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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_850/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. April 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
CONCORDIA Schweizerische Kranken- 
und Unfallversicherung AG, 
Bundesplatz 15, 6003 Luzern, 
Beschwerdegegnerin, 
 
A.________. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (unfallähnliche Körperschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden 
vom 14. Oktober 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (Jg. 1962) zog sich am 25. Juli 2014 eine Verletzung der rechten Schulter (Ruptur der langen Bizepssehne) zu, als er sich beim Rückwärtsziehen einer auf Rädern stehenden Kühltruhe mit einem Gewicht von rund 200 kg umdrehte, um zu kontrollieren, ob der Weg hinter ihm von Hindernissen, welche das freie Rollen der gezogenen Truhe hätten beeinträchtigen können, frei war. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) lehnte ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 26. Februar 2015 ab, weil weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorläge. Daran hielt sie auf Einsprache des Krankenversicherers - der CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG - hin mit Entscheid vom 20. April 2015 fest. 
 
B.   
In Gutheissung der dagegen von der Krankenversicherung ergriffenen Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden den Einspracheentscheid der SUVA vom 20. April 2015 mit Entscheid vom 14. Oktober 2015 auf und stellte fest, dass die SUVA im Zusammenhang mit der unfallähnlichen Körperschädigung vom 25. Juli 2014 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen habe. Zu deren Festsetzung wurde die Sache an diese zurückgewiesen. 
 
C.   
Die SUVA lässt Beschwerde am Bundesgericht führen mit dem Antrag, ihr Einspracheentscheid vom 20. April 2015 sei unter Aufhebung des angefochtenen kantonalen Gerichtsentscheides zu bestätigen. 
Die CONCORDIA und das kantonale Gericht schliessen je auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2.  
 
2.1. Einig sind sich Beschwerdeführerin und Vorinstanz darin, dass der Versicherte am 25. Juli 2014 keinen eigentlichen Unfall nach Art. 4 ATSG (in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 7 und 8 UVG) erlitten hat, weil es nicht zur schädigenden Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Körper des Versicherten gekommen ist und es damit an einer für die Erfüllung des Unfallbegriffes unabdingbaren Voraussetzung mangelt. Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers fällt damit unbestrittenermassen nur in Betracht, wenn sich der Versicherte an diesem Tag eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 UVG zugezogen hat.  
 
2.2. Die zur Leistungspflicht der Unfallversicherung bei unfallähnlichen Körperschädigungen (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) ergangene Rechtsprechung (BGE 139 V 327, 129 V 466) hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
 
3.1. Von keiner Seite in Frage gestellt wird, dass die Verletzung des Versicherten (Ruptur der langen Bizepssehne rechts) unter die in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgelisteten unfallähnlichen Körperschädigungen fällt (Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV: Sehnenrisse).  
 
3.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers ist jedoch - auch wenn eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV unter dem Titel "unfallähnliche Körperschädigungen" aufgeführten Befunde erhoben wird - nur gegeben, wenn die Verletzung, wie in Art. 4 ATSG vorgesehen, auf eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors zurückzuführen ist. Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors (BGE 139 V 327 E. 3.1 S. 328, 129 V 466 E. 2.2 S. 467 und 123 V 43 E. 2b S. 44 f., je mit Hinweisen). Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen - wie das kantonale Gericht unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung richtig festgehalten hat - auch bei unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des auf den menschlichen Körper einwirkenden äusseren Faktors, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger - eben unfallähnlicher - Einfluss auf den Körper zu verstehen ist (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 327 E. 3.3.1 S. 329). Die schädigende Einwirkung kann auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468 f. mit Hinweisen), doch gilt das Auftreten von Schmerzen allein noch nicht als äusserer Faktor im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 UVV, ist ein solcher also nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das (in zeitlicher Hinsicht erstmalige) Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag (BGE 129 V 466 E. 4.2.1 S. 469 f.).  
 
3.3. Für die Annahme der schädigenden Einwirkung eines äusseren Faktors auf den menschlichen Körper ist ein Geschehen erforderlich, das sich in einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage abspielt und welchem überdies ein erhöhtes Gefährdungspotenzial innewohnt (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470). Ein solches Geschehen kann auch in einer körpereigenen Bewegung gesehen werden, sofern diese eine physiologisch normale und psychologisch beherrschte Beanspruchung übersteigt.  
Beizupflichten ist der Beschwerdeführerin einerseits darin, dass allein das Ziehen einer rund 200 kg schweren Kühltruhe, welche auf Rädern steht resp. rollt, zumindest auf ebenem Boden, also ohne dass eine Steigung zu überwinden wäre (etwas Derartiges wurde nie behauptet), noch keine allgemein gesteigerte Gefahrenlage schafft; dies schon gar nicht bei einem Versicherten, welcher - wie hier - eigenen Angaben zufolge solche Manöver mindestens ein Mal wöchentlich durchzuführen hat. Dieser Vorgang kann nicht als mit einem besonderen Risiko behaftet betrachtet werden, sondern ist als durchaus übliche Alltagsverrichtung im Rahmen seiner gewohnten beruflichen Tätigkeit einzustufen. So konnte er die Kühltruhe bewegen, nötigenfalls auch jederzeit zum Stoppen bringen, ohne sich dabei physiologisch in eine ungewöhnliche Position begeben zu müssen. Andererseits ist einem blossen "Blick zurück" - entgegen der im angefochtenen Entscheid zum Ausdruck gebrachten vorinstanzlichen Ansicht - auch kein erhöhtes Gefährdungspotenzial beizumessen. Die dadurch bedingte Drehung des Kopfes und allenfalls eines Teils des Oberkörpers ändert daran nichts. Insoweit ist der Beschwerdeführerin ebenfalls vollumfänglich zuzustimmen. Ein unfallähnlicher Vorfall, für dessen Folgen der Unfallversicherer gestützt auf Art. 9 Abs. 2 UVV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 UVG Leistungen zu erbringen hätte, liegt demnach nicht vor. Dahingestellt bleiben kann, ob - wie der Versicherte nachträglich geltend gemacht hat - tatsächlich von einer Ruckartigkeit des damaligen Bewegungsablaufes - sei es beim Ziehen der Truhe selbst, sei es beim "Blick zurück" - auszugehen ist, was von der Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Massgeblichkeit der "Aussage der ersten Stunde" (BGE 115 V 133 E. 8c S. 143) bestritten wird. Ein erhöhtes Gefährdungspotenzial liesse sich daraus ohnehin nicht ableiten. 
 
4.   
Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind dem Verfahrensausgang entsprechend von der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 14. Oktober 2015 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 20. April 2015 bestätigt. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, A.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. April 2016 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl