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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_71/2022  
 
 
Urteil vom 14. September 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Castelberg, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Seraina Aebli, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Herausgabe (Eigentum), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 22. Dezember 2021 (ZK2 21 32). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit schriftlichem Vertrag vom 20. Januar 2006 schenkte C.________ das Carigiet-Bild "yyy" ihrer Nichte B.________. Das Bild befand sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Haus, das die Schenkerin bewohnte. Gemäss Vertrag behielt sich die Schenkerin die Nutzniessung am Gemälde vor, solange sie in diesem Haus wohnte.  
 
A.b. Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 27. Januar 2006 verkaufte C.________ ihr Haus ihrem Enkel A.________. Der Kaufpreis entsprach dem Verkehrswert der Liegenschaft gemäss amtlicher Schätzung. Gleichzeitig begründeten die Vertragsparteien eine lebenslängliche Nutzniessung zugunsten der Verkäuferin.  
Ziffer IV.4 der weiteren Vertragsbestimmungen lautete, wie folgt: "Die Einrichtungsgegenstände sind Gegenstand des vorliegenden Kaufvertrages, soweit diese nicht durch Schenkungen und oder Vermächtnisse Drittpersonen zugewendet werden." 
 
A.c. Am 3. September 2009 verfasste C.________ einen handschriftlichen Testamentszusatz, mit dem sie A.________ sämtliche Möbel, Bilder, Teppiche und sämtliches Inventar vermachte.  
 
A.d. Am 8. März 2017 zog C.________ ins Altersheim. B.________ ersuchte daraufhin A.________, das Carigiet-Bild ihr als Eigentümerin herauszugeben.  
 
A.e. Am 13. Dezember 2017 verstarb C.________.  
 
B.  
 
B.a. Nach erfolgloser Schlichtung klagte B.________ am 15. August 2019 beim Regionalgericht Imboden auf Herausgabe des Bildes. Mit Entscheid vom 9. Februar 2021 hiess das Regionalgericht die Klage gut und verpflichtete A.________, das Bild herauszugeben.  
 
B.b. Am 30. Juni 2021 erhob A.________ gegen diesen Entscheid erfolglos Berufung beim Kantonsgericht Graubünden (Urteil vom 22. Dezember 2021; eröffnet am 27. Dezember 2022).  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 31. Januar 2022 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er verlangt unter Kosten- und Entschädigungsfolge und unter Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts und des Entscheids des Regionalgerichts die Klageabweisung. 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die fristgerecht von der vorinstanzlich unterlegenen Partei erhobene Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen, auf Rechtsmittel hin ergangenen Endentscheid betreffend die Herausgabe einer beweglichen Sache (Art. 641 Abs. 2 ZGB; rei vindicatio). Der Streit ist vermögensrechtlicher Natur, wobei der Streitwert den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- überschreitet. Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Bst. b, Art. 75, 76 Abs. 1, Art. 90 und 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Indes prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2). Wird eine Rechtsfrage aufgeworfen, ist das Bundesgericht weder an die von den Parteien geltend gemachten Gründe noch an die rechtliche Würdigung der Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem von der beschwerdeführenden Partei angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 141 III 426 E. 2.4 [einleitend]). Das Bundesgericht befasst sich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2 S. 89).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, diese Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft daher nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 317 E. 5.4; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung, womit die Anfechtung der diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen ebenfalls der qualifizierten Begründungspflicht unterliegt (Urteil 5A_438/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 1.3; vgl. auch BGE 144 V 50 E. 4.1).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat die Berufung mit doppelter Begründung abgewiesen. Zum einen hält sie dafür, dass es sich beim Carigiet-Bild, dessen Herausgabe die Beschwerdegegnerin verlangt, nicht um einen Einrichtungsgegenstand gemäss Ziffer IV.4 des Kaufvertrags vom 27. Januar 2006 handelt, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht übertragen worden sei. Zum andern spricht die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den guten Glauben zum Erwerb des Eigentums ab. Wie von der Rechtsprechung verlangt, wehrt sich der Beschwerdeführer gegen beide Begründungen (vgl. BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Zur Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers erwägt die Vorinstanz, dass der Kaufvertrag in Ziffer IV.4 Schenkungen und/oder Vermächtnisse der Verkäuferin über Einrichtungsgegenstände an Drittpersonen vorbehalte. Die Formulierung könne im Sinne der Gegenwarts- wie auch der Zukunftsform verstanden werden. Eine Beschränkung des Vorbehalts auf gegenwärtige und künftige Schenkungen mache Sinn, zumal die Parteien über bereits rechtsgültig verschenkte Gegenstände keine Vereinbarungen mehr treffen könnten. Aus dieser Formulierung der Klausel könne der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Entweder sei über ein Gegenstand bereits verfügt worden oder er würde unter die Vorbehaltsklausel fallen. Jedenfalls könne und dürfe der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass er bestimmte Gegenstände jemals erhalten werde. Aufgrund des Wortlauts der Vorbehaltsklausel habe er allen Grund gehabt, sich nach deren Tragweite zu erkundigen. Hätte der Beschwerdeführer einen Erwerb des Bildes sicherstellen wollen, hätte er eine Konkretisierung der Vorbehaltsklausel verlangen und dieses vom Vorbehalt ausnehmen müssen. Dies alles habe ihm bei zumutbarer Aufmerksamkeit bewusst sein müssen. Ein gutgläubiger Erwerb des Carigiet-Bildes sei damit ausgeschlossen. Wer seinem Vertragspartner das Recht einräume, über Vertragsgegenstände weiterhin frei zu verfügen, könne sich nicht ohne offensichtlichen Widerspruch gleichzeitig auf den Standpunkt stellen, er habe im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von einer bereits erfolgten Schenkung nichts gewusst und sei daher in seinem gutgläubigen Erwerb zu schützen.  
Mit dem Grundstückkaufvertrag vom 27. Januar 2006 sei der Verkäuferin die lebenslängliche Nutzniessung an der Liegenschaft eingeräumt worden. Ihr sei somit das Recht auf den Besitz, den Gebrauch, die Verwaltung und die Nutzung der Liegenschaft verblieben. Somit sei es beim Vertragsabschluss nicht zu einer Übergabe des Kaufobjekts an den Käufer gekommen. Der Erwerber, der sich auf den guten Glauben berufen wolle, müsse sich diejenigen Umstände entgegenhalten lassen, die ihm bei der Übergabe der Sache bekannt geworden wären. Bei einem mit dem Eigentumsübergang zusammenfallenden Besitzesantritt hätte sich aber zweifellos herausgestellt, dass das Carigiet-Bild bereits mittels Schenkung in das Eigentum der Beschwerdegegnerin übergegangen war und C.________ nicht mehr darüber verfügen konnte, zumal die Schenkung nur eine Woche vor Abschluss des Kaufvertrags erfolgt sei. Somit sei ein gutgläubiger Erwerb auch unter diesem Gesichtspunkt ausgeschlossen. 
Zu keinem anderen Ergebnis führe der Testamentszusatz vom 3. September 2009. Dieser bestätige zunächst, dass C.________ die volle Verfügungsberechtigung über sämtliche Einrichtungsgegenstände in Form von Schenkungen und Vermächtnissen behalten habe und dass diese Gegenstände nicht bereits mit dem Grundstückkaufvertrag auf den Beschwerdeführer übertragen worden seien. Der Testamentszusatz könne sich nur auf Gegenstände beziehen, über die nicht bereits durch Schenkung oder Vermächtnis anderweitig verfügt worden sei. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Testamentszusatz seinen guten Glauben zu belegen versuche, könne ihm schliesslich schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Zusatz erst rund dreieinhalb Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags erfolgt sei. 
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, es komme entgegen dem Kantonsgericht auf seinen guten Glauben hinsichtlich der Verfügungsmacht der Grussmutter bei Inkrafttreten des Kaufvertrags und nicht darauf an, ob diese aufgrund der Vorbehaltsklausel nach Vertragsabschluss noch Einrichtungsgegenstände gültig habe verschenken können. Der Beschwerdeführer habe keinen Grund gehabt, am Eigentum der Grossmutter am Bild zu zweifeln. Nicht massgebend sei, dass aufgrund der Vorbehaltsklausel die Möglichkeit bestanden habe, dass das Bild später verschenkt werde. Der Beschwerdeführer sei der festen Überzeugung gewesen, seine Grossmutter würde nichts ohne seine Kenntnis und Zustimmung verschenken und ihn wie bei allen Schenkungen oder sonstigen Rechtsgeschäften von gewisser Tragweite beiziehen, wie sie dies auch bei anderen Gelegenheiten getan habe. Die vorinstanzliche Behauptung, dass sich bei einem mit dem Eigentumsübergang zusammenfallenden Besitzesantritt zweifellos herausgestellt hätte, dass das Carigiet-Bild bereits ins Eigentum der Beschwerdegegnerin übergegangen war, sei haltlos. Das Haus wäre vollständig möbliert inkl. des Carigiet-Bildes übergeben worden und es hätte keinen Hinweis auf die fehlende Verfügungsberechtigung der Grossmutter gegeben. Dies sei bei der Übergabe des Hauses am 8. März 2017 denn auch der Fall gewesen.  
Die Gutgläubigkeit sei zu vermuten. Es bestehe für den Erwerber keine allgemeine Erkundigungspflicht. Eine solche setze einen konkreten Verdacht voraus. Vorbehalten blieben Geschäftszweige, die in besonderem Masse dem Angebot von Waren zweifelhafter Herkunft ausgesetzt seien. Vorliegend gehe es um ein Vertragsverhältnis zwischen Grossmutter und Enkelsohn, wobei zwischen den Vertragsparteien ein sehr enges Verhältnis bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Verdacht oder Anlass zu Misstrauen in Bezug auf die Verfügungsberechtigung seiner Grossmutter an dem Carigiet-Bild gehabt. Vielmehr habe er davon ausgehen dürfen, dass C.________ ihn spätestens anlässlich der Beurkundung des Grundstückkaufvertrags und der Besprechung von dessen Ziffer IV.4 über eine solch gewichtige Schenkung, die lediglich eine Woche zuvor erfolgt sei, informiere. Dies gelte umso mehr, als die Verkäuferin gewusst habe, dass er, der Beschwerdeführer davon ausgehen würde, dass das Carigiet-Bild in ihrem Eigentum stand. Es liege folglich kein Fall von Art. 3 Abs. 2 ZGB vor und das Urteil der Vorinstanz sei offensichtlich unbillig und in stossender Weise ungerecht. Der offensichtlich durch eine juristische Laiin angefertigte Testamentszusatz vom 3. September 2009 bestätige denn auch nicht, dass die Einrichtungsgegenstände nicht bereits mit dem Grundstückkaufvertrag auf den Beschwerdeführer übergegangen seien. Vielmehr wiederhole und verdeutliche dieser den Wunsch der Grossmutter, dass dem Beschwerdeführer diese Gegenstände zukommen sollten. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber (Art. 714 Abs. 1 ZGB). Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen (Art. 922 Abs. 1 ZGB). Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt (Art. 924 Abs. 1 ZGB [Besitzeskonstitut]). Wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, ist in seinem Erwerbe auch dann zu schützen, wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war (Art. 933 ZGB). Dies gilt auch dann, wenn der Erwerb des Eigentums mittels Besitzeskonstitut erfolgt (vgl. Urteil 5C.179/2002 vom 28. März 2003 E. 1.6 mit Hinweisen; STARK/LINDENMANN, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2016, N. 84 zu Art. 933 ZGB; SUTTER-SOMM, Schweizerisches Privatrecht V/1, Eigentum und Besitz, 2. Aufl. 2014, Rz. 1429, der den gutgläubigen Erwerber im Fall des Besitzeskonstituts nur in dem Umfang schützen möchte, als er auch bei körperlicher Sachübergabe geschützt wäre).  
 
3.3.2. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer bezüglich der Verfügungsmacht der Grossmutter über das streitbetroffene Bild gutgläubig war, als ihm am 27. Januar 2006 das Haus samt Einrichtungsgegenständen verkauft wurde. Diesbezüglich gilt, was folgt: Das Dasein des guten Glaubes wird vermutet (Art. 3 Abs. 1 ZGB). Diese Vermutung greift aber nur, wenn derjenige, der sich auf den guten Glauben beruft, den Nachweis dafür erbringt, den Umständen entsprechend aufmerksam gewesen zu sein (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Namentlich wenn konkrete Verdachtsgründe vorliegen sowie beim Handel mit Kunst- und mit Occasionsgegenständen trifft den Käufer rechtsprechungsgemäss die Obliegenheit abzuklären, ob der Verkäufer auch tatsächlich befugt ist, über die Sache zu verfügen (BGE 139 III 305 E. 3-5; Urteile 5A_962/2017 vom 29. März 2018 E. 5.1; 5A_925/2013 vom 15. April 2014 E. 3).  
 
3.3.3. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass der streitbetroffene Kauf nicht unter die bisher vom Bundesgericht beurteilten Fälle bejahter Erkundigungsobliegenheiten im Kunst- und Occasionshandel fällt. Das allein weist den angefochtenen Entscheid allerdings noch nicht als bundesrechtswidrig aus. Art. 3 Abs. 2 ZGB knüpft an die Umstände des Einzelfalls an und verlangt vom Gericht einen Billigkeitsentscheid (Art. 4 ZGB). Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie in Ziffer IV.4 des Grundstückkaufvertrags vom 27. Januar 2006 einen Umstand erblickt, der den Beschwerdeführer hätte veranlassen müssen, sich bei der Verkäuferin nach bereits erfolgten Verfügungen zu erkundigen. Wer wie der Beschwerdeführer damit einverstanden ist, dass die Verkäuferin weiterhin frei über Einrichtungsgegenstände verfügen kann, darf allenfalls bereits erfolgte Verfügungen nicht einfach ignorieren. Entsprechend hätte sich der Beschwerdeführer bei der Verkäuferin erkundigen müssen, ob das Carigiet-Bild bereits Gegenstand einer Schenkung oder eines Vermächtnisses ist. Daran ändert die besondere Nähe des Beschwerdeführers zur Verkäuferin nichts und dieser macht auch nicht geltend, die Grossmutter hätte ihm gegenüber eine vertragliche Aufklärungspflicht verletzt.  
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er solche Erkundigungen angestellt hätte und erst recht macht er nicht geltend, dass seine Grossmutter ihm nicht die Wahrheit gesagt hätte, wenn er sie nach bereits erfolgten Schenkungen und Vermächtnissen gefragt hätte. Davon ist umso weniger auszugehen, als die Schenkung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erst eine Woche zurücklag und die Grossmutter keinen Grund gehabt hätte, dem Beschwerdeführer diese zu verheimlichen, nachdem er sogar mit der künftigen Veräusserung von Einrichtungsgegenständen einverstanden war. Im Ergebnis kann sich der Beschwerdeführer nicht erfolgreich auf seinen guten Glauben berufen, und zwar weder im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch später, als er das Haus tatsächlich in Besitz genommen hat. Entsprechend ist er auch nicht Eigentümer des Carigiet-Bildes geworden. Daran ändert nichts, dass er spätere Äusserungen von C.________, namentlich den Testamentszusatz vom 3. September 2009, so verstanden haben will, dass er und nicht die Beschwerdegegnerin das Bild erhalten soll. Vor Bundesgericht ist ganz im Gegenteil nicht mehr strittig, dass das Eigentum am Bild bereits mit der Schenkung vom 20. Januar 2006 auf B.________ überging. 
 
3.3.4. Steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht Eigentümer des Carigiet-Bildes wurde, vermag er dem ihm gegenüber geltend gemachten Herausgabeanspruch bereits aus diesem Grund nichts entgegenzusetzen und kann die vor der Vorinstanz weiter strittige Frage offen bleiben, ob es sich bei diesem Bild um einen Einrichtungsgegenstand im Sinn von Ziffer IV.4 dieses Vertrags handelt.  
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Entschädigung der Beschwerdegegnerin (Art. 68 Abs. 1 BGG) entfällt, da diese zur Beschwerde keine Stellung nehmen musste. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. September 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber