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[AZA 0/2] 
2A.495/2000/bol 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
2. Februar 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Müller 
und Gerichtsschreiber Merz. 
 
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In Sachen 
M.________ (M.________ Reisen), Beschwerdeführer, vertreten durch B.________, 
 
gegen 
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, vertreten durch das Bundesamt für Verkehr, 
 
betreffend 
Erteilen einer Bewilligung im grenzüberschreitenden Verkehr 
auf der Strecke Bern-Paracin, hat sich ergeben: 
 
A.- M.________ ist gemäss Eintragung vom 27. Januar 1999 im Handelsregister des Kantons Uri Inhaber der Einzelfirma M.________ Reisen in X.________. Diese stellte Ende 1999 ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für regelmässige und gewerbsmässige Fahrten im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Bern und Paracin (Jugoslawien). 
 
B.- Mit Verfügung vom 22. September 2000 wies das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (im Folgenden: Departement) den Antrag ab mit der Begründung, dass "die Gesuchstellerin wiederholt gegen die Bestimmungen des Personenbeförderungsregals sowie gegen die Bestimmungen der ARV 1 verstossen" habe; die Voraussetzungen für eine Bewilligung gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 25. November 1998 über die Personenbeförderungskonzession (VPK, SR 744. 11) seien somit nicht erfüllt. 
 
C.- M.________ hat hiegegen mit Postaufgabe vom 26. Oktober 2000 beim Bundesgericht "Rekurs" erhoben. Er beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Bewilligung zu erteilen. 
 
Das Bundesamt für Verkehr schliesst in Vertretung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation auf Abweisung der Beschwerde. 
 
D.- M.________ hat am 22. Dezember 2000 (Postaufgabe) unaufgefordert eine zusätzliche Stellungnahme eingereicht. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Auf das mit "Rekurs" bezeichnete fristgerechte Rechtsmittel ist als Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten. 
Diese ist insbesondere nicht durch Art. 99 Abs. 1 lit. d OG ausgeschlossen, denn auf die umstrittene Bewilligung besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch (vgl. E. 2 und Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 1997 in ZBl 99/1998 S. 272 E. 1a-c). M.________ ist als Inhaber der betroffenen Einzelfirma zur Beschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG). 
 
b) Nicht zu berücksichtigen ist die am 22. Dezember 2000 unaufgefordert eingereichte Stellungnahme zur Vernehmlassung des Bundesamtes für Verkehr, denn es wurde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (vgl. Art. 110 Abs. 4 OG). 
 
2.- a) Die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung auf der Strasse und die Zulassung als Strassentransportunternehmung im Personen- und im Güterverkehr werden im Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 744. 10) geregelt (Art. 1 Abs. 1 PBG). Gemäss Art. 2 PBG hat der Bund, unter Vorbehalt von Art. 3 (Ausnahmen) und 6 (Grenzüberschreitender Personenverkehr), das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse eingeschränkt ist. Nach Art. 3 PBG ist die regelmässige Personenbeförderung, die nicht gewerbsmässig betrieben wird, vom Personenbeförderungsregal ausgenommen (Abs. 1); der Bundesrat kann weitere Ausnahmen gestatten (Abs. 2). Gestützt auf diese Bestimmung hat der Bundesrat, der das Gesetz vollzieht und die Ausführungsvorschriften erlässt (Art. 21 PBG), die erwähnte Verordnung über die Personenbeförderungskonzession (VPK) erlassen. Danach ist für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung im ausschliesslich grenzüberschreitenden Verkehr eine eidgenössische Bewilligung erforderlich (Art. 6 und 36 VPK). Zu deren Erteilung ist das Departement (Art. 4 PBG und Art. 47 VPK) bzw. in dessen Vertretung das Bundesamt für Verkehr (Unterschriftsdelegation vom 21. Dezember 1998 gemäss Art. 49 Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997, SR 172. 010) zuständig. Die Bewilligung wird erteilt, wenn u.a. "die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen gewährleistet ist" (Art. 40 Abs. 1 lit. a VPK). 
 
b) Dieses Erfordernis fehlt vorliegend: Die Staatsanwaltschaft Uri verurteilte den Beschwerdeführer, als er noch für das Unternehmen seines Vaters fuhr, mit Strafbefehl vom 29. Februar 1996 wegen Widerhandlung gegen die Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1; SR 822. 221) zu einer Busse von Fr. 600.--. Sodann verhängte die Polizeidirektion Uri über ihn mit Strafverfügung vom 16. Februar 2000 eine Busse von Fr. 3'000.-- wegen folgender Übertretungen des Strassenverkehrsrechts: 
 
"Nichtführen der Aufstellung über die Arbeits-, 
Lenk- und Ruhezeit für sich und die Angestellten; 
Nichtführen eines vollständigen Lenkverzeichnisses; 
Unvollständiges Aufbewahren der Einlageblätter; 
Mehrmaliges Nichteinhalten der Lenkpausen; Mehrmaliges 
Nichteinhalten der täglichen Ruhezeit von 
8 Stunden bei Mehrfachbesatzung; Mehrmaliges falsches 
Beschriften der Einlageblätter; Mehrmaliges 
Führen eines Gesellschaftswagen ohne im Besitze des 
entsprechenden Führerausweises zu sein; Mehrmaliges 
Ueberlassen von Gesellschaftswagen an nicht führungsberechtigte 
Personen; Unterlassen der Meldung 
von Tatsachen die ein Ersetzen des Fahrzeugausweises 
erfordern, begangen in der Zeit vom 01.01.1999 
bis 25.07.1999 in X.________, Gotthardstrasse.. " 
 
Ausserdem eröffnete das Bundesamt für Verkehr am 30. Juni 2000 ein Strafverfahren wegen des Verdachts, dass die Firma M.________ Reisen regelmässige gewerbsmässige Personenbeförderungen zwischen Luzern und Cuprija (Jugoslawien) ohne entsprechende Bewilligungen durchführte. Unter den gegebenen Umständen bietet der Beschwerdeführer (und damit seine Firma) keine Gewähr, dass die einschlägigen Bestimmungen, namentlich auch die Chauffeurverordnung, eingehalten werden. Daher hat das Departement die Bewilligung zu Recht verweigert. 
 
 
Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, dringt nicht durch: Die Bussenverfügung der Polizeidirektion Uri ist rechtskräftig, ebenso der frühere Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Uri. Zudem kommt es aus Sicht des Art. 40 Abs. 1 lit. a VPK nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer damals als Angestellter seines Vaters gehandelt hat. Im Übrigen wurden die von der Polizeidirektion Uri geahndeten Verstösse nach dem Tode seines Vaters begangen. Rechtlich irrelevant ist ferner, dass das Bundesamt für Verkehr das hängige Strafverfahren erst nach Einreichen des Gesuchs eröffnet hat. Die Gewähr wird schliesslich auch nicht dadurch erbracht, dass die Kontrolle der Fahrtenschreiber-Blätter einem Dritten übertragen wird. 
 
3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1, 153 und 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Verkehr schriftlich mitgeteilt. 
_____________ 
Lausanne, 2. Februar 2001 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: