Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.61/2003 
6S.146/2003 /kra 
 
Urteil vom 26. Juni 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, 
Ersatzrichterin Pont Veuthey, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher lic.iur. Franz Hollinger, Stapferstrasse 28, Postfach, 
5201 Brugg AG, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV, mangelnde Aufmerksamkeit); Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Strafverfahren; Willkür, rechtliches Gehör etc.), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, vom 14. Februar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a X.________ fuhr am 11. Oktober 2000 bei Dämmerung am Steuer eines Personenwagens mit etwa 45 km/h in Turgi auf der Bahnhofstrasse in Richtung eines aus einer Distanz von 100 Metern sichtbaren, gut beleuchteten und in der Mitte mit einer Verkehrsinsel unterteilten Fussgängerstreifens. Als sie 30 Meter vom Streifen entfernt war, betrat diesen von links die hell gekleidete Fussgängerin A.________, geboren 1959. X.________ fuhr trotzdem mit unverminderter Geschwindigkeit weiter. Die Fussgängerin überquerte die Strasse in eiligem Schritt, ohne auf der Verkehrsinsel einen Halt einzulegen. Sie stiess mit der linken Seite des Personenwagens zusammen; infolge der Kollision mit dem linken Aussenrückspiegel erlitt sie eine Distorsion der Halswirbelsäule und Prellungen. 
A.b Das Bezirksgericht Baden verurteilte X.________ am 11. Juni 2001 wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB), begangen durch Missachten des Vortritts gegenüber Fussgängern auf dem Fussgängerstreifen sowie mangelnde Aufmerksamkeit im Strassenverkehr, zu einer Busse von 300 Franken. 
 
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die von X.________ eingereichte Berufung am 26. April 2002 ab. 
A.c Das Bundesgericht hob mit Entscheid vom 29. November 2002 das Urteil des Obergerichts in Gutheissung der von X.________ dagegen eingereichten eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. 
B. 
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach mit Urteil vom 14. Februar 2003 X.________ frei vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, begangen durch Missachten des Vortritts gegenüber Fussgängern auf dem Fussgängerstreifen. 
 
Es sprach sie aber der mangelnden Aufmerksamkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von 150 Franken. 
C. 
X.________ ficht das Urteil des Obergerichts mit staatsrechtlicher Beschwerde und mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an. Sie beantragt mit der Ersteren die Aufhebung des Urteils, mit der Letzteren zusätzlich die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz. 
D. 
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Nichtigkeitsbeschwerde verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Kassationshof wies in seinem Urteil vom 29. November 2002 die Vorinstanz an abzuklären, ob und gegebenenfalls in welchem Moment für die Beschwerdeführerin bei der gebotenen Aufmerksamkeit Anzeichen dafür erkennbar gewesen seien, dass die Fussgängerin in Missachtung ihrer Pflichten die Strasse in einem Zug überqueren könnte, und ob gegebenenfalls bei Einleitung eines Bremsmanövers in diesem Zeitpunkt die Kollision hätte vermieden werden können (E. 2.3). 
1.1 Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz sagte die Beschwerdeführerin aus, dass die Fussgängerin relativ schnell gelaufen sei; sie (die Beschwerdeführerin) habe gedacht, die Fussgängerin werde auf der Verkehrsinsel anhalten, doch sei die Fussgängerin weitergeeilt, ohne dass Augenkontakt bestanden habe (angefochtenes Urteil S. 5/6). Daraus hätte sich nach der Auffassung der Vorinstanz für die Beschwerdeführerin erkennbarerweise aber ergeben müssen, dass die Fussgängerin in Verletzung ihrer Wartepflicht gemäss Art. 47 Abs. 2 Satz 2 VRV die Strasse ohne Halt auf der Insel in einem Zug überqueren würde. Anzeichen hiefür seien das eilige Vorwärtsschreiten und das Unterbleiben eines Augenkontakts gewesen. Zudem weise die Verkehrsinsel im konkreten Fall keine Erhöhung und auch keine andere bauliche Massnahme auf, welche eine natürliche Unterbrechung oder Verzögerung der Überquerung erwarten lassen könnten (angefochtenes Urteil S. 6). 
1.2 Mindestens als die Fussgängerin ca. 4 m vor dem Ende der Insel ohne Blick nach rechts eilig weiter vorwärts geschritten sei, hätte nach Auffassung der Vorinstanz die Beschwerdeführerin eine Vollbremsung einleiten müssen. Ab diesem Moment habe die Fussgängerin bei einer Gehgeschwindigkeit von 2,77 m/sec bis zur Kollisionsstelle ca. 1,5 Sekunden benötigt. In diesem Zeitraum habe die Beschwerdeführerin ihrerseits bei einer Fahrgeschwindigkeit von 45 km/h 18,75 m beziehungsweise bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h 20,8 m zurückgelegt. Die Beschwerdeführerin sei also in dem Moment, als sie wegen erkennbarer Anzeichen eines Fehlverhaltens der Fussgängerin hätte eine Vollbremsung einleiten müssen, 18,75 m beziehungsweise 20,8 m von der Kollisionsstelle entfernt gewesen. Der Anhalteweg sei aber länger gewesen. Er habe, wie bereits im ersten Urteil vom 26. April 2002 festgehalten worden sei, maximal 25,6 m betragen, da der Beschwerdeführerin eine Reaktionszeit von höchstens 0,6 sec zuzubilligen sei, weil sie in Anbetracht der die Gegenfahrbahn in Richtung Insel überquerenden Fussgängerin schon vor der gebotenen Vollbremsung hätte Bremsbereitschaft erstellen müssen. Da der Anhalteweg von 25,6 m länger als die Distanz von 18,75 m beziehungsweise 20,8 m bis zur Kollisionsstelle gewesen sei, hätte auch bei der gebotenen Vollbremsung eine Kollision zwischen dem Personenwagen der Beschwerdeführerin und der Fussgängerin nicht vermieden werden können (angefochtenes Urteil S. 6 E. 1). 
 
Daher sei die Beschwerdeführerin vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung, begangen durch Missachten des Vortritts gegenüber der Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen, freizusprechen (angefochtenes Urteil S. 6 E. 1). 
1.3 Indem die Beschwerdeführerin vor der Kollision mit der Fussgängerin aber überhaupt nicht gebremst habe, habe sie keine angemessene Reaktion gezeigt, weshalb ihr mangelnde Aufmerksamkeit vorzuwerfen sei. Die Beschwerdeführerin sei deshalb der mangelnden Aufmerksamkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen (angefochtenes Urteil S. 6/7 E. 2). 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde geltend, die Vorinstanz anerkenne und halte ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Aufmerksamkeit bereits in dem Moment der Fussgängerin zugewandt habe, als diese sich noch auf dem die Gegenfahrbahn querenden Teil des Fussgängerstreifens, also vor der Verkehrsinsel, befunden habe. Die Vorinstanz erachte diese Aufmerksamkeit als genügend, halte sie doch weiter fest, dass die Beschwerdeführerin eine Vollbremsung (erst) hätte einleiten müssen, als sich die Fussgängerin ca. 4 m vor dem Ende der Insel befunden habe. In dem Moment, als ein Fehlverhalten der Fussgängerin erkennbar gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin ihre Aufmerksamkeit gemäss den Feststellungen der Vorinstanz auf die Fussgängerin gerichtet (Nichtigkeitsbeschwerde S. 5 f.). Wenn sie aber in diesem Moment ihre Aufmerksamkeit bereits auf die Fussgängerin gelenkt habe, sei sie ihren aus Art. 3 Abs. 1 VRV fliessenden Pflichten gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2002 (E. 2.3) nachgekommen (Nichtigkeitsbeschwerde S. 5 f., 7). Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass ihr die Vorinstanz in offensichtlichem Widerspruch zu den vorstehend zitierten Feststellungen dann aber doch noch mangelnde Aufmerksamkeit vorwerfe. Begründet werde dies einzig damit, dass sie vor der Kollision mit der Fussgängerin überhaupt nicht gebremst und damit keine angemessene Reaktion gezeigt habe. Dieser Vorwurf sei jedoch unhaltbar und könnte, selbst wenn er zuträfe, nicht zu einer Verurteilung wegen mangelnder Aufmerksamkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VRV führen. Diese Bestimmung enthalte bei richtiger Betrachtungsweise Vorschriften, welche ein richtiges und rechtzeitiges Reagieren im Strassenverkehr erleichtern sollen. Wenn trotz genügender Aufmerksamkeit eine falsche oder nicht angemessene Reaktion erfolge, bedeute dies nicht, dass die zuvor genügende Aufmerksamkeit zu einer mangelhaften werde. Selbst wenn der Vorwurf der nicht angemessenen Reaktion zutreffen sollte, wäre mithin der Vorwurf der mangelnden Aufmerksamkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VRV unbegründet (Nichtigkeitsbeschwerde S. 6 f.). 
 
Der Vorwurf der "nicht angemessenen Reaktion" wäre im Übrigen nur dann strafrechtlich relevant, wenn die Beschwerdeführerin bei sofort eingeleiteter Vollbremsung noch rechtzeitig hätte anhalten können. Dies sei aber nach den Feststellungen der Vorinstanz gerade nicht der Fall gewesen, was zum Freispruch der Beschwerdeführerin vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung, begangen durch Missachten des Vortritts gegenüber Fussgängern auf dem Fussgängerstreifen, geführt habe. Es gehe nun aber nicht an, die Beschwerdeführerin trotzdem zu bestrafen, indem die festgestellte genügende Aufmerksamkeit wegen einer angeblich nicht angemessenen Reaktion in eine mangelnde Aufmerksamkeit verkehrt werde (Nichtigkeitsbeschwerde S. 8). Abgesehen davon wäre im vorliegenden Fall gerade die Einleitung einer Vollbremsung gar keine angemessene Reaktion gewesen. Ein Anhalten vor dem Fussgängerstreifen wäre nicht mehr möglich gewesen, und durch die zeitliche Verzögerung infolge des Bremsvorgangs wäre es statt der Streifkollision zwischen der Fussgängerin und der linken Fahrzeugseite zu einer Frontalkollision mit zweifellos schwereren Verletzungen gekommen. Unter Umständen könne es durchaus einer adäquaten Reaktion entsprechen, im Falle eines überraschend auftauchenden Hindernisses zu beschleunigen und auszuweichen anstatt zu bremsen und daher zu kollidieren. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei die Beschwerdeführerin zu Unrecht verurteilt worden (Nichtigkeitsbeschwerde S. 8). 
2.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin der mangelnden Aufmerksamkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen. Zur Begründung wird im angefochtenen Urteil (S. 6 E. 2) wörtlich Folgendes ausgeführt: 
"Indem die Angeklagte vor der Kollision mit der Geschädigten aber überhaupt nicht bremste...., zeigte sie keine angemessene Reaktion, weshalb ihr mangelnde Aufmerksamkeit vorzuwerfen ist." 
Dem angefochtenen Urteil kann nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob nach der Auffassung der Vorinstanz die Beschwerdeführerin überhaupt nicht bremste und damit nicht angemessen reagierte, weil sie die Anzeichen für ein Fehlverhalten der Fussgängerin zu spät wahrnahm, oder ob nach der Ansicht der Vorinstanz die Beschwerdeführerin die Anzeichen für ein Fehlverhalten der Fussgängerin zwar rechtzeitig erkannte, aber trotzdem überhaupt nicht bremste und damit nicht angemessen reagierte. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung dürfte die erste Variante näher liegen, doch ist in Anbetracht der Erwägungen des angefochtenen Urteils dessen Interpretation im Sinne der zweiten Variante, wie sie von der Beschwerdeführerin vorgenommen wird, nicht ausgeschlossen. 
 
Es kann indessen davon abgesehen werden, die Sache zur Klärung dieser Frage an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch wenn das angefochtene Urteil mit der Beschwerdeführerin in dem Sinne interpretiert wird, dass diese die Fussgängerin und die Anzeichen für deren Fehlverhalten rechtzeitig wahrgenommen, aber trotzdem überhaupt nicht gebremst und somit nicht die angemessene Reaktion gezeigt habe, verstösst die Verurteilung der Beschwerdeführerin im Ergebnis nicht gegen Bundesrecht. 
2.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV muss der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Satz 1). Mit dieser Verkehrsregel, deren Missachtung nach Art. 90 SVG strafbar ist, soll sichergestellt werden, dass der Fahrzeuglenker auf Vorgänge und Hindernisse aller Art rechtzeitig reagieren kann. 
 
Die Beschwerdeführerin hätte sich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VRV unaufmerksam verhalten, wenn sie deshalb überhaupt nicht gebremst hätte, weil sie die Anzeichen für ein Fehlverhalten der Fussgängerin nicht oder zu spät wahrgenommen hat. Wird hingegen davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe zwar die Anzeichen für ein Fehlverhalten der Fussgängerin rechtzeitig erkannt, aber trotzdem überhaupt nicht gebremst, so kann ihr nach den zutreffenden Einwänden in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht mangelnde Aufmerksamkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VRV vorgeworfen werden. Der Fahrzeuglenker, der die gebotene Aufmerksamkeit anwendet und dabei die Gefahr erkennt, darauf aber nicht oder nicht richtig reagiert, verletzt dadurch nicht Art. 3 Abs. 1 VRV
 
Das Unterbleiben eines Bremsmanövers und damit einer angemessenen Reaktion in einer erkannten Gefahrenlage stellt indessen offensichtlich ein Fehlverhalten dar. Dieses ist als Nichtbeherrschen des Fahrzeugs im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG zu qualifizieren. Nach dieser Vorschrift muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss mithin jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 127 II 302 E. 3c; 76 IV 53 E. 1). Wer in einer bestimmten Gefahrenlage falsch reagiert, beispielsweise auf mit Schneematsch bedeckter Fahrbahn brüsk bremst, so dass die Räder blockieren, beherrscht das Fahrzeug nicht (siehe dazu etwa BGE 127 II 302). Ebenso beherrscht das Fahrzeug nicht, wer bei erkanntem Fehlverhalten einer Fussgängerin nicht angemessen reagiert. Die Subsumtion der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten nicht angemessenen Reaktion unter Art. 31 Abs. 1 SVG statt unter Art. 3 Abs. 1 VRV stellt keine unzulässige wesentliche Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes dar. Art. 3 Abs. 1 VRV stützt sich auf Art. 31 Abs. 1 SVG und konkretisiert einen Teil des Anwendungsbereichs dieser allgemeineren Vorschrift. Den Tatbestand des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG erfüllt sowohl der Fahrzeuglenker, der eine Gefahrenlage pflichtwidrig nicht oder zu spät erkennt, als auch derjenige, welcher auf die rechtzeitig erkannte Gefahrenlage pflichtwidrig nicht oder falsch reagiert. 
2.4 Unbehelflich ist der Einwand der Beschwerdeführerin, dass es im Falle eines Bremsmanövers nicht bloss zu einem seitlichen Zusammenstoss, sondern zu einer Frontalkollision zwischen dem Fahrzeug und der Fussgängerin mit weit schwerer wiegenden Folgen gekommen wäre. Der Eintritt eines bestimmten Verletzungserfolgs ist kein Merkmal des Tatbestands der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG. Die Beschwerdeführerin behauptet im Übrigen nicht, sie habe im kantonalen Verfahren geltend gemacht, dass sie bewusst deshalb nicht gebremst habe, weil sie vorausgesehen habe, dass es andernfalls zu einer Frontalkollision mit schwerer wiegenden Folgen für die Fussgängerin kommen würde. Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin - aus welchen Gründen auch immer - überhaupt nicht gebremst hat. Dadurch hat sie das Fahrzeug im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG nicht beherrscht. 
2.5 Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen abzuweisen. 
3. 
3.1 In der staatsrechtlichen Beschwerde wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit verbunden des Anklagegrundsatzes vor. Im konkreten Fall bestehe die Anklageschrift aus dem Strafbefehl des Bezirksamtes Baden vom 5. März 2001 und aus der Ergänzung des Sachverhalts in der Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 28. März 2001. Gegen die Beschwerdeführerin werde darin nirgendwo der Vorwurf erhoben, überhaupt nicht gebremst und damit keine angemessene Reaktion gezeigt zu haben, weshalb ihr mangelnde Aufmerksamkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VRV anzulasten sei. 
3.2 Im Strafbefehl des Bezirksamtes Baden vom 5. März 2001 wird der Beschwerdeführerin fahrlässige Körperverletzung durch Widerhandlung gegen das SVG, Missachten des Vortritts gegenüber Fussgängern auf dem Fussgängerstreifen und mangelnde Aufmerksamkeit im Strassenverkehr vorgeworfen, wobei es zwischen der den Fussgängerstreifen überquerenden Geschädigten und dem Personenwagen der Beschwerdeführerin zur Kollision gekommen sei. In der Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2001 wird ergänzend festgehalten, die Beschwerdeführerin habe gemäss ihren eigenen Aussagen die Fussgängerin erst wenige Meter vor dem Fussgängerstreifen erblickt. Ihr sei damit zusätzlich der Vorwurf zu machen, mit einer den Verhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren zu sein und ihre Aufmerksamkeit nur ungenügend auf die spezielle Verkehrssituation (Fussgängerstreifen mit Insel) gerichtet zu haben. Die Beschwerdeführerin habe sich zusätzlich der mangelnden Aufmerksamkeit gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die besonderen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse gemäss Art. 32 SVG, Art. 4a VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG strafbar gemacht. Bei genügender Aufmerksamkeit beziehungsweise bei angepasster, leicht verminderter Geschwindigkeit (ca. 30 km/h) hätte der Unfall vermieden werden können beziehungsweise wären die Unfallfolgen kleiner gewesen. 
3.3 Wenn der angefochtene Entscheid in dem Sinne zu verstehen ist, dass nach der Auffassung des Obergerichts die Beschwerdeführerin deshalb überhaupt nicht bremste, weil sie die Fussgängerin beziehungsweise die Anzeichen für deren Fehlverhalten zu spät wahrnahm, so ist der Schuldspruch wegen ungenügender Aufmerksamkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG von der Anklageschrift erfasst. 
 
Der Anklagegrundsatz ist aber auch nicht verletzt, wenn man den angefochtenen Entscheid in dem Sinne interpretiert, dass die Beschwerdeführerin die Fussgängerin beziehungsweise die Anzeichen für deren Fehlverhalten zwar rechtzeitig wahrnahm, aber trotzdem überhaupt nicht bremste. Dass die Beschwerdeführerin mit unverminderter Geschwindigkeit in Richtung Fussgängerstreifen fuhr, wird im ersten Urteil des Obergerichts vom 26. April 2002 festgestellt (S. 9). Die Beschwerdeführerin hat gegen jenes Urteil nicht die Rüge erhoben, die Feststellung verstosse gegen den Anklagegrundsatz. Das Unterbleiben eines Bremsmanövers trotz erkannter Gefahrenlage ist offensichtlich ein Fehlverhalten. Es kann im Übrigen auf die vorstehenden Erwägungen (E. 2.3 3. Absatz) verwiesen werden. 
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen. 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- zu zahlen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. Juni 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: