Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1091/2017  
 
 
Urteil vom 15. August 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Huber, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einziehung (mehrfacher Mord), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. Mai 2017 (SB160483-O/U/jv). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Meilen sprach X.________ mit Urteil vom 4. Juli 2016 des Mordes (Art. 112 StGB) an seinen Eltern schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an, wobei es den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der stationären Massnahme aufschob. Es verfügte zudem die Einziehung der mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Mai 2016 beschlagnahmten Ansprüche von X.________ gegen die Privatkläger 1-3 auf Bezahlung von Fr. 100'000.-- und auf Übereignung einer Stockwerkeigentumswohnung an der A.________-Strasse in Zürich. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 15. Mai 2017 auf Berufung von X.________ den Schuldspruch wegen mehrfachen Mordes sowie die Freiheitsstrafe von 20 Jahren (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Die erstinstanzlich angeordnete stationäre therapeutische Massnahme erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das Obergericht entschied, die Forderung von X.________ gegen die Privatkläger 1-3 auf Bezahlung von Fr. 100'000.-- sowie dessen obligatorischer Anspruch gegen die Privatkläger 1-3 auf Übereignung der Stockwerkeigentumswohnung an der A.________-Strasse in Zürich seien zur Kostendeckung zu verwenden; ein allfälliger Überschuss sei X.________ herauszugeben (Dispositiv-Ziff. 3). 
 
C.  
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils vom 15. Mai 2017 sei aufzuheben und die Forderung von X.________ gegen die Privatkläger 1-3 auf Bezahlung von Fr. 100'000.-- sowie dessen obligatorischer Anspruch gegen die Privatkläger 1-3 auf Übereignung der Stockwerkeigentumswohnung an der A.________-Strasse in Zürich seien zugunsten des Kantons Zürich einzuziehen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist grundsätzlich zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 3 BGG; BGE 142 IV 196 E. 1.5 S. 198 ff.). Der Beschwerdegegner beantragte im vorinstanzlichen Verfahren, die mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Mai 2016 beschlagnahmten Vermögenswerte seien ihm vollumfänglich herauszugeben; eventualiter sei ihm der Überschuss nach der Verwertung herauszugeben. Die Vorinstanz hiess im angefochtenen Entscheid den Eventualantrag des Beschwerdegegners auf Herausgabe des Überschusses des Verwertungserlöses nach Kostendeckung gut. Die berufungsbeklagte Staatsanwaltschaft hat im vorinstanzlichen Verfahren daher insoweit als unterliegend zu gelten, als sie mit ihrem Antrag, das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen, nicht durchdrang. Allerdings verlangte die Staatsanwaltschaft selber vor dem Bezirksgericht noch, die Forderung von Fr. 100'000.-- und die Stockwerkeigentumswohnung seien zur Deckung der Kosten zu verwerten und ein allfälliger Mehrerlös sei dem Beschwerdegegner herauszugeben. Ob die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen zur vorliegenden Beschwerde überhaupt legitimiert ist, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offenbleiben. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 70 StGB. Sie macht geltend, der Beschwerdegegner habe die Forderung von Fr. 100'000.-- und den Anspruch auf Übertragung der Stockwerkeigentumswohnung durch eine Straftat erlangt, weshalb diese gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen seien.  
 
2.2. Das Gericht verfügt gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die sogenannte Ausgleichseinziehung beruht auf dem Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1 S. 7; 141 IV 155 E. 4.1 S. 162; 140 IV 57 E. 4.1.1 S. 62; je mit Hinweisen). Sie setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist (BGE 141 IV 155 E. 4.1 S. 162; 129 IV 305 E. 4.2.1 S. 310 mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert ein Zusammenhang besteht. Das Bundesgericht verlangte in seiner amtlich publizierten Rechtsprechung verschiedentlich, es müsse ein Kausalzusammenhang in dem Sinne bestehen, dass die Erlangung des Vermögenswerts als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheint (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1 S. 7; 141 IV 155 E. 4.1 S. 162; 140 IV 57 E. 4.1.1 S. 62; 138 IV 1 E. 4.2.3.2 S. 7; 136 IV 4 E. 6.6 E. 13; 129 II 453 E. 4.1 S. 461). Es betonte dabei auch, dass die Straftat die wesentliche respektive adäquate Ursache für die Erlangung des Vermögenswerts sein muss und der Vermögenswert typischerweise aus der Straftat herrühren muss (BGE 141 IV 155 E. 4.1 S. 162; 138 IV 1 E. 4.2.3.2 S. 7; 136 IV 4 E. 6.6 E. 13; Urteile 6B_366/2015 vom 9. Februar 2016 E. 2.3.1; 6S.667/2000 vom 19. Februar 2001 E. 3a). Gleichzeitig ging es aber davon aus, dass auch bloss indirekt durch eine strafbare Handlung erlangte Vermögenswerte der Einziehung unterliegen können (vgl. etwa BGE 144 IV 1 E. 4.2.2 S. 7 f.; 137 IV 79 E. 3.2 S. 81 f.; 125 IV 4 E. 2a/bb S. 7; 120 IV 365 E. 1d S. 367; Urteile 6B_1099/2014 vom 19. August 2015 E. 2.2; 1B_713/2012 vom 21. Mai 2013 E. 4.2).  
Der Vorteil muss nach der Rechtsprechung "in sich" unrechtmässig sein. Dies ist nicht der Fall, wenn die fragliche Handlung objektiv nicht verboten ist. Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Geschäft stammen, sind nicht einziehbar (BGE 141 IV 155 E. 4.1 S. 162; 137 IV 305 E. 3.1 S. 307 f.; 125 IV 4 E. 2a/bb S. 7). Ein Vermögenswert gilt nicht durch die Straftat erlangt, wenn diese lediglich die spätere Erlangung des Vermögenswerts durch eine nachfolgende Handlung erleichtert hat, welche nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Straftat steht (Urteile 6B_425/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3; 6S.667/2000 vom 19. Februar 2001 E. 3a). 
 
2.3. Der Beschwerdegegner tötete am 11. Oktober 2014 seine Eltern. Er wurde deswegen von der Vorinstanz des mehrfachen Mordes schuldig gesprochen (Urteil vom 4. Juli 2016). Der Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen. Als einziger Sohn seiner Eltern wäre er grundsätzlich deren Alleinerbe gewesen (Art. 457 Abs. 1 ZGB). Angesichts des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Mordes ist jedoch von der Erbunwürdigkeit des Beschwerdegegners auszugehen (Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Da dieser selber keine Nachkommen hatte (Art. 457 Abs. 3 und Art. 541 Abs. 2 ZGB), gelangte die Erbschaft an die Privatkläger 1-3 als Geschwister der Getöteten (Art. 458 Abs. 3 ZGB).  
Die Privatkläger 1-3 und der Beschwerdegegner unterzeichneten am 4. März 2016 eine öffentlich beurkundete Vereinbarung, wonach der Beschwerdegegner auf eine Erbenstellung verzichtete. Im Gegenzug verpflichteten sich die Privatkläger 1-3 als Erben der Eltern des Beschwerdegegners, diesem aus dem Nachlass die Stockwerkeigentumswohnung an der A.________-Strasse in Zürich sowie Fr. 100'000.-- in bar zu übertragen. Gemäss Inventar belief sich der Nettonachlass des Vaters des Beschwerdegegners auf rund Fr. 2.2 Mio. und derjenige seiner Mutter auf rund Fr. 1.5 Mio. (vgl. Beschwerde S. 4 f.). 
 
2.4. Die Vorinstanz erwägt, beim zwischen dem Beschwerdegegner und den Privatklägern 1-3 abgeschlossenen Vergleich handle es sich um ein zulässiges Rechtsgeschäft und somit um eine objektiv nicht verbotene Handlung. Es könne deshalb nicht auf die Unrechtmässigkeit des erlangten Vorteils geschlossen werden. Zudem sei nicht von einem monetären Motiv des Beschwerdegegners auszugehen. Von einer Belohnung - welche durch eine Einziehung verhindert werden solle - könne auch nicht die Rede sein. Durch die Tat habe der Beschwerdegegner zwar (früher) Vermögenswerte erlangt, jedoch wohl nicht in dem Umfang, wie wenn seine Eltern in ungewisser Zukunft eines natürlichen Todes gestorben wären und er normaler Erbe gewesen wäre. Es sei daher keine Ausgleichseinziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB, sondern eine Beschlagnahme zur Kostendeckung vorzunehmen, wobei ein allfälliger Mehrbetrag an den Beschwerdegegner herauszugeben sei (angefochtenes Urteil S. 77).  
 
2.5.  
 
2.5.1. Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat, ist unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben (Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Durch Verzeihung des Erblassers wird die Erbunwürdigkeit aufgehoben (Art. 540 Abs. 2 ZGB).  
Mit der Erbunwürdigkeit soll verhindert werden, dass eine Person Güter aus dem Nachlass des Verstorbenen erwirbt, wenn dieser keine Möglichkeit hatte, die betroffene Person durch Verfügung von Todes wegen (vgl. Art. 477 ZGB) von der Erbschaft auszuschliessen. Die Regel geht vom hypothetischen Willen des Erblassers aus (PAUL-HENRI STEINAUER, Le droit des successions, 2. Aufl. 2015, N. 944a FN 39 S. 502; COUCHEPIN/MAIRE, Commentaire du droit des successions, 2012, N. 2 zu Art. 540 ZGB). Die Erbunwürdigkeit tritt von Gesetzes wegen ein und sie ist durch Behörden und Gerichte von Amtes wegen zu berücksichtigen. An der Erbunwürdigkeit bestehe insoweit ein allgemeines Interesse (BGE 132 III 315 E. 2.2 S. 319 f.; 132 III 305 E. 3.3 S. 310). Die Bestimmungen über die Erbunwürdigkeit sind zwingender Natur (IVO SCHWANDER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Aufl. 2015, N. 24 zu Art. 540 ZGB; FRANÇOIS CHAIX, Commentaire romand, Code civil II, 2. Aufl. 2017, N. 14 zu Art. 540/541 ZGB; STEINAUER, a.a.O., N. 943 S. 501; COUCHEPIN/MAIRE, a.a.O., N. 3 und 28 zu Art. 540 ZGB). Die Erbunwürdigkeit tritt ein, ohne dass die Erben sie geltend machen. Diese können nicht auf die Geltendmachung der Erbunwürdigkeit verzichten (SCHWANDER, a.a.O., N. 24 zu Art. 540 ZGB). Die Regelung über die Erbunwürdigkeit dient dem Schutz des Erblassers, indem sie dem Verantwortlichen den Nutzen seines vorwerfbaren bzw. strafbaren Verhaltens gegenüber dem Erblasser entzieht (STEINAUER, a.a.O., N. 929 S. 496). Sie wurde im öffentlichen Interesse erlassen und gelangt zur Anwendung, wenn die Beteiligung eines Erben an der Erbschaft gegen die Rechtsordnung und die Moral verstossen würde (ANTOINE EIGENMANN, Action en nullité et indignité, Journée de droit successoral 2017, Fribourg, N. 12 S. 44). 
Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB entspricht der Rechtsparömie "Blutige Hand nimmt kein Erbe" (ARNOLD ESCHER, Zürcher Kommentar, Bd. III.2, Der Erbgang, 3. Aufl. 1960, N. 8 zu Art. 540 ZGB; S TEINAUER, a.a.O., N. 936 S. 497). Im Rahmen von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB nicht erforderlich ist, dass die erbunwürdige Person sich oder einem Dritten einen erbrechtlichen Vorteil verschaffen will. Erstere nimmt durch ihre Tat willentlich Einfluss auf den Erbgang: dies reicht für die Annahme der Erbunwürdigkeit aus (PAUL PIOTET, Droit successoral, Traité de droit privé suisse, Bd. IV, 2. Aufl. 1988, S. 501; COUCHEPIN/MAIRE, a.a.O., N. 15 zu Art. 540 ZGB). Für PIOTET (a.a.O., S. 499 und 505) bildet die in Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB verankerte Erbunwürdigkeit Bestandteil des "Ordre public" und ist von allen zu beachten, d.h. auch von den Personen, welche aufgrund der Erbunwürdigkeit als Erben zum Zuge kommen und welche unter gewissen Umständen ein Interesse an einer Einigung mit der erbunwürdigen Person haben können. 
 
2.5.2. Gemäss lit. D der Präambel der Vereinbarung vom 4. März 2016 wollten die Parteien mit der Vereinbarung eine möglicherweise langwierige und kostspielige prozessuale Auseinandersetzung über die Erbenstellung des Beschwerdegegners und damit auch über die Berechtigung der Parteien an den Nachlässen der Opfer vermeiden. Dem Beschwerdegegner wurde in der Vereinbarung keine Erbenstellung eingeräumt. Dieser verzichtete vielmehr ausdrücklich auf eine allfällige Erbenstellung. Im Gegenzug dafür verpflichteten sich die Privatkläger 1-3 als Erben, ihm eine Stockwerkeigentumswohnung sowie Fr. 100'000.-- in bar aus dem Nachlass zu übertragen. Bei den zugesprochenen Vermögenswerten handelt es sich daher um eine Gegenleistung für die explizite Anerkennung der Erbunwürdigkeit. Der Beschwerdegegner erhielt damit nicht die rechtliche Stellung, die er mangels Erbunwürdigkeit gehabt hätte, da er nicht in die Erbengemeinschaft aufgenommen wurde. Die Parteien bezweckten mit der Vereinbarung vom 4. März 2016 nicht, die Erbunwürdigkeit des Beschwerdegegners nach Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zu umgehen. Sie wollten damit, gegen Bezahlung einer Geldsumme und Übereignung einer Immobilie, vielmehr erreichen, dass der Beschwerdegegner seine Erbunwürdigkeit nicht infrage stellt. Es ist daher von der Gültigkeit der Vereinbarung vom 4. März 2016 auszugehen.  
 
2.6. Die Vorinstanz legt zutreffend dar, dass der Beschwerdegegner den Anspruch auf Übertragung der Stockwerkeigentumswohnung und auf Bezahlung der Fr. 100'000.-- nicht direkt durch die Tötungsdelikte, welche nach Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB seine Erbunwürdigkeit zur Folge hatten, sondern erst aufgrund des zwischen ihm und den Privatklägern 1-3 abgeschlossenen Rechtsgeschäfts erlangte. Das Rechtsgeschäft zwischen den Privatklägern 1-3 und dem Beschwerdegegner als solches ist wie dargelegt nicht illegal. Die Vorinstanz entschied daher zu Recht, die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB seien nicht erfüllt.  
Die Argumentation der Beschwerdeführerin zielt darauf ab, die zwischen den Erben und dem Beschwerdegegner abgeschlossene Vereinbarung zu verunmöglichen bzw. für unzulässig zu erklären. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Beschwerdeführerin die Befürchtung äussert, die Privatkläger 1-3 könnten, falls ihnen die Vermögenswerte nach einer Einziehung zugewiesen würden, diese dem Beschwerdegegner im Nachgang schenken, womit gemäss der Beschwerdeführerin das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Grundsatzes "Straftaten dürfen sich nicht lohnen" ausgehebelt würde (vgl. Beschwerde Ziff. 2.7 S. 15). Eine solche generelle Unzulässigerklärung von Schenkungen der Privatkläger 1-3 an den Beschwerdegegner erscheint mit dem Recht, über sein Eigentum grundsätzlich frei zu verfügen, jedoch unvereinbar. Die Vereinbarung vom 4. März 2016 war zulässig. Unerheblich ist, dass - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung noch nicht sicher feststand, ob der Beschwerdegegner auch wirklich erbunwürdig war. Wäre es nicht der Wille der Privatkläger 1-3 gewesen, diesem trotz seiner Erbunwürdigkeit einen Teil des Nachlasses seiner Eltern zukommen zu lassen, hätten die Privatkläger 1-3 mit der erbrechtlichen Auseinandersetzung bis zum Abschluss des Strafverfahrens zuwarten können. 
 
2.7. Die Situation ist auch nicht vergleichbar mit einem Verzicht des Geschädigten gegenüber dem Beschuldigten auf einen Teil seiner Schadenersatz- bzw. Restitutionsansprüche, was gemäss der Rechtsprechung einer Einziehung nicht entgegensteht (BGE 139 IV 209 E. 5 S. 210 ff.). Die Privatkläger 1-3 haben nicht auf einen ihnen zustehenden deliktischen Erlös verzichtet, sondern sie liessen dem Beschwerdegegner durch ein legales Rechtsgeschäft Vermögenswerte zukommen, die sie durch Erbschaft erlangt haben.  
 
2.8.  
 
2.8.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob auch indirekt durch eine Straftat erlangte Vermögenswerte eingezogen werden können, sei uneinheitlich. Sie argumentiert zudem, die Einziehung dürfe nicht vom Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs abhängig gemacht werden. Das Zuordnungskriterium des "adäquaten Kausalzusammenhangs" sei für die allgemeine Verbrechenslehre entwickelt worden. Mit der Adäquanz werde sichergestellt, dass die strafrechtliche Haftung nicht über die Fähigkeit des Menschen, Kausalabläufe zu steuern und zu beherrschen, hinausgehe. Bezüglich der Vermögenseinziehung sei eine derartige Beschränkung der einziehbaren Vermögenswerte weder sinnvoll noch nötig. Der Beschwerdegegner habe erst aufgrund der Tötungsdelikte überhaupt die Stellung eines potentiellen Erben erlangt, in welcher er mit den Privatklägern 1-3 über seine Erbenstellung habe verhandeln können. Die potentielle Erbenstellung habe er direkt und unmittelbar durch die Tötungsdelikte erlangt, weshalb der Kausalzusammenhang zwischen Anlasstat und erlangtem Vermögenswert als gegeben zu betrachten sei. Die Beschwerdeführerin kritisiert zudem die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Vermögenswerte aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft nicht der Einziehung unterliegen. Sie beanstandet, das Bundesgericht habe diesen Ausschlussgrund in zahlreichen Entscheiden, insbesondere etwa im Zusammenhang mit Bestechungshandlungen, nicht geprüft, obschon die Vermögenswerte durch zivilrechtliche Rechtsgeschäfte erlangt worden seien.  
 
2.8.2. Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn ein Umstand nicht nur "conditio sine qua non", sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auch geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Bedingung wesentlich begünstigt erscheint (vgl. BGE 143 II 661 E. 5.1.2 S. 667 f.; 143 III 242 E. 3.7 S. 250; 142 IV 237 E. 1.5.2 S. 244; je mit Hinweisen). Damit wird die Vorwerfbarkeit einer Schädigung Dritter eingeschränkt, indem geprüft wird, ob die Schädigung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung voraussehbar war. Darauf stellt die zur Einziehung ergangene Rechtsprechung indes nicht ab. Die Voraussehbarkeit ist kein Kriterium für die Einziehung, da - wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht - grundsätzlich alle durch eine Straftat erlangten finanziellen Profite abzuschöpfen sind, dies auch dann, wenn der Täter durch seine Tat unerwartet zu einem solchen Vermögensvorteil gelangte. Im Zusammenhang mit der Einziehung zu prüfen ist hingegen, ob der Täter den Vermögensvorteil auch ohne die Straftat bzw. auch bei rechtmässigem Alternativverhalten erlangt hätte. Entscheidend hierfür ist der hypothetische Kausalverlauf ohne die Straftat (vgl. etwa BGE 137 IV 79 E. 3.3 S. 82 f.; Urteil 6B_425/2011 vom 10. April 2012 E. 5.4-5.6). Darauf nimmt die Rechtsprechung zur Einziehung Bezug, wenn verlangt wird, dass die Straftat die wesentliche bzw. adäquate Ursache für die Erlangung des Vermögenswerts ist (vgl. dazu die oben unter E. 2.2 zitierten Entscheide).  
 
2.8.3. Zutreffend ist, dass die bundesgerichtlichen Erwägungen zur Frage, ob der Vermögenswert direkte und unmittelbare Folge der Straftat sein muss oder ob auch bloss indirekt durch eine Straftat erlangte Vermögenswerte eingezogen werden können, nicht immer einheitlich ausfielen (vgl. oben E. 2.2 erster Abs.). Die Rechtsprechung betonte jedoch stets, dass der Vermögensvorteil auf die Straftat zurückzuführen sein muss, was nicht der Fall ist, wenn dieser auch ohne die strafbare Handlung angefallen wäre.  
Nicht einziehbar sind nach der Rechtsprechung Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft stammen, welches nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Straftat steht, auch wenn eine Straftat dieses erleichtert haben mag (vgl. oben E. 2.2 zweiter Abs.). An dieser Rechtsprechung ist entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin festzuhalten. Vermögenswerte, die aus einem mittels Korruption abgeschlossenen Rechtsgeschäft herrühren, können Einziehungsobjekt sein (BGE 137 IV 79 E. 3.2 S. 81 f.; Urteil 6B_1099/2014 vom 19. August 2015 E. 2.2). Wäre das Rechtsgeschäft ohne die strafbare Bestechungshandlung nicht zustandegekommen, kann klarerweise nicht von einem objektiv legalen Rechtsgeschäft im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden. In BGE 137 IV 79 verneinte das Bundesgericht einen einziehbaren Vermögenswert deliktischer Herkunft, weil in tatsächlicher Hinsicht nicht erstellt war, dass das Rechtsgeschäft ohne die Bestechungshandlung nicht abgeschlossen worden wäre, und es daher am erforderlichen Kausalzusammenhang mangelte (vgl. BGE, a.a.O., E. 3.3 S. 82 f.). Weitere Ausführungen dazu, ob ein objektiv legales Rechtsgeschäft vorlag, erübrigten sich daher. Nicht ersichtlich ist, was die Beschwerdeführerin daraus für den vorliegenden Fall ableiten will. Gleiches gilt für den von dieser ebenfalls angerufenen Entscheid 6B_437/2016 vom 22. September 2016 (teilweise publ. in: BGE 142 IV 383). Da die Tätigkeit als Zahntechniker und Zahnprothetiker ohne die erforderliche Bewilligung ausgeübt wurde, kann offensichtlich nicht gesagt werden, die mit den Patienten abgeschlossenen Verträge seien mit keinem Mangel behaftet gewesen. Die Behandlung der Patienten und damit der Abschluss der Rechtsgeschäfte betraf vielmehr die dem Beschuldigten vorgeworfene deliktische Tätigkeit als solche. Im Übrigen liess das Bundesgericht in diesem Entscheid ausdrücklich offen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Vermögenswerte einzuziehen sind (vgl. Urteil 6B_437/2016 vom 22. September 2016 E. 2.5). 
 
2.8.4. Vorliegend besteht zwischen den Tötungsdelikten und dem Vermögensvorteil des Beschwerdegegners lediglich insoweit ein Kausalzusammenhang, als es ohne die Straftaten nicht zur Vereinbarung vom 4. März 2016 gekommen wäre. Allerdings wäre der Erbgang früher oder später auch ohne die Tötungsdelikte eingetreten. Schlussendlich erlangte der Beschwerdegegner die Vermögenswerte nicht durch die Tötungsdelikte, da diese seine Erbunwürdigkeit zur Folge hatten, sondern aufgrund eines von der Straftat unabhängigen, gültigen Rechtsgeschäfts mit den Privatklägern 1-3, was für die vorliegende Beurteilung entscheidend ist.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdegegner wurde im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. August 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld