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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_435/2021  
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Silja Meyer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Postfach, 8401 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung und Durchsuchung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Zwangsmassnahmengericht, vom 27. Juli 2021 (GT210005-K/U/ch). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt gegen A.________ (geb. 1974) eine Strafuntersuchung wegen der Ausstellung falscher ärztlicher Zeugnisse (Art. 318 StGB). Ihm wird vorgeworfen, in einer unbestimmten Anzahl von Fällen unwahre ärztliche Atteste ausgestellt zu haben, indem er nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Maskenpflicht im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Covid-19-Epidemie mehreren Personen ohne medizinische Indikation gegen Barzahlung inhaltlich falsche Maskentragdispense ausgestellt habe.  
 
A.b. Im Rahmen der Strafuntersuchung führte die Staatsanwaltschaft am 23. April 2021 eine Durchsuchung der Praxisräumlichkeiten von A.________ durch. Dabei stellte sie Papierausdrucke von Printscreens der Startseite der digitalen Patientendossiers mehrerer Personen sicher, bei denen A.________ die Ausstellung eines falschen ärztlichen Zeugnisses vorgeworfen wird. Mit Eingabe vom 28. April 2021 ersuchte A.________ um Siegelung der sichergestellten Aufzeichnungen.  
 
B.  
Am 4. Mai 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Winterthur als zuständigem Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung der sichergestellten Patientenakten. Anlässlich der Triageverhandlung vom 24. Juni 2021 zog die Staatsanwaltschaft die Entsiegelungsbegehren hinsichtlich vier der sichergestellten Patientendossiers zurück. 
Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 hiess das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) das Entsiegelungsgesuch teilweise gut. Es gab die Patientenakten betreffend drei Personen vollständig zur Durchsuchung frei (Dispositivziffer 2). In neun weiteren Fällen wurden die Akten einzig unter Offenlegung der Namen der jeweiligen Patienten sowie der Daten der erfolgten Konsultationen zur Durchsuchung freigegeben (Dispositivziffer 3). Im Übrigen wurde das Entsiegelungsgesuch abgewiesen. 
 
C.  
Gegen den Entsiegelungsentscheid des ZMG gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 16. August 2021 an das Bundesgericht. Er beantragt, in Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 3 des Entscheids des ZMG vom 27. Juli 2021 aufzuheben. Die entsprechenden Patientenakten seien auszusondern und ihm unverzüglich herauszugeben. 
Die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Das ZMG hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 31. August 2021 repliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.  
 
1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab (vgl. Art. 90 f. BGG); es liegt ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG vor. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist die insoweit geforderte Sachurteilsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt. Der angefochtene Entscheid führt dazu, dass die sichergestellten Patientenunterlagen, die dem ärztlichen Berufsgeheimnis unterliegen, von der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft im von der Vorinstanz bewilligten Umfang durchsucht werden dürfen. Damit droht dem von der Hausdurchsuchung und Sicherstellung betroffenen Beschwerdeführer als Arzt sowie seinen (im Entsiegelungsverfahren nicht beigezogenen) Patienten und Patientinnen praxisgemäss ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 143 IV 462 E. 1; Urteil 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 1.4). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.  
 
1.3. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann, von hier nicht interessierenden weiteren Möglichkeiten abgesehen, insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 Abs. 1 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3).  
 
2.  
In einer ersten Rüge macht der Beschwerdeführer geltend, das ihm vorgeworfene Verhalten erfülle bereits den objektiven Tatbestand des falschen ärztlichen Zeugnisses gemäss Art. 318 Ziff. 1 StGB nicht, weshalb es an einem hinreichenden Tatverdacht fehle. 
 
2.1. Die Entsiegelung setzt gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO einen hinreichenden Tatverdacht voraus (BGE 141 IV 77 E. 4.3; Urteil 1B_86/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung hat das Entsiegelungsgericht, anders als das erkennende Sachgericht, bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Es hat lediglich zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Dabei genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Urteil 1B_86/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 3.1). Über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden (BGE 143 IV 387 E. 4.4; 141 IV 289 E. 1). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 330 E. 2.1; Urteil 1B_330/2017 vom 26. Januar 2018 E. 4.1).  
 
2.2. Gemäss Art. 318 StGB werden Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen, die vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauche bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt, oder das geeignet ist, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Ziff.1). Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse (Ziff.2).  
Am 2. Juli 2020 (AS 2020 2735) und am 18. Oktober 2020 (AS 2020 4159) hat der Bundesrat die frühere Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26; gültig gewesen bis am 25. Juni 2021) geändert und an bestimmten Orten eine Maskentragepflicht eingeführt. Ausgenommen davon sind Kinder vor ihrem 12. Geburtstag und Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen können (vgl. Art. 3a Abs.1, Art. 3b Abs. 1 und Art. 3c Abs. 2 der früheren Covid-19-Verordnung besondere Lage). Gemäss Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der am 26. Juni 2021 in Kraft getretenen Covid-19-Verordnung besondere Lage (AS 2021 379) besteht diese Pflicht (inkl. der genannten Ausnahmen) nach wie vor. 
 
2.3. Nach den unbestrittenen und damit für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat u.a. ein Patient des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei ausgesagt, er habe diesen im Wissen aufgesucht, dass er sehr kulant sei und gegen Bargeld Maskendispense ausstelle. Eine weitere Patientin gab zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe ihrer Tochter ohne nähere Untersuchung einen Maskendispens ausgestellt mit der Begründung, wenn sie, die Mutter, Asthma habe, leide die ganze Familie an Asthma. Schliesslich verweist die Vorinstanz auf den aktenkundigen Newsletter April 2021 des "Stammtisch Winterthur", in welchem Handlungsanweisungen für Personen aufgeführt seien, die vom Beschwerdeführer einen Maskendispens erhielten und von der Polizei befragt werden. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar ausführte, bestehen unter diesen Umständen im vorliegend noch frühen Verfahrensstadium hinreichende Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer in mehreren Fällen mutmasslich medizinisch nicht indizierte Maskendispense ausstellte, die darauf ausgerichtet waren, die an verschiedenen Orten geltende gesetzliche Maskentragpflicht zu umgehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz damit auch davon ausgehen, dass der Inhaber eines falschen Attests eine Besserstellung erlangt, die ihm im Grunde nicht zusteht. Der hinreichende Verdacht des falschen ärztlichen Zeugnis gemäss Art. 318 Ziff. 1 StGB ist daher beim derzeitigen Stand der Untersuchung sachlich vertretbar und bundesrechtskonform begründet.  
 
2.4. Im Entsiegelungsverfahren nicht abschliessend zu prüfen ist, ob Art. 318 Ziff. 1 StGB auch die Erlangung eines unberechtigten Vorteils nicht finanzieller Art ausserhalb des direkten Verkehrs mit Behörden unter Strafe stellt. Ebenso wenig ist zu klären, ob vorliegend von einer vorsätzlichen (Art. 318 Ziff. 1 StGB) oder fahrlässigen (Ziff. 2) Tatbegehung auszugehen ist. Trotz der insoweit umfassenden Vorbringen des Beschwerdeführers wird dies erst im Strafverfahren zu beurteilen sein. Im Entsiegelungsverfahren genügt es für die Bejahung des hinreichenden Tatverdachts, wenn - wie vorstehend ausgeführt - konkrete Verdachtselemente bestehen, welche die Annahme des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikts sachgerecht erscheinen lassen (vgl. vorne E. 2.1; vgl. auch Urteil 1B_355/2021 vom 26. August 2021 E. 4.3). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer schliesslich, soweit er geltend macht, der Tatbestand von Art. 318 Ziff. 1 StGB sei auch deshalb nicht erfüllt, weil die zur Bekämpfung des Coronavirus Covid-19 eingeführte Maskentragpflicht mangels genügender gesetzlicher Grundlage widerrechtlich sei. Das Bundesgericht hat sich im zur Publikation vorgesehenen Urteil 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 (E. 5.1.3) ausführlich mit der gesetzlichen Grundlage der eingeführten Maskentragpflicht auseinandergesetzt und sie für Grundrechtseingriffe als hinreichend beurteilt. Hierauf kann verwiesen werden.  
 
2.5. Nach dem Dargelegten hält es vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz den hinreichenden Tatverdacht bejahte.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es fehle an einem hinreichenden Konnex zwischen den sichergestellten Aufzeichnungen und der verfolgten Straftat. Zudem sei das Vorgehen der Staatsanwaltschaft als unzulässige "Fishing Expedition" zu werten, bei welcher "aufs Geratewohl" Patientenakten durchsucht worden seien. 
 
3.1. Gemäss Art. 246 StPO dürfen Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Nach Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie als Beweismittel gebraucht werden. Zu Beweiszwecken sichergestellte Unterlagen und Daten, deren Entsiegelung die Staatsanwaltschaft verlangt, müssen für die Strafuntersuchung von Bedeutung sein (BGE 137 IV 189 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung stellt insoweit keine hohen Anforderungen. Es genügt, wenn die Staatsanwaltschaft aufzeigt, dass sich unter den versiegelten Unterlagen und Daten mutmasslich solche befinden, die für das Strafverfahren relevant sind (vgl. zum Ganzen Urteil 1B_86/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 4.1).  
 
3.2. Die versiegelten Aufzeichnungen sind ohne Weiteres untersuchungsrelevant. Im vorliegenden Strafverfahren wird insbesondere abzuklären sein, ob sich die vom Beschwerdeführer ausgestellten Maskendispense als unwahr erweisen. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass die sichergestellten Papierausdrucke der Startseiten der digitalen Patientendossiers insoweit ein gewichtiges Beweismittel darstellen, als sie insbesondere Aufschluss über den jeweiligen Behandlungszeitraum geben. Wie die Vorinstanz plausibel ausgeführt hat, vermag diese Information zwar für sich allein den rechtserheblichen Sachverhalt nicht abschliessend zu klären. Es ist dem Beschwerdeführer insoweit namentlich zuzustimmen, dass alleine die Häufigkeit von Arztbesuchen kein Qualitätsmerkmal einer ärztlichen Behandlung darstellt und ein Maskendispens grundsätzlich auch nach einer einmaligen Konsultation rechtskonform ausgestellt werden kann. Bestätigen die Patientenakten jedoch einen nur einmaligen Arztbesuch, erhärtet dies angesichts der weiteren belastenden Gesichtspunkte (vgl. vorne E. 2.3) den Tatverdacht des falschen ärztlichen Zeugnisses. In solchen Fällen werden sich demzufolge weitere Abklärungen bezüglich der inhaltlichen Richtigkeit der ausgestellten Atteste aufdrängen. Die beschlagnahmten Ausdrucke der Patientenakten stellen damit ein taugliches Beweismittel für die weitergehende Strafuntersuchung dar. Von der Staatsanwaltschaft wurden sodann auch nur die Patientendossiers von denjenigen Personen sichergestellt, die anlässlich ihrer polizeilichen Anhaltung wegen des Nichttragens einer Gesichtsmaske einen vom Beschwerdeführer ausgestellten Maskendispens vorlegten. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurden somit nicht sämtliche Patientendossiers durchsucht, sondern nur jene, bei denen aufgrund der Offenlegung des Patientenverhältnisses offensichtlich ein hinreichender Deliktskonnex bestand.  
 
3.3. Zusammengefasst sind die sichergestellten Aufzeichnungen als für die Strafuntersuchung potenziell relevant zu qualifizieren und besteht damit insoweit kein Entsiegelungshindernis. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Patientendokumentation des Beschwerdeführers im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich als ungenügend geführt qualifiziert wurde. Die abschliessende Würdigung der Beweismittel (im Rahmen der gesamten Beweisergebnisse) obliegt praxisgemäss dem erkennenden Sachgericht (vgl. Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) bzw. der den Endentscheid verfügende Strafbehörde (vgl. vorne E. 2.1).  
 
4.  
In einer weiteren Rüge macht der Beschwerdeführer geltend, die Entsiegelung der durch sein Berufsgeheimnis als Arzt geschützten Patientenakten sei unverhältnismässig. 
 
4.1. Ärztinnen und Ärzte sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben (Art. 171 Abs. 1 StPO). Allerdings können sie das Berufsgeheimnis nicht im eigenen Namen als Entsiegelungshindernis anrufen, wenn sie - wie hier - im untersuchten Sachzusammenhang selber beschuldigt sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 141 IV 77 E. 5.2; 140 IV 108 E. 6.5; 138 IV 225 E. 6.1 f.).  
 
4.2. Falls Patientenakten bei einem beschuldigten Arzt strafprozessual sichergestellt und versiegelt wurden und die Untersuchungsleitung mittels Entsiegelungsgesuch deren Durchsuchung anstrebt, sind nach der Praxis des Bundesgerichtes auch die schutzwürdigen Geheimhaltungsrechte der mitbetroffenen Patientinnen und Patienten (von Amtes wegen) angemessen zu wahren (Urteil 1B_36/2016 vom 8. Juni 2016 E. 6.2).  
 
4.2.1. Das strafbewehrte Berufsgeheimnis (Art. 321 StGB) stellt ein wichtiges Rechtsinstitut des Bundesrechts dar. Es fliesst aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) und dient dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient. Das Berufsgeheimnis begründet nach Art. 171 Abs. 1 StPO eine Zeugnisverweigerungspflicht. Ausnahmen vom Berufsgeheimnis bedürfen daher einer klaren bundesgesetzlichen Regelung (BGE 147 IV 27 E. 4.6). Gemäss Art. 171 Abs. 2 StPO haben Träger eines Berufsgeheimnisses nur auszusagen, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegen (lit. a) oder (nach Art. 321 Ziff. 2 StGB) von der Geheimnisherrin, dem Geheimnisherrn oder schriftlich von der zuständigen Stelle von der Geheimnispflicht entbunden worden sind (lit. b). Die Strafbehörde beachtet das Berufsgeheimnis auch bei Entbindung von der Geheimnispflicht, wenn die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger glaubhaft macht, dass das Geheimhaltungsinteresse der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt (Art. 171 Abs. 3 StPO).  
 
4.2.2. Die Durchsuchung einer Arztpraxis sowie die strafprozessuale Sicherstellung, Entsiegelung und Durchsuchung von ärztlichen Berufsunterlagen und Aufzeichnungen müssen (im Lichte von Art. 13 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 8 EMRK) verhältnismässig sein. Insbesondere ist den Geheimnisschutzinteressen von Patientinnen und Patienten ausreichend Rechnung zu tragen. Wenn der von den Zwangsmassnahmen unmittelbar betroffene Arzt selbst beschuldigt ist, bildet sein Berufsgeheimnis zwar kein absolutes gesetzliches Beschlagnahme- und Entsiegelungshindernis (Art. 264 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 3 StPO). Damit erhobene ärztliche Unterlagen von der Staatsanwaltschaft durchsucht und ausgewertet werden dürfen, müssen sie jedoch einen engen Sachzusammenhang zum Gegenstand der Strafuntersuchung aufweisen bzw. für die angestrebten Untersuchungszwecke unentbehrlich sein (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Bei der Abwägung der sich gegenüber stehenden Strafverfolgungs- und Geheimnisschutzinteressen ist weiter zu berücksichtigen, dass Zwangsmassnahmen, die auch in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, besonders zurückhaltend einzusetzen sind (Art. 197 Abs. 2 StPO). Bei ärztlichen Aufzeichnungen (insbesondere Krankengeschichten mit Anamnese-, Diagnose- und Therapieverlaufsberichten) fällt ins Gewicht, dass sie regelmässig sensible höchstpersönliche Informationen aus der Intim- und Privatsphäre von Patientinnen und Patienten enthalten, die von Art. 13 BV in besonderem Masse geschützt sind, weshalb nicht pauschal sämtliche vertraulichen Patienteninformationen eines beschuldigten Arztes zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft freigegeben werden dürfen, solange keine Entbindung vom Arztgeheimnis (Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO) erfolgt ist (BGE 141 IV 77 E. 5.2). Im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Verhältnismässigkeit der fraglichen Zwangsmassnahmen ist im Übrigen auch der Schwere der untersuchten Delikte Rechnung zu tragen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO; vgl. zum Ganzen Urteil 1B_36/2016 vom 8. Juni 2016 E. 6.2.2).  
 
4.3. Der Beschwerdeführer ist einer Straftat beschuldigt, weshalb er sein Berufsgeheimnis als Arzt nicht im eigenen Namen als Entsiegelungshindernis anrufen kann (vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO; E. 4.1 hiervor). Zudem sind die sichergestellten Papierausdrucke der digitalen Patientendossiers untersuchungsrelevant (vgl. vorne E. 3.3). Vor Bundesgericht nicht mehr länger streitig ist überdies, dass die sichergestellten Dossiers von denjenigen Patienten und Patientinnen, bei denen eine Entbindung vom Arztgeheimnis vorliegt, zur Entsiegelung freigegeben werden können. Festzuhalten ist auch, dass die Staatsanwaltschaft anlässlich der Triageverhandlung in vier Fällen ihr Entsiegelungsbegehren zurückzog und die entsprechenden Aufzeichnungen deshalb unbestrittenermassen vollständig auszusondern und dem Beschwerdeführer herauszugeben sind. Zu prüfen bleibt damit die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz bewilligten Entsiegelung der übrigen Patientenakten.  
 
4.4. Es hält vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung als hoch einstufte. Wie alle Straftatbestände des Urkundenstrafrechts schützt Art. 318 StGB als Rechtsgut das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde - vorliegend das ärztliche Zeugnis - als Beweismittel entgegengebracht wird (vgl. BGE 142 IV 119 E. 2.2; 137 IV 167 E. 2.3.1; MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 318 StGB). Der Beschwerdeführer wird beschuldigt, dieses Vertrauen und das damit verbundene gewichtige öffentliche Interesse durch das Ausstellen unwahrer Maskendispense wiederholt verletzt zu haben. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, die unwahren ärztlichen Zeugnisse zur Umgehung der zur Epidemiebekämpfung eingeführten Maskentragepflicht ausgestellt zu haben. Die Strafvorwürfe tangieren mit dem Gesundheitsschutz damit ein weiteres öffentliches Interesse, das durch die gegebenenfalls unwahren Maskendispense in mehreren Fällen gefährdet wurde (vgl. Urteil 1B_359/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 6.1). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei den gegen ihn erhobenen Strafvorwürfen um keine Bagatelldelikte. An ihrer Aufklärung besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse.  
 
4.5. Die Vorinstanz hat bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit auch dem Recht der Patienten und Patientinnen auf Schutz ihrer Privatsphäre (Art. 13 BV) hinreichend Rechnung getragen und die Entsiegelung der sichergestellten Aufzeichnungen nur insoweit bewilligt, als einzig die Namen sowie die Daten der erfolgten Konsultationen offenzulegen sind (E. 4.3 ff. des angefochtenen Entscheids). Die Durchsuchung der Patientenakten wird somit sachlich auf das Notwendige beschränkt. In Anbetracht der Tatsache, dass die Patienten und Patientinnen das bestehende Behandlungsverhältnis zum Beschwerdeführer mit der Vorlage der ausgestellten Maskendispense bereits offenbarten, stellt die mit der Entsiegelung zusätzlich verbundene Preisgabe der erfolgten Behandlungstermine somit insgesamt nur einen leichten Grundrechtseingriff dar. Entgegen den insoweit pauschalen Einwänden des Beschwerdeführers überwiegt das dargelegte öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung die privaten Geheimnisinteressen der von der Entsiegelung mitbetroffenen Patienten und Patientinnen. Nachdem vom Beschwerdeführer nicht dargetan wird und auch nicht ersichtlich ist, wie die dargelegten noch offenen Untersuchungsfragen durch mildere Ersatzmassnahmen ausreichend abgeklärt werden könnten (vgl. 197 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO), erweist sich die Entsiegelung im von der Vorinstanz bewilligten Umfang als verhältnismässig.  
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet und ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Bezirksgericht Winterthur, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Dezember 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn