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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_124/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. August 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Jucker, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, 
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Aktenentfernung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 4. März 2015 
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, nämlich gegen Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (SR 812.121). Nach dieser Bestimmung wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden. 
 
 Die Strafuntersuchung hat folgenden Hintergrund: Am 28. Februar 2014 durchsuchte die Polizei die Räume einer Gewerbeliegenschaft in Dietikon und stiess dabei auf eine professionell betriebene Indoor-Hanfanlage sowie auf drei Personen, darunter A.________. Dieser wurde verhaftet und gleichentags polizeilich einvernommen. 
 
 Am 3. April 2014 stellte der Verteidiger von A.________ den Antrag auf Entfernung des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 28. Februar 2014 aus den Akten. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, obwohl ein Fall einer notwendigen Verteidigung vorgelegen habe, sei der Beschuldigte ohne Beisein eines Verteidigers befragt worden und habe sich dabei massiv belastet. Des Weiteren sei die Hausdurchsuchung vom 28. Februar 2014 rechtswidrig erfolgt (kein hinreichender Tatverdacht; kein Durchsuchungsbefehl, obwohl keine Gefahr im Verzug), weshalb auch die Einvernahme als Folgebeweis nicht verwertbar sei. 
 
 Mit Verfügung vom 22. April 2014 lehnte die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Entfernung des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2014 aus den Akten ab. 
 
 Diese Verfügung focht A.________ mit Beschwerde vom 5. Mai 2014 beim Obergericht des Kantons Zürich an. 
 
 Mit Beschluss vom 4. März 2015 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 9. April 2015 an das Bundesgericht beantragt A.________ in der Hauptsache, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2014 aus den Akten zu entfernen, separat unter Verschluss zu halten und nach rechtskräftiger Erledigung des Strafverfahrens zu vernichten. Zur Begründung macht A.________ die Ungültigkeit der Beweiserhebung und ein entsprechendes Beweisverwertungsverbot geltend. 
 
 Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassungen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Ein Entscheid über die Verwertbarkeit von Beweismitteln (Art. 140 und 141 StPO) schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig. Erforderlich ist somit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist im Strafrecht im AIIgemeinen nicht anwendbar.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, es drohe ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, wenn das umstrittene polizeiliche Einvernahmeprotokoll vom 28. Februar 2014 in den Akten verbleibe. Selbst wenn es das Strafgericht als unverwertbar einstufe, sei nicht zu verhindern, dass die Strafrichter durch die darin enthaltenen Selbstbelastungen und Zugeständnisse bei der Beweiswürdigung unterschwellig beeinflusst würden, wenn sie von dessen Inhalt Kenntnis erhielten.  
 
1.3. Im Strafrecht muss es sich beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren End- oder anderen Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 137 IV 172 E. 2.1 S. 173 f.). Der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit der Beschwerdeführer bestreitet, in den Akten bleibt, stellt grundsätzlich keinen Nachteil rechtlicher Natur dar, da der Beschwerdeführer seinen Einwand bis zum Abschluss des Strafverfahrens erneut vorbringen kann. Er kann die Frage der Verwertbarkeit des Beweismittels namentlich dem Sachrichter unterbreiten (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO). Von diesem kann erwartet werden, dass er in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen. Der Betroffene kann das Urteil des Sachrichters in der Folge mit Berufung anfechten (Art. 398 StPO) und die Angelegenheit schliesslich an das Bundesgericht weiterziehen (BGE 139 IV 128 E. 1.6 und 1.7 S. 134 f.; zur amtl. Publikation bestimmte Urteile 1B_363/2013 vom 12. Mai 2015 E. 2.2 und 1B_56/2015 vom 29. Juli 2015 E. 1.2; Urteil 6B_883/2013 vom 17. Februar 2014 E. 2, in: SJ 2014 I 348).  
 
1.4. Von dieser Regel bestehen jedoch Ausnahmen. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (vgl. z.B. Art. 248, Art. 271 Abs. 3, Art. 277 und Art. 289 Abs. 6 StPO). Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalls die Rechtswidrigkeit des Beweismittels ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (zur amtl. Publikation bestimmte Urteile 1B_363/2013 vom 12. Mai 2015 E. 2.3 und 1B_56/2015 vom 29. Juli 2015 E. 1.3).  
 
2.  
 
2.1.  
 
2.1.1. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Werden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung "nur gültig", wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Die Verteidigung ist insbesondere notwendig, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 lit. b StPO).  
 
 Beweise, welche die StPO als unverwertbar bezeichnet, sind in keinem Falle verwertbar (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beweise, die unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO). Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet (Art. 141 Abs. 5 StPO). 
 
2.1.2. Es fällt auf, dass der deutsche und der italienische Wortlaut von Art. 131 Abs. 3 StPO vom französischen Gesetzestext markant abweichen: Während nach deutschem und italienischem Text eine Ungültigkeitsfolge vorgesehen ist ("nur gültig", "valido soltanto"), spricht der französische Wortlaut von Unverwertbarkeit ("ne sont pas exploitables"). Nach dem deutschen und dem italienischen Gesetzestext läge somit kein Fall von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO vor: Unverwertbarkeit (im Sinne von Satz 2) wäre nur gegeben, "wenn dieses Gesetz einen Beweis  als unverwertbar bezeichnet". Weder der deutsche noch der italienische Wortlaut bezeichnen die Beweiserhebung in den Fällen von Art. 131 Abs. 3 StPO als unverwertbar. Im Bundesgerichtsurteil 6B_883/2013 vom 17. Februar 2014 E. 2.3 wurde gestützt auf den französischen Wortlaut im Ergebnis von einem Fall der Unverwertbarkeit ausgegangen. In diesem Urteil werden die divergierenden Gesetzestexte allerdings weder angesprochen noch thematisiert.  
 
 Wie es sich mit den materiellrechtlichen Fragen zur Auslegung von Art. 131 und Art. 141 StPO verhält, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, würde auch eine Anwendbarkeit von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO an der hier zu beurteilenden Frage des drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils nichts ändern (vgl. zum Ganzen auch zur amtl. Publikation bestimmtes Urteil 1B_56/2015 vom 29. Juli 2015 E. 2.2 ff.). 
 
2.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, vor der Hausdurchsuchung habe weder ein hinreichender Tatverdacht noch Gefahr im Verzug bestanden, weshalb die Durchsuchung rechtswidrig vorgenommen worden sei. Nach der Durchsuchung und noch vor Beginn der polizeilichen Einvernahme sei hingegen klar gewesen, dass er der Betreiber der vorgefundenen professionellen Indoor-Hanfanlage sei. Der Verdacht auf einen erzielten Umsatz von mindestens Fr. 100'000.-- bzw. einen erzielten Gewinn von mindestens Fr. 10'000.-- sei angesichts der Dimension der Anlage (14'826 Setzlinge und 165 Mutterpflanzen) offensichtlich gewesen. Es habe deshalb bereits vor der ersten Einvernahme festgestanden, dass eine Untersuchung wegen eines qualifizierten Betäubungsmitteldelikts (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG) geführt werden würde; es habe folglich ein Fall einer notwendigen Verteidigung vorgelegen.  
 
2.3. Die Staatsanwaltschaft hat demgegenüber im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, die vorgefundene Indoor-Hanfanlage habe für sich allein noch nicht auf ein schweres Betäubungsmitteldelikt im Sinn von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG hingedeutet. Zu Beginn der polizeilichen Einvernahme am 28. Februar 2014 habe man somit noch nicht von einem Fall notwendiger Verteidigung im Sinn von Art. 130 lit. b StPO ausgehen müssen. Dass ein schwerer Fall vorgelegen habe, habe sich erst aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme ergeben. Die erfolgten Hausdurchsuchungen seien dringlich gewesen, da es um den Zugriff auf Personen vor Ort und den Nachweis deren Bezugs zur Hanfanlage gegangen sei, und da die Plantage kurzfristig, beispielsweise durch Brandlegung, hätte vernichtet werden können.  
 
 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss in diesem Zusammenhang erwogen, für die Durchsuchung der Gewerbeliegenschaft habe ein hinreichender Anfangsverdacht bestanden. Vor der polizeilichen Einvernahme seien allerdings die strafrechtlichen Vorwürfe gegen die drei Beschuldigten noch nicht deutlich festgestanden und über die Art der Tatbeteiligung hätten zuerst Ermittlungen angestrengt werden müssen. 
 
2.4. Nachfolgend ist im Lichte der Ausführungen in E. 1.4 hiervor zu prüfen, ob die Weigerung der kantonalen Instanzen, das Einvernahmeprotokoll vom 28. Februar 2014 aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten, einen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil nach sich zieht.  
 
2.5. Es fragt sich zunächst, ob das Gesetz für den vorliegenden Fall ausdrücklich die  sofortige Rückgabeeines Beweismittels oder die  Vernichtungeines rechtswidrig erhobenen Beweises vorsieht. Die Frage ist zu verneinen: Art. 131 Abs. 3 StPO sieht zwar (für den dort geregelten Fall) die Ungültigkeit bzw. Unverwertbarkeit der Beweiserhebung vor. Eine Vernichtung von rechtswidrig erhobenen Beweismitteln oder eine sofortige Rückgabe an ihren ursprünglichen Inhaber hat nach dieser Bestimmung jedoch (anders als z.B. in den Fällen von Art. 248, Art. 271 Abs. 3, Art. 277 und Art. 289 Abs. 6 StPO) nicht zu erfolgen. Insofern droht dem Beschwerdeführer kein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil (vgl. zur amtl. Publikation bestimmtes Urteil 1B_56/2015 vom 29. Juli 2015 E. 2.9).  
 
2.6. Weiter ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Ungültigkeit bzw. Unverwertbarkeit des Beweismittels aufgrund des Gesetzes oder in Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalls  ohne Weiteres feststeht.  
 
 Dies ist nicht der Fall. Aufgrund der nachvollziehbaren Erwägungen der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz (vgl. E. 2.3 hiervor) ist zumindest zweifelhaft, ob die Hausdurchsuchung rechtswidrig erfolgt ist und die Notwendigkeit der Verteidigung bereits vor der ersten polizeilichen Einvernahme erkennbar gewesen ist. Die Ungültigkeit bzw. Unverwertbarkeit des Beweismittels ist damit nicht offensichtlich bzw. steht nicht ohne Weiteres fest. 
 
 Hinzu kommt, dass nach den in E. 1.4 hiervor dargelegten Kriterien besondere Umstände des Einzelfalls, welche ausnahmsweise eine sofortige Prüfung der Verwertbarkeit als geboten erscheinen lassen, nur angenommen werden dürfen, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises (bzw. an seiner sofortigen Entfernung aus den Akten) geltend macht und substanziiert, etwa im Rahmen der Wahrung gesetzlich geschützter Privatgeheimnisse. Solche besonders gewichtigen und rechtlich geschützten Geheimnisinteressen bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Sein faktisches Interesse als Beschuldigter, ihn belastende Beweisergebnisse möglichst zu vermeiden, fällt nicht darunter (vgl. zur amtl. Publikation bestimmtes Urteil 1B_56/2015 vom 29. Juli 2015 E. 2.9). 
 
 Auch mit seinen übrigen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Ausnahme im Sinne des in E. 1.4 Dargelegten aufzuzeigen. 
 
2.7. Nach dem Gesagten ist der drohende nicht wieder gutzumachende Rechtsnachteil (im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) im vorliegenden Fall zu verneinen. Der Beschwerdeführer kann seine Rüge der Unverwertbarkeit der Einvernahme vom 28. Februar 2014 dem Sachgericht zu Beginn der Hauptverhandlung vorbringen.  
 
 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
 
3.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. August 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner