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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_518/2011 
 
Urteil vom 14. Mai 2012 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Denys, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Faga. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Anthamatten, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Oberwallis, 
Gebreitenweg 2, Postfach 540, 3930 Visp, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige Tötung; fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 30. Juni 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 19. Januar 2008 gegen 14.30 Uhr gingen im Skigebiet "Rothorn paradise" auf der rund 500 Meter hohen Flanke zwischen Oberrothorn und dem nordwestlich davon gelegenen Punkt 3242 spontan zwei Lawinen nieder. Das Anrissgebiet der ersten, nördlicheren und ca. 750 Meter langen Lawine im Gebiet "Chummenchlene" befand sich auf etwa 3100 m.ü.M. Die Lawinen verschütteten die nicht gesperrte Piste Nr. 14/15 "Tufterchumme". A.________ befand sich auf dieser Piste und wurde durch die erste Lawine erfasst und verschüttet. Er konnte ausgegraben und ins Spital Visp geflogen werden, jedoch überlebte er nicht. X.________ war Pisten- und Rettungschef Nord der Zermatt Bergbahnen AG. 
 
B. 
Das Bezirksgericht Visp sprach X.________ mit Urteil vom 25. November 2009 vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs frei. 
 
Eine von der Staatsanwaltschaft Oberwallis dagegen erhobene Berufung hiess das Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 30. Juni 2011 gut. Es sprach X.________ der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs schuldig und verpflichtete ihn, 120 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Den Vollzug der Strafe schob es bei einer Probezeit von zwei Jahren auf. 
 
C. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt, er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs freizusprechen. 
 
D. 
Das Kantonsgericht Wallis und die Staatsanwaltschaft Oberwallis beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Eingabe vom 27. April 2012 nahm X.________ sein Recht zur Replik wahr. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus (angefochtenes Urteil S. 4 ff.): Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Lawinenniedergangs für die Sicherheit im Skigebiet "Rothorn paradise" verantwortlich. Zu seinem Aufgabenbereich gehörte, ein Sicherungskonzept anzulegen sowie bei Gefahr für Dritte Pisten, Infrastrukturen und Gelände zu sperren. Ein solches Konzept bestand nicht, abgesehen von einer Karte mit eingezeichneten Sprengpunkten. Am Morgen des 19. Januar 2008 nahm der Beschwerdeführer das Lawinenbulletin vom Eidgenössischen Institut für Schnee- und Lawinenforschung (nachfolgend: SLF), welches eine erhebliche Lawinengefahr anzeigte, zur Kenntnis. Massnahmen ergriff er nicht. Am frühen Nachmittag entschloss er sich, die Situation neu zu beurteilen. Gegen 14.00 Uhr sperrte er die Piste Nr. 11 "Rotweng" beim Unterrothorn. In der Folge wollte er bei der Station "Blauherd" starten, um die Lage bei der Piste Nr. 14/15 "Tufterchumme" zu analysieren, als ihn die Meldung über den Lawinenniedergang erreichte. Die Piste "Tufterchumme" war seit 13. Januar 2008 offen, nachdem dort Sprengungen durchgeführt worden waren, welche aber die grossen Anrissgebiete mehrheitlich nicht entladen hatten. Der Beschwerdeführer hatte, nebst dem Wissen um die erhebliche Lawinengefahr, bereits am Morgen des 19. Januar 2008 Kenntnis davon, dass die angekündigte und deshalb erkennbare, markante Erwärmung eine heikle Lawinensituation schaffen würde. Auch weitere Faktoren wie ungünstiger Schneedeckenaufbau und Gefährdung in Steilhängen aller Expositionen oberhalb 1800 m.ü.M. waren ihm bekannt. Dennoch ging er am fraglichen Tag wie gewohnt gestützt auf seine Erfahrung aus durchschnittlichen Jahren vor. 
 
2. 
Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend (Art. 9 BV; Beschwerde S. 4 und S. 7 ff.). 
 
2.1 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560 mit Hinweisen). 
Wird die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gerügt, gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung. Eine solche Rüge prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). 
2.2 
2.2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Aktenwidrigkeit, indem die Vorinstanz entgegen der Einschätzung des Bundesamts für Meteorologie und Klimatologie (nachfolgend: MeteoSchweiz) die meteorologischen Verhältnisse am Unfalltag als aussergewöhnlich bezeichne (Beschwerde S. 2). Richtig ist, dass MeteoSchweiz die damals herrschenden Temperaturen als "zwar weit überdurchschnittlich für den Januar, aber nicht aussergewöhnlich" umschrieb (vgl. Gutachten S. 4). Der demnach zutreffende Hinweis des Beschwerdeführers vermag jedoch die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Ergebnis nicht zu erschüttern. Mit Blick auf die in der Expertise anderweitig umschriebene Situation als "sehr markante Erwärmung" (Gutachten S. 6, 7, 9; Ergänzungsgutachten S. 3), "eher nicht alltäglich" (Gutachten S. 9) und "eher aussergewöhnlich" (Ergänzungsgutachten S. 3 f.) liegt keine Aktenwidrigkeit vor. Dass die Vorinstanz mit der Bezeichnung "aussergewöhnlich" feststellen würde, die am 19. Januar 2008 erreichte Temperatur sei in früheren Wintern nicht gemessen worden, behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Weiter überzeugt sein Vorbringen nicht, die Vorinstanz widerspreche mit dem Hinweis auf eine "ausserordentliche Gefährdung" der Einschätzung des Gutachters im Hinblick auf die Lawinengefahr. Die Vorinstanz nimmt nicht an, die Lawinengefahr sei gross (Gefahrenstufe 4) oder sehr gross (Gefahrenstufe 5) gewesen. Vielmehr hält sie wiederholt und in Übereinstimmung mit der Expertise und dem Lawinenbulletin Nr. 72 für den 19. Januar 2008 fest, dass die Lawinengefahr erheblich (Gefahrenstufe 3) gewesen sei. Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. 
2.2.2 Unbestritten ist, dass im fraglichen Gebiet für die Beurteilung der jeweiligen Lawinensituation kein Sicherungskonzept vorlag. Die Vorinstanz erwägt, bei einem entsprechenden Dispositiv hätte berücksichtigt werden müssen, dass bei der Piste "Tufterchumme", im Gegensatz zur Piste "Rotweng", keine Messwerte erfasst und abgelesen werden könnten. Der Beschwerdeführer rügt diese Annahme als offensichtlich unrichtig, da die Expertise sich nicht in diese Richtung äussere, sondern vielmehr die Messwerte der automatischen Wetterstation auf dem Gornergrat ohne Vorbehalte heranziehe (Beschwerde S. 8 f.). Ausgestaltung und Voraussetzungen eines ausreichenden Sicherungskonzepts für das fragliche Skigebiet legt die Expertise nicht im Detail dar, da den Gutachtern eine solche Fragestellung nicht unterbreitet worden war. Deshalb ist zumindest fraglich, ob die Vorinstanz bei dem von ihr skizzierten Bild eines Sicherungskonzepts überhaupt von einer gutachterlichen Einschätzung abweicht. Darauf muss hingegen nicht weiter eingegangen werden. Selbst wenn dies der Fall wäre, ohne dass triftige Gründe dazu vorlägen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern die Behebung des behaupteten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein sollte (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde genügt den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoss "gegen aus dem Bundesrecht fliessende Grundsätze", indem die Vorinstanz die "diesbezüglichen Aussagen des Gerichtsexperten" zu Unrecht als Rechtsfragen qualifiziert habe (Beschwerde S. 4 ff.). Aus der Beschwerde geht nicht hervor, welche Norm als verletzt gerügt wird. Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer dar, welche Aussagen nach seinem Dafürhalten Sachverhalts- und nicht Rechtsfragen sein sollten. Die Beschwerde genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Zudem sind die in diesem Zusammenhang abgeleiteten Rügen unbegründet (E. 2 hievor). 
 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer argumentiert, er habe die heikle Situation erkannt und sei deshalb entgegen seinen Erfahrungen und dem üblichen Vorgehen in anderen Jahren bereits im Januar zur Pistensperrung geschritten. Dass die Erwärmung und nicht die Sonneneinstrahlung zur Lawine geführt hätte, sei nicht vorhersehbar gewesen (Beschwerde S. 9 ff.). 
 
4.2 Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, es habe zum Aufgabenbereich des Beschwerdeführers gehört, ein Sicherungskonzept anzulegen. Dies gehe aus einem im Jahre 1994 gegen den Beschwerdeführer und seinen damaligen Vorgesetzten geführten Strafverfahren (vgl. BGE 125 IV 9) hervor. Ebenso sei dies aus Art. 42 der Richtlinien der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportabfahrten (nachfolgend: SKUS-Richtlinien) abzuleiten. Der Stellenbeschrieb des Beschwerdeführers verweise unter anderem auf die SKUS-Richtlinien. Ein Sicherungskonzept enthalte Regeln zu den Bedingungen für die Öffnung und Schliessung von Pisten und Anlagen, auch in Bezug auf aussergewöhnliche meteorologische Verhältnisse. Wie die Gutachter vom SLF zutreffend festgehalten hätten, habe der Beschwerdeführer nicht über ein ausreichendes Sicherungskonzept verfügt. Dadurch habe er eine ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt. Mit einem Sicherungskonzept wäre sich der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit bewusst gewesen, dass eine genaue Prüfung der Lawinensituation bereits vor dem frühen Nachmittag des 19. Januar 2008 angezeigt gewesen wäre. Zudem seien lawinengefährdete Pisten unverzüglich zu sperren. Der Beschwerdeführer habe bereits am fraglichen Morgen gewusst, dass die Lawinengefahr erheblich gewesen sei und die markante, für die Jahreszeit unübliche Erwärmung eine heikle Lawinensituation bewirken würde. Ungeachtet dessen habe er "an diesem Tag nichts anderes gemacht, als an anderen Tagen auch." Er hätte die fragliche Piste nicht über die Mittagszeit hinaus geöffnet lassen dürfen, ohne zumindest die konkrete Gefahr zu prüfen und die nötigen Abklärungen spätestens um die Mittagszeit vorzunehmen. Dass der Beschwerdeführer die Piste "Tufterchumme" am frühen Morgen des 19. Januar 2008 nicht geschlossen habe, sei zulässig gewesen. Hingegen müsse als Sorgfaltspflichtverletzung qualifiziert werden, dass er sie ungeachtet der unmissverständlichen Warnungen im Lawinenbulletin bis in den frühen Nachmittag offen gelassen habe, ohne die notwendigen Abklärungen zu tätigen. Der Beschwerdeführer habe sich nicht auf seine Erfahrungen aus "durchschnittlichen" Wintern abstützen dürfen (angefochtener Entscheid S. 14 ff.). 
 
4.3 Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen begangen werden (vgl. Art. 11 StGB). Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung und die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. 
Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig und damit fahrlässig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 mit Hinweisen). Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind (BGE 127 IV 62 E. 2d S. 65 mit Hinweis). 
 
Grundvoraussetzung einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin der Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f. mit Hinweisen). 
 
Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 65 mit Hinweisen). 
4.4 
4.4.1 Bei Lawinenunfällen steht die Frage nach der Voraussehbarkeit der Lawinengefahr respektive nach der Wahrscheinlichkeit eines Lawinenniedergangs im Vordergrund. Diese Frage muss aus der Sicht des Verantwortlichen für die Lawinensicherheit im Zeitpunkt vor dem Unfall beantwortet werden (GIUSEP NAY, Der Lawinenunfall aus der Sicht des Strafrichters, ZGRG 13/1994 S. 57). Das Skigebiet "Rothorn paradise" befindet sich im südlichen Oberwallis. Das Lawinenbulletin Nr. 72 für den Samstag, 19. Januar 2008, wurde vom SLF am Vortag um 17.00 Uhr mit der Überschrift "Mit markanter Erwärmung heikle Lawinensituation" herausgegeben. Es hielt insbesondere fest, am ungünstigsten sei der Aufbau der Schneedecke unter anderem im südlichen Oberwallis. In der Schneedecke seien kantig aufgebaute Schichten mit nur wenig Festigkeit eingelagert. Spontane oder künstliche Lawinenauslösungen seien nach wie vor möglich. Die Nullgradgrenze steige im Westen gegen 3000 m.ü.M. Es bestehe eine erhebliche Lawinengefahr (Stufe 3). Mit der Erwärmung und Sonneneinstrahlung steige die Auslösebereitschaft von Lawinen im Tagesverlauf an. Im südlichen Oberwallis befänden sich die Gefahrenstellen an Steilhängen aller Expositionen oberhalb von 1800 m.ü.M. (Gutachten des SLF vom 1. Dezember 2008 Beilage 2). 
 
Der Begriff der Lawinengefahr beinhaltet die Eintretenswahrscheinlichkeit und das mögliche Ausmass von Lawinen in einer Region. Die Gefahr von spontanen Lawinen bei "erheblicher Gefahr" wird folgendermassen beschrieben: "[...] Die Gefahr von spontanen Lawinenabgängen kann sehr unterschiedlich sein: Bei schwachem Schneedeckenaufbau und geringen Schneehöhen muss nur fallweise mit Lawinen mittleren Ausmasses gerechnet werden. Wird die Stufe bei Neuschneesituationen oder in Verbindung mit der (tageszeitlich bedingten) Erwärmung ausgegeben, so muss je nach Witterungseinfluss vereinzelt aber auch mit grossen Abgängen gerechnet werden. Dies bedingt in der Folge Sprengaktionen (v. a. bei Neuschnee) oder zeitlich befristetes Sperren (v. a. bei Erwärmung) für exponierte Teile von Verkehrswegen und vor allem im Bereich der zu sichernden Schneesportabfahrten. [...]" (vgl. Gutachten des SLF vom 1. Dezember 2008 S. 7; Interpretationshilfe des SLF zum Lawinenbulletin, 11. Ausgabe 2011 [nachfolgend: Interpretationshilfe], S. 9 f. und 15). 
4.4.2 Die Vorinstanz zieht ein Gutachten vom SLF vom 1. Dezember 2008 inklusive Ergänzungsgutachten heran. Die Expertise setzt sich mit den örtlichen Gegebenheiten und den Verhältnissen am Unfalltag sowie in der Zeit davor ausführlich auseinander. Der Gutachter gelangt zum Ergebnis, dass sich die Verantwortlichen "weitgehend korrekt" verhalten hätten, auch wenn sie die sich verschärfende Lawinengefahr "etwas spät" erkannt hätten. Die Verspätung sei "zu einem gewissen Grad verständlich". Ihnen sei zugutezuhalten, dass die sehr markante Erwärmung für den Monat Januar eher nicht alltäglich sei (vgl. vorinstanzliche Akten pag. 58 ff. und 125 ff.). 
4.4.3 Indem die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung die im Unfallzeitpunkt herrschende meteorologische Situation nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers wertet, weicht sie von der Einschätzung des SLF ab. Es fragt sich, ob dazu triftige Gründe bestehen (vgl. BGE 136 II 539 E. 3.2 S. 547 f.; 133 II 384 E. 4.2.3 S. 391; 132 II 257 E. 4.4.1 S. 269; je mit Hinweisen). In den Tagen vor dem Unfall lag die Mittagstemperatur auf rund 3000 m.ü.M. mehrheitlich bei etwa -10 bis -8 Grad (vgl. Diagramm im Gutachten S. 5). Die sehr markante Erwärmung mit einer Nullgradgrenze auf 3000 m.ü.M. war bereits am Vortag des Unfalls klar prognostiziert worden (Gutachten S. 6, 8 f. und Beilage 2). Mithin sah sich der Beschwerdeführer nicht von einer Wetterlage überrascht, die sich anders als angekündigt präsentierte. Weshalb die voraussehbare Erwärmung das vom Beschwerdeführer gewählte und vom Gutachter als verspätet bezeichnete Vorgehen in einem milderen Licht erscheinen lassen sollte, ist in der Tat nicht erkennbar. Entgegen der Einschätzung des Gutachters kann in diesem Zusammenhang nicht relevant sein, dass sich der genaue Zeitpunkt eines (natürlichen) Lawinenabganges unbestrittenermassen nicht bestimmen lässt. Auf jeden Fall verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, indem sie triftige Gründe für ein Abweichen in dieser Frage bejaht und das verspätete Vorgehen nicht auf Grund der markanten Erwärmung relativiert. 
4.4.4 Im südlichen Oberwallis war der Schneedeckenaufbau ungünstig, und am 19. Januar 2008 erfolgte die Erwärmung wesentlich durch die Zufuhr warmer Luftmassen. Beide Faktoren blieben laut Einschätzung der Experten vom Beschwerdeführer unbeachtet. Die mangelnde Festigkeit der Schneedecke war nach den vorinstanzlichen Feststellungen erkennbar und dem Beschwerdeführer bekannt. Ob Entsprechendes auch für die durch die Luftmassen verursachte Erwärmung gilt, stellt die Vorinstanz nicht ausdrücklich fest. Hingegen verweist sie zutreffend auf das Lawinenbulletin. Danach stieg die Auslösebereitschaft im Tagesverlauf durch Erwärmung und Einstrahlung und befanden sich die Gefahrenstellen an Steilhängen aller (und demnach nicht nur südlicher) Expositionen oberhalb von 1800 m.ü.M. Mithin bestand eine gleichlautende Warnung für alle Steilhänge ab einer bestimmten Höhe ungeachtet ihrer Ausrichtung. Es waren somit nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz keine Hinweise vorhanden, dass von südwestlichen Hängen durch eine kürzere respektive weniger intensive Sonneneinstrahlung eine kleinere Gefahr ausgehen würde (vgl. auch Interpretationshilfe, a.a.O., S. 19: Danach ist an den als "Gefahrenstellen" besonders gefährlich bezeichneten Geländeteilen die Lawinensituation am gefährlichsten. An den übrigen Stellen ist die Lawinengefahr meist tiefer). Das Gutachten legt dar, dass der Beschwerdeführer fälschlicherweise von einer typischen Frühjahrssituation ausgegangen ist (Gutachten S. 4). 
Der Beschwerdeführer wies im Unfallzeitpunkt eine rund 14-jährige Erfahrung als Pisten- und Rettungschef im Rothorngebiet auf und hat 1994 die Berufsprüfung zum "Fachmann im Pisten- und Rettungsdienst" erfolgreich abgelegt. Die unter dem Titel "Die Verkehrssicherungspflicht für Schneesportabfahrten" herausgegebenen Richtlinien der Seilbahnen Schweiz, auf welche der Stellenbeschrieb des Beschwerdeführers nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verweist, halten unter anderem Folgendes fest: Die Sicherung von Lawinengefahr setzt eine ständige und genaue Beurteilung der allgemeinen und der örtlichen Wetter- und Schneeverhältnisse voraus (Ziffer 116). Die örtliche Beurteilung der Lawinengefahr erfolgt gemäss Ziffer 118 durch eine sachkundige, mit den örtlichen Verhältnissen bestens vertraute Person, welche unter anderem die Geländeverhältnisse, die Windeinwirkung sowie die Temperatur und Strahlung zu beachten hat (vgl. vorinstanzlichen Entscheid S. 4 f.). Auf Grund der Informationen durch das Lawinenbulletin und gestützt auf die Ausbildung und langjährige Berufserfahrung des Beschwerdeführers sowie die Anforderungen an die von ihm ausgeübte Funktion ist zu schliessen, dass er sämtliche relevanten Faktoren frühzeitig hätte berücksichtigen müssen und die Wetterbedingungen pflichtwidrig unzutreffend interpretierte respektive pflichtwidrig von einer (in Wahrheit nicht bestehenden) typischen Frühjahrssituation ausging. 
4.4.5 Da der Beschwerdeführer um 14.00 Uhr die Piste "Rotweng" sperrte und in der Folge die Verhältnisse bei der Unfallpiste überprüfen wollte, ist er, wie er richtig festhält, früher als in den Vorjahren sonst üblich zur Pistensperrung geschritten (vgl. vorinstanzlichen Entscheid S. 18). Die Vorinstanz gelangt zum zutreffenden Ergebnis, dass dies den Beschwerdeführer nicht zu entlasten vermag und er mit einer Schliessung der Piste "Tufterchumme" oder mit Abklärungen vor Ort nicht bis zum frühen Nachmittag zuwarten durfte. Der Beschwerdeführer hält dafür, es habe sich ein (erlaubtes) Restrisiko verwirklicht. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Grenze zwischen erlaubtem und unerlaubtem Restrisiko wird insbesondere nach der voraussehbaren Lawinengefahr und ihren möglichen Folgen festgelegt (NAY, a.a.O., S. 58). Die verschiedenen im Lawinenbulletin aufgeführten Umstände mit spezieller Hervorhebung der Situation im südlichen Oberwallis (E. 4.4.1 hievor), die wie prognostiziert eingetretene markante und weit überdurchschnittliche Erwärmung, die grossen sowie mehrheitlich nicht entladenen und rund 40 Grad steilen Anrissgebiete mit Schwimmschnee (Gutachten S. 2 und 8, Ergänzungsgutachten S. 2) und die in der Region Zermatt in der Woche vor dem Unfalltag abgegangenen Lawinen (Gutachten S. 4) waren Faktoren, die insgesamt für eine voraussehbare Lawinengefahr respektive eine erhöhte Wahrscheinlichkeit eines (erneuten) Lawinenniedergangs sprachen. Zudem erwartete man, dass sich die heikle Lawinensituation am Unfalltag in der zweiten Tageshälfte verschärfen würde (Gutachten S. 9 und Ergänzungsgutachten S. 3). Darüber hinaus war damit zu rechnen, dass Lawinen auf Grund des schlechten Schneedeckenaufbaus auch ein grösseres Ausmass annehmen und die präparierte Piste "Tufterchumme" gefährden würden (Gutachten S. 7). 
 
Wird berufsmässig aus einem gefährlichen Unternehmen Gewinn erzielt, ist der Verantwortliche streng zu beurteilen und sind an seine Verkehrssicherungspflichten hohe Anforderungen zu stellen (WILLY PADRUTT, Grenzen der Sicherungspflicht für Skipisten, ZStrR 103/1986 S. 386 f.). Auf einer gepflegten Skipiste darf der Skifahrer wesentlich höhere Anforderungen in Bezug auf Schutz vor alpinen Gefahren stellen als auf einer nur markierten, nicht aber gespurten und unterhaltenen Abfahrt (ANDREAS GERBER, Strafrechtliche Aspekte von Lawinen- und Bergunfällen, Zürich 1979, S. 184). Gleichwohl dürfen beim Skisport diese Anforderungen an den Sorgfaltsmassstab mit Rücksicht auf die Eigenart des alpinen Geländes nicht überspannt werden (PADRUTT, a.a.O., S. 387). Indem der Beschwerdeführer nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid S. 7 f. und 20 ff.) am Morgen des 19. Januar 2008 einzig das Lawinenbulletin konsultierte und bis am frühen Nachmittag keine weiteren Abklärungen vor Ort vornahm, liess er im Ergebnis die fragliche Piste offen, ohne ihre Sicherheit abgeklärt zu haben. Damit trug er den genannten Faktoren nicht Rechnung. Diese legten, ungeachtet allfälliger Erfahrungssätze aus früheren Wintern, eine intensive Beobachtung der Situation nahe und erlaubten insbesondere nicht, die örtlichen Wetter- und Schneeverhältnisse in der ersten Tageshälfte (respektive bis in den frühen Nachmittag) gänzlich ungeprüft zu lassen. Indem der Beschwerdeführer in diesem Sinne untätig blieb, hat er die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten und die ihm als Pisten- und Rettungschef obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt. 
4.4.6 Die Vorinstanz bejaht die Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts zu Recht. Auf ihre Erwägungen (angefochtener Entscheid S. 23 f.) kann verwiesen werden. Auch die Vermeidbarkeit ist zu bejahen. Hätte der Beschwerdeführer wie geboten im Laufe des Morgens respektive bis zum Mittag (und nicht erst am Nachmittag) die örtlichen Wetter- und Schneeverhältnisse mit der zu erwartenden Sorgfalt analysiert, hätte er mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit das Ausmass der Lawinengefahr erkannt und wäre er höchstwahrscheinlich nicht von einer typischen Frühjahrssituation ausgegangen. Dadurch hätte er die gefährdeten Pisten frühzeitig gesperrt und wäre der Unfall ausgeblieben. 
4.4.7 Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs (vgl. dazu vorinstanzlichen Entscheid S. 27) verletzt kein Bundesrecht. Ob der Beschwerdeführer eine Sorgfaltspflichtverletzung beging, indem er (abgesehen von einer Sprengkarte) über kein Sicherungskonzept verfügte, braucht nicht weiter geprüft zu werden. 
 
5. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. Mai 2012 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Faga