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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_575/2022  
 
 
Urteil vom 17. November 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, 
Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Rechtsverzögerung, Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. November 2022 (UV220007-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt gegen A.________eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Verleumdung etc., in welcher Bezirksrichter B.________eine der geschädigten Personen ist. Nachdem A.________ mehrere Strafanzeigen gegen Bezirksrichter B.________erstattet hatte, erhob er am 13. Januar 2022 Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und beantragte, das gegen Bezirksrichter B.________ geführte Strafverfahren sei unverzüglich abzuschliessen. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 1. November 2022 die Beschwerde ab und trat auf ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter C.________ und Gerichtsschreiber D.________ nicht ein. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 9. November 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer erachtet die am angefochtenen Beschluss beteiligten Oberrichter als befangen. Er hätte ihnen im September 2022 eine E-Mail mit pornografischem Inhalt geschickt und sich anschliessend wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB selber angzeigt. Als geschädigte Personen seien diese Oberrichter ihm gegenüber nicht mehr unbefangen. Er beruft sich damit auf den Ausstandsgrund der Feindschaft (Art. 56 lit. f StPO). Gegenwärtig steht indessen nicht fest, ob die Staatsanwaltschaft tatsächlich ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnen wird. Zudem liegen keinerelei Anhaltspunkte vor, dass sich die vom Beschwerdeführer abgelehnten Gerichtspersonen an einem solchen Verfahren als Privatkläger beteiligen wollen. Doch selbst wenn ein Strafverfahren eröffnet werden sollte, könnte daraus kein Ausstandsgrund abgeleitet werden, da ansonsten der Beschwerdeführer durch sein Verhalten beliebige Gerichtspersonen in den Ausstand befördern und dadurch letztlich die Justiz lahmlegen könnte. Eine solchermassen begründete Befangenheitsrüge erweist sich als rechtsmissbräuchlich, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. November 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli