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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.60/2003 /min 
 
Urteil vom 21. Mai 2003 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Aabachstrasse 3, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Einkommenspfändung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 3. März 2003 (JA 2003/6.43). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Das Betreibungsamt Zug vollzog in den gegen X.________ laufenden Betreibungen Nrn. ... und ... (Gruppe Nr. ...) am 5. Februar 2003 eine Einkommenspfändung. Dabei wurde der Notbedarf des Schuldners auf Fr. 1'850.-- festgesetzt und eine pfändbare Quote von Fr. 379.50 pro Monat der vom Bundesamt für Militärversicherung ausbezahlten Rente verfügt. X.________ erhob hiergegen Beschwerde mit der Begründung, seine IV-Rente von Fr. 431.-- pro Monat sei unpfändbar und daher in der Notbedarfsberechnung nicht zu berücksichtigen. Das Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, wies die Beschwerde mit Urteil vom 3. März 2003 unter Kostenfolgen ab. 
 
X.________ hat das Urteil der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 10. März 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Herausgabe der zu Unrecht gepfändeten Beträge. 
 
Die Aufsichtsbehörde schliesst in ihren anlässlich der Aktenüberweisung angebrachten Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) auf Abweisung der Beschwerde (soweit darauf einzutreten sei). Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
2.1 Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass die nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ausgerichtete Rente des Beschwerdeführers von Fr. 431.-- unpfändbar sei. Bei der Invalidenrente der Militärversicherung, die der Beschwerdeführer ebenfalls beziehe, handle es sich um Ersatz für Erwerbseinkommen, welches nicht pfändbar sei, soweit es für den Beschwerdeführer unbedingt notwendig ist. Daher sei die Rente der Militärversicherung von (gemäss Akten) monatlich Fr. 1'798.50 bis zur Deckung des Notbedarfs des Beschwerdeführers von Fr. 1'850.-- (mithin im Umfang von Fr. 1'419.--) nicht pfändbar. Die Aufsichtsbehörde hat gefolgert, die vom Betreibungsamt vorgenommene Pfändung der Rente der Militärversicherung im Umfang von Fr. 379.50 sei zu Recht erfolgt. 
2.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht. Er macht - wie bereits im kantonalen Verfahren - geltend, die IV-Rente sei nicht bloss unpfändbar, sondern überhaupt nicht in der Notbedarfsberechnung zu berücksichtigen. Die Aufsichtsbehörde hat zu dieser Rüge erwogen, im Fall, dass ein Schuldner neben einer unpfändbaren Rente noch anderes Einkommen besitze, der zusammen mit der unpfändbaren Rente den Notbedarf übersteigende Teil desselben gepfändet werden könne (BGE 104 III 38 E. 1 S. 40). Darauf geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort ein. Er legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die Unpfändbarkeit verkannt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, die IV-Rente von Fr. 431.-- sei nicht pfändbar (vgl. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG) und die Ersatzeinkommen darstellende Invalidenrente der Militärversicherung sei - soweit nicht zur Deckung des Existenzminimums notwendig - pfändbar (vgl. Art. 93 Abs. 1 SchKG). Auf die nicht hinreichend substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 
3. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich. Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der sorgfältig begründete Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 100.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Mai 2003 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: