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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_667/2019  
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifizierte Veruntreuung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 13. Dezember 2018 (SB170180-O/U/jv). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ war in der Zeit vom 18. Mai 2009 bis 27. April 2010 Organ in verschiedenen Gesellschaften der B.________ Ltd., Hong Kong, insbesondere in deren direkter Tochtergesellschaft C.________ Ltd., Hong Kong (nachfolgend: Privatklägerin/C.________ Ltd.]; heute umfirmiert in D.________ Ltd.). Vom 30. Januar 2009 bis 30. April 2010 war er zudem als Direktor und Sitzleiter (CEO Swiss operations) der Zweigniederlassung E.________ AG in Zürich tätig. Die Gesellschaften der F.________ bildeten Teil eines im Bereich Treuhand und Unternehmensberatung international tätigen Konzerns mit Tochtergesellschaften u.a. in der Schweiz, Liechtenstein, Hong Kong, Panama und in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Neben A.________ waren Organe in den Gesellschaften der F.________ u.a. auch G.________ und H.________. Zur F.________ gehörte im Weiteren u.a. auch die I.________ Ltd., Dubai, in welcher A.________ Alleinaktionär (treuhänderisch für die E.________ AG) und Vorgesetzter der allein zeichnungsberechtigten J.________ war. Darüber hinaus beherrschte er die K.________ Ltd., Belize, und die L.________ Ltd., British Virgin Islands, mit Niederlassung in Schwyz.  
Die Privatklägerin/C.________ Ltd. betreute als Trustee den am 3. Juli 2007 gegründeten und dem Recht von Hong Kong unterstehenden "M.________". Einziger Begünstigter (Beneficiary) des Trusts war der amerikanische Staatsbürger N.________. Ein Teil des Trustvermögens, rund EUR 4,3 Mio., lag bis zum 26. Mai 2009 auf einem Konto bei der Genfer O.________-Bank in Genf. Die O.________-Bank wollte in der Folge die Kundenbeziehung zum M.________ auflösen, um Schwierigkeiten mit den amerikanischen Steuerbehörden wegen der zuvor nicht offengelegten US-amerikanischen Staatsbürgerschaft von N.________ zu vermeiden. Die B.________ Ltd., der die US-amerikanische Staatsbürgerschaft von N.________ ebenfalls nicht bekannt gewesen war, ersuchte am 1. April 2009 die E.________ AG in Zürich um Unterstützung bezüglich des weiteren Vorgehens. Diese übernahm unter der Zuständigkeit von A.________ am 28. April 2009 das Mandat M.________. Zwischen dem 18. Mai und dem 24. Juni 2009 wurde das auf dem Konto bei der O.________-Bank liegende Trustvermögen von vier zum V.________-Konzern gehörenden Gesellschaften mittels mehrmaligen Barbezügen auf ein Konto der I.________ Ltd. bei der P.________-Bank in Dubai transferiert. Von dort liess A.________ das Geld am 24. und 29. März 2010 auf ein Konto der von ihm beherrschten K.________ Ltd. bei der Q.________-Bank, Vaduz und am 26. April 2010 auf ein Konto der ebenfalls ihm gehörenden L.________ Ltd. bei der Q.________-Bank transferieren, wo es am 28. April 2010 eintraf. A.________ war bezüglich dieses Kontos neben der Direktorin der I.________ Ltd. J.________ einzelzeichnungsberechtigt, womit beide die alleinige Verfügungsmacht über die auf dem Konto liegenden Vermögenswerte des M.________s hatten. Per 26. April 2010 wurde das Arbeits- oder Geschäftsverhältnis zwischen der F.________ Group bzw. deren Gesellschaften und A.________ aufgelöst. 
Das Konto der L.________ Ltd. hatte vor der Überweisung des Vermögens des M.________s einen Saldo von EUR 34.70, nach der Überweisung desselben einen solchen von EUR 4'346'133.30 aufgewiesen. Am 30. September 2010 wies es einen Saldo von EUR 34'029.30 auf. 
 
A.b. Am 26. Juni 2012 erstattete die B.________ Ltd. Strafanzeige gegen A.________. Nach Eingang weiterer Unterlagen eröffnete die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 1. November 2012 eine Strafuntersuchung. Am 11. April 2016 erhob sie beim Bezirksgericht Zürich Anklage.  
A.________ wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe am 26. April 2010 die ihm als einzelzeichnungsberechtigtem Direktor des Trustees und Mandatsverantwortlichem der E.________ AG anvertrauten Gelder des M.________s in der Höhe von EUR 4.346 Mio. eigenmächtig über ein Konto der ihm gehörenden K.________ Ltd. auf ein solches der ebenfalls von ihm beherrschten L.________ Ltd. bei der Q.________-Bank transferiert. Nach deren Eingang habe er die Gelder unrechtmässig für eigene Zwecke verbraucht, namentlich für die Bezahlung einer Schuld an das Betreibungsamt Schwyz in einem gegen ihn persönlich laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren, für den Erwerb eines dem venezianischen Maler der Renaissance Tiziano Vecellio (Tizian) zugeschriebenen Gemäldes ("Grablegung Christi") durch die ihm gehörende K.________ Ltd. als Käuferin sowie für die Finanzierung der persönlichen Lebenshaltungskosten und die Kosten seines Geschäftsbetriebs. Anfang des Jahres 2011 sollen die ursprünglich vom Konto der O.________-Bank stammenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden bzw. von den Konten der L.________ Ltd. abdisponiert gewesen sein. 
 
B.  
Das Bezirksgericht des Kantons Zürich erklärte A.________ mit Urteil vom 1. Februar 2017 der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, unter Anrechnung von zwei Tagen Haft. Es verpflichtete A.________ überdies zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von EUR 4'346'000.--, zuzüglich 5% Zins seit 26. April 2010, an die Privatklägerin/C.________ Ltd.. Das Bezirksgericht ersuchte ferner das Fürstliche Landgericht Liechtenstein, die mittels Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gesperrten Konten von A.________ bei der Q.________-Bank zu saldieren und die Kontosaldi der Bezirksgerichtskasse Zürich zur Einziehung zu überweisen. Sodann entschied es über die Einziehung bzw. die Herausgabe der weiteren beschlagnahmten Wertschriften, Gegenstände und Vermögenswerte sowie die Aufrechterhaltung der angeordneten Grundbuchsperren. Es ersuchte die Staatsanwaltschaft Köln, die auf Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme des Gemäldes "Grablegung Christi" aufzuheben. Schliesslich verurteilte es A.________ zur Zahlung einer Ersatzforderung von CHF 1'000'000.--. 
Gegen dieses Urteil erhob der Beurteilte Berufung, der sich die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich anschloss. Am 13. Dezember 2018 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich das erstinstanzliche Urteil im Schuld-, Straf- und Zivilpunkt sowie hinsichtlich der Ersatzforderung. Im Weiteren entschied es über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte bzw. deren Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten sowie über die Aufrechterhaltung der Grundbuchsperren. Das beschlagnahmte Gemälde "Grablegung Christi" zog es ein und ordnete dessen Verwertung durch die Bezirksgerichtskasse an. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er in der Hauptsache beantragt, er sei von der Anklage der qualifizierten Veruntreuung freizusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Ergänzung und Richtigstellung des Sachverhalts sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei er der Beihilfe zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung oder zu qualifizierter Veruntreuung schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen, bedingt vollziehbaren Strafe bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen. Ferner beantragt er die Abweisung der Zivilforderung, den Verzicht auf die Erhebung einer Ersatzforderung sowie die Aufhebung der Beschlagnahme und Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte und Wertschriften bzw. die Aufhebung der Grundbuchsperren. 
 
D.  
Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat mit Verfügung vom 19. Juli 2019 ein Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Verantwortung für sein Handeln im Zusammenhang mit dem Geschehen rund um den M.________ habe nicht bei ihm, sondern bei der F.________ Gruppe, namentlich bei deren Direktor G.________ gelegen. Die Behörden der USA (Department of Justice (nachfolgend: DOJ) und Internal Revenue Service (IRS) sowie der High Court Hong Kong hätten unabhängig voneinander den Sachverhalt in seinem grösseren Zusammenhang gewürdigt. Das DOJ habe in der Folge gegen verschiedene Personen Anklage wegen banden- und gewerbsmässigen Betruges ("conspiracy") erhoben und der High Court Hong Kong habe mit Urteil vom 2. Mai 2019 auf Zivilklage des Begünstigten des M.________s die beiden früheren Direktoren der Privatklägerin/C.________ Ltd. ebenfalls wegen "conspiracy" verurteilt und sie zivilrechtlich für den Schaden verantwortlich gemacht. Der Beschwerdeführer macht geltend, die kantonalen Instanzen hätten sich mit diesem Gesamtkomplex des Falles nicht auseinandergesetzt und nicht berücksichtigt, dass die Privatklägerin/C.________ Ltd. die Strafuntersuchung gegen ihn mit unwahren Angaben erschlichen habe (Beschwerde S. 8 ff., 18).  
Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer geltend, G.________ und H.________ hätten als ursprünglich einzige Direktoren der Privatklägerin/C.________ Ltd., des Trustees des M.________s, im April/Anfang Mai 2009 - noch bevor er (der Beschwerdeführer) selbst als Direktor hinzugewählt worden sei - beschlossen, sich einer Weisung des wirtschaftlich Begünstigten des Trusts, N.________, nach welcher die Vermögenswerte in ein deutsches Real Estate-Projekt zu überführen gewesen wären, zu widersetzen. Statt dessen hätten sie die Gelder über eine Geldwaschaktion ("Cash Transfer Structure") in eine anonymisierte Struktur in der Form eines Investment Funds überführen wollen, welcher von der an der B.________ Ltd. beteiligten Privatbank R.________ AG hätte betreut werden sollen. In diesem Vorgehen (sog. "Ursünde"; "original sin") der Direktoren der Privatklägerin/C.________ Ltd. liege die eigentliche Veruntreuung der Vermögenswerte des M.________s. Das Trustvermögen sei in der Folge aufgrund der verstärkten Compliance Bestimmungen indes bei P.________-Bank in Dubai blockiert worden. Als Lösung aus dieser Situation (sog. "Rettungsaktion") habe er (sc. der Beschwerdeführer) ein noch nicht abgeschlossenes Geschäft rund um den Verkauf des Gemäldes "Grablegung Christi" vorgeschlagen. Dieses hätte der Bank in Dubai eine akzeptable Begründung für die Abdisponierung von rund EUR 4.3 Mio. liefern sollen (Beschwerde S. 11, 15 f., 30, 39 f., 47 ff., 66 ff., 71 f., 79 f.). 
 
1.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Frage nach einer allfälligen (Mit-) Verantwortung Dritter sei für das zu beurteilende Verfahren nicht relevant. Die Anklageschrift umschreibe deliktische Vorgänge, welche nach Auffassung der Staatsanwaltschaft vom Beschwerdeführer in Alleintäterschaft verwirklicht worden seien. Eine Alleintäterschaft des Beschwerdeführers schliesse eine allfällige strafrechtliche Verantwortlichkeit weiterer Personen im vorliegenden Kontext im Sinne einer Nebentäterschaft sowenig aus, wie eine Nebentäterschaft Dritter etwas an einer allfälligen Strafbarkeit des Beschwerdeführers ändern könnte. Auf den Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach er sich als "Sündenbock" für die Verfehlungen anderer Personen innerhalb der F.________ zu verantworten habe, sei daher nicht weiter einzugehen. Ebenfalls nicht Gegenstand des zu beurteilenden Strafverfahrens bildeten die Ermittlungen des US-amerikanischen IRS und des DOJ, das Rechtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung sowie die eingereichten Dokumente aus den entsprechenden Verfahren (angefochtenes Urteil S. 16 f.; 53 ff.).  
 
1.3. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass Gegenstand des Verfahrens allein die dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift vorgeworfenen und von den kantonalen Instanzen beurteilten Straftaten bilden. Es ist daher ohne Bedeutung, inwiefern die beiden ursprünglichen Direktoren der Privatklägerin/C.________ Ltd. sich einer Weisung des Begünstigten des M.________s bezüglich der Investition der Vermögenswerte in ein deutsches Real Estate-Projekt widersetzt und diese ohne Autorisierung des Begünstigten durch eine Geldwäscheaktion in eine anonymisierte Struktur überführt haben sollen. Dasselbe gilt für die Frage, inwieweit die vom Beschwerdeführer angeschuldigten Personen der Meinung gewesen sein sollen, sich durch die Abtrennung des Vorgangs um den Verkauf des Gemäldes vom Gesamtvorgang um den M.________ haftungsmässig exkulpieren zu können (Beschwerde S. 11 f., 48, 67). Ebenso irrelevant ist ferner die Frage, inwiefern weitere Personen durch den High Court von Hong Kong aufgrund der ihnen angelasteten Verfehlungen zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet worden sind sowie ob und inwiefern die vom Beschwerdeführer angeschuldigten früheren Direktoren der Privatklägerin/C.________ Ltd. mittels angeblich fiktiver Rechnungen zu Unrecht Honorare in Millionenhöhe zulasten des M.________s bezogen haben sollen (Beschwerde S. 11, 18, 21 und passim). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer in diesem Kontext vorgetragenen Umstände die in der Anklage umschriebenen Straftaten in einem anderen Licht erscheinen lassen sollten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 22) ergibt sich hieraus keine falsche bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Es kann daher offenbleiben, ob und gegebenenfalls wie sich allfällige strafrechtlich relevante Verfehlungen der vom Beschwerdeführer angeschuldigten Drittpersonen, welche diese begangen haben sollen, bevor er als Direktor der Privatklägerin/C.________ Ltd. eingesetzt worden ist, überhaupt auf die Beurteilung der ihm vorgeworfenen Delikte auswirken könnten.  
 
2.  
 
2.1. Gegenstand des Verfahrens bildet die treu- und sorgfaltspflichtwidrige Verwendung der vom Konto bei der O.________-Bank auf das Konto der I.________ Ltd. bei der P.________-Bank transferierten Gelder des M.________s durch den Beschwerdeführer zu eigenen Zwecken. Im Einzelnen geht es um die im Zeitraum 28. April 2010 bis 28. Januar 2011 unrechtmässige Verwendung eines Betrages  
       von CHF 752'000.-- für die Bezahlung einer Schuld an das Betreibungsamt Schwyz in einem gegen den Beschwerdeführer persönlich laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren, 
       von EUR 1'500'004.23 für den Erwerb eines Gemäldes mit dem Titel "Grablegung Christi" durch die dem Beschwerdeführer gehörende K.________ Ltd., 
       von EUR 1,5 Mio. für ca. 30 Zahlungen für persönliche Investments und Geschäftsprojekte, 
       von rund EUR 300'000.-- für seine Lebenshaltungskosten und den Erwerb eines Autos sowie 
       von rund EUR 0.5 Mio. zur Bestreitung von Kosten seines Geschäftsbetriebs bzw. von ihm beherrschten Gesellschaften (angefochtenes Urteil S. 15; Anklageschrift S. 13). 
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach der M.________ stets entweder das Geld oder das Bild besessen habe, treffe nicht zu. In Bezug auf den Erwerb des Gemäldes "Grablegung Christi" nimmt sie in tatsächlicher Hinsicht an, das auf dem Konto der I.________ Ltd. bei der P.________-Bank in Dubai liegende Geld des M.________s sei nie im Austausch zum besagten Gemälde oder einem reellen Gegenwert auf ein Konto der L.________ Ltd. transferiert worden. Es habe zu keiner Zeit ein Eigentumsanspruch des Trusts auf das Bild oder ein rechtlich durchsetzbarer Herausgabeanspruch bestanden. Die vom Beschwerdeführer aufgesetzten Verträge hätten lediglich dazu gedient, den Schein eines treuhänderischen Erwerbs des Gemäldes zu erwecken, hätten aber keinen ernsthaften oder auch nur halbwegs vernünftigen Hintergrund gehabt (angefochtenes Urteil S. 19 f.). So hätte mit dem vom Beschwerdeführer mit Datum vom 23. März 2010 ausgearbeiteten "Option/Sales Agreement" zwischen der I.________ Ltd. ("Buyer") und der von ihm beherrschten K.________ Ltd. ("Grantor") die I.________ Ltd. von der K.________ Ltd. gegen eine Entschädigung von EUR 4.35 Mio. das Recht erwerben sollen, das fragliche Gemälde an eine Drittpartei zum Preis von EUR 5 Mio. zu verkaufen. Die I.________ Ltd. habe mithin nie das Gemälde erworben, sondern nach dem genannten Agreement lediglich über eine Option verfügt, jenes einem Dritten für EUR 5 Mio. zu verkaufen. Der Vertrag sei seitens der K.________ Ltd. vom Beschwerdeführer und seitens der I.________ Ltd. - auf Veranlassung des Beschwerdeführers - von J.________ unterzeichnet worden, womit für den Abschluss des Agreements faktisch auf beiden Seiten der Beschwerdeführer gehandelt habe. Der Vertrag sei für die I.________ Ltd. indes wirtschaftlich sinnlos gewesen, zumal die Käuferin des Bildes, die nicht namentlich genannte S.________ S.A., eine blosse Briefkastenfirma ohne Vermögen und ohne nennenswerte aktive Geschäftstätigkeit, mithin eine leere, nicht kreditwürdige Firmenhülle gewesen sei. Zudem sei die K.________ Ltd. entgegen der Ziffer 1 des Vertrags gar nicht Eigentümerin des Bildes gewesen. Im Übrigen hätte nach den Aussagen des Beschwerdeführers faktisch nicht die S.________ S.A., sondern ein obskurer Österreicher das Gemälde kaufen sollen, hinter welchem wiederum eine unbekannte russische Käufergruppe gestanden haben solle, welche das Gemälde indes weder jemals gesehen noch begutachtet habe. In Wirklichkeit habe die I.________ Ltd. damit eine nicht eintreibbare Kaufpreisforderung erworben. Das "Option/Sales Agreement" sei daher wertlos gewesen. Eine vom Beschwerdeführer erst im Laufe des Berufungsverfahrens eingereichte, in verschiedenen Punkten von dem im Untersuchungsverfahren sichergestellten Vertragsdokument abweichende angebliche "Originalversion" des Agreements erachtete die Vorinstanz aufgrund zahlreicher Widersprüche als nicht massgeblich. Ebenfalls als wertlos würdigte die Vorinstanz das sog. "Basic Agreement" zwischen der S.________ S.A. ("Buyer") und der E.________ AG ("Seller") vom 9. Dezember 2009, zumal der Beschwerdeführer auch darin falsche Eigentumsverhältnisse betreffend das Gemälde deklariert habe und die Käuferin nicht die geringste Bonität besessen habe. Im März 2010 habe zudem festgestanden, dass die Zahlungsmodalitäten dieses Vertrages nicht eingehalten worden seien und die Zahlungsfrist längst abgelaufen gewesen sei. Schliesslich sei auch erstellt, dass der Sicherungsübereignungsvertrag zwischen der L.________ Ltd. und der I.________ Ltd. vom 23. März 2010 nie gültig abgeschlossen worden sei, weil der Beschwerdeführer, der im Namen der I.________ Ltd. unterschrieben habe, in dieser Gesellschaft weder Organstellung noch Zeichnungsberechtigung gehabt habe. Abgesehen davon sei die Sicherungsübereignung der Aktien der K.________ Ltd. an die I.________ Ltd. bzw. F.________ nie vollzogen worden. Dem M.________ habe daher zur Zeit der Überweisung seines Vermögens auf das Konto der K.________ Ltd. und hernach auf das Konto der L.________ Ltd. Ende April 2010 kein Gegenwert gegenüber gestanden. Das Gemälde habe zu diesem Zeitpunkt immer noch im Eigentum von T.________ gestanden, was der Beschwerdeführer, zumal er noch in Vertragsverhandlungen mit dieser gestanden und den Kaufvertrag erst mit Datum vom 23. Juni 2010 unterschrieben habe, auch gewusst habe (angefochtenes Urteil S. 22 ff., 42 f.).  
Die Vorinstanz nimmt weiter an, der Beschwerdeführer habe nie einen vernünftigen (Rechts-) Grund für die am 26. April 2010 erfolgte Überweisung des Geldes des M.________s vom Konto der K.________ Ltd. auf das Konto der L.________ Ltd. angeben können. Seine Darstellung, wonach sowohl das Gemälde als auch der Kaufpreis im Vermögen der K.________ Ltd. gestanden habe, werde durch die tatsächlichen Verhältnisse widerlegt. Aufgrund der Akten sei zweifelsfrei erstellt, dass es sich bei den überwiesenen rund EUR 4.3 Mio. nicht um den Erlös aus dem Verkauf des Bildes gehandelt habe, sondern um das Vermögen des M.________s. Ein Verkaufserlös aus dem Tizian-Gemälde sei nie erzielt worden. Die Eigentümerin T.________ habe das Gemälde erst am 23. Juni 2010 zu einem Preis von EUR 1.5 Mio. verkauft, und zwar gemäss schriftlichem Vertrag nicht der L.________ Ltd., sondern der K.________ Ltd. (angefochtenes Urteil S. 49 ff.). 
 
2.2.2. In rechtlicher Hinsicht nimmt die Vorinstanz unter Verweisung auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil an, die Vermögenswerte des M.________s seien der Privatklägerin/C.________ Ltd. im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anvertraut gewesen. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen bei dieser Direktor und Mandatsverantwortlicher für die Umwälzung der bei der O.________-Bank liegenden Gelder des M.________s gewesen. Die Gelder seien ihm daher anvertraut gewesen. womit er zur ständigen Werterhaltung verpflichtet gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 51 f.; erstinstanzliches Urteil S. 52 ff.). Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer das Gemälde treuhänderisch auf Rechnung des M.________s erworben hätte, hätte er krass treuwidrig gehandelt. Einerseits habe er das Gemälde im Namen der K.________ Ltd. für EUR 1.5 Mio. von T.________ erworben, wobei er den Kaufpreis aus den Mitteln des M.________s beglichen habe. Andererseits habe er auf Rechnung des M.________s für das Gemälde für EUR 4.3 Mio. eine blosse Verkaufsoption erworben. Die Differenz von EUR 2.8 Mio. habe er somit für eigene Zwecke vom Konto der Swiss Investment Capital Group abgezweigt, wohin das Vermögen des M.________s zuvor überwiesen worden sei (angefochtenes Urteil S. 52 f.).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Die kantonalen Instanzen hätten die Bedeutung der Gesamttransaktion, mithin das Geschäftsmodell der Partnerschaft B.________ Ltd./Privatbank R.________ AG nicht verstanden. Er sei beauftragt gewesen, Strukturen zu entwickeln, die es erlaubt hätten, offengelegte oder anonymisierte Gelder von undeklarierten US-Kunden weiterhin im Rahmen des geltenden Rechts in und von der Schweiz aus zu verwalten. Danach hätten Kundengelder mittels eines Geldwäschesystems in Hong Kong anonymisiert und hernach mittels Einbringung in einen Off-Shore Fund weiterhin von der Schweiz aus verwaltet werden können. Die erste Transaktion in diesem Rahmen sei die Transaktion M.________ gewesen, welche zu einem Zeitpunkt, in dem die Vorbereitungen noch nicht abgeschlossen gewesen seien, vollzogen worden sei und die wegen des FATCA Abkommens nicht habe vollendet werden können. Die in der Folge bei der P.________-Bank in Dubai festgefrorenen Gelder hätten daraufhin ohne Offenlegung des wirtschaftlich Berechtigten mittels eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsgeschäfts rund um den Verkauf des Gemäldes "Grablegung Christi" deblockiert werden sollen, welches der Bank eine akzeptable Begründung für die Abdisposition von EUR 4.3 Mio. geliefert hätte sollen. Er habe dieses Gemälde für den M.________ erworben. Diesem habe immer entweder das Geld oder das Bild zur Verfügung gestanden. Die Vorinstanz habe in Bezug auf die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Mittel des M.________s die tatsächlichen Verhältnisse verkannt. Zudem habe sie die Blockierung der Vermögenswerte des M.________s in Dubai zu Unrecht als Schutzbehauptung abgetan. Es habe keinen anderen Grund gegeben, weshalb dieselben während 10 Monaten auf einem zinslosen Konto bei der P.________-Bank hätten liegen sollen. Weil mit den der F.________ Gruppe nahestehenden Banken keine Lösung habe gefunden werden können, sei die Zwischenfinanzierung über das pendente Rechtsgeschäft des Gemäldeverkaufs zwischen der E.________ AG und der S.________ S.A. realisiert worden (Beschwerde S. 24 ff.).  
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe als "Sündenbock" für die Verfehlungen anderer Personen einzustehen. Bei der ihm vorgeworfenen Straftat handle es sich in Wirklichkeit um den Versuch, die dieser vorausgegangene, am Ursprung der ganzen Geschichte stehende und von G.________ zu verantwortende Vortat ("Ursünde") zu korrigieren. Es treffe nicht zu, dass er die Mittel des M.________s zur Bezahlung privater Schulden benötigt habe. Aufgrund des ihm von der W.________ Trust gestützt auf einen am 18. Juni 2010 geschlossenen Vergleich bezahlten Betrages von CHF 218'903.-- für ausstehende Honorare und Mieten sowie der ihm durch Umschuldung seiner Hypotheken und Übernahme der Liegenschaften eines nahen Verwandten per 1. August 2010 zugeflossenen Liquidität im Umfang von CHF 820'000.-- sei er ohne Weiteres in der Lage gewesen, auch ohne Mittelzufluss aus dem Verkauf des Gemäldes den Betrag von CHF 750'000.-- an das Betreibungsamt zu bezahlen (Beschwerde S. 31 ff.). Die Vorinstanz sei ferner zu Unrecht davon ausgegangen, dass das fragliche Gemälde keinen Wert in Millionenhöhe habe. Dem stünden das Gutachten eines Sachverständigen und die Aussagen eines Verantwortlichen des Museums entgegen. Es sei jedenfalls Tatsache, dass alle im Verfahren involvierten Parteien mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz davon überzeugt gewesen seien, dass das Bild von hohem Wert sei (Beschwerde S. 44 ff.). Das Bild habe nach Bezahlung der Kaufpreisrestanz vom 29. April 2010 im uneingeschränkten Alleineigentum der K.________ Ltd. gestanden. Die Darstellung der Vorinstanz, wonach jene erst am 26. Juni 2010 Eigentümerin des Bildes geworden sei, treffe daher nicht zu (Beschwerde S. 57 ff.). 
 
2.3.2. In rechtlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, bei den Vermögenswerten des M.________s, welche sich im Namen der I.________ Ltd. bei der P.________-Bank in Dubai befunden hätten, habe es sich um bereits von den Verantwortlichen der Privatklägerin/C.________ Ltd. veruntreute Buchgelder des M.________s gehandelt, die sich zudem auf einem Konto befunden hätten, welchen G.________ als wirtschaftlich Berechtigten ausgewiesen habe. Diese bereits schon veruntreuten Vermögenswerte seien ihm (sc. dem Beschwerdeführer) daher nicht anvertraut gewesen. Diese auf dem Konto der I.________ Ltd. in Dubai liegenden Werte hätten aus Sicht der P.________-Bank G.________ als Inhaber des Kontos und nicht dem wirtschaftlich Berechtigten des M.________s gehört. Jenem sei durch die von ihm (sc. dem Beschwerdeführer) vorgeschlagene Rettungsaktion aber kein Schaden erwachsen, so dass der Tatbestand der Veruntreuung nicht erfüllt sei. Ein Schaden sei auch nicht dem wirtschaftlich Berechtigten des M.________s entstanden, zumal dieser ebenfalls von einem weit höheren Wert des Tizian-Gemäldes ausgegangen sei, weshalb er am 12. April 2019 auch eine Desinteresse-Erklärung abgegeben habe. Der Schuldspruch der Vorinstanz verletze daher Bundesrecht (Beschwerde S. 13 f., 74 ff., 90 ff.).  
 
3.  
 
3.1. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGE). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Feststellung des Sachverhalts eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3; 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil und vermag keine Willkür aufzuzeigen. Für eine entsprechende Rüge reicht nicht aus, wenn die beschwerdeführende Partei zum Beweisergebnis wie in einem Berufungsverfahren frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise zu würdigen gewesen wären. Letztlich beschränkt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf, im bundesgerichtlichen Verfahren seinen Standpunkt darzulegen, den er bereits im kantonalen Verfahren vorgetragen hat, und zu schildern, wie sich die Ereignisse seiner Ansicht nach zugetragen haben. Dabei lässt er sich weitläufig insbesondere über die Rolle aus, welche dem Direktor der F.________ G.________ zugekommen sein soll. Seine allgemein gehaltenen Einwände setzen indes eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht voraus, welche das Bundesgericht nicht vornimmt. Insofern genügt die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr darlegen müssen, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und inwieweit die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Diesen Anforderungen wird seine Beschwerde nicht gerecht.  
Im Einzelnen ist etwa nicht ersichtlich, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in Bezug auf den M.________ offensichtlich unhaltbar sein sollen. Was der Beschwerdeführer hiezu vorbringt (Beschwerde S. 24 ff.), betrifft nicht den Anklagesachverhalt. Im Übrigen ist nicht relevant, was die Vorinstanz in ihren Erwägungen "suggeriert", sondern was sie in tatsächlicher Hinsicht konkret feststellt. Nicht zu beanstanden ist sodann der Schluss der Vorinstanz, dass das Geld des M.________s nie im Austausch zum besagten Gemälde oder einem reellen Gegenwert auf ein Konto der L.________ Ltd. transferiert worden sei (angefochtenes Urteil S. 19 ff.). Dasselbe gilt, soweit die Vorinstanz die angebliche Blockierung der Trust Gelder auf der P.________-Bank in Dubai als völlig unplausibel erachtet (angefochtenes Urteil S. 20 f.). Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz in diesem Punkt nicht auseinander, sondern stellt dieser lediglich seine eigene Sichtweise der Verhältnisse gegenüber (Beschwerde S. 31, 57 ff.). Sodann ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in Bezug auf das Eigentum am Gemälde "Grablegung Christi" und dessen Wert in Willkür verfallen sein soll. Die Feststellungen, wonach die K.________ Ltd. das Gemälde erst mit Vertrag vom 23. Juni 2010 zu einem Kaufpreis (und nicht einer Kaufpreisrestanz; vgl. angefochtenes Urteil S. 27) von EUR 1.5 Mio. erstanden hat, ist jedenfalls nicht unhaltbar (angefochtenes Urteil S. 26 ff.). Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als "sich faktisch erpressen zu lassen" und eine Einigung mit der beim Museum nach wie vor als Eigentümerin eingetragenen T.________ zu erzielen (Beschwerde S. 60 ff.), ist nicht geeignet, das Beweisergebnis der Vorinstanz nachhaltig zu erschüttern. Auf dieser Grundlage ist auch der Schluss, wonach das sog. Option/Sales Agreement vom 23. März 2010 und das Basic-Agreement vom 9. Dezember 2009 mit der Wirklichkeit nichts gemein gehabt und allein bezweckt hätten, wahre - aber für den Beschwerdeführer problematische - Begebenheiten zu verschleiern (angefochtenes Urteil S. 22 ff.), nicht zu beanstanden. Alsdann begründet die Vorinstanz auch nachvollziehbar, aus welchen Gründen sie annimmt, der tatsächliche Wert des Tizian zugeschriebenen Gemäldes habe deutlich unter den vom Beschwerdeführer vorgegebenen EUR 5 bis 8 Mio. bzw. "einem niedrigen zweistelligen Millionenbetrag (Beschwerde S. 44 ff., 83 f.) gelegen (angefochtenes Urteil S. 59 ff.). Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Kontext auf das in den Akten liegende Gutachten eines Kunstexperten beruft, verkennt er, wie die Vorinstanz einleuchtend darlegt, dass sich dieses Gutachten mit keinem Wort zum Marktwert des Bildes äussert (angefochtenes Urteil S. 60). Im Übrigen nimmt die Vorinstanz zu Recht an, der Verkaufswert spiele im zu beurteilenden Fall rechtlich keine Rolle, weil der M.________ gar nie Eigentümer geworden sei (angefochtenes Urteil S. 60). Zu Unrecht wendet der Beschwerdeführer schliesslich gegen die Feststellung der Vorinstanz, wonach keine Vermögenswerte ins Eigentum des M.________s zurückgeführt worden seien (angefochtenes Urteil S. 15), ein, er habe mittels "Asset Preservation Agreement" vom 4. Mai 2017 sämtliche Rechte an den wirtschaftlich Berechtigten des M.________s abgetreten. Dieser sei seitdem auch wirtschaftlich berechtigt an der im Handelsregister der British Virgin Islands neu wieder eingetragenen L.________ Ltd., der Muttergesellschaft der K.________ Ltd., welche wiederum Eigentümerin des fraglichen Gemäldes von Tizian sei (Beschwerde S. 13, 35). Die Vorinstanz trifft zu diesem Übereinkommen keine Feststellungen. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal dem rund sechs Jahre nach Begehung der angeklagten strafbaren Handlungen geschlossenen Agreement ohnehin lediglich der Charakter einer Wiedergutmachung zukäme. Desgleichen ist auch ohne Bedeutung, was der Beschwerdeführer zur Desinteresse-Erklärung des wirtschaftlich Berechtigten des M.________s und tatsächlich Geschädigten vom 12. April 2019 ausführt (Beschwerde S. 13 f.). Eine Desinteresse-Erklärung des Geschädigten ändert nichts daran, dass die staatlichen Behörden bei Offizialdelikten von Amtes wegen abzuklären haben, ob in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine strafbare Handlung vorliegt (vgl. Urteil 6B_1200/2016 vom 30. März 2017 E. 1.3). 
Insgesamt bringt der Beschwerdeführer in allen Punkten eine vom Sachverhalt, wie er von der Vorinstanz festgestellt worden ist, abweichende Schilderung der Ereignisse vor. Dabei setzt er sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend auseinander, sondern stellt diesen lediglich sein eigenes Verständnis des Sachverhalts gegenüber, wobei er es weitgehend unterlässt, seinen Standpunkt hinreichend zu belegen. Insofern entfernt er sich weitgehend von dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne Willkür darzutun, und übt unzulässige appellatorische Kritik. Die Beurteilung der Vorinstanz, wonach das ganze Argumentarium des Beschwerdeführers in der Untersuchung einem rein "virtuellen Kartenhaus" geglichen habe und sein Aussageverhalten offenkundig vorwiegend darauf ausgerichtet gewesen sei, Fakten zu vernebeln und die Beweisführung der Staatsanwaltschaft zu erschweren (angefochtenes Urteil S. 17 f., 43 ff., 49), wird jedenfalls durch die weitschweifigen verworrenen Ausführungen in der Beschwerde nicht widerlegt. Wenig glaubhafte und ausweichende Einwände scheinen im Übrigen auch in der Beschwerdebegründung auf, so etwa wenn der Beschwerdeführer der Einschätzung der Vorinstanz, seine Aussage, wonach der inzwischen verstorbene U.________ der K.________ Ltd. das Bild geschenkt habe, sei eine reine Schutzbehauptung, die wegen des Todes des angeblichen Schenkers nicht überprüft werden könne (angefochtenes Urteil S. 26, 44), nunmehr entgegenhält, der Tod von U.________ sei nur vorgetäuscht gewesen, dieser lebe nunmehr unter falschem Namen in Thailand (Beschwerde S. 65). Mit der eigentlichen Begründung der Vorinstanz, dass U.________ das Bild der K.________ Ltd. nicht geschenkt hat, weil es ihm gar nicht gehört hat, setzt sich der Beschwerdeführer dagegen nicht auseinander. Der Nachweis der Willkür lässt sich mit derartigen Einwänden jedenfalls nicht erbringen. Ganz grundsätzlich gilt nach ständiger Rechtsprechung auch hier, dass für die Begründung von Willkür nicht genügt, wenn das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder gar eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint (BGE 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nur vor, wenn die Feststellung des Sachverhalts offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist hier nicht der Fall. 
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt. 
 
4.  
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Dezember 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog