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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_302/2009 
 
Urteil vom 11. Mai 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Raselli, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
1. Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Armin Stöckli, 
 
gegen 
 
Z.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Karl Mathis, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, 
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Siegelung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 16. September 2009 des Obergerichtes des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 31. März 2009 erhob Z.________ Privatstrafklage gegen X.________ und Y.________. Diese werden verdächtigt, sie hätten sich in strafbarer Weise Weine bzw. Spirituosen angeeignet, die ihnen vom Privatstrafkläger zur Aufbewahrung überlassen worden seien. Am 21. April 2009 liess die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine Hausdurchsuchung in der Liegenschaft der Angeschuldigten durchführen, bei der nach Eigentumsgegenständen des Privatstrafklägers gesucht wurde. Im Anschluss daran wurde der Weinkeller der Angeschuldigten beschlagnahmt und versiegelt. Die von ihnen gegen die Eröffnung der Strafuntersuchung sowie die Hausdurchsuchung, Beschlagnahme und Siegelung erhobenen Beschwerden wies das Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, mit Urteil vom 16. September 2009 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B. 
Gegen das Urteil des Obergerichtes gelangten X.________ und Y.________ mit Beschwerde vom 19. Oktober 2009 an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides bzw. der Siegelung. 
Mit Verfügung vom 30. November 2009 wies das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab. Die Staatsanwaltschaft, das Obergericht und der private Beschwerdegegner beantragen je die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer replizierten am 14. Januar 2010. Das Obergericht und der private Beschwerdegegner liessen sich (je am 20. Januar 2010) dazu vernehmen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 79 ff. BGG geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 
Mit der Beschwerde gegen den angefochtenen strafprozessualen Zwischenentscheid kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Im angefochtenen Entscheid wird im Folgendes erwogen: 
 
2.1 Der Privatkläger und private Beschwerdegegner mache geltend, er habe die betroffene Liegenschaft gemäss Kaufvertrag vom 26. Januar 2007 an die Beschwerdeführer verkauft. Es sei vereinbart worden, dass die in seinem Eigentum befindlichen und noch im Keller der verkauften Liegenschaft gelagerten ca. 500 Flaschen Wein sowie ca. 100 Flaschen Spirituosen so lange dort deponiert bleiben sollten, bis der Beschwerdegegner seinen eigenen Weinkeller in seinem neuen Haus fertiggestellt haben würde. Mit Brief vom 12. November 2008 habe er den Beschwerdeführern drei Termine vorgeschlagen, an denen er die hinterlegte Ware habe abholen lassen wollen. Darauf habe er keine Antwort erhalten. In einem weiteren Brief vom 13. Januar 2009 habe er sein Anliegen wiederholt. In ihrem Schreiben vom 19. Januar 2009 hätten die Beschwerdeführer die genannten Briefe ignoriert und stattdessen von angeblichen Schäden an der verkauften Liegenschaft gesprochen, die zu beheben seien. In einem weiteren Schreiben vom 26. Februar 2009 habe er, der Beschwerdegegner, die Beschwerdeführer aufgefordert, ihm am 13. März (oder ersatzweise am 20. März) 2009 den Abtransport seines Eigentums zu ermöglichen. Mit Brief vom 11. März 2009 hätten sie erstmals behauptet, die Ware sei bereits am 12. Oktober 2007 von einem Mitarbeiter des Beschwerdegegners abgeholt worden. Diese Darstellung treffe indessen (immer nach den Darlegungen des Beschwerdegegners) nicht zu. Der fragliche Mitarbeiter habe am 12. Oktober 2007 lediglich zwei Kisten Wein abgeholt und im Übrigen einen immer noch vollen Weinkeller hinterlassen (vgl. angefochtener Entscheid, Sachv.-E. 1). 
 
2.2 Das Obergericht erwägt weiter, Hausdurchsuchungen seien gegen den Willen der Hausberechtigten nur zulässig, wenn wahrscheinlich ist, dass sich die angeschuldigte Person oder deliktsrelevante Spuren bzw. Gegenstände dort befinden. Die Beschwerdeführer hätten eingeräumt, dass eine entsprechende Vereinbarung (betreffend Aufbewahrung von Alkoholika) mündlich abgeschlossen worden sei. Zwar gebe es gewisse Widersprüche in den (mündlichen und schriftlichen) Angaben des Beschwerdegegners. So treffe es zu, dass er in seinen diversen Schreiben an die Beschwerdeführer (zwischen 12. November 2008 und 26. Februar 2009) von eingelagertem Wein bzw. von "Weinkeller" gesprochen habe und erst in seiner Strafklage vom 31. März 2009 noch zusätzlich und explizit von Spirituosen. Auch habe er in der Strafklage geltend gemacht, sein Mitarbeiter habe am 12. Oktober 2007 "zwei Kisten Wein" abgeholt, bei der polizeilichen Befragung vom 17. April 2009 hingegen, es habe sich dabei um "zwei Holzkisten und drei Kartonkisten Rotwein" gehandelt. Dies lasse die Sachdarstellung des Beschwerdegegners jedoch nicht zum Vornherein als unglaubhaft erscheinen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.3-4.4.2). 
 
2.3 Anderseits sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer auf das genannte Schreiben des Beschwerdegegners vom 12. November 2008 nicht reagiert hätten. Auf sein weiteres Schreiben vom 13. Januar 2009 betreffend Abholung eingelagerter Waren seien sie nicht eingegangen. Stattdessen hätten sie geantwortet, sie würden erst wieder mit dem Beschwerdegegner in Kontakt treten, wenn angebliche Schäden an der Liegenschaft behoben wären. Erst auf dessen Androhung einer richterlichen Räumung des Weinkellers (mit Schreiben vom 26. Februar 2009) hin hätten sie erstmals behauptet, die bei ihnen eingelagerten Alkoholika seien bereits am 12. Oktober 2007 von einem Mitarbeiter des Beschwerdegegners abgeholt worden. Bei dieser Sachlage sei es denkbar, dass die Beschwerdeführer (zum Ausgleich der von ihnen geltend gemachten Schäden) über das ihnen anvertraute Eigentum des Beschwerdegegners verfügt haben könnten. Der betreffende Anfangs-Tatverdacht eines möglichen Vermögensdeliktes sei zu bejahen (angefochtener Entscheid, E. 4.4.3). 
 
2.4 Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlange, dass strafprozessuale Zwangsmassnahmen nicht einschneidender ausfallen, als zu Verfahrenszwecken nötig. Im vorliegenden Fall habe bei einer blossen Editionsverfügung an die Beschwerdeführer die Gefahr bestanden, dass die Angeschuldigten die gesuchten Vermögenswerte bzw. Beweismittel hätten beiseite schaffen können. Das beschlagnahmte Wein- und Spirituosenlager sei erst versiegelt worden, nachdem den Beschwerdeführern zuvor Gelegenheit gegeben worden sei, das von ihnen beanspruchte und ihnen eindeutig zurechenbare Eigentum an sich zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft habe ca. 300 Flaschen Wein und 40 Flaschen Spirituosen sichergestellt. Da der versiegelte Weinkeller klimatisiert sei, bestehe kein Risiko von Schäden infolge unsachgemässer Lagerung. Die Beschlagnahme des Weinkellers lasse sich allerdings nur aufrechterhalten, falls sich der Tatverdacht im Verlauf der weiteren Ermittlungen "substantiell erhärtet" (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.5.1-4.6). 
 
3. 
In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: 
 
3.1 Die Beschwerdeführer hätten sich bereit erklärt, die Alkoholika des Beschwerdegegners für eine beschränkte Zeit in ihrem klimatisierten Weinkeller zu verwahren. Da die Parteien sich gut gekannt hätten, sei kein Inventar der dem Beschwerdegegner gehörenden Waren aufgenommen geworden. Seine Strafklage habe er nur erhoben, weil sie, die Beschwerdeführer, ihn ab Sommer 2007 auf Mängel der von ihm verkauften Liegenschaft aufmerksam gemacht hätten. Seine Alkoholika habe er bereits im August 2007 bzw. am 12. Oktober 2007 durch einen Angestellten (restlos) abtransportieren lassen. Dem Schreiben des Beschwerdegegners vom 12. November 2008, in dem er einen Termin für die Abholung seiner Weine und Spirituosen habe vereinbaren wollen, hätten sie keine Bedeutung beigemessen, zumal er seinerseits auf ihre Reklamationen wegen Bauschäden nicht angemessen reagiert habe. 
 
3.2 Eine Hausdurchsuchung sei nur gerechtfertigt, wenn wahrscheinlich ist, dass sich in den durchsuchten Räumlichkeiten deliktsrelevante Spuren und Gegenstände befinden. Dies treffe nicht zu. Die Behauptungen des Beschwerdegegners, wonach die Beschwerdeführer ihm seine Vermögenswerte vorenthalten bzw. entwendet hätten, seien unbelegt. Eine Aussortierung bzw. Identifikation der im Weinkeller befindlichen Flaschen sei nicht möglich gewesen. Entgegen dem Wortlaut der Hausdurchsuchungsbefehle sei ihnen, den Beschwerdeführern, nur erlaubt worden, ca. 15 Flaschen Wein zum Eigengebrauch aus dem Lager mitzunehmen. Die Strafverfolgungsbehörden hätten es ihnen hingegen nicht ermöglicht, ihr gesamtes Eigentum aus dem Weinkeller zu entfernen. Die Hausdurchsuchungsbefehle seien ausserdem zu wenig substanziiert. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren stelle sich die Frage, wer der Eigentümer der eingelagerten Alkoholika sei (bzw. gewesen sei). Flaschen mit Wein und Spirituosen seien aber "nicht individuell bestimmbar". Das Eigentum daran lasse sich daher zum Vornherein nicht abklären. Zivilrechtlich gelte grundsätzlich die Vermutung, dass der Besitzer auch der Eigentümer sei. Gewisse Aussagen des Beschwerdegegners seien unglaubwürdig. Die streitigen Zwangsmassnahmen verletzten das Hausrecht der Beschwerdeführer bzw. das Verhältnismässigkeitsverbot (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; § 9 KV/ZG). 
 
4. 
Strafprozessuale Zwangsmassnahmen erfordern einen hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Tatverdacht (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316). Einschränkungen der Freiheitsrechte, etwa der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK), müssen ausserdem auf gesetzlicher Grundlage beruhen und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1 und 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Gemäss der Kantonsverfassung des Kantons Zug ist das Hausrecht "unverletzlich" (§ 9 Abs. 1 KV/ZG). Zur Hausdurchsuchung bedarf es entweder der Einwilligung des Wohnungsinhabers oder der Ermächtigung durch einen zuständigen Beamten, welch letzterer den Zweck und die Ausdehnung dieser Massregel genau bezeichnen soll (§ 9 Abs. 2 KV/ZG). Ausnahmen von dieser Regel sind nur gestattet, wenn Gefahr im Verzuge ist (§ 9 Abs. 3 KV/ZG). 
 
4.1 Wie sich aus den Akten und den Feststellungen der Vorinstanz ergibt, hatten die Beschwerdeführer sich aus Gefälligkeit mündlich bereit erklärt, dass der private Beschwerdegegner seine Alkoholika noch eine gewisse Zeit lang in ihrem Weinkeller lagern durfte. Unbestrittenermassen wurde diesbezüglich weder ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen, noch ein Wareninventar erstellt. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdegegner (jedenfalls im Oktober 2007) zumindest einen Teil seiner Alkoholika abtransportieren liess. Auch über diesen Abtransport liess er nicht Buch führen. Er machte dazu nur vage (teilweise widersprüchliche) Angaben. In dieser Situation lag das Risiko, dass es zu Verwechslungen oder Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der Lagerbestände kommen könnte, primär beim Beschwerdegegner. Dies umso mehr, als grundsätzlich von der Vermutung auszugehen ist, dass der Besitzer von beweglichen Sachen auch deren Eigentümer sei (vgl. Art. 930 Abs. 1 ZGB). Nach den Feststellungen der Vorinstanz steht die Strafklage im Übrigen vor dem Hintergrund zivilrechtlicher Auseinandersetzungen betreffend Sachgewährleistung an der verkauften Liegenschaft. Die zeitliche Konnexität zwischen der Strafklage und den gegenseitigen Vorwürfen ist jedenfalls unübersehbar. 
 
4.2 Der konkrete Tatverdacht eines Vermögensdeliktes wird im angefochtenen Entscheid nur vage begründet. Wie dargelegt, hat es zunächst der Beschwerdegegner zu verantworten, dass Unklarheiten über die Eigentumsverhältnisse an den gelagerten Alkoholika bestehen. Weder im kantonalen Verfahren noch vor Bundesgericht hat er Lieferscheine, Quittungen oder andere Unterlagen eingereicht, die ihn liquide als Eigentümer ausweisen würden. Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft, etwa Zeugenbefragungen, welche die Eigentümerschaft klären könnten, liegen nicht bei den Akten. Die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme stützte sich auf die nur kursorisch substanziierte Sachdarstellung des Beschwerdegegners. Der Weinkeller und Hobbyraum der Beschwerdeführer ist seit mehr als einem Jahr versiegelt und nicht benutzbar. Beschlagnahmt wurden laut angefochtenem Entscheid ca. 300 Flaschen Wein und 40 Flaschen Spirituosen. Über diese Alkoholika konnte ein Beschlagnahmeverzeichnis erstellt werden. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von den kantonalen Behörden nicht dargelegt, inwiefern der Weinkeller und Hobbyraum der Beschwerdeführer zu Untersuchungszwecken weiterhin versiegelt bleiben müsste. 
 
4.3 Bei Würdigung sämtlicher Umstände liegt kein ausreichend konkreter Tatverdacht vor, der die Weiterdauer der streitigen Zwangsmassnahmen als verhältnismässig erscheinen liesse. 
 
5. 
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend, sind die Gerichtskosten dem privaten Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern ausserdem eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und das Urteil vom 16. September 2009 des Obergerichtes des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, wird aufgehoben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem privaten Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3. 
Der private Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu entrichten. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. Mai 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Forster