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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_564/2021  
 
 
Urteil vom 2. Mai 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
beide vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Lucien W. Valloni, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Fédération Internationale de Football Association (FIFA), 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 
 
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des 
Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 4. Oktober 2021 (CAS 2020/A/6921 und CAS 2020/A/7297). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (Spieler, Beschwerdeführer 1) ist ein Fussballspieler aus U.________.  
B.________ (Beschwerdeführerin 2) ist die Fussballergewerkschaft von U.________, die seit 2011 Mitglied der internationalen Spielergewerkschaft FIFPRO ist. 
Die Fédération Internationale de Football Association (FIFA, Beschwerdegegnerin) ist ein Verein schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich. 
 
A.b. Am 9. Dezember 2016 beschloss der Dringlichkeitsausschuss (Emergency Board) des nationalen Fussballverbands von U.________ (nFA) eine Änderung der Zusammensetzung ihrer Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten (nFA National Dispute Resolution Chamber, nFA NDRC). Der Dringlichkeitsausschuss entliess die bestehenden Schiedsrichter, einschliesslich des Vorsitzenden, und setzte neue, vom nationalen Fussballverband ausgewählte Schiedsrichter ein. Der Dringlichkeitsausschuss führte zudem einige Änderungen der anwendbaren Verfahrensordnung des nFA NDRC (nFA NDRC Procedural Rules) ein.  
Nachdem die FIFPRO über ihr Mitglied, die Fussballergewerkschaft B.________, von diesen Änderungen erfahren hatte, liess sie dem nationalen Fussballverband am 14. Dezember 2016 ein Schreiben zukommen, in dem sie ihre Unzufriedenheit mit den erfolgten Änderungen zum Ausdruck brachte, die ohne vorherige Anhörung der Fussballergewerkschaft B.________ vorgenommen worden seien. Die FIFPRO forderte den nationalen Fussballverband auf, die Situation zu bereinigen. 
Am 4. Januar 2017 richtete der nationale Fussballverband ein Antwortschreiben an die FIFPRO, in dem er unter anderem ausführte, dass die Änderungen vorgenommen worden seien, um bestimmte Verfahrensregeln zu verbessern, Verfahrensabläufe zu beschleunigen, die Anzahl der Schiedsrichter zu erhöhen und die Unabhängigkeit, Sachkenntnis und Unparteilichkeit der Schiedsrichter zu gewährleisten und zu erhalten. 
 
Als Reaktion auf die Beschlüsse der nFA vom 9. Dezember 2016 fand am 7. Februar 2017 in den Büroräumlichkeiten der nFA eine Sitzung statt, an der die Union des Associations Européennes de Football (UEFA), die European Club Association (ECA), die European Leagues, die FIFPRO sowie die nFA samt nationaler Interessengruppen (so unter anderem die Fussballergewerkschaft B.________) teilnahmen. Das Protokoll dieser Sitzung fasst die Ereignisse zusammen, die zu den Beschlüssen vom 9. Dezember 2016 geführt haben und legt die nächsten Schritte und Zeitabläufe fest, um die Situation zu bereinigen und verschiedene andere Ziele zu erreichen. In Bezug auf das nFA NDRC erklärten die Parteien des Treffens, dass der nationale Fussballverband zugestimmt habe, den Spielern/Vereinen die sechs freien Plätze auf der Liste der Schiedsrichter des nFA NDRC zuzuweisen. Ausserdem sollen Diskussionen geführt werden, um die Anzahl der Schiedsrichter auf 15 zu erhöhen. Die FIFPRO war mit diesem Vorgehen vorerst einverstanden, wies jedoch darauf hin, dass eine solche Struktur nicht ganz den einschlägigen Anforderungen entspreche. 
 
A.c. Kurz darauf bezeichnete die Spielergewerkschaft B.________ gestützt auf eine der Vereinbarungen, die anlässlich der Sitzung vom 7. Februar 2017 geschlossen wurden, drei Personen für die neue Liste der Schiedsrichter des nFA NDRC, darunter auch C.________.  
Am 15. August 2018 entschied C.________ als Einzelschiedsrichter des nFA NDRC eine arbeitsrechtliche Streitigkeit zwischen A.________ und dem Fussballclub D.________ von U.________. C.________ erachtete die Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Spieler als zulässig. Der Entscheid enthielt eine ausführliche Begründung und sah vor, dass er nach Art. 36 der nFA Verfahrensordnung endgültig sei. Die Verfahrensordnung sah die Möglichkeit einer Anfechtung des Entscheids nicht vor. 
Am 3. September 2018 ordnete der Präsident des nFA NDRC an, den Fall des Spielers gegen seinen ehemaligen Club zu überprüfen, dies deshalb, weil der Präsident des nFA NDRC der Meinung war, dass die Entscheidung in Verletzung zwingender Bestimmungen von U.________ sowie des nationalen Fussballverbands ergangen sei. Weder der Spieler noch der Club hatten einen Antrag auf Wiedererwägung des Entscheids gestellt. 
Am 4. September 2018 entschied das nFA NDRC in der Zusammensetzung von E.________, F.________ und G.________, dass der Entscheid vom 15. August 2018 gegen zwingende Vorschriften von U.________ verstosse und daher nichtig sei. Zudem setzte das nFA NDRC eine neue Hauptverhandlung im Verfahren an. 
Am 14. September 2018 erliess das nFA NDRC in gleicher Besetzung ein neues Urteil in der Sache und entschied, A.________ habe den Arbeitsvertrag mit dem Fussballclub D.________ nicht wirksam aufgelöst. In der Zwischenzeit hatte der Spieler bereits einen Arbeitsvertrag mit einem neuen Club unterzeichnet. Im Ergebnis wurde der Spieler zurück in sein Arbeitsverhältnis mit D.________ beordert, da seine Registrierung beim neuen Club vom Registrierungsausschuss des nationalen Fussballverbands nicht genehmigt wurde. Der Spieler weigerte sich, zu D.________ zurückzukehren und wurde arbeitslos. 
 
A.d. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 wandte sich die FIFPRO an den nationalen Fussballverband und drückte ihre entschiedene Missbilligung der Art und Weise aus, wie dieser den Streitfall A.________/D.________ behandelt habe. Zudem forderte die FIFPRO den Verband auf zu erläutern, auf welcher Rechtsgrundlage die neu ernannte Dreierbesetzung befugt war, die von C.________ getroffene Entscheidung zu überprüfen und aufzuheben.  
Am 23. Oktober 2018 antwortete die nFA der FIFPRO, dass C.________ die Gesetzgebung missachtet, gegen zwingende Bestimmungen von U.________ verstossen und die Integrität des Schiedsgerichts in Frage gestellt habe. Die nFA erläuterte zudem den Inhalt des Rechtsstreits und wies darauf hin, dass das Schiedsgericht ein aus drei Schiedsrichtern bestehendes Panel ernannt habe, um die Schwere des Verstosses zu überprüfen. 
Am 2. November 2018 beschloss der Dringlichkeitsausschuss des nationalen Fussballverbands gestützt auf Art. 48 der Statuten der nFA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 5 der Verfahrensordnung des nFA NDRC, C.________ als Schiedsrichter zu entlassen. 
Mit Schreiben vom 13. November 2018 drückte die FIFPRO ihre Missbilligung über das beschriebene Vorgehen aus und forderte die nFA auf, C.________ wieder als Schiedsrichter des nFA NDRC einzusetzen. Das Schreiben blieb folgenlos. 
Am 11. Dezember 2018 ernannte der Dringlichkeitsausschuss der nFA gestützt auf Art. 48 Abs. 2 der Statuten der nFA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verfahrensordnung des nFA NDRC einen neuen Schiedsrichter an Stelle von C.________. 
 
A.e. Mit Schreiben vom 29. März und 9. Dezember 2019 beschwerten sich die FIFPRO und die Beschwerdeführer bei der Disziplinarkommission (Disciplinary Committee) der FIFA und beantragten die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen den nationalen Fussballverband und dessen Funktionäre.  
Am 7. Februar 2020 bestätigte die FIFA den Eingang der Beschwerden. Sie richtete ihr Antwortschreiben einzig an die FIFPRO und teilte dieser unter anderem mit, dass die FIFPRO zwar berechtigt sei, eine Anzeige über ein Verhalten einzureichen, das mit dem FIFA Disziplinarreglement (Disciplinary Code) und/oder anderen Bestimmungen der FIFA als unvereinbar angesehen werde; daraus folge aber nicht, dass die FIFPRO gemäss Art. 27 des FIFA Disziplinarreglements Partei des Verfahrens werde. Die FIFA sei unter anderem wegen der fehlenden Aktivlegitimation der FIFPRO nicht verpflichtet, ein Disziplinarverfahren zu eröffnen. Aus diesem Grund werde die FIFA der FIFPRO auch keine Informationen zum Stand eines möglichen Verfahrens vor der Disziplinarkommission der FIFA erteilen. 
 
A.f. Am 21. Februar 2020 beanstandeten die FIFPRO und die Beschwerdeführer gegenüber der FIFA das erhaltene Schreiben vom 7. Februar 2020. Sie forderten die FIFA auf, auf der Grundlage der erhobenen Beschwerden ein Disziplinarverfahren gegen den nationalen Fussballverband einzuleiten; zudem seien die FIFPRO und die Beschwerdeführer über alle Entwicklungen im Zusammenhang mit diesem Verfahren zu informieren. Gleichzeitig erklärten die FIFPRO und die Beschwerdeführer, dass sie, falls die FIFA sie nicht bis zum 20. März 2020 über Entwicklungen in Bezug auf die Beschwerden informiere, keine andere Wahl hätten, als von einem Entscheid der FIFA auszugehen, kein Disziplinarverfahren gegen den nationalen Fussballverband einzuleiten. Eine Antwort der FIFA auf das Schreiben vom 21. Februar 2020 blieb aus.  
Am 24. März 2020 setzten die FIFPRO und die Beschwerdeführer der FIFA eine letzte Frist bis zum 27. März 2020 an, um den gestellten Anträgen nachzukommen, ansonsten von einer Verweigerung der Verfahrenseinleitung bzw. einer Rechtsverweigerung ausgegangen werde, was vor dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) angefochten werden könne. 
 
A.g. Am 26. März 2020 eröffnete die Disziplinarkommission der FIFA aufgrund der gestützt auf die erhobenen Anzeigen durchgeführten Untersuchung ein Verfahren gegen die nFA. Die Beschwerdeführer wurden darüber nicht informiert, da sie nicht als Parteien angesehen wurden.  
Am 4. Mai 2020 erliess die Disziplinarkommission der FIFA einen Beschluss, welcher der nFA am 15. Mai 2020 zugestellt wurde. Darin wurde das gegen die nFA eingeleitete Disziplinarverfahren für abgeschlossen erklärt. 
 
B.  
 
B.a. Am 7. April 2020 erhoben die Beschwerdeführer gestützt auf Art. R47 und R48 des Code of Sports-related Arbitration (TAS Code) beim TAS Berufung, mit der sie vorbrachten, die Weigerung der FIFA, ein Disziplinarverfahren gegen die nFA einzuleiten, stelle eine Rechtsverweigerung dar. Entsprechend forderten sie die FIFA auf, ein solches Verfahren einzuleiten und sie über den Ausgang des Verfahrens zu informieren. Sollte die FIFA bereits ein Disziplinarverfahren eingeleitet haben, seien die Beschwerdeführer über die Entwicklung des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten. Das TAS registrierte das Berufungsverfahren unter der Nummer CAS 2020/A/6921.  
Nach Durchführung des Schriftenwechsels teilten die Beschwerdeführer dem TAS am 15. Juli 2020 mit, sie hätten herausgefunden, dass die FIFA Disziplinarkommission im Verfahren gegen die nFA am 4. Mai 2020 einen Entscheid gefällt habe, wobei sie dessen Begründung verlangt hätten. 
Am 20. Juli 2020 teilte die FIFA den Beschwerdeführern mit, dass ihr Gesuch um Begründung des Entscheids vom 4. Mai 2020 wegen fehlender Parteistellung im Disziplinarverfahren gegen die nFA abgewiesen werde. 
Am 27. Juli 2020 reichten die Beschwerdeführer dem TAS eine weitere Berufung ein und beantragten, es sei festzustellen, dass den Beschwerdeführern im Verfahren vor der Disziplinarkommission der FIFA ein schützenswertes Interesse zukomme, und die FIFA sei entsprechend zu verpflichten, den Beschwerdeführern eine Begründung des Entscheids der Disziplinarkommission vom 4. Mai 2020 zuzustellen. Das Verfahren wurde unter der Nummer CAS 2020/A/2797 registriert. Es folgte ein Schriftenwechsel in diesem Verfahren. 
Am 27. November 2020 informierte das TAS die Parteien über die Vereinigung der beiden Verfahren CAS 2020/A/6921 und CAS 2020/A/2797. 
Am 27. Januar 2021 erliess das TAS die Anordnung über den Ablauf des Verfahrens (Order of Procedure), die von den Parteien unterzeichnet wurde. Die Parteien anerkannten unter anderem die Zuständigkeit des TAS zur Beurteilung der Streitigkeit. 
 
B.b. Mit Schiedsentscheid vom 4. Oktober 2021 wies das TAS die von den Beschwerdeführern erhobenen Berufungen ab.  
Das Schiedsgericht erwog, sowohl beim Schreiben der FIFA vom 7. Februar 2020 als auch bei der nachfolgenden Weigerung der FIFA, den Anträgen der Beschwerdeführer stattzugeben, handle es sich um Entscheide, die Gegenstand einer Berufung bilden könnten. Anwendbar seien, worüber auch zwischen den Parteien Einigkeit herrsche, die Regeln der FIFA, mithin deren Statuten und Disziplinarreglement in den damals anwendbaren Fassungen, sowie subsidiär Schweizer Recht. Zwar könne nach Art. 19 des anwendbaren Disziplinarreglements jedermann, der dem Reglement unterstehe, der Disziplinarkommission allfällige Regelverletzungen melden. Am einem Disziplinarverfahren nähmen jedoch einzig die zuständigen Organe der FIFA sowie die Personen teil, denen ein Regelverstoss vorgeworfen werde. Die Aktivlegitimation bzw. die Legitimation zur Anfechtung eines allfälligen Entscheids ("standing to sue or to appeal") komme einzig einer Partei zu, die Trägerin des strittigen Rechts sei und entsprechend über ein rechtlich geschütztes Interesse verfüge. Ein solches liege nicht nur bei den Adressaten eines Entscheids vor, sondern sei auch bei Drittpersonen denkbar, die von diesem unmittelbar betroffen seien. Dabei obliege es der Drittperson, die sich als aktivlegitimiert betrachte, ein persönliches, unmittelbares und praktisches Rechtsschutzinteresse nachzuweisen, wobei das Kriterium der unmittelbaren Betroffenheit von Personen, die nicht Adressaten des angefochtenen Entscheids sind, nach der Rechtsprechung des TAS eng auszulegen sei. Nach den anwendbaren Verbandsregeln bestehe kein Anspruch gegenüber der FIFA auf Sanktionierung von Mitgliedern. Weder der Beschwerdeführer 1 noch die Beschwerdeführerin 2 hätten ein unmittelbares rechtlich geschütztes Interesse an einer Sanktionierung der nFA. Den Beschwerdeführern habe es im Verfahren vor der Disziplinarkommission der FIFA an der Aktivlegitimation ("standing to sue") gefehlt und sie seien auch im Berufungsverfahren vor dem TAS nicht legitimiert ("standing to appeal"). Entsprechend seien die Berufungen abzuweisen. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, es sei der Schiedsentscheid des TAS vom 4. Oktober 2021 aufzuheben und es sei ihnen im Verfahren Nr. xxx der FIFA Disziplinarkommission gegen den nationalen Fussballverband Parteistellung sowie im Schiedsverfahren CAS 2020/A/6921 bzw. CAS 2020/A/7297 die Legitimation im Sinne von Art. R47 TAS Code zuzuerkennen. Eventualiter sei der Schiedsentscheid des TAS vom 4. Oktober 2021 aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Schiedsgericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer, es seien die Akten des Schiedsverfahrens beizuziehen und es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
Die Parteien haben repliziert und dupliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (BGE 142 III 521 E. 1). 
 
2.  
Die Beschwerdeführer beantragen, es sei über die Beschwerde in einer öffentlichen Verhandlung zu entscheiden. 
Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann nach Art. 57 BGG eine mündliche Parteiverhandlung anordnen. Die Beschwerdeführer berufen sich auf Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II. Gründe, aus denen ausnahmsweise durch übergeordnetes Recht eine zwingende öffentliche Parteiverhandlung vor Bundesgericht geboten sein kann, vermögen sie jedoch nicht aufzuzeigen (vgl. bereits Urteile 4A_404/2010 vom 19. April 2011 E. 2; 4A_612/2009 vom 10. Februar 2010 E. 4.2). Die vorliegende Schiedsbeschwerde beschränkt sich im Gegenteil auf hochtechnische Rechtsfragen, die keine Prüfung des Sachverhalts beinhalten und selbst im Falle der Anwendbarkeit der EMRK ohne eine öffentliche mündliche Parteiverhandlung beurteilt werden können (dazu Urteile des EGMR Ali Riza gegen Schweiz vom 13. Juli 2021 § 119; Mutu und Pechstein gegen Schweiz vom 2. Oktober 2018 § 187). Der Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung vor Bundesgericht ist damit abzuweisen.  
Auch die Voraussetzungen für eine mündliche Urteilsberatung nach Art. 58 Abs. 1 BGG sind nicht erfüllt, weshalb auf dem Weg der Aktenzirkulation zu entscheiden ist (Art. 58 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
3.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Die Beschwerdeführer hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).  
 
3.2. Die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht die Sache an das Schiedsgericht zurückweist (Urteile 4A_660/2020 vom 15. Februar 2021 E. 2.2; 4A_124/2020 vom 13. November 2020 E. 2.1; 4A_418/2019 vom 18. Mai 2020 E. 2.3).  
Soweit die Beschwerdeführer vom Bundesgericht einen reformatorischen Entscheid verlangen, sind ihre Anträge unzulässig; der Eventualantrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie Rückweisung der Sache an das Schiedsgericht ist hingegen zulässig. 
 
3.3. Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1; 119 II 380 E. 3b).  
 
3.4. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2).  
Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Replik darüber hinausgehen, können ihre Ausführungen nicht berücksichtigt werden. 
 
3.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des Schiedsverfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, zu dem namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Es überprüft die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden (BGE 144 III 559 E. 4.1; 142 III 220 E. 3.1, 239 E. 3.1; 140 III 477 E. 3.1; je mit Hinweisen). 
 
4.  
Die Beschwerdeführer berufen sich in ihrer Beschwerde verschiedentlich unmittelbar auf Bestimmungen der EMRK. 
 
4.1. Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Beschwerde gegen einen Schiedsentscheid nicht direkt geltend gemacht werden kann, das Schiedsgericht habe die EMRK verletzt. Die aus Art. 6 EMRK fliessenden Grundsätze können aber gegebenenfalls bei der Konkretisierung der nach Art. 190 Abs. 2 IPRG anrufbaren Garantien herangezogen werden (BGE 147 III 586 E. 5.2.1; 146 III 358 E. 4.1; 142 III 360 E. 4.1.2). Angesichts der strengen Begründungsanforderungen (Art. 77 Abs. 3 BGG) ist in der Beschwerde eigens aufzuzeigen, inwiefern die behauptete Konventionsverletzung eine Missachtung der nach Art. 190 Abs. 2 IPRG geschützten Verfahrensgarantien bedeuten soll (BGE 147 III 586 E. 5.2.1; vgl. auch BGE 146 III 358 E. 4.1).  
 
4.2. Im vorliegenden Fall fällt die Anwendbarkeit der Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ohnehin ausser Betracht, da die Beschwerdeführer weder in ihren "zivilrechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen" betroffen sind, noch eine gegen sie erhobene "strafrechtliche Anklage" zu beurteilen ist. Sie können nicht mit Sportlern gleichgesetzt werden, die Parteien in einem Rechtsstreit über Ansprüche und Verpflichtungen sind oder gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Vielmehr handelt es sich bei ihnen um blosse Anzeigesteller, die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst nicht in ihren Rechten beeinträchtigt werden. Ein Anspruch darauf, dass gegen einen anderen Verein oder Verband ein Disziplinarverfahren eröffnet wird, besteht nicht. Zudem können die Beschwerdeführer nicht als Dritte bezeichnet werden, die von einer allfälligen Disziplinarstrafe unmittelbar betroffen wären. Daher fällt der vorliegende Rechtsstreit nicht in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 146 III 358 E. 4.2).  
 
5.  
Die Beschwerdeführer werfen dem Schiedsgericht vor, es habe den Gehörsanspruch verletzt (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG). 
 
5.1. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht. Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig angebotenen Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 147 III 379 E. 3.1, 586 E. 5.1; 142 III 360 E. 4.1.1; 130 III 35 E. 5 S. 37 f.; je mit Hinweisen).  
Der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG umfasst nach ständiger Rechtsprechung nicht auch den Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsentscheids (BGE 134 III 186 E. 6.1 mit Hinweisen). Dennoch ergibt sich daraus eine minimale Pflicht der Schiedsrichter, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln. Diese Pflicht verletzt das Schiedsgericht, wenn es aufgrund eines Versehens oder eines Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder Beweisanträge einer Partei unberücksichtigt lässt (BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 133 III 235 E. 5.2 mit Hinweisen). 
 
5.2.  
 
5.2.1. Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, er habe in Rz. 5.5 der Berufungsbegründung vom 24. August 2020 die massgebliche Rechtsprechung des TAS und des Bundesgerichts zum Rechtsschutzinteresse als Voraussetzung der Beschwerdelegitimation zitiert und in Rz. 5.11 ii) aufgezeigt, dass er aktivlegitimiert sei. So habe er insbesondere ausgeführt, dass er arbeitslos geworden sei und einen Erwerbsausfall erlitten habe, da seine Registrierung beim neuen Fussballclub vom Registrierungsausschuss des nationalen Fussballverbands als direkte Folge des unrechtmässigen Entscheids des nFA NDRC nicht genehmigt worden sei. Er habe damit einen Vermögensschaden erlitten, dessen widerrechtliche Verursachung durch einen entsprechenden Entscheid samt Sanktionen durch die FIFA Disziplinarkommission gegen den nationalen Fussballverband in verbindlicher Weise festgestellt würde. Dies wiederum würde ihn in die Lage versetzen, entsprechende Schadenersatzansprüche geltend zu machen, weshalb ein schutzwürdiges finanzielles Interesse vorliege.  
 
5.2.2. Das Schiedsgericht hat die nach seiner Ansicht massgebende Rechtsprechung zur Aktivlegitimation ausführlich dargelegt. Dass es in seinem Entscheid nicht ausdrücklich auf die in der Berufungsschrift erwähnten Urteile Bezug nahm, bedeutet keine Gehörsverletzung. Dem Schiedsgericht ist auch nicht entgangen, dass die Beschwerdeführer finanzielle Interessen geltend machten; im Gegenteil wies es im angefochtenen Entscheid unter anderem ausdrücklich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers 1 hin, eine Sanktionierung der nFA durch die Disziplinarkommission der FIFA würde ihm den Weg für eine Schadenersatzklage gegen den nationalen Fussballverband öffnen. Im Umstand, dass das Schiedsgericht dieser Argumentation nicht folgte und das geltend gemachte mittelbare finanzielle Interesse an einer Sanktionierung der nFA im Hinblick auf die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit nicht genügen liess, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken.  
 
5.3. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 wies das Schiedsgericht ausdrücklich auf ihr Vorbringen hin, dass sie nach ihren Verbandsregeln dazu berufen sei, für die Einhaltung der Regeln und den Schutz der Rechte ihrer Mitglieder zu sorgen. Es erwähnte in diesem Zusammenhang auch das Argument der Beschwerdeführerin 2, das Verbandsklagerecht, wie es in Art. 89 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vorgesehen sei, berechtige sie zur Anfechtung des fraglichen Entscheids der FIFA-Disziplinarkommission. Dass das Schiedsgericht aufgrund eines Versehens oder eines Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder Beweisanträge unberücksichtigt gelassen hätte, vermag die Beschwerdeführerin 2 mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen. Vielmehr kritisiert sie in unzulässiger Weise die Rechtsanwendung durch das Schiedsgericht, wenn sie ihm vorwirft, es sei mit seiner Erwägung, wonach die Beschwerdeführer nicht direkt in ihren Rechten betroffen seien und keine rechtliche Bestimmung sie zur Teilnahme am Disziplinarverfahren berechtige, in Willkür verfallen. Sie verkennt, dass das rechtliche Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG nach ständiger Rechtsprechung weder einen Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsentscheids (BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 134 III 186 E. 6.1 mit Hinweisen) noch einen solchen auf einen materiell richtigen Entscheid enthält (BGE 127 III 576 E. 2b).  
 
5.4. Letzteres gilt auch für die Vorbringen in der Beschwerde unter dem Titel "Verletzung des rechtlichen Gehörs durch ausser Acht lassen von Vorbringen betreffend Beschwerdelegitimation bei einer Frage von grundsätzlichen Bedeutung". Aus der minimalen Pflicht des Schiedsgerichts, die entscheiderheblichen Fragen zu behandeln, folgt nicht, dass sich das Schiedsgericht ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen müsste (BGE 133 III 235 E. 5.2; Urteil 4A_406/2021 vom 14. Februar 2022 E. 6.1). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs darf der Partei, die sich über Mängel in der Begründung des Schiedsspruchs beschwert, zudem nicht dazu dienen, auf diesem Weg eine inhaltliche Überprüfung des Entscheids herbeizuführen (BGE 142 III 360 E. 4.1.2). Eine solche nimmt das Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel des Ordre public vor (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG).  
 
6.  
Die Beschwerdeführer werfen dem Schiedsgericht eine Verletzung des Ordre public vor (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG). 
 
6.1. Der Ordre public hat sowohl einen materiellen als auch einen verfahrensrechtlichen Gehalt:  
 
6.1.1. Die materiellrechtliche Überprüfung eines internationalen Schiedsentscheids durch das Bundesgericht ist auf die Frage beschränkt, ob der Schiedsspruch mit dem Ordre public vereinbar ist (BGE 121 III 331 E. 3a). Gegen den Ordre public verstösst die materielle Beurteilung eines streitigen Anspruchs nur, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und daher mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte (BGE 144 III 120 E. 5.1). Zu diesen Grundsätzen gehören die Vertragstreue ( pacta sunt servanda), das Rechtsmissbrauchsverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot der entschädigungslosen Enteignung, das Diskriminierungsverbot, der Schutz von Handlungsunfähigen und das Verbot übermässiger Bindung (vgl. Art. 27 Abs. 2 ZGB), wenn diese eine offensichtliche und schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung darstellt. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschliessend; auch die Versprechen von Schmiergeldzahlungen verstossen gegen den Ordre public, sofern sie nachgewiesen sind, oder etwa ein Entscheid, der das Verbot der Zwangsarbeit missachtet (BGE 144 III 120 E. 5.1; 138 III 322 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
Zur Aufhebung des angefochtenen Schiedsentscheids kommt es nur, wenn dieser nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis dem Ordre public widerspricht (BGE 144 III 120 E. 5.1; 138 III 322 E. 4.1 sowie E. 4.3.1/4.3.2; 132 III 389 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
 
6.1.2. Ein Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public liegt vor bei einer Verletzung von fundamentalen und allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht, so dass die Entscheidung als mit der in einem Rechtsstaat geltenden Rechts- und Wertordnung schlechterdings unvereinbar erscheint (BGE 147 III 379 E. 4.1; 141 III 229 E. 3.2.1; 140 III 278 E. 3.1; 136 III 345 E. 2.1). Diese Verfahrensgarantie ist subsidiär zu den weiteren Beschwerdegründen nach Art. 190 Abs. 2 IPRG (BGE 138 III 270 E. 2.3). Eine falsche oder gar willkürliche Anwendung von Verfahrensregeln reicht jedoch für sich allein nicht aus, um einen Verstoss gegen den formellen Ordre public zu begründen. Vielmehr kommt einzig ein Verstoss gegen eine Regel in Betracht, die zur Gewährleistung der Fairness des Verfahrens unerlässlich ist (BGE 147 III 379 E. 4.1; 129 III 445 E. 4.2.1).  
 
6.2. Die Beschwerdeführer zeigen keine Verletzung des verfahrensrechtlichen Ordre public auf, indem sie vorbringen, das TAS habe gemäss Art. 57 Abs. 2 der FIFA-Statuten (Ausgabe Juni 2019) das Schweizer Recht einzuhalten, wozu auch die zwingenden Bestimmungen des Vereinsrechts gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) zählten, und dem Bundesgericht in der Folge ihre Rechtsauffassung unterbreiten, nach der Vereinsmitglieder gestützt auf Art. 75 ZGB zur Anfechtung von Verbandsentscheiden der FIFA aktivlegitimiert seien. Sie vermögen keine Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG aufzuzeigen, indem sie sich vor Bundesgericht in allgemeiner Weise darauf berufen, "der durch Art. 75 ZGB garantierte Rechtsschutz des einzelnen gegen Massnahmen eines Verbands [sei] unverzichtbarer Bestandteil des ordre public". Sie erwähnen verschiedene Voraussetzungen der Anfechtung von Vereinsbeschlüssen nach schweizerischem Recht; dass das Schiedsgericht einen fundamentalen und allgemein anerkannten Verfahrensgrundsatz hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Stellung von Anzeigestellern in Disziplinarverfahren verletzt hätte, zeigen sie mit ihren Ausführungen jedoch nicht auf. Soweit sie von einem allgemein anerkannten Prinzip ausgehen wollen, nach dem einem blossen Anzeigesteller - unabhängig von seiner eigenen Betroffenheit - in einem verbandsinternen Disziplinarverfahren ohne Weiteres Parteistellung zukommen soll, kann ihnen nicht gefolgt werden (vgl. BGE 146 III 358 E. 4.2). Entsprechendes gilt, soweit sie in ihrer weiteren Beschwerdebegründung einen angeblichen Verstoss gegen Art. 75 ZGB auch unter dem Titel des materiellen Ordre public rügen.  
Ins Leere stösst damit auch der auf diese unzutreffenden Vorbringen gestützte Vorwurf der Beschwerdeführer, es seien ihnen in Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. d und e IPRG keine Informationen zum Verfahren erteilt und keine Parteistellung zuerkannt worden. Im Übrigen zeigen sie keine Verletzung der nach diesen Bestimmungen massgebenden Verfahrensgarantien durch das Schiedsgericht auf, indem sie in der Folge verschiedene Vorwürfe gegenüber der Disziplinarkommission der FIFA erheben. 
 
6.3.  
 
6.3.1. Die Beschwerdeführer bringen zur Begründung einer angeblichen Verletzung des materiellen Ordre public vor, sie befänden sich in einem "vertikalen Verhältnis zum nationalen Fussballverband und zur FIFA". In der Lehre sei anerkannt, "dass Sportverbände angesichts der vertikalen Organisation und ihrer übermächtigen Stellung gegenüber einzelnen Mitgliedern, auf den berechtigten Erwartungen, die sie bei den ihnen unterworfenen wecken, zu behaften [seien]." Sowohl der nationale Fussballverband als auch die FIFA hätten sich Regeln gegeben, denen sie selbst sowie auch alle Mitglieder unterworfen seien. Sie hätten durch diese Regeln ein berechtigtes Vertrauen erweckt, dass sie ihre eigenen Regeln anwendeten. Dieses Vertrauen sei "durch die Handhabung der vorliegenden Causa in krasser Weise enttäuscht [worden], sodass ein Verstoss gegen den in Art. 2 ZGB verankerten Grundsatz von Treu und Glauben [vorliege], was letztlich auch zu einem Verstoss des materiellen ordre public führe."  
 
6.3.2. Die Beschwerdeführer vermögen keine Missachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben durch das Schiedsgericht aufzuzeigen, indem sie dem Bundesgericht losgelöst von den Erwägungen im angefochtenen Schiedsentscheid ihre eigene Ansicht zur richtigen Anwendung der Verbandsregeln der nFA sowie der FIFA unterbreiten, den beiden Verbänden grobe Verstösse dieser Regeln vorwerfen und daraus ableiten wollen, das TAS hätte ihre Aktivlegitimation im Schiedsverfahren bejahen müssen. Das Schiedsgericht ist der von den Beschwerdeführern vertretenen Rechtsauffassung zu ihren Rechten im Disziplinarverfahren vor der FIFA Disziplinarkommission sowie zu ihrer Aktivlegitimation im Berufungsverfahren nicht gefolgt. Darin ist keine Verletzung des materiellen Ordre public zu erblicken. Richtig besehen kritisieren die Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang in unzulässiger Weise die schiedsgerichtliche Rechtsanwendung.  
Soweit sie im gleichen Zusammenhang vorbringen, der nationale Fussballverband habe mit seinem Vorgehen den Grundsatz der materiellen Rechtskraft verletzt, zeigen sie im Übrigen keine Verletzung des verfahrensrechtlichen Ordre public durch das TAS auf. Gegenstand des angefochtenen Schiedsentscheids war entgegen dem, was die Beschwerdeführer anzunehmen scheinen, weder die arbeitsrechtliche Streitigkeit zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seinem ehemaligen Fussballclub noch die Frage, ob die FIFA gegen das Verhalten des nationalen Fussballverbands hätte einschreiten müssen, sondern ob den Beschwerdeführern als Anzeigestellern im Disziplinarverfahren vor der FIFA Disziplinarkommission Parteistellung zukam und sie im Schiedsverfahren aktivlegitimiert sind. Dass bereits ein rechtskräftiger Entscheid über diese Frage vorgelegen hätte, der vom Schiedsgericht zu beachten gewesen wäre, behaupten auch die Beschwerdeführer nicht (zur materiellen Rechtskraft als Teilgehalt des verfahrensrechtlichen Ordre public: BGE 141 III 229 E. 3.2.1; 140 III 278 E. 3.1; 136 III 345 E. 2.1). 
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Der nicht durch einen externen Anwalt vertretenen Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zur Hälfte) auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Mai 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann