerichtlichen Rückweisungsentscheids und damit gegen einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz.  
Weiter argumentieren die Beschwerdeführer, dass auch die Rechtsnatur der Erbteilungsklage als actio duplex ein Dahinfallen der ursprünglichen Dispositiv-Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils vom 17. Juni 2008 verunmögliche. Solange die Klage nicht gesamthaft zurückgezogen sei, lasse der Rückzug einzelner Begehren im Verlauf des Prozesses die Begehren der beklagten Partei unberührt. Vor diesem Hintergrund hätten sie, die Beschwerdeführer, Anspruch auf ein Urteil über ihre Anträge in der Klageantwort bzw. in der Duplik. Das Bezirksgericht habe diese Anträge mit Urteil vom 17. Juni 2008 gutgeheissen, das Obergericht dieses Urteil bestätigt. Komme es in seinem Urteil vom 22. August 2018 nun auf Dispositiv-Ziff. 1 seines ersten Urteils zurück, so missachte das Bezirksgericht die Rechtsnatur der actio duplex. Insofern stehe nicht die Wirksamkeit der Parteidisposition zur Diskussion, sondern eine Frage der Rechtsanwendung, die gemäss Art. 310 Bst. a ZPO der Berufung zugänglich sei. Nach Auffassung der Beschwerdeführer wäre die Berufung (eventualiter die Beschwerde) selbst dann das zutreffende Rechtsmittel, wenn das Bezirksgericht mit seinem Urteil vom 22. August 2018 entgegen dem Wortlaut von dessen Dispositiv-Ziff. 1 auch die Klageantwort- bzw. Duplikbegehren abgeschrieben haben sollte. Sie, die Beschwerdeführer, hätten mit ihrem Rechtsmittel bestritten, dass überhaupt eine Prozesserklärung vorliegt, die - ihre Anträge betreffend - zur Verfahrensabschreibung führen kann. Ihre Rügen bezögen sich auf die Prozesserledigung an sich und nicht auf den Dispositionsakt einer der beiden Parteien; sie beträfen nicht die Wirksamkeit, sondern die Auswirkung des Dispositionsakts. Eine allfällige Abschreibung ihrer Anträge sei demnach als (konstitutive) Abschreibung im Sinne von Art. 242 ZPO aufzufassen; das zutreffende Rechtsmittel dagegen sei die Berufung, subsidiär die Beschwerde. 
Die Beschwerdeführer insistieren, dass all diese schon vor Obergericht erhobenen Beanstandungen die richtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 310 Bst. a ZPO beschlagen. Das Obergericht habe daher prüfen müssen, ob das Bezirksgericht den Rückweisungsentscheid befolgt bzw. richtig umgesetzt hat. Indem es dies nicht beachte und auf die Revision verweise, wende es die Rechtsprechung zur Anfechtung von Dispositionsakten der Parteien zu Unrecht an und verletze die Vorschriften über die Berufung. 
 
2.3. Die Kläger und Beschwerdegegner pflichten der Vorinstanz darin bei, dass die Beschwerdeführer die Revision hätten ergreifen müssen, um die Wirksamkeit des Klagerückzugs vom 23. April 2018 in Frage zu stellen. Der Beschwerdegegner betont, dass der Abschreibungsbeschluss im Urteil des Bezirksgerichts vom 22. August 2018 ein rein deklaratorischer Akt sei. Der Klagerückzug beende den Prozess unmittelbar und die Revision sei auch bei angeblichen formellen Mängeln das ausschliessliche Rechtsmittel. Dies gelte auch für den Vorwurf der Beschwerdeführer, der Klagerückzug sei aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids unwirksam. Weiter bestreitet der Beschwerdegegner, dass die kantonalen Instanzen mit einer Erbteilungsklage befasst waren. Auch eine actio duplex stehe nicht zur Diskussion. Die Beschwerdeführer hätten weder in ihrer Klageantwort noch in ihrer Duplik entsprechende Anträge gestellt. Nach dem Teilrückzug vom 23. April 2018 sei unbestritten, dass auf die Teilung des Willensvollstreckers vom 10. Oktober 2001 abzustellen ist. Folglich gehe es nur noch um eine Klage auf Durchsetzung der im Erbteilungsvertrag vom 30. Juni 1971 vereinbarten Erbteilung. Selbst wenn von einer actio duplex auszugehen wäre, sei der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, da die Beschwerdeführer keine Widerklage erhoben hätten, um das Risiko eines Klagerückzugs zu vermeiden.  
 
Der Beschwerdegegner macht zudem geltend, die Beschwerdeführer hätten mit ihren Berufungsbegehren ihre ursprünglichen, im ersten Verfahren vor Bezirksgericht gestellten Anträge geändert, ohne dies zu begründen und ohne dass die Voraussetzungen für eine Klageänderung erfüllt waren. Die Ergänzungen und Änderungen, mit denen sie offenbar auf den Verkauf seiner Aktienbeteiligung an die Miterben reagieren wollten (vgl. Sachverhalt Bst. B.b), seien verspätet. Im Ergebnis fehle es an zulässigen Anträgen der Beschwerdeführer, die das Obergericht hätte gutheissen können, wenn es bezüglich der Aktienzuteilung auf ihre Berufung bzw. Beschwerde eingetreten wäre. Überdies hätten die Beschwerdeführer ihre Anträge in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht abermals und erneut ohne Begründung auf unzulässige Weise geändert, weshalb darauf nicht einzutreten sei. 
 
2.4. In seiner eigenen Beschwerde (Verfahren 5A_435/2020) wehrt sich der Beschwerdegegner dagegen, dass die massgebliche Aktienzuteilung streitig sei und der Kontrollwert der Stimmrechtsaktien daher nicht ermittelt werden könne. Die Vorinstanz habe über sämtliche Angaben verfügt, um den Kontrollwert zu bestimmen. Indem sie über die Anträge von ihm und der Beschwerdegegnerin (teilweise) nicht entscheide, begehe sie eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV. Dass die Stimmrechtsaktien den Beschwerdeführern zustehen, werde nicht mehr bestritten; ebenfalls nicht streitig sei seine Erbquote von 20 %, aufgrund derer ihm 20 % des gutachterlich bestimmten Werts der H.________ AG zustünden. Die Differenz zwischen dem Wert der ihm zugewiesenen 100 Stammaktien und 20 % des wirklichen Werts der H.________ AG ergebe sich aus dem eingeklagten Kontrollwert.  
Der Beschwerdeführer argumentiert, der Kontrollwert könne bestimmt werden, sobald feststeht, wie viele Stammaktien er und die Beschwerdegegnerin gemeinsam halten. Massgeblich und unstreitig sei die Aktienzuteilung des Willensvollstreckers vom 10. Oktober 2001 (s. Sachverhalt Bst. A.e), wie sie auch die Beschwerdeführer in der Klageantwort beantragt hätten. Auf dieser Basis sei der Kontrollwert in analoger Anwendung von Art. 608 Abs. 2 ZGB zu ermitteln. Nachdem die Aktienzuteilung nicht mehr streitig sei, könne es auch nicht auf die Forderung der Beschwerdeführer ankommen, der Beschwerdegegnerin und ihnen selbst je 107 Stammaktien zuzuteilen. Die Vorinstanz verletze Art. 8 und 152 ZPO, wenn sie auf Umstände abstelle, die nicht mehr Bestandteil des Verfahrens sind. Der Beschwerdegegner bestreitet, mit dem Verkauf der 50 Stammaktien an die Beschwerdegegnerin auch seine Erbquote verkauft zu haben; dies sei rechtlich gar nicht möglich. Indem die Vorinstanz auf die missverständliche und widerrufene Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 23. April 2018 abstelle, ermittle sie den Sachverhalt falsch und bundesrechtswidrig. Nach alledem steht für den Beschwerdegegner fest, dass sein Begehren betreffend die Ausgleichungspflicht unabhängig vom Zuteilungsbegehren beurteilt werden muss. Ob diese Zuteilung richtig war, sei in der gegebenen Konstellation eine Vorfrage für die Bestimmung der Ausgleichungspflicht; dass die Zuteilung richtig war, habe die Vorinstanz im Urteil vom 16. September 2010 bereits zutreffend entschieden. Überdies sei diese Frage zwischen den Parteien nicht mehr streitig. Der Aktienkaufvertrag vom 1. Mai 2011 sei weder Bestandteil dieses Verfahrens noch der Erbteilung; mit dessen Abschluss habe er, der Beschwerdegegner, nicht auf die Beurteilung der Ausgleichungspflicht durch das Gericht verzichtet, weshalb die Vorinstanz über seinen Ausgleichungsanspruch hätte entscheiden können und müssen.  
 
2.5. Vorab ist Folgendes klarzustellen: Im Eventualbegehren ihrer Berufung verlangten die Beschwerdeführer hauptsächlich, die Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts vom 17. Juni 2008 zum Urteil zu erheben (s. Sachverhalt Bst. C.e). Damit brachten sie zum Ausdruck, dass sie diesen Urteilsspruch so akzeptierten, wie sie ihn durch das Urteil des Obergerichts vom 16. September 2010 bestätigt sahen. Zugleich wehrten sie sich dagegen, dass das Bezirksgericht in seinem neuen Urteil auf diesen Urteilsspruch zurückkam. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer knüpften damit an die Ausgangslage an, wie sie sich aus ihrer Sicht aus den zwei erwähnten Urteilen ergab. Soweit der Beschwerdegegner die besagten Modifikationen in den gegnerischen Berufungsanträgen als verspätet tadelt, tut er nicht dar, warum sich die Beschwerdeführer schon durch den Klagerückzug vom 23. April 2018 (s. Sachverhalt Bst. C.c) hätten veranlasst sehen müssen, diese Änderungen im erstinstanzlichen Verfahren einzubringen. Insbesondere stellt er auch nicht in Abrede, dass das Obergericht in seinem Urteil vom 16. September 2010 die Dispositiv-Ziff. 1 des bezirksgerichtlichen Urteils vom 17. Juni 2008 bestätigte.  
Vor Bundesgericht stellen die Beschwerdeführer das erwähnte Berufungsbegehren als Hauptantrag. Eventualiter verlangen sie, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (s. Sachverhalt Bst. D.b). Nachdem sie im Streit um die Aktienzuteilung in erster Linie geltend machen, dass die Vorinstanz auf ihre Berufung hätte eintreten müssen, könnte das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung nicht reformatorisch entscheiden. Es müsste die Sache an die Vorinstanz zurückweisen (Urteile 5A_1036/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2; 5A_398/2019 vom 5. September 2019 E. 2.1 mit Hinweis). Von daher sind die hier gestellten Anträge der Beschwerdeführer nicht zu beanstanden. 
 
2.6. In der Sache ist streitig, ob das Obergericht die Beschwerdeführer zu Recht auf die Revision verweist und auf Ziff. 1 der Berufungsbegehren der Beschwerdeführer nicht eintritt.  
 
2.6.1. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Wie das Obergericht zutreffend feststellt, unterstand der Prozess vor erster Instanz, den die Beschwerdegegner mit Klage vom 7. Oktober 2003 eingeleitet hatten (s. Sachverhalt Bst. B.a), den Vorschriften des aargauischen Zivilrechtspflegegesetzes vom 18. Dezember 1984 (ZPO/AG). Auch der Rückweisungsentscheid des Obergerichts vom 16. September 2010 erfolgte noch unter der Herrschaft des alten Rechts, so dass das bisherige Verfahrensrecht bis zum Urteil des Bezirksgerichts vom 22. August 2018 gilt (Art. 404 Abs. 1 ZPO).  
Für die Rechtsmittel gilt nach Art. 405 Abs. 1 ZPO das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheids in Kraft ist. Nach diesem Recht bestimmt sich, ob ein bestimmtes Rechtsmittel überhaupt zur Verfügung steht und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist. Dem Eröffnungsrecht untersteht namentlich auch die Qualifikation des Anfechtungsobjekts (DANIEL WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N 11 zu Art. 405 ZPO). Um eine Anfechtung nach neuem Recht zu gewährleisten, hat der Verfahrensabschluss, insbesondere der Inhalt des Entscheids und dessen Eröffnung, den Voraussetzungen des neuen Rechts zu genügen (Urteil 4A_578/2014 vom 23. Februar 2015 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Die materielle Beurteilung des Verfahrens vor der Vorinstanz untersteht freilich dem bisherigen (gegebenenfalls kantonalen) Recht, ansonst es zu einer unzulässigen Rückwirkung des neuen Rechts käme (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 5a zu Art. 405 ZPO; OLIVER M. KUNZ, in: KUNZ/HOFMANN-NOWOTNY/STAUBER, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, 2013, N 166 f. vor Art. 308 ff. ZPO). 
 
2.6.2. Mit Berufung (Art. 308 ff. ZPO) sind - soweit hier von Interesse - erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 Bst. a ZPO). Ein Endentscheid schliesst das Verfahren vor der befassten Instanz in Bezug auf die gestellten Rechtsbegehren durch Sach- oder Nichteintretensentscheid (Art. 236 Abs. 1 ZPO) ganz oder teilweise ab. Kein gerichtlicher Entscheid im Sinne der ZPO ergeht, wenn das Verfahren durch Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug erledigt wird (KURT BLICKENSTORFER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2016, N 12 f. zu Art. 308 ZPO). Da ihnen keine Entscheidqualität zukommt, können diese Entscheidsurrogate weder mit Berufung noch mit Beschwerde angefochten werden (s. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7380).  
 
2.6.3. Nach Art. 328 Abs. 1 Bst. c ZPO kann eine Partei beim Gericht, das als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision verlangen, wenn geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist. Die genannten Entscheidsurrogate haben selbst die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Als Rechtsmittel dagegen steht ausschliesslich die Revision nach Art. 328 Abs. 1 Bst. c ZPO zur Verfügung (BGE 139 III 133 E. 1.3 zum gerichtlichen Vergleich; BGE 141 III 489 E. 9.3 zur Klageanerkennung; Urteil 4A_562/2014 vom 20. Februar 2015 E. 1.1 zum Klagerückzug). Anfechtungsobjekt der Revision ist nicht der deklaratorische Abschreibungsbeschluss (Art. 241 Abs. 3 ZPO), der nur hinsichtlich des allenfalls darin enthaltenen Kostenentscheids anfechtbar ist (Art. 110 ZPO; BGE 139 III 133 E. 1.2), sondern der Dispositionsakt selbst (Urteil 4A_ 441/2015 vom 24. November 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Falle des Klagerückzugs ist das die einseitige bedingungsfeindliche Erklärung der klagenden Partei gegenüber dem Gericht, dass sie ihr Rechtsbegehren oder einen Teil desselben (Teilrückzug) zurückzieht (JULIA GSCHWEND/DANIEL STECK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N 29 f. zu Art. 241 ZPO; PASCAL LEUMANN LIEBSTER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 9 zu Art. 241 ZPO; MARKUS KRIECH, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2016, N 6 f. zu Art. 241 ZPO; LAURENT KILLIAS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N 5 f. zu Art. 241 ZPO).  
 
2.6.4. Mit der Revision nach Art. 328 Abs. 1 Bst. c ZPO kann geltend gemacht werden, der fragliche Dispositionsakt sei "unwirksam" (in der französischen Fassung: "pas valable"; in der italienischen "inefficace"). In der Rechtssprache meint "Wirksamkeit" die Rechtmässigkeit oder Bestandeskraft eines Rechtsakts (DWDS - Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache, hrsg. v. d. Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, <https://www.dwds.de>, abgerufen am 5. Dezember 2022). Als Gründe, die mit Revision gegen die Wirksamkeit eines Vergleichs, einer Klageanerkennung oder eines Klagerückzugs vorgebracht werden können, nennt die Rechtsprechung materielle und prozessuale Mängel (BGE 139 III 133 E. 1.3), insbesondere Willensmängel im Sinne von Art. 23 ff. OR (Urteile 4A_254/2016 vom 10. Juli 2017 E. 4.1.1; 4A_441/2015 vom 24. November 2015 E. 3.2). Auch für die Lehre steht als Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 Bst. c ZPO die zivilrechtliche Unwirksamkeit des Entscheidsurrogats im Vordergrund (DENIS TAPPY, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 31 zu Art. 241 ZPO; PHILIPPE SCHWEIZER, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 37 zu Art. 328 ZPO; NICOLAS HERZOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N 64 ff. zu Art. 328 ZPO; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N 25 f. zu Art. 328 ZPO). In einem neueren Entscheid lässt das Bundesgericht dahingestellt, ob (entsprechend einer Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich) nicht die Revision, sondern - gegen den Abschreibungsbeschluss - das in der Hauptsache zulässige Rechtsmittel der Berufung oder der Beschwerde einzulegen ist, wenn die erhobenen Beanstandungen auf die Prozesserledigung als solche und damit auf andere Punkte als den Dispositionsakt einer oder beider Parteien abzielen (Urteil 5A_327/2015 vom 17. Juni 2015 E. 1.2 f.).  
Von der Wirksamkeit zu unterscheiden ist die Wirkung, die ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug erzeugt. Gemeinhin werden unter "Wirkung" die Folgen und Ergebnisse verstanden, die von einer Ursache hervorgebracht werden (zit. DWDS - Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache). Nach Massgabe von Art. 241 Abs. 2 ZPO besteht die "Wirkung" (in der französischen Fassung "les effets", in der italienischen "l'effetto") der Entscheidsurrogate darin, dass der Prozess damit unmittelbar beendet ist (Urteil 4A_451/2012 vom 1. November 2012 E. 2); die Parteihandlungen erwachsen, sofern formgerecht abgegeben und vom Gericht als zulässig erachtet, direkt in Rechtskraft und sind grundsätzlich wie Entscheide vollstreckbar (Art. 241 Abs. 2 ZPO; Urteil 5A_77/2012 vom 14. März 2012 E. 4.2.1; DENIS TAPPY, a.a.O., N 28 ff. zu Art. 241 ZPO; GSCHWEND/STECK, a.a.O., N 32 zu Art. 241 ZPO; KRIECH, a.a.O., N 13 zu Art. 241 ZPO; KILLIAS, a.a.O., N 30 ff. zu Art. 241 ZPO), ohne dass das Gericht einen Entscheid im Rechtssinne zu fällen hätte (Urteil 4A_150/2020 vom 17. September 2020 E. 2.2). Immerhin kann ein Klagerückzug unter bestimmten Voraussetzungen auch erfolgen, ohne dass die Sperrwirkung der Rechtskraft eintritt (Art. 63 und 65 ZPO; ausführlich dazu KILLIAS, a.a.O., N 39 ff. zu Art. 241 ZPO). 
 
2.7. Bezogen auf den konkreten Fall ergibt sich aus den obenstehenden Erwägungen, was folgt:  
 
2.7.1. Soweit für diesen Teil des Streits relevant, fochten die Beschwerdeführer mit ihrer Berufung die Dispositiv-Ziff. 5, eventualiter die Dispositiv-Ziff. 1 und 5 des erstinstanzlichen Urteils vom 22. August 2018 (s. Sachverhalt Bst. C.e) an. Für welches Rechtsmittel diese Urteilssprüche taugliche Anfechtungsobjekte bilden, ist nach dem Gesagten (E. 2.6.1) nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung zu beurteilen. Mithin tut für die Zulässigkeit der Berufung (Art. 308 ff. ZPO) nichts zur Sache, dass nach Massgabe der alten kantonalen Zivilprozessordnung im Falle eines Vergleichs, eines Klagerückzugs oder einer Anerkennung erst der Abschreibungsbeschluss den Prozess beendete und als Endentscheid Anfechtungsobjekt des ordentlichen Rechtsmittels der Appellation war (§ 317 i.V.m. § 285 ff. ZPO/AG; ANDREAS EDELMANN, in: BÜHLER/EDELMANN/KILLER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 1998, N 10 zu § 285 ZPO/AG und N 1 ff. zu § 287 ZPO/AG). In diesem Sinne ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie den Standpunkt der Beschwerdeführer, dass Rechtsnatur und Anfechtbarkeit des Abschreibungsbeschlusses sich nach der aargauischen Zivilprozessordnung richten, nicht gelten lässt. Allein nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung zu beurteilen sind auch die Fragen, ob der Klagerückzug vom 23. April 2018 unwirksam war und welche Wirkungen ihm beizumessen sind (E. 2.6.4). Denn damit ist wiederum der Verfahrensabschluss betroffen, der eine Anfechtung nach neuem Recht gewährleisten soll (E. 2.6.1).  
 
2.7.2. Die Befugnis der Beschwerdegegner, über den Haupt- und den Eventualantrag gemäss Ziff. 3 ihrer Klage zu verfügen, beschlägt die Wirksamkeit ihrer Rückzugserklärung vom 23. April 2018. Dies gilt auch für das Argument der Beschwerdeführer, ein Rückzug sei angesichts des obergerichtlichen Entscheids vom 16. September 2010 gar nicht mehr möglich gewesen. Soweit die Beschwerdeführer damit sagen wollen, dass das Gericht einen Klagerückzug nur während der Rechtshängigkeit der Klage entgegennehmen kann, die streitigen Anträge vor dem Bezirksgericht aber gar nicht mehr rechtshängig waren, betrifft dies wiederum die Dispositionsbefugnis der Beschwerdegegner über den Streitgegenstand und damit die Wirksamkeit ihres Klagerückzugs (vgl. EDELMANN, a.a.O., N 9 f. zu § 285 ZPO/AG; s. auch BGE 122 I 250 E. 2b). Wie gesehen, ist die Unwirksamkeit des Klagerückzugs mit der Revision nach Art. 328 Abs. 1 Bst. c ZPO geltend zu machen (E. 2.6.4). Zu Recht verweist die Vorinstanz die Beschwerdeführer bezüglich ihres Vorwurfs, die Aktienzuteilung habe im neuerlichen Verfahren vor Bezirksgericht nicht mehr zur Disposition gestanden und ein Klagerückzug sei aus diesem Grund nicht mehr möglich gewesen, auf die Revision. Im Übrigen ist der Beschwerde in diesem Zusammenhang auch nicht zu entnehmen, welcher Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 2 Bst. a ZPO mit Berufung anfechtbar sein soll, nachdem weder der Klagerückzug selbst noch der diesbezügliche Abschreibungsbeschluss solche Entscheide sind (E. 2.6.2 und 2.6.3).  
Das Gesagte gilt auch für die Argumentation, wonach die Berücksichtigung des Klagerückzugs im bezirksgerichtlichen Urteil vom 22. August 2018 einer reformatio in peius gleichkomme und ein venire contra factum proprium bedeute. Auch diese Argumente betreffen im Ergebnis die Frage, ob das Bezirksgericht angesichts des obergerichtlichen Entscheids vom 16. September 2010 den Rückzug der erwähnten Begehren überhaupt noch entgegennehmen und damit auf sein Urteil vom 17. Juni 2008 zurückkommen durfte, mithin die Dispositionsfähigkeit des Streitgegenstandes. Abermals bleiben die Beschwerdeführer eine Erklärung schuldig, worin das Anfechtungsobjekt bestehen soll, das sie mit Berufung ans Obergericht hätten weiterziehen können. 
 
2.7.3. Zu Recht bestehen die Beschwerdeführer hingegen darauf, dass sie mit ihrer Berufung gegen Dispositiv-Ziff. 5 des bezirksgerichtlichen Urteils vom 22. August 2018 geltend machen konnten, der gegnerische Klagerückzug habe sich nicht auf ihre eigenen diesbezüglichen Begehren beziehen können. Die Frage, ob das Bezirksgericht mit dem Klagerückzug der Beschwerdegegner vom 23. April 2018 auch die (angeblich rechtskräftig beurteilten) Begehren der Beschwerdeführer in deren Klageantwort und Duplik (s. Sachverhalt Bst. B.b und B.c) als erledigt betrachten durfte, beschlägt nicht die Wirksamkeit, sondern die Wirkung der gegnerischen Rückzugserklärung. Die unrichtige Beurteilung der Wirkung eines Entscheidsurrogats ist jedoch kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 Abs. 1 Bst. c ZPO (E. 2.6.4). Dass sie mit ihrer Berufung in erster Linie die Dispositiv-Ziff. 5 des Urteils vom 22. August 2018 (s. Sachverhalt Bst. C.d) als Anfechtungsobjekt ins Visier nahmen (s. Sachverhalt Bst. C.e), kann den Beschwerdeführern nicht schaden, nachdem sich das Bezirksgericht im fraglichen Urteilsspruch an keiner anderen Stelle zu ihren eigenen Anträgen betreffend die Aktienzuteilung äussert. Allein mit Blick auf die Frage des zutreffenden Rechtsmittels kommt es auch nicht auf die vorinstanzliche Lesart des besagten Urteils an, der zufolge das Bezirksgericht mit dem Klagerückzug die fraglichen Begehren der Beschwerdeführer ebenfalls als erledigt betrachtete (E. 3.1). Entscheidend ist die Rechtsfrage, ob das Bezirksgericht diesen Schluss ziehen durfte. Hierfür, das heisst für die Beurteilung des Schicksals ihrer Klageantwort- und Duplikbegehren, steht den Beschwerdeführern die Berufung nach Art. 308 ff. ZPO zur Verfügung. Insofern muss das Obergericht auf die Berufung eintreten und sich mit der Argumentation der Beschwerdeführer auseinandersetzen, wonach ihre eigenen Anträge betreffend die Aktienzuteilung aufgrund der Doppelseitigkeit der Erbteilungsklage von der Rückzugserklärung der Beschwerdegegner nicht erfasst seien und diesbezüglich weiterhin die vom Obergericht mit Urteil vom 16. September 2010 rechtskräftig bestätigte Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils vom 17. Juni 2008 gelte, mit der das Bezirksgericht die 100 Stammaktien "gemäss dem Antrag der Beklagten" an alle Erben zu gleichen Teilen verteilte.  
Nicht anders verhält es sich mit der von den Beschwerdeführern in der Berufung erhobenen Beanstandung, das Urteil vom 22. August 2018 verstosse gegen den Dispositionsgrundsatz, weil es die beklagtischen Anträge abweise, ohne dass diese geändert oder zurückgezogen worden wären. Diese Rüge betrifft nicht die Wirksamkeit des Klagerückzugs vom 23. April 2018, sondern dessen Auswirkungen auf die Rechtsbegehren der Beschwerdeführer. Auch diesbezüglich weigert sich die Vorinstanz bundesrechtswidrig, auf die Berufung einzutreten. 
 
2.8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Beschwerdeführer (Verfahren 5A_425/2020) teilweise begründet. Im Streit um die Zuteilung der Aktien der H.________ AG ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie im beschriebenen Sinne auf die Berufung der Beschwerdeführer eintritt. Entgegen dem, was die Beschwerdeführer anzunehmen scheinen, kann das Bundesgericht nicht reformatorisch darüber entscheiden, ob sich das Urteil des Bezirksgerichts vom 22. August 2018 mit demjenigen vom 17. Juni 2008 verträgt, denn zu dieser Frage äussert sich der angefochtene Nichteintretensentscheid nicht.  
Angesichts dieses Ergebnisses erübrigen sich Erörterungen zu den Vorbringen in der Beschwerde des Beschwerdegegners (Verfahren 5A_435/2020). Die Begründung seines Begehrens betreffend die Ausgleichungspflicht beruht auf der Überlegung, dass die Aktienzuteilung vom 10. Oktober 2001 Bestand habe, nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens bilde und auch nicht mehr streitig sei. Allerdings pflichtet der Beschwerdegegner der Vorinstanz darin bei, dass der Kontrollwert der Stimmrechtsaktien der H.________ AG davon abhängt, wie die Stammaktien zwischen den Beschwerdeführern einerseits und ihm und der Beschwerdegegnerin anderseits verteilt sind (E. 2.4). Mit der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Beurteilung der beklagtischen Berufung ist wiederum offen, welche Tragweite der Rückzug der Aktienzuteilungsbegehren der Beschwerdegegner für die Anträge der Beschwerdeführer hat, wie die 100 Stammaktien, die der Willensvollstrecker der Beschwerdegegnerin zugewiesen hatte (s. Sachverhalt Bst. A.e), also unter den Erben verteilt werden. Damit ist der Argumentation des Beschwerdegegners der Boden entzogen, insbesondere seinem (Rück-) Schluss, dass die Aktienzuteilung zwischen den Parteien nicht mehr streitig sei, weil die Aktienzuteilung nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens bilde. Dass sich der Kontrollwert der Stimmrechtsaktien auch losgelöst von einer Beurteilung des Streits um die Zuteilung der Stammaktien zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin einerseits und den Beschwerdeführern anderseits bestimmen lässt, macht der Beschwerdegegner nicht geltend. Die Frage, ob das Obergericht seinem Ausgleichungsbegehren hätte entsprechen müssen, wenn die Aktienzuteilung der richterlichen Beurteilung entzogen wäre, ist angesichts der Rückweisung im hiesigen Verfahren theoretischer Natur. Allein an der Klärung von Fragen ohne praktische Relevanz hat der Beschwerdeführer kein im Sinne von Art. 76 BGG schutzwürdiges Interesse (Urteil 5A_443/2021 vom 18. Januar 2022 E. 6.2). Insoweit ist im Verfahren 5A_435/2020 auf die Beschwerde des Beschwerdegegners (Beschwerdebegehren Ziff. 4) nicht einzutreten. 
 
3.  
Im Verfahren 5A_425/2020 ist sodann streitig, ob ein aus der Zuteilung der Stimmrechts- und Stammaktien allenfalls resultierender Mehrwert ausgleichungspflichtig ist. 
 
3.1. In ihrem Entscheid vom 31. März 2020 stellt die Vorinstanz klar, dass sie bezüglich der Frage der Ausgleichungspflicht an ihren Rückweisungsentscheid vom 16. September 2010 gebunden sei. Die Beschwerdeführer hätten daher kein Rechtsschutzinteresse, mit ihrer Berufung gegen den Entscheid vom 31. März 2020 diesen Rückweisungsentscheid zu beanstanden. Auf das Berufungsbegehren Ziff. 2, mit dem sich die Beschwerdeführer gegen die Ausgleichungspflicht wehren (s. Sachverhalt Bst. C.e), tritt das Obergericht deshalb nicht ein. Im ersten obergerichtlichen Verfahren war der Rechtsspruch des Bezirksgerichts angefochten, wonach die 100 Stammaktien der H.________ AG, welche die Klägerin in die Erbmasse einzuwerfen hatte, den Parteien zu je 25 Stück "unter Anrechnung an ihren Erbteil zustehen" (s. Sachverhalt Bst. B.d). "In Erläuterung" dieses Rechtsspruchs bzw. in Beachtung des obergerichtlichen Rückweisungsentscheids stellte das Bezirksgericht in seinem zweiten Urteil vom 22. August 2018 fest, dass die Zuteilung der Stimmrechts- und Stammaktien unter Anrechnung an den jeweiligen Erbteil der Erben erfolgt und eine Ausgleichungspflicht nach Art. 608 Abs. 2 ZGB besteht (s. Sachverhalt Bst. C.d).  
Der Rückweisungsentscheid vom 16. September 2010 äussert sich zunächst zum Vorbringen der Beklagten, wonach die Parteien im Erbvertrag vom 30. Juni 1971 vereinbart hätten, die Stimmrechts- und die Stammaktien gleich zu bewerten - was einem übereinstimmenden Verzicht auf die Ausgleichung eines allfälligen Mehrwerts der Stimmrechts- gegenüber den Stammaktien gleichkäme. Laut den Feststellungen der Vorinstanz regelt der Erbvertrag nicht ausdrücklich, ob Stimmrechts- und Stammaktien gleich bewertet werden sollen. Art. 6 der Statuten der H.________ AG regle, wie der Erwerbswert für die Aktien zu ermitteln ist. Er unterscheide nicht zwischen Stimmrechts- und Stammaktien, sage allerdings auch nicht ausdrücklich, dass Stimmrechts- und Stammaktien gleich zu bewerten sind. Für die fehlende Unterscheidung gibt es laut dem Obergericht zwei mögliche Erklärungen: Entweder hätten die Parteien die Stimmrechts- und die Stammaktien gleich bewerten wollen oder sie seien davon ausgegangen, dass die Stimmrechts- und die Stammaktien tatsächlich den gleichen Wert hätten, ohne den von den Klägern behaupteten Fall regeln zu wollen, da zwischen den Aktienkategorien ein erheblicher Wertunterschied besteht. 
Die Vorinstanz kann bezüglich Ausgleichungspflicht keinen tatsächlichen übereinstimmenden Parteiwillen feststellen und legt den Erbvertrag objektiviert nach Treu und Glauben aus. In systematischer Hinsicht betont sie, dass der Erbvertrag vor Ziffer II (s. Sachverhalt Bst. A.b) eine Ziffer I enthalte, welche die Erbquoten regle. Der letzte Absatz dieser Ziffer I befasse sich zwar mit dem Vorversterben eines der beiden Erblasser. Dennoch lasse sich aus dessen letzten Satz ("Das übrige Nachlassvermögen fällt zu gleichen Teilen an die Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen") der Wille entnehmen, die Nachkommen vermögensmässig gleich zu behandeln. Diese Gleichbehandlung decke sich mit Art. 457 Abs. 2 ZGB, an dem sich die objektivierte Auslegung orientiere. Wer vom dispositiven Gesetzesrecht abweichen wolle, müsse dies hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen. Die Vorinstanz erinnert an die Behauptung der Kläger, wonach der durch die Stimmrechtsaktien verschaffte Kontrollwert Fr. 8 Mio. betrage. Nach Treu und Glauben sei nicht anzunehmen, dass die am Erbvertrag beteiligten Erben vom Prinzip der vermögensmässigen Gleichbehandlung abweichen und auf einen solchen Wert verzichten wollten, ohne diese Frage ausdrücklich zu regeln. Eine entsprechende Regelung wäre zudem typischerweise im Erbvertrag selbst zu erwarten und nicht in den Gesellschaftsstatuten, die ohne Zustimmung aller am Erbvertrag Beteiligter abgeändert werden können. Art. 6 der Statuten der H.________ AG könne somit nicht als Vereinbarung verstanden werden, dass die Stimmrechts- gleich wie die Stammaktien bewertet werden sollen. Vielmehr seien die Parteien davon ausgegangen, dass die beiden Aktienkategorien tatsächlich gleich viel wert seien, ohne den Fall einer Wertdifferenz regeln zu wollen. Angesichts dessen könne offenbleiben, ob die Statuten bei der Auslegung des Erbvertrags überhaupt berücksichtigt werden dürfen. Im Ergebnis fehle es an einer Abrede darüber, dass Stimmrechts- und Stammaktien gleich bewertet werden sollen. Die Frage, ob ein allfälliger Kontrollwert auszugleichen ist, betrifft laut der Vorinstanz allfällige Mehrwerte, die den Beklagten aufgrund der Teilungsvorschriften des Erbvertrages zukommen. Es gehe somit nicht um die Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers im Sinne von Art. 626 ff. ZGB. Vielmehr sei von einer analogen Rechtslage wie der in Art. 608 Abs. 2 und 3 ZGB geregelten auszugehen. 
Im Anschluss daran kommt das Obergericht auf das Schreiben von Rechtsanwalt K.________ vom 10. Februar 1989 zu sprechen. Dieses könne entgegen der Meinung der Beklagten nicht als Anordnung des Erblassers aufgefasst werden, einen allfälligen Mehrwert nicht anzurechnen, da Rechtsanwalt K.________ im fraglichen Zeitpunkt nicht den Erblasser, sondern die Beklagten vertreten habe. Die weiteren Vorbringen der Beklagten betreffen laut Vorinstanz nicht die Grundsatzfrage, ob eine Ausgleichung eines allfälligen Mehrwerts der Stimmrechtsaktien durch Parteivereinbarung oder Anordnung des Erblassers ausgeschlossen wurde, sondern die Frage nach dem Mehrwert als solchem, die erst noch durch ein Gutachten abzuklären sei. Als Fazit hält das Obergericht fest, dass ein Verzicht auf die Ausgleichung eines allfälligen Mehrwerts der Stimmrechtsaktien weder zwischen den Parteien vereinbart noch vom Erblasser angeordnet worden sei. Zur Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Stimmrechtsaktien einen Mehrwert haben, weist das Obergericht die Sache an das Bezirksgericht zurück. Auf das Klagebegehren, den (behaupteten) Kontrollwert der Stimmrechtsaktien von Fr. 4,8 Mio. ab 7. Oktober 2003 zu 5 % zu verzinsen, tritt es mangels Begründung nicht ein. 
 
3.2. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Bundesrecht. Ob der Erblasser bei einem allfälligen wertmässigen Unterschied zwischen den Aktien eine Ungleichheit im Sinne von Art. 608 Abs. 2 ZGB beabsichtigte, ergebe sich durch Ermittlung seines wirklichen Willens; es handle sich um eine einseitige Anordnung bzw. um eine Frage der Absicht des Erblassers. Dass sich die Erben und der Erblasser in Ziffer II/B/4 und 5 des Erbvertrags (s. Sachverhalt Bst. A.b) im Hinblick auf die Aktienzuteilung geeinigt haben, ändere daran nichts. In den besagten Vertragsklauseln komme neben der Regelung der Aktienzuteilung der Wille des Erblassers zum Ausdruck, die gleichmässige Verteilung des Aktienkapitals auf die Erben mittels Realteilung und damit ohne Ausgleichung sicherzustellen. Der Wille des Erblassers, den Anrechnungswert der Aktien zu bestimmen, ergebe sich aus der Klausel, wonach jedes Kind kapitalmässig gleich beteiligt werden soll. Zwar erkenne das Obergericht zutreffend, dass sich eine allfällige Ausgleichung nach Art. 608 Abs. 2 ZGB richtet. Trotzdem stelle es den Erblasserwillen nicht fest. Stattdessen erkläre es, dass sich ein tatsächlicher Konsens der Parteien nicht feststellen lasse, und schreite zu einer objektivierten Auslegung. Dadurch missachte es die Regeln zur Auslegung von Testamenten bzw. einseitigen Anordnungen in Erbverträgen (Art. 7 ZGB i.V.m. Art. 18 OR sowie Art. 608 ZGB).  
Weil das Obergericht den tatsächlichen Willen des Erblassers bezüglich Art. 608 Abs. 2 ZGB gar nicht erst ermittle, verkenne es Sinn und Tragweite prozesskonform eingeführter Beweismittel und stelle damit den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest, so der weitere Vorwurf in der Beschwerde. Die Beschwerdeführer legen dar, weshalb die Vorinstanz auf einen tatsächlichen, im Erbvertrag angedeuteten Willen des Erblassers betreffend die Ausgleichungspflicht hätte schliessen müssen, womit die zu Unrecht unterbliebenen Sachverhaltsfeststellungen für den Ausgang des Verfahrens auch massgebend seien. Was Ziffer II/B/4 und 5 des Erbvertrags angeht, steht für die Beschwerdeführer fest, dass der Erblasser - entsprechend seinem "Verständnishorizont" - seine Erben mit der kapitalmässigen Gleichbehandlung auch vermögensmässig gleich behandeln wollte. Mit der Regelung im Erbvertrag zusammen mit der statutarischen Bewertungsmethode habe der Erblasser sicherstellen wollen, dass eine Realteilung der Aktien ohne Bewertung und ohne irgendwelche Ausgleichungszahlungen möglich ist. Angesichts des klar ersichtlichen Willens des Erblassers komme auch Art. 608 Abs. 3 ZGB nicht zur Anwendung. Die gerichtliche Feststellung, ob eine Ausgleichungspflicht besteht oder nicht, habe Einfluss auf die Frage, ob eine Bewertung der Aktien überhaupt erforderlich ist; angesichts dessen, der langen Prozessdauer und der Tatsache, dass das Bezirksgericht einen Feststellungsentscheid gefällt habe, hätten sie, die Beschwerdeführer, ein erhebliches Feststellungsinteresse. 
Falls für die Frage der Ausgleichungspflicht nicht der wirkliche Wille allein des Erblassers ausschlaggebend sein sollte, stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass auch bei einer objektivierten Auslegung nach dem Verständnis aller Erbvertragsparteien keine Ausgleichungspflicht i.S.v. Art. 608 Abs. 2 ZGB bestehen soll. Zwar sei nach dem Wortlaut des Vertrags jeder Erbe "kapitalmässig gleich beteiligt", womit die gleiche Beteiligung am nominellen Aktienkapital gemeint sei. Auszugehen sei jedoch nicht vom juristischen, sondern vom allgemeinen Sprachgebrauch. Dieser unterscheide nicht zwischen kapital- und vermögensmässiger Gleichbehandlung. Daraus folgern die Beschwerdeführer, dass die Vertragsparteien mit der gleichmässigen Zuweisung der Aktien direkt die vermögensmässige Gleichbehandlung sicherstellen wollten. Sodann werfen sie dem Obergericht vor, den Erbvertrag in systematischer Hinsicht unvollständig auszulegen und damit gegen Art. 7 ZGB i.V.m. Art. 18 Abs. 1 OR zu verstossen. Sie verweisen auf Ziffer II/C/4 des Erbvertrags, wonach die Parteien für sich und ihre Nachkommen ausdrücklich auf weitergehende Ansprüche güter- wie erbrechtlicher Natur verzichtet hätten. Angesichts dieser Klausel stehe fest, dass die Vertragsparteien mit der Einigung über die Zuweisung von Nachlassgegenständen eine abschliessende Regelung treffen wollten, ansonst eine Ausgleichung i.S.v. Art. 608 Abs. 2 ZGB hätte vorbehalten werden müssen. Nachdem die Vertragsparteien in erster Linie die Weiterführung und Nachfolge im Betrieb des Erblassers hätten regeln wollen, vertrage es sich auch nicht mit dem Sinn und Zweck des Vertrages, die Zuweisung der Aktien gemäss Erbvertrag mit einer Ausgleichungszahlung in Millionenhöhe zu verbinden. 
In der Folge berufen sich die Beschwerdeführer auf die Regel, wonach die objektivierte Auslegung immer ausgehend vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erfolgen habe. Dies verkenne das Obergericht, wenn es von einem im Jahre 2003 bei Klageeinreichung von den Beschwerdegegnern kolportierten Kontrollwert von Fr. 8 Mio. ausgehe. Schliesslich beklagen sich die Beschwerdeführer darüber, dass die Vorinstanz die Statuten der H.________ AG unberücksichtigt lasse. Nachdem die erbvertragliche Regelung (s. Sachverhalt Bst. A.b) ohne die Statutenänderung vom 30. Juni 1971 gar nicht hätte umgesetzt werden können, hätten die Erben auch Kenntnis von der Statutenänderung gehabt. Indem die Vorinstanz die Frage der Kenntnisnahme der Statuten durch die Erben offenlasse, stelle sie den Sachverhalt unrichtig fest. Die Statuten würden die Bewertung der Aktien bzw. den erbrechtlichen Anrechnungswert so festlegen, dass ein Wertunterschied zwischen einzelnen Aktien bzw. Aktienkategorien und in der Folge eine Ausgleichungspflicht nicht entstehen kann. Eine objektivierte Auslegung des Erbvertrages führe zum Schluss, dass die Parteien im Erbvertrag die Nachlassaktiven gleichmässig auf alle Nachkommen aufteilten, auf weitergehende Ansprüche verzichteten und gar den Anrechnungswert der Aktien verbindlich festlegten. Die Beschwerdeführer verweisen wiederum auf ihr schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung, dass keine Ausgleichungspflicht nach Art. 608 Abs. 2 ZGB besteht. 
 
3.3. Nach der Rechtsprechung sind Erbverträge grundsätzlich nach obligationenrechtlichen Regeln auszulegen (BGE 133 III 406 E. 2.2; 127 III 529 E. 3c). Ziel dieser Auslegung ist es in erster Linie, den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzulegen (Art. 18 Abs. 1 OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung. Sie ist also eine Tatfrage, auf die das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG zurückkommen kann. Bleibt der tatsächliche Parteiwille unbewiesen, sind die Erklärungen und Verhaltensweisen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung als Rechtsfrage frei. Es ist aber an die Feststellungen der kantonalen Vorinstanz über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden. Massgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Umstände, die den Erklärungen der Parteien vorangegangen sind oder sie begleitet haben, können berücksichtigt werden. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip hingegen nicht von Bedeutung. Es kann allenfalls auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 142 III 239 E. 5.2.1; 132 III 626 E. 3.1 mit Hinweisen).  
Demgegenüber stellt die letztwillige Verfügung eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Die Auslegung von Testamenten (s. dazu BGE 131 III 106 E. 1.1; 124 III 414 E. 3; 117 II 142 E. 2a; 115 II 323 E. 1a mit Hinweisen; speziell zur Bedeutung des Wortlauts Urteil 5A_323/2013 vom 23. August 2013 E. 3.3) ist willensorientiert; eine Auslegung nach dem am Erklärungsempfänger orientierten Vertrauensprinzip fällt ausser Betracht. Die Erben oder andere Bedachte haben keinen Anspruch auf Schutz ihres Verständnisses der letztwilligen Verfügung; es kommt somit nicht darauf an, wie sie die Erklärung des Erblassers verstehen durften und mussten, sondern einzig darauf, was der Erblasser mit seiner Äusserung sagen wollte (zum Ganzen BGE 131 III 106 E. 1.1; 124 III 414 E. 3; 117 II 142 E. 2a). 
Nun kann ein Erbvertrag neben vertraglichen Bestimmungen auch testamentarische Anordnungen aufweisen (BGE 101 II 305 E. 3a; 96 II 281 E. 3 mit Hinweisen). Ob eine bestimmte im Erbvertrag enthaltene Klausel vertraglicher oder einseitiger Natur ist, beurteilt sich aufgrund der Interessenlage der Vertragsparteien. Ausschlaggebend ist demnach, ob der Vertragspartner des Erblassers ein - für diesen erkennbares oder diesem bekanntes - Interesse an dessen Bindung gehabt hat (BGE 133 III 406 E. 2.3). Dabei ist der gesamte in der Erbvertragsform verurkundete Text und nicht nur eine isolierte Klausel zu würdigen (BGE a.a.O., E. 3.1). Hat die Vertragspartei kein Interesse an einer solchen Klausel, wird diese als testamentarisch qualifiziert (vgl. Urteil 5C.256/2004 vom 2. Juni 2005 E. 4.1). 
 
3.4. Im konkreten Fall ergibt sich Folgendes: Ins Leere läuft zunächst der Vorwurf der Beschwerdeführer, die Vorinstanz stelle nicht auf den Willen allein des Erblassers ab, obwohl sie eine allfällige Ausgleichungspflicht der Vorschrift von Art. 608 Abs. 2 ZGB unterstelle. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer liegt den vorinstanzlichen Erwägungen nicht die Überlegung zugrunde, dass eine Ausgleichung nach Art. 608 Abs. 2 ZGB zur Debatte stehe. Das Obergericht stellt vielmehr klar, dass von einer analogen Rechtslage wie derjenigen auszugehen sei, die in Art. 608 Abs. 2 und 3 ZGB geregelt ist. Wie die vorinstanzlichen Erwägungen zeigen, erklärt sich der bloss analogieweise Hinweis dadurch, dass nicht eine "Verfügung des Erblassers" (so der Randtitel von Art. 608 ZGB), sondern ein Erbvertrag zur Beurteilung steht. Dies übersehen die Beschwerdeführer, wenn sie allein aus dem vorinstanzlichen Hinweis auf Art. 608 Abs. 2 ZGB folgern, dass die Frage, ob allfällige Wertdifferenzen zwischen den verschiedenen Aktienkategorien beabsichtigt oder eben auszugleichen sind, im Erbvertrag als einseitige, also testamentarische Anordnung ausgestaltet sei. Andere Gründe, weshalb Letzteres der Fall sein sollte, sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Insbesondere mögen die Beschwerdeführer auch nicht erklären, weshalb die Nachkommen des Erblassers gerade an einer Regelung der Ausgleichungsfrage kein Interesse hätten haben sollen. Entsprechend erübrigen sich weitere Erörterungen zur Argumentation der Beschwerdeführer, weshalb der Erblasser eine Realteilung der Aktien ohne Bewertung und ohne irgendwelche Ausgleichungspflichten beabsichtigt habe und sich die Vorinstanz diesbezüglich über prozesskonform eingeführte Beweismittel hinwegsetze bzw. den Sachverhalt offensichtlich unrichtig feststelle.  
Zum Scheitern verurteilt sind auch die weiteren Anstrengungen der Beschwerdeführer, sich gegen die objektivierte Auslegung nach dem Verständnis aller Erbvertragsparteien aufzulehnen. Nichts gewonnen ist mit der pauschalen Behauptung, der allgemeine Sprachgebrauch unterscheide nicht zwischen kapital- und vermögensmässiger Gleichbehandlung. Warum in der Teilungsvorschrift Ziffer II/B/4, die sich um die Zuweisung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft dreht (s. Sachverhalt Bst. A.b), mit der "kapitalmässig" gleichen Beteiligung aller Erben nach dem gebräuchlichen Wortsinn auch eine mit dem Nennwert übereinstimmende Bewertung der Aktien vereinbart worden sein soll, wollen die Beschwerdeführer nicht erklären. Dazu kommt, dass bereits bei der Erforschung des Wortsinns der einzelne Ausdruck stets im Zusammenhang, in dem er steht, als Teil eines Ganzen aufzufassen ist (JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, Zürcher Kommentar, 4. Aufl. 2014, N 376 zu Art. 18 OR). Unter diesem Blickwinkel ist "kapitalmässig" im Kontext der Folgeziffer II/B/5 zu lesen. Danach halten die im Geschäft mitarbeitenden Familienmitglieder "jedoch stimmrechtsmässig" die Aktienmehrheit. Dass es in den besagten Klauseln um etwas anderes als darum ging, die kapitalmässige Gleichbehandlung aller Nachkommen mit einer stimmrechtsmässigen Kontrollmöglichkeit einzelner von ihnen zu kombinieren, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Soweit sich die Beschwerdeführer auf eine "systematische Betrachtung" von Ziffer II/C/4 des Erbvertrags berufen und die Nachfolgeregelung im Geschäftsbetrieb als Sinn und Zweck ins Feld führen, begnügen sie sich damit, dem angefochtenen Entscheid ihre eigene Lesart des Vertrags gegenüberzustellen. Mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach die Parteien im letzten Absatz von Ziffer I des Erbvertrags - im Einklang mit der gesetzlichen Regelung - ihren Willen zur vermögensmässigen Gleichbehandlung aller Nachkommen ausdrückten, setzen sie sich nicht auseinander, noch findet sich in ihren Erörterungen eine Erklärung, warum diese Gleichbehandlung bzw. eine allenfalls daraus folgende Ausgleichungspflicht die Weiterführung des väterlichen Betriebs gefährde. Unzutreffend ist auch der Vorwurf, die Vorinstanz gehe - dem klägerischen Standpunkt aus dem Jahr 2003 folgend - von einem Kontrollwert von Fr. 8 Mio. aus. Das Obergericht betont, dass es sich bei dieser Summe um eine erst noch zu prüfende Behauptung der Kläger handle. Seine Erwägungen erschöpfen sich in der Überlegung, dass die Erben mutmasslich nicht ohne ausdrückliche Regelung auf einen Wert dieser Grössenordnung hätten verzichten wollen. Soweit die Beschwerdeführer schliesslich insistieren, dass die Statuten der H.________ AG für die Stimmrechts- und die Stammaktien denselben erbrechtlichen Anrechnungswert festlegen, geben sie sich erneut mit blossen Behauptungen zufrieden. Namentlich äussern sie sich nicht zur vorinstanzlichen Erwägung, wonach eine entsprechende Regelung im Erbvertrag und nicht in den Statuten zu erwarten wäre. Im Ergebnis bleibt es dabei, dass ein Verzicht auf die Ausgleichung eines allfälligen Mehrwerts der Stimmrechtsaktien weder von den Parteien vereinbart noch vom Erblasser angeordnet wurde. Die Beschwerde im Verfahren 5A_425/2020 ist in dieser Hinsicht unbegründet.  
 
4.  
Im Verfahren 5A_435/2020 ist der Antrag Ziff. 5 zu beurteilen. Der Kläger/Beschwerdegegner besteht darauf, dass die Beklagten/Beschwerdeführer lebzeitige Zuwendungen des Erblassers im Betrag von Fr. 9'905'976.-- auszugleichen haben (s. Sachverhalt Bst. D.c). 
 
4.1. Im Urteil vom 16. September 2010 stellt das Obergericht fest, dass die angeblich zu tiefen Mieten für das Hotel, das Restaurant und die Bäckerei/Konditorei (s. Sachverhalt Bst. A.d) auf Verträgen beruhen, die mit der H.________ AG als Vermieterin abgeschlossen wurden. Auch bezüglich der angeblich unentgeltlichen Benutzung von Räumen durch die Beklagten wäre die H.________ AG als Hauseigentümerin Gläubigerin einer allfälligen Miete. Der angebliche Vermögensvorteil der Beklagten durch den günstigen Erwerb der Liegenschaft Parzelle xxx wäre ebenfalls auf einen Vertrag mit der H.________ AG zurückzuführen. Die behaupteten Zuwendungen seien formell nicht durch den Erblasser, sondern durch die von ihm beherrschte H.________ AG vorgenommen worden. Vor diesem Hintergrund befasst sich das Obergericht in einem ersten Schritt mit der Frage, ob Art. 626 ZGB überhaupt auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Es prüft, ob die rechtliche Trennung zwischen dem Erblasser und der von ihm beherrschten Aktiengesellschaft massgeblich sei, so dass die geltend gemachten Zuwendungen nicht nach Art. 626 Abs. 2 ZGB ausgleichungspflichtig wären, oder ob es auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ankomme, der zufolge das Vermögen der H.________ AG zum Vermögen des Erblassers gehören würde.  
Das Obergericht erklärt, nach dem Grundsatz der Trennung von Gesellschaft und Gesellschafter sei entscheidend, dass die behauptete Zuwendung durch die H.________ AG und nicht durch den Erblasser vorgenommen wurde. Die wirtschaftliche Identität zwischen der H.________ AG und dem Erblasser bleibe unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs ohne Bedeutung. Die angeblichen Zuwendungen würden auf Verträgen mit der H.________ AG beruhen; die H.________ AG sei Eigentümerin der angeblich unentgeltlich benützten Räume. Deshalb lägen Zuwendungen der H.________ AG vor. Auf Zuwendungen einer Aktiengesellschaft sei Art. 626 Abs. 2 ZGB nicht anwendbar. Ein Rechtsmissbrauch sei nicht ersichtlich. Im Kontext der Ausgleichung sei ein rechtsmissbräuchliches Vorschieben einer Aktiengesellschaft durch den Erblasser nur schwer vorstellbar, denn ob eine Zuwendung auszugleichen ist, hänge ohnehin vom Willen des Erblassers ab. Die Frage des missbräuchlichen Vorschiebens einer Aktiengesellschaft durch den Erblasser könnte sich allenfalls im Zusammenhang mit einer Verletzung von Pflichtteilsrechten stellen. Solcherlei werde jedoch nicht behauptet und sei daher auch nicht zu prüfen. Die Rügen, dass das Bezirksgericht zu Unrecht von Amtes wegen einen Dispens von der Ausgleichung angenommen habe und ein konkludenter Dispens unzulässig sei, seien unbegründet. Die Frage nach dem Dispens würde sich nur stellen, wenn Art. 626 Abs. 2 ZGB überhaupt auf den vorliegenden Fall anwendbar wäre, was jedoch nicht der Fall sei. Im Ergebnis sei eine Pflicht zur Ausgleichung im Zusammenhang mit angeblich zu tiefen Mietzinsen, der angeblich unentgeltlichen Benützung von Wohnungen und Büros sowie dem Erwerb der Parzelle xxx zu verneinen. In der Folge würden auch die Begehren auf Verzinsung der geforderten Ausgleichungsbeträge hinfällig. 
 
4.2. Der Beschwerdegegner besteht darauf, dass die erwähnten Vermögensverschiebungen der Ausgleichungspflicht unterliegen. Die den Beschwerdeführern gewährten zu tiefen Mieten, die unentgeltliche Überlassung von Wohnungen und der zu günstige Verkauf der Parzelle xxx hätten im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB dazu gedient, die Existenzgrundlage der Beschwerdeführer zu sichern und zu verbessern. Die Kollektivgesellschaft, über welche die Beschwerdeführer von den Zuwendungen des Erblassers profitiert hätten, stelle deren Erwerbsgrundlage dar; die Vermögensverschiebungen hätten daher Ausstattungscharakter und seien ausgleichungspflichtig. Der Beschwerdegegner argumentiert, dass nicht die Rechtsfigur des Durchgriffs, sondern der Begriff der indirekten Zuwendungen massgebend sei. Indirekte Zuwendungen im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB lägen vor, wenn der Erblasser die Zuwendungen nicht direkt aus seinem Vermögen, sondern über eine von ihm beherrschte juristische Person leiste. Werde etwa die Anstellung eines Kindes in der vom Erblasser beherrschten Aktiengesellschaft unangemessen hoch entlohnt, so sei die Differenz zwischen dem angemessenen und dem effektiv bezahlten Lohn als unentgeltliche Zuwendung des Erblassers auszugleichen. Mit der Berücksichtigung indirekter Zuwendungen werde ein Rückgriff auf die Rechtsfigur des Durchgriffs überflüssig. Hier sei der Erblasser bis zu seinem Tod Alleinaktionär der H.________ AG gewesen. Wie die kantonalen Instanzen zutreffend festgestellt hätten, bestehe zwischen dem Erblasser und der H.________ AG wirtschaftliche Identität. Der Erblasser habe bis zu seinem Tod über die H.________ AG indirekte Zuwendungen an die Beschwerdeführer getätigt, die diese auszugleichen hätten.  
In der Folge widerspricht der Beschwerdegegner dem bezirksgerichtlichen Urteil vom 17. Juni 2008 (s. Sachverhalt Bst. B.d), dem zufolge der Erblasser die Beschwerdeführer mit der Abwicklung der Geschäfte über die von ihm beherrschte H.________ AG indirekt von einer Ausgleichungspflicht dispensiert habe. Ein solch indirekter konkludenter Dispens widerspreche dem Ausdrücklichkeitserfordernis in Art. 626 Abs. 2 ZGB. Der Erbvertrag vom 30. Juni 1971 halte nirgends fest, dass gewisse Zuwendungen an Nachkommen von der Ausgleichungspflicht ausgenommen sind. Vielmehr beruhe er auf dem Prinzip der vermögensrechtlichen Gleichbehandlung aller Erben. Die massiven indirekten Zuwendungen des Erblassers kämen daher einer Verletzung des Erbvertrages gleich und seien rechtsmissbräuchlich. Ein ausdrücklicher Dispens liege nicht vor und die Beschwerdeführer hätten bis heute keine Beweise vorgelegt oder beantragt, aus denen sich ein Dispens ergeben könnte. Vielmehr würden alle Indizien und Umstände darauf hindeuten, dass es dem Erblasser bis zu seinem Tod ein grosses Anliegen war, seine Nachkommen gleich zu behandeln. Der Erblasser sei über Jahre fachmännisch beraten gewesen. Hätte er einen Ausgleichungsdispens wirklich gewollt, so hätte eine simple schriftliche Erklärung im Erbvertrag vom 30. Juni 1971, im Nachtrag vom 17. Juli 1987 oder in einem separaten Dokument genügt. Die privilegierte Übernahme des Geschäfts beschränke sich auf die Teilbestimmung Ziffer II/B/1 des Erbvertrags. Danach seien bei der Übertragung der Einzelfirma auf die im Geschäft mitarbeitenden Nachkommen für den Anrechnungswert bzw. Übernahmepreis hinsichtlich der Warenvorräte die Einstandspreise und bezüglich des Mobiliars eine Pauschalschätzung massgeblich. Weitere Privilegierungen gebe es nicht. 
Schliesslich erläutert der Beschwerdegegner, weshalb die "massiven Zuwendungen aus der H.________ AG" an die Beschwerdegegner selbst unter dem Titel des Durchgriffs als Zuwendungen des Erblassers gelten müssen und auszugleichen wären. Der Erblasser sei "aus wirtschaftslogischer Perspektive dazu gezwungen" gewesen, die Zuwendungen über die H.________ AG zu tätigen. Die erbrechtlichen Folgen seien ihm bewusst gewesen. Da die Zuwendungen an einen Teil seiner Nachkommen gerichtet gewesen seien, liege eine "spezielle Situation" vor, die erbrechtliche Aspekte beinhalte und "aus einer Gesamtbetrachtung" beurteilt werden müsse. Die Verträge zwischen der H.________ AG und den Beschwerdeführern auf den Erblasser auszudehnen, dränge sich nach Treu und Glauben geradezu auf. Die vorinstanzliche Beurteilung, wonach Vermögensverschiebungen von einer dem Erblasser gehörenden Aktiengesellschaft nur bei Pflichtteilsverletzungen, nicht aber bei Ausgleichungen rechtsmissbräuchlich sein könnten, tadelt der Beschwerdegegner als bundesrechtswidrig. Der Begriff der Zuwendung sei bei der Ausgleichung und der Pflichtteilsverletzung derselbe. Der für den Durchgriff vorausgesetzten Rechtsmissbrauch liege darin, dass die Zuwendungen dem im Erbvertrag vom 30. Juni 1971 verankerten Prinzip der vermögensrechtlichen Gleichbehandlung widersprechen, ein Ausgleichungsdispens nie erfolgt sei und der Erblasser im Wissen um die Bedeutung gehandelt habe, die diesen Zuwendungen im Hinblick auf die Ausgleichungspflicht zukommt. Wenn die Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage ihre Ausgleichungspflicht bestreiten und sich auf die rechtliche Trennung der H.________ AG vom Erblasser berufen, treffe sie der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. Dasselbe gelte, soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass der Erblasser mit der Vornahme der indirekten Zuwendungen einen Ausgleichungsdispens vorgenommen habe. Es liege eine Umgehung von Art. 626 ZGB vor, für die es keine Rechtfertigung gebe. 
Anschliessend schildert der Beschwerdegegner, wie die Beschwerdeführer auch nach dem Tod des Erblassers in Form von verdeckten Gewinnausschüttungen und zu tiefen Mieten rechtsmissbräuchlich Leistungen aus dem elterlichen Vermögen beziehen und sich als Mehrheitsaktionäre in der H.________ AG seit Jahren rechtsmissbräuchlich verhalten würden. Das Rechtsmissbrauchsverbot sei auch beizuziehen, um Rechtsgeschäfte - hier die lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers - nach Treu und Glauben auszulegen. Der Erblasser habe sich im Erbvertrag vom 30. Juni 1971 zur Gleichbehandlung der Nachkommen verpflichtet und die Beschwerdeführer nie von der Ausgleichung entbunden. Durch die Zuwendungen zugunsten der Beschwerdeführer sei der erbvertragliche Anspruch auf Gleichbehandlung ad absurdum geführt worden. Die rechtliche Trennung einer Aktiengesellschaft vom Vermögen des Erblassers sei aufzuheben, wenn sich durch Zuwendungen aus der Aktiengesellschaft an die Nachkommen des Erblassers "nach dem Gerechtigkeitsgefühl" sehr grosse Unterschiede ergeben. Es liege eine zweckwidrige Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der H.________ AG vor. Die Umgehung der "gesetzlichen und vertraglichen Ausgleichungspflichten" sei derart extrem, dass sie unter dem Blickwinkel von Art. 2 ZGB sowie Art. 626 ZGB nicht zu dulden sei. 
Ausführlich erläutert der Beschwerdegegner, woraus sich die geforderten Beträge für zu tiefe Mieten, für die unentgeltliche Benützung von Wohnungen und im Zusammenhang mit der Veräusserung der Parzelle xxx ergeben. Was den Betrieb des Hotels angeht, habe die Kollektivgesellschaft der Beschwerdegegner von 1978 bis 2002 bei einer Umsatzmiete von 10 % Fr. 3'486'656.-- bezahlt; angemessen wären 30 % des Umsatzes gewesen, mithin Fr. 10'506'917.--. Bezüglich der Restaurantbetriebe akzeptiert der Beschwerdegegner die Umsatzmiete von 10 %, nicht aber den Abzug von 13.04 % des Umsatzes für Servicepersonal. In den Jahren 1978 bis 2002 hätten die Beschwerdegegner anstatt Fr. 3'460'678.-- nur Fr. 3'009'407.-- bezahlt. Für die Bäckerei erachtet der Beschwerdegegner eine Umsatzmiete von 6 % als nicht gerechtfertigt. Nachdem die H.________ AG alle Installationen erstellt und bezahlt habe, seien mindestens 10 % des Umsatzes zu veranschlagen. Anstatt Fr. 1'988'726.-- hätten die Beschwerdegegner von 1978 bis 2002 nur Fr. 1'193'227.-- bezahlt. Die Berücksichtigung der Mietdauer nach dem Tod des Erblassers rechtfertigt der Beschwerdeführer damit, dass der Mietvertrag für die Gewerberäume am 8. Dezember 1992 für zehn Jahre abgeschlossen worden sei. Unter diesem Titel macht er einen Ausgleichungsbetrag von Fr. 7'584'606.-- geltend. Als Nächstes äussert er sich zu den Räumlichkeiten, welche die H.________ AG den Beschwerdeführern unentgeltlich als Privatwohnung und Büro zur Verfügung stellte. Für die vom Beschwerdeführer von 1975 bis 2002 benutzten Wohnungen veranschlagt er einen Ausgleichungsbetrag von Fr. 568'200.--, für das von April 1982 bis Mai 1997 benutzte Haus in V.________ (AG) einen solchen von Fr. 127'400.--. Der Beschwerdeführerin sei für die 8.5-Zimmer-Wohnung, die sie teilweise auch für das Geschäft verwendet habe, von 1982 bis 2002 ein Privatanteil von monatlich Fr. 1'000.-- bzw. insgesamt Fr. 252'000.-- anzurechnen. Seit November 1993 belege die Kollektivgesellschaft der Beschwerdeführer zudem unentgeltlich eine 2.5-Zimmer-Wohnung, was der Beschwerdegegner mit Fr. 43'000.-- (43 Monatsmieten zu Fr. 1'000.-- bis Mai 1997) in Anschlag bringt. Als Ausgleichungsposition macht er sodann den Vermögensvorteil geltend, der den Beschwerdeführern dadurch zuteil worden sei, dass die H.________ AG ihnen die Parzelle xxx, W.________strasse yyy, U.________ (AG), am 25. November 1985/13. Januar 1986 massiv unter dem Marktwert verkauft habe. Die Beschwerdeführer hätten für die 341m2 messende Parzelle einen Quadratmeterpreis von Fr. 727.-- bezahlt. Der Erblasser habe bestätigt, dass Fr. 2'000.-- pro Quadratmeter angemessen wären. Gestützt auf die Bewertungsmethode Nägeli errechnet der Beschwerdegegner einen relativen Landwert von Fr. 1,2 Mio. bzw. einen Quadratmeterpreis von Fr. 3'519.10 und (gegenüber dem Preis von Fr. 727.--/m2) eine Gesamtdifferenz von Fr. 951'969.70. Bezogen auf den massgeblichen Zeitpunkt des Erbgangs betrage der Ausgleichungswert Fr. 1'121'770.--. Im Zusammenhang mit der Parzelle xxx stellt der Beschwerdegegner schliesslich noch eine Kaufpreisrestanz von Fr. 4'000.-- in Rechnung, sowie Fr. 80'000.-- für Projekt- und Beratungskosten, welche die H.________ AG bezahlt habe, und Fr. 125'000.-- als hälftigen Anteil für die Mitbenutzungsrechte an zehn Parkplätzen, die den Beschwerdeführern mit dem Erwerb der Parzelle xxx unentgeltlich zugegangen seien. Im Ergebnis kommt der Beschwerdegegner auf einen Ausgleichungsbetrag von Fr. 9'905'976.--. Unter Berücksichtigung seiner Erbquote von 1/5 fordert er davon Fr. 2'041'475.60, Fr. 1'082'737.80 vom Beschwerdeführer und Fr. 958'737.60 (recte wohl Fr. 958'737.80) von der Beschwerdeführerin. 
Zuletzt bestreitet der Beschwerdegegner, die Verletzung seiner Pflichtteilsrechte nicht geltend gemacht zu haben; das Obergericht stelle den rechtserheblichen Sachverhalt unzutreffend fest. Er verweist auf seine Appellationsantwort vom 11. Dezember 2008, wo er sein Pflichtteilsrecht reklamiert und im Betrag von Fr. 1'335'850.-- bis Fr. 2'625'000.-- beziffert habe, und erläutert, weshalb die Pflichtteilsansprüche unter der damals noch geltenden kantonalen Zivilprozessordnung rechtzeitig in das Verfahren eingeführt wurden. Für den Fall, dass das Bundesgericht die (über die H.________ AG erfolgten) lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers nicht als ausgleichungspflichtig ansehen sollte, besteht der Beschwerdegegner darauf, dass sein Pflichtteil verletzt ist und die fraglichen Zuwendungen herabzusetzen sind. Ausgehend von einer Pflichtteilsberechnungsmasse von Fr. 22'359'332.-- (Wert der H.________ AG per 31. Januar 2001 gemäss Gutachten von Fr. 12'453'356.-- + lebzeitige Zuwendungen von Fr. 9'905'976.--) beziffert er diesen Anspruch gestützt auf Art. 457 Abs. 2 i.V.m. Art. 471 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB mit Fr. 4'192'374.75. Unter Anrechnung der erhaltenen 100 Stammaktien der H.________ AG im Wert von Fr. 1'245'335.40 (per 31. Januar 2001) sei sein Pflichtteil um Fr. 1'701'703.95 oder Fr. 2'947'019.35 verletzt, je nachdem, ob die Beschwerdeführer für die Stimmrechtsaktien eine Ausgleichungszahlung leisten müssen. 
 
4.3.  
 
4.3.1. Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbteil zugewendet hat (Art. 626 Abs. 1 ZGB). Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass und dergleichen zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht (Art. 626 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 527 Ziff. 1 ZGB sind jene Zuwendungen herabzusetzen, die ihrer Natur nach gemäss Art. 626 Abs. 2 ZGB der Ausgleichung unterständen, ihr aber durch eine Verfügung des Erblassers entzogen worden sind (BGE 145 III 1 E. 3.1). Die Ausgleichung dient mithin der Gleichbehandlung der Erben, die Herabsetzung dem Schutz der pflichtteilsgeschützten Erben (Urteil 5A_326/2016 vom 30. Mai 2017 E. 4.1.2). Ausgleichung und Herabsetzung setzen in objektiver Hinsicht voraus, dass eine unentgeltliche lebzeitige Zuwendung vorliegt (BGE a.a.O.). Eine lebzeitige Verfügung des (nachmaligen) Erblassers ist ganz oder teilweise unentgeltlich, wenn sein Vermögen infolge der Zuwendung eine Einbusse erlitten hat, ihm also dafür kein ökonomisches Äquivalent zugeflossen ist. Ob und inwieweit eine Zuwendung als unentgeltlich zu qualifizieren ist, beurteilt sich aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt ihrer Vornahme (BGE 120 II 417 E. 3a mit Hinweisen; Urteil 5A_789/2016 vom 9. Oktober 2018 E. 5.2).  
Soweit - wie hier - die Ausgleichungspflicht nach Art. 626 Abs. 2 ZGB in Frage steht, fallen nur Zuwendungen mit Ausstattungs- oder Versorgungscharakter in Betracht. Das sind Verfügungen des Erblassers, die den Zweck haben, dem Empfänger eine Existenz zu verschaffen oder ihm die vorhandene Existenz zu sichern oder zu verbessern (BGE 131 III 49 E. 4.1.2; 116 II 667 E. 3; 98 II 352 E. 3a; 76 II 188 E. 6). Massgebend ist der vom Erblasser verfolgte Zweck, nicht die Art und Weise, wie der Empfänger die Vermögenswerte tatsächlich verwendet (Urteil 5A_338/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 9.1.1 mit Hinweisen). Ob eine (vom Erblasser zur Existenzbegründung, -sicherung oder -verbesserung getätigte) Zuwendung Ausstattungs- oder Versorgungscharakter hat, ist eine Rechtsfrage (BGE 131 III 49 a.a.O.). Grundstücke fallen im Prinzip unter Art. 626 Abs. 2 ZGB, sofern erhebliche Werte in Frage stehen (BGE 131 III 49 a.a.O.; 116 II 667 E. 3a/aa; s. auch BGE 107 II 131 E. 3b). Eine Zuwendung im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB kann auch in der Bezahlung von Schulden der Nachkommen bestehen (Urteile 5A_323/2019 vom 24. April 2020 E. 5.4; 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016 E. 9.3; 5A_610/2009 vom 1. Februar 2010 E. 3.3 mit Hinweisen). Neben (gemischten) Schenkungen von Vermögenswerten können insbesondere Gebrauchsüberlassungen wie das unentgeltliche oder verbilligte Überlassen einer Wohnung unter Art. 626 Abs. 2 ZGB fallen (vgl. BGE 76 II 195 E. 6; der Erlass der Wohnungsmiete für 18 Monate wurde nicht als ausgleichungspflichtig angesehen). Die Gebrauchsüberlassung muss jedoch über das hinausgehen, was in Familien üblich ist (JACQUELINE BURCKHARDT BERTOSSA, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Erbrecht, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2019, N 62a zu Art. 626 ZGB). 
In subjektiver Hinsicht muss der Erblasser einen Zuwendungswillen (animus donandi) gehabt haben. Bei einer gemischten Schenkung müssen die Parteien eine unentgeltliche Zuwendung in dem Sinn beabsichtigen, dass sie den Preis bewusst unter dem wahren Wert des Kaufgegenstandes ansetzen, um die Differenz dem Käufer unentgeltlich zukommen zu lassen (BGE 145 III 1 E. 3.1; 126 III 171 E. 3a). Es muss mithin nicht nur der Erblasser einen Schenkungswillen haben, sondern der Beschenkte die Leistung auch als gemischte Schenkung empfangen wollen (vgl. BGE 98 III 352 E. 3b). Es liegt in der Natur der Sache, dass das, was der Erblasser gewusst, was er gewollt hat, als innere Tatsache einem direkten Beweis nicht zugänglich ist, sondern sich (nach dem Tod des Erblassers) nur mehr indirekt beweisen lässt, etwa durch (dokumentierte) Aussagen des Erblassers oder anderer Personen, durch Folgerungen aus deren äusseren Verhalten oder anhand der Umstände. Die Folgen der Beweislosigkeit trägt dabei derjenige, der aus der Erfüllung des Ausgleichungs- oder Herabsetzungstatbestands Rechte ableitet (Art. 8 ZGB; vgl. BGE 145 III 1 S. 3.3). Mithin muss der Ausgleichungsgläubiger den objektiven und subjektiven Schenkungscharakter einer Zuwendung beweisen und obliegt in den Fällen von Art. 626 Abs. 2 ZGB dem Ausgleichungsschuldner der Nachweis eines allfälligen ausdrücklichen Ausgleichungsdispenses (s. BURCKHARDT BERTOSSA, a.a.O., N 100 f. zu Art. 626 ZGB). 
 
4.3.2. Mit Bezug auf Zuwendungen, die nicht direkt vom Erblasser oder nicht direkt an einen Erben, sondern von einer dazwischen stehenden juristischen Person oder an eine solche geleistet werden, stellt das Bundesgericht in einem Urteil betreffend die Informationsansprüche der Erben klar, dass die rechtliche Selbständigkeit juristischer Personen zu beachten sei, sofern sie im Einzelfall nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werde. Der so genannte Durchgriff habe - allgemein ausgedrückt - zur Folge, dass die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person ausser Acht gelassen wird und damit die juristische Person und die sie beherrschende Person rechtlich - vor allem in Vermögensbelangen - als Einheit behandelt werden. Er setze voraus, dass die juristische Person von der hinter ihr stehenden Person abhängig ist und zu missbräuchlichen Zwecken gegründet wurde oder verwendet wird. Seien diese Voraussetzungen erfüllt, könne es sich ausnahmsweise rechtfertigen, vom beherrschten auf das beherrschende Subjekt oder umgekehrt "durchzugreifen", das heisst - in der damals gegebenen Konstellation - Ausgleichungs- oder Herabsetzungsansprüche der Beklagten gegen den Kläger zuzulassen für Zuwendungen der Erblasser an Gesellschaften, die der Kläger beherrscht (Urteil 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016 E. 5.4). Mit Blick auf den konkreten Fall bejahte das Bundesgericht die Auskunftspflicht des Klägers, da aufgrund der Vermögensverschiebungen der Erblasser an vom Kläger beherrschte Gesellschaften Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche bestehen könnten (a.a.O., E. 5.5).  
In einem anderen Urteil kam das Bundesgericht im Kontext des Auskunftsrechts des amtlichen Liquidators zum Schluss, dass die Übertragung von Vermögenswerten von einer Gesellschaft, deren wirtschaftlich Begünstigter der Erblasser ist, ebenso wie die Übertragung von Vermögenswerten, die dem Erblasser gehören oder an denen er wirtschaftlich berechtigt ist, zugunsten eines Trusts eine lebzeitige Verfügung an die Begünstigten des Trusts darstelle (Urteil 5A_620/2007 vom 7. Januar 2010 E. 7.2). Das Urteil 5A_789/2016 vom 9. Oktober 2018 handelt von einer Aktiengesellschaft, deren Grossaktionär und Direktor der Erblasser war. Die Aktiengesellschaft hatte an eigenen Grundstücken (Dritt-) Pfänder bestellt, um die Darlehensschuld eines Nachkommens des Erblassers zu sichern. Das Bundesgericht unterstellte diese Drittpfandbestellung nicht der Ausgleichungspflicht nach Art. 626 Abs. 2 ZGB. Im Drittpfandverhältnis liege erst dann eine Zuwendung des Erblassers vor, wenn der nachmalige Erblasser im Fall der Kündigung des Darlehens auf seine Regressansprüche gegenüber dem Nachkommen verzichte, mithin einen Schulderlass gewähre. Im konkreten Fall sei die Verringerung des Vermögens erst in demjenigen Zeitpunkt eingetreten, in welchem nach der Versteigerung der verpfändeten Grundstücke der Regressanspruch gegen den Nachkommen nicht erhoben wurde. Nachdem die Aktiengesellschaft als Eigentümerin der Grundstücke bereits mehr als drei Jahre zuvor in Konkurs gefallen gewesen sei, habe der Erstattungsanspruch allein der Konkursmasse, nicht jedoch dem Erblasser zugestanden. Fehle es aber an einer lebzeitigen Zuwendung des Erblassers, sei nicht auch zu prüfen, ob die angebliche Schenkung dem Erblasser direkt oder in Anwendung eines Durchgriffs durch die Aktiengesellschaft zuzuordnen ist (Urteil 5A_789/2016 vom 9. Oktober 2018 E. 5.2 f.; s. dazu PAUL EITEL/ MARJOLEIN BIERI, Durchgriff vs. indirekte Zuwendung - im Erbrecht, in: successio 2021, S. 253 ff.). 
Die erwähnten Urteile haben im Schrifttum Diskussionen darüber ausgelöst, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Zuwendungen, die nicht auf dem direkten Weg vom Erblasser an den Erben vollzogen werden, der Ausgleichung (und der Herabsetzung) unterstehen sollen. Unter dem Stichwort der "indirekten Zuwendung" wird postuliert, dass Zuwendungen einer vom Erblasser beherrschten juristischen Person an einen Erben (z.B. der von der Einmann-Aktiengesellschaft des Erblassers ausbezahlte überhöhte Lohn) und solche an eine von einem Erben beherrschte juristische Person (z.B. Teilnahme des Erblassers an einer Kapitalerhöhung mit überhöhtem Ausgabepreis) losgelöst von den herkömmlichen Voraussetzungen des Durchgriffs als lebzeitige Zuwendungen des Erblassers ausgleichungspflichtig sind, sofern bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Erbe dadurch bereichert wird und der Erblasser eine Vermögenseinbusse erleidet (BURCKHARDT BERTOSSA, a.a.O., N 46 ff. zu Art. 626 ZGB; s. auch PIUS KOLLER, Durchgriff und indirekte Zuwendungen im Erbrecht, in: AJP 2021 S. 19 ff., S. 27 ff.; ANTOINE EIGENMANN, L'obligation de rapporter en pratique, Une source de conflit posthume, 2018, S. 13 f.; RALPH STRAESSLE, Die erbrechtliche Berücksichtigung der lebzeitigen familieninternen Unternehmensnachfolge, Zürich 2019, S. 113 f.; PAUL EITEL/ MARJOLEIN BIERI, Der Durchgriff und sein Durchbruch ins Erbrecht, in: Eitel/Zeiter [Hrsg.], Equus und aequus - et cetera - Liber amicorum für Benno Studer zum 70. Geburtstag, 2019, S. 15 f.). 
Für KOLLER und STRAESSLE steht fest, dass das Bundesgericht im Urteil 5A_620/2007 im beschriebenen Sinne von indirekten Zuwendungen ausgeht. Es rechne dem Erblasser die Zuwendungen der von ihm beherrschten Gesellschaft an den Trust (und von dort weiter an dessen Begünstigte) an und lasse so letztlich ausser Acht, dass die Zuwendung nicht vom Erblasser selbst, sondern von der von ihm beherrschten Gesellschaft ausgeht (KOLLER, a.a.O., S. 30; STRAESSLE, a.a.O.). Im Zusammenhang mit dem Urteil 5A_994/2014 bzw. dem Durchgriffsprinzip wird sodann darauf hingewiesen, dass es wenig Sinn mache, auf Seiten des Erblassers nach einem Rechtsmissbrauch zu suchen, da der Erblasser seine Nachkommen mit einem ausdrücklichen Ausgleichungsdispens ohnehin von der Ausgleichungspflicht befreien könne. Auch den begünstigten Nachkommen, die einem Ausgleichungsanspruch entgegenhalten, dass die Zuwendungen nicht vom Erblasser selbst geleistet wurden, könne kein missbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, da die Ursache des Rechtsmissbrauchs nicht durch sie verantwortet werde und sich die wirtschaftliche Identität von juristischer und natürlicher Person nicht auf sie, sondern auf den Erblasser beziehe. Angesichts dessen dürfe ein "erbrechtlicher" Durchgriff nicht allein von einem Rechtsmissbrauch abhängen, sondern müsse sich aus den Gerechtigkeits- und Gleichbehandlungsüberlegungen ergeben, die der gesetzlichen Ausgleichung nach Art. 626 Abs. 2 ZGB zugrunde liegen (KOLLER, a.a.O., S. 24 f.; EITEL/BIERI, a.a.O., S. 13 ff.). 
 
4.3.3. Die Rechtsfigur des Durchgriffs, von der im Urteil 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016 E. 5.4 die Rede ist, beschreibt nach überkommener Rechtsprechung eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die rechtliche Selbständigkeit juristischer Personen zu beachten ist. Diese Ausnahme setzt die Abhängigkeit der juristischen Person von einer hinter ihr stehenden Person und damit die Identität der wirtschaftlichen Interessen der juristischen Person und der sie beherrschenden Person voraus. Die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person muss zweitens dazu führen, dass Gesetzesvorschriften umgangen, Verträge nicht erfüllt oder sonstwie berechtigte Interessen Dritter offensichtlich verletzt werden. Die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person muss rechtsmissbräuchlich, das heisst in der Absicht geltend gemacht werden, einen ungerechtfertigten Vorteil daraus zu ziehen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann es sich ausnahmsweise rechtfertigen, vom beherrschten auf das beherrschende Subjekt oder umgekehrt "durchzugreifen" (BGE 137 III 550 E 2.3.1; 132 III 489 E. 3.2; s. zum Ganzen auch Urteil 5A_330/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Ein wichtiger (möglicher) Anwendungsfall für den Durchgriff ist die Einmanngesellschaft. Diese wird in der Praxis geduldet; sie behält trotz der wirtschaftlichen Identität von Gesellschaft und Alleinaktionär grundsätzlich ihre eigene Rechtspersönlichkeit bei, kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein und über ein eigenes Vermögen verfügen. Mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Identität von Gesellschaft und Allein- bzw. Hauptaktionär muss die formalrechtliche Selbständigkeit der Gesellschaft in deren Beziehungen zu Dritten jedoch unbeachtet bleiben, wo der Grundsatz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr dies erfordert (BGE 128 II 329 E 2.4; 92 II 160 E. 1; 81 II 455 E. 2b), wo die Berufung auf die Verschiedenheit der Rechtssubjekte einem Rechtsmissbrauch oder einer offensichtlichen Verletzung legitimer Interessen gleichkommt (BGE 121 III 319 E 5a/aa; 102 III 165 E. II/1; 72 II 67 E. 3c). Zwar ist diese Rechtsprechung vor allem im Zusammenhang mit Haftungsfragen entwickelt worden. Sie beruht aber auf dem allgemeinen Grundgedanken, dass die Unterscheidung zwischen juristischer Person und dem hinter ihr stehenden, alles beherrschenden Aktionär in bestimmten Konstellationen eine juristische Fiktion darstellt, die den realen Gegebenheiten in keiner Weise entspricht (BGE 112 II 503 E. 3b).  
 
Was den hier in Frage stehenden ausgleichungsrechtlichen Durchgriff angeht, weist KOLLER zutreffend darauf hin, dass die Nachkommen mit der wirtschaftlichen Identität des Erblassers und der von ihm beherrschten Aktiengesellschaft nichts zu tun haben, weshalb sie nicht als Urheber einer (allenfalls) rechtsmissbräuchlichen Verwendung der Aktiengesellschaft in die Pflicht genommen werden können. Richtig ist auch, dass der Erblasser lebzeitige Zuwendungen an seine Nachkommen genauso gut mit einem ausdrücklichen Dispens von der Ausgleichungspflicht befreien kann, ohne sich hinter "seiner" Aktiengesellschaft verstecken zu müssen (KOLLER, a.a.O., S. 24 mit Hinweisen; s. oben E. 4.3.2). Das Obergericht folgert daraus, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Erblassers kaum vorstellbar, die rechtliche Selbständigkeit der H.________ AG deswegen zu beachten und Art. 626 Abs. 2 ZGB nicht anwendbar sei (E. 4.1). Diese Überlegungen greifen zu kurz. Denn wie die referierte Rechtsprechung zeigt, ist der Rechtsmissbrauch gerade im Fall der Einmanngesellschaft kein zwingendes Erfordernis für einen Durchgriff. Die Praxis orientiert sich (auch) daran, ob es sich unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben oder angesichts der drohenden Verletzung legitimer Interessen aufdrängt, über die formalrechtliche Selbständigkeit der juristischen Person hinwegzusehen. Hier, bei der Anwendung von Art. 626 Abs. 2 ZGB, geht es um das Interesse eines jeden Kindes, am väterlichen oder mütterlichen Nachlass zu einem gleichen Teil wie alle anderen Kinder zu partizipieren. Die Legitimität dieses Interesses beruht auf dem Willen des Gesetzgebers, mit der Gleichheits- oder Gerechtigkeitsidee im familiären Kontext dem besonderen Stellenwert Rechnung zu tragen, durch den sich die (naturgemäss) enge Beziehung der Kinder sowohl zu ihren Eltern als auch untereinander vom weiteren Familienkreis (und von ausserfamiliären Verhältnissen) abhebt (vgl. EITEL/BIERI, a.a.O., S. 15 mit Hinweisen). Ausgehend davon überbürdet das Gesetz dem Ausgleichungsschuldner auch den Nachweis eines ausdrücklichen Ausgleichungsdispenses des Erblassers. 
Eingedenk dieses Gehalts von Art. 626 Abs. 2 ZGB besteht kein Grund, den gesetzlich verankerten Gleichbehandlungsgedanken wegen der rechtlichen Selbständigkeit der Einmanngesellschaft, derer sich der Erblasser bei der Ausrichtung der Zuwendungen bedient, zurückzustellen. Aus den dargelegten Gründen steht im gegebenen Kontext nicht der "Missbrauch" der rechtlichen Selbständigkeit der vom Erblasser beherrschten juristischen Person im Fokus, sondern die Tatsache, dass der Erblasser seinen Nachkommen einen geldwerten Vorteil unentgeltlich zukommen lässt und damit auch sein eigenes Vermögen schmälert: Indem er - beispielsweise durch die Auszahlung eines zu hohen Arbeitslohns an die bei der juristischen Person angestellte Tochter oder durch die (gemischte) Schenkung eines Grundstücks aus dem Vermögen der juristischen Person an den Sohn - in der Geschäftstätigkeit seiner Aktiengesellschaft auf Marktkonditionen verzichtet, nimmt er eine Gewinneinbusse der Gesellschaft, mithin eine Werteinbusse der von ihm gehaltenen (100%-) Beteiligung in Kauf. Dass der Erblasser für diese Begünstigungen den Weg über die von ihm beherrschte juristische Person wählte, steht der (grundsätzlichen) Ausgleichungspflicht also nicht im Weg. Freilich müssen auch alle übrigen gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 626 Abs. 2 ZGB erfüllt sein. 
Für die Zwecke der hier gegebenen Ausgangslage einer vom Erblasser beherrschten Aktiengesellschaft ist die Rechtsfigur des Durchgriffs somit im beschriebenen Sinn an den Gegeben- und Besonderheiten des erbrechtlichen Ausgleichungsstreits auszurichten. In der Folge erübrigen sich Erörterungen zur Lehre von der "indirekten Zuwendung", der zufolge die Vermögensvorteile, die den Nachkommen indirekt über eine vom Erblasser beherrschte juristische Person ausgerichtet wurden, unabhängig von der Erfüllung eines eigentlichen Missbrauchstatbestands ausgleichungspflichtig sein können (s. E. 4.3.2). Schliesslich ist mit den vorigen Erwägungen auch nichts Verbindliches über die (spiegelbildliche) Situation gesagt, in der die umstrittenen Zuwendungen nicht von einer vom Erblasser beherrschten juristischen Person herrührten, sondern einer von einem Nachkommen beherrschten juristischen Person zuflossen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob sich in dieser Situation ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Nachkommens als Voraussetzung für einen Durchgriff rechtfertigt (vgl. Urteil 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016 E. 5.4). Schliesslich kann auch offenbleiben, ob bzw. wie sich das Bundesgericht in den erwähnten Urteilen 5A_620/2007 vom 7. Januar 2010 und 5A_789/2016 vom 9. Oktober 2018 zum Rechtsmissbrauch als Voraussetzung für einen ausgleichungsrechtlichen Durchgriff äusserte. 
 
4.4.  
 
4.4.1. Die vorinstanzliche Beurteilung, wonach die wirtschaftliche Identität der H.________ AG und des Erblassers ohne Bedeutung, Art. 626 Abs. 2 ZGB wegen der rechtlichen Selbständigkeit der H.________ AG nicht anwendbar und ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Erblassers durch Vorschieben der H.________ AG nicht vorstellbar sei, ist in ihrer Absolutheit somit bundesrechtswidrig. Die Beschwerde des Beschwerdegegners (Verfahren 5A_435/2020) ist in dieser Hinsicht begründet. Das Obergericht wird sich in einem neuen Entscheid mit den Voraussetzungen der erbrechtlichen Ausgleichung nach Art. 626 Abs. 2 ZGB auseinandersetzen müssen. Dazu gehört, wie gesehen (E. 4.3.1), nicht nur das subjektive Element des Schenkungswillens, sondern namentlich auch die Frage, ob der Erblasser die umstrittenen geldwerten Vorteile den Beschwerdeführern zum Zweck der Existenzbegründung, -sicherung oder -verbesserung zukommen liess. Sollte die Vorinstanz zum Schluss kommen, dass unentgeltliche lebzeitige Zuwendungen im Sinne der zitierten Norm erfolgt sind, wird sie in der Folge prüfen müssen, ob der Erblasser die Beklagten von der Ausgleichungspflicht dispensiert hat. Soweit sich der Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang gegen die erstinstanzliche Beurteilung wehrt, wonach in der Abwicklung der Geschäfte über die H.________ AG ein indirekter Dispens liege, ist auf seine Beanstandungen nicht einzutreten. Denn nachdem es die Anwendbarkeit von Art. 626 Abs. 2 ZGB verneint, äusserte sich das Obergericht naturgemäss auch nicht zur Frage eines allfälligen Dispenses (s. zur Problematik des Ausgleichungsdispenses bei Zuwendungen aus dem Vermögen einer vom Erblasser beherrschten juristischen Person insbesondere KOLLER, a.a.O., S. 25 f.). Bei diesem (vorläufigen) Ausgang des Streits um die Ausgleichung angeblicher lebzeitiger Zuwendungen braucht sich das Bundesgericht grundsätzlich nicht zur Höhe der einzelnen Zuwendungen und zur Berechnung der Ausgleichungsforderung bzw. zu den diesbezüglichen detaillierten Erörterungen des Beschwerdegegners zu äussern. Trotzdem drängen sich schon an dieser Stelle die folgenden Klarstellungen auf, die auch das Obergericht wird beachten müssen:  
 
4.4.2. Zunächst sticht ins Auge, dass der anteilmässige Betrag von Fr. 2'041'475.60, den der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 626 Abs. 2 ZGB von den Beschwerdeführern fordert, mehr als ein Fünftel der Gesamtsumme von Fr. 9'905'976.-- ausmacht, auf die sich die ausgleichungspflichtigen lebzeitigen Zuwendungen der Beschwerde zufolge belaufen (s. E. 4.2 sowie Sachverhalt Bst. D.c). Dem Beschwerdegegner dürfte ein Denkfehler unterlaufen sein: Die Beträge, die er nicht von den Beschwerdeführern gemeinsam fordert, sondern ihnen je separat in Rechnung stellt, teilt er (nach Abzug des jeweiligen Anteils des betroffenen Schuldners von einem Fünftel) nur unter sich und C.A.________ auf. Er übersieht, dass ein weiteres Fünftel für den jeweils anderen Prozessgegner auszuscheiden wäre. Entsprechend könnte der Beschwerdegegner unter dem Titel der Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen nicht mehr als Fr. 1'981'195.20 (ein Fünftel von Fr. 9'905'976.--) fordern. Nun ist dem angefochtenen Entscheid aber zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner sein diesbezügliches Berufungsbegehren mit Fr. 1'918'211.-- bezifferte (s. Sachverhalt Bst. C.e). Dass diese Feststellung über den Prozesssachverhalt (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1) im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig sei, macht der Beschwerdegegner nicht geltend. Wie sich aus seiner aktenkundigen Berufungsschrift ohne Weiteres ergibt (Art. 105 Abs. 2 BGG), will er die entsprechende Ausgleichungsforderung bereits in seiner Appellation vom 1. September 2008 auf den genannten Betrag reduziert haben. Soweit der Beschwerdegegner im hiesigen Verfahren mehr als Fr. 1'918'211.-- fordert, ist sein Begehren somit unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). In diesem Umfang lag es der Vorinstanz nicht zur Beurteilung vor und führt zu einer unzulässigen Ausdehnung des Streitgegenstandes (Urteil 2C_701/2013 vom 26. Juli 2014 E. 3.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 I 257).  
Abzuweisen ist die Klage des Beschwerdegegners auch insofern, als er der Ausgleichung (zu tiefe oder nicht bezogene) Mieten unterstellen will, die auf die Zeit nach dem Tod des Erblassers (19. Mai 1997) entfallen. Was die Mieten für den Hotelbetrieb, die Restaurants und die Bäckerei angeht, argumentiert der Beschwerdegegner, auch diese Zuwendungen seien bis ins Jahr 2002 aus dem Vermögen des Erblassers erfolgt, da sie sich aus dem Mietvertrag vom 8. Dezember 1992 mit einer Laufzeit von zehn Jahren ergäben. Mit dieser Sichtweise verkennt der Beschwerdegegner, dass er und seine Geschwister die Aktien der H.________ AG und damit die Herrschaft über diese Kapitalgesellschaft (vgl. Art. 698 OR) mit dem Tod des Erblassers erworben haben (Art. 560 Abs. 1 und 2 ZGB). Dementsprechend konnte die Fortsetzung der fraglichen Mietverhältnisse (zu für die H.________ AG ungünstigen Konditionen) nach dem 19. Mai 1997 selbst dann nicht mehr "aus dem Vermögen des Erblassers" erfolgen, wenn die rechtliche Selbständigkeit der H.________ AG - wie vom Beschwerdegegner gefordert - ausser Acht bleibt. Dass er nach dem Tod des Erblassers irgendwelche Anstrengungen unternommen hätte, um die H.________ AG zur Neuverhandlung oder allenfalls zur (ausserordentlichen) Beendigung dieser Mietverhältnisse zu veranlassen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Auch die Ausgleichungsforderungen für die unentgeltliche Benützung von Wohn- und Büroräumen durch die Beschwerdeführer betreffen teilweise eine Dauer bis 2002 (E. 4.2). Weshalb diese angeblichen Forderungen der H.________ AG als lebzeitige Zuwendungen des Erblassers über dessen Tod hinaus der Ausgleichungspflicht unterstehen sollen, mag der Beschwerdegegner nicht erklären. Insofern fehlt es an einer gehörigen Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
4.4.3. Nicht einzutreten ist schliesslich auf denjenigen Teil der Beschwerde, in welchem der Beschwerdegegner bestreitet, eine Verletzung von Pflichtteilsrechten durch Zuwendungen der H.________ AG nicht behauptet zu haben (E. 4.2 a.E.). Solange der Streit um den (im Hauptbegehren) eingeklagten Ausgleichungsanspruch nicht entschieden ist, hat der Beschwerdegegner kein im Sinne von Art. 76 Abs. 1 BGG schutzwürdiges Interesse an einer Beurteilung eines nur eventualiter geltend gemachten Herabsetzungsanspruchs.  
 
5.  
Anlass zur Beschwerde gibt im Verfahren 5A_435/2020 schliesslich die Weigerung des Obergerichts im Urteil vom 16. September 2010, auf das Begehren des Beschwerdegegners betreffend die Verzinsung des Kontrollwerts der Stimmrechtsaktien einzutreten. 
 
5.1. Das Obergericht erinnert daran, dass eine Appellation ausser den Anträgen gemäss § 323 Abs. 2 Bst. b ZPO/AG eine kurze Begründung der Anträge enthalten müsse. Es stellt fest, dass die Beschwerdegegner in ihrer Appellation beantragt hätten, den Kontrollwert der Stimmrechtsaktien von Fr. 4,8 Mio. ab 7. Oktober 2003 zu 5 % zu verzinsen, eine Begründung dieses Begehrens jedoch fehle. Eine Begründung für die behauptete Verzinsungspflicht wäre umso mehr erforderlich gewesen, als das klägerische Begehren betreffend die Ausgleichungspflicht des Kontrollwerts der Stimmrechtsaktien ein Feststellungs- und nicht ein Leistungsbegehren sei. Mangels Begründung tritt das Obergericht auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdegegner nicht ein.  
 
5.2. Der Beschwerdegegner will in seiner Klage vom 7. Oktober 2003 in Bezug auf die Ausgleichung des Kontrollwerts der Stimmrechtsaktien eine Leistungsklage erhoben haben. Weil die Anhebung einer Leistungsklage als Mahnung gelte, habe er die Beschwerdeführer mit der Klageanhebung in Verzug gesetzt. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegner die Verzinsung im Grundsatz anerkannt hätten. Anerkannte Umstände müssten im Verfahren weder bewiesen noch begründet werden. Damit seien alle erforderlichen Tatsachenbehauptungen rechtsgenüglich vorgetragen. Die Vorinstanz stelle überhöhte Anforderungen an die vom Bundesrecht vorgegebene Behauptungs- und Substanziierungslast. Indem das Obergericht nicht über den Antrag auf Zusprechung des Verzugszinses entscheide, verletze es Art. 57 ZPO, wonach das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet.  
 
5.3. Richtig ist, dass sich der Gegenstand der Behauptungs- und Substanziierungslast nach der materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage richtet, für Rechtsverhältnisse des Bundesprivatrechts also die anwendbaren Normen des Bundesrechts bestimmen, welche Tatsachen zu behaupten und zu substanziieren sind (BGE 127 III 365 E. 2b). Der Beschwerdegegner täuscht sich indes, wenn er diese Anforderungen mit den Voraussetzungen gleichsetzt, unter denen sein Appellationsbegehren als (hinreichend) begründet gelten kann. Im Rahmen der Begründung eines Rechtsmittelantrags wird dargelegt, weshalb der fragliche Antrag gestellt und damit die Abänderung des unterinstanzlichen Entscheids verlangt wird. Die Begründung hängt von den gerügten Mängeln ab; sie gibt Auskunft darüber, inwiefern das vorinstanzliche Urteil in sachlicher oder tatsächlicher Hinsicht unrichtig ist. Die Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels ergeben sich aus dem anwendbaren Prozessrecht (vgl. Urteil 4A_546/2008 vom 10. Februar 2009 E. 2.2), hier aus dem aargauischen Zivilrechtspflegegesetz, dem das kantonale Verfahren bis und mit dem bezirksgerichtlichen Urteil vom 22. August 2018 unterstand (E. 2.6.1) und auf dessen § 323 Abs. 2 Bst. b der angefochtene Entscheid im Zusammenhang mit dem Erfordernis einer Begründung verweist (E. 5.1).  
Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen von Art. 95 Bst. c-e BGG ist die fehlerhafte Anwendung des kantonalen Rechts kein Beschwerdegrund vor Bundesgericht. Hinsichtlich des kantonalen Rechts kann nur gerügt werden, dessen Anwendung führe zu einer Rechtsverletzung nach Art. 95 Bst. a oder b BGG, namentlich zu einem Verstoss gegen das Willkürverbot oder einer Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; 137 V 143 E. 1.2). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten und von kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwieweit die angerufenen Rechte verletzt wurden (BGE 142 III 364 E. 2.4; 141 I 36 E. 1.3). 
 
5.4. Hier macht der Beschwerdegegner nicht geltend, dass das Obergericht die zitierte Norm des aargauischen Zivilrechtspflegegesetzes in einer Weise anwendet, die sich nicht mit dem Willkürverbot (Art. 9 BV) verträgt oder seine verfassungsmässigen Rechte in anderer Hinsicht verletzt. Damit ist seine Beschwerde in dieser Hinsicht unbegründet. Weitere Erörterungen erübrigen sich.  
 
6.  
Im Ergebnis ist sowohl die Beschwerde im Verfahren 5A_425/2020 als auch diejenige im Verfahren 5A_435/2020 teilweise gutzuheissen. Die angefochtenen Entscheide des Obergerichts vom 16. September 2010 und vom 31. März 2020 sind aufzuheben. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur weiteren Behandlung der Berufung der Beschwerdeführer (s. E. 2.8) und zu neuem Entscheid (s. E. 4.4.1) an das Obergericht zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Soweit aussergerichtliche Kosten entstanden sind, haben die Parteien ihre jeweiligen Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren selbst zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 5A_425/2020 und 5A_435/2020 werden vereinigt. 
 
2.  
 
2.1. Im Verfahren 5A_425/2020 wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 1.3, 2 und 3 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 31. März 2020 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur weiteren Behandlung der Berufung der Beschwerdeführer/Beklagten und zu neuer Entscheidung, einschliesslich der Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens, an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
2.2. Im Verfahren 5A_435/2020 wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 3, 4 und 5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 16. September 2010 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung, einschliesslich der Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens, an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 70'000.-- werden je zur Hälfte A.A.________ und B.A.________ einerseits und D.A.________ anderseits auferlegt. 
 
4.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn