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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_170/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Juni 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Mattle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Etter-Steinlin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.  
 
Gegenstand 
Sicherheitshaft; Gesuch um Telefonbenützung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. April 2014 des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ befindet sich seit dem 22. November 2012 in Untersuchungshaft bzw. seit dem 2. Mai 2013 in Sicherheitshaft. Das Kreisgericht Rorschach verurteilte ihn am 22. August 2013 wegen Gefährdung des Lebens, Tätlichkeiten sowie Widerhandlungen gegen das Waffen- und das Betäubungsmittelgesetz im Zusatz zu einem Urteil des Untersuchungsamts Altstätten vom 22. November 2012 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer Busse von Fr. 500.--. Gegen das Urteil des Kreisgerichts haben sowohl A.________ als auch die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben. Der Präsident der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen verfügte am 6. Dezember 2013, der Beschwerdeführer sei zufolge Fluchtgefahr in Sicherheitshaft zu behalten. 
 
B.   
Am 7. bzw. 20. März 2014 beantragte A.________ beim Präsident der Strafkammer des Kantonsgerichts, es sei ihm zu erlauben, mindestens einmal im Monat mit seiner Familie, insbesondere seiner Ehefrau und seiner Tochter B.________, zu telefonieren. Mit Verfügung vom 4. April 2014 wies der Präsident der Strafkammer des Kantonsgerichts das Begehren von A.________ ab. 
 
C.   
Gegen die Verfügung des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts hat A.________ am 7. Mai 2014 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm zu erlauben, mindestens einmal pro Monat mit seiner Familie, insbesondere seiner Ehefrau und seiner Tochter B.________, zu telefonieren. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und sinngemäss die Vorinstanz beantragen Beschwerdeabweisung. Mit Stellungnahme vom 28. Mai 2014 hat der Beschwerdeführer an der Beschwerde festgehalten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Entscheid in einer Strafsache (vgl. BGE 137 IV 22 E. 1 S. 23), der nach Art. 78 ff. BGG mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbar ist. Die Beschwerde ist zulässig, auch wenn die Vorinstanz als einzige kantonale Instanz entschieden hat (vgl. Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m. Art. 235 Abs. 2 StPO). Da die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verletze Art. 235 Abs. 1 StPO, Art. 10 Abs. 2 BV sowie Art. 14 BV
 
2.1. Gemäss Art. 235 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen - namentlich Mitgefangenen sowie Personen ausserhalb der Anstalt (vgl. MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2011, N. 30 zu Art. 235 StPO) - von der Verfahrensleitung bewilligt werden (vgl. auch Art. 40 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Kantons St. Gallen vom 13. Juni 2000 über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten i.V.m. Art. 235 Abs. 5 StPO). Die Beschränkung der Möglichkeit, regelmässig mit seiner Familie zu telefonieren, stellt einen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers dar. Tangiert ist neben der persönlichen Freiheit das Recht auf Ehe und Familie bzw. auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 14 BV, Art. 8 EMRK). Einschränkungen dieser Grundrechte müssen durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Art. 235 Abs. 1 StPO hält für Personen, die sich in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befinden, konkretisierend fest, dass die persönliche Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden darf, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.  
 
2.2. Die Empfehlungen des Europarates Rec (2006) 2 "Freiheitsentzug - Europäische Strafvollzugsgrundsätze 2006", welche nicht selbstständig gerügt werden können, aber vom Bundesgericht bei der Auslegung der massgebenden Grundsätze mitberücksichtigt werden (vgl. Urteil 1C_229/2008 vom 18. August 2008 E. 2.3 mit Hinweisen), sehen vor, dass telefonische und andere Kontakte des Gefangenen zu anderen Personen bis auf ein annehmbares Mindestmass eingeschränkt und überwacht werden können, wenn dies für noch laufende strafrechtliche Ermittlungen, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit, zur Verhütung von Straftaten und zum Schutz der Opfer von Straftaten erforderlich ist (Ziff. 24.1 f.).  
Je höher die Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr ist oder je stärker der ordnungsgemässe Gefängnisbetrieb - insbesondere die Sicherheit von Insassen und Personal - gefährdet ist, desto restriktiver können die Bedingungen der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sein. Ein prinzipieller Anspruch der inhaftierten Person, mit Familienangehörigen oder ihr sonst nahe stehenden Personen durch Benützung des Telefons verkehren zu können, lässt sich aus StPO, Bundesverfassung und EMRK zwar nicht ableiten, wenn ihr andere Mittel für die Kommunikation mit der Aussenwelt zur Verfügung stehen (Urteil 1B_26/2009 vom 2. März 2009 E. 3.1 mit Hinweisen). Allerdings können besondere Umstände dazu führen, dass einer sich in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befindenden Person der telefonische Kontakt zu ihrer Familie in einem gewissen Umfang nicht verwehrt werden darf, sofern keine gewichtigen öffentlichen Interessen entgegenstehen. 
 
2.3. Dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau und seine Tochter B.________ nicht regelmässig telefonisch kontaktieren kann, trifft ihn in besonderer Weise. Zu berücksichtigen ist, dass er sich bereits seit 1.5 Jahren und damit schon relativ lange in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft befindet. Die Vorinstanz bezweifelt sodann nicht, dass die Tochter gesundheitlich sehr stark angeschlagen ist, dass deswegen im Jahr 2013 zwei grössere Operationen nötig waren und dass sie möglicherweise demnächst erneut operiert werden muss. Wegen der schweren Krankheit der Tochter und aufgrund der grossen Distanz der Haftanstalt zum Wohnort der Familie in Frankreich dürften regelmässige Besuche in der Haftanstalt kaum möglich sein. Immerhin ist es dem Beschwerdeführer erlaubt, seine Familie per Briefpost zu kontaktieren und von ihr Briefe zu empfangen, wobei der Briefverkehr der Kontrolle der Verfahrensleitung unterliegt (vgl. Art. 235 Abs. 3 StPO). Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer auch Gebrauch gemacht, indem er seiner Ehefrau geschrieben und von ihr Post empfangen hat. Aufgrund der schweren Krankheit seiner Tochter und der Ungewissheit über den weiteren Verlauf der Krankheit hat er aber ein besonderes Interesse daran, mit ihr und seiner Ehefrau nicht nur brieflich zu korrespondieren, sondern auch telefonisch Kontakt zu halten, zumal die Tochter erst siebenjährig ist und telefonische Gespräche einen unmittelbareren Austausch ermöglichen.  
Gegen die Erlaubnis für den Beschwerdeführer, mindestens einmal im Monat mit seiner Familie zu telefonieren, spricht nach Ansicht der Vorinstanz die Gefahr, dass der Beschwerdeführer fliehen könnte. Sinngemäss bringt sie vor, der Beschwerdeführer könnte im telefonischen Gespräch Fluchtvorbereitungen treffen. Dies erscheint zwar nicht völlig ausgeschlossen, aufgrund der Umstände aber jedenfalls nicht besonders wahrscheinlich. Ausserdem bestünde die Möglichkeit, die Telefongespräche aus Sicherheitsgründen zu überwachen (Art. 40 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten i.V.m. Art. 235 Abs. 5 StPO) und nötigenfalls ein Telefongespräch abzubrechen oder eine einmal erteilte Bewilligung zu widerrufen. Gewiss wäre die Überwachung der Telefongespräche des Beschwerdeführers mit einem gewissen Aufwand verbunden, zumal jeweils ein Dolmetscher beigezogen werden müsste. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass der ordnungsgemässe Betrieb der Haftanstalt gefährdet sein könnte, wenn sehr viele Telefongespräche von verschiedenen sich in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befindenden Personen überwacht werden müssten. Davon ist allerdings nicht auszugehen, wenn solche Telefongespräche nur ausnahmsweise bzw. bei Vorliegen ganz besonderer Umstände bewilligt werden und die Anzahl sowie die Dauer der einer Person bewilligten Telefongespräche begrenzt werden. 
Darüber hinaus sprechen keine weiteren Umstände gegen die Erlaubnis für den sich in Sicherheitshaft befindenden Beschwerdeführer, einmal im Monat mit seiner Ehefrau und seiner Tochter B.________ zu telefonieren. Die Untersuchung der Staatsanwaltschaft ist längst abgeschlossen und wie den Akten entnommen werden kann, besteht keine Kollusionsgefahr mehr. Dass die beantragten Telefongespräche die Sicherheit von Insassen oder Personal der Haftanstalt gefährden könnten, ist nicht ersichtlich. 
 
2.4. Eine Würdigung der massgebenden Umstände ergibt, dass dem sich in Sicherheitshaft befindenden Beschwerdeführer zu erlauben ist, einmal im Monat mit seiner Ehefrau und seiner Tochter B.________ zu telefonieren, wobei das monatliche Telefongespräch auf 30 Minuten beschränkt werden kann. Die Bewilligung kann mit der Bedingung verknüpft werden, dass der Inhalt der Gespräche den Haftzweck nicht gefährden darf.  
 
3.   
Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zum Entscheid im Sinne der Erwägungen sowie zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten des Kantons St. Gallen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 4. April 2014 wird aufgehoben und die Sache zum Entscheid im Sinne der Erwägungen sowie zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton St. Gallen hat Rechtsanwältin Lisa Etter-Steinlin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und dem Präsident der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juni 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle