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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
B 33/06 
 
Urteil vom 25. April 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Parteien 
A.________, 1942, Beschwerdeführerin 
 
gegen 
 
Pensionskasse Basel-Stadt (PKBS), Clarastrasse 13, 4005 Basel, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 31. Januar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (geboren 1942) war seit 1. April 1964 beim Kanton Basel-Stadt angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Pensionskasse Basel-Stadt im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert. Per Ende Juli 2005 gab sie ihre Tätigkeit altershalber auf. Nebst einer Überbrückungsrente richtet ihr die Pensionskasse Basel-Stadt eine jährliche Altersrente von Fr. 68'287.20 aus. Die Altersrente kürzte sie jährlich um Fr. 2991.-, weil sie der Versicherten für das vorhandene Alterskapital BVG im Betrage von Fr. 206'324.85 eine Kapitalabfindung von einem Viertel im Betrag von Fr. 51'581.20 ausrichtete. Das Begehren um gänzliche Barauszahlung der Altersleistung wies die Pensionskasse ab. 
B. 
Am 16. August 2005 reichte A.________ beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Klage ein und ersuchte sinngemäss darum, es sei ihr ein vollständiger Rentenauskauf zu gewähren. Mit Entscheid vom 31. Januar 2006 wies das Sozialversicherungsgericht die Klage ab. 
C. 
A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und erneuert ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren. 
 
Die Pensionskasse Basel-Stadt schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Nach Art. 37 Abs. 1 BVG (in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision], in Kraft seit 1. Januar 2005) werden Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen in der Regel als Rente ausgerichtet. Der Versicherte kann verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13 und Art. 13a BVG) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird (Abs. 2). Die Vorsorgeeinrichtung kann laut Art. 37 Abs. 4 BVG in ihrem Reglement vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können (lit. a) und die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen (lit. b). 
2.2 Nach § 26 des Gesetzes betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt vom 20. März 1980 kann die Kasse in Ausnahmefällen Renten im Einvernehmen mit dem Berechtigten nach ihrem Barwert auskaufen. 
 
Gemäss § 26 Abs. 1 der Übergangsordnung zum Gesetz betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt vom 20. November 1984 kann die Kasse von sich aus die Rente nach ihrem Barwert auskaufen, sofern sie keine Möglichkeit hat, die Verhältnisse des Rentenberechtigten regelmässig zu überprüfen (z.B. Wohnsitz im Ausland). Im Einvernehmen mit dem Rentenberechtigten kann sie den Rentenauskauf jederzeit vornehmen (Abs. 2). 
3. 
3.1 Beim Streit um den Rentenauskauf geht es um die Form der Auszahlung der Altersleistung. Damit ist die Überprüfungsbefugnis nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 132 OG; BGE 118 V 254 E. I/3a, 117 V 306 E. 1). Nach der Rechtsprechung überprüft das Bundesgericht zudem im Rahmen von Art. 73 Abs. 2 BVG die Anwendung des kantonalen und kommunalen Vorsorgerechts frei (BGE 120 V 448 E. 2b mit Hinweis; SZS 2001 S. 384 E. 1a). 
 
Mit dem Begriff der Unangemessenheit (Art. 132 lit. a OG) ist die Frage angesprochen, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 81 E. 6, 123 V 152 E. 2). Dabei hat das Gericht bei der Überprüfung eines Ermessensentscheides Zurückhaltung zu üben (BGE 128 V 162 E. 3b/cc in fine [mit Hinweis], 126 V 509 E. 2a in fine; SVR 2003 UV Nr. 1 S. 1 E. 2). 
3.2 Das kantonale Gericht hat zu Recht aus § 26 der Übergangsordnung zum Pensionskassengesetz geschlossen, dass es sich um eine reine "Kann-Vorschrift" handelt und der versicherten Person kein Anspruch auf einen Rentenauskauf zusteht. Vielmehr liegt ein solcher Entscheid im Ermessen der Pensionskasse. 
3.3 Die Pensionskasse bewilligt nach ihrer Praxis ein Gesuch um Rentenauskauf, wenn die versicherte Person zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts nicht auf die Rente der Pensionskasse angewiesen ist und sie sich in einem guten Gesundheitszustand befindet, der nicht auf ein erhöhtes Sterberisiko schliessen lässt. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse berechnet sie den Lebensunterhalt der Gesuchsteller analog zu den Aufstellungen bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Rentenauskauf lehnte sie aus finanziellen Gründen ab, da die Beschwerdeführerin nicht darlegen konnte, dass sie auch ohne Pensionskassenrente über ein ausreichend gesichertes Einkommen verfügen wird. 
3.4 Nach Art. 37 Abs. 1 BVG und den §§ 26 und 30 des Pensionskassengesetzes werden die Altersleistungen grundsätzlich in Form von Rentenzahlungen erbracht. Nach Art. 37 Abs. 2 BVG kann die versicherte Person verlangen, dass ihr ein Viertel ihres Altersguthabens als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird. § 26 des Pensionskassengesetzes und der Übergangsordnung sieht einen Auskauf der Renten nach ihrem Barwert nur in Ausnahmefällen vor. Damit begründen sowohl das BVG wie auch die Pensionskassenregelung das Primat der Rentenleistung (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 337 Rz. 899), weil die Renten das sicherste Mittel darstellen, um den Berechtigten die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen (vgl. Art. 113 Abs. 2 lit. a BV). Die Kapitalauszahlung hat u.a. zur Folge, dass keine späteren Anpassungen (z.B. an die Teuerung) mehr möglich sind und das Recht auf nachfolgende Hinterlassenenleistungen erlischt (Hans Michael Riemer/Gabriela Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. Bern 2006, S. 105 Rz. 7). 
Ausgehend von diesem Primat der Rentenleistung stimmt die Pensionskasse einem Gesuch um Barauskauf der Rente nur zu, wenn die Gesuch stellende Person über genügend finanzielle Mittel verfügt und gesund ist. Mit letzterem Kriterium wird der Antiselektion vorgebeugt, damit eine gesundheitlich angeschlagene oder schwerkranke Person nicht das ganze Kapital aus der Pensionskasse nehmen kann. Mit dem Erfordernis der gesicherten finanziellen Verhältnisse will die Pensionskasse sicherstellen, dass die Altersrentnerinnen und -rentner bis zu ihrem Lebensende ihren gewohnten Lebensstandard fortsetzen können und damit vermeiden, dass beim Kapitalbezug der Altersleistungen nach dessen Verbrauch eine Bedürftigkeit entsteht, welche mit Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe aufgefangen werden muss. Die beiden von der Pensionskasse angewandten Kriterien sind sachgerecht, entsprechen dem Vorsorgezweck und lassen die zurückhaltende Praxis der Pensionskasse beim Rentenauskauf angesichts des Vorsorgezwecks nicht als unangemessen erscheinen. Davon kann im vorliegenden Fall denn auch nicht die Rede sein, weil die verheiratete Beschwerdeführerin und ihr 20 Jahre jüngerer Ehemann als Einkommen lediglich über die einfache Altersrente der Beschwerdeführerin verfügen und auch sonst kein Vermögen - abgesehen von einem Haus in Nordfrika - besitzen. Die Ablehnung des ganzen oder teilweisen Auskaufs der Altersrente durch die Pensionskasse lässt sich daher nicht beanstanden. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 25. April 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: