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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 1/2} 
 
2C_824/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Juli 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Centralschweizerische Kraftwerke AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas Poledna, und Rechtsanwalt Dr. Marc Bernheim, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Gemeinde Emmen, Rüeggisingerstrasse 22, 6020 Emmenbrücke, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Keller, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Konzession, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 9. Juli 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Im Januar 1993 schlossen die Centralschweizerische Kraftwerke AG (CKW) und die Einwohnergemeinde Emmen (Gemeinde) einen Konzessionsvertrag (Konzessionsvertrag CKW) betreffend die Versorgung der Gemeinde mit elektrischer Energie. Darin verpflichtete sich die CKW gegenüber der Gemeinde, auf ihrem Gemeindegebiet elektrische Energie in der Menge und der Qualität zu liefern, wie ein gut eingerichtetes, den technischen Anforderungen entsprechendes Elektrizitätswerk sie liefert. Im Gegenzug räumte die Gemeinde Emmen der CKW unter anderem das ausschliessliche Recht ein, das der Verfügungsgewalt der Gemeinde unterstehende, auf ihrem Gemeindegebiet gelegene Grundeigentum für die Erstellung und den Betrieb ober- und unterirdischer elektrischer Starkstromanlagen zur Verteilung und Abgabe elektrischer Energie zu benützen. Dafür ist gemäss Art. 9 lit. a des Konzessionsvertrags CKW eine Konzessionsgebühr geschuldet. Berechnungsgrundlage der Konzessionsgebühr sind die auf den in der Gemeinde zu den jeweils gültigen Tarifen erzielten Stromeinnahmen (6 % auf der Energieabgabe an Haushalt, Gewerbe und Landwirtschaft, 4 % auf der Energieabgabe an die allgemeine Industrie und 3 % auf der Energieabgabe an die Grossindustrie). 
Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des StromVG schlug die CKW allen Luzerner Gemeinden den Abschluss eines neuen Konzessionsvertrags vor. Grund der vorgeschlagenen Anpassung war, dass die neue Gesetzgebung für feste Endverbraucher die Aufschlüsselung der Elektrizitätstarife nach Netznutzung, Energielieferung sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen einführte (Art. 6 Abs. 3 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [SR 734.7; StromVG]). Am 17. November 2009 informierte die CKW die Gemeinde, dass sie bei einer fehlenden Übereinkunft über eine Vertragsanpassung eine einseitige Anpassung der Konzessionsgebühren vornehmen werde. Ein neuer Konzessionsvertrag kam in der Folge mangels Zustimmung des Einwohnerrates nicht zustande. Die CKW leistete weiterhin Konzessionsgebühren an die Gemeinde Emmen, aber mit einseitig vorgenommenen Anpassungen. 
 
B.   
Mit Schreiben vom 7. November 2013 forderte die CKW die auf den Anteil der vonRoll casting (Emmenbrücke) ag entfallenden Konzessionsgebühren im Betrag von Fr. 180'214.85 von der Gemeinde zurück. Die Gemeinde teilte CKW mit, sie könne nicht mittels Verfügung über die Ansprüche entscheiden; die CKW habe auf dem Weg der verwaltungsrechtlichen Klage vorzugehen. 
Am 14. März 2014 erhob die CKW gegen die Gemeinde verwaltungsrechtliche Klage beim Kantonsgericht des Kantons Luzern und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 180'214.85 nebst Zins zu 5 % seit 7. November 2013 zu bezahlen. Zudem sei festzustellen, dass hinsichtlich der künftig durch die Klägerin zu leistenden Konzessionsgebühren Art. 9 des Konzessionsvertrags vom 13./28. Januar 1993 in der aktuell geltenden Fassung keine genügende Grundlage für die Erhebung von Konzessionsgebühren bilde, dies weder für die Netznutzungskomponente noch für die Energiekomponente. Schliesslich sei die vonRoll casting (Emmenbrücke) ag zum Verfahren beizuladen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. August 2014 wurde das Beiladungsgesuch abgewiesen. Mit Urteil vom 9. Juli 2015 wies das Kantonsgericht des Kantons Luzern die Klage ab, soweit darauf eingetreten wurde. 
 
C.   
Mit Eingabe vom 14. September 2015 erhebt die CKW Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 9. Juli 2015 sei aufzuheben und die Gemeinde Emmen sei zu verpflichten, ihr einen Betrag von Fr. 180'214.85 zu bezahlen, unter Hinzurechnung eines Verzugszinses von 5 % ab 7. November 2013. Zudem sei festzustellen, dass hinsichtlich der künftig durch die CKW zu leistenden Konzessionsgebühren Art. 9 des Konzessionsvertrags vom 13.|28. Januar 1993 in der aktuell geltenden Fassung keine genügende Grundlage für die Erhebung von Konzessionsgebühren bilde, dies weder für die Netznutzungskomponente noch für die Energiekomponente. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, auf das Feststellungsbegehren einzutreten und dieses zu behandeln. Die vonRoll casting ag, c|o IAW Holding AG, Bahnhofstrasse 23, 6300 Zug sei beizuladen. 
Die Vorinstanz und die Gemeinde schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Energie und die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) lassen sich zu stromversorgungsrechtlichen Aspekten vernehmen, ohne einen Antrag in der Sache zu stellen. Mit Eingabe vom 2. Februar 2016 äussert sich die Beschwerdeführerin zu den eingereichten Vernehmlassungen und hält an ihren Anträgen vollumfänglich fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG). 
 
1.1. Von Amtes wegen prüft das Bundesgericht auch die Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren, soweit sich diese nach bundesrechtlichen Vorschriften bestimmt (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 141 V 206 E. 1.1 S. 208; 140 II 141 E. 1.1 S. 145; 140 V 22 E. 4 S. 26; 136 V 7 E. 2 S. 9).  
 
1.1.1. Das StromVG gilt für Elektrizitätsnetze, die mit 50 Hz Wechselstrom betrieben werden (Art. 1 StromVG). Zuständig für die Überwachung der Einhaltung des StromVG und für den Erlass von Entscheiden und Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind, ist die ElCom (Art. 22 Abs. 1 StromVG). Insbesondere zuständig ist die ElCom für den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die Netznutzungsbedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife (Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG). Von der bundesrechtlichen Regelung erfasst ist auch die Überwälzung der für das Übertragungsnetz anfallenden  Netznutzungskosten über die Netzebenen tieferer Spannungen auf den Endverbraucher (Art. 14 Abs. 2, Art. 15 Abs. 4 lit. b StromVG; Art. 15 und Art. 16 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71]; PHYLLIS SCHOLL, Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Elektrizität, 2015, N. 13.54 f.; MARIELLA ORELLI | NADINE MAYHALL, Die Anlastung von Kosten des Übertragungsnetzes - Rückblick und Vorschau, in: Jusletter 23. April 2012, N. 12 ff.; Erläuternder Bericht des Bundesamtes für Energie zum Vernehmlassungsentwurf Stromversorgungsverordnung vom 27. Juni 2007, S. 14). Das  Netznutzungsentgelt, welches dem (festen) Endverbraucher in Rechnung gestellt wird (Art. 14 Abs. 2 StromVG), ist ihm, neben dem Anteil für  Energielieferung und den  Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen, nach diesen Komponenten aufgeschlüsselt auszuweisen (Art. 6 Abs. 3 StromVG; BGE 138 I 468 E. 2.5 S. 472 f.). Die (aus Sicht des Verbrauchers) somit ebenfalls eine Komponente des Strompreises darstellenden Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen fallen jedoch nicht in die Zuständigkeit der ElCom (Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG; SCHOLL, a.a.O., N. 13.34, N. 13.79; vgl. auch Stellungnahme des Fachsekretariats ElCom vom 17. Februar 2011 "Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen"; zur Frage der Überwälzung von Konzessionsabgaben insbesondere PHYLLIS SCHOLL, Konzessionsabgaben für die Nutzung öffentlichen Grund und Bodens durch elektrische Leitungen, in: Jusletter 30. November 2015 N. 20). Bei Streitigkeiten über kantonale Abgaben und Leistungen wird auf dem ordentlichen, im kantonalen Recht vorgesehenen Verwaltungsjustizweg entschieden (Urteil 4A_582/2014 vom 17. April 2015 E. 2.4; vgl. auch Urteil 2C_226/2012 vom 10. Juni 2013, ASA 82 S. 71).  
 
1.1.2. Abgrenzungsfragen betreffend die Zuständigkeit der ElCom zur Überprüfung der dem Endverbraucher in Rechnung gestellten Strompreiskomponenten  Netznutzung (grundsätzlich ElCom) sowie  Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen (grundsätzlich Kantone) können insbesondere entstehen, wenn zwischen Kraftwerkbetreibern und Gemeinwesen geschlossene Konzessionsverträge Bestimmungen über die Tragung von Netznutzungskosten enthalten oder Klauseln vorsehen, welche wirtschaftlich einer solchen Regelung gleichkommen. Vorbehältlich Art. 14 Abs. 5 StromVG - welcher vorliegend mangels einer Wasserkraftkonzession nicht zur Anwendung gelangt - bestimmt Art. 30 StromVV, dass Bestimmungen des Konzessionsvertrages im Falle eines Verstosses gegen die Vorschriften über den Netzzugang oder das Netznutzungsentgelt ungültig sind. Diesfalls hat die Verwaltungsjustizbehörde, welche nach kantonalem Recht für die Beurteilung des Konzessionsvertrags zuständig ist, vorfrageweise über die Vereinbarkeit der konzessionsvertraglichen Klausel mit dem StromVG zu befinden (BGE 132 II 469 E. 2.5 E. 473; 123 V 25 E. 5c|cc S. 33; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014 N. 7 ff., SVEN RÜETSCHI, Vorfragen und Hauptfragen im Zivilprozess, Diss. Basel 2010, S. 21 ff., HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 385 f.).  
 
1.1.3. Die Vorinstanz hat die Streitigkeit als aus einem öffentlich-rechtlichen Konzessionsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin resultierend eingestuft, wofür nach kantonalem Recht auf dem Wege der verwaltungsrechtlichen Klage zu urteilen sei. Den für das zulässige Rechtsmittel massgeblichen vorinstanzlichen Streitgegenstand bildeten die von der Klägerin (bzw. Beschwerdeführerin) zurückgeforderten Konzessionsgebühren. Diese wurden gestützt auf Art. 9 des Konzessionsvertrags CKW geleistet und bilden gemäss dieser Bestimmungen ein Entgelt "für die Erteilung der Konzession gemäss Art. 1 des Vertrages", im vorliegenden Fall für das Sonderrecht, das Grundeigentum der Gemeinde ausschliesslich zu benützen. Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Klage vor der Vorinstanz geltend gemacht, die in Art. 9 des Konzessionsvertrags CKW vorgesehenen Gebühren stünden nicht im Einklang mit dem StromVG. Demzufolge hat sich die Vorinstanz mit Recht als sachlich zuständig erachtet.  
 
1.2. Das angefochtene Urteil ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht (Art. 82 lit. c, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin, die mit ihrer Klage vor der Vorinstanz unterlegen ist, hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf den Antrag auf Rückforderung bereits geleisteter Konzessionsgebühren ist einzutreten. Nicht einzutreten ist auf das Feststellungsbegehren, auf welches die Vorinstanz ohne materielle Eventualbegründung nicht eingetreten ist; Streitgegenstand bildet diesbezüglich nur, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten müssen (Urteile 2C_747/2013 vom 8. September 2014 E. 2.1; 2C_272/2012 vom 9. Juli 2012 E. 1.1). Entsprechend kann bezüglich dieses Feststellungsbegehrens nur auf den eventualiter gestellten Antrag eingetreten werden, das angefochtene Urteil sei in diesem Punkt aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
1.3. Das Bundesgericht prüft frei die Anwendung von Bundesrecht mit Einschluss des Verfassungsrechts sowie von Völkerrecht (Art. 95 lit. a und lit. b BGG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht hingegen (abgesehen von den hier nicht erhobenen Rügen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG) lediglich auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 141 I 105 E. 3.3.1 S. 108; 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 143 E. 2 S. 149 f.). Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft sowie nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72; 132 I 13 E. 5.1 S. 17; 125 V 408 E. 3a S. 409; Urteil 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2; je mit Hinweisen). Grundrechtsverletzungen und Verletzungen kantonalen Rechts unterstehen einer qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG bzw. Art. 9 BV in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BV). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 I 83 E. 3.2 S. 88).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gelten die erhöhten Begründungsanforderungen des Rügeprinzips gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; auf rein appellatorische Kritik geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 I 138 E. 3.8 S. 143 f.; 137 II 353 E. 5.1 S. 356; 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).  
 
1.5.  
 
1.5.1. Die Beschwerdeführerin beantragt im bundesgerichtlichen Verfahren die Beiladung der vonRoll casting ag, welche gemäss Handelsregisterauszug im Jahr 2014 sämtliche Aktiven und Passiven der vonRoll casting (Emmenbrücke) ag übernommen hatte, deren Beiladung die Vorinstanz im vorinstanzlichen Verfahren ablehnte. Der im bundesgerichtlichen Verfahren gestellte Antrag auf Beiladung ist aus den nachfolgenden Gründen abzuweisen.  
 
1.5.2. Die Beschwerdeführerin begründet ihr Gesuch um Beiladung damit, dass die geltend gemachte Forderung auf die Energielieferungen von ihr - der Beschwerdeführerin - an die vonRoll casting (Emmenbrücke) ag zurückgehen würden; in diesem Rechtsverhältnis sei die Überwälzung der Konzessionsgebühr streitig, so dass der Ausgang des vorliegenden Verfahrens von zentraler Wirkung für das Rechtsverhältnis zwischen ihr und der vonRoll casting (Emmenbrücke) sei.  
 
1.5.3. Das BGG sieht in Art. 102 Abs. 1 BGG einerseits andere Parteien bzw. Gegenparteien vor, wobei es sich um solche handelt, die bereits vor der Vorinstanz als Gegenpartei aufgetreten sind oder richtigerweise Parteistellung gehabt hätten (Urteil 8C_834/2013 vom 18. Juli 2014 E. 1.1; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER, Handkommentar BGG, 2. Aufl. 2015, Art. 66 N. 18 BGG). Andererseits sieht es die Möglichkeit vor, andere Beteiligte zur Einreichung einer Vernehmlassung einzuladen. Diese prozessuale Beiladung bedingt, dass die Dritten zum rechtshängigen Rechtsverhältnis (zwischen Haupt- und Gegenpartei) in einer besonders engen Beziehung stehen. Sie müssen durch den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in rechtlicher oder tatsächlicher Weise hinreichend berührt sein, ohne dass eine derart intensive Betroffenheit verlangt wird, dass sie formell als Gegenparteien auftreten könnten (BGE 135 II 384 E. 1.2.1 S. 387; Urteil 2C_64/2013 vom 26. September 2014 E. 1.4.1).  
 
1.5.4. Die Vorinstanz hat das bereits bei ihr gestellte Beiladungsgesuch abgelehnt mit der Begründung, eine zwingende Bindungswirkung zwischen dem vorliegenden Verfahren und demjenigen zwischen der Beschwerdeführerin und der vonRoll casting (Emmenbrücke) ag bestehe nicht, ebenso wenig eine direkte Wirkung auf die Rechtsbeziehungen der Beschwerdeführerin zur vonRoll casting (Emmenbrücke) ag; denn die Frage einer Überwälzung der von der Konzessionärin geschuldeten Konzessionsgebühr auf die Stromverbraucher sei nicht Gegenstand des Konzessionsverhältnisses. Dem ist grundsätzlich beizupflichten und die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb es sich vorliegend anders verhalten sollte. Eine Beiladung der vonRoll casting ag drängt sich daher nicht auf.  
 
2.   
Die Beschwerdeführerin hatte im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, der Konzessionsvertrag stehe seit 1. Januar 2008 deswegen in Widerspruch zu bundesrechtlichen Vorgaben, weil er hinsichtlich der Berechnungsgrundlage der Konzessionsgebühr auf Stromeinnahmen und nicht auf die Nutzung des Verteilnetzes abstelle, womit eine neue Kategorisierung von Endverbrauchern eingeführt werde. Aus diesem Grund bilde er keinen gültigen Rechtsgrund für die Leistung für Konzessionsgebühren mehr, weshalb ihr die  bereits geleisteten Gebühren nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zu erstatten seien (vgl. dazu unten, E. 3). Die Beschwerdeführerin hatte im vorinstanzlichen Verfahren zudem auch den Klageantrag gestellt, es sei festzustellen, dass hinsichtlich der  künftig zu leistenden Konzessionsgebühren Art. 9 des Konzessionsvertrages vom 13. / 28. Januar 1993 in der aktuell geltenden Fassung keine genügende Grundlage für die Erhebung von Konzessionsgebühren bilde; dies weder für die Netznutzungskomponente noch für die Energiekomponente. Die Vorinstanz ist in Anwendung von § 44 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Luzern über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG/LU; SRL 40) auf diesen Feststellungsantrag wegen fehlendem schutzwürdigen Interesse nicht eingetreten. Im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe durch ihr Nichteintreten auf diesen Feststellungsantrag eine formelle Rechtsverweigerung begangen (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 EMRK). Die Vorinstanz habe sich zudem mit der neusten bundesgerichtlichen (zivilrechtlichen) Praxis zur Zulässigkeit von Feststellungsklagen (BGE 141 III 68) nicht auseinandergesetzt.  
 
2.1. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet u.a. eine formelle Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe nicht eintritt, obwohl sie nach der massgeblichen Prozessordnung dazu verpflichtet wäre (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9). Ist kantonales Prozessrecht anwendbar, nimmt das Bundesgericht die Prüfung nur im Rahmen von Art. 95 BGG vor (oben, E. 1.3), d.h. nur auf willkürliche Anwendung hin (BGE 141 I 172 E. 4.3 S. 177; 135 I 6 E. 2.1 S. 9; 131 I 217 E. 2.1 S. 219). Vorliegend hat die Vorinstanz mit Recht kantonales Verfahrensrecht angewendet. Das Bundesgericht prüft deshalb nur, ob sie in willkürlicher Anwendung dieses Rechts auf das Feststellungsbegehren nicht eingetreten ist. Dass sich die Vorinstanz an die privatrechtliche Rechtsprechung angelehnt hat, ändert daran nichts.  
 
2.2. Die vorinstanzliche Begründung, wonach die Beschwerdeführerin die Ungewissheit mit einer Vertragskündigung hätte beheben können, mag fragwürdig sein, im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid allerdings nicht unhaltbar:  
 
2.2.1. Insbesondere ist die Argumentation der Vorinstanz willkürfrei, dass negative Feststellungsklage nur zurückhaltend zulässig sind, weil dadurch die Regel durchbrochen wird, dass grundsätzlich der Gläubiger und nicht der Schuldner den Zeitpunkt der Geltendmachung eines Anspruches bestimmt (vgl. BGE 141 III 68 E. 2.3, mit Hinweisen).  
 
2.2.2. Wäre mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass Art. 9 des Konzessionsvertrages mit Inkraftsetzung der bundesrechtlichen Vorschriften über das Stromversorgungsrecht am 1. Januar 2008 (vgl. die Verordnung über die teilweise Inkraftsetzung des Stromversorgungsgesetzes vom 28. November 2007; AS 2007 6827) bundesrechtswidrig geworden wäre, würde diese vertragliche Bestimmung nach der Lösung des Verordnungsgebers ihre Gültigkeit verlieren und wäre der Konzessionsvertrag allenfalls anzupassen (Art. 30 StromVV). Der Beschwerdeführerin wäre somit die Möglichkeit offen gestanden, bei der zuständigen Instanz eine Anpassung des Konzessionsvertrags zu beantragen (vgl. etwa Urteil 2A.432/2005 vom 18. Juli 2006 Sachverhalt B, C, E. 3), ihre künftige Leistungspflicht zu bestreiten und die strittige Summe zu hinterlegen (analoge Anwendung von Art. 91 OR; zur Möglichkeit der Hinterlegung bei Verletzungen der Gläubigerobliegenheit, sich in Anwendungsfällen der clausula rebus sic stantibus auf eine Vertragsanpassung einzulassen, ALFRED KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht, 3. Aufl. 2009 [zit. OR], S. 456 f.). Die Beschwerdeführerin hätte somit ihr schutzwürdiges Interesse im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. dazu oben, E. 1.1.3) mit einem Gestaltungsbegehren, einer Bestreitung ihrer Leistungspflicht und einer Hinterlegung wahren können, weshalb das Nichteintreten der Vorinstanz auf den Feststellungsantrag mangels schutzwürdigen Interesses nicht zu beanstanden ist (zur vergleichbaren Regelung auf Bundesebene in Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] ISABELLE HÄNER, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 21 zu Art. 25 VwVG). Wegen fehlender Verletzung kann zudem offen bleiben, ob Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Verfahren, welche eine vertraglich vereinbarte Gebühr zum Gegenstand haben, anwendbar ist (vgl. zur Bedeutung des subordinationsrechtlichen Kriteriums im Urteil des EGMR vom 12. Juli 2001 Ferrazzini gegen Italien, Appl. No. 44759/98, ausführlich STEFAN OESTERHELT, Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK auf Steuerverfahren, in: ASA 75 S. 596 ff.).  
 
3.  
Hinsichtlich der bereits geleisteten Konzessionsgebühren machte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren geltend, diese seien ihr nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zu erstatten. Die Vorinstanz hat einen Rückerstattungsanspruch mit der Begründung verneint, dass die Leistung nicht irrtümlich erfolgt sei. Auch habe die Beschwerdeführerin die irrtumsfrei erbrachte Leistung nicht unter Zwang erbracht; das könne aufgrund des Kräfteverhältnisses zwischen den Parteien ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin rügt im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren zunächst, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, wenn sie die Vertragsparteien als ungefähr gleich stark betrachtet habe. Sodann macht sie geltend, die Vorinstanz habe den allgemeinen Rechtsgrundsatz betreffend die Pflicht zur Rückerstattung von grundlos erbrachten Leistungen (Art. 62 ff. OR analog) verletzt. Zu beantworten sei die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 63 OR irrtumsfrei geleistet habe und ob das Bestehen eines Irrtums mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV überhaupt ein Kriterium hinsichtlich der Pflicht zur Rückerstattung von grundlos erbrachten Leistungen sein dürfe. Die Beschwerdeführerin aber habe ohnehin irrtümlich geleistet, weshalb ihr bereicherungsrechtlich bereits ein Rückerstattungsanspruch zustehe. 
 
3.1. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 BGG) ist unbegründet. Die Rechtsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin beruht unbestrittenermassen auf einem Konzessionsvertrag und damit auf einem  Rechtsverhältnis, welches zumindest mit einem vertraglichen vergleichbar ist (BGE 127 II 69 E. 5a S. 76; für eine Übersicht vgl. BERNHARD WALDMANN, Die Konzession: Eine Einführung, in: Die Konzession, 2011, S. 17 ff.). Selbst wenn - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - die Höhe der Konzessionsabgabe auf dem verfügungsmässigen Teil der Konzession beruhen sollte (was nicht ohne Weiteres feststeht, vgl. BGE 109 II 76 E. 2 S. 77, E. 3 S. 79; 126 II 171 E. 4c/bb S. 182, E. 4c/cc S. 182 f.; 127 II 69 E. 5a S. 75 f., E. 5b S. 77; Urteile 2A.414/2006 vom 19. März 2008 E. 8; 2P.13/2005 vom 21. Juni 2005 E. 3), bedeutet das nicht, dass die Beschwerdeführerin bei der Zahlung unter Zwang gestanden wäre (vgl. zu den Alternativen oben, E. 2.2); sie hat denn auch einseitig eine Anpassung der Abgaben vorgenommen (oben, Sachverhalt A). Auch dass sie als Stromversorgerin auf die Benutzung des öffentlichen Grundes angewiesen ist, begründet keine Zwangslage: Ebenso ist nämlich die Gemeinde auf die Stromlieferungen durch die Beschwerdeführerin angewiesen und könnte auch bei einer Nichtzahlung der Konzessionsgebühr nicht ohne weiteres der Beschwerdeführerin die Benutzung des öffentlichen Grundes untersagen. Demnach ist davon auszugehen, dass die Zahlung ohne Zwang erfolgt ist.  
 
3.2. Im schweizerischen Verwaltungsrecht ist anerkannt, dass Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen oder wegfallenden Grund erfolgten, zurückgefordert werden können, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Beim Anspruch auf Rückerstattung einer ungerechtfertigten Bereicherung handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der für das Privatrecht in den Art. 62 ff. OR ausdrücklich normiert worden ist, jedoch auch im öffentlichen Recht (BGE 135 II 274 E. 3.1 S. 276 f.; Urteil 2A.321/2002 vom 2. Juni 2003 E. 2.2; BLUMENSTEIN/LOCHER, System des allgemeinen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 410; XAVIER OBERSON, Droit fiscal suisse, 4. Aufl. 2012, S. 563) und, bei fehlender spezialgesetzlicher Regelung, auf kantonaler Ebene als  subsidiäres kantonales öffentliches Recht zur Anwendung gelangt (zur vergleichbaren Rechtslage bei einer Anwendbarkeit obligationenrechtlicher Bestimmungen auf Grund eines ausdrücklichen Verweises Urteil 8C_451/2013 vom 20. November 2013 E. 5.2.3). Die Auslegung und Anwendung subsidiären kantonalen öffentlichen Rechts kann durch das Bundesgericht nur bei einer entsprechenden Rüge des Verstosses gegen Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG - beispielsweise Willkürverbot (Art. 9 BV) - oder gegen Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG überprüft werden (Urteil 8C_451/2013 vom 20. November 2013 E. 6; oben, E. 1.3).  
 
3.3. Die privatrechtlichen Regelungen über die Kondiktion können jedoch nicht unbesehen auf das öffentliche Recht übertragen werden. Zu berücksichtigen ist einerseits, dass im öffentlichen Recht Rechte und Pflichten regelmässig durch anfechtbare Verfügungen geregelt werden. Eine Leistung wird, einerseits, aus dieser Sichtweise regelmässig  nicht ohne Rechtsgrunderbracht, wenn sie gestützt auf eine zwar materiellrechtlich falsche, aber (formell) rechtskräftige Verfügung erfolgt ist und kein Grund dafür besteht, auf die Verfügung zurückzukommen (BGE 124 II 570 E. 4c S. 579; LUZIUS MÜLLER, Die Rückerstattung rechtswidriger Leistungen als Grundsatz des öffentlichen Rechts, Diss. Basel 1978, S. 133; BEAT FUCHS, Revision und Rückerstattung in der Steuerordnung von Basel-Stadt, BJM 1984 S. 235 f.); entsteht eine abgaberechtliche Zahlungspflicht ohne verbindliche Festsetzung der Abgabenschuld durch eine formelle Veranlagungsverfügung (wie etwa bei Selbstdeklarationen im Mehrwertsteuerrecht), wird die  vorbehaltslose Zahlung einer rechtskräftigen Verfügung  gleichgesetzt (Urteil 2A.321/2002 vom 2. Juni 2003 E. 2.4.2, E. 2.4.3.4).  Andererseits gilt zu beachten, dass der für die privatrechtliche Leistungskondiktion in Art. 63 Abs. 1 OR vorausgesetzte Irrtum im öffentlichen Recht nicht Anwendung findet, wenn angenommen werden muss, dass die Leistung auf Aufforderung durch die Verwaltung hin und somit nicht freiwillig (BGE 124 II 570 E. 4e S. 580) oder zur Vermeidung von Nachteilen unter Vorbehalt erfolgt (Urteil 2A.321/2002 vom 2. Juni 2003 E. 2.4.2, 2.4.3.4). Im Übrigen kann das Irrtumserfordernis aber auch im öffentlichen Recht gelten, namentlich wenn die Leistung nicht im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses erbracht wird (BGE 138 V 426 E. 3.1 S. 429, E. 6.1 S. 433; Urteile 70/06 vom 30. Juli 2007 E. 7.1, nicht publ. in BGE 133 V 579; B 149/06 vom 11. Juni 2007 E. 5.1, E. 7, SVR 2008 BVG 3; B 4/04 vom 6. April 2006, SZS 2007 S. 155; B 87/00 vom 10. Februar 2004, SZS 2004 461 f.).  
 
3.4. Die Rechtsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin beruht unbestrittenermassen auf einem Konzessionsvertrag und damit auf einem Rechtsverhältnis, welches zumindest mit einem vertraglichen vergleichbar ist (oben, E. 3.1). Im Rahmen der auf Willkür (Art. 9 BV) beschränkten Überprüfung der Anwendung subsidiären kantonalen öffentlichen Rechts (vgl. oben, E. 3.2) ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz (ohne Prüfung, ob sich ein Anspruch auf Rückzahlung von Konzessionszahlungen allenfalls aus Vertrag ergibt [Art. 30 StromVV; vgl. zur fehlenden Bereicherung bei bestehendem Vertragsanspruch BGE 126 III 119 E. 3b S. 121 f.]), angesichts der Zulässigkeit konsensualen Handelns im Bereich von Konzessionsverhältnissen für den geltend gemachten Kondiktionsanspruch einen Irrtum voraussetzte.  
 
3.5. Die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei bereits im Jahr 2009 nicht im Irrtum gewesen, ist eine Sachverhaltsfeststellung, welche, vorbehältlich einer Rüge im Sinne von Art. 97 BGG (vgl. dazu oben, E. 1.4) für das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG verbindlich ist (vgl. zu den inneren und psychischen Tatsachen ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 34a S. 1378). Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung nur in Bezug auf das Unterordnungsverhältnis bzw. die Zwangslage (oben, E. 3.1), aber nicht auf die einen Irrtum begründenden Tatsachen. Diesbezüglich macht sie in appellatorischer Weise geltend, es habe ein Irrtum vorgelegen, ohne eine rechtsgenügliche Sachverhaltsrüge zu erheben.  
 
3.6. In rechtlicher Hinsicht wirft die Beschwerdeführerin die Frage auf, ob man überhaupt über eine auf Grund veränderter Rechtslage nunmehr ungewisse Leistungspflicht im Sinne von Art. 63 OR irren könne. Zweifel würden einen Irrtum nicht ausschliessen.  
Zutreffend ist, dass (unabhängig von künftigen Ereignissen) ein Irrtum im Sinne von Art. 63 Abs. 1 OR auch aus einem  Rechtsirrtum bestehen kann (BGE 129 III 646 E. 3.2 S. 650; 107 II 255 E. 4 S. 258; ARNOLD F. RUSCH, Das Irrtumserfordernis bei der condictio indebiti, ZSR 128/2009 I S. 131 ff. 140 f.) und dass der Irrtum nicht entschuldbar zu sein braucht (BGE 129 III 646 E. 3.2 S. 650). Leistet aber eine Partei in Kenntnis der Ungültigkeit eines Vertrags, unterliegt sie nicht einem Rechtsirrtum und die Berufung auf Art. 63 Abs. 1 OR ist ihr verwehrt (BGE 115 II 28 E. 1a S. 29 f.). Auch Zweifel an der Schuld schliessen nach herrschender Auffassung zumindest im Grundsatz einen Irrtum aus (BENOÎT CHAPPUIS, Commentaire romand CO, 2. Aufl. 2012, N. 9 zu Art. 63 OR; GAUCH/SCHLUEP, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 10. Aufl. 2014, S. 386 f. N. 1533, 1555; KOLLER, OR, S. 501 f. N. 29; RUSCH, a.a.O., S. 142 f.; HERMANN SCHULIN, Basler Kommentar OR I, &. Aufl. 2015, N. 4 zu Art. 63 OR). Selbst wenn die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2009 (bzw. ab Inkrafttreten der bundesrechtlichen Regelung am 1. Januar 2008, vgl. oben, E. 2.2.2) nicht Gewissheit, sondern bloss Zweifel hinsichtlich der Rechtmässigkeit der Konzessionsabgabe gehabt haben sollte, aber trotzdem ohne Zwang (oben, E. 3.1) die Abgabe leistete, durften die Voraussetzungen für eine Rückforderung willkürfrei als nicht erfüllt erachtet werden. Schliesslich liegt auch nicht der Fall vor, dass die Beschwerdeführerin auf Grund eines nachträglich eingetretenen Umstandes die Rückerstattung verlangt, in welchem Fall sie keinen Irrtum nachweisen müsste (Urteil 4A_425/2013 vom 6. Januar 2014 E. 3.2), weil sie die Nichtschuld letztlich auf das Inkrafttreten der bundesrechtlichen Regelung der Stromversorgung zurückführt und nicht etwa aus dem Urteil des Bezirksgerichts Luzern vom 29. Juli 2013. Dieses mag allenfalls die Beschwerdeführerin in ihren Zweifeln bestärkt haben, doch bestanden diese gemäss der verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung (oben, E. 3.5) schon vorher.  
 
4.   
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 65 Abs. 1, 2 und 3 lit. a sowie Art. 66 Abs. 1 BGG). Die obsiegende Gemeinde hat, obwohl anwaltlich vertreten, keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom und dem Bundesamt für Energie schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Juli 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall