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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.163/2004 /bnm 
 
Urteil vom 7. September 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 
2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Retentionsverzeichnis, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 30. Juni 2004. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Auf Antrag der Y.________ AG wurden vom Betreibungsamt A.________ für ausstehende Mietzinse beim Schuldner X.________ am 4. November 2003 folgende Gegenstände mit Retentionsbeschlag belegt: 1 Container Metall inkl. Installation und Inhalt im Schätzungswert von Fr. 2'000.-- und 1 PW-Anhänger im Schätzungswert von Fr. 1'000.--; beide Gegenstände waren bereits zugunsten der Pfändungsgläubiger in der Gruppe Nr. ... gepfändet worden. Gegen den Retentionsbeschlag beschwerte sich der Schuldner mit Eingabe vom 23. November 2003 bei der unteren Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Nebst der Aufhebung des Retentionsbeschlages und der ausgestellten Retentionsurkunde beantragte er, es sei festzustellen, dass die aufgenommenen Gegenstände unpfändbar seien und (für den Eventualfall) diese durch einen Experten zu schätzen seien. Mit Verfügung vom 20. Februar 2004 wies der Gerichtspräsident von A.________ die Beschwerde ab. 
1.2 Die von X.________ beim Kantonsgericht Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs eingereichte Beschwerde wurde mit Beschluss vom 30. Juni 2004 abgewiesen. Sie erwog im Wesentlichen, die untere Aufsichtsbehörde habe zu Recht die Pfändbarkeit des Containers (mobiler Coiffeursalon) und des Anhängers (und damit die Retention) bejaht, nachdem diese dem Schuldner nicht zur Umsetzung der Arbeitskraft im Sinne einer wirtschaftlich notwendigen Tätigkeit dienten. 
1.3 Mit Eingabe vom 16. August 2004 hat X.________ den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 30. Juni 2004. Sodann stellt er das Gesuch um aufschiebende Wirkung. 
1.4 Der Beschwerdeführer behauptet ohne nähere Begründung, seine Beschwerde erfolge fristgerecht. Dies trifft nicht zu. Vorweg ist festzuhalten, dass der Rechtsstillstand der gesetzlich oder richterlich bestimmten Fristen (insbesondere Art. 34 Abs. 1 lit. b OG: vom 15. Juli bis und mit 15. August) gemäss Art. 34 Abs. 2 OG nicht gilt in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. 
Im Weiteren kann den Akten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss vom 30. Juni 2004 am 12. Juli 2004 in Empfang genommen hat. Am 13. Juli 2004 hat die zehntägige Beschwerdefrist für den Weiterzug der Sache an das Bundesgericht zu laufen begonnen und endigte am 22. Juli 2004 (Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SchKG). Damit ist die vom Beschwerdeführer am 16. August 2004 der Post übergebene Beschwerde klar verspätet. 
2. 
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer insbesondere die tatsächlichen Grundlagen im angefochtenen Entscheid, wonach der Container und der Anhänger keine Berufswerkzeuge im Sinne von Art. 92 SchKG seien, in Frage stellt, was unzulässig ist (Art. 79 Abs. 1 OG). Zudem ist eine Nichtigkeit der Pfändung nicht ersichtlich. 
3. 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
4. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
5. 
Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Der Beschwerdeführer hat zur Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. September 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: