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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_304/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. März 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 
Archivgasse 1, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Brun, 
 
Gegenstand 
Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Juli 2015 
des Zwangsmassnahmengerichts Schwyz, Einzelrichterin. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz führt eine Strafuntersuchung gegen Dr. med. A.________ wegen des Verdachts von Widerhandlungen gegen die eidgenössische und kantonale Gesundheits- und Heilmittelgesetzgebung. Im Rahmen von drei Hausdurchsuchungen in zwei Arztpraxen, in denen der Beschuldigte tätig war, sowie in seinen Wohnräumlichkeiten wurden am 9. Mai 2014 diverse Gegenstände und Aufzeichnungen sichergestellt, darunter Patientenakten, Medikamente, Medikamentenbestellungen, Lieferscheine und elektronische Datenträger, deren Siegelung er gleichentags verlangte. Am 26. Mai 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Entsiegelungsgesuch. Mit Verfügung vom 27. August 2014 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht Schwyz, Einzelrichterin, die Entsiegelung sämtlicher sichergestellten Gegenstände und Aufzeichnungen "im Sinne der Erwägungen". 
 
B.   
Eine vom beschuldigten Arzt dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 21. November 2014 teilweise gut (amtlich publiziert in BGE 141 IV 77). Es hob die Verfügung vom 27. August 2014 des Zwangsmassnahmengerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Dabei erwog es unter anderem Folgendes: 
 
"Zusammenfassend ergibt sich, dass das Zwangsmassnahmengericht im vorliegenden Fall eine  Triage der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände vorzunehmen hat. Soweit der Beschwerdeführer substanziiert und überzeugend darlegt, welche konkreten Unterlagen und Dateien nicht untersuchungsrelevant sind, werden diese auszuscheiden sein. Offensichtlich nicht untersuchungsrelevant sind hier namentlich die vom Beschwerdeführer genannten privaten Urlaubsfotos (vgl. BGE 137 IV 189 E. 5.2.3 S. 198). Bei den für die Strafuntersuchung unentbehrlichen  ärztlichen Aufzeichnungen und Gegenständen hat vor einer Freigabe zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft eine  Anonymisierung der Namen von betroffenen Patientinnen und Patienten zu erfolgen. Für die Triage (und zur Erleichterung der Anonymisierung) kann das Zwangsmassnahmengericht nötigenfalls geeignete Experten und technische Hilfsmittel beiziehen (vgl. Art. 248 Abs. 4 StPO). Auszuscheiden sind alle dem  Anwaltsgeheimnis unterstehenden Unterlagen und Dateien. Soweit die Vorinstanz an der Freigabe von  Privatkorrespondenz des Beschwerdeführers zur Durchsuchung (ganz oder teilweise) festhalten möchte, wird sie zu begründen haben, inwiefern eine Untersuchungsrelevanz besteht und das öffentliche Interesse an den hier untersuchten Straftaten das private Geheimnisschutzinteresse überwiegt" (BGE 141 IV 77 E. 5.6 S. 87).  
 
C.   
Mit neuer Verfügung vom 7. Juli 2015 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch teilweise gut. Es bewilligte (in Dispositiv Ziff. 1) die Herausgabe an die Staatsanwaltschaft von 1'424 anonymisierten (nach Frauen, Männern und Kindern unterteilten) Patientenakten, einer Liste der vom Beschuldigten ab 17. April "2015" (recte: 2014) verrechneten Leistungen sowie von weiteren Unterlagen und Aufzeichnungen. Bei den übrigen versiegelten Objekten (darunter die den anonymisierten Patientenakten zugrunde liegenden Originalakten sowie die Original-Patientenliste) wurde die Rückgabe an den Beschuldigten verfügt (Dispositiv Ziff. 2). Eine Kopie der (nicht anonymisierten) Patientenliste behielt das Zwangsmassnahmengericht (vorläufig) versiegelt bei sich zurück (Dispositiv Ziff. 3). 
 
D.   
Gegen den Entsiegelungsentscheid vom 7. Juli 2015 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit Beschwerde vom 8. September 2015 an das Bundesgericht. 
Sie beantragt (im ersten Hauptstandpunkt), Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides sei teilweise aufzuheben und das Zwangsmassnahmengericht sei anzuweisen, von einer Anonymisierung der Geburtsdaten der in den Unterlagen und Aufzeichnungen erwähnten Patientinnen und Patienten abzusehen. Eventualiter sei von der Anonymisierung der Geburtsjahrgänge abzusehen. Zusätzlich beantragt sie (im zweiten Hauptstandpunkt), das Zwangsmassnahmengericht sei (in Aufhebung von Dispositiv Ziff. 2 des Entscheides) anzuweisen, von einer Rückgabe der Originalakten an den Beschuldigten abzusehen und diese stattdessen bei sich zu verwahren. Eventualiter sei die Vorinstanz (in teilweiser Aufhebung von Dispositiv Ziff. 2) anzuweisen, von sämtlichen dem Beschuldigten zurückzugebenden Originalakten Kopien zu erstellen, aus denen die vollständigen (nicht anonymisierten) Personalien der Patientinnen und Patienten ersichtlich sind, und diese Kopien bei sich zu verwahren. 
 
E.   
Das Zwangsmassnahmengericht beantragt mit Vernehmlassung vom 8. Oktober (recte:) 2015 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2015 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Eventualiter sei die von der Beschwerdeführerin beantragte Lockerung der Anonymisierung auf die Geburtsjahrgänge zu beschränken. 
Weitere Stellungnahmen sind innert der (auf 3. November 2015) fakultativ angesetzten Frist nicht eingegangen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Da gegen (Nicht-) Entsiegelungsentscheide des kantonalen Zwangsmassnahmengerichtes die StPO-Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz ausdrücklich ausgeschlossen ist (Art. 248 Abs. 3 Ingress i.V.m. Art. 380 und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO), liegt eine zulässige Ausnahme vor vom Grundsatz des doppelten kantonalen Instanzenzuges für die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG; vgl. BGE 137 IV 340 E. 2.2.2 S. 343).  
 
1.2. Die Oberstaatsanwaltschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen gegen Entscheide über streitige Untersuchungsmassnahmen grundsätzlich befugt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 3 BGG; Art. 14 Abs. 3 und Art. 16 i.V.m. Art. 308 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 StPO). Dies gilt nach der Praxis des Bundesgerichtes namentlich für (partiell oder vollständig) verweigerte Entsiegelungen (vgl. Urteile 1B_52/2015 vom 24. August 2015 E. 2; 1B_125/2015 vom 15. Juni 2015 E. 1; 1B_65/2014 vom 22. August 2014 E. 1; 1B_517/2012 vom 27. Februar 2013 E. 4).  
 
1.3. Zu prüfen bleibt, ob die Sachurteilsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) erfüllt ist (vgl. BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263 mit Hinweisen; Urteile 1B_125/2105 vom 15. Juni 2015; 1B_65/2014 vom 22. August 2014 E. 2; 1B_193/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 1.1-1.3; 1B_517/2012 vom 27. Februar 2013 E. 4). Die Beschwerdeführerin macht geltend, es drohe ihr ein empfindlicher Beweisverlust, unter anderem aufgrund einer übermässigen Anonymisierung der zu entsiegelnden untersuchungsrelevanten Beweisunterlagen. Insbesondere könne (ohne minimale Angaben zum Alter der Patientinnen und Patienten) der Vorwurf der Gesundheitsgefährdung nicht untersucht werden. Damit ist ein drohender nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil hier zu bejahen.  
 
1.4. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt.  
 
2.   
Im angefochtenen Entscheid wird unter anderem erwogen, dass das Zwangsmassnahmengericht eine Triage vorgenommen und die nicht untersuchungsrelevanten Unterlagen sowie anwaltliche Korrespondenz ausgesondert habe. Diese seien dem privaten Beschwerdegegner auszuhändigen. Was die zu entsiegelnden und an die Staatsanwaltschaft freizugebenden Aufzeichnungen und Gegenstände betrifft, seien sowohl die eigentlichen Patientenakten als auch weitere Aufzeichnungen und Dokumente, auf denen die Personalien der mitbetroffenen Patientinnen und Patienten ersichtlich würden (z.B. Patientenlisten, Medikamentenbestellungen, Krankenkassenabrechnungen usw.), anonymisiert worden. Die in zeitlicher Hinsicht untersuchungsrelevanten Patientenunterlagen seien der Staatsanwaltschaft unter Angabe folgender Anonymisierungsvermerke herauszugeben: Erwachsene Patientinnen seien mit den Vermerken "F1", "F2", "F3" usw. bezeichnet, erwachsene Patienten mit "M1", "M2", "M3" (usw.), und Patientinnen und Patienten im Kindesalter mit "K1", "K2", "K3" (usw.). Unter die Kategorie Kinder fielen alle Personen mit den Geburtsjahrgängen 1997 und jünger. Neben den Patientenakten sei der Staatsanwaltschaft eine Liste der vom Beschuldigten ab 17. April 2014 (Berufsausübungsverbot) verrechneten Leistungen zuzustellen. Ein Exemplar der Patientenliste werde an den beschuldigten Arzt herausgegeben. Damit werde sichergestellt, dass auch er sich (trotz Anonymisierung der Patientennamen in den freigegebenen Untersuchungsakten) ordnungsgemäss verteidigen könne. Ein zweites Exemplar der Patientenliste verbleibe (versiegelt) beim Zwangsmassnahmengericht. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Zwangsmassnahmengericht habe die zu entsiegelnden Aufzeichnungen und Gegenstände übermässig anonymisiert. Dem Beschuldigten werde unter anderem vorgeworfen, er habe durch verbotene Medikamentenabgaben die Gesundheit von Menschen gefährdet. Ob eine solche Gefährdung vorlag, könne aber nur untersucht werden, wenn neben dem Geschlecht der betroffenen Patientinnen und Patienten auch deren Alter erkennbar gemacht würde. Die medizinisch indizierte Medikamentenart und die zulässige Arzneimitteldosierung variierten nach Massgabe des jeweiligen Patientenalters massiv. Dies gelte insbesondere für die betroffenen Kinder. Zumindest die Geburtsjahrgänge müssten aus den anonymisierten Unterlagen ersichtlich sein. Die Wahrheitsfindung werde durch den angefochtenen Entscheid insofern unnötig erschwert bzw. verunmöglicht. 
Weiter bringt die Oberstaatsanwaltschaft vor, gemäss dem angefochtenen Entscheid (Dispositiv Ziff. 2) wären die Originale der Patientenakten dem Beschuldigten herauszugeben; lediglich eine (versiegelte) Kopie der Liste der Patientennamen würde bei der Vorinstanz zurückbehalten. Dies erscheine "mit Blick auf die Interessen der Strafverfolgungsbehörde als nicht sachgerecht". Es bestehe die ernstliche Gefahr, dass eine geeignete Beweisführung damit verunmöglicht würde. Namentlich könnte der Beschuldigte im späteren Verlauf der Strafuntersuchung oder eines allfälligen Gerichtsverfahrens geltend machen, dass der Inhalt der (anonymisierten) Kopien der Patientenakten nicht identisch mit den Originalen sei. 
Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Entscheid sei insofern bundesrechtswidrig und verletze Art. 246, Art. 247 Abs. 3 und Art. 248 StPO
 
4.  
 
4.1. Zu den rechtlichen Grundlagen des angefochtenen Entsiegelungsentscheides kann auf die ausführlichen Erwägungen im konnexen Urteil BGE 141 IV 77 (E. 4-5.2 S. 80-83) hingewiesen werden.  
 
4.2. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe gegen das Verbot der ärztlichen Selbstdispensation verstossen (Art. 86 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 87 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte [HMG, SR 812.21]), indem er (entgegen einer Verfügung der kantonalen Behörden vom 24. Mai 2013) weiterhin (und über eine blosse Erst- bzw. Notfallabgabe hinaus) Medikamente an Patienten abgegeben habe. Ausserdem habe er das ihm (mit Verfügung vom 17. April 2014) auferlegte Verbot der selbstständigen ärztlichen Berufsausübung in strafbarer Weise missachtet. Gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. c HMG wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 200'000 Franken bestraft, wer die Gesundheit von Menschen gefährdet, indem er vorsätzlich Heilmittel abgibt, ohne dazu berechtigt zu sein.  
 
4.3. Die von der Vorinstanz detailliert vorgenommene Anonymisierung entspricht zwar weitestgehend den in BGE 141 IV 77 erörterten Vorgaben. Das Bundesgericht hat eine Anonymisierung jedoch nur hinsichtlich der Identität bzw. der Namen der betroffenen Patientinnen und Patienten verlangt (vgl. BGE 141 IV 77 E. 5.5.2 S. 85 f., E. 5.6 S. 87). Die übrigen untersuchungsrelevanten Daten sind hingegen grundsätzlich zu entsiegeln, soweit sie keine Identifizierung der einzelnen Personen ermöglichen. Wie die Beschwerdeführerin nachvollziehbar darlegt, ist für die Beurteilung allfälliger Gesundheitsgefährdungen durch verbotene Medikamentenabgaben (besonders bei Kindern) das jeweilige Alter der betroffenen Patientinnen und Patienten von erheblicher Bedeutung. Sie räumt allerdings (sinngemäss) ein, dass diesbezüglich die Angabe der jeweiligen Geburtsjahrgänge grundsätzlich ausreicht. Der Beschwerdeführerin ist auch darin zuzustimmen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die blosse Angabe der fraglichen Jahrgänge einen Rückschluss auf die Identität der betroffenen Patientinnen und Patienten zuliesse. In seinem Eventual-Rechtsbegehren spricht sich auch der private Beschwerdegegner nicht gegen eine Angabe der jeweiligen Geburtsjahrgänge aus. Unbestrittenermassen werden diese Jahrgänge in den anonymisierten Akten nicht ausgewiesen. Laut angefochtenem Entscheid (S. 10 E. 19) umfasst die Kategorie Kinder "sämtliche Personen mit Jahrgang 1997 und jünger". Insofern erweist sich die partielle Verweigerung der Entsiegelung als bundesrechtswidrig und ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.  
 
4.4. In ihrem Entscheid-Dispositiv (Ziff. 1) ist der Vorinstanz noch ein offensichtlicher Schreibfehler unterlaufen, der von den Parteien nicht moniert wurde und von Amtes wegen zu berichtigen ist: In Ziffer 1 lit. b des Dispositives wird ausgeführt, dass eine Liste der vom Beschuldigten ab 17. April "2015" verrechneten Leistungen entsiegelt werde. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen blossen Verschrieb. Wie in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides mehrmals zutreffend ausgeführt wird, sind diesbezüglich die Leistungen des Beschuldigten ab dem Verfügungsdatum des Berufsausübungsverbotes untersuchungsrelevant; dieses Verbot wurde am 17. April  2014 verfügt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 2 E. 1, S. 8 E. 18, S. 10 E. 19).  
 
4.5. Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin noch, die Vorinstanz habe von einer Rückgabe der Originalakten an den Beschuldigten abzusehen und diese stattdessen bei sich zu verwahren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von sämtlichen dem Beschuldigten zurückzugebenden Originalakten Kopien zu erstellen, aus denen die vollständigen (nicht anonymisierten) Personalien der Patientinnen und Patienten ersichtlich sind, und diese Kopien bei sich zu verwahren. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte im späteren Verlauf der Strafuntersuchung oder eines allfälligen Gerichtsverfahrens geltend machen könnte, der Inhalt der (anonymisierten) Kopien der Patientenakten sei nicht identisch mit den Originalen.  
 
4.5.1. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin damit unzulässige neue Rechtsbegehren stellt und neue tatsächliche Vorbringen macht, welche bereits im vorinstanzlichen Entsiegelungsverfahren geltend zu machen gewesen wären (Art. 99 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen auch materiell nicht zu überzeugen:  
 
4.5.2. Zunächst ergibt sich aus dem Gesetz, dass Aufzeichnungen und Unterlagen, die vom Zwangsmassnahmengericht nicht entsiegelt und zur Durchsuchung freigegeben wurden, an den Inhaber zurückzugeben sind (Art. 248 Abs. 2-3 StPO). Die Strafprozessordnung sieht nicht vor, dass das Zwangsmassnahmengericht nicht entsiegelte Originalakten (oder Kopien davon) im Hinblick auf etwaige Beweisbedürfnisse von Strafbehörden im weiteren Untersuchungs- und Gerichtsverfahren bei sich aufzubewahren hätte. Vielmehr ist im Entsiegelungsverfahren grundsätzlich endgültig (Art. 248 Abs. 3 StPO) darüber zu entscheiden, ob und inwieweit aus Geheimhaltungsgründen versiegelte Akten zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an die Strafverfolgungsbehörde freigegeben oder an den Inhaber retourniert werden. Bei dieser klaren gesetzlichen Regelung kommen allfällige Ausnahmen nur in besonderen sachlich begründeten Ausnahmefällen in Frage. Ein solcher liegt hier nicht vor:  
 
4.5.3. Die Beschwerdeführerin legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern sich ein Rückbehalt von nicht entsiegelten Originalakten (oder Kopien davon) beim Zwangsmassnahmengericht "mit Blick auf die Interessen der Strafverfolgungsbehörde" aufdrängen würde. Zwar befürchtet sie, der Beschuldigte könnte im weiteren Verlauf des Verfahrens einwenden, die vom Zwangsmassnahmengericht anonymisierten und entsiegelten Patientenakten hätten nicht den versiegelten Originalakten entsprochen. Ein solcher prozessualer Einwand hätte hier allerdings zum Vornherein keine Erfolgsaussichten: Dem Beschuldigten standen im Entsiegelungsverfahren die Parteirechte zu, insbesondere die Akteneinsicht sowie das Recht auf Stellungnahmen und Mitwirkung bei der Aktentriage. Aus dem ausführlich begründeten angefochtenen Entscheid ergibt sich detailliert, wie das Zwangsmassnahmengericht bei der Triage und der Anonymisierung der Originalakten vorgegangen ist. Falls der Beschuldigte die Ansicht vertreten hätte, dem Zwangsmassnahmengericht seien dabei Fehler unterlaufen, hätte er dies im Entsiegelungsverfahren und nötigenfalls auch noch mit Beschwerde an das Bundesgericht geltend machen können und müssen. Eine solche Beschwerde hat er aber nicht erhoben. Der Entsiegelungsentscheid ist endgültig und insoweit unterdessen rechtskräftig. Damit wird der Beschuldigte im weiteren Verfahren mit einer allfälligen Einrede, im Entsiegelungsverfahren seien Fehler passiert und die anonymisierten entsiegelten Beweisunterlagen seien fehlerhaft, prozessual ausgeschlossen sein. Hinzu kommt, dass das Zwangsmassnahmengericht immerhin eine versiegelte Kopie der (nicht anonymisierten) Patientenliste vorläufig versiegelt bei sich zurückbehält. Diese Massnahme ist von keiner Partei angefochten worden und erscheint im vorliegenden Fall (mit komplexer Anonymisierung der entsiegelten Akten) durchaus sachgerecht. Die Beschwerdeführerin legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb ihren prozessualen Befürchtungen durch diese prophylaktische Beweissicherungsmassnahme nicht ausreichend Rechnung getragen worden wäre. Eine Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheides ist diesbezüglich nicht dargetan.  
 
5.   
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. 
Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides ist wie folgt zu ergänzen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG) : Bei den zu entsiegelnden anonymisierten Patientenunterlagen ist jeweils neben dem Hinweis auf das Geschlecht bzw. auf ein Kindesalter ("F1" usw./"M1" usw./"K1" usw.) zusätzlich der jeweilige  Geburtsjahrgang anzugeben. Nach einer entsprechenden Ergänzung der zu entsiegelnden Aufzeichnungen und Gegenstände durch die Vorinstanz hat diese die entsiegelten Akten an die untersuchungsleitende Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung weiterzuleiten.  
Von Amtes wegen ist ausserdem folgender offensichtlicher Schreibfehler in Dispositiv Ziffer 1 lit. b des angefochtenen Entscheides zu korrigieren: Anstatt "2015" muss es heissen:  2014.  
Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Rechtsbegehren (besonders in ihrem zweiten Hauptstandpunkt) zwar zum überwiegenden Teil nicht durch. Gerichtskosten sind jedoch nicht zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat die Beschwerdeführerin dem Rechtsvertreter des privaten Beschwerdegegners eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung vom 7. Juli 2015 des Zwangsmassnahmengerichts Schwyz, Einzelrichterin, wird wie folgt ergänzt: 
 
"Bei den zu entsiegelnden anonymisierten Patientenunterlagen wird jeweils neben dem Hinweis auf das Geschlecht bzw. auf ein Kindesalter ('F1' usw./'M1' usw./'K1' usw.) zusätzlich der jeweilige Geburtsjahrgang angegeben." 
 
2.   
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
3.   
Von Amtes wegen wird folgender Schreibfehler in Dispositiv Ziffer 1 lit. b der Verfügung vom 7. Juli 2015 des Zwangsmassnahmengerichts Schwyz, Einzelrichterin, korrigiert: Anstatt "2015" muss es heissen: 2014. 
 
4.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
5.   
Der Kanton Schwyz (Kasse der Oberstaatsanwaltschaft) hat an Rechtsanwalt Simon Brun eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten. 
 
6.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Zwangsmassnahmengericht Schwyz, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. März 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster