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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_724/2017  
 
 
Urteil vom 18. Juli 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Petry. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häusermann, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Schwyz, Steistegstrasse 13, 6431 Schwyz, 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Widerruf/Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 29. Mai 2017 (III 2016 217). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist italienischer Staatsbürger. Er wurde 1976 in der Schweiz geboren und ist hier aufgewachsen. Seit dem 14. Mai 2004 ister mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Das Ehepaar hat einen Sohn (geb. am 2. Oktober 2000) und eine Tochter (geb. am 8. Juni 2004). 
 
A.a. Nach einer ersten Strafanzeige gegen A.________ wegen Betruges befand sich dieser vom 17. Februar bis 15. Mai 2000 in Untersuchungshaft. Von September 2000 bis März 2002 arbeitete er bei der B.________ AG als Aussendienstmitarbeiter. Im Mai 2002 reiste er mit seiner damaligen Lebenspartnerin (heutigen Ehefrau) und dem gemeinsamen Sohn nach Italien aus. Im Februar 2003 kehrten sie zurück. Vom 10. April bis 28. August 2003 befand er sich erneut in Untersuchungshaft.  
 
A.b. Am 27. August 2003 stellte das damalige Ausländeramt St. Gallen das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung von A.________ fest, nachdem er sich rund neun Monate in Italien aufgehalten hatte. Am 1. September 2003 wurde ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt. Nach der Heirat mit seiner heutigen Ehefrau am 14. Mai 2004 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Ab August 2004 hielt sich A.________ während mehr als sechs Monaten im Ausland auf, was zum Erlöschen seiner Aufenthaltsbewilligung führte (Verfügung des Migrationsamtes des Kantons St. Gallen vom 23. Mai 2011).  
 
A.c. Vom 26. März 2009 bis 20. Mai 2010 befand sich A.________ erneut in Untersuchungshaft.  
 
A.d. Mit Entscheid vom 20. Januar 2011 verurteilte das Kreisgericht See-Gaster A.________ wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Check- und Kreditkartenmissbrauchs, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Fälschung von Ausweisen, mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung, unwahrer Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden und rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz, begangen zwischen 1999 und 2009, zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren. Am 21. Mai 2010 hatte er den vorzeitigen Strafvollzug angetreten und wurde am 18. März 2011 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.  
 
A.e. Infolge der Einreichung eines Familiennachzugsgesuchs seiner Ehefrau wurde ihm per 18. März 2011 eine bis 17. März 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt.  
 
A.f. Mit Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 7. Mai 2015 wurde A.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs, Veruntreuung, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Urkundenfälschung, Geldwäscherei und versuchter Nötigung, begangen zwischen 2011 und 2014, zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten als Gesamtstrafe verurteilt, unter Einbezug des nach der bedingten Entlassung nicht absolvierten Strafrests der gegen ihn am 20. Januar 2011 vom Kreisgericht See-Gaster ausgesprochenen Freiheitsstrafe.  
 
B.  
Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 widerrief das Amt für Migration des Kantons Schwyz die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies diesen zum Zeitpunkt der Haftentlassung aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess der Regierungsrat des Kantons Schwyz im Kostenpunkt gut, wies sie aber im Übrigen ab (Beschwerdeentscheid vom 8. November 2016). Mit Entscheid vom 29. Mai 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die dagegen erhobene Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Seine Aufenthaltsbewilligung EU/ EFTA sei bis zum 17. März 2021 zu verlängern. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz oder das Migrationsamt zurückzuweisen. Zudem beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Während das Migrationsamt auf Vernehmlassung verzichtet, beantragen der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration liess sich nicht vernehmen. 
Mit Verfügung vom 31. August 2017 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Am 20. Oktober 2017 reichte A.________ eine abschliessende Stellungnahme ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500 f.). 
Als italienischer Staatsangehöriger kann sich der Beschwerdeführer grundsätzlich auf das FZA (SR 0.142.112.681) berufen, welches ihm potenziell einen Bewilligungsanspruch einräumt. Darüber hinaus ist er mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und hat auch nach internem Recht grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 AuG [SR 142.20]). Damit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. Ob sich die Bewilligungsverweigerung rechtfertigt, ist Frage der materiellen Prüfung. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des hierzu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten. Damit bleibt für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum (Art. 113 BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur, was ausdrücklich geltend gemacht wird, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 143 I 310 E. 2.2 S. 113). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs seiner Kinder auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Anhörung seiner beiden minderjährigen Kinder verzichtet und folglich den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Damit habe sie insbesondere Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) verletzt. Die Vorinstanz begründete den Verzicht auf die beantragte persönliche Anhörung damit, dass der Standpunkt der Kinder hinreichend in das Verfahren eingeflossen sei, womit die Anforderungen von Art. 12 KRK erfüllt seien.  
 
3.2. Nach Art. 12 Abs. 1 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Abs. 2 wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12 KRK stellt einen direkt anwendbaren Rechtssatz dar, dessen Verletzung beim Bundesgericht angefochten werden kann (BGE 144 II 1 E. 6.4 S. 15 mit Hinweis). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 144 II 1 E. 6.4 S. 15 mit Hinweisen).  
Vorliegend werden die minderjährigen Kinder durch ihre Eltern vertreten, deren Interessen im hier zu beurteilenden Fall gleichläufig sind. Diese Voraussetzung für einen Verzicht auf die persönliche Anhörung ist damit erfüllt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die persönliche Anhörung der Kinder auch nicht erforderlich, um den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen. Die Vorinstanz hat nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer darum bemüht war, eine gute persönliche Beziehung zu seinen Kindern aufrechtzuerhalten, soweit es die Untersuchungshaft und der Strafvollzug zuliessen. Ebenso wenig hat sie in Zweifel gezogen, dass die Kinder durch eine Erschwerung der Kontaktmöglichkeiten zum Vater in persönlichkeitsrelevanten essentiellen Interessen betroffen werden. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche neuen, entscheiderheblichen Erkenntnisse von einer persönlichen Anhörung der Kinder zu erwarten gewesen wären. Im Gegenteil geht er selbst davon aus, dass die Kinder nur bestätigt hätten, was die Vorinstanz ohnehin nicht in Frage gestellt hat, nämlich, dass eine Ausreise des Vaters sie hart treffen würde. Da dies aber nicht umstritten ist und keine weiteren Abklärungen erfordert, durfte die Vorinstanz willkürfrei in antizipierter Beweiswürdigung auf eine persönliche Anhörung der Kinder des Beschwerdeführers verzichten. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet. Dasselbe gilt für die daraus abgeleitete Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 16 KRK vorliegen soll. 
 
4.  
 
4.1. Der Widerruf von EU/EFTA-Bewilligungen ist im FZA nicht geregelt, so dass Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gegenüber Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gestützt auf Art. 60-68 AuG angeordnet werden (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG). Dasselbe ergibt sich aus Art. 24 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP; SR 142.203). Der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG (in der hier anwendbaren zeitlich massgeblichen Fassung) ist durch die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe zweifellos erfüllt. Jedoch sind zusätzlich die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu beachten. Gemäss dieser Bestimmung dürfen die durch das Abkommen gewährten Rechtsansprüche "nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden". Art. 5 Anhang I FZA verlangt eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Die Bejahung einer Rückfallgefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit weiter delinquieren wird; ebensowenig kann für die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko einer Straftat besteht (vgl. Urteil 2C_532/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3 mit Hinweis).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsbürger und im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach eigenen Angaben absolviert er im Rahmen einer IV-Umschulung eine im Arbeitsexternat begonnene Ausbildung zum Transportfachmann und erhält entsprechende IV-Taggelder. Es stellt sich die Frage, ob er unter diesen Umständen aus dem FZA einen Anspruch auf Aufenthalt ableiten kann. Dies braucht aber vorliegend nicht geprüft zu werden, da sich - wie nachfolgend dargelegt - der Bewilligungswiderruf auch bei Zugrundelegung des FZA als rechtens erweist.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, im vorliegenden Fall könne nicht von einer erheblichen, aktuellen Rückfallgefahr im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA ausgegangen werden. Hätte eine Rückfallgefahr bestanden, wäre ihm kein Arbeitsexternat bewilligt worden. Er habe aus seinen Fehlern gelernt und sich während des Strafvollzugs die Voraussetzungen geschaffen, um sich heute beruflich zu integrieren und seine Familie zu unterstützen.  
 
4.3.1. Mit Entscheid vom 20. Januar 2011 des Kreisgerichts See-Gaster wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Check- und Kreditkartenmissbrauchs, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Fälschung von Ausweisen, mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung, unwahrer Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden und rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz, begangen zwischen 1999 und 2009, zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Die Anzahl der geschädigten Personen war erheblich und die vom Beschwerdeführer anerkannten Zivilforderungen beliefen sich auf rund Fr. 450'000.--. Das Gericht stufte das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer ein. Er habe über Jahre hinweg ohne Rücksicht auf andere und mit grosser Dreistigkeit seinen eigenen Vorteil über alles andere gestellt. Sein Verhalten zeuge von einer erheblichen kriminellen Energie.  
Nach seiner bedingten Entlassung im März 2011 wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig. Mit Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 7. Mai 2015 wurde er wegen gewerbsmässigen Betrugs, Veruntreuung, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Urkundenfälschung, Geldwäscherei und versuchter Nötigung, begangen zwischen 2011 und 2014, zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten als Gesamtstrafe verurteilt, unter Einbezug des nach der bedingten Entlassung nicht absolvierten Strafrests der gegen ihn am 20. Januar 2011 vom Kreisgericht See-Gaster ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Auch hier war die Anzahl geschädigter Personen erheblich. Die vom Beschwerdeführer anerkannten Zivilforderungen beliefen sich auf mehr als Fr. 2 Mio. 
 
4.3.2. Der Beschwerdeführer hat somit über Jahre hinweg Vermögensdelikte in beträchtlichem Ausmass begangen. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, liess er sich offenbar nur durch Gefängnisaufenthalte von seinen kriminellen Machenschaften abhalten. Kaum vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen, delinquierte er weiter, um erneut Vermögensdelikte in noch grösserem Ausmass zu begehen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Ausbildung zum Transportfachmann würden ihm berufliche Perspektiven eröffnen und ihn in Zukunft davon abhalten, rückfällig zu werden, muss er sich entgegenhalten lassen, dass ihn in der Vergangenheit feste Arbeitsplätze mit regelmässigen Einkommen nicht von der Delinquenz abzuhalten vermochten. Die Vorinstanz führt zudem aus, dass der Beschwerdeführer sein vorheriges kriminelles Verhalten u.a. auf finanzielle Sorgen zurückgeführt habe. Mit Blick auf die exorbitanten Schulden des Beschwerdeführers besteht daher Anlass zur Befürchtung, dass dieser in Zukunft erneut versucht sein könnte, seine finanzielle Situation mit Hilfe von Vermögensdelikten aufzubessern. Schliesslich übersieht der Beschwerdeführer, dass die Einschätzung, ob ein Gefangener in das Arbeitsexternat überführt werden kann (vgl. Art. 77a StGB), nicht den gleichen Massstäben unterliegt wie die Beurteilung eines Widerrufs im Ausländerrecht. Wie das Bundesgericht bereits für die bedingte Entlassung festgehalten hat, lässt der Umstand, dass einem Straftäter das Arbeitsexternat bewilligt wird, nicht den Schluss zu, dass keine Gefahr mehr von ihm ausgeht (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.3.3 S. 188 f.).  
Mit Blick auf die genannten Umstände, insbesondere das Ausmass und die Dauer der Delinquenz, welche trotz einer ersten schwerwiegenden Verurteilung kein Ende nahm, durfte die Vorinstanz von einer hinreichend schweren und auch gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und einem nicht unerheblichen Rückfallrisiko ausgehen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht somit dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nicht entgegen, soweit diese Bestimmung überhaupt anwendbar ist (E. 4.2 hiervor). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Widerruf sei unverhältnismässig und verletze insbesondere Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV sowie Art. 3 und 6 KRK
 
5.1. Hat der Ausländer einen Widerrufsgrund gesetzt und stellt er eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA dar, ist die Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu prüfen (Art. 96 Abs. 1 AuG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Dabei sind insbesondere die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (BGE 135 II 110 E. 2.1 S. 112). Die Vorinstanz hat die zur Interessenabwägung bzw. Art. 8 EMRK entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze zutreffend wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (vgl. E. 5.1.1 und 5.1.2 des angefochtenen Entscheids). Die Kinderrechtskonvention verschafft praxisgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2 S. 30 mit Hinweisen).  
 
5.2. Das öffentliche Interesse am Widerruf ist durch das Vorliegen eines gesetzlichen Widerrufsgrundes ausgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, lediglich Vermögensdelikte begangen zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss ein schweres Verschulden auch bei wiederholten Vermögensdelikten von einem gewissen Gewicht vorliegen kann (vgl. BGE 134 II 25 E. 4.3.1 S. 29; Urteil 2C_108/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1). Zudem ziehen insbesondere Betrugsdelikte seit dem 1. Oktober 2016 eine obligatorische Landesverweisung nach sich (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. f StGB; Umsetzung von Art. 121 Abs. 3 BV). Auch wenn diese Neuregelung nicht auf den Beschwerdeführer Anwendung findet, kommt darin zum Ausdruck, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber Betrugsdelikte als besonders verwerflich erachtet, was bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden darf.  
 
5.3. Das öffentliche Interesse am Widerruf kann nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen würden. Zu prüfen sind in diesem Zusammenhang die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers.  
 
5.3.1. Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass er hier geboren und aufgewachsen ist und seine Frau und Kinder hier leben. Unter diesen Umständen wäre für ihn eine Ausreise zweifellos mit einer besonderen Härte verbunden. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Schweiz bereits zwei Mal für längere Zeit verlassen hat, was im Jahr 2003 zum Erlöschen seiner Niederlassungsbewilligung und im Jahr 2005 zum Erlöschen seiner (damaligen) Aufenthaltsbewilligung geführt hat. Den Kontakt zu seinem Heimatland hat der Beschwerdeführer nicht abgebrochen, hat er doch von Mai 2002 bis Februar 2003 neun Monate in Italien gelebt. Da er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, wäre eine Ausreise nicht mit der Aufgabe eines stabilen beruflichen Umfelds verbunden. Die vom Beschwerdeführer absolvierte Umschulung zum Transportfachmann wird ihm auch im Nachbarland Italien von Nutzen sein können. Auch wenn eine Übersiedlung nach Italien anfänglich mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, erscheint sie dennoch nicht unzumutbar.  
 
5.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Wiedereingliederung in Italien sei wegen seines Gesundheitszustandes nicht möglich. Aufgrund seiner Augenerkrankung seien regelmässige Hornhauttransplantationen nötig. In Italien gebe es kein Krankenkassensystem, das derartige Behandlungskosten bezahlen würde. Zudem benötige er spezielle Linsen, deren Kosten jährlich Fr. 20'000.-- überstiegen. Diese seien nur in einem in der Schweiz ansässigen spezialisierten Institut erhältlich. Schliesslich führt er aus, es sei bei ihm eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Laut Bericht seines Psychiaters Dr. C.________ würde seine Wegweisung destabilisierend wirken und ein hohes Risiko für Suizidhandlungen beinhalten.  
Hinsichtlich des Augenleidens führt die Vorinstanz aus, dass ein Arzt in Mailand die notwendige Behandlung durchführen könne. In Bezug auf die Speziallinsen verweist die Vorinstanz auf den Bericht der D.________ AG vom 6. Dezember 2016, aus welchem nicht hervor geht, dass die Speziallinsen nur in der Schweiz erhältlich wären. Wie die Vorinstanz ferner zutreffend festhält, kann nicht von der Notwendigkeit einer engmaschigen Behandlung ausgegangen werden. Dem Bericht der D.________ AG lässt sich lediglich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 eine Linsenanpassung benötigte und im August 2015 Bilder einer Topographie angefertigt wurden. Weitere Arztberichte oder Kostennachweise habe der Beschwerdeführer laut Verwaltungsgericht nicht vorgelegt. Diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Dass er lieber in der Schweiz behandelt würde, ist verständlich, jedoch ist - entgegen seiner Behauptung - ein Verbleib in der Schweiz zur Behandlung seines Augenleidens nicht absolut zwingend. Die Behauptung, es bestünde in Italien kein Versicherungsschutz für sein Augenleiden, ist in keiner Weise substanziiert. Die Lebensumstände in Italien sind weitgehend vergleichbar mit jenen in der Schweiz, namentlich auch, was die medizinische Versorgung anbelangt (vgl. Urteile 2C_887/2016 vom 16. Januar 2017 E. 6.2.2; 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.4.4). 
 
5.4. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Zusammenhang mit dem von ihm am 21. Juni 2017 eingereichten Bericht von Dr. C.________ geltend macht, dringt er nicht durch. Die besagte Eingabe erfolgte noch vor Versand des vorinstanzlichen Urteils, aber bereits nach Urteilsfällung (29. Mai 2017). Da die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid bereits gefällt hatte, konnte sie den Bericht von Dr. C.________ in ihrem Urteil nicht mehr berücksichtigen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass das schwyzerische Recht der Vorinstanz vorschreibe, den Parteien vor der Entscheidsfällung den Aktenschluss mitzuteilen bzw. dass die Vorinstanz eine solche Regel willkürlich verletzt habe (vgl. Urteil 8C_590/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1). Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor.  
Dessen ungeachtet kann praxisgemäss selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226). Im Schriftenwechsel vor Bundesgericht hat sich die Vorinstanz zum Bericht von Dr. C.________ dahingehend geäussert, dass der Bericht nichts am Ergebnis ändern würde. Unter diesen Umständen würde sich eine Rückweisung ohnehin erübrigen. 
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die wegweisungs- oder krankheitsbedingte Gefahr, die betroffene Person könnte im Falle der Ausreiseverpflichtung ihrem Leben ein Ende setzen, rechtsprechungsgemäss nicht genügt, um die Wegweisung bzw. deren Vollzug dauerhaft als unverhältnismässig bzw. unzulässig erscheinen zu lassen. Die schweizerischen Behörden sind gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person nicht beeinträchtigt wird; sie sind verfassungsrechtlich jedoch nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine punktuell kritische psychische Situation in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dem Gesuch um Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung zu entsprechen (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2 S. 403). 
Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stehen somit einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nicht entgegen. 
 
5.5. Die Würdigung der familiären Verhältnisse vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und hat zwei noch minderjährige Kinder, die ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht besitzen. Seine Ausreise hat womöglich die Trennung von der Familie zu Folge. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seinen Kindern eine solche Trennung nicht zuzumuten sei.  
Es steht ausser Frage, dass eine räumliche Trennung des Beschwerdeführers von seinen Kindern einen grossen Eingriff in das Familienleben darstellen würde, weil diesfalls die Beziehungen nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden könnten. Das Bundesgericht misst dem Interesse an einer intakten Eltern-Kind-Beziehung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme eine gewichtige Bedeutung zu. Es verkennt nicht, dass die Kinder des Beschwerdeführers ein vorrangig zu berücksichtigendes Interesse daran haben, mit ihrem Vater aufzuwachsen. Vorliegend ist allerdings zu beachten, dass der Sohn des Beschwerdeführers fast 18-jährig und seine Tochter bereits 14 Jahre alt ist. In diesem Alter sind die Kinder nicht mehr im gleichen Ausmass wie früher auf die ständige Präsenz des Vaters angewiesen. Zudem konnte die Beziehung zwischen dem Vater und seinen Kindern teilweise nur in eingeschränktem Masse gelebt werden, befand sich dieser doch wiederholt in Untersuchungshaft bzw. im Strafvollzug. 
Rechtsprechungsgemäss ist weiter zu berücksichtigen, dass je schwerer die begangene Rechtsgutverletzung wiegt bzw. je häufiger ein ausländischer Elternteil delinquiert hat, desto eher das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters selbst das Interesse seiner Kinder zu überwiegen vermag, durch beide Elternteile in der Schweiz ständig betreut zu werden (vgl. Urteil 2C_80/2017 vom 8. September 2017 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Diese Gewichtung erscheint auch mit Blick darauf angezeigt, dass der Umstand, wonach ein Kind bei einem Elternteil aufwachsen kann, nicht einfach pauschal als immer positiv für das Kindeswohl qualifiziert werden kann, sondern insbesondere ein Zusammenleben von Kindern mit delinquenten und sozial nicht eingegliederten Elternteilen unter Umständen das Kindeswohl auch negativ beeinflussen kann (Urteil 2C_408/2017 vom 12. Februar 2018 E. 4.5.2 mit Hinweis). Mit Blick auf das Verschulden des Beschwerdeführers, welcher sich trotz stabiler Familienverhältnisse über Jahre hinweg immer wieder dazu entschlossen hat, das Gesetz zu brechen, ist nicht zu beanstanden, dass ihm die Vorinstanz die Fortführung des verfassungs- und konventionsrechtlich geschützten Familienlebens in der Schweiz verweigert hat. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, den Kindern würde der Vater weggenommen, muss er sich entgegenhalten lassen, dass er durch sein Verhalten den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt. Die ihm mit der bedingten Entlassung im Jahr 2011 eingeräumte Chance hat er nicht genutzt. Stattdessen delinquierte er in der Folge unbeirrt weiter bzw. sogar noch schwerer. Folglich hat er es hinzunehmen, wenn die Beziehung zu seiner Familie - welche aufgrund der wiederholten Haftaufenthalte ohnehin bereits erheblichen Einschränkungen unterworfen war - künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann. Das erhebliche öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers überwiegt sein privates Interesse sowie dasjenige seiner Angehörigen an seinem weiteren Verbleib in der Schweiz. 
 
5.6. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine strafrechtliche Verurteilung die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für allemal verunmöglicht. Soweit die ausländische Person, gegen die Entfernungsmassnahmen ergriffen wurden, einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besitzt, kann nach einer gewissen Zeit, in der Regel nach fünf Jahren, eine Neubeurteilung angezeigt sein, sofern die betreffende Person das Land verlassen und sich in dieser Zeit bewährt hat (vgl. Urteil 2C_270/2017 vom 30. November 2017 E. 3.7 mit Hinweisen).  
 
6.  
 
6.1. Nach dem Gesagten verletzt der angefochtene Entscheid weder Konventions- noch Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.  
 
6.2. Der bedürftige Beschwerdeführer ersucht für diesen Fall um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Da seine Eingabe nicht zum Vornherein aussichtslos war, kann dem Antrag entsprochen werden (Art. 64 BGG). Der Beizug eines Rechtsvertreters ist in einer Streitsache wie der vorliegenden notwendig. Rechtsanwalt Thomas Häusermann ist als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu bestellen. Als solcher hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 64 Abs. 2 BGG).  
 
6.3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
4.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
5.  
Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Thomas Häusermann als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben; dieser wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juli 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Petry