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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2E_1/2019  
 
 
Urteil vom 30. April 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Eidgenossenschaft, 
Klägerin, handelnd durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, 
Energie und Kommunikation (UVEK), vertreten durch die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, 
 
gegen  
 
Kanton Luzern, vertreten durch den Regierungsrat, 
Beklagter, 
 
Centralschweizerische Kraftwerke AG, vertreten durch Dr. Marc Bernheim und Gaudenz Geiger, Rechtsanwälte, 
A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Baumberger, 
 
weitere Beteiligte. 
 
Gegenstand 
Kompetenzkonflikt über die Zuständigkeit für die Festlegung von Netzkostenbeiträgen, 
 
Klage gemäss Art. 120 Abs. 1 BGG
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Centralschweizerische Kraftwerke AG (CKW) betreibt ein Verteilnetz, über welches Abnehmer mit Elektrizität beliefert werden. Die A.________ AG ist als Endverbraucherin an dieses Verteilnetz angeschlossen. Bis Ende 2013 war sie marktzugangsberechtigte Endverbraucherin, die auf den Netzzugang verzichtete; sie war also bis dahin eine Endverbraucherin im Bereich der Grundversorgung (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung [StromVG; SR 734.71) und bezog Strom von der CKW. Auf Anfang 2014 machte sie von ihrem Recht auf Netzzugang Gebrauch (Art. 13 Abs. 1 StromVG). Seither bezieht sie ihre Elektrizität nicht mehr von der CKW, sondern von einer anderen Lieferantin.  
 
 
A.b. Das Netzanschlussverhältnis zwischen der CKW und der A.________ AG wurde seit 1967 durch sich ablösende Netzanschlussverträge geregelt, zuletzt durch den Netzanschlussvertrag vom 6. März 2007. In diesem belief sich die bezugsberechtigte Leistung, die zuvor sukzessive erhöht worden war und wofür die A.________ AG jeweils ein Entgelt entrichtet hatte, auf 1 '850 Kilovoltampere (kVA). In Ziffer 7 dieses Vertrags ist festgehalten, dass Änderungen vertragsrelevanter Daten, insbesondere der bezugsberechtigten Leistung, eine Anpassung des Vertrags erfordern. Die A.________ AG bezog später eine grössere Leistung als die 1'850 kVA, die im vorerwähnten Netzanschlussvertrag als bezugsberechtigte Leistung vorgesehen waren. Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 forderte die CKW die A.________ AG deshalb unter dem Titel "Anschlusserhöhung/Netzanschlussvertrag" auf, den beigelegten "Netzanschlussvertrag Mittelspannung" zu unterzeichnen. Sie errechnete darin unter dem Titel "Verstärken der Anschlussleistung von 1'850 Kilovoltampere (kVA) auf 3'100 kVA entsprechend 1'250 kVA" einen einmaligen "Netzkostenbeitrag" von Fr. 135'000.--. Die A.________ AG unterzeichnete weder diesen Vertrag noch leistete sie den geforderten Betrag. In der von der CKW daraufhin angestrengten Betreibung erhob sie Rechtsvorschlag und teilte der CKW in mehreren Schreiben mit, ihr diesen Betrag mangels Rechtsgrundlage nicht zu schulden.  
 
B.   
Mit Klage vom 14. Februar 2014 beantragte die CKW beim Bezirksgericht Luzern, die A.________ AG sei zu verpflichten, ihr Fr. 135'000.-- nebst Zins sowie Betreibungskosten von Fr. 203.-- zu bezahlen. Zudem sei der Rechtsvorschlag aufzuheben und es sei ihr die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Mit Urteil vom 7. Dezember 2015 hiess das Bezirksgericht die Klage ausser hinsichtlich der Betreibungskosten gut. Die Berufung der Beklagten wies das Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mit Urteil vom 7. April 2017 vollumfänglich ab. Auf Beschwerde der A.________ AG hin hob das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Januar 2018 (4A_305/2017 = BGE 144 III 111) das Urteil des Kantonsgerichts auf und trat auf die Klage nicht ein. Es erwog im Wesentlichen, der von der CKW geltendgemachte "Netzkostenbeitrag" sei nicht zivil-, sondern öffentlich-rechtlicher Natur. 
 
C.   
 
C.a. Mit Eingabe vom 26. Februar 2018 an die Eidgenössische Elektrizitätskommission (EICom) beantragte die CKW, die A.________ AG sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 135'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 25. Juni 2012 sowie die Betreibungskosten von Fr. 203.-- zu bezahlen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxxxxxxx des Betreibungsamtes Buttisholz, Sursee, sei aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.  
 
C.b. Am 9. April 2018 überwies die EICom die Klage zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht des Kantons Luzern. Am 25. April 2018 überwies das Kantonsgericht die Sache zurück an die EICom, verbunden mit der Klarstellung, dass nach seiner Auffassung seine sachliche Zuständigkeit nach dem bisherigen Stand der Abklärungen nicht feststehe. In der Folge wurde ein Meinungsaustausch zwischen der EICom und dem Kantonsgericht durchgeführt, wobei das Kantonsgericht daran festhielt, es sei nicht zuständig.  
 
D.   
 
D.a. Die Schweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), dieses vertreten durch die EICom, erhebt am 14. Juni 2019 beim Bundesgericht Klage gegen den Kanton Luzern mit dem Antrag, der Beklagte sei anzuweisen, die Klage der CKW gegen die A.________ AG betreffend Netzkostenbeitrag an die Hand zu nehmen.  
 
D.b. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern beantragt namens des Kantons Luzern die Abweisung der Klage.  
 
D.c. Die CKW verzichtete zunächst auf eine Eingabe. Mit Eingabe vom 20. September 2019 beantragte die A.________ AG, auf die Klage sei nicht einzutreten; eventualiter sei die EICom anzuweisen, die bei ihr eingereichte Klage der CKW gegen die A.________ AG an die Hand zu nehmen. Daraufhin beantragte die CKW mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 Gutheissung der Klage. Die A.________ AG repliziert.  
 
D.d. Die EICom, die CKW, die A.________ AG (all diese ausdrücklich) sowie der Kanton Luzern (stillschweigend) haben auf die Durchführung einer Vorbereitungsverhandlung (Art. 35 BZP) sowie einer Hauptverhandlung (Art. 66 ff. BZP) verzichtet (vgl. BGE 137 III 593 E. 1.3 S. 595).  
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden (Art. 189 Abs. 2 BV; Art. 120 Abs. 1 lit. a BGG). Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt (Art. 120 Abs. 2 BGG). 
 
1.1. Nach Auffassung der A.________ AG ist die Klage nicht zulässig, weil kein Kompetenzkonflikt vorliege; vielmehr weigere sich die EICom im Wissen um ihre grundsätzliche Zuständigkeit, die Klage der CKW an die Hand zu nehmen oder wenigstens über ihre Zuständigkeit zu entscheiden. Hätte sich die EICom als unzuständig erachtet, hätte sie einen Nichteinretensentscheid erlassen sollen, der dann auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg bis zum Bundesgericht anfechtbar gewesen wäre.  
 
1.2. Soweit die A.________ AG geltend macht, die EICom weigere sich im Wissen um ihre Zuständigkeit, die Klage der CKW an die Hand zu nehmen, ist dies unbegründet: Die EICom ist im Gegenteil der Auffassung, dass sie für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs nicht zuständig ist; ob diese Auffassung zutrifft, ist inhaltlicher Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.  
 
1.3. Zu prüfen ist jedoch, ob die EICom verpflichtet gewesen wäre, einen Nichteintretensentscheid zu fällen, was gemäss Art. 120 Abs. 2 BGG die Zulässigkeit der Klage ausschlösse.  
 
1.3.1. Auf das Verfahren vor der EICom ist das VwVG anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d VwVG). Nach Art. 7 Abs. 1 VwVG prüft die Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache der zuständigen Behörde (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Erachtet sie ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt (Art. 8 Abs. 2 VwVG). Nach Art. 9 Abs. 2 VwVG tritt eine Behörde, die sich als unzuständig erachtet, durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet. Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit (u.a.) kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat (Art. 9 Abs. 3 VwVG).  
 
1.3.2. Das VwVG gilt grundsätzlich nicht für die kantonalen, sondern nur für die eidgenössischen Behörden. Zwar hat die Rechtsprechung angenommen, dass eine Bundesbehörde nach Art. 8 Abs. 1 VwVG gegebenenfalls die Sache auch an kantonale Behörden überweisen müsse (BGE 97 1 852 E. 3a S. 857 f.). Die in Art. 9 Abs. 3 VwVG vorgesehene Kompetenzkonfliktregelung kann sich hingegen nur auf das Verhältnis zwischen Bundesbehörden beziehen, nicht auf dasjenige zwischen Bundes- und kantonalen Behörden, wie schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung hervorgeht (THOMAS FLÜCKIGER, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 9 Rz. 19; MICHEL DAUM/PETER BIERI, Kommentar VwVG, 2.Aufl. 2019, Art. 9 Rz. 12 und 16). Vorbehältlich einer besonderen gesetzlichen Zuständigkeitsregelung (vgl. z.B. für die Rechtshilfe in Strafsachen Art. 25 und Art. 104 IRSG und dazu BGE 136 IV 44; 136 IV 139; vgl. weiter BGE 141 III 84 E. 4.2; ALAIN WURZBURGER, Commentaire LTF, 2. Aufl. 2014, Art. 120 Rz.16; BERNHARD WALDMANN, Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, Art. 120 Rz. 20) kann eine Bundesbehörde daher nicht autoritativ festlegen, dass eine kantonale Behörde zuständig sei, wenn diese ihre Zuständigkeit bestreitet. Es besteht keine gesetzliche Grundlage, wonach die EICom ein kantonales Gericht anweisen könnte, die Sache an die Hand zu nehmen. Sie könnte höchstens einen Nichteintretensentscheid treffen, der beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesgericht anfechtbar wäre. Würde der Nichteintretensentscheid letztinstanzlich bestätigt, stünde damit aber nur die Unzuständigkeit der EICom fest, nicht aber positiv die Zuständigkeit einer kantonalen Behörde. Jedenfalls wenn - wie hier - die primär in Frage kommende kantonale Behörde ausdrücklich ihre Zuständigkeit ebenfalls bestreitet (vgl. Urteil 5E_1/2017 vom 31. August 2017 E. 4 und 5), ist die Klage daher als zulässig zu erachten.  
 
1.4. Parteien im Klageverfahren nach Art. 120 Abs. 1 lit. a BGG sind die betreffenden Gemeinwesen als solche (BGE 141 III 84 E. 5.2 S. 96), d.h. hier die Eidgenossenschaft und der Kanton Luzern. Jene tritt im vorliegenden Verfahren durch das UVEK auf, welches seinerseits der EICom eine Vollmacht zur Klage erteilt hat.  
Die Parteien des ursprünglichen Klageverfahrens, d.h. die CKW und die A.________ AG, sind nicht Parteien im Verfahren der Kompetenzkonfliktklage; sie können aber als weitere Beteiligte im Sinne von Art. 102 Abs. 1 BGG auftreten und ihre Interessen geltend machen (BGE 117 la 202 E. 1d S. 208; WALDMANN, a.a.0., Art. 120 N 22; WURZBURGER, a.a.0., Art. 120 N 8). 
 
2.   
Im Urteil 4A_305/2017 vom 18. Januar 2018 hat das Bundesgericht entschieden, dass die von der CKW geltend gemachte Forderung nicht zivil-, sondern öffentlich-rechtlicher Natur ist. Streitig ist, ob sie in die Zuständigkeit der EICom gehört oder in die Zuständigkeit der kantonalen Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörden, wobei hier unbestritten nur die luzernischen Behörden in Frage kommen. 
 
2.1. Die EICom ist der Auffassung, sie sei für die Beurteilung von Netznutzungsentgelten zuständig, nicht aber für die Beurteilung von Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträgen, da diese weder im StromVG noch in einem anderen bundesrechtlichen Erlass geregelt seien. Das Bundesgericht habe bereits im Urteil 4A_305/2017 festgehalten, es gehe vorliegend nicht um das Netznutzungs-, sondern das Netzanschlussverhältnis. Der Streit falle daher nicht in die Zuständigkeit der EICom, sondern der kantonalen Behörden.  
 
2.2. Der Kanton Luzern bringt vor (unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Kantonsgerichts an die EICom vom 25. April und 28. September 2018), gemäss Auffassung der beiden Verfahrensparteien gehe es um ein Netznutzungsverhältnis, zumal die CKW von einer periodischen Anpassung des Entgelts auszugehen scheine.  
 
2.3. Die A.________ AG geht in ihrem Eventualantrag davon aus, die von der CKW geltend gemachte Forderung betreffe ein Entgelt an die Netzkosten; es solle damit das von der CKW betriebene Verteilnetz finanziert werden. Die Kosten der Verteilnetze und das dafür zu leistende Entgelt seien abschliessend bundesrechtlich geregelt. Die CKW begründe zudem ihre Forderung mit einem Mehrverbrauch an elektrischer Energie; sie verlange damit einen Betrag, der mit der Nutzung des Verteilnetzes zusammenhänge. Es gehe somit nicht um einen einmaligen Anschluss, sondern um eine an die Nutzung des Verteilnetzes anknüpfende Forderung, mithin um ein Netznutzungsentgelt im Sinne von Art. 14 f. StromVG.  
 
2.4. Die CKW führt dagegen aus, es gehe nicht um ein Netznutzungs-, sondern ein Netzanschlussverhältnis, wie das Bundesgericht bereits im Urteil 4A_305/2017 entschieden habe.  
 
3.   
 
3.1. Traditionell erfolgte die Elektrizitätsversorgung in der Regel durch kantonale oder kommunale öffentlich-rechtliche Anstalten oder durch privatrechtliche Gesellschaften, die weitgehend von Kantonen und Gemeinden beherrscht waren, so im Kanton Luzern durch die CKW. Diese Elektrizitätsversorgungsunternehmen betrieben zugleich die Stromnetze und lieferten die Elektrizität und erhoben dafür von den Endkunden einen Strompreis, der meist als öffentlich-rechtliche Gebühr ausgestaltet war und nicht nach Netznutzung und Energieproduktion getrennt ausgewiesen wurde; oft schloss er weitere Leistungen an das Gemeinwesen ein (zum Ganzen Urteil 2C_51/2012 vom 23. November 2012 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 138 I 468 E. 2.1).  
 
3.2. Diese Rechtslage hat sich mit dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes am 15. Juli 2007 bzw. 1. Januar 2008 grundlegend geändert (Urteil 2C_51/2012 vom 23. November 2012, E. 2.2, nicht publ. in: BGE 138 I 468 E. 2.2.) : Das Gesetz bezweckt, die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung und einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt zu schaffen (Art. 1 Abs. 1 StromVG). Wesentliches Element ist dabei die Entflechtung von Netzbetrieb und Elektrizitätslieferung (Art. 10 ff. StromVG).  
Für den  Netzbetrieb besteht aufgrund der bestehenden Leitungen nach wie vor ein natürliches Monopol: Gemäss Art. 5 StromVG bezeichnen die Kantone die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber, was mit einem Leistungsauftrag verbunden werden kann (Abs. 1). Die Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen (Abs. 2). Die Kantone können auf ihrem Gebiet tätige Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucher auch ausserhalb ihres Netzgebietes an das Netz anzuschliessen (Abs. 3). Sie können Bestimmungen über Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sowie über deren Bedingungen und Kosten erlassen (Abs. 4).  
Für die  Elektrizitätslieferung an die Endverbraucher unterscheidet das Gesetz zwei Modelle, nämlich  Grundversorgung und  Netzzugang : In der Grundversorgung sind von Gesetzes wegen die sog. festen Endverbraucher, d.h. die Haushalte und die anderen Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte (Art. 6 Abs. 2 StromVG), sowie die übrigen Endverbraucher, die auf den Netzzugang verzichten (Art. 6 Abs. 1 StromVG). Die jeweils zuständigen Verteilnetzbetreiber sind gesetzlich verpflichtet, in ihrem Netzgebiet diesen sog.  gebundenen Kunden, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen zu liefern (Art. 6 Abs. 1 StromVG). Die übrigen Endverbraucher (sog.  freie Kunden) haben das Recht auf  Netzzugang, d.h. sie können von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität beziehen (Art. 13 Abs. 1 StromVG). Die Netzbetreiber sind gesetzlich verpflichtet, den Lieferanten und den freien Kunden Netzzugang zur Durchleitung der Elektrizität zu gewähren (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d StromVG).  
Sowohl die Endverbraucher in der Grundversorgung als auch diejenigen mit Netzzugang bezahlen den Netzbetreibern für die Netzbenutzung ein  Netznutzungsentgelt (Art. 14 ff. StromVG).  
 
3.3. Das StromVG will jedoch nicht die gesamte historisch gewachsene Stromversorgung abschliessend regeln, sondern dafür einen regulatorischen Rahmen schaffen, der weiterhin auf dem Grundsatz der Subsidiarität und Kooperation aufbaut und primär diejenigen Aufgaben hoheitlich regelt, welche durch die Energiewirtschaft nicht selber im Gesamtinteresse wahrgenommen werden, unter Berücksichtigung bestehender Vereinbarungen und in Zusammenarbeit mit betroffenen Organisationen (BBI 2005 1611 Ziff. 1.2.1; vgl. auch Art. 3 StromVG). Es ersetzt nicht die ganze bisherige Regelung. Bundesrechtlich sind durch das StromVG nur einzelne Aspekte festgelegt (BGE 138 I 468 E. 2 S. 470 ff.; 138 I 454 E. 3.6 S. 461 ff.). Im Übrigen wird aber die Elektrizitätsversorgung in dem durch das Bundesrecht gezogenen Rahmen nach wie vor in bedeutendem Umfang durch kantonales Recht, Reglemente lokaler oder regionaler Elektrizitätswerke sowie privat- oder öffentlich-rechtliche Verträge geregelt (vgl. BGE 141 II 141 E. 4.1 S. 151).  
 
 
3.4. Das StromVG regelt die Tarife für die Elektrizitätslieferung in der Grundversorgung (Art. 6 Abs. 1 und 3-5bis StromVG; Art. 4-4c StromVV) sowie das Netznutzungsentgelt (Art. 14 ff. StromVG; Art. 12 ff. StromW). Diese bundesrechtlichen Regelungen sind abschliessend und können nicht durch kantonale Bestimmungen ergänzt werden (BGE 138 I 454 E. 3.6.3-3.6.5 S. 463 ff.; 138 I 468 E. 2.4/5 S. 472 f.). Vorbehalten sind die kantonalen Zuständigkeiten für Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife (Art. 14 Abs. 4 StromVG) sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen (Art. 6 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 StromVG); dies können insbesondere auch kantonalrechtliche Abgaben sein (BGE 143 II 283 E. 1.2.4 S. 286 f.; 138 I 454 E. 3.6.3, 3.8 S. 463 ff.; 138 I 468 E. 2.5 S. 473).  
 
3.5. Gemäss Art. 22 Abs. 1 StromVG überwacht die EICom die Einhaltung dieses Gesetzes. Sie ist insbesondere zuständig (im Streitfall oder im Rahmen einer Überprüfung von Amtes wegen) für Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife (Art. 22 Abs. 2 lit. a und b StromVG). Vorbehalten bleiben die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen; diese unterliegen nicht der Zuständigkeit der EICom, sondern der ordentlicherweise dafür zuständigen Behörden und Gerichte, bei kantonalrechtlichen Abgaben und Leistungen mithin der kantonalen Gerichte (BGE 143 II 283 E. 1.2.4 S. 286 f.; Urteile 2C_399/2017 vom 28. Mai 2018 E. 1.1; 2C_824/2015 vom 21. Juli 2016 E. 1.1.1). Gemäss Art. 30 Abs. 1 StromVG sind sodann die Kantone zuständig für den Vollzug von Art. 5 Abs. 1-4 StromVG. Die Bezeichnung von Netzgebieten liegt damit nicht in der Zuständigkeit der EICom, sondern der kantonalen Behörden und Rechtsmittelinstanzen (vgl. Urteil 2C_237/2014 vom 16. Juli 2014), ebenso die Entscheidungen über die Anschlüsse. In kantonaler Zuständigkeit bleiben schliesslich auch diejenigen Rechtsverhältnisse, die vom StromVG überhaupt nicht geregelt sind, wie namentlich Konzessions- und andere Verträge, solange sie nicht gegen die Vorschriften über den Netzzugang oder das Netznutzungsentgelt verstossen (Art. 30 Abs. 1 StromVV; Urteil 2C_824/2015 vom 21. Juli 2016 E. 1.1.2). Demzufolge unterliegen auch die Gebühren für die Erteilung von Konzessionen für die Benützung öffentlichen Grundes durch Netzbetreiber der kantonalen Gerichtsbarkeit (vgl. zit. Urteil 2C_824/2015).  
 
3.6.   
 
3.6.1. In Rechtsprechung (BGE 144 III 111 E. 5 S. 112 ff.) und Literatur (Martin Föhse, Grundversorgung mit Strom - ein Überblick zu Rechtsverhältnissen und Zuständigkeiten, AJP 2018 1235 ff., 1236 f.; Pascal Leumann, Eigentumsverhältnisse und Verantwortlichkeiten am Hausanschluss, Jusletter 23. April 2012, Rz. 17; Phyllis Scholl, Elektrizität, in: Biaggini et al [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, S. 509 ff., 518 f.) werden das Netznutzungs-, das Energielieferungs- und das Netzanschlussverhältnis unterschieden. Für die ersten beiden ist gemäss Art. 22 StromVG die EICom zuständig. Ein Netzanschluss ist zwar Voraussetzung für Netzbetrieb und Energielieferung, kann aber selber nicht als Netznutzung bezeichnet werden und fällt daher nicht in die Zuständigkeit der EICom, sondern in diejenige der Kantone (Art. 5 Abs. 1-4 und Art. 30 Abs. 1 StromVG). Nach Art. 5 Abs. 2 StromVG besteht eine im Grundsatz bundesrechtliche Anschlusspflicht (BBI 2005 1644). Dies ergibt sich innerhalb der Bauzone bereits aus Art. 19 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) sowie aus Art. 5 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 (WEG; SR 843; Jäger/Scheidegger, in: Kratz et al [Hrsg.), Kommentar zum Energierecht, Bd. I 2016, Art. 5 StromVG N 27 und 31), da der Netzanschluss zu den Erschliessungsanlagen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 RPG und Art. 4 Abs. 1 WEG gehört (vgl. auch Art. 1 Abs. 4 sowie Art. 4 Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 30. November 1981 zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz [VWEG; SR 843.1]). Im einzelnen wird die Errichtung von Erschliessungsanlagen aber vom kantonalen Recht geregelt (vgl. BGE 127 I 49 E. 3 S. 50 ff.; 121 I 65 E. 3 S. 68 f.; Urteile 1C_501/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.1; 1C_489/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.2; 1C_390/2007 vom 22. Oktober 2008 E. 3.3). Es war daher systemkonform, dass der Gesetzgeber diese kantonale Zuständigkeit im StromVG weiterführte (BBI 2005 1665; Scheidegger/Jäger, in: Kratz et al, a.a.O., Art. 30 StromVG N 4). Auch der Entscheid über die Anschlusspflicht obliegt im Streitfall den Kantonen (Jäger/Scheidegger, a.a.O., Art. 5 StromVG N 31).  
 
3.6.2. Auch die Erschliessungskosten bzw. die entsprechenden Beiträge und Gebühren der Grundeigentümer richten sich nach kantonalem Recht (Art. 19 Abs. 2 RPG; Art. 6 WEG) und werden von kantonalen Behörden vollzogen. Das gilt vor allem für die Anschlussbeiträge und -gebühren für Wasser- oder Abwasserleitungen. Es galt vor dem Inkrafttreten des StromVG selbstverständlich auch für die Anschlusskosten für die elektrischen Netze bzw. die entsprechenden Beiträge der Angeschlossenen (vgl. z.B. Urteile 2P.1298/1995 vom 28. Dezember 1997; 2P.278/2001 vom 7. Februar 2001; 2P.223/2004 vom 18. Mai 2005).  
 
 
3.6.3. Nach mehrheitlicher Literatur hat sich daran mit dem StromVG nichts geändert, so dass die Netzanschlusskosten bzw. die entsprechenden Beiträge der Grundeigentümer nicht in der Zuständigkeit der EICom liegen (Tanja Petrik-Haltiner, Spannungsfelder rund um die Stromkosten und -tarife, 2017, S. 260 ff.; Hansjörg Seiler, Tariffragen im Elektrizitätsrecht, in: Heselhaus/Hänni/Schreiber [Hrsg.], Rechtsfragen der Energiewirtschaft, 2019, S. 23 ff., 29; Daniela Wyss, in Kratz et al, a.a.O., Art. 22 StromVG, N 12). Davon ist auch das Bundesgericht bisher stillschweigend ausgegangen (BGE 144 III 111 E. 5.4; Urteile 2C_212/2015 vom 8.Oktober 2015; 2C_742/2013 vom 23. Januar 2014 Lit. A; 2C_ 188/2011 vom 17. Januar 2012; vgl. auch Urteile 2C_443/2015 vom 20. August 2015 und 2C_518/2012 vom 23. November 2012 E. 1 [nicht publ. in BGE 1381 468]) und das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich so entschieden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2850/2014 vom 28. Mai 2015 [BVGE 2015/38], besonders E. 4.5, 5.5, 5.6, und 7.3).  
 
3.6.4. Eine Minderheitsmeinung kritisiert diese Auffassung namentlich mit dem e-contrario-Schluss, dass in Art. 5 Abs. 4 StromVG nur für die Anschlusskosten  ausserhalb der Bauzone eine (ausdrückliche) kantonale Zuständigkeit festgelegt ist, nicht aber in Art. 5 Abs. 2 für die Anschlüsse innerhalb der Bauzone (Föhse, a.a.O., S. 1238 ff.). Dieser Schluss ist aber nicht zwingend: Die gesetzliche Lösung erklärt sich vielmehr dadurch, dass innerhalb der Bauzone ohnehin die Erschliessungspflicht gemäss RPG und WEG samt traditionell bestehenden kantonalrechtlichen Ausführungs- und Kostenregelungen gilt (vorne E. 3.6.1 und 3.6.2). Eine Regelung im StromVG war insoweit überflüssig und der Gesetzgeber sah sich nicht veranlasst, mit dem StromVG in diese seit je bestehenden und eng mit dem kantonalen Bau-, Planungs- und Erschliessungsrecht verbundenen Regelungen einzugreifen (BBI 2005 1618).  
 
3.7. Freilich können sich kostenmässig das Netznutzungs- und das Netzanschlussverhältnis überschneiden: In die Berechnung des Netznutzungsentgelts werden nämlich nicht nur die Betriebskosten des Netzes, sondern auch die Kapitalkosten einbezogen (Art. 15 Abs. 1 StromVG).  
 
3.7.1. Im Erschliessungsrecht ist es üblich, dass z.B. für den Anschluss an Wasser- oder Abwasserleitungen einmalige Anschlussbeiträge oder -gebühren erhoben werden, mit denen die Investitionskosten der Anlagen gedeckt werden; die angeschlossenen oder neu anzuschliessenden Grundeigentümer kaufen sich damit gewissermassen in die Leitung ein und bezahlen so einen Anteil an deren Erstellungskosten (eingehend Bernhard Staehelin, Erschliessungsbeiträge, Diss. Basel 1979, S. 218 ff.; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, ZBI 2003, S. 505 ff., 510 f., 523 f.; vgl. z.B. Urteile 2C_ 1061/2015 vom 9. Januar 2017 E. 3.2.2; 2C_1020/2011 vom 16. November 2012 E. 3.1; 2C_644/2009 vom 16. August 2010 E. 4; 2C_ 402/2008 vom 25. Mai 2009 E. 2.1). Des gleichen können auch Beiträge für den Anschluss an elektrische Netze dazu dienen, dass die angeschlossenen bzw. neu anzuschliessenden Endverbraucher einen Beitrag leisten an deren Erstellungskosten. In den Branchenempfehlungen des VSE "Netzanschluss (für alle Netzanschlussnehmer an das Verteilnetz) ", Revision 2018, NA/RR - CH 2019, wird empfohlen, dass die Netzanschlussnehmer die Deckung der anteiligen Kosten eines Netzanschlusses mit zwei Beitragskomponenten decken, nämlich dem  Netzanschlussbeitrag und dem  Netzkostenbeitrag (Ziff. 4.1). Der Netzanschlussbeitrag entspricht den Kosten der Erstellung des Netzanschlusses (Ziff. 4.1.1). Der  Netzkostenbeitrag wird als Beitrag des Netzanschlussnehmers aufgrund der bestellten Anschlussleistung für die Abgeltung der mit der Bestellung direkt und indirekt verursachten Netzdimensionierungs- und Ausbaukosten erhoben; die Erhebung lehnt sich an die Gesetzgebung (RPG; WEG und VWEG) an (Ziff. 4.1.2 (1)). Er ist ein einmaliger Beitrag und entspricht der durch den Netzanschlussnehmer bestellten und damit mit dem Netzbetreiber vereinbarten bezugsberechtigten Leistung. Wird die vereinbarte bezugsberechtigte Leistung durch den Netzanschlussnehmer bei der Nutzung überschritten, kann der Netzbetreiber eine Nachforderung stellen im Sinne einer Leistungserhöhung der bezugsberechtigten Leistung (Ziff. 4.1.2 (4)). In die Berechnung des Netzkostenbeitrags fliessen die Anschaffungs- und Herstellungskosten ein (Ziff. 4.1.2 (8) und 4.5 (5)). Damit kauft sich der Netzanschlussnehmer ins Verteilnetz ein (Leumann, a.a.O., Rz. 10 Fn. 18). Die Anschaffungs- und Herstellungskosten fliessen allerdings auch in die Berechnung des Netznutzungsentgelts ein (Art. 15 Abs. 3 StromVG), wie die A.________ AG insoweit mit Recht vorbringt. Damit besteht die Gefahr, dass solche Kosten den Grundeigentümern bzw. Energiebezügern doppelt berechnet werden, nämlich zunächst via Netzkostenbeitrag und alsdann via die Kapitalkostenkomponente des Netznutzungsentgelts.  
 
3.7.2. Der Gesetzgeber hat aber dieser Gefahr vorgebeugt: Gemäss Art. 14 Abs. 3bis StromVG (in der Fassung vom 12. April 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015) dürfen nämlich die Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts nicht berücksichtigt werden (inhaltlich gleich lautend Art. 14 Abs. 3 lit. d StromVG in der ursprünglichen Fassung). Als solche Kosten wurden in der Botschaft beispielhaft namentlich die Kosten für den Netzanschluss und Netzverstärkungen genannt (BBI 2005 1652; BBI 2014 3971) : Gerade weil diese zu den traditionell kantonalrechtlich geregelten Erschliessungskosten gehören (vorne E. 3.6.2), sollen sie weiterhin kantonalrechtlich geregelt bleiben und aus diesem Grunde nicht zu den Netznutzungskosten im Sinne von Art. 14 ff. StromVG gehören, sondern, soweit politisch erwünscht, individuell den Verursachern angelastet werden (BBI 2005 1618). In der Jahres- und Kostenrechnung, welche der Berechnung der Netznutzungskosten zugrunde liegen, müssen denn auch u.a. die Kosten für Netzanschlüsse und Netzkostenbeiträge ausgewiesen werden (Art. 7 Abs. 3 lit. i StromW). Damit werden die rechnungsmässigen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass diese Kosten bei der Berechnung der Netznutzungskosten ausgesondert werden können (vgl. auch Art. 16 Abs. 1 StromW). Die anrechenbaren Kapitalkosten, welche in die Berechnung der Netznutzungskosten einfliessen (Art. 15 Abs. 3 StromVG), sind damit komplementär zu denjenigen Kosten, die bereits auf der Grundlage des kantonalen Rechts als Erschliessungsbeiträge u.dgl. auf die Grundeigentümer überwälzt wurden. Die Zuständigkeit der EICom beschränkt sich darauf, sicherzustellen, dass diese bereits individuell in Rechnung gestellten Kosten nicht unter dem Titel des Netznutzungsentgelts noch einmal berücksichtigt werden. Hingegen ist die EICom nicht zuständig für die Festlegung bzw. Überprüfung von Netzanschlusskosten und Netzbeiträgen; dafür liegt die Zuständigkeit bei den kantonalen Behörden.  
 
4.   
Im Lichte der dargelegten Grundsätze ist demnach zu prüfen, ob die von der CKW geltend gemachte Forderung Netzanschlusskosten im dargelegten Sinne sind. Dabei ist auf die sachverhaltlichen und rechtlichen Grundlagen abzustellen, auf welche die CKW ihre Forderung stützt. 
 
4.1. Das Bundesgericht hat bereits in seinem Urteil 4A_305/2017 ausgeführt, es gehe bei der von der CKW geltend gemachten Forderung weder um das Netznutzungsverhältnis noch um das Energielieferungsverhältnis, sondern um das Netzanschlussverhältnis (E. 5.1, 5.4), weshalb die EICom die Frage als entschieden betrachtet. Allerdings war dort nur Streitgegenstand, ob die geltend gemachte Forderung privat- oder öffentlich-rechtlich sei, nicht aber ob die EICom zuständig sei (dort E. 4.2.2 und 5.1), weshalb die A.________ AG die präjudizierende Wirkung dieser Aussage bestreitet.  
 
4.2. Die CKW begründete in ihrer Eingabe vom 26. Februar 2018 (unter Verweis auf ihre Klage vom 14. Februar 2014) ihre Forderung von Fr. 135'000.-- wie folgt: Gemäss § 109 des luzernischen Planungs- und Baugesetzes (PBG/LU) könnten Gemeinden, Gemeindeverbände und Genossenschaften des kantonalen Rechts sowie private Wasser- und Energieversorgungsunternehmen, die im Einverständnis des zuständigen Gemeinwesens eine Aufgabe im öffentlichen Interesse erfüllen, von den interessierten Grundeigentümern Beiträge an die Bau-, Korrektions-, Betriebs- und Unterhaltskosten für öffentliche Werke erheben. Es handle sich dabei um Grundeigentümerbeiträge für Erschliessungsanlagen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 RPG bzw. Art. 1 VWEG. Im Eventualstandpunkt ergebe sich die Grundlage für die Forderung aus dem Konzessionsvertrag zwischen der CKW und der Gemeinde Buttisholz vom 18. Dezember 2009 / 4. Januar 2010, der gemäss Praxis des luzernischen Kantonsgerichts eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen sei. Nach diesem Konzessionsvertrag sei die CKW als Konzessionärin verpflichtet und berechtigt, im Gemeindegebiet die elektrischen Verteilanlagen zu erstellen, zu unterhalten und zu betreiben und berechtigt, bei Neuanschlüssen von Anlagen und Geräten an ihre elektrischen Verteilanlagen zur Deckung der Kosten für die Grob und Feinerschliessung Beiträge zu verlangen; das gelte auch für Veränderungen oder Erneuerungen der Anlagen und Geräte und/oder Erweiterungen des Leistungsbezugs. Gemäss ihren Netzanschlussrichtlinien erhebe sie bei neuen Netzanschlüssen sowie bei Verstärkung, Erweiterung, Änderung oder Ersatz von bestehenden Netzanschlüssen einen Anschlussbeitrag, welcher sich aus dem Netzkosten- und dem Netzanschlussbeitrag zusammensetze. Der Netzkostenbeitrag sei ein einmaliger, der bezugsberechtigten Leistung entsprechender Beitrag; bei Erhöhung der einem bestehenden Anschluss zugrunde gelegten Leistung werde ein Netzkostenbeitrag im Umfang der Leistungserhöhung erhoben (pro kVA Fr. 100.-- zuzügl. MwSt). Nach dem letztmals abgeschlossenen Netzanschlussvertrag zwischen der CKW und der A.________ AG aus dem Jahre 2007 betrage die bezugsberechtigte Leistung 1'850 kVA. Die A.________ AG weise jedoch seit 2008 regelmässig eine effektive Leistung von über 1'850 kVA aus, nämlich nunmehr 3'100 kVA. Die Erhöhung der Leistung um 1'250 kVA entspreche (einschliesslich der MwSt) dem Betrag von Fr. 135'000.--.  
 
4.3. Aus diesen Darlegungen ergibt sich, dass die geltend gemachte Forderung einem Beitrag entspricht, den die angeschlossenen Leistungsbezüger bei einem neuen oder erweiterten Leistungsbezug zu leisten haben. Er ist vergleichbar den Anschlussbeiträgen, wie sie bei anderen Erschliessungsanlagen (Wasser, Abwasser) üblich sind und bei Erstellung oder Erweiterung einer Anlage nach Massgabe der erforderlichen Kapazität berechnet werden (vorne E. 3.7.1). Zwar ist der Beitrag in dem Sinne nicht unbedingt einmalig, als - immer nach der Darstellung der CKW - auch bei einer Erhöhung der Leistung ein Betrag geschuldet ist; insoweit ist er vom Verhalten des Endbezügers abhängig. Auch in dieser Beziehung gleicht er aber den herkömmlichen Anschlussbeiträgen bei Erschliessungsanlagen. Er wird entgegen der Auffassung der A.________ AG nicht für den effektiven Bezug bzw. Mehrverbrauch von elektrischer Energie, d.h. elektrischer Arbeit (kWh), sondern für die installierte bzw. beanspruchte Leistung (kVA) erhoben und ist als Netzkostenbeitrag im Sinne der zitierten VSE-Richtlinien (vorne E. 3.7.1) zu qualifizieren.  
 
4.4. Nach dem Gesagten liegt die Beurteilung der von der CKW geltend gemachten Forderung nicht in der Zuständigkeit der EICom, sondern des Kantons Luzern (vorne E. 3.6.3 und 3.7.2).  
 
5.   
Die Klage ist daher gutzuheissen. Die EICom bringt vor, innerkantonal sei vermutlich die verwaltungsrechtliche Klage beim Kantonsgericht (§ 162 des luzernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972) gegeben, was auf den ersten Blick plausibel erscheint. Es ist jedoch nicht Sache des Bundesgerichts, verbindlich die innerkantonale Zuständigkeit festzulegen. Der Beklagte als solcher - der Kanton Luzern - wird angewiesen, die Sache an die Hand zu nehmen und es wird seine Sache sein, die innerkantonal zuständige Behörde festzulegen. 
 
6. Die Eidgenossenschaft und der Kanton Luzern handeln nicht in ihrem Vermögensinteresse und tragen daher keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Sie haben auch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Die übrigen Beteiligten tragen grundsätzlich weder Kosten noch haben sie Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 135 II 384 E. 5.2.2 S. 405, Seiler, Kommentar BGG, 2. Aufl. 2015, Art. 66 N 12, Art. 68 N 5). Ausnahmen von diesem Grundsatz rechtfertigen sich vorliegend nicht.  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Klage wird gutgeheissen. Der Kanton Luzern wird angewiesen, die Klage der CKW gegen die A.________ AG an die Hand zu nehmen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. April 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein