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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.171/2003 /rov 
 
Urteil vom 11. November 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Parteien 
K.________ (Ehefrau), 
Klägerin und Berufungsklägerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Postfach, 6000 Luzern 5, 
 
gegen 
 
B.________ (Ehemann), 
Beklagten und Berufungsbeklagten, 
vertreten durch Rechtsanwältin Monika Lütolf-Geiser, Inseliquai 8, Postfach 4268, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Vermögensrechtliche Scheidungsfolgen (Güterrecht, berufliche Vorsorge und Kindesunterhalt), 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 14. Juli 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
K.________ (Ehefrau), Jahrgang 1957, und B.________ (Ehemann), Jahrgang 1962, heirateten 1990. Aus ihrer Ehe ging die gemeinsame Tochter T.________ hervor, geboren 1991. Zur Familie gehörte von Beginn an die Tochter der Ehefrau aus erster Ehe, E.________, Jahrgang 1981. Der Ehemann führte den von ihm in die Ehe eingebrachten Garagenbetrieb. Im Herbst 1993 erlitt er einen Verkehrsunfall. Er wurde teilinvalid und in seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend eingeschränkt. Die Ehefrau besorgte die Familienarbeit und half daneben im Garagenbetrieb mit. Seit Ende Mai 1996 leben die Ehegatten getrennt. Am 30. August/2. September 1996 leitete die Ehefrau (im Folgenden: Klägerin) den Scheidungsprozess ein. Der Ehemann (hiernach: Beklagter) widersetzte sich dem Begehren nicht und trug ebenfalls die Scheidung der Ehe an. Im November 2002 erhielt der Ehemann von der Haftpflichtversicherung wegen des erwähnten Verkehrsunfalls 1.7 Mio. Franken ausbezahlt. 
 
Das Amtsgericht Luzern-Land (II. Abteilung) schied die Ehe, stellte die gemeinsame Tochter der Ehegatten unter die elterliche Sorge der Klägerin und regelte das Besuchs- und Ferienrecht des Beklagten. In diesen drei Punkten sowie bezüglich der güterrechtlichen Aufteilung des Mobiliars wurde das amtsgerichtliche Urteil vom 28. Dezember 2000 rechtskräftig. Die Regelung der übrigen vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen focht die Klägerin hingegen mit Appellation an. 
 
Im Appellationsverfahren konnte eine Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt getroffen werden (Fr. 24'000.-- in Abgeltung der Unterhaltspflicht für die Zeit ab 1. August 2003), die das Obergericht (II. Kammer) des Kantons Luzern genehmigte (Dispositiv-Ziffer 2). Es setzte den Unterhaltsbeitrag des Beklagten für das gemeinsame Kind auf monatlich Fr. 650.-- fest (Dispositiv-Ziffer 3) und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin aus Güterrecht Fr. 23'318.60 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 4). Die Klägerin erhielt ein Regressrecht gegen den Beklagten für den Fall, dass dessen Lebensversicherung den - auf Grund vorsorglicher Massnahmen direkt an sie ausbezahlten - Betrag von Fr. 10'866.10 von ihr zurückfordern sollte (Dispositiv-Ziffer 5). Die weitergehenden oder anders lautenden Begehren der Parteien - namentlich die Sicherstellungsbegehren der Klägerin - wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils vom 14. Juli 2003). 
B. 
Mit eidgenössischer Berufung beantragt die Klägerin, die Dispositiv-Ziffern 2-4 und 6 des obergerichtlichen Urteils aufzuheben bzw. abzuändern. Der Beklagte sei zu verpflichten, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 750.-- ab 1. August 2005 und von Fr. 1'000.-- ab 1. August 2007 zu bezahlen und im Umfang von Fr. 140'000.-- sicherzustellen. Der Beklagte habe ihr ab 1. Januar 2022 einen Vorsorgeausgleich von kapitalisiert Fr. 85'000.-- zu leisten und diese Summe sicherzustellen. Ihre Forderung gegen den Beklagten aus Güterrecht beziffert die Klägerin auf insgesamt Fr. 88'318.60. Das Obergericht hat Gegenbemerkungen angebracht und schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden. 
C. 
Mit Urteil vom heutigen Tag hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts die von der Klägerin gleichzeitig gegen das nämliche Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (5P.301/2003). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien folgt den Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB). Strittig geblieben ist die Behandlung der von der Haftpflichtversicherung ausbezahlten Entschädigung, soweit sie den Erwerbsausfall des Beklagten zwischen dem Unfalltag und der Einleitung des Scheidungsprozesses deckt. Die Klägerin beziffert diesen Betrag auf Fr. 135'000.-- und verlangt davon die Hälfte, zumal es sich dabei um Errungenschaft handle. 
1.1 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beklagte den von ihm geführten Garagenbetrieb in die Ehe eingebracht hat. Hat ihm dieser Vermögenswert zu Beginn des Güterstandes gehört, so ist er von Gesetzes wegen Eigengut (Art. 198 Ziff. 2 ZGB). Das Amtsgericht hat weiter festgestellt, dass der Garagenbetrieb per 31. Dezember 1996 einen negativen Kapitalsaldo von Fr. 146'655.80 ausgewiesen habe. Dieser Passivenüberschuss habe gemäss der durch die Gewerbe-Treuhand erstellten Jahresrechnung 1992 mit Fr. 78'636.55 zu Buche geschlagen und sei seither kontinuierlich gewachsen (E. 8.2 S. 10). Das Obergericht ist von - im Wesentlichen - gleichen Annahmen ausgegangen und hat per Ende September 1996 einen Minussaldo auf dem Betriebskonto von Fr. 193'178.15 festgestellt (E. 6.4 S. 16). Den Grund für das stetige Anwachsen des Passivenüberschusses haben beide kantonalen Gerichte darin gesehen, dass der Beklagte mangels genügenden Erwerbseinkommens - insbesondere nach dem Verkehrsunfall im Jahre 1993 - den Lebensunterhalt der Familie aus dem Unternehmen bestreiten musste. Im Umfang der Geldentnahme aus dem Garagenbetrieb haben die kantonalen Gerichte dem Eigengut des Beklagten eine Ersatzforderung gegen die Errungenschaft des Beklagten gutgeschrieben (Art. 209 Abs. 1 ZGB; vgl. E. 6.4 S. 16 f. des obergerichtlichen Urteils). 
1.2 Erst während des Appellationsverfahrens ist die Entschädigung der Haftpflichtversicherung aus dem Verkehrsunfall an den Beklagten ausbezahlt worden. In Anbetracht dessen hat die Klägerin vor Obergericht neu geltend gemacht, die Entschädigung sei zur Errungenschaft zu rechnen, soweit sie den Erwerbsausfall vor Einleitung des Scheidungsverfahrens decke. Sie hat dabei einen Betrag von Fr. 400'000.-- als Erwerbsausfall für die Zeit ab Unfall vom 20. Oktober 1993 bis November 2002 behauptet, wobei aktenkundig sogar Fr. 450'000.-- seien. Ein Drittel dieser Erwerbsausfallentschädigung betreffe die Zeit vom 20. Oktober 1993 (Unfalltag) bis 2. September 1996 (Einleitung des Scheidungsprozesses) und gehöre zur Errungenschaft, an deren Vorschlag sie zur Hälfte beteiligt sei. 
 
Die Klägerin erblickt ein offensichtliches Versehen und eine Verletzung ihres Beweisanspruchs darin, dass das Obergericht nicht auf die aktenkundigen Fr. 450'000.-- abgestellt und die von ihr errechnete Güterrechtsforderung abgewiesen habe, weil sich die Errungenschaft nicht genau eruieren lasse. Die Einwände der Klägerin sind unbegründet. Dem obergerichtlichen Urteil lässt sich entnehmen, dass es den fraglichen Beleg nicht übersehen hat, in dem der bisherige Erwerbsausfall auf Fr. 450'000.-- beziffert wird (S. 17 unter Verweis auf OG 02 03 2 opp.Bel. 2). Dass das Obergericht der Klägerin sodann keinen Anteil an der von ihr behaupteten Errungenschaft von Fr. 135'000.-- zuerkannt hat, hat nichts mit ihrem Beweisanspruch zu tun, sondern mit der auf tatsächliche Annahmen gestützten Rechtsanwendung. Danach wäre von der angeblichen Errungenschaft ohnehin eine Ersatzforderung des Eigenguts in mindestens gleicher Höhe abzuziehen gewesen, so dass sich kein Vorschlag mehr ergeben hätte (Art. 210 ZGB; vgl. E. 1.1 soeben). 
Die gegen die güterrechtliche Auseinandersetzung gerichtete Berufung ist daher abzuweisen, soweit die Klägerin eine Versehensrüge im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG und eine Verletzung ihres Beweisanspruchs geltend macht. Zur obergerichtlichen Rechtsanwendung äusserst sich die Klägerin mit keinem Wort, so dass das Bundesgericht keinen Anlass hat, darauf näher einzugehen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; vgl. etwa Corboz, Le recours en réforme au Tribunal fédéral, SJ 2000 II S. 1 ff., S. 59 in Anm. 469). 
1.3 Die Klägerin bestreitet die Ersatzforderung, die das Obergericht dem Eigengut des Beklagten gutgeschrieben hat. Sie macht geltend, wer eine Ersatzforderung behaupte, sei hierfür beweispflichtig. Der Beklagte habe keinen Beweis erbracht, weshalb zu seinen Gunsten auch keine Ersatzforderung hätte angenommen werden dürfen. 
 
Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies gemäss Art. 200 Abs. 1 ZGB beweisen. Die Klägerin übersieht, dass die Frage der Beweislastverteilung gegenstandslos ist, wenn das Gericht auf Grund seiner Beweiswürdigung annimmt, ein bestimmter Sachverhalt sei erwiesen (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1992, N. 18 zu Art. 200 ZGB; allgemein: BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 277). Entgegen der Darstellung der Klägerin haben die kantonalen Gerichte einen Passivenüberschuss des Eigenguts gestützt auf Bankauszüge, Bilanzen und Jahresabschlüsse festgestellt. Dass dem Eigengut entnommene Mittel der Bestreitung des Familienunterhalts gedient haben, hat das Obergericht offenkundig aus den äusseren Umständen und Geschehnissen - Einschränkung der Erwerbsfähigkeit durch Unfall, stetiges Ansteigen des Passivenüberschusses ab 1992 u.a.m. (vgl. die Hinweise in E. 1.1 soeben) - und damit aus Indizien gefolgert. Liegt ein Beweisergebnis vor, ist die angerufene Beweislastverteilung gegenstandslos geworden. Das Beweisergebnis aber kann auf Berufung hin nicht überprüft werden. Die Klägerin hat diesbezüglich denn auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben, so dass auf dort Gesagtes verwiesen werden kann (E. 2.3 des Beschwerdeurteils). 
 
Die Berufung bleibt aus dem dargelegten Grund auch erfolglos, soweit die Klägerin eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisregeln bei der Feststellung des Eigenguts des Beklagten rügt. 
 
2. 
Anlässlich der Appellationsverhandlung vom 2. Juli 2003 hat die Klägerin das neue Begehren gestellt, der Beklagte habe ihr ab 1. Januar 2022 monatlich Fr. 1'000.-- - kapitalisiert per heute Fr. 85'000.-- - zu bezahlen (E. 4.3 S. 9 des obergerichtlichen Urteils). Die Klägerin erneuert ihr Begehren vor Bundesgericht. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beklagte keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört hat oder während der Ehe Leistungen aus beruflicher Vorsorge bezogen hat, die gemäss Art. 122 ff. ZGB hätten geteilt oder angemessen entschädigt werden können. Bei dieser Sachlage lassen sich allfällige Lücken in der Vorsorge der Klägerin nur durch eine Kapitalleistung gemäss Art. 125 und Art. 126 Abs. 2 ZGB ausgleichen (BGE 129 III 257 Nr. 43). Darauf hat sich die Klägerin an der Appellationsverhandlung bezogen und geltend gemacht, zum Unterhalt gehörten auch Vorsorgeleistungen im geforderten Betrag. 
 
Das Obergericht hat in prozessualer Hinsicht festgehalten, dass der Antrag der Klägerin nach Eingang der Appellationsanträge gestellt worden sei und deshalb unzulässig sei (unter Verweis auf § 251a ZPO); zu Recht mache die Klägerin selber nicht geltend, es handle sich um zulässige Noven im Sinne von § 252 i.V.m. § 207 ZPO (E. 4.3.1 S. 9 f.). Die Klägerin behauptet, es handle sich um zulässige Noven, und rügt eine Verletzung von Art. 138 Abs. 1 ZGB, wonach in der oberen kantonalen Instanz neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können und neue Rechtsbegehren zugelassen werden müssen, sofern sie durch neue Tatsachen oder Beweismittel veranlasst worden sind. Die Auszahlung der Entschädigung durch die Haftpflichtversicherung im November 2002 sei eine neue Tatsache, die ihr neues Begehren rechtfertige. Es kann dahingestellt bleiben, ob bezüglich der Zulässigkeit von Noven eine neue und damit unzulässige Bestreitung vorliegt (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Die Novenregelung in Art. 138 Abs. 1 ZGB bedeutet lediglich eine Minimalvorschrift, die die Kantone von Bundesrechts wegen zwingt, zumindest in der Berufung (Appellation) und in der Berufungsantwort (Appellationsbeantwortung) Noven zuzulassen. Ob das Vorbringen von Noven in einem späteren Zeitpunkt (z.B. an der Appellationsverhandlung) noch zulässig ist, bestimmt hingegen das kantonale Recht (vgl. Botschaft, BBl. 1996 I 1, S. 138/139; Leuenberger, Basler Kommentar, 2002, N. 6 zu Art. 138 ZGB, mit Nachweisen; Urteil des Bundesgerichts 5C.308/2001 vom 22. Januar 2002, E. 3, in: FamPra.ch 2002 S. 388). Die Appellationsantwort des Beklagten datiert vom 7. September 2001 (S. 4 des obergerichtlichen Urteils), so dass allein kantonales Recht die Frage beantwortet, ob das Begehren der Klägerin, das sich auf die Auszahlung vom November 2002 stützt, beachtlich ist. Die Anwendung kantonalen Rechts, auf dessen Bestimmungen das Obergericht zudem ausdrücklich verwiesen hat, kann im Verfahren der eidgenössischen Berufung nicht überprüft werden (Art. 43 OG). 
Dem Berufungsantrag der Klägerin auf Vorsorgeleistungen des Beklagten kann nach dem Gesagten nicht entsprochen werden. Die Novenrechtsregelung in Art. 138 Abs. 1 ZGB findet auf das Verfahren vor Bundesgericht übrigens keine Anwendung, so dass die Vorbringen der Klägerin heute als neu und damit unzulässig gelten müssten (Art. 55 Abs. 1 lit. b und c OG; BGE 129 III 481 E. 3.3 S. 487). 
3. 
Der Unterhaltsbeitrag für das Kind wird im Falle der Scheidung nach Art. 285 ZGB bemessen und kann über die Mündigkeit hinaus festgelegt werden (Art. 133 Abs. 1 ZGB). Er soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nichtobhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Das Obergericht hat den monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag auf Fr. 650.-- zuzüglich Kinderzulagen (Fr. 195.--) und IV-Kinderrente (Fr. 312.--) festgelegt (E. 4.2 S. 8 f.). Die Klägerin ficht die Bemessung in mehrfacher Hinsicht an: 
3.1 Das Obergericht hat auf die Zürcher Tabellen abgestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es zulässig, dass sich die kantonalen Gerichte zur Ermittlung der Bedürfnisse des Kindes auf vorgegebene Bedarfszahlen (z.B. die Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder, hrsg. vom Amt für Jugend und Berufsbildung des Kantons Zürich, sog. Zürcher Tabellen) abstellen, soweit die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden (vgl. dazu Breitschmid, zit. Basler Kommentar, N. 6 ff. zu Art. 285 ZGB, mit Nachweisen). 
 
Anhand der Zürcher Tabellen hat das Obergericht einen Bedarf von rund Fr. 1'300.-- ermittelt (für ein Einzelkind im 13. bis 16. Altersjahr). Auf entsprechenden Einwand der Klägerin hin ist das Obergericht davon ausgegangen, ein allenfalls teuerungsbedingt höherer Kinderbedarf wäre durch den Wohnsitz der Klägerin in der Luzerner Landschaft wiederum zu reduzieren und änderte am Ergebnis nichts (E. 4.2.2 S. 8). Die Klägerin erneuert ihren Einwand und macht geltend, der Gesamtbedarf belaufe sich per 1. Januar 2003 auf Fr. 1'980.-- pro Monat. Während das Obergericht Zahlen herangezogen hat, die per 1. Januar 1996 aufdatiert sind (ZVW 1996 S. 33), verlangt die Klägerin, von der per 1. Januar 2000 überarbeiteten Fassung der Zürcher Tabellen auszugehen und zusätzlich die seither aufgelaufene Teuerung zu berücksichtigen. Die obergerichtliche Berechnungsweise verletzt kein Bundesrecht, zumal - wie einleitend erwähnt - Anpassungen an die konkreten Verhältnisse zulässig und erforderlich sind. Die Teuerung nicht zu berücksichtigen, kann hier damit gerechtfertigt werden, dass sich die Bedarfszahlen der Zürcher Tabellen auf Arbeitnehmer- und Angestelltenhaushalte in städtischen Verhältnissen beziehen (Breitschmid, N. 6 zu Art. 285 ZGB). Die Klägerin hingegen lebt in der Luzerner Landschaft. Wie hoch der Abzug von den tabellarisch ausgewiesenen Bedarfszahlen sein darf, hängt vom konkreten Lebenskostenniveau in der betreffenden Region ab. Er beträgt beispielsweise im Kanton Tessin 5-10 % (Breitschmid, N. 7 zu Art. 285 ZGB, mit Nachweis) oder im vergleichbar ländlichen Kanton Wallis sogar 30 % (Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung, ZWR 2002 S. 181 E. 4b/aa; 2003 S. 267 E. 3b). Zur Frage der massgebenden Lebenskosten äussert sich die Klägerin in ihrer Berufungsschrift nicht, so dass darauf nicht näher einzugehen ist. Der angefochtene Abzug von den Bedarfszahlen als solcher ist zumindest nicht bundesrechtswidrig. 
 
Die Klägerin verlangt ab dem 16. Altersjahr des Kindes einen um Fr. 250.-- höheren Unterhaltsbeitrag. Ein erhöhter Bedarf ergibt sich aus den von ihr angerufenen Zürcher Tabellen indessen nicht. Die überarbeitete Fassung kennt - mit Blick auf das herabgesetzte Mündigkeitsalter - ab dem 13. Altersjahr bis zur Mündigkeit keine Abstufung mehr und legt für diese Zeit den Unterhaltsbedarf einheitlich fest, während die früheren Ausgaben zwischen dem Bedarf für das 13.-16. Altersjahr und dem Bedarf für das 17.- 20. Altersjahr unterschieden haben. Auf den Bedarf des Kindes lässt sich der Berufungsantrag, ab dem 1. August 2007 höhere Unterhaltsbeiträge zuzusprechen, somit nicht stützen. 
3.2 Die Klägerin wendet sich in mehreren Punkten gegen die Bestimmung ihres Einkommens. Sie macht geltend, eine IV-Zusatzrente dürfe ihr nicht angerechnet werden, da diese ja nach der Scheidung entfalle. Weiter bringt sie vor, der Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt habe ein monatlicher Beitrag von Fr. 1'000.-- während zweier Jahre ab 1. August 2003 zugrunde gelegen, so dass der Beklagte ab 1. August 2005 von Unterhaltsbeiträgen entlastet sei. Schliesslich komme hinzu, dass die gemeinsame Tochter wegen der steten Querelen ihrer Eltern einer besonders intensiven Betreuung bedürfe, die eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit nicht zulasse. 
 
Von Gesetzes wegen ist die geschiedene Person unter bestimmten Voraussetzungen der verheirateten Person gleichgestellt und erhält damit trotz Scheidung weiterhin eine IV-Zusatzrente (Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20). Zur Frage, ob dieser Tatbestand in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erfüllt ist, lässt die Berufungsschrift jegliche Angaben vermissen. Über die Anrechenbarkeit der IV-Zusatzrente an das Einkommen der Klägerin ist hier deshalb nicht zu entscheiden (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). 
 
Auf welchen Grundlagen die Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt beruht hat, ist im Zusammenhang mit der Leistungsfähigkeit der Klägerin belanglos. Das Obergericht hat rein rechnerisch einbezogen, um welchen Betrag sich das Monatseinkommen der Klägerin erhöht, wenn die vereinbarte Abfindungssumme auf die Zeit bis zur Mündigkeit des Kindes aufgeteilt wird (E. 4.2.2 S. 8). Inwiefern diese Vorgehensweise Bundesrecht verletzen soll, legt die Klägerin wiederum nicht dar (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Von einer besonders zeitaufwändigen Kinderbetreuung, die sie in ihrer Erwerbstätigkeit bzw. in deren Ausdehnung behindere, steht im obergerichtlichen Urteil nichts geschrieben. Die Ergänzungen in tatsächlicher Hinsicht sind nicht zu hören. Die Klägerin erhebt in diesem Punkt auch keine der ausnahmsweise zulässigen Sachverhaltsrügen (Art. 63 f. OG; BGE 127 III 248 E. 2c S. 252; 126 III 187 E. 2a S. 188). 
3.3 Die Klägerin wendet schliesslich ein, die Einkommensverhältnisse auf Seiten des Beklagten seien nicht bzw. nicht ausreichend abgeklärt worden. Sie verlangt damit eine besondere Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Beklagten, die eine höhere Unterhaltszahlung an das Kind rechtfertige als den anhand der Zürcher Tabellen berechneten und lediglich den Gesamtbedarf deckenden Betrag. Dem Beklagten sei ein monatliches Einkommen von mindestens Fr. 8'000.-- netto anzurechnen. 
 
Bei überdurchschnittlich günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern lassen sich die Bedürfnisse der Kinder grosszügiger berücksichtigen mit der Folge, dass - in beschränktem Umfang - auch entsprechend höhere Unterhaltsbeiträge festgesetzt werden können (Breitschmid, N. 22 f. zu Art. 285 ZGB). Den vom Obergericht verwendeten Zürcher Tabellen hat ein mittleres Einkommen von schätzungsweise Fr. 7'000.-- bis Fr. 7'500.-- zugrunde gelegen. Von überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen könnte erst bei einem Monatseinkommen von deutlich über Fr. 10'000.-- ausgegangen werden (vgl. Vetterli, Scheidungshandbuch, St. Gallen/ Lachen SZ 1998, S. 53 ff. und S. 112 f.; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, 06.99; Breitschmid, N. 18 zu Art. 285 ZGB, betreffend "normale" wirtschaftliche Verhältnisse). Dieser Grenzwert wird vorliegend nicht überschritten, selbst wenn dem Beklagten ein Monatseinkommen von Fr. 8'000.-- anzurechnen wäre, wie das die Klägerin verlangt. 
 
Mit ihren Vorbringen vermag die Klägerin - auch unter dem Blickwinkel der Leistungsfähigkeit des Beklagten - gesamthaft nicht aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht sein Ermessen, das ihm bei der Festlegung des Kinderunterhalts zusteht (BGE 83 II 356 E. 2 S. 361/362; 107 II 406 E. 2c S. 410), bundesrechtswidrig ausgeübt haben könnte (vgl. dazu BGE 128 III 428 E. 4 S. 432). Auch wenn die obergerichtlichen Annahmen bezüglich des Einkommens der Klägerin etwas zu hoch und diejenigen bezüglich des Einkommens des Beklagten etwas zu tief ausgefallen sein sollten, wäre noch keine Ermessensüberschreitung festzustellen. 
4. 
Gemäss Art. 132 Abs. 2 und Art. 292 ZGB kann der Pflichtige vorab dann zur Sicherheitsleistung für künftige Unterhaltsbeiträge verpflichtet werden, wenn er die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht beharrlich vernachlässigt. Die Säumnis darf nicht bloss vereinzelt, sondern muss andauernd und ausgeprägt sein (Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, N. 8 zu Art. 292 ZGB; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 28 zu Art. 132 ZGB). 
 
In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beklagte seiner Unterhaltspflicht vor der Auszahlung der Haftpflichtleistung - im November 2002 - nicht oder nur beschränkt nachgekommen ist. Er musste auch danach betrieben werden, hat dann aber am 7. Juli 2003 seine Unterhaltsschulden von mehr als Fr. 120'000.-- seit September 1996 gegenüber dem Betreibungsamt getilgt. Auf Grund dieses Sachverhalts erscheint es nicht als bundesrechtswidrig, dass das Obergericht die Voraussetzungen der Sicherstellungspflicht für nicht erfüllt gehalten hat (E. 5.2 S. 11 f.). 
 
Die gegenteiligen Behauptungen der Klägerin überzeugen nicht. Vor Auszahlung der Entschädigung aus dem Verkehrsunfall waren die finanziellen Verhältnisse offenkundig eng, wie das unter anderem die im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung getroffenen Feststellungen belegen (E. 1.1 hiervor). Danach hat der Beklagte - wenn auch erst auf Betreibung hin - einen erheblichen Betrag an ausstehenden Unterhaltsbeiträgen bezahlt und damit widerlegt, dass er schlechterdings zahlungsunwillig wäre. Daran vermag auch der Hinweis der Klägerin nichts zu ändern, dass der Beklagte nun wieder mit Unterhaltsbeiträgen für zwei Monate im Zahlungsrückstand sein soll. Das Vorbringen ist neu und unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) und könnte mangels formell genügenden Aktenhinweisen auch nicht als Versehensrüge entgegengenommen werden (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG). Der Berufungsantrag der Klägerin auf Sicherstellung der Unterhaltsbeiträge muss aus den dargelegten Gründen abgewiesen werden. 
5. 
Insgesamt bleibt die Berufung ohne Erfolg. Die Klägerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. November 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: