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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_215/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. November 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Karlen, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Grether, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, 
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Beschlagnahme / Siegelung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 2. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, führt (auf Strafanzeige einer juristischen Person hin) eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) und Mitbeschuldigte wegen des Verdachts von Betrug, Urkundenfälschung und weiteren Delikten. Die (mit der Strafanzeigerin nicht identische) Privatklägerin wirft dem Beschuldigten vor, er habe Schuldanerkennungen gefälscht und damit (mit Hilfe eines Mitbeschuldigten) fiktive Forderungen gegen die Privatklägerin vor Gericht erhoben. 
 
B.   
Gestützt auf einen Hausdurchsuchungsbefehl vom 3. Dezember 2014 durchsuchte die Zuger Kantonspolizei am 4. Dezember 2014 die Wohnräume des Beschuldigten in Zürich. Dabei wurden Unterlagen, ein Computer und eine externe Festplatte (mit einer elektronischen Sicherungskopie der Computersysteme des Beschuldigten) sichergestellt. Gleichentags stellte der Beschuldigte (durch seinen Verteidiger) ein Siegelungsgesuch. Gleichzeitig bot er der Staatsanwaltschaft an, die gesiegelten Unterlagen und elektronischen Dateien gemeinsam zu sichten und dabei die Gegenstände zu identifizieren, die entsiegelt werden könnten. 
 
C.   
Am 22. Dezember 2014 fand eine entsprechende gemeinsame Sichtung der gesiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände durch den Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft statt. Gleichentags bestätigte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten, dass die elektronisch gespeicherte Korrespondenz mit seinem Verteidiger und mit seinen tschechischen Anwälten (teilweise) ausgesondert worden sei; diese bleibe versiegelt. Nicht zu entsiegeln seien auch alle triagierten elektronischen Dokumente, die vor dem 1. September 2004 und nach dem 1. Juli 2011 erstellt wurden. Der Rest werde gemäss der einvernehmlich erfolgten Aussonderung zur Durchsuchung freigegeben. 
 
D.   
Am 9. Februar 2015 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten mit, die Kantonspolizei habe aus den ihr zur Durchsuchung freigegebenen Aufzeichnungen und Gegenständen diejenigen ermittelt, die untersuchungsrelevant seien. Diesbezüglich stellte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine förmliche Beschlagnahmeverfügung in Aussicht. 
 
E.   
Mit Schreiben vom 3. März 2015 erklärte sich der Beschuldigte mit der in Aussicht gestellten Beschlagnahmung verschiedener Unterlagen nicht einverstanden, da es sich dabei (teilweise) um Korrespondenz mit seinen tschechischen Anwälten handle, die nach wie vor der Siegelung unterliege. 
 
F.   
Am 26. März 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft die Beweismittelbeschlagnahmung diverser Aufzeichnungen und Gegenstände. 
 
G.   
Am 30. März 2015 reichte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft (erneut) ein Siegelungsgesuch ein, das sich auf die von ihrer Beschlagnahmeverfügung vom 26. März 2015 betroffenen Aufzeichnungen und Gegenstände erstreckte. 
 
H.   
Gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 26. März 2015 erhob der Beschuldigte am 7. April 2015 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Er beantragte die teilweise Aufhebung der Beschlagnahmung und die umgehende Löschung bzw. Vernichtung der fraglichen (nicht der Beschlagnahmung unterliegenden) Aufzeichnungen und Gegenstände. 
 
I.   
Mit Verfügung vom 13. April 2015 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschuldigten vom 30. März 2015 betreffend (erneute) Siegelung ab. Auch dagegen erhob der Beschuldigte (separat) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Dieses vereinigte die beiden StPO-Beschwerdeverfahren. 
 
J.   
Mit Urteil vom 2. Juni 2015 wies das Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, die beiden StPO-Beschwerden ab. 
 
K.   
Gegen das Urteil des Obergerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 16. Juni 2015 an das Bundesgericht. Er beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung von Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Urteils (betreffend Abweisung der StPO-Beschwerden), soweit damit die Beschlagnahmung von Dokumenten gutgeheissen werde, die nach dem 1. Juli 2011 erstellt worden seien, sowie die Aufhebung von Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides (betreffend Kosten und Entschädigung). 
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 23. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet. Eine Replik ist (innert der fakultativ angesetzten Frist) nicht eingetroffen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der angefochtene Entscheid betrifft zwei Streitgegenstände, zum einen die Beschlagnahmeverfügung vom 26. März 2015 und zum anderen die am 13. April 2015 erstinstanzlich erfolgte Abweisung des (erneuten) Siegelungsbegehrens. 
In prozessualer Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob die kantonalen Instanzen hier eine Durchsuchung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände vornehmen und anschliessend eine förmliche Beschlagnahmung verfügen durften, oder ob sie das Siegelungsgesuch des Beschwerdeführers bzw. das gesetzliche Entsiegelungsverfahren missachtet haben. 
 
2.   
Im angefochtenen Entscheid wird Folgendes erwogen: 
Im Vorfeld der zwischen dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft vereinbarten Triage vom 22. Dezember 2014 habe die Staatsanwaltschaft ihm mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 vorgeschlagen, die elektronischen Dateien in einem ersten Schritt nach verschiedenen Stichworten elektronisch vorzuselektionieren und in einem zweiten Schritt die vortriagierten Daten im Einzelnen zu sichten, damit geprüft werden könne, ob ein Bezug zu den strafrechtlich relevanten Vorwürfen bestehe. Der Beschwerdeführer habe am 10. Dezember 2014 schriftlich dazu Stellung genommen und vorgeschlagen, alles zu siegeln, was dem Anwaltsgeheimnis unterliege. Ebenso sei alles zu siegeln, was seine persönlichen Aufzeichnungen und Korrespondenz betreffe, welche mit dem Gegenstand der Untersuchung nichts zu tun hätten. Bei denjenigen Daten, die in einem Zusammenhang mit der Privatklägerin oder der Streitigkeit zwischen ihm und der Strafanzeigerin stünden, widersetze er sich der Offenlegung gegenüber den Untersuchungsbehörden nicht, sofern diese Daten nicht ohne anfechtbare Verfügung der Strafanzeigerin oder sonstigen Dritten zugänglich gemacht würden. 
Anlässlich der Triage vom 22. Dezember 2014 habe der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters sein Einverständnis dazu gegeben, sämtliche Daten, welche aufgrund der grossen Datenmenge während der Triage nicht gesichtet werden konnten, ohne eine Einzelsichtung zu entsiegeln. Diese Daten seien von der Staatsanwaltschaft als "for Review" gekennzeichnet und in der Folge durchsucht worden. 
Im Anschluss an die Triage vom 22. Dezember 2014 habe die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer gleichentags bestätigt, dass die elektronische Verteidigerkorrespondenz sowie die Korrespondenz mit seinen tschechischen Anwälten ausselektioniert worden seien und unter Siegel gehalten würden. Das Gleiche gelte für die (nicht untersuchungsrelevanten) Dokumente, die vor dem 1. September 2004 und nach dem 1. Juli 2011 erstellt wurden. Hinsichtlich des Restes habe der Beschwerdeführer sein Einverständnis zur Entsiegelung und Durchsuchung gegeben. Diese schriftliche Bestätigung entspreche auch der kurz zuvor (im Anschluss an die Triage) getroffenen Vereinbarung zwischen ihm bzw. seinem Rechtsvertreter und der Staatsanwaltschaft. 
Nach Durchsuchung der entsiegelten (als "for Review" freigegebenen) Aufzeichnungen und Dateien habe die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2015die Gegenstände, die sie als untersuchungsrelevant einstufte, zugestellt. Gleichzeitig habe sie ihm mitgeteilt, dass sie beabsichtige, diese Gegenstände als Beweismittel förmlich zu beschlagnahmen. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt gestellt, die fraglichen Aufzeichnungen und Dateien seien anlässlich der Triage vom 22. Dezember 2014 ausgesondert und als versiegelt kategorisiert worden, weshalb ihre Beschlagnahmung nicht in Frage komme. 
Zwar habe die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zugesichert, dass die anlässlich der Triage vom 22. Dezember 2014 festgestellte Verteidigerkorrespondenz sowie die Korrespondenz mit seinen tschechischen Anwälten der Versiegelung unterlägen. Aufgrund der grossen Datenmenge habe jedoch ein Teil der Aufzeichnungen anlässlich der Triage noch gar nicht gesichtet werden können. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer sein ausdrückliches Einverständnis zur Entsiegelung und Durchsuchung gegeben und damit rechnen müssen, dass im Rahmen der Durchsuchung noch weitere Korrespondenz mit seinen tschechischen Anwälten (und weitere untersuchungsrelevante Dateien) eruiert werden konnten, die anschliessend Gegenstand der anfechtbaren Beschlagnahmeverfügung bildeten. Dies gelte umso mehr, als die Staatsanwaltschaft im Vorfeld der Triage die umfangreichen elektronischen Dateien (vereinbarungsgemäss) nach bestimmten untersuchungsrelevanten Stichworten vorselektioniert habe. Nach den Namen der tschechischen Anwälte habe damals noch nicht gesucht werden können. Der Beschwerdeführer habe zuvor auch keine entsprechenden Namen rechtzeitig genannt. Hinzu komme, dass er bei der Triage darüber belehrt worden sei, dass allfällige Anwaltskorrespondenz auch im Rahmen des Beschlagnahmeverfahrens noch ausgesondert werden könne. 
Was die vom Beschwerdeführer angerufenen Geheimnisschutzinteressen betrifft, widersetze er sich der förmlichen Beschlagnahme (bzw. verlange er die Siegelung) im Hinblick auf bei der Durchsuchung angeblich neu aufgetauchte Anwaltskorrespondenz. Es sei fraglich, ob es sich bei dem in Prag wohnhaften Mitbeschuldigten um einen Rechtsanwalt im Sinne des Gesetzes handle und ob er den Beschwerdeführer anwaltlich vertrete. Selbst wenn dies zuträfe, liege jedoch weder ein Beschlagnahmehindernis noch ein Siegelungsgrund vor, da diese Person in derselben Sache mitbeschuldigt sei. Im Übrigen seien keine Aufzeichnungen durchsucht und beschlagnahmt worden, die anlässlich der Triage vom 22. Dezember 2014 nicht gemeinsam entsiegelt und zur Durchsuchung freigegeben worden wären. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer bringt (im Wesentlichen zusammengefasst) Folgendes vor: 
Im Zentrum stehe die Frage, ob gewisse Dokumente versiegelt seien oder beschlagnahmt werden dürften. Die kantonalen Instanzen hätten Vorschriften über die Siegelung und Beschlagnahmung (insbesondere Art. 248 und Art. 263-264 StPO) verletzt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht treffe es zwar zu, dass er der Staatsanwaltschaft anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. Dezember 2014 angeboten habe, die gesiegelten Unterlagen und elektronischen Dateien gemeinsam zu sichten und dabei die Gegenstände zu identifizieren, die entsiegelt werden könnten. Auch habe er nach der Triage vom 4. Dezember 2014 für die Dateien, die als "for Review" kategorisiert worden waren, sein grundsätzliches Einverständnis zur Entsiegelung erteilt. Die Verteidigerkorrespondenz, der Schriftverkehr mit seinen tschechischen Anwälten sowie die elektronischen Dokumente, die vor dem 1. September 2004 und nach dem 1. Juli 2011 erstellt wurden, seien jedoch allesamt versiegelt geblieben. Letztere seien "aus zeitlichen Gründen nicht beweisrelevant". "Sollte das Verständnis" des Bundesgerichtes "ein anderes sein", liege "ein offensichtlicher Grundlagenirrtum des Beschwerdeführers vor, allenfalls gar eine absichtliche Täuschung". Ein Teil der beschlagnahmten anwaltlichen Dokumente stamme aus dem Zeitraum nach dem 1. Juli 2011. Diesbezüglich seien beide vereinbarten Ausschlusskriterien (kumulativ) erfüllt. Mit dem zeitlichen Kriterium setze sich der angefochtene Entscheid nicht auseinander, weshalb er auch das rechtliche Gehör verletze. 
 
4.   
Zwischen der Hausdurchsuchung, der vorläufigen Sicherstellung von Aufzeichnungen und Gegenständen, dem Siegelungsgesuch, dem Entsiegelungsverfahren, der inhaltlichen Durchsuchung von Aufzeichnungen und der förmlichen Beschlagnahmeverfügung nach StPO ist begrifflich zu unterscheiden: 
 
4.1. Hausdurchsuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet, der insbesondere die zu durchsuchenden Räumlichkeiten bezeichnet (Art. 241 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). Eine Einwilligung zur Durchsuchung von Häusern und Wohnungen (seitens der Inhaberin oder des Inhabers des Hausrechts) ist nicht erforderlich, wenn zu vermuten ist, dass in den zu durchsuchenden Räumen zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind (Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO). Die durchführenden Behörden oder Personen treffen geeignete Sicherheitsvorkehren, um das Ziel der Massnahme zu erreichen (Art. 242 Abs. 1 StPO). Sie weisen zu Beginn der Massnahme den Hausdurchsuchungsbefehl vor (Art. 245 Abs. 1 StPO). Anwesende Inhaberinnen oder Inhaber der zu durchsuchenden Räume haben der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Sind sie abwesend, so ist nach Möglichkeit ein volljähriges Familienmitglied oder eine andere geeignete Person beizuziehen (Art. 245 Abs. 1 StPO). Werden bei der Hausdurchsuchung Aufzeichnungen vorläufig sichergestellt (Art. 263 Abs. 3 StPO), insbesondere Schriftstücke oder elektronische Datenträger, die voraussichtlich der Beschlagnahme (Art. 263 Abs. 1-2 StPO) unterliegen, sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes im 4. Kapitel des 5. Titels StPO über die "Durchsuchung von Aufzeichnungen" (Art. 246-248 StPO) anwendbar: Die vorläufig sichergestellten Schriftstücke oder elektronischen Datenträger dürfen von den Untersuchungsbehörden durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Vor einer allfälligen Durchsuchung der Aufzeichnungen kann sich ihre Inhaberin oder ihr Inhaber zu deren Inhalt äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO). Zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen, insbesondere zur Aussonderung von angeblich geheimnisgeschütztem Inhalt, können sachverständige Personen beigezogen werden (Art. 247 Abs. 2 StPO). Macht die Inhaberin oder der Inhaber von Aufzeichnungen oder anderen Gegenständen geltend, diese dürften wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechtes oder aus anderen Gründen nicht inhaltlich durchsucht (Art. 246 StPO) oder förmlich beschlagnahmt (Art. 263 Abs. 1-2 StPO) werden, sind die betreffenden Aufzeichnungen und Gegenstände zu versiegeln. Vor einem allfälligen Entsiegelungsentscheid dürfen sie von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO).  
 
4.2. Falls die Staatsanwaltschaft (im Vorverfahren) ein Entsiegelungsgesuch stellt, ist vom Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren darüber zu entscheiden, ob die Geheimnisschutzinteressen, welche von der Inhaberin oder dem Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die Staatsanwaltschaft entgegen stehen (Art. 248 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a StPO; BGE 137 IV 189 E. 4 S. 194 f.; 132 IV 63 E. 4.1-4.6 S. 65 ff.). Bis zum Entsiegelungsentscheid bleiben die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände vorläufig sichergestellt (Art. 263 Abs. 3 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO). In dem Umfang, als das Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung rechtskräftig bewilligt hat, kann die Staatsanwaltschaft anschliessend die entsiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände einsehen, inhaltlich durchsuchen und (soweit nach Art. 263-268 StPO zulässig) förmlich beschlagnahmen (Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 246 und Art. 263 Abs. 1 StPO). Die Beschlagnahmung ist in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist dann aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 263 Abs. 2 StPO).  
 
5.  
 
5.1. Im vorliegenden Fall wurden am 4. Dezember 2014 sämtliche vorläufig sichergestellten Gegenstände und Aufzeichnungen versiegelt. Gleichentags bot der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft an, die gesiegelten Unterlagen und elektronischen Dateien gemeinsam zu sichten und dabei selber die Gegenstände zu identifizieren, die entsiegelt bzw. durchsucht werden konnten. Am 22. Dezember 2014 fand eine entsprechende gemeinsame Triage der gesiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände durch den Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft statt. Ein Teil der Dateien konnte allerdings - angesichts der grossen Datenmengen - noch nicht gesichtet werden. Diesbezüglich erklärte sich der Beschwerdeführer nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz mit einer Entsiegelung und Durchsuchung vorläufig (bis zu einem allfälligen Beschlagnahmeentscheid) einverstanden. Gleichentags bestätigte ihm die Staatsanwaltschaft, dass die aufgrund der bekannten Suchstichworte bereits eruierte elektronische Anwaltskorrespondenz (mit seinem Verteidiger und mit seinen tschechischen Anwälten) ausgesondert worden sei; diese bleibe versiegelt. Nicht zu entsiegeln (mangels Untersuchungsrelevanz) seien darüber hinaus auch die triagierten elektronischen Dokumente, die vor dem 1. September 2004 und nach dem 1. Juli 2011 erstellt wurden. Der Rest werde zur Durchsuchung ("for Review") und allfälligen (separat zu verfügenden) förmlichen Beschlagnahmung freigegeben.  
 
5.2. Wie der Beschwerdeführer einräumt, wurden die entsprechenden Vereinbarungen mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 22. Dezember 2014 schriftlich bestätigt. In dieser Bestätigung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein "Restposten" von über 20'000 Dokumenten aus Zeitgründen noch nicht habe triagiert werden können. Diese noch nicht gesichteten Aufzeichnungen seien als "for Review" kategorisiert und markiert worden. Der Beschwerdeführer habe "die Entsiegelung" dieser nicht bereits ausgesonderten Dateien "erklärt". Die Bestätigung wurde (gemäss dem darauf angebrachten Mitteilungsvermerk) dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter im Anschluss an die Triage direkt "übergeben".  
 
5.3. Auf eigene ausdrückliche Anregung des Beschwerdeführers ist insofern eine einvernehmliche Aussonderung und damit ein partieller Rückzug des Siegelungsgesuches erfolgt. Unbestrittenermassen war die hier streitige Korrespondenz am 22. Dezember 2014 noch nicht gesichtet und ausgesondert worden. Sie betraf denn auch eine Person, deren Name nicht unter die damals bekannten Such-Stichworte fiel. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich offensichtlich unzutreffende Tatsachenfeststellungen getroffen hätte (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1-2 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).  
 
5.4. Insofern ist die am 4. Dezember 2014 erfolgte Hausdurchsuchung und vorläufige Sicherstellung rechtskräftig geworden und durfte die Staatsanwaltschaft die entsiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände in der Folge inhaltlich durchsuchen lassen und ihre förmliche Beschlagnahmung prüfen. Bis zum März 2015 hat der Beschwerdeführer denn auch weder den Hausdurchsuchungsbefehl noch die provisorische Sicherstellung mit Beschwerde angefochten. Ebenso wenig hat er die schriftliche Bestätigung (vom 22. Dezember 2014) der einvernehmlich erfolgten Entsiegelung als inhaltlich unzutreffend beanstandet. Ein Entsiegelungsgesuch hatte die Staatsanwaltschaft bezüglich der bereits zur Durchsuchung freigegebenen Aufzeichnungen und Gegenstände nicht mehr zu stellen. Gegenüber der anschliessenden förmlichen Beschlagnahmeverfügung konnten im StPO-Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht dann noch sämtliche materiellen Beschlagnahmehindernisse (Art. 263-268 i.V.m. Art. 196-200 StPO) angerufen werden. Dies gilt insbesondere für die von der Vorinstanz geprüften Einwände, bei einzelnen konkreten Aufzeichnungen, welche am 22. Dezember 2014 noch nicht hatten ausgesondert werden können, stehe das Anwaltsgeheimnis einer Beweismittelbeschlagnahmung entgegen, oder sie seien nicht untersuchungsrelevant. Der gesetzliche Rechtsschutz war damit gewährleistet.  
 
5.5. Nach dem Gesagten erweist sich die prozessuale Rüge, die Vorinstanzen hätten das gesetzliche Entsiegelungsverfahren (Art. 248 StPO) missachtet bzw. eine nachträgliche Siegelung anordnen müssen, als unbegründet. Die kantonalen Instanzen durften die fraglichen Aufzeichnungen und Gegenstände durchsuchen und einem förmlichen Beschlagnahmeverfahren unterziehen.  
 
5.6. Es fragt sich weiter, ob und inwieweit auf die materiellen Rügen des Beschwerdeführers einzutreten ist, wonach die Vorinstanzen gesetzliche Beschlagnahmehindernisse missachtet hätten:  
Im vorliegenden Fall ist eine Beweismittelbeschlagnahmung streitig. Zu prüfen ist, ob diesbezüglich ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht, der auch in einem für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Soweit er geltend macht, die Vorinstanzen hätten das Berufsgeheimnis seiner Anwälte verletzt, ist der drohende nicht wieder gutzumachende Rechtsnachteil grundsätzlich zu bejahen. Darüber hinaus, insbesondere zur Frage, ob die beschlagnahmten Aufzeichnungen und Gegenstände beweiserheblich sind oder nicht, droht ihm hingegen kein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 136 IV 92 E. 4.1 S. 95 f.). Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insbesondere, soweit vorgebracht wird, es seien Dokumente beschlagnahmt worden, die nach dem 1. Juli 2011 erstellt wurden und deshalb "aus zeitlichen Gründen nicht beweisrelevant" seien. 
 
5.7. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Beschlagnahmung beziehe sich auf Korrespondenz mit einem in Prag ansässigen Anwalt.  
 
5.7.1. Im angefochtenen Entscheid wird dazu erwogen, die fragliche Person werde in demselben Sachverhaltskomplex mitbeschuldigt, weshalb ein Beschlagnahmehindernis wegen eines allfälligen Berufsgeheimnisses dahinfalle. Im Übrigen sei es fraglich, ob es sich bei dieser Person überhaupt um einen Rechtsanwalt im Sinne des Gesetzes handeln und ob er den Beschwerdeführer anwaltlich vertreten würde. Dieser habe es unterlassen, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Eine Anwaltsvollmacht habe er weder im Untersuchungs- noch im kantonalen Beschwerdeverfahren eingereicht. Vor der Triage vom 22. Dezember 2014 habe er den Namen dieses angeblichen tschechischen Anwalts nie genannt, weshalb der Name auch nicht unter den Stichworten figuriert habe, nach denen bei der elektronischen Triage gesucht wurde. Auch in seiner Replik im vorinstanzlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer sich zu den betreffenden Vorbringen der Staatsanwaltschaft nicht geäussert.  
 
5.7.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es sich bei der fraglichen Person um einen in der gleichen Sache Mitbeschuldigten handelt. Selbst wenn diese Person sich auf den Berufsgeheimnisschutz für Anwälte berufen könnte, bestünde daher kein Beschlagnahmehindernis (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer vor, er erachte zwar die genannte Argumentation der Vorinstanz "weiterhin als unrichtig", sehe aber "davon ab, das angefochtene Urteil unter diesem Gesichtspunkt anzufechten" (Beschwerdeschrift, S. 8 Ziff. 21). Dementsprechend beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils nur im Hinblick auf die seiner Ansicht nach fehlende Untersuchungsrelevanz (nämlich betreffend Dokumente, die nach dem 1. Juli 2011 erstellt worden seien). Darauf ist aber, wie oben (in E. 5.6) dargelegt, nicht einzutreten.  
 
5.8. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass kein gesetzliches Beschlagnahmehindernis besteht (soweit insofern auf die Beschwerde einzutreten ist) und dass sich auch die Abweisung des Siegelungsgesuches als bundesrechtskonform erweist. Die übrigen vom Beschwerdeführer noch angerufenen Bestimmungen haben im vorliegenden Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung.  
 
5.9. Unbegründet ist auch die Rüge, die Vorinstanz habe den angefochtenen Entscheid nicht ausreichend motiviert und damit das rechtliche Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV). Dem angefochtenen Entscheid lassen sich die wesentlichen Erwägungen entnehmen, weshalb das Obergericht keine Beschlagnahmehindernisse erkannte und auch das Siegelungsgesuch abwies. Die Vorinstanz hat sich im Übrigen nicht nur mit dem Vorbringen befasst, die Beschlagnahmung verletze das Anwaltsgeheimnis, sondern (im Rahmen der substanziierten Beschwerdevorbringen) auch mit dem Einwand, die beschlagnahmten Dokumente seien nicht untersuchungsrelevant.  
 
5.10. Der Beschwerdeführer stellt schliesslich noch das Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die erstinstanzlichen Verfügungen und der angefochtene Entscheid zu Unrecht an die Privatklägerin zugestellt worden seien.  
 
5.10.1. Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, der Beschwerdeführer habe im kantonalen Verfahren beantragt, seine Beschwerdeeingaben seien der Privatklägerin nicht zuzustellen. Diese habe im Strafverfahren jedoch Parteistellung und damit Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. Akteneinsicht. Die Akteneinsicht könne nur beschränkt werden, wenn es im Rahmen einer Interessenabwägung darum ginge, höherwertige private oder öffentliche Geheimhaltungsinteressen von Verfahrensbeteiligten oder Dritten zu wahren. Der Beschwerdeführer habe nicht substanziiert dargelegt, inwiefern er durch die Einsicht der Privatklägerin in seine Beschwerdeschriften in seinen privaten Geheimhaltungsinteressen betroffen wäre bzw. aus welchen Gründen diese höher zu bewerten seien als das Akteneinsichtsrecht der Privatklägerin. Gesetzliche Gründe für eine Einschränkung ihres rechtlichen Gehörs seien nicht ersichtlich.  
 
5.10.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe in seinen Beschwerdeeingaben im kantonalen Verfahren dargelegt, dass Beschlagnahmeverfügungen nur den direkt betroffenen Personen zu eröffnen seien, nicht aber allen Parteien des Strafverfahrens. Andernfalls drohe die Gefahr, dass die Parteien in den Inhalt gesiegelter bzw. dem Geheimnisschutz unterliegender Aufzeichungen und Unterlagen Einsicht nehmen könnten. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zustellung der erstinstanzlichen Verfügungen und des angefochtenen Entscheides an die Privatklägerin. Er räumt ausdrücklich ein, dass kein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse an dem betreffenden Feststellungsbegehren mehr besteht (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Es erscheint fraglich, ob die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtes entwickelten Voraussetzungen für eine allfällige Ausnahme von diesem Sachurteilserfordernis im vorliegenden Fall erfüllt wären. Die Frage kann allerdings offen bleiben:  
 
5.10.3. Im Interesse der Verfahrensökonomie und zur Vermeidung von Streitigkeiten über allfällige Geheimhaltungsgründe werden Zwangsmassnahmenverfügungen zwar in der Regel nur an die direkt Betroffenen zu eröffnen sein (vgl. Art. 199 StPO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass es zum Vornherein gesetzlich verboten wäre, solche Verfügungen oder Beschwerdeentscheide über Zwangsmassnahmen auch den Parteien des Strafverfahrens mitzuteilen. Ein entsprechendes Verbot erscheint namentlich dann nicht angebracht, wenn die direkt betroffenen Personen nicht darlegen, inwiefern durch eine Eröffnung an die Parteien berechtigte Geheimhaltungsinteressen verletzt würden (Art. 102 Abs. 1 StPO) oder inwiefern andere gesetzliche Einschränkungsgründe (im Sinne von Art. 108 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 StPO) vorlägen. In solchen Fällen dürfen die Strafbehörden grundsätzlich davon ausgehen, dass die Parteien spätestens über ein Akteneinsichtsgesuch Einblick in die fraglichen Verfügungen und Entscheide nehmen könnten (Art. 101 Abs. 1 und Art. 102 Abs. 1 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a und Art. 104 Abs. 1 StPO).  
 
5.10.4. Nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren nicht dargelegt, inwiefern die Mitteilung der Beschlagnahmeverfügungen, der Beschwerdeeingaben oder des Beschwerdeentscheides an die Privatklägerin zur Verletzung von schutzwürdigen Geheimhaltungsrechten führen könnte. Der Privatklägerin wurde denn auch, soweit ersichtlich, keine Einsicht in geheime Anwalts- oder Verteidigungsakten des Beschwerdeführers gewährt. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer Einschränkungsgründe im Sinne von Art. 108 StPO substanziiert. Bei dieser Sachlage hält es vor dem Bundesrecht stand, wenn die kantonalen Instanzen sinngemäss die Auffassung vertraten, es sei (unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien) zulässig gewesen, die erstinstanzlichen Zwangsmassnahmenverfügungen und den angefochtenen Entscheid auch der Privatklägerin ausnahmsweise bereits mitzuteilen.  
 
5.11. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass für die vom Beschwerdeführer beantragte Änderung des Kostendispositives des angefochtenen Entscheides.  
 
6.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. Hinfällig ist auch der Antrag des Beschwerdeführers, das bundesgerichtliche Urteil sei der Privatklägerin nicht mitzuteilen; diese war am vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht gar nicht beteiligt, weshalb ihr das Urteil schon von Gesetzes wegen nicht zu eröffnen ist (vgl. Art. 60 Abs. 1 BGG). 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. November 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster