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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_728/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Januar 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Thaler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Horák, 
Beschwerdegegnerin, 
 
C.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Stalder, 
 
D.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Merz, 
Verfahrensbeteiligte. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Beweisführung; Gerichtskosten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts 
des Kantons Bern vom 22. November 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass zwischen den Parteien vor dem Handelsgericht des Kantons Bern seit 16. August 2012 ein Prozess über eine Forderung aus Werkvertrag hängig ist (Verfahrensnummer HG 12 118); 
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Verfahrens am 9. Juli 2013 ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gegen die Beschwerdegegnerin einreichte und eine Expertise betreffend Feststellung des Zustands, der Schadensursachen, der Sanierungsmöglichkeiten sowie der Sanierungskosten verlangte; 
dass das Handelsgericht des Kantons Bern das Gesuch unter der Verfahrensnummer HG 13 86 behandelte, wobei es das Gesuch mit Entscheid vom 9. September 2013 guthiess und die Einholung eines Gutachtens anordnete; 
dass das Handelsgericht des Kantons Bern das Verfahren HG 13 86 nach Vorliegen des Gutachtens mit Verfügung vom 22. November 2016 als erledigt vom Protokoll abschrieb (Dispositiv-Ziffer 1) und die Gerichtskosten vorläufig der Beschwerdeführerin auferlegte, unter Vorbehalt einer anderen Verteilung im Hauptprozess, wobei es die auferlegten Kosten dem geleisteten Vorschuss entnahm (Dispositiv-Ziffer 3); 
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung vom 22. November 2016 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht mit dem Antrag, Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung sei aufzuheben und "es sei die Auferlegung der Kosten der vorsorglichen Beweisführung erst im Rahmen und nach Massgabe des Ausgangs des Hauptprozesses (HG 12 118) vorzunehmen"; 
dass der angefochtene Entscheid, dessen Kostenpunkt angefochten ist, ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung betrifft, auf das die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen Anwendung finden (Art. 158 Abs. 2 ZPO); 
dass Massnahmenentscheide nur dann als Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG gelten, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen, wogegen selbständig eröffnete Massnahmenentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG darstellen (BGE 138 III 76 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1 S. 327 f; 134 I 83 E. 3.1 S. 86 f.; vgl. auch Urteile 4A_82/2013 vom 16. Mai 2013 E. 1.2 und 4A_719/2012 vom 13. Mai 2013 E. 1.1); 
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorsorgliche Beweisführung nach Anhängigmachung der Klage im Hauptverfahren HG 12 118 gestellt wurde und mit diesem Verfahren im Zusammenhang steht, weshalb das Gesuchsverfahren nicht als eigenständiges Verfahren im vorgenannten Sinn zu betrachten ist, woran nichts ändert, dass es vom Handelsgericht unter der separaten Verfahrensnummer HG 13 86 geführt wurde; 
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen selber einräumt, dass die streitgegenständliche Beweisführung im Rahmen eines hängigen Hauptverfahrens und nicht in einem selbständigen Massnahmeverfahren erfolgte; 
dass die angefochtene Verfügung vom 22. November 2016 daher einen Zwischenentscheid darstellt, der das (Haupt-) Verfahren vor der Vorinstanz nicht abschliesst (BGE 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis); 
dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1); 
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2); 
dass es dementsprechend der beschwerdeführenden Partei obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2); 
dass es namentlich der beschwerdeführernden Partei, die einen Massnahmenentscheid anficht, obliegt, in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, inwiefern ihr im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; ebenso Urteile 4A_460/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.1/1.2 und 4A_223/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1); 
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht mit der Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 BGG auseinandersetzt, sondern fälschlicherweise von einem Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG ausgeht; 
dass damit die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid nicht dargetan ist und diese auch nicht ohne weiteres in die Augen springt (vgl. auch Urteil 4A_438/2016 vom 28. Juli 2016); 
dass nach der Rechtsprechung namentlich auch der in einem Zwischenentscheid enthaltene Entscheid über die Kostenfolgen des Zwischenverfahrens, der vorliegend einzig angefochten ist, nicht geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken, weshalb der Zwischenentscheid auch insoweit nur anfechtbar ist, wenn gegen ihn der Rechtsweg nach Art. 93 Abs. 1 BGG offen steht (BGE 135 III 329 E. 1.2.1/1.2.2; 133 V 645 E. 2.2 S. 648), was vorliegend nach dem Dargelegten nicht der Fall ist; 
dass daher auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, den Verfahrensbeteiligten und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Januar 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann