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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1391/2019  
 
 
Urteil vom 1. Juli 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Moses. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. A.B.________, 
3. A.C.________, 
alle drei vertreten durch Fürsprecher Markus Jordi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen die Chauffeurverordnung (ARV1), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 1. November 2019 (SK 19-50-52). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 19. November 2018 erklärte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland A.B.________, A.A.________ und A.C.________ wegen verschiedener Missachtungen der Bestimmungen der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen vom 19. Juni 1995 (Chauffeurverordnung, ARV 1, SR 822.221) schuldig. Es bestrafte A.B.________ mit einer Busse von Fr. 500.--, A.A.________ und A.C.________ mit einer Busse von je Fr. 200.--. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte dieses Urteil am 1. November 2019, soweit dieses nicht bereits in Rechtskraft erwachsen war. 
 
B.   
A.B.________, A.A.________ und A.C.________ führen Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, sie seien von den Vorwürfen des Nichteinhaltens der Arbeitspausen und des Nichtführens des Arbeitsbuches freizusprechen. A.B.________ beantragt zusätzlich, er sei von den Vorwürfen des Nichtführens der Aufstellungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten und des Nichteinhaltens der Pflichten des Arbeitgebers freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
C.   
Das Obergericht und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführer rügen, sie seien als selbständigerwerbend im Sinne von Art. 2 lit. b ARV 1 zu qualifizieren. Sie hätten sich demnach nicht der Missachtung der Art. 8 Abs. 3, 15 Abs. 1 lit. a und 16 Abs. 1 ARV 1 schuldig gemacht.  
 
1.2. Nach Art. 2 lit. b ARV 1 gilt als selbständigerwerbend, wer in keinerlei Anstellungs- oder Unterstellungsverhältnis steht und allein über den Einsatz des Fahrzeuges entscheidet (Betriebsinhaber); in Zweifelsfällen (z. B. bei Vertragsfahrern) ist das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis und nicht die Bezeichnung in einem allfälligen Vertrag massgebend. Als selbständigerwerbende Führer oder Führerinnen gelten auch der Ehegatte des Betriebsinhabers, seine Verwandten in auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten sowie seine Stiefkinder.  
 
1.3. Die Vorinstanz erwägt, als Halterin der Fahrzeuge sei einzig die B.________ GmbH eingetragen. Einzig diese Gesellschaft sei deshalb berechtigt, über den Einsatz der Fahrzeuge zu entscheiden. Betriebsinhaberin im Sinne von Art. 2 lit. b ARV 1 sei somit die B.________ GmbH. A.B.________ und A.A.________ seien als einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführer zwar befugt, für die Gesellschaft zu handeln. Sie würden in dieser Funktion den Einsatz der Fahrzeuge aber nicht für sich selbst, sondern stellvertretend für das Unternehmen als eigenständiges Rechtssubjekt bestimmen. Keiner der Beschwerdeführer sei deshalb als Betriebsinhaber im Sinne von Art. 2 lit. b ARV 1 zu qualifizieren, womit auch das Verwandschaftsverhältnis unter ihnen keinen selbständigen Erwerb begründe. Die Vorinstanz erwägt weiter, auch eine sozialversicherungs- bzw. handelsrechtliche Betrachtung würde dieses Ergebnis stützen. Die Beschwerdeführer hätten sich mit der Gründung der GmbH bewusst dafür entschieden, ihre eigene Haftung zu beschränken und sich hinter ein unabhängiges Rechtssubjekt zu stellen. Es sei deshalb durchaus von Bedeutung, in welchem "Kleid" sich das Familienunternehmen präsentiere. Bezeichnend sei schliesslich, dass die Beschwerdeführer im Jahr 2017 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern als Arbeitnehmer der B.________ GmbH angemeldet gewesen seien (Urteil, S. 9 f.).  
 
1.4. Das Bundesgericht hat sich mehrmals zur Frage des Rechtsverhältnisses zwischen einer juristischen Person und ihren Organen geäussert. Dabei hat es tendenziell die Direktoren als Arbeitnehmer und die Verwaltungsräte als Beauftragte betrachtet oder für diese das Bestehen eines mandatähnlichen Vertrages  sui generis angenommen. Übt ein Organ seine Tätigkeit hauptberuflich aus, ist für die Annahme eines Arbeitsvertrages jedenfalls entscheidend, ob es Weisungen erhält, beispielsweise vom Verwaltungsrat, und sich entsprechend in einem Abhängigkeitsverhältnis befindet (BGE 130 III 213 E. 2.1; BGE 128 III 129 E. 1a/aa; Urteil 4A_500/2018 vom 11. April 2019 E. 4.1; je mit Hinweisen). Kein Abhängigkeitsverhältnis besteht zwischen einer juristischen Person und dem sie wirtschaftlich beherrschenden Organ; es besteht mithin etwa kein Arbeitsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und deren Aktionär und alleinigem Geschäftsführer (BGE 125 III 78 E. 4; Urteil 4A_500/2018 vom 11. April 2019 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ebenso hat das Bundesgericht einen Arbeitsvertrag im Falle eines geschäftsführenden Minderheitsaktionärs verneint, der vom Mehrheitsaktionär keine Weisungen erhielt (Urteil 4A_10/2017 vom 19. Juli 2017 E. 3.2). Nicht entscheidend bei der Frage, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, sind hingegen formelle Kriterien, wie etwa die Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen als Arbeitnehmer (Urteil 4A_10/2017 vom 19. Juli 2017 E. 3.1 mit Hinweis; GABRIEL AUBERT, in: Commentaire romand, Code des obligations I, 2. Aufl. 2012, N. 24 zu Art. 319 OR).  
Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, beim "Beschuldigten 1" (recte: A.B.________) handle es sich um den hauptverantwortlichen Arbeitgeber und Geschäftsführer der B.________ GmbH (Urteil, S. 7). Dass A.B.________ in dieser Stellung Weisungen erhalte oder nicht frei über den Einsatz der Fahrzeuge bestimmen dürfe, ist weder anzunehmen noch dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen. Er ist demnach als selbständigerwerbend im Sinne von Art. 2 lit. b ARV 1 zu qualifizieren. Dasselbe gilt - nach dem Wortlaut der erwähnten Bestimmung - für seine Ehefrau, A.A.________, und seinen Sohn, A.C.________. Ob diese Personen auch originär als selbständigerwerbend zu betrachten sind, kann vorliegend offenbleiben. 
 
2.   
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Die Beschwerdeführer haben Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. November 2019 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juli 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Moses