Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_880/2020
Urteil vom 4. Januar 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Bovey,
nebenamtliche Bundesrichterin Arndt,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
gesetzlich vertreten durch B.________,
diese wiederum vertreten durch Advokatin Christina Reinhardt,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Moro,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Abänderung Kindesunterhalt,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 9. Juni 2020 (400 19 244 wik).
Sachverhalt:
A.
B.________ (geb. 1985) und C.________ (geb. 1974) sind die Eltern von A.________ (geb. 2008). Ihre Ehe wurde am 18. November 2013 geschieden. C.________ wurde unter anderem verpflichtet, seinem Sohn einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.-- bis und mit Oktober 2018 sowie von Fr. 1'000.-- bis und mit Oktober 2026 und B.________ nachehelichen Unterhalt von monatlich Fr. 400.-- bis und mit Oktober 2018 zu bezahlen. Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 wurde das Scheidungsurteil durch eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung abgeändert und der monatliche Kindesunterhaltsbeitrag auf Fr. 500.-- pro Monat herabgesetzt. Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag an B.________ war inzwischen infolge Wiederverheiratung untergegangen.
B.
Am 17. Juli 2017 reichte der Sohn beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost eine als "Klage (Schlichtungsgesuch) " bezeichnete Eingabe auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrags ein, welche dieses als Schlichtungsbegehren entgegennahm. Zu jenem Zeitpunkt wohnte der Sohn im Kanton Basel-Landschaft. Da es zu keiner Einigung kam, stellte das Zivilkreisgericht dem Sohn am 5. Oktober 2017 die Klagebewilligung aus.
C.
C.a. Mit Klage vom 15. Januar 2018 gelangte der Sohn erneut an das Zivilkreisgericht und beantragte die Erhöhung des Unterhaltsbeitrags. Er war in der Zwischenzeit in den Kanton Solothurn umgezogen.
C.b. Das Zivilkreisgericht beschränkte das Verfahren auf die Frage seiner Zuständigkeit und trat mit Urteil vom 13. Juni 2019 auf die Klage nicht ein. Zur Begründung führte es aus, die Abänderung eines in einem Scheidungsurteil festgehaltenen Kindesunterhaltsbeitrags sei mit einer Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils anstatt mit einer selbständigen Unterhaltsklage nach Art. 295 ZPO geltend zu machen.
D.
D.a. Dagegen erhob der Sohn Berufung. Er beantragte die Aufhebung des Urteils vom 13. Juni 2019 und die materielle Behandlung der Klage vom 17. Juli 2017 bzw. 15. Januar 2018 durch das Zivilkreisgericht.
D.b. Mit Entscheid vom 9. Juni 2020 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Berufung ab.
E.
E.a. Gegen den Berufungsentscheid hat A.________ (Beschwerdeführer) am 22. Oktober 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des Nichteintretensentscheids [sic] des Kantonsgerichts und die Rückweisung an die Vorinstanz, eventualiter an das Zivilkreisgericht, zur materiellen Behandlung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
E.b. Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 beantragt C.________ (Beschwerdegegner), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Am 27. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer die Replik und am 14. Juni 2021 der Beschwerdegegner die Duplik ein. Beide Parteien halten an ihren jeweiligen Standpunkten fest. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.
E.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75 BGG) über die Abänderung von Kindesunterhalt bzw. über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts entschieden hat. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig.
1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
1.3. Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein, die innert der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist. Die aufgrund von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV bestehende Möglichkeit, nach Eingang der Vernehmlassungen der Gegenpartei eine Replik einzureichen, kann nur dazu dienen, sich zu den von der Gegenpartei eingereichten Stellungnahmen zu äussern. Ausgeschlossen sind hingegen in diesem Rahmen Anträge und Rügen, welche die beschwerdeführende Partei bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerdeschrift darauf, dass sich seine Mutter nicht mehr als Partei in einem Verfahren mit dem Beschwerdegegner habe auseinandersetzen wollen. Weitere Ausführungen zu den Gründen für die Haltung seiner Mutter tätigt er an dieser Stelle nicht, obwohl ihm dies unbenommen gewesen wäre. Auf die in seiner Replik enthaltenen Präzisierungen zu dieser Thematik ist deshalb nicht einzugehen. Er nimmt dort keinen Bezug auf konkrete Vorbringen in der Vernehmlassung des Beschwerdegegners, so dass sie eine unzulässige nachträgliche Ergänzung seiner Beschwerde darstellen.
2.
Der Beschwerdeführer verlangt die materielle Behandlung seiner Unterhaltsklage nach Art. 295 ZPO.
2.1. Die Voraussetzungen und die sachliche Zuständigkeit für die Änderung eines Scheidungsurteils richten sich nach den Art. 124e Abs. 2, Art. 129 und Art. 134 ZGB (Art. 284 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 134 ZGB ist auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist (Abs. 1). Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Abs. 2). Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht (Abs. 3). Für streitige Abänderungsverfahren gelten die Vorschriften über die Scheidungsklage sinngemäss (Art. 284 Abs. 3 ZPO).
Nach Art. 279 Abs. 1 ZGB kann das Kind gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung. Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 295 ZPO gilt für selbständige Klagen das vereinfachte Verfahren.
2.2.
2.2.1. Die Vorinstanz stellte als gesetzliche Grundlage der Unterhaltsklage auf Art. 279 ZGB und als Unterform für die Abänderung des Unterhalts auf Art. 286 Abs. 2 ZGB ab. Sie hielt fest, dass bei einer Abänderung von Kindesunterhalt, der in einem eherechtlichen Verfahren festgelegt wurde, immer zwingend die eherechtlichen Bestimmungen vorgehen würden. Sei der Unterhaltsbeitrag in einem Scheidungsurteil festgelegt worden, so sei auf Abänderung des Scheidungsurteils zu klagen (Art. 134 Abs. 3 ZGB). Der Begriff der selbständigen Klage im Sinne von Art. 295 ZPO umfasse all jene Klagen, bei denen die Kinderbelange nicht im Verbund mit einer anderen familienrechtlichen Thematik zu regeln seien. Die gerichtliche Klage auf Abänderung eines rechtskräftigen Scheidungsurteils (Art. 134 ZGB) sei auch dann keine selbständige Klage im Sinne von Art. 295 ZPO, wenn sie ausschliesslich Kinderbelange zum Gegenstand habe. Hier würden nach Art. 284 Abs. 2 und 3 ZPO ausdrücklich die Bestimmungen über das streitige Scheidungsverfahren sinngemäss gelten. Folglich könne eine Klage auf Abänderung eines Unterhaltsbeitrages, welche auf einem vorgängigen eherechtlichen Verfahren beruhe, per se keine selbständige Klage sein.
2.2.2. Die Vorinstanz erkannte sodann prozessuale Schwierigkeiten, die eine selbständige Unterhaltsklage des Kindes für die Abänderung eines Scheidungsurteils im vereinfachten Verfahren mit sich bringen könnte, und verwies dazu auf die Erwägungen des Zivilkreisgerichts. So könne eine Klage auf Abänderung eines im Scheidungsurteil festgelegten Kindesunterhalts insbesondere auch Auswirkungen auf einen allfälligen Unterhaltsbeitrag der Geschwister oder auf den nachehelichen Unterhaltsbeitrag haben.
2.2.3. Alsdann verwarf die Vorinstanz das Argument des Beschwerdeführers, seine vom 17. Juli 2017 als "Klage (Schlichtungsgesuch) " betitelte Eingabe hätte vom Gericht auch als Abänderungsklage des Scheidungsurteils entgegengenommen werden können, da eine Überweisung von Amtes wegen nicht stattfinde. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe die Kurzbegründung seiner Eingabe mit dem Satz "Vorliegende Kurzbegründung erfolgt lediglich summarisch und zur Vorbereitung der Schlichtungsverhandlung" begonnen. Die Schlichtungsbehörde sei gehalten gewesen, sich antragsgemäss auf die Vermittlung zu beschränken und den Entscheid über die Prozessvoraussetzungen dem Gericht zu überlassen. Weiter hielt die Vorinstanz fest, selbst wenn die am 15. Januar 2018 eingereichte Klage als Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils entgegengenommen worden wäre, so hätte auf diese mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten werden können. Aufgrund des Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers zwischen Schlichtungsverfahren und Klageeinreichung und des ausserkantonalen Wohnsitzes des Beschwerdegegners habe es im Zeitpunkt der Klageeinreichung an der zwingenden örtlichen Zuständigkeit gefehlt, da bei der Abänderungsklage die Rechtshängigkeit erst mit Einreichung der Klage beginne.
2.3. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine Verletzung von Bundesrecht, indem die Vorinstanz zu Unrecht das Nichteintreten des Zivilkreisgerichts auf seine Klage gemäss Art. 295 ZPO bestätigt habe.
2.3.1. Er führt aus, dass die Erwägungen der Vorinstanz, wonach für jede spätere Anpassung immer das gleiche Verfahren wie für die erstmalige Festlegung massgebend sei, vom Gesetzgeber definitiv nicht beabsichtigt gewesen sei. Vielmehr habe dieser für alle selbständigen (= ausserhalb eines eherechtlichen Verfahrens) erhobenen Klagen des Kindes aus sozialen Überlegungen pauschal die Verfahrensart des vereinfachten Verfahrens für anwendbar erklärt. Er wirft der Vorinstanz sodann vor, sich dem vom Zivilkreisgericht konstruierten, der Scheidungsklage nachgebildeten Abänderungsverfahren bzw. "Analogverfahren" zu den eherechtlichen Verfahren anzuschliessen. In diesem Verfahren werde dem nicht als Partei beteiligten Kind systemwidrig Parteistellung eingeräumt. Diese richterliche Lückenfüllung sei nicht nur unzulässig, sondern auch unnötig, da die Zivilprozessordnung ausdrücklich die selbständige Klage des Kindes vorsehe. Eine von der Judikatur kreierte zusätzliche analoge Verfahrensart anzuerkennen und sogar als einzig massgeblich zu deklarieren, verletze das Prinzip der Gewaltentrennung.
Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass für die Abänderung von in einem Scheidungsurteil festgesetzten Kindesunterhaltsbeiträgen das Abänderungsverfahren gilt (vgl. vorne E. 2.1). Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dem ehelichen Kind stehe diese Möglichkeit zur Abänderung seines Unterhaltsbeitrags nicht zur Verfügung, entbehren seine Ausführungen jeglicher Grundlage. Der Vorwurf der richterlichen Lückenfüllung durch die Vorinstanz sowie der Verletzung des Prinzips der Gewaltentrennung ist verfehlt.
2.3.2. Alsdann bestreitet der Beschwerdeführer Koordinationsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der selbständigen Unterhaltsklage. Abgesehen davon, dass vorliegend weder die Abänderung von nachehelichem Unterhalt noch von weiteren Kinderbelangen wie elterlicher Sorge, Obhut oder persönlichem Verkehr zur Diskussion stehe, sei die Koordination mit den anderen relevanten Belangen im Verfahren der selbständigen Unterhaltsklage mittels Art. 298b Abs. 3 und Art. 298d Abs. 3 ZGB bestens gewährleistet. Diese Bestimmungen würden die Kompetenzattraktion ans Gericht bei strittigem Unterhalt regeln und dadurch ermöglichen, dass das mit einer Unterhaltsklage befasste Gericht statt der KESB auch die anderen Kinderbelange im selben Verfahren regeln und abändern könne, und gälten unabhängig vom Zivilstand der Eltern. Ehelichen Kindern nur deshalb, weil ihre Belange auch in einem eherechtlichen Verfahren geregelt werden könnten, den Zugang zur selbständigen Unterhaltsklage wegen des angeblichen Koordinationsbedarfs zu verweigern, obwohl die Koordination ausreichend sichergestellt sei, sei willkürlich und diskriminierend und verstosse gegen Art. 8 BV. Alleine vom Zivilstand der Eltern dürfe nicht abhängen, ob dem einen Kind die Möglichkeit verwehrt werde, die dem anderen selbstverständlich zur Verfügung stehe.
Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich vorliegend die Frage der Koordination nicht stellt. Auch die Vorinstanz erkannte keine konkreten Koordinationsschwierigkeiten für den hier zu beurteilenden Fall, sondern erwähnte solche in abstrakter Weise für andere denkbare Sachverhaltskonstellationen und nannte in diesem Zusammenhang beispielhaft die Notwendigkeit der Koordination des eingeklagten Kindesunterhalts mit nachehelichem Unterhalt oder mit Unterhalt für Geschwister des klagenden Kindes. Damit setzt sich der Beschwerdeführer indessen nicht auseinander. Auf seine Ausführungen zur Koordination des Kindesunterhalts mit den weiteren Kinderbelangen, zu welcher sich die Vorinstanz nicht geäussert hat, muss deshalb nicht weiter eingegangen werden (vgl. vorne E. 1.2). Dem Beschwerdeführer gelingt es damit weder, eine Bundesrechtsverletzung - in welcher seine Willkürrüge hier aufgeht - darzutun, noch eine Verletzung des Gleichheitsgebots.
2.3.3. Weiter moniert der Beschwerdeführer, er habe bewusst die selbständige Klage erhoben, weil seine Mutter sich nicht mehr als Partei in einem Verfahren mit dem Beschwerdegegner habe auseinandersetzen wollen. Dieses Argument überzeugt nicht. Ebenso wie auch die selbständige Unterhalts (abänderungs) klage in Prozessstandschaft geführt werden kann (vgl. BGE 145 III 393 E. 2.3 und E. 2.7), hätte es dem Beschwerdeführer umgekehrt auch mit der Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils offengestanden, in eigenem Namen zu klagen (Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB; BÜCHLER/CLAUSEN, in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 77 zu Art. 134 mit Art. 315a/b ZGB; FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2018, N. 5c zu Art. 134 ZGB; MEIER/STETTLER, Droit de la filiation, 6. Aufl. 2019, Rz. 1518). Zwar weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass das Bundesgericht in BGE 142 III 153 E. 2.4 festhielt, das Kind sei in eherechtlichen Verfahren nicht Partei. Diese Aussage bezog sich indessen auf ein Scheidungsverfahren, in welchem sich (nur) die Ehegatten als Parteien gegenüberstanden, und nicht auf das vom Kind für seinen Unterhalt angestrengte Abänderungsverfahren. Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er mit nicht einmal neun Jahren im Zeitpunkt der Einreichung seines Schlichtungsgesuchs in der Lage gewesen sein will, ohne Unterstützung seiner Mutter den Prozess auf Abänderung des Kindesunterhalts zu führen (vgl. auch MEIER/STETTLER, a.a.O., Rz. 1492, welche im Kontext der selbständigen Unterhaltsklage die Frage aufwerfen, wie sinnvoll es aus psychologischer Sicht ist, ein urteilsfähiges Kind alleine klagen zu lassen). Insofern ist nicht einsichtig, inwiefern seine Mutter sich weniger mit dem Verfahren auseinanderzusetzen gehabt haben soll als wenn sie als Prozessstandschafterin in eigenem Namen geklagt hätte.
2.3.4. In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit führt der Beschwerdeführer aus, dass das Schlichtungsverfahren vor dem Hintergrund der gemachten Ausführungen die Rechtshängigkeit und
perpetuatio fori begründet habe, so dass der spätere Wegzug des Beschwerdeführers die örtliche Zuständigkeit nicht habe entfallen lassen. Auch wenn der Beschwerdeführer überzeugt gewesen sei, vorweg ein Schlichtungsgesuch einreichen zu müssen, habe er das ans Zivilkreisgericht gerichtete Schlichtungsgesuch als "Klage (Schlichtungsgesuch) " bezeichnet, um sicherzustellen, dass das Gericht, sollte es wider Erwarten der Ansicht sein, dass für das Verfahren kein Schlichtungsobligatorium gelte, seine Eingabe direkt als Klage entgegennehmen und einen Schlichtungs- oder vielmehr einen Einigungsversuch unternehmen könnte. Das Zivilkreisgericht habe daraufhin ein Schlichtungsverfahren durchgeführt und den Beschwerdeführer damit in seiner Auffassung, die richtige Vorgehensweise gewählt zu haben, bestätigt. Wäre für die Klage eine andere Verfahrensart ohne vorgängige Schlichtung massgeblich gewesen, hätte das Zivilkreisgericht angesichts der in Kinderbelangen umfassend geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime dieses Verfahren ungeachtet der Wortwahl anordnen müssen, zumal mit der Bezeichnung als Klage und in Klammern als Schlichtungsgesuch sowie den Rechtsbegehren unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht worden sei, dass er eine gerichtliche Beurteilung des Unterhalts wolle. Die Spitzfindigkeit, mit der die Vorinstanz auf die Formulierung verweise, stelle überspitzten Formalismus dar. Die Vorinstanzen hätten ihre Spitzfindigkeit dazu genutzt, um dem Beschwerdeführer den materiellen Anspruch auf Unterhalt zu verwehren, und dies in einem von der Offizialmaxime regierten Bereich, wo es gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO explizit nicht auf die genaue Formulierung der Parteianträge ankomme. Vorliegend gehe es auch nicht um die Überweisung des unzuständigen an das zuständige Gericht. Das angerufene Zivilkreisgericht sei sowohl für das Schlichtungsgesuch als auch für ein allfälliges eherechtliches Verfahren bzw. ein diesem nachgebildetes Analogverfahren zuständig gewesen.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer vorhielt, seine Eingabe vom 17. Juli 2017 einerseits als Schlichtungsgesuch bezeichnet und andererseits einleitend explizit auf das Schlichtungsverfahren Bezug genommen zu haben, so dass das Zivilkreisgericht die Eingabe als Schlichtungsgesuch entgegenzunehmen gehabt habe. Der Beschwerdeführer erinnert in seiner Beschwerdeschrift selbst daran, dass er sich bewusst für den Weg der selbständigen Klage mit vorgängigem Schlichtungsversuch entschieden habe. Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie unter diesen Umständen und ganz allgemein eine Pflicht des Zivilkreisgerichts verneinte, das Schlichtungsgesuch als Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils entgegenzunehmen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Ferner bestreitet der Beschwerdeführer nicht, seinen Wohnsitz vor Klageerhebung am 15. Januar 2018 in einen anderen Kanton verlegt zu haben. Er erläutert nicht, weshalb die vorinstanzliche Erwägung unrichtig sein soll, dass mangels Erfordernis eines Schlichtungsversuchs im Verfahren auf Abänderung eines Scheidungsurteils keine
perpetuatio fori durch das Schlichtungsgesuch habe begründet werden können, selbst wenn die Klage vom 15. Januar 2018 nicht als selbständige Unterhaltsabänderungsklage entgegenzunehmen gewesen wäre. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer auch aus der Geltung der Offizialmaxime nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei dieser geht es einzig darum, dass das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist (BGE 137 III 617 E. 4.5.3 mit Hinweis; Urteil 5A_807/2012 vom 6. Februar 2013 E. 4.2.2). Die Frage der Bindung an die Parteianträge stellt sich aber erst, wenn und soweit die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 4.4.2 mit Hinwiesen). Der Vorwurf der Verletzung des Verbots von überspitztem Formalismus erweist sich damit als unbegründet.
2.3.5. Zusammenfassend trägt der Beschwerdeführer keine überzeugenden Argumente dafür vor, dass ihm die Abänderung des im Scheidungsurteil festgesetzten (und bereits einmal im Rahmen eines regulären Abänderungsverfahrens konventionell abgeänderten) Kindesunterhalts über den Weg der selbständigen Unterhaltsabänderungsklage hätte offenstehen sollen. Der angefochtene Entscheid hält vor Bundesrecht stand.
3.
3.1. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
3.2. Beide Parteien ersuchen für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch des obsiegenden Beschwerdegegners ist gegenstandslos geworden, soweit es die Befreiung von den Gerichtskosten betrifft, nicht aber, soweit es die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zum Gegenstand hat. Zufolge gegebener Voraussetzungen kann den Gesuchen entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Gerichtskosten sind vorläufig auf die Bundesgerichtskasse zu nehmen. Ferner ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdegegner die Parteientschädigung beim Beschwerdeführer wird erhältlich machen können. Hierfür wird sein Rechtsanwalt direkt aus der Bundesgerichtskasse entschädigt (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG i.V.m. Art. 10 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]). Beide Parteien sind darauf hinzuweisen, dass sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben, falls sie später dazu in der Lage sind (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
2.1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird ihm Rechtsanwältin Christina Reinhardt als Rechtsbeiständin beigegeben.
2.2. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihm Rechtsanwalt Daniele Moro als Rechtsbeistand beigegeben.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. Die Entschädigung wird indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen und Rechtsanwalt Daniele Moro wird aus dieser mit Fr. 3'000.-- entschädigt.
5.
Rechtsanwältin Christina Reinhardt wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Januar 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller