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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1007/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Mai 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Bonderer Wittmann, Jaquenod Rechtsanwälte, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Haftung des Fahrzeughalters nach OBG, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, vom 5. April 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Vom 19. bis 22. Juni 2014 vermietete die X.________ AG ein Fahrzeug an A.________, wohnhaft in Florida/USA. Mit diesem Personenwagen wurde am 20. Juni 2014 um 11.48 Uhr auf der Umfahrungsstrasse in Teufen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 16 km/h überschritten. Die Kantonspolizei forderte von der X.________ AG als Halterin des Fahrzeugs eine Ordnungsbusse von Fr. 240.-- ein oder aber sie solle die Personalien des Fahrers nennen. Diese gab am 9. Juli 2014 Name und Adresse der Automieterin bekannt. Am 10. Juli 2014 sandte die Kantonspolizei die Übertretungsanzeige an A.________, die darauf nicht reagierte. Hierauf sandte die Kantonspolizei am 6. Oktober 2014 die Übertretungsanzeige erneut an die X.________ AG und forderte diese zur Begleichung der Busse innert Frist auf. Gegen die mit Strafbefehl vom 2. Dezember 2014 festgesetzte Busse erhob die X.________ AG Einsprache. 
Der Einzelrichter des Kantonsgerichts verurteilte die X.________ AG als Fahrzeughalterin wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 240.--. 
 
B.   
Mit Urteil vom 5. April 2016 wies das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden die Berufung der X.________ AG ab und verpflichtete diese zur Zahlung einer Busse von Fr. 240.--. 
 
C.   
Die X.________ AG erhebt Beschwerde vor Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 5. April 2016 vollumfänglich aufzuheben und sie freizusprechen. Ihr sei für die beiden vorinstanzlichen Verfahren und das Vorverfahren bei der Staatsanwaltschaft eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 
 
D.   
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden liess sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz befinde sie - eine juristische Person - in Abweichung zum Grundsatz "societas non delinquere potest" einer Übertretung für schuldig, obwohl Art. 105 Abs. 1 StGB bestimme, dass die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit des Unternehmens auf Übertretungen nicht anwendbar seien. Juristische Personen seien nicht deliktsfähig, sofern ein Bundesgesetz oder kantonales Recht dies nicht ausdrücklich vorsehe. Im Gegensatz zu Art. 7 VStrR sehe Art. 6 des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) die Deliktsfähigkeit einer juristischen Person nicht ausdrücklich vor. Diese Bestimmung könne daher nicht als Grundlage für ihre Verurteilung dienen. Die vorinstanzliche Auslegung von Art. 6 OBG halte dem Bestimmtheitsgebot nicht stand. Der Wortlaut sei weder vage noch unklar. Wenn der Gesetzgeber eine Ausdehnung der Strafbarkeit von Unternehmen auf Übertretungen hätte vornehmen wollen, wäre er verpflichtet gewesen, dies ausdrücklich vorzunehmen und entsprechend klar im Gesetz aufzunehmen. Eine gesetzliche Verankerung ohne Diskussion in den Räten und ohne Hinweis darauf oder Ausführungen dazu in den Materialen sei unzulässig und nicht mit dem Legalitätsprinzip vereinbar (Beschwerde S. 4 ff.).  
Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, sie hafte nicht für die Verkehrsregelverletzung, weil sie den Strafverfolgungsbehörden Name und Adresse der Lenkerin, die zum Zeitpunkt der Widerhandlung das Fahrzeug geführt hatte, genannt habe. Das Strafverfahren hätte gegen diese eingeleitet werden müssen, was aber nie getan worden sei. Sie sei ihren Pflichten nach Art. 6 Abs. 4 OBG nachgekommen; daher könne man ihr keine Rechtsverletzung vorwerfen. Der Hinweis der Vorinstanz, die blosse Nennung eines möglichen Dritttäters genüge nicht, um die Täterschaft des Halters auszuschliessen, treffe vorliegend nicht zu. Sie habe mittels unterschriebenem Mietvertrag nachgewiesen, dass das fragliche Fahrzeug im Übertretungszeitpunkt an eine bestimmte Person vermietet gewesen sei. Gemäss Vertrag sei nur diese befugt gewesen, den Wagen zu fahren. Es sei nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen, eine Halterin auch in einem Fall büssen zu lassen, in dem die von ihr genannte Person aus Gründen, für die sie nicht verantwortlich sei, nicht belangbar sei. Festzustellen, dass eine solche Fahrerin nicht ermittelt worden sei, bloss weil diese auf ein Schreiben der Beschwerdegegnerin nicht reagiert habe, verletze Bundesrecht. Schliesslich sei der Hinweis der Vorinstanz, der Aufwand eines Strafverfahrens gegen eine mutmassliche, in den USA wohnhafte Täterin sei angesichts einer Busse von Fr. 240.-- unverhältnismässig, bundesrechtswidrig. Die Vorinstanz verletze das Legalitätsprinzip und Art. 6 Abs. 5 OBG, weil sie die Beschwerdeführerin mit dem Argument verurteile, bei Geschwindigkeitsübertretungen sei eine Beweiserhebung in den USA unmöglich. Sie verletze diese Bestimmung auch, wenn sie argumentiere, die Beschwerdeführerin könne sich nicht exkulpieren, weil sie weder behauptet noch glaubhaft gemacht habe, dass im Zeitpunkt der Übertretung eine andere Person das Fahrzeug gelenkt habe. Dies sei widersprüchlich. Man könne sie nicht mit der Begründung verurteilen, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht ermittelt hätten, dass die Mieterin das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt geführt habe, wenn die gleichen Behörden es gleichzeitig nicht für glaubhaft hielten, dass jemand anders als die Automieterin das Fahrzeug gelenkt habe. Ferner moniert die Beschwerdeführerin, das Urteil der Vorinstanz sei EMRK-widrig (Beschwerde S. 6 ff.). 
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, die in Art. 6 OBG als Anknüpfungspunkt enthaltene formelle Haltereigenschaft könne auch eine juristische Person treffen. Vorliegend sei eine juristische Person Halterin des Fahrzeugs, mit welchem eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden sei. In Art. 6 Abs. 1 OBG werde ausdrücklich auf den im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter verwiesen. Bei dieser Bestimmung sei der faktische Halter somit nicht von Relevanz. Bei dieser Haftungsnorm sei einzig die formelle und nicht etwa die materielle Haltereigenschaft massgebend (Urteil S. 8 ff.).  
Die Vorinstanz begründet weiter, die blosse Angabe einer möglichen Dritttäterschaft genüge für sich genommen nicht, um die Täterschaft des formellen Halters auszuschliessen. Wenn die Polizei aufgrund der Angaben des Halters den Lenker mit verhältnismässigem Aufwand nicht ermitteln könne (z.B. ungenügende Personalangaben, Wohnsitz im Ausland), hafte der Halter für die Busse, es sei denn, er könne glaubhaft darlegen, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt worden sei und er dies nicht habe verhindern können. Bei der Exkulpation nach Art. 6 Abs. 5 OBG gehe es um die Ermittlung derjenigen Person, die das Fahrzeug zur fraglichen Zeit tatsächlich gelenkt habe. Der Aufwand, welcher ein Strafverfahren gegen eine mögliche Täterin, die in den USA Wohnsitz habe, mit sich bringen würde, sei angesichts der Busse in der Höhe von Fr. 240.-- offensichtlich nicht verhältnismässig. In casu liege sodann eine spezielle Situation vor, weil die Mieterin und daher potentielle Lenkerin des Tatfahrzeugs Wohnsitz in den USA habe: Gemäss dem Rechtshilfeführer des Bundesamtes für Justiz sei bei Geschwindigkeitsüberschreitungen eine Beweiserhebung unmöglich. Folglich wären Ermittlungen gegen die angegebene Mieterin nicht nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden, sondern im vorliegenden Fall sogar unmöglich. Diese Umstände führten dazu, dass die Beschwerdeführerin als eingetragene Halterin grundsätzlich belangt werden könne. Aufgrund des eingereichten Mietvertrages stehe fest, dass die Benutzung des Tatfahrzeugs durch die Mieterin mit dem Willen der Halterin als Vermieterin erfolgt sei. Dass im fraglichen Zeitpunkt eine andere Person den Wagen gelenkt habe, werde nicht behauptet (Urteil S. 10 f.). 
 
1.3.   
 
1.3.1. Die StPO regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone (Art. 1 Abs. 1 StPO). Nach Art. 1 Abs. 2 StPO bleiben die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze vorbehalten.  
Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes können nach dem Ordnungsbussengesetz in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen bis Fr. 300.-- geahndet werden (Art. 1 Abs. 1 und 2 OBG). Wird der Fahrzeugführer anlässlich einer Widerhandlung identifiziert, so kann er die Busse sofort oder innert 30 Tagen bezahlen (Art. 5 Abs. 1 OBG). Ist nicht bekannt, wer eine Widerhandlung begangen hat, so wird die Busse dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt (Art. 6 Abs. 1 OBG). Dem Halter wird die Busse schriftlich eröffnet. Er kann sie innert 30 Tagen bezahlen (Art. 6 Abs. 2 OBG). Bezahlt er die Busse nicht fristgerecht, so wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet (Art. 6 Abs. 3 OBG). Nennt der Halter Name und Adresse des Fahrzeugführers, der zum Zeitpunkt der Widerhandlung das Fahrzeug geführt hat, so wird gegen diesen das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 eingeleitet (Art. 6 Abs. 4 OBG). Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer der Fahrzeugführer ist, so ist die Busse vom Halter zu bezahlen, es sei denn, er macht im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte (Art. 6 Abs. 5 OBG). 
 
1.3.2. Der Grundsatz der Legalität ist in Art. 1 StGB und Art. 7 EMRK ausdrücklich verankert. Er ist verletzt, wenn jemand wegen einer Handlung, die im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet ist, strafrechtlich verfolgt wird, oder wenn eine Handlung, deretwegen jemand strafrechtlich verfolgt wird, zwar in einem Gesetz mit Strafe bedroht ist, dieses Gesetz selber aber nicht als rechtsbeständig angesehen werden kann, oder schliesslich, wenn das Gericht eine Handlung unter eine Strafnorm subsumiert, die darunter auch bei weitestgehender Auslegung nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen nicht subsumiert werden kann (BGE 139 I 72 E. 8.2.1; 138 IV 13 E. 4.1; je mit Hinweisen). Der Begriff der Strafe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 EMRK ist autonom auszulegen. Er knüpft an eine strafrechtliche Verurteilung an. Er erfasst alle Verurteilungen, welche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gestützt auf eine gegen eine Person erhobene strafrechtliche Anklage erfolgen. Von Bedeutung sind ihre Qualifikation im internen Recht, das Verfahren, in dem sie verhängt und vollstreckt wird, sowie namentlich ihre Eingriffsschwere (Urteil 6B_896/2014 vom 16. Dezember 2015 E. 4.3 mit Hinweisen).  
Das Bestimmtheitsgebot als Teilgehalt des Legalitätsprinzips verlangt eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 138 IV 13 E. 4.1 mit Hinweisen). 
 
1.3.3. Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen, das heisst, nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen (BGE 142 IV 401 E. 3.3, 1 E. 2.4.1; BGE 141 III 195 E. 2.4; je mit Hinweisen).  
 
1.4. Gemäss der bundesrätlichen Botschaft zu Via sicura ist das Ordnungsbussenverfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) ein Strafverfahren, mit dem Bagatellwiderhandlungen im Strassenverkehr ohne grossen Aufwand erledigt werden können. Da Ordnungsbussen für Übertretungen im Sinn von Art. 103 StGB verhängt werden, finden auch die entsprechenden strafrechtlichen Grundsätze Anwendung. Mit der per 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Revision soll von einem dieser Grundsätze abgewichen werden, indem nicht mehr ausschliesslich die Person bestraft werden muss, welche die Widerhandlung begangen hat, sondern der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin bestraft werden kann, falls der Täter oder die Täterin der Polizei nicht bekannt ist. Ist der Täter oder die Täterin nicht bekannt, so soll künftig in der Regel der im Fahrzeugausweis eingetragene Fahrzeughalter oder die eingetragene Fahrzeughalterin die Busse bezahlen müssen. Dadurch kann folgende Problematik gemildert werden: Einerseits besteht unter Familiengenossen ein Zeugnisverweigerungsrecht, sodass der Halter oder die Halterin Familiengenossen nicht "verraten" muss. Andererseits sind viele Unternehmen oft nicht in der Lage oder nicht willens, der Polizei jene Person anzugeben, die das Fahrzeug zur fraglichen Zeit benutzte (vgl. Botschaft des Bundesrats zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr [nachfolgend Botschaft] vom 20. Oktober 2010, BBl 2010 8486 f.).  
Nach dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 OBG, wonach die Busse dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt wird, wenn nicht bekannt ist, wer eine Widerhandlung begangen hat, ist auf den formellen Halterbegriff abzustellen. Gemäss Botschaft regelt Artikel 6 OBG das Verfahren, wenn der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin nicht bekannt ist. In einem ersten Schritt wird die Ordnungsbusse der Person zugestellt, die im Fahrzeugausweis als Halter oder Halterin oder als für das Fahrzeug verantwortliche Person eingetragen ist. Dies zur Klarstellung, dass es nicht - wie im Haftpflichtrecht - auf die materielle Eigenschaft des Halters oder der Halterin ankommt, sondern auf die formelle Eigenschaft (Abs. 2) (vgl. Botschaft, BBl 2010 8517). Auch die Lehre geht davon aus, dass es sich beim Halter gemäss Art. 6 OBG um den formellen Fahrzeughalter handelt (YVAN JEANNERET, Via sicura: le nouvel arsenal pénal, in: Strassenverkehr, 2/2013, S. 31 ff., S. 51 Fn. 202 mit Hinweis; STEFAN MAEDER, Sicherheit durch Gebühren?, AJP 2014, S. 679 ff., S. 683 f.; FLORENCE M. ROBERT, Werkstattgespräche - Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Motorfahrzeughalters, in: Strassenverkehr, 2/2014, S. 33 ff., S. 35 mit Hinweis; WOLFGANG WOHLERS, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters, in: Strassenverkehr, 1/2015, S. 5 ff., S. 12; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 2 f., N. 6 und N. 8 f. zu Art. 6 OBG; wohl gl.M. JÜRG BOLL, Verkehrsstrafrecht nach der Via Sicura, in: Strassenverkehr, 4/2014, S. 5 ff., S. 13 f.). 
Grundsätzlich können Halter eines Motorfahrzeugs sowohl natürliche als auch juristische Personen sein (vgl. THOMAS PROBST, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 228 zu Art. 58 SVG mit Hinweisen; RENÉ SCHAFFHAUSER/JAKOB ZELLWEGER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. II, 1988, N. 868; RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. Aufl. 2002, N. 247). 
Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene und sich dem Bundesgericht bisher nicht gestellte Frage, ob mit Art. 6 OBG die Strafbarkeit des Unternehmens auf gewisse Übertretungen ausgedehnt wird, kann angesichts der nachstehenden Erwägung offen bleiben. In der Lehre wird sie nicht einheitlich beantwortet (bejahend: STEFAN MAEDER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 36 zu Art. 102 SVG; STEFAN MAEDER, a.a.O., S. 683 f.; JÜRG BOLL, a.a.O., S. 13 f.; WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., S. 6 und S. 11 f.; verneinend: BUSSY/RUSCONI/JEANNERET/KUHN/MIZEL/MÜLLER, Code suisse de la circulation routière, 4. Aufl. 2015, N. 1 zu Art. 6 OBG). 
 
1.5. Gemäss Botschaft kann der Halter oder die Halterin das Verfahren erledigen, wenn er oder sie die Busse innert 30 Tagen bezahlt. Nach Art. 6 Abs. 4 OBG hat der Halter oder die Halterin aber auch die Möglichkeit, den tatsächlichen Fahrzeugführer oder die tatsächliche Fahrzeugführerin der Polizei zu melden und somit die Vermutung der Täterschaft von Absatz 1 zu widerlegen. Dann richtet sich ab diesem Zeitpunkt das Verfahren gegen diese Person. Absatz 5 regelt das Verfahren, wenn der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin nicht ermittelt werden kann. Dann muss der Halter oder die Halterin die Busse bezahlen. Diese haben die Möglichkeit, sich zu exkulpieren, nämlich dann, wenn sie glaubhaft darlegen können, dass das Fahrzeug vor Begehung der Widerhandlung gegen ihren Willen benutzt worden ist (zum Beispiel durch Diebstahl oder durch Entwendung zum Gebrauch oder zur Veruntreuung) und sie dies auch mit entsprechender Sorgfalt nicht hätten verhindern können (Botschaft, BBl 2010 8517 f.).  
Der vorinstanzliche Entscheid verletzt Bundesrecht. Zweifellos darf es sich bei den von einem Halter gemachten Angaben nach Art. 6 Abs. 4 OBG nicht um eine wenig plausible Information handeln. Auch muss Name und Adresse des Fahrzeugführers vollständig sein, d.h. der Halter muss genügend Angaben zur Identität des Fahrzeugführers machen, so dass dieser individualisierbar ist (vgl. Botschaft, BBl 2010 8487). Dass vorliegend die Adresse der Fahrzeugführerin unvollständig gewesen wäre, stellt die Vorinstanz indessen nicht fest. Die Beschwerdeführerin hat nicht nur Name und Adresse der Fahrzeugführerin, die das Auto im fraglichen Zeitpunkt gelenkt hat, den Strafverfolgungsbehörden gegenüber genannt, sondern darüber hinaus einen von der Fahrzeugführerin unterzeichneten Mietvertrag vorgelegt. Gemäss Mietvertrag war es sodann die Fahrzeugführerin allein, die den Wagen lenken durfte. Damit ist diese ermittelt und hätte das Verfahren gegen sie eingeleitet werden können. Mit den vorgenannten Informationen hat die Beschwerdeführerin die ihr obliegenden Pflichten gemäss Art. 6 Abs. 4 OBG erfüllt. Es trifft daher nicht zu, dass unter den vorliegenden Umständen nicht festgestellt werden konnte, wer der fehlbare Fahrzeuglenker war. Dass die Mieterin das Fahrzeug in Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten in diesem Zeitpunkt einer dritten Person hätte überlassen haben können, ist zwar nicht ganz auszuschliessen; dies muss sich die Beschwerdeführerin als Halterin jedoch nicht anrechnen lassen. Auch kann es angesichts des Wortlauts von Art. 6 Abs. 5 OBG nicht darauf ankommen, ob die Busse gegenüber einem Fahrzeugführer einbringlich ist oder nicht. Der in Art. 6 OBG vorgesehene Einbruch in strafrechtliche Grundsätze steht einer extensiven Auslegung dieser Bestimmung entgegen. Die Vorinstanz verletzt daher Bundesrecht, wenn sie Art. 6 Abs. 5 OBG auf Fälle ausdehnt, in welchen die Busse nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand einbringlich ist. 
 
2.   
Da die Beschwerde gutzuheissen ist, erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen einzugehen. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Appenzell Ausserrhoden hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil vom 5. April 2016 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Appenzell Ausserrhoden hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Mai 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini