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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_464/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Februar 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Freizügigkeitsstiftung Bank B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Georg Zondler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 29. April 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1946 geborene A.________ war über seine Arbeitgeberin, die C.________ AG, bei der Sammelstiftung D.________ vorsorgeversichert. Als er am 30. September 2008 aus der Vorsorgeeinrichtung austrat, wurde die Austrittsleistung im Umfang von Fr. 86'313.45 auf das Freizügigkeitskonto Nr. xxx bei der Freizügigkeitsstiftung Bank B.________ übertragen. 
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 teilte E.________ vom Patronato F.________ der Freizügigkeitsstiftung Bank B.________ mit, A.________ habe am 31. Januar 2008 das 62. Altersjahr erreicht und beantrage die Auflösung des Freizügigkeitskontos und die Kapitalauszahlung des Altersguthabens per 22. Oktober 2008 auf Konto Nr. yyy, lautend auf Patronato F.________. Dem Schreiben beigelegt waren eine dem Patronato F.________ ausgestellte Vollmacht des A.________ vom 17. Oktober 2008 mit dem Betreff "Abtretungserklärung: Auflösung FZ-Kto. xxx und Überweisung Guthaben an Bank G.________, Konto Nr. yyy, lautend auf Patronato F.________. Auszahlungsgrund: Pensionierung", eine Wohnsitzbestätigung und ein ausgefülltes Auszahlungsformular vom 17. Oktober 2008, welches die gleichentags vom italienischen Generalkonsulat beglaubigten Unterschriften des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau trug und die Angaben der Vollmacht betreffend die gewünschte Zahlstelle für den Kapitalbezug bestätigte. 
Am 22. Oktober 2008 überwies die Freizügigkeitsstiftung Bank B.________ das Guthaben in der Höhe von Fr. 86'363.80 auf das ihr mitgeteilte Konto. 
Als A.________ die Freizügigkeitsstiftung Bank B.________ am 29. August 2012 über seine Rechtsvertreterin auffordern liess, ihm das Altersguthaben auszuzahlen, lehnte diese ab (Schreiben vom 11. September 2012). 
 
B.   
Am 3. Dezember 2012 liess A.________ Klage gegen die Freizügigkeitsstiftung Bank B.________ erheben und die Ausrichtung des Alterskapitals, dessen Höhe zum Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung gerichtlich festzulegen sei, nebst Verzugszins beantragen. Das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich führte einen doppelten Schriftenwechsel durch und nahm von Amtes wegen seinen Entscheid vom 4. Januar 2010 in Sachen A.________ gegen die IV-Stelle des Kantons Zürich zu den Akten. Mit Entscheid vom 29. April 2014 wies es die Klage ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Die Freizügigkeitsstiftung Bank B.________ sei zu verpflichten, ihm das Alterskapital, dessen Höhe zum Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung gerichtlich festzustellen sei, zuzüglich Verzugszins auszurichten. 
Die Freizügigkeitsstiftung Bank B.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Die Behebung des Mangels muss für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Begehren des Patronato F.________ vom 17. Oktober 2008 die Altersleistungen des Beschwerdeführers mit befreiender Wirkung ausbezahlt hat oder ob sie A.________ gegenüber leistungspflichtig geblieben ist.  
 
2.2. Im Streit stehen Altersleistungen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 FZV. Die Beschwerdegegnerin ist grundsätzlich gehalten, dem Beschwerdeführer auf sein Verlangen hin das bestehende Guthaben gemäss Vertrags- bzw. Reglementsbedingungen auszuzahlen. Leistet sie an einen unberechtigten Dritten, hat sie grundsätzlich nicht erfüllt, und zwar auch dann, wenn sie in gutem Glauben leistet. Dabei obliegt der Nachweis richtiger Erfüllung der Vorsorgeeinrichtung als Vertragsschuldnerin. Sie trägt in der Regel das Risiko einer Leistungserbringung an einen Unberechtigten (SVR 2012 BVG Nr. 40 S. 150, 9C_675/2011 E. 3.1 und 3.2; 2012 BVG Nr. 44 S. 164, 9C_137/2012 E. 4.3 und 4.4).  
 
2.3. Für den Kapitalbezug der Altersleistungen sieht das Gesetz (Art. 13 Abs. 1 BVG; Art. 16 Abs. 1 FZV) keine besondere Formvorschriften vor.  
Das Reglement der Beschwerdegegnerin bestimmt in Ziffer 10 unter dem Titel "Fälligkeit und Ausrichtung des Guthabens": "Das Freizügigkeitsguthaben wird im Todesfall, bei Überschreitung der maximal zulässigen Altersgrenze gemäss Ziff. 7 Abs. 2 und mit Stellung eines Auszahlungsbegehrens bei einem anderen Auflösungsgrund gemäss Ziff. 7 oder 8 fällig (ausgenommen Ziff. 8 lit. a). Bei Fälligkeit haben der Vorsorgenehmer bzw. die gemäss Ziff. 9 begünstigten Personen gegenüber der Stiftung Anspruch auf Bezug des verzinsten Guthabens im Sinne einer Kapitalabfindung. Die Anspruchsberechtigten haben den Eintritt des Auflösungsgrundes und ihre Berechtigung gegenüber der Stiftung durch die von dieser im Einzelfall bezeichneten Legitimationsmittel nachzuweisen. [...]". Weiter sieht Ziffer 16 (Unterschriften- und Legitimationsmittel) vor, dass den aus dem Nichterkennen von Legitimationsmängeln und Fälschungen entstehenden Schaden der Vorsorgenehmer bzw. jeder sonstige Begünstigte trägt, sofern die Stiftung die geschäftsübliche Sorgfalt walten liess. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, während die Unterschrift auf der Vollmacht unbestrittenermassen dem Beschwerdeführer zugeordnet werden könne, sei die Echtheit der Unterschriften auf dem Auszahlungsformular streitig. Der auf dem Formular zur Unterschriftenbeglaubigung verwendete Stempel entspreche nicht dem üblichen Verfahren und sei gemäss Bestätigung des Generalkonsulats vom 26. Juli 2012 missbräuchlich verwendet worden. Da E.________ das Zahlungsauftragsformular (und die Vollmacht) gleichzeitig mit dem Schreiben vom 17. Oktober 2008 eingereicht habe, sei der vom Beschwerdeführer gezogene Schluss, das Freizügigkeitskapital sei allein aufgrund dieses Formulars ausbezahlt worden, nicht zulässig. Entscheidend sei deshalb, ob die ausgestellte Vollmacht eine hinreichende Basis für die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens bildete. Wenn eine Prüfung der Vollmachtsurkunde nach dem Vertrauensprinzip ergebe, dass die Beschwerdegegnerin sich bei der Überweisung des Freizügigkeitsguthabens auf eine gültige Bevollmächtigung und somit auf einen gültigen Vergütungsauftrag stützen konnte, komme dem Auszahlungsformular keine massgebende Bedeutung zu.  
Als "wenig plausibel" erachtete das kantonale Gericht, dass der Beschwerdeführer, wie er geltend machte, die Vollmacht an E.________ im Zusammenhang mit der Anfechtung eines Entscheides der IV-Stelle des Kantons Zürich ausgefüllt habe. Zur Begründung führte es an, dass der entsprechende Vorbescheid am 31. Oktober 2008 ergangen sei und die beschwerdeführerische Rechtsvertretung am 3. November 2008 die Zustellung der Akten beantragt habe, der Versicherte E.________ aber bereits früher, nämlich spätestens am 17. Oktober 2008 (Datum des Schreibens von E.________ an die Beschwerdegegnerin), aufgesucht habe. Damit liege die Vermutung nahe, dass er sich auch hinsichtlich der zweiten Säule habe beraten lassen, nachdem er per Ende September 2008 aus der Sammelstiftung D.________ ausgetreten war, und in diesem Zusammenhang die Vollmacht unterschrieb. Es könne jedoch offen gelassen werden, wie es sich damit verhalte. Denn unabhängig davon, ob es sich um eine bereits ausgefüllte oder um eine Blankovollmacht handle, habe die Überweisung des Freizügigkeitsguthabens am 22. Oktober 2008 jedenfalls befreiende Wirkung gehabt: 
Sei die Vollmacht zum Zeitpunkt der Unterzeichnung durch den Beschwerdeführer bereits so ausgefüllt gewesen, wie sie der Beschwerdegegnerin zugestellt worden sei (Sachverhaltsvariante 1), liege eine gültige Bevollmächtigung vor. Der Zahlungsauftrag sei damit gültig gewesen. 
Werde zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass er die Vollmacht blanko unterzeichnet und E.________ sie weisungswidrig verwendet habe (Sachverhaltsvariante 2), müsse der Beschwerdeführer die Folgen des ausgestellten Blanketts tragen. Eine andere Gefahrtragung liesse sich lediglich rechtfertigen, wenn sich aus der Vollmacht vom 17. Oktober 2008 oder weiteren Umständen klare Anhaltspunkte für einen Missbrauch ergeben hätten, was indessen nicht der Fall sei. Bei dieser Sachlage könne offenbleiben, ob die Unterschriften auf dem Auszahlungsformular gefälscht gewesen seien und es könne auf die beantragte Einholung eines Schriftgutachtens verzichtet werden. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer lässt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen. In erster Linie bestreitet er, eine Vollmacht für die Transferierung des Altersguthabens auf das Konto des Patronato F.________ - blanko oder ausgefüllt - unterschrieben zu haben. Entgegen dem angefochtenen Entscheid habe er in der Klage nicht ausgeführt, er habe die Unterschrift "auf ein nicht ausgefülltes Vollmachtsformular" gesetzt. Der von der Vorinstanz aus dem von ihr eingeholten, die Invalidenversicherung betreffenden Entscheid gezogene Schluss sei willkürlich, weil sich das Datum der Vollmachtsausstellung daraus gerade nicht ergebe. Es treffe zu, dass er sich auch hinsichtlich der zweiten Säule durch das Patronato F.________ habe beraten lassen; die entsprechende Vollmacht stamme vom 27. Oktober 2006. Für die Belange der Invalidenversicherung habe er dem Patronato F.________ bereits am 26. Oktober 2005 eine Vollmacht ausgestellt. Mit der Beschwerde lässt er diese beiden früheren Vollmachten einreichen.  
 
3.2.1. Noch in der Klage hatte der Beschwerdeführer ausführen lassen: "Die Auflösung des Kontos erfolgte aufgrund eines Schreibens von E.________ vom Patronato F.________ vom 17. Oktober 2008. Dem Schreiben beigelegt waren u.a. eine Vollmacht auf das Patronato F.________ vom selben Datum, unterzeichnet vom Kläger, und ein Zahlungsauftrag ebenfalls vom gleichen Datum, (vermeintlich) unterzeichnet vom Kläger und seiner Ehefrau und (vermeintlich) beglaubigt vom italienischen Konsulat." Mit anderen Worten hatte der Beschwerdeführer damals lediglich die Echtheit der Unterschriften von ihm und seiner Ehefrau auf dem Zahlungsauftrag bestritten, nicht aber auch die Echtheit der Unterschrift auf der Vollmacht vom 17. Oktober 2008. Nur so lässt sich auch erklären, dass er in der Klage andernorts ausführte, er habe E.________ im Zusammenhang mit einem IV-Entscheid eine Vollmacht "ausgefüllt" und gehe heute davon aus, dass E.________ nachträglich einen anderen als den vereinbarten Betreff eingefüllt oder diesen abgeändert habe, was die Vorinstanz - in nicht zu beanstandender Weise - als Unterzeichnung einer nicht ausgefüllten Vollmacht interpretierte. Auch im Rahmen seiner in der Klage zum Rechtlichen gemachten Ausführungen hielt der Beschwerdeführer einzig fest, dass die Vollmacht (vom 17. Oktober 2008) nur von ihm, nicht aber von seiner Ehefrau ausgestellt worden sei; mit anderen Worten bestritt er damals (im Klageverfahren) nicht, dass er die Vollmacht vom 17. Oktober 2008 unterschrieben hatte.  
Wenn der Beschwerdeführer heute unter Hinweis auf die seiner Eingabe beiliegenden früheren Vollmachten (vom 27. Oktober 2006 betreffend die zweite Säule und vom 26. Oktober 2005 betreffend die Invalidenversicherung) bestreitet, "die die Überweisung mitauslösende Vollmacht" (vom 17. Oktober 2008) unterschrieben zu haben, widerspricht dies einerseits seinen unbefangenen früheren Aussagen, auf welche abzustellen ist (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a S. 47). Andererseits bringt er damit ein (unzulässiges) Novum ins Spiel, zu dem nicht erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass gegeben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Übrigen schliesst die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2006 eine die berufliche Vorsorge betreffende Vollmacht unterschrieben hatte, nicht aus, dass er am 17. Oktober 2008, ebenfalls für die Belange der beruflichen Vorsorge, eine weitere Vollmacht unterschrieb. Ohnehin war die Vollmacht vom 27. Oktober 2006 ausgestellt worden "per la rappresentanza nei confronti di cassa pensione in materia di pens. invalidita' cassa pensione", d.h. sie bezog sich ausdrücklich nur auf den Bereich der Invalidenleistungen, welche der Beschwerdeführer gegenüber der damaligen Vorsorgeeinrichtung (der Sammelstiftung D.________) geltend machen wollte. Sie hätte vom Patronato F.________ deshalb gar nicht verwendet werden können, um Altersleistungen des Beschwerdeführers bei der Freizügigkeitsstiftung Bank B.________ erhältlich zu machen; vielmehr war hierfür die Ausstellung einer neuen Vollmacht unabdingbar. 
 
3.2.2. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vorinstanz keine einseitige, willkürliche, gegen Art. 9 BV verstossende Beweiswürdigung vorgeworfen werden kann, wenn sie es nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für erstellt hielt, dass der Beschwerdeführer die Vollmacht vom 17. Oktober 2008 unterschrieb. Sämtliche Vorbringen in der Beschwerde vermögen eine offensichtliche (d.h. augenfällige und eindeutige; BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44) Unrichtigkeit der vorinstanzlich festgestellten Bevollmächtigung nicht darzutun. Im Übrigen liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. statt vieler Urteil 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 1.1). Weiterungen zu den vom Beschwerdeführer im letztinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen, soweit diese novenrechtlich überhaupt zulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344), erübrigen sich. Bei dieser Sachlage ist - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung davon abgesehen hat, ein grafologisches Gutachten zur Frage der Echtheit der Unterschrift anzuordnen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.  
 
3.3. Beizupflichten ist der Vorinstanz grundsätzlich auch hinsichtlich der sich aus den festgestellten Tatsachen (Sachverhaltsvariante 1 und 2) ergebenden Rechtsfolgen. Insbesondere trägt bei Sachverhaltsvariante 2 (Unterzeichnung einer Blankovollmacht) der Beschwerdeführer das Risiko eines Missbrauchs und nicht etwa die Beschwerdegegnerin als dem Rechtsschein vertrauende gutgläubige Drittperson (Claire Huguenin, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 2012, S. 138 Rz. 494; vgl. auch Zäch/Künzler, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 36 OR). In diesem Fall ist der Beschwerdeführer als Aussteller einer Blankovollmacht an die Bedingungen des abredewidrig ausgefüllten Blanketts gebunden (Bruno Schmidlin, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2013, N. 58 zu Art. 23/24 OR; Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2012, S. 283 Rz. 37.19; Erich Rüegg, Leistung des Schuldners an einen Nicht-Gläubiger, Diss. Freiburg 1990, Rz. 323 ff. und 333; Urteil 4C.28/2003 vom 15. Dezember 2003 E. 3.2.1). In diesem Sinne entschied das Bundesgericht auch im unlängst ergangenen Urteil 9C_141/2014 vom 26. November 2014 (insbesondere E. 4.3), welches einen ähnlich gelagerten Sachverhalt betraf.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, das kantonale Gericht habe zu Unrecht darauf verzichtet, das Verhalten der Beschwerdegegnerin zu bewerten. Diese habe das Geld an eine zur Entgegennahme der Gelder gar nicht befugte Institution überwiesen (vermeintlich, da das Geld direkt an E.________ gegangen sei). Sodann habe die Beschwerdegegnerin die sehr unübliche Anfrage einer Drittauszahlung einer hohen Geldsumme nicht mit der notwendigen Sorgfalt überprüft. Weitere Abklärungen wären auch angezeigt gewesen aufgrund der Tatsache, dass eine Generalvollmacht gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB als übermässige Bindung unzulässig gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer sich doch damit der Willkür einer Organisation unterworfen, die weder geeignet noch in der Lage gewesen sei, die darin enthaltenen Aufgaben wahrzunehmen. Zumindest aber wegen des logischen Widerspruchs in der Vollmacht - Generalvollmacht mit einem Betreff - wären Nachforschungen nötig gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe in schwerwiegender Weise gegen die ihr obliegende Sorgfaltspflicht verstossen, wie sie sich aus Treu und Glauben, dem auftragsrechtlichen Verhältnis, der Rechtsprechung (insbesondere Urteil 9C_153/2010 vom 1. September 2010 E. 4.2) sowie aus ihrem eigenen Auszahlungsformular ergebe.  
 
3.4.1. Unbehelflich ist der beschwerdeführerische Einwand, eine Generalvollmacht zu Gunsten des Patronato F.________ wäre als übermässige Bindung im Sinne des Art. 27 Abs. 2 ZGB unzulässig gewesen. Denn der angegebene Betreff "Abtretungserklärung: Auflösung FZ-Kto. xxx und Überweisung Guthaben an Bank G.________, Konto Nr. yyy, lautend auf Patronato F._______ Auszahlungsgrund: Pensionierung" beschränkte die Ermächtigung in einer Weise, dass von einer übermässigen Bindung von vornherein nicht die Rede sein kann. Des Weitern kann - entgegen dem Beschwerdeführer - auch kein Widerspruch darin erblickt werden, dass eine "Generalvollmacht" ausgestellt und diese mit einer Betreffzeile versehen worden ist, was nach seiner Auffassung weitere Abklärungen erfordert hätte. Abgesehen davon, dass bereits die am 26. Oktober 2005 und 27. Oktober 2006 ausgestellten Vollmachten diesem üblichen Muster folgten, geht aus den Urkunden, insbesondere auch der hier massgebenden vom 17. Oktober 2008, eindeutig hervor, dass es dem Willen des Vollmachtgebers entsprach, das Patronato F.________ zur Vornahme sämtlicher Handlungen (deshalb "Generalvollmacht") auf dem jeweils im Betreff genauer bezeichneten Gebiet (z.B. Auflösung Freizügigkeitskonto und Überweisung des Guthabens [Vollmacht vom 17. Oktober 2008], Invalidenrente der beruflichen Vorsorge [Vollmacht vom 27. Oktober 2006] oder Invalidenrente der Invalidenversicherung [Vollmacht vom 26. Oktober 2005]) zu ermächtigen. Damit durfte die Beschwerdegegnerin, ohne zu weiteren Nachforschungen verpflichtet zu sein, davon ausgehen, dass die von ihr geforderte Tätigkeit - die Auflösung des Freizügigkeitskontos mit anschliessender Überweisung des Guthabens auf das angegebene Konto - durch den Inhalt der Bevollmächtigung (Art. 33 Abs. 2 OR) gedeckt war.  
 
3.4.2. Die Behauptung, das Patronato F.________ sei nicht befugt, Geld entgegenzunehmen, ist neu. Das Vorbringen ist unzulässig, da nicht ersichtlich und auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan ist, inwiefern erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gegeben haben soll (Art. 99 Abs. 1 BGG). Es erübrigt sich damit, näher darauf einzugehen.  
 
3.4.3. Nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Urteil 9C_153/2010 vom 1. September 2010 (publ. in: SVR 2011 BVG Nr. 11 S. 41), welches - wie BGE 130 V 103 - die (gefälschte) schriftliche Zustimmung des Ehegatten zur Barauszahlung der Austrittsleistung und damit einen ganz anderen Sachverhalt betraf.  
 
3.4.4. Weder das Gesetz noch das Reglement schliessen es aus, die Beschwerdegegnerin als Schuldnerin mittels Zahlungsauftrags anzuweisen, die Leistung an einen Dritten zu erbringen (vgl. auch Urteil 9C_107/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 4.3; 9C_141/2014 vom 26. November 2014 E. 4.4.1). Allein der Umstand, dass die Überweisung an einen Dritten beabsichtigt war, hätte die Beschwerdegegnerin nicht bereits zu Abklärungen veranlassen müssen, ist diese doch nicht derart ungewöhnlich. Auch im Urteil 9C_137/2012 vom 5. April 2012 (publ. in: SVR 2012 BVG Nr. 44 S. 164) war die Zahlung an einen Dritten vorerst nur zurückgewiesen worden, weil der angegebene Kontoinhaber nicht mit dem angegebenen Konto zusammenpasste. Indessen hat die Beschwerdegegnerin selber für den Fall, dass die Auszahlung im Ausnahmefall nicht auf ein auf den Vorsorgenehmer lautendes Konto (Drittkonto) vorgenommen wird, besondere Vorschriften aufgestellt:  
Gestützt auf Ziffer 10 Satz 3 ihres Reglementes hat die Beschwerdegegnerin auf der Rückseite des Zahlungsauftragsformulars unter dem Titel "Vorzeitige/Ordentliche erlaubte Auflösungsgründe" bestimmt, dass im Fall des Erreichens des BVG-Rücktrittsalters bzw. 5 Jahre vor- oder nachher folgende Legitimationsmittel bzw. Unterlagen vorzuweisen sind: Kopie eines amtlichen Ausweises (ID, Pass oder Führerausweis) und Unterschrift des Ehepartners oder der Ehepartnerin. Zudem war der Abschnitt mit drei Fussnoten mit den Nummern 1-3 versehen, wobei im Zusammenhang mit der hier streitigen Auszahlung von Fr. 86'363.80 auf ein Drittkonto die Fussnoten 2 und 3 einschlägig sind. Nach Fussnote 2 muss bei Auszahlungen über Fr. 20'000.- die Unterschrift des Ehepartners oder Bevollmächtigten entweder amtlich beglaubigt oder mittels Identitätsprüfung durch die Freizügigkeitsstiftung Bank B.________ oder eine andere Bank schriftlich bestätigt werden. Fussnote 3 bestimmt, dass die Unterschrift, wenn die Auszahlung im Ausnahmefall nicht auf ein Konto lautend auf den Vorsorgenehmer vorgenommen wird, geprüft werden muss wie unter Fussnote 2 beschrieben. 
Diese von der Beschwerdegegnerin reglementsgetreu aufgestellten Formvorschriften sind nun aber weder in der (von der Vorinstanz zu Unrecht als allein massgebend betrachteten) Vollmacht noch in dem aufgrund der von der Beschwerdegegnerin darauf angebrachten Vermerke eigentliche Grundlage für die Überweisung bildenden Zahlungsauftragsformular erfüllt: Die Vollmacht trägt nur die Unterschrift des Beschwerdeführers, nicht auch diejenige seiner Ehepartnerin und genügt den Formvorschriften gemäss Fussnoten 2 und 3 damit von vornherein nicht. Das Zahlungsauftragsformular ist zwar mit den Unterschriften des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau versehen. Deren Echtheit ist bestritten, braucht indessen nicht näher geprüft zu werden, weil die Formvorschriften gemäss Fussnoten 2 und 3 auch im Zahlungsauftragsformular offensichtlich nicht erfüllt sind. Das ausgefüllte Formular trägt zwar den Stempel des italienischen Generalkonsulats (welcher allerdings missbräuchlich verwendet wurde; vgl. Bestätigung vom 26. Juli 2012). Doch stellt diese  konsularische (italienische) Beglaubigung (selbst wenn sie gültig zustande gekommen wäre) jedenfalls keine  amtliche (d.h. schweizerische) Beglaubigung in dem von Fussnote 2 für Auszahlungen über Fr. 20'000.- und von Fussnote 3 für die Auszahlung auf ein Drittkonto geforderten Sinne dar (die ebenfalls mögliche schriftliche Bestätigung mittels Identitätsprüfung durch die Freizügigkeitsstiftung Bank B.________ oder eine andere Bank steht nicht zur Diskussion). Denn eine amtliche Beglaubigung kann in der Schweiz nur von den dazu gemäss kantonalrechtlichen Vorschriften ermächtigten Personen vorgenommen werden, im Kanton Zürich sind dies beispielsweise die Notariate (§ 1a Ziff. 2 Gesetz über das Notariatswesen [Notariatsgesetz] vom 9. Juni 1985; Gesetzessammlung 242) und die Gemeindeammänner (Verordnung des Obergerichts über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner vom 19. Oktober 1977; Gesetzessammlung 131.3). Demgegenüber sind im Fall, dass Schweizer Bürger im Ausland eine Beglaubigung ihrer privaten Unterschrift für eine Behörde oder eine Einrichtung in der Schweiz benötigen, die schweizerischen Vertretungen (d.h. die schweizerischen diplomatischen Missionen und konsularischen Posten) befugt, diese auszustellen (vgl. Art. 28 Reglement des schweizerischen diplomatischen und konsularischen Dienstes vom 24. November 1967, SR 191.1). Diesen offensichtlichen Mangel der fehlenden amtlichen Beglaubigung hätte die Beschwerdegegnerin erkennen müssen. Da sie bei der Prüfung der Legitimationsmittel nicht die geschäftsübliche Sorgfalt walten liess, fällt eine Überwälzung des Risikos auf den Vorsorgenehmer im Sinne von Ziff. 16 des Reglements von vornherein ausser Betracht, ohne dass deren Rechtmässigkeit zu hinterfragen und prüfen ist.  
 
3.4.5. Bei dieser Sachlage hatte die Überweisung vom 22. Oktober 2008 für die Beschwerdegegnerin - mangels reglementskonformer Erfüllung - keine befreiende Wirkung. Die Beschwerdegegnerin, die das Risiko der Leistungserbringung an einen Unberechtigten trägt, bleibt gegenüber dem Beschwerdeführer leistungspflichtig. Sie hat ihm das (verzinste) Alterskapital per 29. August 2012 (Datum des Auszahlungsbegehrens; vgl. dazu Ziff. 4, 7 und 10 Reglement) zu erbringen.  
 
3.5. Die zu zahlenden Verzugszinsen ergeben sich in erster Linie aus dem Reglement. Bei Fehlen einer entsprechenden Regelung ist Art. 104 Abs. 1 OR heranzuziehen, wonach ein Verzugszins von 5 % geschuldet ist (BGE 119 V 131 E. 4b S. 134). Dabei gelten nach der Rechtsprechung reglementarische Leistungen als Forderungen mit einem bestimmten Verfalltag, weshalb der Verzug eintritt, ohne dass eine Mahnung des Versicherten nötig wäre (BGE 127 V 377 E. 5e/bb S. 389 f.).  
Mangels anderweitiger Regelung ist die eingeklagte Forderung ab 
29. August 2012 zu 5 % zu verzinsen. 
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Des Weitern hat sie dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. April 2014 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer das Altersrentenkapital per 29. August 2012 zuzüglich Zins von 5 % ab 29. August 2012 zu bezahlen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat über die Parteientschädigung für das kantonale Verfahren neu zu befinden. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Februar 2015 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann