Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_890/2017  
 
 
Urteil vom 15. Mai 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 31. Oktober 2017 (IV.2015.00997). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1977 geborene, bei der B.________ AG als Projektleiter tätige A.________, erlitt am 27. September 2010 auf einer Baustelle einen Unfall. Ein Fenster prallte gegen seinen Kopf und den Rücken, wobei er sich gemäss Austrittsbericht der medizinischen Notfallstation des Spitals C.________ eine vegetative Dystonie nach einer commotio cerebri zuzog. Am 7. September 2011 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen Eingliederungsmassnahmen (Einarbeitungszuschuss mit Job-Coaching). Die für den Unfall leistungspflichtige Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) stellte die Heilbehandlung und das Taggeld per 1. Dezember 2011 ein und verneinte einen Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung mit der Begründung, die noch geklagten Beschwerden stünden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall. Dies wurde mit Urteil vom 30. Dezember 2013 letztinstanzlich vom Bundesgericht bestätigt (Verfahren 8C_779/2013). Die IV-Stelle ordnete in der Folge eine polydisziplinäre Begutachtung an, welche von der Ärztlichen Begutachtungs-Institut GmbH (fortan: ABI) mit Expertise vom 29. Dezember 2014 erstattet wurde. Auf Einwand des Versicherten hin wurde bei der Begutachtungsstelle eine weitere Stellungnahme vom 15. Juni 2015 eingeholt. Mit Verfügung vom 24. August 2015 verneinte die Invalidenversicherung einen Rentenanspruch. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Oktober 2017 ab, nachdem es ein lite pendente eingereichtes Gutachten der estimed AG, Medas Zug (fortan: estimed) vom 6. Oktober 2016 der IV-Stelle zur Stellungnahme unterbreitet hatte. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen. Das Gutachten der ABI sei aus dem Recht zu weisen und es sei festzustellen, dass gegen die am Gutachten beteiligten Ärzte ein Ausstands- und Ablehnungsgrund bestehe. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines neuen polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte. 
 
2.1. Im angefochtenen Entscheid legte die Vorinstanz die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zu den Begriffen der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie zum Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dar. Korrekt sind auch die Erwägungen zur ärztlichen Aufgabe bei der Invaliditätsbemessung (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.; 132 V 93 E. 4 S. 99 f.) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.  
 
2.2. Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13 f.) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409, 143 V 418), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2 S. 285 ff., E. 3.4-3.6 und 4.1 S. 291 ff.).  
 
3.   
Einleitend sind die in der Beschwerde vorgebrachten formellen Rügen zu prüfen. 
 
3.1. Wie schon vor dem kantonalen Gericht wird die Befangenheit sämtlicher am ABI-Gutachten beteiligter Ärzte geltend gemacht. Im angefochtenen Entscheid wurde bereits ausführlich und in Nachachtung der geltenden Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was den Anschein einer persönlichen Befangenheit der einzelnen abgelehnten Gutachter erwecken könnte. Eine entsprechende Begründung geht auch aus der Beschwerde nicht hervor. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers gibt es keine Rechtsprechung, wonach es "gerichtsnotorisch" sei, dass es den Sachverständigen der Gutachterstelle ABI an Ergebnisoffenheit mangelt. Das kantonale Gericht hat kein Bundesrecht verletzt, indem es das Gutachten der ABI vom 29. Dezember 2014 nicht aus dem Recht wies.  
 
3.2. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die IV-Stelle bei der ABI ergänzende Abklärungen vornahm, ohne ihm Gelegenheit zu bieten, Ergänzungsfragen zu stellen, überzeugt nicht. Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer über diese informiert und es wurde ihm Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Davon machte er mit seiner Eingabe vom 17. August 2015 Gebrauch. Er rügt darin u.a., es sei ihm keine Gelegenheit gegeben worden Ergänzungsfragen zu stellen. Indessen legt er nicht dar, was er die Gutachter hätte fragen wollen. Auch wird weder in der Beschwerde an das kantonale Gericht noch letztinstanzlich dargelegt, welche Ergänzungsfragen hätten gestellt werden müssen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich daher als unbegründet.  
 
3.3. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit. Das kantonale Gericht habe sich bei der Frage, ob sich die aus otorhinolaryngologischer Sicht erhobene leichtgradige Funktionsstörung im Sinne einer commotio labyrinthi auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, auf die entsprechende Feststellung des Bundesgerichts im Urteil 8C_779/2013 vom 30. Dezember 2013 gestützt und sich daran gebunden erklärt. Damit habe es nicht unabhängig geurteilt.  
Selbst wenn eine entsprechende Bindungswirkung zu verneinen wäre und das kantonale Gericht im Verfahren gegen die Invalidenversicherung eine eigenständige Feststellung bezüglich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätte treffen müssen, vermag der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Beschwerdeführer begründet letztinstanzlich nicht, inwiefern nicht näher bezeichnete Beschwerden aufgrund der geltend gemachten commotio labyrinthi erheblich seien und sich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkten. Solche sind aus den Akten denn auch nicht ersichtlich. 
 
4.   
Die Vorinstanz hat die medizinische Aktenlage umfassend wiedergegeben und sorgfältig gewürdigt. Sie stellte fest, zwischen dem ABI-Gutachten und der estimed-Expertise beständen zunächst Abweichungen in diagnostischer Hinsicht. In der Folge setzte sich das kantonale Gericht mit den diagnostischen Abweichungen auseinander. Dabei gelangte es zur Erkenntnis, dass eine Vielzahl der im Gutachten estimed genannten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nur invalidisierend seien, wenn eine Indikatorenprüfung in Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 entsprechend ausfalle. In der Folge nahm die Vorinstanz eine entsprechende Prüfung vor und stellte fest, der Beschwerdeführer leide zwar an verschiedenen Störungen, welche sich wohl auch in Wechselwirkung gegenseitig beeinflussten. Ausser der otorhinolaryngologischen Störung komme jedoch keiner der anderern Beeinträchtigungen für sich genommen Krankheitswert zu. Der Versicherte verfüge zudem über beachtliche persönliche Ressourcen. Die funktionellen Auswirkungen der von den estimed-Gutachtern festgestellten 50%igen Arbeitsunfähigkeit sei nicht schlüssig und widerspruchsfrei. Diese sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die Folgen der Beweislosigkeit habe der Beschwerdeführer zu tragen. Bezüglich der von der neuropsychologischen Teilgutachterin der estimed bescheinigten Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer 50%igen Funktionseinschränkung stellte das kantonale Gericht fest, es sei anhand der blanden Befunde nicht nachvollziehbar, wie sie die angeführte Aufmerksamkeits- und Konzentrationseinbusse begründe. Da der Beschwerdeführer ohne Einschränkungen Auto fahre, sei eine entsprechende Störung auch fraglich. Auf die Einschätzung der Neuropsychologin sei nicht abzustellen. Zusammenfassend bestehe aufgrund der klaren Aktenlage kein Anlass für weitere Beweismassnahmen. Aus rechtlicher Sicht bestehe eine 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe. 
 
5.   
Zusammenfassend rügt der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht sinngemäss, das kantonale Gericht habe in willkürlicher Weise nicht auf die medizinischen Erkenntnisse und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachten der estimed vom 6. Oktober 2016 abgestellt. 
 
6.  
 
6.1.  
 
6.1.1. Hauptaufgabe des Bundesgerichts ist die Rechtskontrolle (Art. 189 BV). Es prüft daher die Sachverhaltsfeststellung nicht wie eine Appellationsinstanz in freier Weise, sondern grundsätzlich nur eingeschränkt. Es soll sich auf die von der Vorinstanz getroffene Sachverhaltsfeststellung abstützen und sich auf seine Hauptaufgabe, die Rechtskontrolle, beschränken (Art. 105 BGG). Aus dem Gesetzestext geht hervor, dass die Sachverhaltskontrolle auf "offensichtlich unrichtige" Feststellungen begrenzt ist, weshalb es nicht dem Bundesgericht obliegt, die Akten auf entsprechende Anhaltspunkte hin zu untersuchen (ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 36 ff. zu Art. 105 BGG, NICOLAS VON WERDT, a.a.O., N. 9 zu Art. 105). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass das Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt (BGE 120 Ia 3a E. 4b; NICOLAS VON WERDT, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 105).  
 
6.1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_838/2016 vom 3. März 2017 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_222/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 1.2 mit Hinweis); in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür (zu diesem Begriff BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen) ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (E. 6.1.1 hiervor) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).  
 
6.1.3. Neben den durch den Rechtsanwender zu prüfenden allgemeinen beweisrechtlichen Vorgaben an ein Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) ergibt sich aus BGE 141 V 281 Folgendes: Die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, kann zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295 f.). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2 S. 306 f.). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6 S. 426 f.). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; vgl. auch ANDREAS TRAUB, in: UELI KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2016, S. 142 Ziff. 3.3.3), sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6 S. 307 f.; Urteil 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 6 S. 427).  
 
6.2. Weiter hat das Bundesgericht in BGE 137 V 210 (insbesondere E. 1.3.4 und 1.4 S. 227 f.) mit einlässlicher, die Frage der Verfassungs- und Konventionskonformität abhandelnder Begründung entschieden, dass Gerichte sich auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes externes sogenanntes Verwaltungs- oder Administrativgutachten stützen können, solange nicht konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen. Allein der Umstand, dass im Gerichtsverfahren ein Privatgutachten, dem ein weit geringerer Beweiswert zukommt, eingereicht wird, erfordert noch nicht das Einholen eines Gerichtsgutachtens. Zuerst hat das erstinstanzliche Gericht zu prüfen, ob das Privatgutachten Zweifel an der Zuverlässigkeit des Administrativgutachtens zu begründen vermag. Nur wenn das Gericht aufgrund der Zweifel zu keinem eindeutigen Ergebnis kommt, hat es zusätzliche Beweismassnahmen - wie beispielsweise die Anordnung eines Gerichtsgutachtens - zu treffen.  
Zudem verlieren die vor der Praxisänderung gemäss BGE 141 V 281 eingeholten Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. Es ist somit zu prüfen, ob die beigezogenen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309). 
 
7.  
 
7.1. Vorliegend standen sich zwei Gutachten von medizinischen Abklärungsstellen (Medas) gegenüber. Die Vorinstanz hat diese nach den massgebenden Grundsätzen gewürdigt. Dabei hat das kantonale Gericht dem Privatgutachten nicht eine geringere Beweiskraft als demjenigen der Verwaltung zugesprochen. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde hat es nicht nur das ABI-Gutachten berücksichtigt, sondern auch das Parteigutachten der estimed bezüglich der einzelnen Diagnosen und der erhobenen Befunde eingehend gewürdigt und gestützt darauf korrekte Feststellungen über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers getroffen. Daran ist das Bundesgericht gebunden. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen willkürlich sind. Es genügt nicht, wenn in der Beschwerde bezüglich sämtlicher medizinischer Ausführungen im angefochtenen Entscheid eine Verletzung von Bundesrecht und eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes moniert wird, ohne dies darzulegen. Das kantonale Gericht legte in nicht zu beanstandender Weise dar, warum es die Arbeitsfähigkeitsschätzung der estimed-Experten aus rechtlichen Gründen nicht übernahm.  
 
7.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik, auf die das Bundesgericht nicht eingeht. Die Beurteilung, ob es sich bei einem bestimmten Gesundheitsschaden um ein unklares Beschwerdebild handelt, dessen allenfalls invalidisierende Wirkung anhand der Rechtsprechung für ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Ursache im Sinne von BGE 141 V 281 zu prüfen ist, betrifft eine Rechts- und nicht eine Tatfrage. Es kann sich dabei somit nicht um eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes handeln, wenn die Vorinstanz zur begründeten Erkenntnis gelangte, die MTBI, die geltend gemachten Kopfschmerzen, das leichte cervicovertebrale Syndrom und die somatoforme Schmerzstörung seien nur invalidisierend, wenn das Ergebnis der anzuwendenden Indikatorenprüfung entsprechend ausfalle. Inwiefern diese Rechtsfrage im angefochtenen Entscheid in Verletzung von Bundesrecht beantwortet wurde, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Das kantonale Gericht hat daher zu Recht eine Indikatorenprüfung vorgenommen.  
 
7.3. In der Beschwerde wird nicht gerügt, die dem kantonalen Gericht vorliegenden medizinischen Akten hätten die für eine Prüfung der in BGE 141 V 281 formulierten Standardindikatoren notwendigen Informationen nicht enthalten und wären damit ungenügend gewesen. Ein entsprechender Mangel ist denn auch nicht ersichtlich.  
Die Vorinstanz zeigt im Rahmen der Würdigung des estimed-Gutachtens und in Berücksichtigung der Rechtsprechung schlüssig auf, weshalb der dort attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit nicht gefolgt werden kann und stattdessen von einer 10%igen Einschränkung gemäss ABI-Gutachten aufgrund der otorhinolaryngologischen Gesundheitsschädigung auszugehen ist. Eine Abweichung hiervon bzw. eine andere Würdigung des Sachverhalts steht dem Bundesgericht nur zu, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und hieraus offensichtlich unrichtige Schlüsse gezogen hat. Es reicht nicht aus, die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse als willkürlich zu bezeichnen, wenn sie nicht mit den Darstellungen des Beschwerdeführers übereinstimmen. Der Beschwerdeführer vermag sodann nicht darzulegen, inwiefern die Erwägungen im angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzen. Folglich ist es nicht die Aufgabe des Bundesgerichts, wie ein Sachgericht die gesamte Aktenlage erneut zu würdigen. Es stellt keine Rechtsverletzung dar, wenn die Vorinstanz der gutachterlich attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit die rechtliche Relevanz absprach. 
Was der Versicherte hinsichtlich der vorinstanzlich vorgenommenen Prüfung der Indikatoren moniert, ist nicht stichhaltig. Der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer trotz entsprechender Bemühungen nicht gelungen ist, sich wieder vollständig ins Erwerbsleben zu integrieren, vermag an der Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach das soziale Leben des Versicherten sowie seine Aktivitäten zeigten, dass er über beachtliche persönliche Ressourcen verfüge, die mit den geltend gemachten Einschränkungen im Erwerbsbereich nicht zu vereinbaren seien, nichts zu ändern. Inwiefern bezüglich der im angefochtenen Entscheid angeführten Aspekte eine "offensichtlich unrichtige Feststellung des rechtsrelevanten Sachverhalts" vorliegen soll, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, wird nicht dargelegt. 
 
7.4. Zusammenfassend sind die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht geeignet, die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit als offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz hat die medizinischen Akten und insbesondere auch das Privatgutachten der estimed umfassend gewürdigt und ihre Sachverhaltsfeststellungen willkürfrei begründet. Eine Bundesrechtsverletzung liegt nicht vor. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.  
 
8.   
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 1 und 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Mai 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer