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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_409/2018  
 
 
Urteil vom 18. Februar 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Frank Th. Petermann, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, 
Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; 
Erstellung eines medizinischen Fachgutachtens, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. August 2018 (UH180081). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt seit dem 25. August 2017 eine Strafuntersuchung gegen Dr. A.________ wegen fahrlässiger Tötung. 
 
A.a. Nach den bisherigen Untersuchungsergebnissen sei eine 95-jährige (an Krebs leidende) Frau in Begleitung ihrer 58-jährigen Tochter von ihrem Wohnort in England in der Absicht nach Zürich gereist, am 19. Oktober 2016 unterstützt durch die Sterbehilfeorganisation "Dignitas" Suizid zu begehen. An diesem Tag habe die Tochter um ca. 11.00 Uhr (in der von "Dignitas" für den Freitod ihrer Mutter zur Verfügung gestellten Wohnung in Pfäffikon ZH) gegenüber dem anwesenden Sterbebegleiter über Unwohlsein und Kopfschmerzen geklagt. Die Tochter (nachfolgend "Patientin" genannt) habe begonnen, sich zu übergeben, und nach einer halben Stunde immer noch erbrochen. Der Sterbebegleiter habe daraufhin (über das Büro von "Dignitas") den Beschuldigten als Arzt aufgeboten. Dieser sei kurz nach 12.00 Uhr eingetroffen und habe der Patientin eine Medikamenten-Infusion gegeben. Bis ca. 13.00 Uhr sei sie noch ansprechbar gewesen. Anschliessend sei sie bewusstlos geworden.  
 
A.b. Um ca. 17.30 Uhr sei der Ehemann der bewusstlosen Patientin in der Wohnung eingetroffen. Dieser sei kurz zuvor mit dem Flugzeug in die Schweiz gereist, um seiner Ehefrau bei der seelischen Verarbeitung des geplanten Freitodes ihrer Mutter beizustehen und sie zurück nach England zu begleiten. Bei seiner Ankunft sei er vom Beschuldigten, dem Sterbebegleiter und einer weiteren Sterbebegleiterin empfangen worden. Seine Ehefrau sei nicht ansprechbar gewesen. Sie sei nach vorne gebückt auf dem Sofa gesessen, habe seltsame Atemgeräusche gemacht und Schaum vor dem Mund gehabt. Der Beschuldigte habe geäussert, die 58-jährige Patientin sei bewusstlos bzw. "weggetreten", da er ihr zur Beruhigung ein Mittel gespritzt habe, das sich nur langsam abbaue. Es habe (laut den Äusserungen des Beschuldigten) damals zwei Möglichkeiten gegeben. Entweder hätte er ihr ein Gegenmittel geben können, das er aber vorher noch hätte besorgen müssen, oder die bewusstlose Patientin hätte ins Spital gefahren werden können, was allerdings Kosten verursacht hätte.  
 
A.c. Der Ehemann der bewusstlosen Patientin habe den Beschuldigten aufgefordert, das zu tun, was am besten für sie sei. Daraufhin habe der Beschuldigte (nach 18.00 Uhr) den Raum verlassen, um ein Gegenmittel zu besorgen. Anschliessend habe die Patientin plötzlich aufgehört zu atmen. Die anwesenden Sterbebegleiter hätten sie reanimiert und den Rettungsdienst aufgeboten. Der mobile Rettungsdienst des Spitals Uster sei um 18.39 Uhr eingetroffen, kurz darauf auch noch ein Rettungshelikopter mit Notarzt. Während die Rettungssanität noch vor Ort im Einsatz gewesen sei, sei der Beschuldigte hinzugestossen. Dieser habe das Medikament "Narcan" (Naloxon, ein Opioid-Gegenmittel) besorgen wollen und der Rettungssanität einen Zettel übergeben, auf dem Folgendes notiert gewesen sei:  
Verdacht auf Opioidintoxikation (enterale Einnahme von Buprenorphin). 
Dr.  [Nachname des Beschuldigten] 12:18 Uhr vor Ort.  
Vasofix 18G Unterarm links 2x 500 ml Ringer, 3 Amp. Glucose 20%. Für Sedation 0.8 mg Lorazepam i. v. (langsam). Herz-Kreislauf stabil. Bradypnoe, keine Zyanose. Esmarch Manouver. Mageninhalt gesichert. Neurologisch keine Babinski, Kernig Lust, keine Anisocorie. Kein Hinweis auf Aspiration. 
 
A.d. Bei Buprenorphin handle es sich um ein Opioid, das als starkes Schmerzmittel verwendet werde. Lorazepam enthalte Benzodiazepin. Gemäss der Anamnese des Rettungsdienstes habe die Patientin "vor 11.00 Uhr überdies noch" eine Tablette Hydroxyzin ("Atarax"), ein angstlösendes Medikament, eingenommen. Sie sei von der Notfallsanität am Abend des 19. Oktober 2016 reanimiert und ihre Herzkreislauffunktion sei wiederhergestellt worden. Anschliessend sei sie intubiert und in tiefer Bewusstlosigkeit mit dem Rettungshelikopter (begleitet von ihrem Ehemann) ins Universitätsspital Zürich geflogen worden. Die festgestellten 3 Punkte auf der "Glasgow Coma Scale" (mit einer Skala von minimal 3 und maximal 15 Punkten) entsprächen einem schweren Koma-Zustand der Patientin; schon Werte von 8 Punkten oder weniger liessen auf eine schwere Bewusstseinsstörung schliessen. Nach diesem Rettungseinsatz sei die 95-jährige Mutter der komatösen Patientin (wie geplant) mit Hilfe von "Dignitas" aus dem Leben geschieden.  
 
A.e. Bei der Notfallaufnahme im Universitätsspital sei bei der komatösen 58-jährigen Patientin eine starke Hirnblutung mit hoffnungsloser Prognose ärztlich diagnostiziert worden, worauf nur noch palliative Massnahmen ergriffen worden seien. Am 20. Oktober 2016, um 14.38 Uhr, sei der Hirntod der Patientin festgestellt worden und ihr Leichnam durch eine Ärztin des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) untersucht worden. Anschliessend habe das Universitätsspital den Strafverfolgungsbehörden Meldung erstattet über einen "aussergewöhnlichen Todesfall".  
 
A.f. Am 25. Oktober 2016 sei der Leichnam der Patientin durch das IRM obduziert worden. Das Institut für Neuropathologie des Universitätsspitals Zürich habe im März 2017 einen Autopsiebericht vorgelegt. Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten sei am 15. Mai 2017 erfolgt, das medizinische Gutachten über die Todesursache (erstellt durch den Stellvertretenden Bereichsleiter Postmortale Rechtsmedizin des IRM) am 26. Juli 2017.  
 
A.g. Gemäss Autopsiebericht und medizinischem Todesursachengutachten habe bei der 58-jährigen Patientin eine arteriovenöse Fehlbildung der Blutgefässe im Kleinhirn vorbestanden, welche zu spontanen Hirnblutungen habe führen können. Diese Fehlbildung sei für die am 19. Oktober 2016 eingetretene Hirnblutung und die daraus resultierende tödliche zentrale Atemlähmung ursächlich gewesen. Gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten habe die Patientin jedenfalls Hydroxyzin eingenommen. Die Analysen auf Lorazepam (ein Benzodiazepin enthaltendes Beruhigungsmittel) und Buprenorphin (ein Opioid und starkes Schmerzmittel) seien zwar negativ ausgefallen. Aufgrund der Abbauhalbwertszeiten könne aber deren Einnahme am 19. Oktober 2016 "um 12.18 Uhr oder kurz danach nicht ausgeschlossen" werden.  
 
A.h. Laut Todesursachen-Gutachten lasse sich nicht mit ausreichender Sicherheit belegen, dass eine frühere Überweisung der Patientin ins Spital den tödlichen Verlauf abgewendet hätte. Dem Beschuldigten seien laut Gutachter aber Diagnose- und Behandlungsfehler unterlaufen: Zwar hätten die von ihm festgestellten Untersuchungsbefunde noch keine direkte Diagnose einer Hirnblutung zugelassen. Der bei der Anamnese festgestellte spontan einsetzende Kopfschmerz mit Erbrechen sei jedoch "sehr suggestiv für eine Hirnblutung" gewesen, weshalb diese zumindest als "Differenzialdiagnose" in Betracht hätte gezogen werden müssen. Die intravenöse Applikation von Lorazepam sei bei dem vom Beschuldigten (angeblich) festgestellten Verdacht auf Opioidintoxikation zudem "kontraindiziert" gewesen, wie sich schon aus dem entsprechenden Medikamenteneintrag im Arzneimittel-Kompendium der Schweiz ergebe. Gemäss den dortigen Angaben hätten bei intravenöser Injektion Atemstillstand und eine partielle Verlegung der Atemwege gedroht. Zudem sei die bewusstlos gewordene Patientin falsch gelagert worden. Die Behandlung sei medizinisch nicht nachvollziehbar. Aus rechtsmedizinischer Sicht gehe der Gutachter davon aus, dass der tödliche Verlauf durch die Injektion von Lorazepam und die falsche Lagerung "mindestens begünstigt worden" sein könnte.  
 
B.   
Bei seiner Einvernahme vom 26. Oktober 2017 hielt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine pflichtwidrige ärztliche Fehlbehandlung mit Todesfolge wie folgt vor: 
 
B.a. Der Beschuldigte habe (am 19. Oktober 2016, ab ca. 12.18 Uhr) die Diagnose einer Opioidintoxikation gestellt und der Patientin "unter anderem Temesta" (Markenname für Lorazepam) gespritzt. Nachdem diese bewusstlos geworden war und gegen Abend einen Atemstillstand erlitten hatte, habe ihr der Beschuldigte auch noch "Naxolon" (recte: Naloxon) gespritzt. Dieser habe eine falsche oder zumindest unvollständige Diagnose gestellt und eine Fehlbehandlung durchgeführt. Trotz sehr suggestiver Anzeichen für eine mögliche Hirnblutung (spontan einsetzender Kopfschmerz mit Erbrechen) habe er keine entsprechende Differenzialdiagnose gestellt und die nötige Abklärung über bildgebende Verfahren (Computertomografie, Magnetresonanztomografie) nicht veranlasst. Schon mehrere Stunden vor ihrer Hospitalisierung hätte er die Patientin in ein Spital einweisen müssen.  
 
B.b. Zudem habe der Beschuldigte nach seiner Diagnose einer Opioidintoxikation eine kontraindizierte Behandlung mit intravenöser Applikation von Lorazepam durchgeführt, was für ihn erkennbar die akute Gefahr einer lebensbedrohlichen Atemdepression bzw. eines Atemstillstandes nach sich gezogen habe. Geräte für eine allfällige Reanimation habe er nicht mitgeführt. Zusätzlich sorgfaltswidrig sei auch noch gewesen, dass der Beschuldigte trotz der von ihm festgestellten verlangsamten Atemfrequenz (Bradypnoe) die Sauerstoffsättigung des Blutes nicht habe apparativ überprüfen lassen, dass er die bereits bewusstlose Patientin nicht in eine stabile Seitenlage gebracht und dass er manuelle Vorkehren zur Freilegung ihrer Atemwege (sogenannte "Esmarch-Manöver") nicht kontinuierlich und fachgerecht durchgeführt habe.  
 
B.c. Bei pflichtgemässer Vorsicht habe der Beschuldigte erkennen können und müssen, dass er die Patientin durch diese Fehlbehandlung in einen lebensbedrohlichen Zustand versetzt bzw. in einem solchen belassen habe. Bei pflichtgemässem sorgfältigem Vorgehen des Beschuldigten, darunter die rechtzeitige Einweisung in ein Spital, hätte die Patientin keine tödliche zentrale Atemlähmung als Folge der eingetretenen Hirnblutung erlitten.  
 
C.   
Der Beschuldigte äusserte sich anlässlich der Einvernahme nicht zu diesen Tatvorwürfen. 
 
D.   
Am 20. Februar 2018 erteilte die Staatsanwaltschaft den Auftrag für ein weiteres medizinisches Gutachten an zwei Fachärzte der Klinik für Neurochirurgie des Universitätsspitals Zürich. Darin soll die Frage geklärt werden, ob und inwiefern der Tod der Patientin durch geeignete medizinische Interventionen mit einer hohen oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können. Zuvor hatte der Beschuldigte (innert mehrfach erstreckter Frist) erklärt, keine Einwendungen gegen die Person der zu bestellenden Gutachter zu haben. 
 
E.   
Auf eine gegen den Gutachtensauftrag vom 20. Februar 2018 (samt Instruktion) gerichtete Beschwerde des Beschuldigten vom 5. März 2018 trat das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 3. August 2018 nicht ein. 
 
F.   
Gegen den Beschluss des Obergerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 5. September 2018 an das Bundesgericht. Er beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheides, der Gutachtensauftrag vom 20. Februar 2018 sei für ungültig zu erklären und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, "dem Gutachtensauftrag nur zugestandene oder aktenmässig erstellte und zuordbare Sachverhaltselemente zu Grunde zu legen". 
Am 17. September bzw. 3. Oktober 2018 haben das Obergericht und die Staatsanwaltschaft auf Stellungnahmen je ausdrücklich verzichtet. Am 16. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer (unaufgefordert) eine weitere Eingabe (mit Beilage) ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Soweit die Vorinstanz auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist, beanstandet der Beschwerdeführer eine formelle Rechtsverweigerung bzw. einen Verstoss gegen die Rechtsweggarantien von Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 393 ff. StPO. Insofern ist er aus verfahrensrechtlichen Gründen beschwerdelegitimiert, und es droht ihm ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil (Art. 81 Abs. 1 lit. a und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass. 
 
2.   
Die Vorinstanz erwägt (zusammengefasst) Folgendes: 
Als Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft könne ein Gutachtensauftrag zwar grundsätzlich (nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) der Beschwerde unterliegen. In der vorliegenden Konstellation sei jedoch ein Rechtsschutzinteresse nach Art. 382 Abs. 1 StPO zu verneinen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer eine Verletzung von Bundesrecht bzw. die Rüge falscher Tatsachenfeststellungen nicht ausreichend substanziiert (Art. 385 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). 
Die vorinstanzliche Beschwerde habe sich gegen die Zusammenfassung des zu untersuchenden Sachverhalts im Gutachtensauftrag der Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2018 gerichtet. Der Beschuldigte habe geltend gemacht, die Sachverhaltsdarstellung sei inhaltlich falsch, da den Experten bei der Instruktion nur "zugestandene" oder "aktenmässig erstellte" Tatsachen unterbreitet werden dürften. Die Vorinstanz erwägt, es sei Sache des erkennenden Gerichtes, die Beweisergebnisse abschliessend zu würdigen. Vor dem gerichtlichen Urteil könne von "erstellten" Tatsachen gar nicht gesprochen werden. Die Untersuchungsbehörde habe den Sachverhalt zu ermitteln und im Gutachtensauftrag die betreffenden Anknüpfungstatsachen zusammenzufassen. Die Beschwerde sei daher unzulässig, wenn sie - entgegen der gesetzlichen Regelung - darauf abziele, der richterlichen Beweiswürdigung vorzugreifen oder zu überprüfen, ob die Staatsanwaltschaft bei ihrer Untersuchungsführung von "unzutreffenden Arbeitshypothesen" ausgehe. Der Versuch, die dem Sachgericht vorbehaltene Beweiswürdigung ins Untersuchungsverfahren vorzuverlegen, sei unzulässig. Dies gelte insbesondere für die Argumentation des Beschwerdeführers, gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" dürfte das neu angeordnete neurochirurgische Gutachten selbst dann nicht gegen ihn verwendet werden, wenn es für ihn ungünstig ausfiele. 
Durch den blossen Gutachtensauftrag werde der Beschwerdeführer auch nicht unmittelbar und direkt in seinen Rechten tangiert, wie dies Art. 382 Abs. 1 StPO voraussetze. Die Staatsanwaltschaft habe keine Zwangsmassnahme verfügt, sondern eine Beweismassnahme durch eine weitere medizinische Fachexpertise. Es handle sich auch nicht um eine psychiatrische Begutachtung, bei der eine Partei sich persönlich einer Exploration unterziehen müsste. Letztlich erschöpfe sich das Anfechtungsinteresse des Beschwerdeführers darin, ihn potentiell belastende Beweismittel zu vermeiden. Darin liege aber keine relevante Beschwer im Sinne des Gesetzes. Auch aus seinem Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht ergebe sich hier kein Rechtsschutzinteresse. Zwar stehe es ihm frei, ob er zu den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen Stellung nehmen oder dazu schweigen möchte. Daraus folge jedoch nicht, dass es der Staatsanwaltschaft verwehrt wäre, die Beweise zu erheben, die sie als geeignet erachtet. 
Darüber hinaus sei auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer zwar behaupte, die Staatsanwaltschaft gehe von falschen Tatsachenhypothesen aus, aber nicht konkret darlege, um welche unzutreffenden Annahmen es sich dabei handle. Damit komme er seiner prozessualen Begründungsobliegenheit (gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO) nicht nach. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer wendet dazu insbesondere Folgendes ein: 
Nach den Erwägungen der Vorinstanz wäre er verpflichtet, an der korrekten Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, was aber mit seinem Recht, die Aussage zu verweigern, nicht vereinbar sei. Soweit das Obergericht darauf hinweise, er könne gewisse Vorbringen (zur Beweiswürdigung bzw. zum Grundsatz "in dubio pro reo") auch noch dem Sachrichter vorlegen, sei dies für ihn rechtsstaatlich unzumutbar. Seine Einwände gegen den Gutachtensauftrag seien bereits im Vorverfahren in einem Zwischenentscheid zu prüfen. Der im Gutachtensauftrag zusammengefasste Sachverhalt sei von der Staatsanwaltschaft "erfunden" worden. Ein medizinisches Gutachten, das auf Fakten gründe, die weder vom Beschuldigten zugestanden, noch "aus den Akten erstellt" seien, müsse im Ergebnis zwangsläufig falsch sein. Die Ansicht der Vorinstanz, dass die Beweiswürdigung dem Strafgericht vorbehalten sei, lasse seinen Anspruch auf einen fairen und verfahrensökonomischen Strafprozess unberücksichtigt. 
Der Gutachtensauftrag sei ein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Gerügt werden könne insbesondere die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Der Vorwurf des Obergerichtes, er sei seiner Begründungsobliegenheit nicht nachgekommen, gehe fehl. Er habe im vorinstanzlichen Verfahren auf den "handschriftlichen Zettel" hingewiesen, den er den Sanitätern vor Ort mitgegeben habe. Dort habe er die von ihm vorgenommene Behandlung und damit den "zugestandenen Sachverhalt" notiert. 
Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang insbesondere eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK (faires Verfahren, Rechtsweggarantie), der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 3 StPO) sowie des Beschwerderechts nach Art. 393 ff. StPO
 
4.  
 
4.1. Die Legitimation des Beschuldigten zur StPO-Beschwerde setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung voraus (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 und Art. 393 ff. StPO). Gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde nicht zulässig, falls der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO). Die Beschwerde ist schriftlich zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO), wobei die beschwerdeführende Partei genau anzugeben hat, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO).  
 
4.2. Die Staatsanwaltschaft leitet das Vorverfahren (Art. 16 Abs. 2 StPO). In der Untersuchung klärt sie den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Zur Wahrheitsfindung setzt sie alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO).  
 
4.3. Die Staatsanwaltschaft zieht eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen (Art. 183 Abs. 1 StPO).  
Die Staatsanwaltschaft ernennt (im Vorverfahren) die sachverständige Person und erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält namentlich die vom Experten zu beantwortenden präzis formulierten Fragen (Art. 184 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StPO). Sie gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen (Art. 184 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft übergibt der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände (Art. 184 Abs. 4 StPO). Bei dieser Instruktion des Experten kann sie auch eine kurze Zusammenfassung ihrer bisherigen Ermittlungsergebnisse (sogenannte "Anknüpfungstatsachen" in einem "résumé des faits") sachgerecht darlegen (vgl. Marianne Heer, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 182 N. 3, Art. 184 N. 28-32; Andreas Donatsch, in: Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 184 N. 41-43 und 49; Joëlle Vuille, Commentaire romand CPP, Basel 2011, Art. 184 N. 27 f.; s.a. Urteil des Bundesgerichtes 1B_196/2015 vom 17. Mai 2016 E. 4.4.1-4.4.3). 
Die sachverständige Person nimmt ausschliesslich fachspezifische (einfache) Erhebungen vor, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen (Art. 185 Abs. 4 StPO). Ü ber die Abklärung solcher fachspezifischer Fragen hinaus bleibt die Sachverhaltsermittlung Aufgabe der untersuchungsleitenden Staatsanwaltschaft (vgl. zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1B_520/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.7 mit Hinweisen). Auch bei Erhebungen durch die sachverständige Person kann die beschuldigte Person ihre Mitwirkung oder Aussage verweigern (Art. 185 Abs. 5 StPO). 
Die Staatsanwaltschaft bringt den Parteien das schriftlich erstattete Gutachten zur Kenntnis und setzt ihnen eine Frist zur Stellungnahme (Art. 188 StPO). Gemäss Art. 189 StPO lässt sie das Gutachten (von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei) durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a), mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen (lit. b) oder sonstwie Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (lit. c). 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer stellte sich schon im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt, die "Zusammenfassung des zu untersuchenden Sachverhalts" im angefochtenen Gutachtensauftrag der Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2018 sei inhaltlich falsch und beruhe auf unzutreffenden und erfundenen Arbeitshypothesen. Er legt jedoch auch vor Bundesgericht nicht konkret dar, inwiefern die bisherigen wesentlichen Untersuchungsergebnisse falsch zusammengefasst worden wären. Vielmehr argumentiert er, angesichts seines Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrechts als Beschuldigter dürfe er nicht gezwungen werden, sich zu den betreffenden Vorhalten der Staatsanwaltschaft zu äussern. Daraus folgert er, die Untersuchungsleitung dürfe den Gutachtern bei der Instruktion des Expertiseauftrages nur von ihm "zugestandene" oder bereits "aktenmässig erstellte" Sachverhaltselemente (als sogenannte Anknüpfungstatsachen) unterbreiten.  
 
5.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Es ist Sache der untersuchungsleitenden Staatsanwaltschaft, die gebotenen Untersuchungshandlungen vorzunehmen und die bisherigen Ermittlungsergebnisse schrittweise und vorläufig zu interpretieren. Im Rahmen ihrer Beweiserhebungen hat die Staatsanwaltschaft gegebenenfalls auch (sachlich vertretbare) untersuchungsrelevante Hypothesen zu überprüfen und möglichen Tatablaufvarianten Rechnung zu tragen.  
Wie der Beschwerdeführer bestätigt, entspricht die "Zusammenfassung des zu untersuchenden Sachverhalts" im Gutachtensauftrag vom 20. Februar 2018 praktisch dem Sachverhalt ("Ablauf der Geschehnisse"), der dem Beschuldigten bereits in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 26. Oktober 2017 vorgehalten worden war. Zwar hat er durchaus das Recht, jegliche Aussagen zu diesem Vorhalt zu verweigern. Daraus folgt jedoch nicht, dass es der Staatsanwaltschaft verboten wäre, die betreffende Zusammenfassung ihrer vorläufigen Untersuchungsergebnisse den Gutachtern zu unterbreiten. 
 
5.3. Der Beschuldigte hat grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse (im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO) daran, der Untersuchungsleitung vorzuschreiben, wie sie die bisherigen Ermittlungsergebnisse interpretieren und zusammenfassen soll. Seine These, die Staatsanwaltschaft dürfe Untersuchungshandlungen wie die Vergabe von Gutachten nur auf Fakten stützen, die von ihm "zugestanden" wurden, findet im Gesetz keine Grundlage. Der Beschuldigte kann untersuchungsrelevante Beweiserhebungen nicht dadurch verhindern, dass er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht. Eine offensichtlich falsche Instruktion der Experten, welche ausnahmsweise schon im Untersuchungsverfahren und im Zeitpunkt des Gutachtensauftrages ein Eingreifen der richterlichen Beschwerdeinstanz als geboten erscheinen lassen könnte, ist hier nicht dargetan. Der Vorwurf, der im Gutachtensauftrag zusammengefasste Sachverhalt sei "erfunden", erscheint aufgrund der vorliegenden Untersuchungsakten und der unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz haltlos.  
 
5.4. Wie sich aus den oben erörterten gesetzlichen Vorschriften ergibt, findet vor der Vergabe von Gutachten im Untersuchungsverfahren auch kein Prozess statt, bei dem kontradiktorisch über die bisherigen Beweisergebnisse verhandelt und im Rahmen einer Beweiswürdigung bereits verbindlich entschieden würde, welche Sachverhaltselemente "aktenmässig erstellt" seien. Ein gesetzlicher Ausnahmefall, bei dem ein Zwangsmassnahmenrichter bzw. eine StPO-Beschwerdeinstanz über einen hinreichenden oder dringenden Tatverdacht als Voraussetzung für strafprozessuale Zwangsmassnahmen zu entscheiden hätte, ist hier nicht gegeben. Die eigentliche Beweiswürdigung bleibt grundsätzlich dem Sachrichter bzw. der den Endentscheid fällenden Justizbehörde vorbehalten.  
 
5.5. Das von ihm angerufene strafprozessuale Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht entbindet den Beschuldigten auch nicht davon, im Rahmen seiner Anfechtung von Untersuchungshandlungen darzulegen, inwiefern die gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen der StPO-Beschwerde erfüllt sind, und seine Rügen ausreichend zu begründen (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Wie das Obergericht zutreffend erwägt, hat der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar substanziiert, inwiefern die Zusammenfassung der wesentlichen vorläufigen Untersuchungsergebnisse durch die Staatsanwaltschaft im Gutachtensauftrag sachlich unhaltbar bzw. aktenwidrig erscheinen könnte.  
Der blosse Hinweis des Beschwerdeführers auf seinem Zettel mit handschriftlichen Behandlungsangaben, den er am Abend des 19. Oktobers 2016den Organen der Rettungssanität übergeben habe, genügt nicht, um eine aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung im Gutachtensauftrag zu substanziieren. Er legt auch vor Bundesgericht nicht dar, in welchen massgeblichen Punkten die Angaben auf seinem Zettel vom Vorhalt der Staatsanwaltschaft (bzw. von ihrer Sachverhalts-Zusammenfassung) abweichen würden. Insbesondere bestreitet er nicht, dass auf seinem Behandlungs-Zettel die intravenöse Applikation von "0,8 mg Lorazepam" bestätigt wird, die ihm als kontraindizierte sorgfaltswidrige Behandlung der Patientin unter anderem vorgehalten wird. 
Zu beachten gilt es schliesslich noch, dass die Staatsanwaltschaft keine Zwangsmassnahme verfügt hat, sondern eine reine fachmedizinische Beweisergänzung durch ein weiteres neurochirurgisches Gutachten. Der Beschwerdeführer hat sich hier weder einer Zwangsmassnahme zu unterziehen, noch einer medizinischen Exploration. In der blossen gesetzeskonformen Erhebung von Beweisen durch die Untersuchungsleitung ist noch keine relevante prozessuale Beschwer der Parteien (im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO) ersichtlich. Darüber hinaus stünde es dem Beschwerdeführer frei, allfällige Einwände gegen die Durchführung des Gutachtens und die betreffende Sachverhaltsermittlung auch noch im kontradiktorischen Verfahren nach Art. 188-189 StPO und nötigenfalls nochmals vor dem erkennenden Sachrichter vorzubringen. 
 
5.6. Die Ansicht des Obergerichtes, der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang weder ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse (im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO) dargetan, noch (im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO) ausreichend substanziiert, inwiefern die Gutachter offensichtlich falsch instruiert worden wären, hält nach dem Gesagten vor dem Bundesrecht stand.  
Die übrigen vom Beschwerdeführer angerufenen Normen haben in diesem Zusammenhang (Nichteintretensentscheid) keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung. Soweit er den Gegenstand des angefochtenen Entscheides verlässt, allgemeine Kritik an der Untersuchungsführung äussert (Akteneinsicht, erfolgte Erstellung früherer Gutachten usw.) und zur Beweiswürdigung der bisherigen Untersuchungsergebnisse nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" plädiert (vgl. Eventualstandpunkt), ist darauf nicht einzutreten. 
Wie sich aus den Erwägungen bzw. den materiellen obiter dicta des angefochtenen Entscheides ergibt, wäre die vorinstanzliche Beschwerde darüber hinaus auch materiell unbegründet (und insoweit abzuweisen) gewesen. Es ist auch für das Bundesgericht nicht ersichtlich, inwiefern das Vorgehen der Staatsanwaltschaft bei der Erteilung des Gutachtensauftrages Bundesrecht verletzt hätte. 
 
6.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Februar 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster