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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_560/2009 
 
Urteil vom 10. September 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Silvan Ulrich, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, 4001 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nötigung und grobe Verletzung von Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, 
vom 29. April 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt sprach X.________ am 30. November 2007 der Nötigung und der groben Verletzung von Verkehrsregeln, beides begangen in entschuldbarer Notwehr, schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu Fr. 250.--. Die Privatklage von Y.________ betreffend Drohung, Tätlichkeiten und Beschimpfung wies er ab. 
Auf Appellation von X.________ hin bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 29. April 2009 das erstinstanzliche Urteil. 
 
B. 
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen vom 3. Juli 2009, ihn vom Vorwurf der Nötigung und der Verletzung von Verkehrsregeln freizusprechen, eventuell das Urteil des Appellationsgerichts vom 29. April 2009 aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
C. 
Das Appellationsgericht stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Appellationsgericht hielt folgenden Sachverhalt für erwiesen: 
Der Beschwerdeführer fuhr am 23. Mai 2007 mit seinem Land Rover in Basel von der St. Alban-Anlage in Richtung Aeschenplatz. Da er im Bereich der Dufourstrasse dem Fahrradfahrer Y.________ den Weg abgeschnitten haben soll, überholte ihn dieser an der Einmündung Aeschenvorstadt auf der linken Seite und beschädigte dabei den Aussenspiegel des Land Rovers, bevor er nach rechts in die Aeschenvorstadt einbog. Der Beschwerdeführer verfolgte Y.________ durch die Aeschenvorstadt, überholte ihn, zog seinen Personenwagen abrupt nach rechts und bremste brüsk, wodurch er Y.________ derart den Weg abschnitt, dass dieser beinahe stürzte. 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei unvollständig und daher willkürlich. Die gesamte Vorgeschichte betreffend die lange, jegliche Verkehrsregeln verletzende Schlangenfahrt von Y.________, welcher sich mehrmals an seinem Fahrzeug vorbeigedrängt habe, sowie dessen Fahrerflucht, würden darin nicht erwähnt. Von einem brüsken Bremsen könne nicht die Rede sein. Y.________ sei als sehr geschickter Fahrer mit entsprechender Aufmerksamkeit und entsprechendem Risiko vor ihm geflüchtet. Er habe hinter seinem anhaltenden Fahrzeug rechtzeitig bremsen können und wiederum die Flucht ergreifen wollen, was ihm einzig wegen des herannahenden Trams nicht gelungen sei. Zu keinem Zeitpunkt habe eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit von Y.________ bestanden. 
 
2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diese kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG, vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 134 IV 36 E. 1.4.1). 
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 134 I 140 E. 5.4; 127 I 54 E. 2b, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer muss in der Beschwerdeschrift anhand des angefochtenen Entscheids substanziiert darlegen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Ergebnis willkürlich ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3). 
 
2.3 Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vorbringt, erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Die Vorinstanz stützte sich auf die Aussagen der Zeugen A.________ und B.________, welche ihre telefonischen Äusserungen gegenüber der Kantonspolizei Basel-Stadt anlässlich der Verhandlung vor dem Appellationsgericht vom 29. April 2009 bestätigten. Die Zeugen sagten übereinstimmend aus, der Beschwerdeführer sei Y.________ mit heulendem Motor gefolgt. Er habe den Fahrradfahrer überholt und anschliessend abrupt gebremst. Die Situation sei für den Velofahrer gefährlich gewesen. Es wäre beinahe zu einem Unfall gekommen. Der Beschwerdeführer widerspricht mit seinem Einwand, er sei immer um die Sicherheit von Y.________ besorgt gewesen, den tatsächlichen Ausführungen der Vorinstanz, ohne jedoch darzulegen, inwiefern deren Sachverhaltsfeststellung offensichtlich falsch und damit willkürlich sein soll. Für die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschwerdeführers unerheblich und damit nicht weiter zu erörtern ist die Frage, ob sich Y.________ ebenfalls verkehrswidrig verhielt. 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Bundesrecht. Seine Fahrweise sei der Sache angemessen gewesen. Eine abstrakte oder gar konkrete Gefährdung von Verkehrsteilnehmern im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG habe nicht stattgefunden. Sein Vorgehen sei jedenfalls verhältnismässig gewesen, weshalb rechtfertigende und nicht bloss entschuldbare Notwehr vorliege. 
 
3.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil, der Beschwerdeführer habe den objektiven und subjektiven Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB und der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt. Y.________ habe jedoch den Aussenspiegel des Land Rovers des Beschwerdeführers beschädigt und nach dem Vorfall nicht angehalten, wie es seine Pflicht gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe deshalb in Anwendung von Art. 15 StGB verhältnismässige Notwehr üben dürfen und sei grundsätzlich berechtigt gewesen, Y.________ nachzusetzen und vorübergehend festzuhalten, um an seine Adresse zu gelangen. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Bremsmanöver die Grenzen der zulässigen Notwehr - durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln und gewaltsame Nötigung von Y.________ - überschritten. Da er zuvor von Y.________ provoziert worden sei, erscheine der Notwehrexzess jedoch als entschuldbar im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB
3.3 
3.3.1 Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Ein rücksichtsloses Verhalten ist unter anderem zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist oder sonst ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; 130 IV 32 E. 5.1 S. 40, je mit Hinweisen). 
3.3.2 Der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug anhalten will, hat nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 37 Abs. 1 SVG). Brüskes Bremsen und Halten sind nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall (Art. 12 Abs. 2 VRV). Als Fahrzeuge im Sinne des SVG gelten auch Fahrräder. Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV stellen wichtige Verkehrsregeln dar, deren Missachtung erhebliche Risiken eines Auffahrunfalls in sich bergen. Die objektiven Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG sind erfüllt, wenn durch unnötiges, d.h. nicht verkehrsbedingtes, brüskes Bremsen eine erhebliche Gefahr einer Auffahrkollision oder einer gefahrenträchtigen Fehlreaktion mit der Gefahr von Verletzten oder Toten hervorgerufen wird. Ob eine solche Gefahr bestand, hängt von der Intensität der Bremsung, dem Fahrbahnzustand und dem Verzögerungsvermögen des nachfolgenden Fahrzeugs ab (JÜRG BOLL, Grobe Verkehrsregelverletzung, 1999, S. 60). Wer bei knappem Abstand brüsk bremst, um das nachfolgende Fahrzeug seinerseits zu einem brüsken Bremsen zu zwingen, geht bewusst das Risiko ein, dass dieses nicht rechtzeitig oder falsch reagiert, und handelt damit subjektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG (JÜRG BOLL, a.a.O., S. 61). 
3.3.3 Durch sein nicht verkehrsbedingtes, brüskes Bremsen ohne Rücksicht auf den nachfolgenden Fahrradfahrer hat der Beschwerdeführer die Bestimmungen von Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV verletzt. Gemäss der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz schuf er durch das Überholmanöver und die Vollbremsung eine konkrete Gefahr für den nachfolgenden Fahrradfahrer. Der Beschwerdeführer handelte rücksichtslos, da er Y.________ zwingen wollte, seinerseits anzuhalten, und nahm das Risiko eines Aufpralls des Fahrradfahrers bewusst in Kauf. Die Vorinstanz hat den objektiven und subjektiven Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu Recht bejaht. 
3.4 
3.4.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Der alte Notwehrartikel von Art. 33 StGB wurde im neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches inhaltlich unverändert übernommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2007 vom 1. Februar 2008 E. 2.1), weshalb auf die unter dem alten Recht ergangene Rechtsprechung verwiesen werden kann. Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB setzt voraus, dass der Täter ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird. Unmittelbar im Sinne des Gesetzes sind nur aktuelle und konkrete Gefahren (BGE 129 IV 6 E. 3.2 S. 14; 122 IV 1 E. 2a S. 3 f., mit Hinweisen). 
3.4.2 Y.________ beschädigte den Aussenspiegel des Land Rovers des Beschwerdeführers. Er wurde deswegen vom Strafgericht Basel wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB verurteilt. Der Eingriff in die Rechtsgüter des Beschwerdeführers war mit der Beschädigung des Aussenspiegels abgeschlossen. Eine Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB bestand, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, gegenüber dem flüchtigen Sachbeschädiger offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer befand sich auch nicht in einem Irrtum über das Fortdauern des Angriffs. Die Annahme einer sog. Putativnotwehr (BGE 129 IV 6 E. 3.2 S. 14; 125 IV 49 E. 2d S. 56, je mit Hinweisen) fällt daher ebenfalls ausser Betracht. Mangels einer Notwehrsituation gelangt auch der Strafmilderungsgrund von Art. 16 Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 6S.215/2005 vom 15. November 2005 E. 5.1 und 5.2). Zu prüfen sind jedoch mögliche Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 14 StGB
3.5 
3.5.1 Werden Personen bei oder nach einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist gemäss § 67 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt (StPO/BS) jede Person zur Festnahme befugt. Festgenommene sind unverzüglich der Kantonspolizei zu übergeben (§ 67 Abs. 2 Satz 1 StPO/BS). Ähnliche Bestimmungen sind in den meisten kantonalen Strafprozessordnungen zu finden (vgl. zum Beispiel § 55 StPO/ZH, Art. 170 StrV/BE, Art. 115 StP/SG, Art. 58 Abs. 2 CPP/VD, Art. 99 CPP/TI). Eine entsprechende Regelung ist auch in Art. 218 Abs. 1 lit. a der künftigen Schweizerischen Strafprozessordnung vorgesehen. Die Bestimmungen betreffend die Ergreifung von flüchtigen Personen, welche auf frischer Tat bei der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens erwischt wurden, bilden eine gesetzliche Grundlage für die Einschränkung der Bewegungsfreiheit des dringend Tatverdächtigen durch eine Privatperson (vgl. ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 1996 ff., N. 2 zu § 55). Ein allfälliges tatbestandsmässiges Verhalten ist nach Art. 14 StGB gerechtfertigt, wenn das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt wurde (vgl. BGE 128 IV 73 E. 2d; 107 IV 84 E. 4; 100 Ib 13 E. 5 S. 18). Dafür müssen die für die Festnahme eingesetzten Mittel zur Massnahme proportional sein (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) und dürfen nur eingesetzt werden, wenn keine Möglichkeit besteht, den Betroffenen mit weniger intensiv wirkendem unmittelbarem Zwang festzunehmen. Erscheint eine vorläufige Festnahme mit den vorhandenen Mitteln in verhältnismässiger Weise nicht möglich, so ist darauf zu verzichten (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 3 zu § 56 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 218 Abs. 2 i.V.m. Art. 200 der zukünftigen Schweizerischen Strafprozessordnung). 
Für die Ergreifung durch Privatpersonen sind die für Polizeibeamte geltenden Grundsätze sinngemäss anwendbar (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 4 zu § 56). Die Massnahmen dürfen auf jeden Fall nicht weiter gehen. Auch Polizeibeamte, welche bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Verkehrsregelverletzungen begehen, können sich nur mit Erfolg auf Art. 14 StGB stützen, wenn ihr Handeln für die Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich war, und das beeinträchtigte Rechtsgut sowie das Ausmass der Rechtsgutverletzung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des angestrebten Zwecks stand (Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2009 vom 14. April 2009 E. 4.4.2; vgl. auch Art. 100 Abs. 4 SVG sowie das Urteil des Bundesgerichts 6S.162/2003 vom 4. August 2003 E. 3; RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, 1995, S. 180 f.). 
3.5.2 Die Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB wird als Vergehen bestraft (Art. 10 Abs. 3 StGB). Der Beschwerdeführer war Zeuge der Beschädigung seines Aussenspiegels. Er durfte Y.________ daher grundsätzlich nachfahren und ihn festhalten zwecks Identifizierung seiner Person. Das eingesetzte Mittel, d.h. die Vollbremsung und die damit einhergehende konkrete Gefährdung der körperlichen Integrität von Y.________ stehen angesichts des blossen Sachschadens jedoch in keinem Verhältnis zum verfolgten Zweck der Festnahme. Das Vorgehen des Beschwerdeführers war offensichtlich unverhältnismässig. Er kann sich folglich nicht auf den Rechtfertigungsgrund von § 67 Abs. 2 StPO/BS i.V.m. Art. 14 StGB berufen. 
 
4. 
Mit Bezug auf die Verurteilung wegen Nötigung macht der Beschwerdeführer geltend, er habe weder unerlaubte Zwecke angestrebt, noch unerlaubte Mittel angewendet. Der Tatbestand der Nötigung sei daher nicht erfüllt. 
 
4.1 Wegen Nötigung nach Art. 181 StGB wird bestraft, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Als geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB gilt nach der Bundesgerichtspraxis die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1, mit Hinweisen). Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 134 IV 216 E. 4.1; 129 IV 6 E. 2.1; 119 IV 301 E. 2a, mit Hinweisen). Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestandes hat zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, besonderen Begründung. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216 E. 4.1; 129 IV 6 E. 3.4; 119 IV 301 E. 2b, je mit Hinweisen). 
 
4.2 Schikanestopps im Strassenverkehr und das nicht verkehrsbedingte Ausbremsen von nachfolgenden Fahrzeugen waren verschiedentlich Gegenstand von kantonalen Entscheiden, welche ans Bundesgericht weitergezogen wurden (vgl. BGE 132 I 127; Urteile des Bundesgerichts 6P.238/2006 vom 15. März 2007; 1P.326/2006 vom 5. September 2006; 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007; 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001; 1P.365/1995 vom 7. November 1995). Das Bundesgericht hatte sich in diesen Fällen jedoch nicht zur rechtlichen Qualifikation dieses Verhaltens zu äussern und, soweit ersichtlich, auch in seiner früheren Rechtsprechung zu dieser Frage nicht Stellung genommen. Fraglich ist, ob bei solchen, sehr kurzfristigen Beeinträchtigungen der freien Willensbetätigung im Strassenverkehr der Tatbestand der Nötigung in echter Konkurrenz zur (groben) Verletzung von Verkehrsregeln erfüllt ist (so YVAN JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière, 2007, N. 104 zu Art. 90 SVG) oder ob das Unrecht im Gegenteil mit der Verurteilung nach Art. 90 SVG abgegolten ist (so ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl. 2008, S. 414 f.; in diesem Sinne wohl auch STEFAN TRECHSEL/THOMAS FINGERHUTH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, N. 7 zu Art. 181 StGB mit Hinweisen). 
 
4.3 Vorliegend zwang der Beschwerdeführer Y.________ zum Anhalten und beeinträchtigte ihn damit in seiner Handlungsfreiheit. Dazu war er jedoch befugt, da dieser den Aussenspiegel seines Fahrzeugs beschädigte und er ein berechtigtes Interesse hatte, an dessen Personalien zu gelangen, um ihn für den entstandenen Schaden verantwortlich machen zu können. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer das hierfür erforderliche Mass an Beeinträchtigung überschritt und Y.________ etwa in zeitlicher Hinsicht länger als erforderlich von der Weiterfahrt abhielt, sind nicht auszumachen. Die Beeinträchtigung der freien Willensbetätigung von Y.________ war daher vom Rechtfertigungsgrund gemäss § 67 Abs. 2 StPO/BS gedeckt (vgl. supra E. 3.5.1). Eine rechtswidrige Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB liegt nicht vor. Zwar war das eingesetzte Mittel in Form des brüsken Bremsmanövers unrechtmässig, da für sich gesehen strafbar. Diesbezüglich hat sich der Beschwerdeführer jedoch wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 SVG zu verantworten. 
 
5. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 SVG zu bestrafen ist. Diesbezüglich kann er sich auf keine Rechtfertigungsgründe berufen. Vom Vorwurf der Nötigung nach Art. 181 StGB ist er freizusprechen. Die Frage der Notwehr stellt sich hier nicht. Das Urteil des Appellationsgerichts ist daher im Schuld- und Strafpunkt aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat bei der Strafzumessung das Verbot der reformatio in peius zu beachten (Art. 107 Abs. 1 BGG; Urteile des Bundesgerichts 6B_422/2007 vom 22. Januar 2008 E. 5.4; 6B_411/2007 vom 2. November 2007 E. 1.3). 
 
6. 
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines teilweisen Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Basel-Stadt hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist zufolge Rückzugs gegenstandslos geworden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. April 2009 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt. 
 
3. 
Der Kanton Basel-Stadt hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 10. September 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Favre Unseld