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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_221/2009, 6B_222/2009, 6B_223/2009, 6B_231/2009 
 
Urteil vom 2. September 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Ferrari, Mathys, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Parteien 
 
1. 
6B_221/2009 
W.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen, 
Beschwerdeführer 1, 
 
2. 
6B_222/2009 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Roten, 
Beschwerdeführer 2, 
 
3. 
6B_223/2009 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Fux, 
Beschwerdeführer 3, 
 
4. 
6B_231/2009 
Z.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Burkhard und Rechtsanwältin Dr. Maria Walter, 
Beschwerdeführer 4, 
 
gegen 
 
1. 
A.C.________ und A.A.________, 
 
2. 
B.________ Schadenversicherung, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Emil Inderkummen, 
Beschwerdegegnerinnen, 
 
3. 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, 1950 Sitten 2, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige Tötung; Beweiswürdigung, Anklagegrundsatz, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Strafgerichtshof I, vom 13. Februar 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Gommerkraftwerke AG (GKW) betreibt auf dem Gebiet der Gemeinde Fieschertal im Kanton Wallis die Wasserkraftanlage GKW III. Dabei wird kurz unterhalb des Fieschergletschers das Wasser in der Fassung "Titer" gefasst. Dieser sind ein Entsander- und ein Entkieserbecken vorgelagert. Das Schmelzwasser des Gletschers fliesst über einen Rechen, wo es von grösseren Eisschollen und Steinen befreit wird, zunächst in das Entkieserbecken, wo Geschiebe und Kies abgelagert werden, und danach in das Entsanderbecken, wo der Sand abgelagert wird. Aufgrund dieser abgelagerten Materialien werden Spülungen der beiden Becken nötig, die automatisch oder manuell ausgelöst werden können. Bei den automatischen und manuellen Spülungen gelangen rasch grosse Wassermassen in das recht breite, mit grossen Steinen übersäte Bachbett des Wysswasserbaches, wodurch dieser in kürzester Zeit zu einem reissenden Fluss wird. 
 
Am 31. Juli 2003, um ca. 12.30 Uhr, fuhr der niederländische Staatsangehörige A.A.________ mit seiner Ehefrau A.B.________ und seinen beiden Kindern aus erster Ehe, A.C.________ (geboren 1990) und A.D.________ (geboren 1993) mit seinem Personenwagen von Ernen/VS, wo die vier Personen in den Ferien weilten, ins Fieschertal. Er parkierte sein Fahrzeug mit niederländischen Kontrollschildern bei der Talstation der Betriebsseilbahn, die zur Wasserfassung "Titer" des Wasserkraftwerks GKW III der Gommerkraftwerke AG führt. Die vier Personen spazierten auf einem schmalen asphaltierten Strässchen taleinwärts. Nach einer Wegstrecke von rund 300 Metern verliessen sie das Strässchen, um zum Bachbett des Wysswassers zu gelangen. Sie benützten hiefür einen ursprünglich zur Kiesgewinnung angelegten, heute nicht mehr genutzten, mit Pflanzen überwachsenen Weg, an dessen Ende sie sich durch das dichte Ufergestrüpp zwängten, um das Bachbett zu erreichen. Als sie um ca. 13.30 Uhr am Bachbett ankamen, war der Wasserstand des Wysswassers sehr niedrig. 
 
Am gleichen Tag, um ca. 13.15 Uhr, fuhren die beiden Angestellten der Gommerkraftwerke AG, Y.________ und Z.________, mit der von X.________ von der Talstation aus gesteuerten Betriebsseilbahn zur Wasserfassung "Titer", um eine manuelle Spülung vorzunehmen. Manuelle Spülungen wurden grundsätzlich einmal wöchentlich, in der Regel freitags, vor 08.00 Uhr, durchgeführt. Weil der 1. August 2003 auf einen Freitag fiel, wurde die manuelle Spülung auf den 31. Juli 2003 vorverschoben. Da aber am 31. Juli 2003 vor 08.00 Uhr eine manuelle Spülung nicht möglich war, weil, wie sich herausstellte, nicht genügend Wasser vorhanden war, setzte X.________ die manuelle Spülung auf ca. 13.30 Uhr an. Während der siebenminütigen Fahrt beobachteten Y.________ und Z.________ von der Seilbahn aus, soweit möglich, das Gelände. Sie konnten dabei keine Personen sehen, die sich am oder im Bachbett aufhielten. Nachdem Y.________ und Z.________ die Bergstation erreicht hatten, marschierten sie zur Fassung "Titer", wofür sie rund sieben Minuten benötigten. Bei der Fassung angelangt, leiteten sie die manuelle Spülung ein, indem sie zunächst den Schieber des Entkiesers und anschliessend denjenigen des Entsanders öffneten. Dadurch wurden während rund sechs Minuten circa 30 m³ Wasser/sec. freigesetzt, welches in das Bachbett des Wysswassers gelangte. Die Wassermassen erreichten - gemäss der am 12. August 2003 duchgeführten Rekonstruktion des Unfallgeschehens vor Ort - rund 19 ½ Minuten später die Stelle, an welcher sich die Familie A.________ aufhielt, und das Wasser stieg an dieser Stelle um rund einen Meter an. A.A.________, der bis zur Taille im Wasser stand, konnte sich ans Ufer in Sicherheit bringen. Die beiden Kinder und ihre Stiefmutter wurden von den Wassermassen mitgerissen. Das Mädchen wurde nach rund 60 Metern an einen Steinblock geschwemmt, auf den es sich retten konnte. Es erlitt einige Prellungen. Der Knabe und seine Stiefmutter konnten beim Wehr der Fassung der Rhonewerke in Fiesch nur noch tot geborgen werden. 
 
Entlang dem asphaltierten Strässchen, welches die Familie A.________ benützte, sind mehrere Tafeln aufgestellt, die davor warnen, dass der Aufenthalt im Flussbett gefährlich ist, weil der Betrieb der Wasserkraftanlage, auch bei schönem Wetter, das Wasser jederzeit und plötzlich anschwellen lassen kann. 
 
B. 
B.a In der Folge wurde ein polizeiliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Mit Verfügung vom 31. Juli 2005 ordnete das Untersuchungsrichteramt Oberwallis an, dass keine Strafuntersuchung eröffnet werde, da den verantwortlichen Personen von GKW III kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden könne. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es in Bezug auf Spülungen keine speziellen Sicherheitsvorschriften gebe, dies nicht zuletzt deshalb, weil jederzeit und unerwartet eine automatische Spülung erfolgen könne; dass am Strässchen entlang des Bachlaufs des Wysswassers zahlreiche Tafeln angebracht seien, auf welchen in vier Sprachen (französisch, deutsch, italienisch und englisch) sowie mit einer Zeichnung (Wasserfluten, davonlaufender Mann, Totenkopf) davor gewarnt werde, dass es gefährlich sei, sich im Flussbett aufzuhalten, da der Betrieb der Wasserkraftanlage das Wasser jederzeit und plötzlich anschwellen lassen könne; dass ferner die Angestellten des GKW III vor der anstehenden manuellen Spülung während der Fahrt mit der Betriebsseilbahn nach allfälligen Personen im Bachbett Ausschau gehalten hätten, wobei niemand gesichtet worden sei. 
 
Gegen diese Nichteröffnungsverfügung erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch A.A.________, der Vater und Ehemann der beiden Getöteten, Beschwerde. Die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Wallis hiess am 9. Januar 2006 die Beschwerde gut und wies die Sache zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Verantwortlichen an das Untersuchungsrichteramt zurück. 
 
Mit Verfügung vom 9. März 2006 eröffnete das Untersuchungsrichteramt Oberwallis gegen W.________, X.________, Y.________ und Z.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB
B.b Mit Überweisungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Oberwallis vom 3. Juli 2007 an das Bezirksgericht Brig wurde den vier Beschuldigten fahrlässige Tötung zum Nachteil von A.B.________ und A.D.________ zur Last gelegt. 
B.c Das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms sprach mit Urteil vom 12. November 2007 W.________, X.________, Y.________ und Z.________ von der Anklage der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB frei. Die Begehren der Zivilparteien wies es ab. 
B.d Gegen dieses Urteil erklärten sowohl die Staatsanwaltschaft Oberwallis als auch die Zivilparteien die Berufung. Die Staatsanwaltschaft beantragte, die vier Beschuldigten seien wegen fahrlässiger Tötung zu verurteilen. Die Zivilparteien stellten die Anträge, die Beschuldigten W.________ und X.________ seien wegen fahrlässiger Tötung zu verurteilen und zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung in den in der Berufung bezifferten Beträgen zu verpflichten. 
 
C. 
Das Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof I, sprach mit Urteil vom 13. Februar 2009 W.________, X.________, Y.________ und Z.________ der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig. Es verurteilte W.________ und X.________ zu 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und Y.________ und Z.________ zu 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. W.________ und X.________ wurden verpflichtet, den Zivilparteien Schadenersatz und Genugtuung in den im Urteil bezifferten Beträgen zu zahlen. 
 
D. 
W.________, X.________, Y.________ und Z.________ führen in getrennten Eingaben Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 13. Februar 2009 sei aufzuheben und sie seien von Schuld und Strafe freizusprechen. W.________ und X.________ beantragen ausserdem, die Zivilbegehren seien abzuweisen. 
 
E. 
Das Obergericht des Kantons Wallis hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Die Privatkläger haben mit Schreiben vom 13. Juli 2009 an das Bundesgericht den Rückzug sämtlicher Zivilklagen gegen die Beschwerdeführer W.________ und X.________ sowie ihr ausdrückliches Desinteresse an einer Strafverfolgung und Verurteilung der Beschwerdeführer W.________, X.________, Y.________ und Z.________ erklärt. Zur Begründung weisen sie darauf hin, dass die Arbeitgeberin der vier Beschwerdeführer, die Gommerkraftwerke AG, sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu einer Entschädigungszahlung bereit erklärt hat. 
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die vier Beschwerdeführer machen in ihren umfangreichen Beschwerdeschriften im Wesentlichen geltend, dass der Überweisungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Oberwallis den Anforderungen an eine Anklageschrift nicht genüge, dass der angefochtene Entscheid in mehrfacher Hinsicht den Anklagegrundsatz verletze, dass verschiedene Feststellungen der Vorinstanz aktenwidrig beziehungsweise willkürlich seien respektive auf blossen Vermutungen beruhten und dass sie den Tatbestand der fahrlässigen Tötung unter anderem deshalb nicht erfüllt hätten, weil sie sich nicht pflichtwidrig unvorsichtig verhalten hätten und weil das nach der Meinung der Vorinstanz bei pflichtgemässer Vorsicht gebotene Verhalten den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht verhindert hätte. 
 
2. 
2.1 Im Überweisungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Oberwallis, der als Anklageschrift gilt, wird den vier Beschwerdeführern vorgeworfen, sie hätten als Verantwortliche der Wasserkraftanlage die Sorgfaltspflichten bei der Durchführung der Spülung verletzt und dadurch den Tod der beiden Opfer verursacht. Dem Betriebsleiter W.________ wird dabei im Besonderen vorgeworfen, dass er trotz der bestens bekannten Schwallwasserproblematik und der damit verbundenen Gefahren diesbezüglich weder ein genaues Sicherheitskonzept erarbeitet noch klare und verbindliche Weisungen gegenüber den Angestellten erlassen habe. Angesichts dessen, dass man um die Problematik gewusst und die neuralgischen Stellen gekannt habe, an denen die Leute meistens ins Bachbett gingen, sei es ungenügend gewesen, sich hier nur auf die Warnschilder und die Veröffentlichungen in den Zeitungen und im Aushang von Gemeiden und Tourismusbetrieben zu verlassen. Dies umso mehr, als es sich um eine für Touristen unbekannte Gefahr handle und man diese Gefahr mit einer Kontrolle der neuralgischen Stellen vor den nicht vermeidbaren Spülungen mit verhältnismässig geringem Aufwand erheblich vermindern könne. Ebensosehr könne man vor allem im Sommer und bei schönem Wetter die Gefahr auch mindern, indem man kontrolliert die grossen manuellen Spülungen an die Randstunden verschiebe und die automatischen Spülungen tagsüber soweit als möglich unterdrücke. X.________, Y.________ und Z.________ wird im Überweisungsbeschluss im Besonderen vorgeworfen, dass sie trotz der besonderen Wetterlage und der bekannten Gefahr die Verschiebung der Spülung auf den Nachmittag vorgenommen hätten, ohne zusätzliche, ihnen an sich bekannte Sicherheitsmassnahmen, wie ein Abfahren und Kontrolle der neuralgischen Stellen im Bachbett, vorzunehmen, zumal von der Bahn aus das Bachbett schwer einsehbar sei. Aufgrund des bei der Talstation der Betriebsseilbahn parkierten Personenwagens mit ausländischen Kontrollschildern hätten sie sich die Frage stellen müssen, ob die Insassen sich möglicherweise am Bach aufhielten. Sie hätten nicht einfach darauf vertrauen dürfen, dass diese die Warntafel verstehen und im Missachtungsfall selber schuld seien. Indem sie dies alles nicht oder zu wenig bedacht hätten, hätten auch sie sich fahrlässig verhalten (kant. Akten p. 1 ff., 8 f.). 
 
2.2 Nach der Auffassung der Vorinstanz haben alle vier Beschwerdeführer ihre Sorgfaltspflichten verletzt und damit den Tod der beiden niederländischen Feriengäste (mit)verursacht. Der Beschwerdeführer 1 habe als Betriebsleiter auch in Sicherheitsfragen die Gesamtverantwortung gehabt. In Kenntnis der Schwallwassergefährdung habe er es unterlassen, mittels verbindlicher Weisungen dafür zu sorgen, dass die Handspülungen entweder ausschliesslich an Randzeiten, d.h. am frühen Morgen und am späten Abend, oder dann nur unter zusätzlichen Sicherheitsvorkehren erfolgen, wie Kontrolle des Bachbettes vor Ort, insbesondere an den bekannten Einstiegsstellen, sowie permanente Beobachtung des Bachbettes vor und während des Spülungsvorgangs durch einen in der Seilbahn auf halber Höhe stationierten Mitarbeiter mit Kontakt zu Arbeitskollegen auf dem Boden. Insbesondere die weiteren Sicherheitsvorkehrungen wären zwar mit einem zusätzlichen (Personal-)Aufwand verbunden gewesen, welcher unter Berücksichtigung der bewirkten grossen Gefahr jedoch ohne weiteres zumutbar gewesen wäre. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Mitangeklagten eine solche verbindliche Weisung des Beschwerdeführers 1 missachtet hätten. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass sich der tödliche Unfall mittels gehöriger verbindlicher Weisungen hätte vermeiden lassen. Der Beschwerdeführer 2 sei als Zentralenverantwortlicher unter anderem für die Sicherheit des GKW III mitverantwortlich gewesen. Auch er habe um die von Schwallspülungen ausgehenden Gefahren und um den Umstand gewusst, dass sich trotz Warnschildern und Publikationen immer wieder Personen im Bachbett aufhielten. Dennoch habe er den üblichen Zeitpunkt der Spülung, als sich diese am frühen Morgen nicht habe bewerkstelligen lassen, kurzerhand um einige Stunden verschoben. Dabei habe er die Spülung auf den unter Sicherheitsaspekten höchst heiklen Nachmittag angesetzt, ohne zusätzliche Sicherheitsvorkehren oder eine Verschiebung auf den späteren Abend oder den folgenden Morgen auch nur in Betracht zu ziehen. Von den Beschwerdeführern 3 und 4 hätte gemäss den Ausführungen der Vorinstanz erwartet werden dürfen und müssen, dass sie sich der Durchführung der Handspülung am Nachmittag in dieser Form widersetzten. Als langjähriger Mitarbeiter im GKW III beziehungsweise als Verantwortlicher einer anderen Zentrale hätten sie beide sehr wohl um die stete Gefahr einer Spülung namentlich am Nachmittag gewusst. Sie hätten daher nicht unbesehen bei einer solchen Spülung mitwirken und darauf vertrauen dürfen, es werde nichts geschehen. Indem sie für eine Spülung am Nachmittag ohne adäquate Sicherheitsvorkehren Hand geboten hätten, hätten sie ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Somit hätten sich alle vier Beschwerdeführer der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht (angefochtenes Urteil S. 22 f.). 
 
3. 
3.1 Der Anklagegrundsatz wird abgeleitet aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK. Nach diesem Grundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können danach nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). Die Anklageschrift muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Gemäss Art. 32 Abs. 2 BV hat jede Person Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat der Beschuldigte im Zeitpunkt der Anklageerhebung das Recht darauf, in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden. Dadurch soll der Angeklagte vor Überraschung und Überrumpelung geschützt und ihm eine effektive Verteidigung ermöglicht werden. Die nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK erforderliche Unterrichtung dient der Sicherung des in Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK gewährleisteten Rechts auf ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung. Was allerdings die "Einzelheiten" der Beschuldigungen angeht, über welche der Beschuldigte gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK in Kenntnis zu setzen ist, gibt die Rechtsprechung kaum Hinweise darauf, wie ausführlich die Unterrichtung sein muss. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (zum Ganzen BGE 133 IV 303 E. 4; 131 IV 64 E. 4; 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2; Urteil 1P.494/2002 vom 1. November 2002 E. 2.2 in: Pra 2003 Nr. 81 S. 444). 
 
Bei unechten Unterlassungsdelikten ist in der Anklageschrift darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen auf die Garantenstellung zu schliessen ist (BGE 120 IV 348 E. 3c; 116 Ia 202 E. 2). Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind die tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Voraussehbarkeit und die Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolgs ergeben sollen. Es ist insbesondere auch darzulegen, inwiefern der Angeklagte die gebotene Vorsicht nicht beachtet hat (BGE 120 IV 348 E. 3c; 116 Ia 455 E. 3a/cc). Bei mehreren Angeklagten muss sich aus der Anklageschrift ergeben, welche Tatbeiträge jedem einzelnen Angeklagten in welcher Beteiligungsform zur Last gelegt werden (BGE 120 IV 348 E. 3d). 
 
3.2 Im Überweisungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Oberwallis wird der Beschwerdeführer 1 als "Betriebsleiter" bezeichnet. Aus der Anklageschrift ergibt sich allerdings nicht, welche Aufgaben dem Beschwerdeführer 1 als Betriebsleiter etwa in Fragen der Sicherheit oblagen und aus welchen tatsächlichen Umständen die Anklagebehörde auf eine Garantenstellung des Beschwerdeführers 1 schliesst. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer 1 vor, dass er "als Gesamtverantwortlicher der GKW" "auch in Sicherheitsfragen" keine klaren, unmissverständlichen und verbindlichen Weisungen bezogen auf das Wasserkraftwerk GKW III erteilt habe, "etwa ein striktes Verbot von manuellen Nachmittagsspülungen oder zusätzliche Sicherheitsmassnahmen bei unvermeidbaren Nachmittagsspülungen" (angefochtenes Urteil S. 21). Aus welchen Gründen der im Überweisungsbeschluss als "Betriebsleiter" bezeichnete Beschwerdeführer 1 "Gesamtverantwortlicher der GKW" sei und "auch in Sicherheitsfragen die Gesamtverantwortung" getragen habe, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil jedoch nicht. Allerdings hält die Vorinstanz an einer anderen Stelle ihres Entscheids fest, dass der Beschwerdeführer 1 "seit 2004 ... Betriebsdirektor der GKW" ist. Als solcher sei er "direkt dem Gesamtdirektor unterstellt, direkter Vorgesetzter der drei Zentralenverantwortlichen (GKW I, II und III) und für die GKW in einem umfassenden Sinne verantwortlich, auch für Sicherheitsaspekte" (angefochtenes Urteil S. 15). Der Unfall ereignete sich indessen am 31. Juli 2003. Gemäss der Feststellung der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer 1 aber erst im Jahre 2004 Betriebsdirektor, und zwar auf den 1. Juli 2004, was sich auch aus den Akten ergibt (kant. Akten Ordner I p. 187, 346). 
 
Den Beschwerdeführern 2, 3 und 4 wird im Überweisungsbeschluss zur Last gelegt, "dass sie trotz der besonderen Wetterlage und der bekannten Gefahr die Verschiebung der Spülung auf den Nachmittag vorgenommen haben, ohne zusätzliche ihnen an sich bekannte Sicherheitsmassnahmen, wie ein Abfahren und Kontrolle der neuralgischen Stellen im Bachbett, vorzunehmen, zumal von der Bahn aus das Bachbett schwer einsehbar ist" (Überweisungsbeschluss S. 8). Mit der "besonderen Wetterlage" ist offensichtlich der im Überweisungsbeschluss erwähnte Umstand gemeint, "dass im Juli 2003 äusserst heisses Sommerwetter war, das die Touristen geradezu verführte, in Schwimmbädern und entlang von Flussläufen nach Abkühlung zu suchen" (Überweisungsbeschluss S. 6). Die Anklagebehörde wirft den Beschwerdeführern 2, 3 und 4 vor, dass sie eine "Kontrollfahrt entlang dem Bach" nicht in Betracht zogen, "obwohl es Hochsaison für Touristen und sehr heiss war und der Bach wegen den Bäumen von der Bahn aus nur sehr beschränkt kontrolliert werden kann" (Überweisungsbeschluss S. 6). Der 31. Juli 2003 war jedoch im Fieschertal entgegen der Annahme im Überweisungsbeschluss kein heisser Sommertag. Die Temparatur lag unter 20° C, und es war bewölkt (siehe erstinstanzliches Urteil S. 22). Davon geht zutreffend auch die Vorinstanz aus, die allerdings festhält, dass die Menschen in den Ferien erfahrungsgemäss auch bei schlechtem Wetter etwas unternehmen (angefochtenes Urteil S. 21). Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer 2 vor, dass er die manuelle Spülung "auf den unter Sicherheitsaspekten äusserst heiklen Nachmittag" ansetzte, "ohne zusätzliche Sicherheitsvorkehren oder eine Verschiebung auf den späteren Abend oder den folgenden Morgen auch nur in Betracht zu ziehen" (angefochtenes Urteil S. 23). Dabei geht die Vorinstanz davon aus, dass am Nachmittag des 31. Juli 2003 jedenfalls während der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer der Familie A.________ im Bachbett bei Verzicht auf die manuelle Spülung keine automatische Spülung stattgefunden hätte (siehe angefochtenes Urteil S. 14, 19), was indessen keineswegs feststeht (vgl. dazu E. 4.3 hiernach) und in der Anklageschrift nicht thematisiert wird. Inwiefern die laut Anklage den Beschwerdeführern 2, 3 und 4 an sich bekannten Sicherheitsmassnahmen, "wie ein Abfahren und Kontrolle der neuralgischen Stellen im Bachbett" (Überweisungsbeschluss S. 8), den konkreten Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert hätten, wird im Überweisungsbeschluss nicht ausgeführt. Die Vorinstanz fordert im Falle von nachmittäglichen manuellen Spülungen zusätzlich zur "Kontrolle des Bachbettes vor Ort, insbesondere an den bekannten Einstiegsstellen", konkret eine "permanente Beobachtung des Bachbettes vor und während des Spülungsvorgangs durch einen in der Seilbahn auf halber Höhe stationierten Mitarbeiter mit Kontakt zu Arbeitskollegen auf dem Boden" (angefochtenes Urteil S.22). Davon ist im Überweisungsbeschluss allerdings nicht die Rede. Vielmehr wird darin festgehalten, dass "von der Bahn aus das Bachbett schwer einsehbar ist" (Überweisungsbeschluss S. 8). Laut Überweisungsbeschluss (S. 6) "wurde" die manuelle Spülung auf den Nachmittag des 31. Juli 2003 verschoben. Aus der Anklageschrift ergibt sich damit nicht, wer den Entscheid zur Verschiebung fasste. Die Vorinstanz wirft im angefochtenen Urteil dem Beschwerdeführer 2 vor, dass er die manuelle Spülung ohne zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen auf den unter Sicherheitsaspekten höchst heiklen Nachmittag "ansetzte", und sie legt den Beschwerdeführern 3 und 4 zur Last, dass sie sich der manuellen Spülung in dieser Form "nicht widersetzten" (angefochtenes Urteil S. 23). 
 
3.3 In Anbetracht dessen ist es zweifelhaft, ob einerseits der Überweisungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Oberwallis den Anforderungen an eine Anklageschrift genügt und andererseits die Vorinstanz sich dem Anklagegrundsatz gemäss auf die Beurteilung des in der Anklageschrift dargestellten Sachverhalts beschränkt hat. Wie es sich damit verhält, muss indessen nicht abschliessend entschieden werden, da die Beschwerdeführer aus nachstehenden Gründen (siehe E. 6 hiernach) ohnehin freizusprechen sind. 
 
4. 
4.1 Die Vorinstanz kommt unter anderem gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers 3 im Untersuchungsverfahren, wonach am 31. Juli 2003, um 13.30 Uhr, im Entkieser die Anzeige bei einer Skala von 100 % bei 95 % gewesen sei, zum Schluss, dass es am Nachmittag des 31. Juli 2003 während der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer der Familie A.________ im Bachbett zu keiner automatischen Spülung gekommen wäre (angefochtenes Urteil S. 14). 
 
Die Vorinstanz führt in ihren rechtlichen Erwägungen einleitend aus, dass vorliegend allein die manuelle Spülung vom Nachmittag des 31. Juli 2003 zu beurteilen sei. Dass von den (damals) grundsätzlich jederzeit möglichen automatischen Spülungen tagsüber ebenfalls eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben von Personen im Bachbettbereich ausgehe beziehungsweise ausgegangen sei, bleibe unerheblich, weil sich dieses Risiko im vorliegenden Fall nicht verwirklicht und während der geplanten Aufenthaltsdauer der Familie im Bachbett auch nicht zu realisieren gedroht habe und weil die mit den automatischen Spülungen verbundene latente Gefahr Mitarbeiter und Verantwortliche der GKW weder legitimiere, mittels manuellen Spülungen zusätzliche Gefahren zu schaffen, noch von ihren Sorgfaltspflichten entbinde (angefochtenes Urteil S. 19 oben). An einer anderen Stelle ihres Urteils (S. 20 unten) führt die Vorinstanz aus, dass namentlich die Handspülungen mit einer sehr grossen Gefährdung für Dritte im Bachbett einhergingen. 
 
4.2 Soweit die Vorinstanz mit ihrer Bemerkung, dass "namentlich" bei manuellen Spülungen eine sehr grosse Gefahr für Menschen im Bachbettbereich bestehe, zum Ausdruck bringen will, dass bei den manuellen Spülungen die Gefahr grösser sei als bei den automatischen Spülungen, trifft sie eine Annahme, die gemäss den zutreffenden Einwänden der Beschwerdeführer nicht belegt ist. Bei manuellen und bei automatischen Spülungen gelangen grundsätzlich gleich grosse Wassermassen ins Bachbett, nämlich rund 30 m³/sec. (siehe den Polizeibericht vom 27. September 2003, kant. Akten Ordner I p. 104 ff., 107, sowie den Bericht der BKW FMB AG vom Juli 2006 betreffend Sanierungsprojekt der Wasserfassung "Titer", kant. Akten Ordner II p. 378 ff., 380). 
 
4.3 Die Vorinstanz nimmt mit ihrer Bemerkung, dass sich das aus einer automatischen Spülung resultierende Risiko während der geplanten Aufenthaltsdauer der Familie A.________ im Bachbett nicht zu realisieren gedroht habe, Bezug auf ihre Annahme (angefochtenes Urteil S. 14), dass während der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer der Familie A.________ im Bachbett bei Verzicht auf die manuelle Spülung auch keine automatische Spülung stattgefunden hätte. Diese Annahme ist gemäss den zutreffenden Einwänden der Beschwerdeführer unhaltbar, weil sie einerseits auf blossen Vermutungen und andererseits auf einer Verkennung der technischen Gegebenheiten beruht. 
4.3.1 Die Vorinstanz stellt nicht fest, wie lange der Aufenthalt der Familie A.________ im Bachbett gemäss Plan ungefähr dauern sollte. Darüber konnte die Vorinstanz schon deshalb keine Feststellungen treffen, weil die Frage nicht geklärt wurde. Die Vorinstanz scheint deshalb von einer relativ kurzen geplanten Aufenthaltsdauer der Familie im Bachbett auszugehen, weil diese kein "Picknick" mitgenommen habe (siehe angefochtenes Urteil S. 13). Die Annahme der Vorinstanz, dass die Familie kein "Picknick" mitgenommen habe, ist indessen durch keine Beweise belegt und eine blosse Vermutung. Selbst wenn diese zutreffen sollte, ergäbe sich daraus nichts in Bezug auf die geplante beziehungsweise voraussichtliche Aufenthaltsdauer im Bachbett am Nachmittag des 31. Juli 2003. 
4.3.2 Die Annahme der Vorinstanz, dass sich das aus einer automatischen Spülung resultierende Risiko während der geplanten Aufenthaltsdauer der Familie im Bachbett nicht zu realisieren gedroht habe, ist indessen, unabhängig von der Dauer des geplanten beziehungsweise voraussichtlichen Aufenthalts der Familie im Bachbett, vor allem aus nachstehenden Gründen unhaltbar 
4.3.2.1 Es ist unbestritten, dass mehr als 90 % aller Spülungen automatisch erfolgten und dass diese automatischen Spülungen unvorhersehbar jederzeit, sowohl tagsüber wie auch nachts, stattfinden konnten (siehe auch angefochtenes Urteil S. 8 unten). Die Vorinstanz ist aber der Meinung, dass am Nachmittag des 31. Juli 2003 bei Verzicht auf die manuelle Spülung keine automatische Spülung stattgefunden hätte, jedenfalls nicht während der geplanten Aufenthaltsdauer der Familie im Bachbett (angefochtenes Urteil S. 14). Damit verkennt die Vorinstanz gemäss den zutreffenden Einwänden der Beschwerdeführer die technischen Gegebenheiten. 
4.3.2.2 Die These, dass bei Verzicht auf die inkriminierte manuelle Spülung am Nachmittag des 31. Juli 2003 jedenfalls während der geplanten beziehungsweise voraussichtlichen Aufenthaltsdauer der Familie im Bachbett keine automatische Spülung stattgefunden hätte, wird erstmals in der Begründung des angefochtenen Urteils (S. 14, 19) vertreten, und sie kann für die Beurteilung des Verhaltens der Beschwerdeführer von Bedeutung sein. Daher ist es den Beschwerdeführern gestattet, im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht unter Einreichung von neuen Beweismitteln erstmals geltend zu machen, dass diese These unrichtig sei. Denn gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel (nur) so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. 
Die Beschwerdeführer 1 und 4 haben im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht einen Bericht der BKW FMB Energie AG, Hydraulische Kraftwerke, vom 17. März 2009 eingereicht. Darin wird erläutert, wie eine Anzeige von 95 % der untersten Sonde im Entkieserbecken zu interpretieren ist. Eine Anzeige von 95 % bedeutet laut Bericht, dass das Geschiebe die Unterkante der Sonde erreicht habe. Da die Messstrecke für eine Anzeige zwischen 0 und 100 % in der Höhe nur 5 cm betrage, bedeute dies, dass weniger als 5 cm zusätzliches Geschiebe eine automatische Spülung auslösten. Dies könne schon der Fall sein, wenn ein einzelner Stein in die Messstrecke geschoben werde. Die Anzeige 95 % bedeute demgemäss, dass eine automatische Spülung unmittelbar bevorstehe. Der Bericht kommt nach plausiblen, auch für den Laien nachvollziehbaren Ausführungen zum Schluss, dass aufgrund des Messwerts von 95 % der unteren Sonde ein Unterlassen der manuellen Spülung eine automatische Spülung am Nachmittag des 31. Juli 2003 nach sich gezogen hätte, wobei es letztlich vom Zufall abhängig gewesen wäre, ob die automatische Spülung sofort, nach fünf Minuten oder erst nach einer Stunde ausgelöst worden wäre. 
4.3.3 Es ist mithin abweichend von der vorinstanzlichen Annahme in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass am Nachmittag des 31. Juli 2003 bei Verzicht auf die inkriminierte manuelle Spülung eine automatische Spülung stattgefunden hätte und dass diese ohne weiteres während des Aufenthalts der Familie im Bachbett hätte erfolgen können, wie lange auch immer dieser Aufenthalt gedauert haben mochte. 
4.4 
4.4.1 Für die Zurechnung des tatbestandsmässigen Erfolgs kommt es allerdings allein darauf an, welche Bedingungen sich im Erfolg tatsächlich verwirklicht haben. Darauf weist die Vorinstanz hin, wenn sie ausführt, dass sich das bei einer automatischen Spülung bestehende Risiko in casu nicht realisiert hat. Der Täter, der durch sein Verhalten eine Bedingung für den Eintritt des Erfolgs gesetzt hat, kann sich nicht damit entlasten, dass der Erfolg - wie in den Konstellationen der "Doppelkausalität", der "alternativen Kausalität" sowie der "hypothetischen Ersatzursachen" - auch ohne die von ihm gesetzte Bedingung gleichwohl eingetreten wäre. Massgebend für die objektive Zurechnung ist, dass der Täter durch sein Verhalten eine Bedingung für den Erfolg in seiner konkreten Gestalt gesetzt hat (BGE 135 IV 56 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Daraus folgt indessen nicht, dass im vorliegenden Fall der Umstand, dass bei Verzicht auf eine manuelle Spülung am Nachmittag des 31. Juli 2003 eine automatische Spülung stattgefunden hätte, strafrechtlich unerheblich sei. Denn zwischen den manuellen und den automatischen Spülungen besteht eine Wechselwirkung. Bei Vornahme einer manuellen Spülung wird der Zeitpunkt der nächsten automatischen Spülung verschoben, und bei Verzicht auf eine manuelle Spülung findet stattdessen umso rascher die nächste automatische Spülung statt. Der Umstand, dass bei Verzicht auf die inkriminierte manuelle Spülung am Nachmittag des 31. Juli 2003 jederzeit und somit auch noch während des Aufenthalts der Familie im Bachbett eine automatische Spülung stattfinden konnte, ist daher für die Beurteilung des Verhaltens der Beschwerdeführer nach deren zutreffenden Einwänden nicht unerheblich. 
4.4.2 Da zwischen den manuellen und den automatischen Spülungen eine Wechselwirkung besteht und am Nachmittag des 31. Juli 2003, unter Umständen noch während des Aufenthalts der Familie A.________ im Bachbett, bei Verzicht auf eine manuelle Spülung entgegen der Annahme der Vorinstanz eine automatische Spülung stattgefunden hätte, wurde durch die inkriminierte manuelle Spülung nach den zutreffenden Einwänden der Beschwerdeführer entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht eine "zusätzliche" Gefahr geschaffen. 
4.4.3 Zutreffend ist hingegen die Auffassung der Vorinstanz, dass die Tatsache der jederzeit möglichen automatischen Spülungen die Beschwerdeführer nicht von ihren Sorgfaltspflichten entbindet. Die Tatsache, dass jederzeit automatische Spülungen erfolgen konnten, gehört indessen, was die Vorinstanz verkannt hat, zu den Umständen, nach welchen sich gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB beziehungsweise Art. 18 Abs. 3 aStGB das Mass der zu beachtenden Vorsicht bestimmt (siehe E. 5 hiernach). 
 
5. 
5.1 Die Vorinstanz hält fest, dass in der Umgebung des Wysswassers eine Vielzahl von Warntafeln angebracht ist, die in mehreren Sprachen vor der Todesgefahr bei anschwellendem Wasser warnen und woran die Familie A.________ vorbeigegangen war (angefochtenes Urteil S. 21). A.A.________ habe dazu glaubhaft ausgesagt, die Tafel bei der Abzweigung zum Bachbett erst nach dem Unfall wahrgenommen zu haben. Es könne ihm und seinen Angehörigen denn auch nicht unterstellt werden, wissentlich ein Risiko eingegangen zu sein. Ein allfälliges Mitverschulden durch Unachtsamkeit könnte hier ohnehin einzig den beiden Erwachsenen angelastet werden, den beiden minderjährigen Kindern wohl eher nicht. Im Strafrecht gebe es indessen keine Schuldkompensation, weshalb ein eventuell zivilrechtlich relevantes Mitverschulden im Strafrecht grundsätzlich unbeachtlich bleibe und die Angeklagten nicht entlaste. Es sei zwar richtig, dass von jeder einzelnen Person Eigenverantwortung verlangt werden dürfe. Wer aber eine ausserordentlich grosse Gefahr für Leib und Leben Dritter heraufbeschwöre - und dies hätten die Beschwerdeführer 2, 3 und 4 durch ihr Handeln und der Beschwerdeführer 1 durch seine Unterlassungen getan - und wie die Mitarbeiter der GKW aufgrund seiner Sachkompetenz die Gefahr weitaus besser kenne als potentiell gefährdete Dritte, dürfe nicht auf deren Eigenverantwortung vertrauen, wenn er wisse, dass die getroffene Massnahme - hier insbesondere das Aufstellen von Warntafeln - nicht die gewünschte Wirkung zeige und sich trotzdem immer wieder Personen an den Schildern vorbei ins Bachbett begäben. Das Verhalten der Familie A.________ sei unter diesem Gesichtspunkt keineswegs derart aussergewöhnlich gewesen, dass die Mitarbeiter der GKW schlechthin nicht damit hätten rechnen müssen und dass es das Vorgehen der Beschwerdeführer in den Hintergrund zu drängen vermöchte (angefochtenes Urteil S. 21 f.). In ihren Erwägungen zum Zivilpunkt hält die Vorinstanz fest, dass die Warntafel an der Stelle, an welcher die Familie A.________ das asphaltierte Strässchen verlassen habe, gut sichtbar angebracht und bildhaft und textlich leicht verständlich gestaltet sei. Die Aussage von A.A.________ Overdijk, dass sie beim Vorbeigehen die Warntafel nicht beachtet hätten, sei glaubhaft. Wie im Strassenverkehr entschuldige die Nichtbeachtung einer Warntafel jedoch nicht. Vielmehr hätte A.A.________ bei gehöriger Aufmerksamkeit die an sich von Weitem sichtbare Warntafel wahrnehmen und beachten müssen. Daher treffe ihn ein Mitverschulden, das nicht mehr leicht wiege (angefochtenes Urteil S. 29 f.). Die Vorinstanz hat aus diesen Gründen die Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführer um 40 % reduziert und das Mitverschulden von A.A.________ auch bei der Bemessung der diesem zugesprochenen Genugtuung berücksichtigt (angefochtenes Urteil S. 30 ff.). 
 
5.2 Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Verkehrssicherungspflicht von Bergbahn- und Skiliftunternehmen geltend, dass im vorliegenden Fall die zahlreichen Warnschilder genügten. Es liege eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung vor, weshalb sie vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen seien. Die Beschwerdeführer beanstanden, dass sich die Vorinstanz mit der genannten Rechtsprechung nicht befasst und nicht begründet habe, weshalb die Warnschilder nicht ausreichten. 
 
5.3 Die Zurechnung des Erfolgs kann an der Selbstverantwortung des Opfers scheitern. Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung ist straflos, und die Mitwirkung an der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung ist es auch, solange der sich selbst Gefährdende das Risiko im selben Ausmass überblickt wie der Mitwirkende. Blosse Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung liegt vor, wenn der Rechtsgutträger sich bewusst und frei verantwortlich einer bestimmten Gefahr für seine Rechtsgüter aussetzt und der andere diese Selbstgefährdung lediglich ermöglicht, veranlasst oder unterstützt. Die Straflosigkeit der Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung findet ihre Grenze dort, wo der Veranlasser oder Förderer ein überlegenes Sachwissen in Bezug auf die in Frage stehende Gefahr hat oder erkennt, dass das Opfer die Tragweite seines Entschlusses nicht überblickt. In diesem Falle schafft er ein Risiko, das vom Willen des Opfers nicht mehr gedeckt und dessen Verwirklichung daher dem Mitwirkenden zuzurechnen ist (siehe zum Ganzen BGE 134 IV 149 E. 4.4, 193 E. 9.1; 131 IV 1 E. 3.3; 125 IV 198 E. 3a; Urteile 6P.89/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 5; 6S.91/2007 vom 17. Januar 2008 E. 4.5, je mit Hinweisen). 
 
Auf eine Gefahr kann insbesondere durch Warnungen aufmerksam gemacht werden. Die Betreiber von Bergbahnen und Skiliften beispielsweise sind nach der Rechtsprechung verpflichtet, im Bereich, in dem eine von ihnen eingerichtete Piste in eine sog. wilde Piste übergeht, Warntafeln aufzustellen, um die Skifahrer an der Benützung der wilden Piste zu hindern. Die Warnung mittels Tafeln an den neuralgischen Stellen ist erforderlich und grundsätzlich ausreichend, doch sind unter Umständen, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, Absperrungen (Schnur mit Fähnchen, gekreuzte Stangen) geboten (siehe BGE 115 IV 189 E. 3; 117 IV 415 E. 5). 
 
Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich allerdings in verschiedener Hinsicht von den Fällen betreffend die Verkehrssicherungspflicht für Skipisten. Die Betreiber von Bergbahnen und Skiliften stehen jedenfalls insoweit in einer vertraglichen Beziehung mit den Skifahrern, als sie diese auf die von ihnen eingerichteten Skipisten befördern. Demgegenüber steht die Gommerkraftwerke AG in keinerlei vertraglichen Beziehung zu den Spaziergängern und Wanderern, die sich im Gelände des Fieschertals aufhalten. Andererseits wird die Gefahr, in welche sich die Spaziergänger und Wanderer begeben, wenn sie sich im Bachbett des Wysswassers aufhalten, von der Gommerkraftwerke AG durch die manuellen und die automatischen Spülungen selbst geschaffen. Demgegenüber wird die Gefahr, in welche sich ein Skifahrer beim Verlassen der präparierten Piste begibt, nicht von den Betreibern von Bergbahnen und Skiliften geschaffen. Dem Skifahrer wird durch dessen Beförderung auf die Piste lediglich allenfalls die Gelegenheit gegeben, sich durch das Verlassen der präparierten Piste in eine Gefahr zu begeben. Die Gefahr von plötzlich und stark anschwellenden Wassermassen in einem Bachbett unabhängig von der Wetterlage ist im Vergleich etwa zur Lawinengefahr ungewöhnlich, untypisch und nicht natürlich. In Anbetracht dieser Verschiedenheiten lässt sich die Auffassung, dass im vorliegenden Fall Warnschilder genügen, entgegen der Meinung der Beschwerdeführer jedenfalls nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Verkehrssicherungspflicht für Skipisten stützen. 
5.4 
5.4.1 Entlang dem asphaltierten Strässchen, welches die Familie A.________ benützte, sind mehrere Warntafeln aufgestellt. Eine solche Tafel ist, wenige Meter vom Strässchen entfernt, auch an der Stelle angebracht, an welcher die Familie A.________ das asphaltierte Strässchen verliess, um zum Bachbett zu gelangen. Auf diesen ziemlich grossen, dunkelgelb gefärbten Tafeln ist ein dreieckiges Signal aufgemalt, welches einem Gefahrensignal entspricht. Auf den drei rot bemalten Seiten des Signals steht in weisser Schrift "Vorsicht!" beziehungsweise "Attention!" respektive "Attenzione!". In diesem Signal sind auf weissem Grund ein Totenschädel mit gekreuzten Knochen und darunter eine stilisierte Wasserwelle gezeichnet, vor welcher ein Männchen ängstlich zurückschauend davonrennt. Unter diesem Signal steht auf der Tafel in relativ kleiner Schrift geschrieben: "GEFAHR.... Es ist gefährlich, sich im Flussbett aufzuhalten. Der Betrieb der Wasserkraftanlage kann das Wasser jederzeit und plötzlich anschwellen lassen." Diese Warnung steht auf den Tafeln auch in französischer, italienischer und englischer Sprache geschrieben. Auf den Warntafeln steht zudem oben links und oben rechts in französischer und in deutscher Sprache geschrieben: "Aussi par beau temps"; "Auch bei schönem Wetter". 
 
Diese Warntafeln sind als Sicherheitsvorkehrungen jedenfalls nicht schon deshalb ungenügend, weil A.A.________ die Warntafel gemäss seinen von der Vorinstanz als glaubhaft erachteten Aussagen nicht "wahrnahm" beziehungsweise nicht "beachtete". Unerheblich ist insoweit grundsätzlich auch der Umstand, dass sich erfahrungsgemäss immer wieder Personen ungeachtet der Warntafeln im Bachbett aufhalten. Dieser Umstand könnte allerdings ein Indiz dafür sein, dass die Warntafeln in ihrer konkreten Ausgestaltung das tatsächliche Ausmass der Gefahr nicht deutlich und eindringlich genug vor Augen führen. Der Betrachter der Warntafel könnte den Eindruck gewinnen, dass der Aufenthalt im Bachbett nicht grundsätzlich verboten sei, dass aber beim jederzeit möglichen, plötzlichen Anschwellen des Wassers infolge des Betriebs der Wasserkraftanlage das Bachbett möglichst rasch verlassen werden müsse, da andernfalls die Gefahr bestehe, von den Wassermassen erfasst und mitgerissen zu werden. Der Betrachter kann zudem angesichts der örtlichen Gegebenheiten im Bereich der Unfallstelle den Eindruck gewinnen, dass er die herannahenden Wassermassen früh genug hören und sehen werde und ihm daher bei der gebotenen Eile genügend Zeit bleibe, das Bachbett zu verlassen, zumal das Gefälle im Bereich der Unfallstelle relativ gering ist. 
5.4.2 Warnungen vor der Gefahr waren nicht nur auf den insgesamt 14 Tafeln enthalten, die zwischen Fiesch und dem Weiler "Gere" aufgestellt waren, sondern wurden auch in anderen Formen verbreitet. In einer schriftlichen "Bekanntmachung" vom 10. April 2003, die von den Verantwortlichen der GWK an sämtliche Konzessionsgemeinden und auch die Gemeinde Fiesch sowie die Tourismusbüros dieser Gemeinden versandt wurde, wurden die Adressaten gebeten, den Inhalt der Bekanntmachung der Bevölkerung und den Gästen zur Kenntnis zu bringen. In der Bekanntmachung wurde unter dem Titel "Gefahr in Wasserläufen, die von Wasserkraftgesellschaften genutzt werden" unter anderem darauf aufmerksam gemacht, dass durch den Betrieb der Wasserkraftanlagen jederzeit mit einem plötzlichen Wasseranstieg in Bächen und Flüssen gerechnet werden muss, dass der Aufenthalt in den Wasserläufen deshalb unbedingt zu vermeiden ist und dass entlang der Flüsse Schwall-Warntafeln auf die ständige Gefahr aufmerksam machen. Am 16. Juli 2003 stellte die GKW den vorstehend genannten Adressaten ein weiteres Schreiben unter dem Titel "Information der Öffentlichkeit über die Gefahren bei Wasserläufen" zu. Darin wurden die Adressaten gebeten, die beigelegten Warnplakate und Flyer an die "Gemeindeverwaltung, Schulen, Kirche, Vereine, Post und Sport- und Fischer-Artikel-Geschäfte" sowie an "Verkehrsbüro, Camping, Bergführerbüro, Berghütten, Hotels und Sport- und Abenteuer-Zentren" zu verteilen. Auf den Plakaten mit der Aufschrift "ATTENTION!" und der Abbildung einer gelben Warntafel wurden "Touristen, Wanderer, Sportler, Fischer" in vier Sprachen darauf hingewiesen, dass diese gelben Warntafeln sie "auf die STÄNDIGE GEFAHR im Flussbett und an den Ufern der Wasserläufe unterhalb der Stauanlagen oder Wasserfassungen aufmerksam" machen. Die beschriebenen Informationen sind angesichts ihrer weitverzweigten Verbreitung für den durchschnittlichen Touristen, der im Kanton Wallis in den Ferien weilt, schwerlich zu übersehen. Hingegen dürfte ein Tourist, der sich nur für einen Tagesausflug im Kanton Wallis aufhält, von diesen Informationen kaum Kenntnis nehmen. 
5.4.3 Der Zugang zum Bachbett im Bereich der Unfallstelle ist durch dichtes Gestrüpp erschwert. Dieses wird jedoch, da es naturgemäss gewachsen ist, von den Passanten nicht als eine Absperrung empfunden, welche den Zugang zum Bachbett wegen der darin lauernden Gefahr verhindern soll. Daher ist es entgegen der Meinung der Beschwerdeführer unerheblich, dass sich die Mitglieder der Familie A.________ durch dichtes Ufergestrüpp zwängen mussten, um zum Bachbett zu gelangen. 
 
5.5 Ob unter den gegebenen Umständen von einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung der Betroffenen auszugehen ist, wie die Beschwerdeführer meinen, muss hier indessen nicht abschliessend entschieden werden, da die Beschwerdeführer jedenfalls aus nachstehenden Gründen (siehe E. 6 hiernach) den Tatbestand der fahrlässigen Tötung nicht erfüllt haben. 
 
6. 
6.1 Die Beschwerdeführer erheben gegen die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die Fahrlässigkeit zahlreiche Einwände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Sie machen unter anderem geltend, dass mehr als 90 % der Spülungen automatisch erfolgen, dass diese automatischen Spülungen jederzeit auch tagsüber stattfinden können, wobei keine zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen über die Warnungen hinaus vorgesehen seien, und dass die automatischen Spülungen dasselbe Gefährdungspotential aufwiesen wie die manuellen. In Anbetracht dieser ihnen bekannten Tatsachen, die von der Vorinstanz zu Unrecht als unerheblich qualifiziert worden seien, sei die ihnen zur Last gelegte nachmittägliche manuelle Spülung ohne die nach der Auffassung der Vorinstanz gebotenen zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen nicht pflichtwidrig unvorsichtig gewesen. Durch eine Verschiebung der manuellen Spülung auf den späteren Abend des 31. Juli 2003 oder den frühen Morgen des 1. August 2003 wäre der tatbestandsmässige Erfolg nicht verhindert worden, da in diesem Fall am Nachmittag des 31. Juli 2003 eine automatische Spülung erfolgt wäre, welche jederzeit und somit auch noch während des Aufenthalts der Familie A.________ im Bachbett hätte stattfinden können. 
 
6.2 Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB, Art. 18 Abs. 3 aStGB). 
 
Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen zurückgegriffen werden, sofern diese allgemein anerkannt sind. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 126 IV 13 E. 7a/bb, je mit Hinweisen). 
 
Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Diese genügt allerdings nicht. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
6.3 Im Zeitpunkt des vorliegend zu beurteilenden Unglücks vom 31. Juli 2003 bestanden keine verbindlichen Vorschriften betreffend Sicherheitsmassnahmen zur Verminderung der Schwallwasserrisiken im Zusammenhang mit Wasserablässen. In einem undatierten Rundschreiben des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätswerke (VSE) betreffend "Vermeiden von Unfällen und Sachschäden infolge Schwallwasser" (kant. Akten, Ordner II p.513a ff.), das ca. 1998/1999 an die Direktionen der Betreiber von Wasserkraftwerken versandt wurde, wird einleitend darauf hingewiesen, dass die zu treffenden Massnahmen stets auf das einzelne Wasserkraftwerk auszurichten und vor Ort zu planen seien. Im Sinne von kurzfristigen Massnahmen genereller Natur werden im Rundschreiben vorgeschlagen: Warntafeln, periodische Publikation im Amtsblatt/Lokalblatt, periodische Orientierung der Gemeindebehörden etc., Zurverfügungstellung von Aufklärungsblättern an Hotels, Schulen usw., Einzelwarnung an gefährdete Leute durch das Betriebspersonal. Ferner seien Lösungen zu prüfen, welche die Steuerung der Wasserabgabe beeinflussten. In Betracht falle, dass in einer ersten Stufe nur beschränkt Wasser abgegeben werde, gewissermassen als Warnschuss, und der eigentliche Spülvorgang erst nach einer bestimmten Zeit eingeleitet werde. Bei bestimmten Steuersystemen könnte dies nach Aussagen der technischen Instanzen auch nachträglich mit vertretbarem Aufwand realisiert werden. Unter Umständen könnten auch Sperrzeiten eingeführt werden. Als längerfristige Massnahmen sieht das Rundschreiben in erster Linie eine Vereinheitlichung der Warnschilder vor (siehe angefochtenes Urteil S. 9 f.). Ein Schreiben der Vereinigung der Walliser Stromproduzenten vom 3. Juli 2003 an ihre Mitglieder (kant. Akten, Ordner II p. 525 f.) hält fest, dass die Betreiber von Wasserkraftwerken alles Interesse haben, die Öffentlichkeit über die Gefahren zu informieren. Diese Informationskampagne erfolge unter anderem durch Schwall-Warntafeln entlang der Flüsse sowie durch Warnplakate an öffentlichen Gebäuden, Plätzen, Camping, Picknickplätzen etc. 
 
Da im Zeitpunkt des hier zu beurteilenden Unglücksfalls verbindliche Vorschriften betreffend das Mass der zu beachtenden Sorgfalt fehlten, bestimmt sich diese nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen. 
 
6.4 Mit dem Betrieb der Entkieser- und Entsanderanlage in der Fassung "Titer" haben die Verantwortlichen von GKW III zweifelsohne eine Gefahrenlage für Personen geschaffen, welche sich im Bereich des Bachbettes des Wysswassers aufhalten. Den Verantwortlichen kommt damit für den Betrieb dieser Anlage eine Garantenstellung zu, welche für sie die ungeschriebene Rechtspflicht begründet, alles Zumutbare zur Verhütung von Unfällen vorzukehren. Dies hat die erste Instanz in ihrem Urteil vom 12. November 2007 zutreffend erwogen. Die Entkieser- und Entsanderspülung und damit auch das Konzept der automatischen und manuellen Spülungen mit Freisetzung grosser Wassermassen in das Bachbett des Wysswassers gehören zum baulichen Konzept des Wasserkraftanlage GKW III. Für dieses bauliche Konzept sind gemäss der zutreffenden Auffassung der ersten Instanz die Beschwerdeführer nicht verantwortlich, auch nicht der Beschwerdeführer 1 in seiner Funktion als Betriebsleiter. 
 
6.5 Durch die nach der Auffassung der Vorinstanz bei pflichtgemässer Vorsicht (in erster Linie) gebotene Verschiebung der manuellen Spülung auf den Abend oder auf den frühen Morgen des folgenden Tages wäre der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht verhindert worden. Denn am Nachmittag des 31. Juli 2003 hätte im Falle des Verzichts auf die manuelle Spülung aufgrund des von den Beschwerdeführern nicht zu verantwortenden Systems eine automatische Spülung mit demselben Gefährdungspotential stattgefunden, die jederzeit, beispielsweise fünf Minuten oder eine Stunde später, hätte erfolgen können, weshalb mangels Bestimmbarkeit des genauen Zeitpunkts dieser automatischen Spülung im Verlauf des Nachmittags des 31. Juli 2003 im Zweifel zu Gunsten der Beschwerdeführer davon auszugehen ist, dass die durch die automatische Spülung freigesetzten Wassermassen noch während des zeitlich ebenfalls nicht bestimmbaren Aufenthalts der Familie A.________ im Bachbett die Unglücksstelle erreicht hätten (siehe dazu E. 4.3 und 4.4 hievor). 
 
Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung kann daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht mit dem Argument begründet werden, dass die manuelle Spülung pflichtwidrig nicht auf den Abend oder den Morgen des nächsten Tages verschoben wurde. 
6.6 
6.6.1 Mehr als 90 % aller Spülungen erfolgen automatisch. Dabei werden grundsätzlich die gleich grossen Mengen Schwallwasser ins Bachbett freigesetzt wie bei den manuellen Spülungen. Die automatischen Spülungen sind unvorhersehbar. Sie können jederzeit, unter Umständen mehrmals täglich, und auch mitten am Tage stattfinden. So fanden gemäss der von den Beschwerdeführern 2 und 4 unter Bezugnahme auf die Histo-Grafik von GKW III (kant. Akten Ordner I p. 55 ff.) beigelegten Auflistung beispielsweise die folgenden automatischen Spülungen mitten am Tage statt: Am 18. Juli um 14.13 Uhr, am 24. Juli um 11.20 Uhr, am 27. Juli um 16.00 Uhr, am 3. August um 13.52 Uhr, am 4. August um 10.38 Uhr sowie um 15.38 Uhr, am 5. August um 12.36 Uhr. 
6.6.2 Bei den automatischen Spülungen wurde auf die möglichen Folgen für Menschen, die sich ungeachtet der Warntafeln im Bachbett aufhielten, nicht durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen Rücksicht genommen. Für die automatischen Spülungen waren von den hiefür Verantwortlichen weder Sperrzeiten noch bauliche oder technische Sicherheitsmassnahmen eingeführt worden wie beispielsweise die Freisetzung von zunächst nur geringen Wassermassen im Sinne einer Vorwarnung und/oder automatische akustische Warnsignale. Kontrollgänge beziehungsweise Kontrollfahrten im Gelände sind bei automatischen Spülungen nicht möglich respektive nicht zumutbar, da die automatischen Spülungen auch tagsüber jederzeit unerwartet und unvorhersehbar erfolgen können. 
6.6.3 Diese Tatsachen, die den Beschwerdeführern bekannt waren, zählen zu den Umständen im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB beziehungsweise Art. 18 Abs. 3 aStGB, nach denen sich die zu beachtende Vorsicht bestimmt. Unter den genannten Umständen haben sich die Beschwerdeführer nicht pflichtwidrig unvorsichtig verhalten, indem sie am 31. Juli 2003, um 13.30 Uhr, eine manuelle Spülung ohne die nach der Ansicht der Vorinstanz gebotenen zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen vornahmen respektive anordneten beziehungsweise nicht verhinderten. Zwar sind bei manuellen Spülungen im Unterschied zu den viel häufigeren automatischen Spülungen, die jederzeit und unvorhersehbar erfolgen können, vorgängige Kontrollfahrten und Kontrollgänge grundsätzlich möglich und würde durch solche Massnahmen das Risiko verringert. Daraus folgt aber nicht, dass im konkreten Fall der Verzicht auf diese Kontrollen pflichtwidrig unvorsichtig war. Bei den viel häufigeren automatischen Spülungen, welche dasselbe Gefährdungspotential aufweisen, wurden, wie die Beschwerdeführer wussten, von den für die Projektierung und den Bau der technischen Einrichtungen Verantwortlichen keine zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Die Beschwerdeführer durften daher unter den gegebenen Umständen davon ausgehen, dass bei einer gelegentlichen nachmittäglichen manuellen Spülung die zahlreichen Warntafeln und übrigen Informationen sowie, soweit überhaupt möglich, eine Beobachtung des Geländes während der Fahrt mit der Betriebsseilbahn zur Wasserfassung genügten. 
6.6.4 Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung kann somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch nicht mit dem Argument begründet, dass die manuelle Spülung am Nachmittag des 31. Juli 2003 ohne die nach der Ansicht der Vorinstanz gebotenen zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen durchgeführt wurde. 
 
6.7 Bei diesem Ergebnis muss auf die zahlreichen weiteren Einwände der Beschwerdeführer nicht eingetreten werden. Es kann mithin beispielsweise dahingestellt bleiben, ob der konkrete Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre, wenn im Rahmen der manuellen Spülung am Nachmittag des 31. Juli 2003 die nach der Meinung der Vorinstanz bei pflichtgemässer Vorsicht gebotenen zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden wären. Offenbleiben kann auch, ob es den Beschwerdeführern 3 und 4 zum Vorwurf gereicht, dass sie sich einer manuellen Spülung am Nachmittag ohne zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen nicht widersetzten. 
 
7. 
Ob in Anbetracht der jederzeit möglichen automatischen Spülungen zur Verminderung der daraus resultierenden Risiken über die Warnungen auf den Tafeln im Gelände sowie in weiteren Informationsmitteln hinaus zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen unter anderem durch bauliche beziehungsweise technische Massnahmen in der Anlage geboten sind, ist hier nicht zu prüfen, da diese Frage nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens war. Ein solches Konzept, das Risiken verringert, welche sich für Personen ergeben, die sich ungeachtet der Warntafeln im Bachbett aufhalten, wäre von den hiefür Verantwortlichen zu erarbeiten und zu verwirklichen. 
 
8. 
Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist (Art. 66 Abs. 4 BGG). Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. (Art. 68 Abs. 1 BGG). Unterliegende Partei ist im vorliegenden Verfahren einzig die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, nachdem die Zivilkläger mit Schreiben vom 13. Juli 2009 an das Bundesgericht unter Hinweis auf eine aussergerichtliche Einigung mit der Gommerkraftwerke AG sämtliche Zivilklagen zurückgezogen und ihr Desinteresse an einer strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung der Beschwerdeführer erklärt haben. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerden werden gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Strafgerichtshof I, vom 13. Februar 2009 aufgehoben und die Beschwerdeführer vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StBG) freigesprochen. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Der Kanton Wallis hat den vier Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren Parteientschädigungen von je Fr. 3'000.--- zu zahlen. 
 
4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der kantonalen Verfahrenskosten und der Parteientschädigungen für das kantonale Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. September 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Näf