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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.302/2002 /bmt 
 
Urteil vom 31. Oktober 2002 
II. Zivilabteilung 
 
Bundesrichter Bianchi, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Burkhardt, Stockerstrasse 50, Postfach 1079, 8039 Zürich, 
 
gegen 
 
C.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. André E. Lebrecht, Mühlebachstrasse 6, 8008 Zürich, 
Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Art. 9, Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 BV (Kollokationsklage), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, vom 23. Mai 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Vertrag vom 10. Juni 1983 verkaufte C.________ sämtliche Aktien der X.________ AG, deren Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat er damals war. Unter den Modalitäten für die Zahlung des Kaufpreises wurde unter anderem vereinbart, dass der Verkäufer C.________ den Käufern 4 Mio. Franken als Darlehen zur Verfügung stellt und "dass die X.________ AG für dieses Darlehen dem Verkäufer zusätzlich solidarisch bürgt" (Ziffer 3.3 des Kaufvertrags). 
B. 
Am 11. Dezember 1998 wurde über die X.________ AG der Konkurs eröffnet. Da Zahlung der Käufer ausgeblieben war, meldete C.________ gestützt auf die Bürgschaftserklärung der X.________ AG eine Forderung über 4 Mio. Franken beim Konkursamt Muri an, das ihn mit dieser und einer weiteren Forderung über Fr. 30'764.25 in der dritten Klasse kollozierte. Mit seiner Forderung kollozierter Gläubiger der konkursiten Firma ist auch A.________. 
C. 
Klageweise begehrte A.________, die von C.________ im Konkurs der X.________ AG angemeldete und kollozierte Forderung über 4 Mio. Franken sei abzuweisen, d.h. im Kollokationsplan zu streichen. Dem Kläger trat B.________ als Streithelfer bei. Der Präsident des Bezirksgerichts Muri wies die Klage ab (Urteil vom 28. September 2001). Das Obergericht (2. Zivilkammer) des Kantons Aargau wies die Appellation und die damit verbundenen Beweisanträge des Klägers ab (Beschluss und Urteil vom 23. Mai 2002). 
D. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV (Schutz vor Willkür), Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) und Art. 30 Abs. 1 BV (Garantie des verfassungsmässigen Gerichts) beantragt A.________ zur Hauptsache, das obergerichtliche Urteil aufzuheben. Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
E. 
Mit Urteil vom heutigen Tag ist die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts auf die gleichzeitig gegen das nämliche Urteil eingelegte Berufung nicht eingetreten (5C.185/2002). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör erblicken die Beschwerdeführer darin, dass sie keine Gelegenheit erhalten hätten, zur Appellationsantwort des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen. Gemäss der aargauischen Zivilprozessordnung ist die Appellation gegen einen Entscheid des Gerichtspräsidenten beim Gerichtspräsidenten einzureichen (§ 323), der die Appellation der Gegenpartei (d.h. dem Appellaten oder Appellationsbeklagten) zur Beantwortung zustellt (§ 324), alsdann die Appellationsantwort der Gegenpartei (d.h. dem Appellanten oder Appellationskläger) zustellt (§ 326) und hernach die Akten an das Obergericht weiterleitet (§ 327). Über die Appellation gegen den Entscheid eines Gerichtspräsidenten entscheidet das Obergericht auf Grund der Akten, wenn nicht zu einer Beweisverhandlung geladen wird (§ 331). Verfahrensmässig steht fest, dass der Gerichtspräsident die Appellationsantwort den Beschwerdeführern am 7. Dezember 2001 zugestellt hat mit dem Hinweis, die Akten würden an das Obergericht weitergeleitet. Das angefochtene Urteil ist am 23. Mai 2002 gefällt worden. Die Beschwerdeführer haben somit mehr als vier Monate darauf gewartet, ob ihnen Frist zur Replik angesetzt werde, wiewohl sie jederzeit mit einem Aktenentscheid des Obergerichts rechnen mussten. In Anbetracht der zeitlichen Verhältnisse und mit Blick auf die klare Verfahrensregelung wäre es den Beschwerdeführern zumutbar gewesen und hätte von ihnen nach Treu und Glauben erwartet werden müssen, dass sie sich nach dem Verfahrensstand erkundigen, ein Gesuch um Durchführung eines weiteren Schriftenwechsel stellen oder unaufgefordert eine Replik zu den angeblich neuen und entscheiderheblichen Vorbringen in der Appellationsantwort einreichen. Den kantonalen Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführer irgendetwas in dieser Richtung vorgekehrt hätten. Sie sind deshalb mit ihrer Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), die sie im Rahmen ihrer prozessualen Sorgfaltspflichten rechtzeitig im kantonalen Verfahren hätten erheben können, vor Bundesgericht nicht mehr zu hören (allgemein: BGE 125 V 373 E. 2b/aa S. 375; 127 II 227 E. 1b S. 230). 
2. 
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und machen geltend, die Weigerung, ein Beweisverfahren durchzuführen und Beweise abzunehmen, belege den Verdacht der Befangenheit des Obergerichts. Diesen Verdacht hätten sie im Appellationsverfahren auch gegenüber dem Gerichtspräsidenten geäussert, doch sei das Obergericht auf diesen Vorwurf nicht näher eingetreten und habe damit seine Begründungspflicht wie auch wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführer in ihrer kantonalen Berufungsschrift - an den verwiesenen Stellen - jede behauptete Gehörsverletzung, jede angeblich unrichtige Beweiswürdigung und Rechtsanwendung gleichzeitig als Beleg für die Befangenheit des Gerichtspräsidenten angerufen hatten. Das Obergericht hat keine Befangenheit erkannt, zumal die Beschwerdeführer die Befangenheit des vorinstanzlichen Richters lediglich mit dessen von ihrer eigenen rechtlichen Sicht der Dinge abweichenden Erwägungen begründeten (E. 11g S. 27). 
Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV überführten Garantie des verfassungsmässigen Gerichts hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 128 V 82 E. 2a S. 84). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen formelle und/oder materielle Fehler in der Fallbeurteilung grundsätzlich nicht zur Annahme einer Befangenheit (BGE 116 Ia 14 E. 5 S. 19 und 135 E. 3a S. 138; 113 Ia 407 E. 2b S. 410; für weitere Nachweise: Egli/Kurz, La garantie du juge indépendant et impartial dans la jurisprudence récente, Recueil de jurisprudence neuchâteloise, RJN 1990, S. 9 ff., S. 23 f.). Mit dem blossen Hinweis auf die vermeintliche Mangelhaftigkeit von Verfahren und Entscheid vermögen die Beschwerdeführer deshalb weder das Obergericht noch den Gerichtspräsidenten als befangen erscheinen zu lassen. 
 
Das Obergericht hat die gezeigte Rechtsprechung im Ergebnis richtig wiedergegeben und gestützt darauf den Ablehnungsgrund der Befangenheit verneint. Es ist der verfassungsmässigen Begründungspflicht damit ausreichend nachgekommen, die eine Beschränkung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte gestattet (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 126 I 97 E. 2b S. 102). Durfte die Befangenheit des Gerichtspräsidenten verneint werden, hat es sich unter diesem Blickwinkel auch nicht aufgedrängt, das Beweisverfahren zu ergänzen oder zu wiederholen Eine Verletzung der angerufenen Verfahrensvorschrift (§ 332 ZPO/AG) ist insoweit nicht ersichtlich. 
3. 
Die Beschwerdeführer greifen einzelne Fragen des materiellen Bundesrechts auf und bezeichnen deren Beurteilung als willkürlich. Nachdem sich die gleichzeitig eingelegte Berufung als unzulässig erwiesen hat, ist auf die entsprechenden Rügen einzutreten. 
3.1 Hauptstreitpunkt hat die Echtheit der Bürgschaftsurkunde gebildet, wonach die konkursite Firma dem Beschwerdegegner für seine Darlehensforderung einstehen muss. Das Obergericht ist auf Grund seiner Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, die Echtheit der Bürgschaftsurkunde sei erstellt. Ein (positives) Beweisergebnis macht die Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB gegenstandslos (BGE 114 II 289 E. 2a S. 291; 119 II 114 E. 4c S. 117). Die Rüge der Beschwerdeführer gegen die Beweislastverteilung, die das Obergericht zudem nicht umgekehrt haben soll, hat neben der geltend gemachten Willkür in der Beweiswürdigung (E. 4 hiernach) deshalb keine selbstständige Bedeutung. 
3.2 Das Bundesgericht leitet aus Art. 8 ZGB das Recht der beweisbelasteten Partei ab, für rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts entspricht. Aus Art. 8 ZGB ergibt sich sodann das Recht des Gegners der beweisbelasteten Partei zum Gegenbeweis (BGE 126 III 315 E. 4a S. 317). Da dieselben Beweisrechte der Parteien auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessen, dessen Verletzung das Bundesgericht mit freier Kognition prüfen kann (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 124 I 241 E. 2 S. 242), erübrigt es sich, in nicht berufungsfähigen Fällen eine willkürliche Anwendung von Art. 8 ZGB geltend zu machen. Die Beschwerdeführer können sich direkt auf den verfassungsmässigen Beweisanspruch berufen, wie sie das auch getan haben. 
3.3 Die Bürgschaftserklärung bedarf zu ihrer Gültigkeit der in Art. 493 OR vorgeschriebenen Form. Ist sie formgültig zustande gekommen, wird sie durch einen späteren Verlust der Bürgschaftsurkunde nicht hinfällig. Wer sich auf die Bürgschaft beruft, hat jedoch das Vorhandensein der formrichtigen Bürgschaftsurkunde und deren Inhalt zu beweisen. Das Obergericht hat auf diese unter den Kommentatoren des Bürgschaftsrechts einhellig vertretene Ansicht verwiesen (E. 4 S. 11; zuletzt: Pestalozzi, Basler Kommentar, 1996, N. 4 zu Art. 493 OR), die die Beschwerdeführer heute nicht in Frage stellen. Nachdem der Beschwerdegegner eine formgültige Bürgschaftsurkunde vorweisen konnte, hat deshalb einzig deren Echtheit Beweisthema gebildet. Ob neben der vorgelegten Bürgschaftsurkunde noch weitere Exemplare vorhanden sind, ist für die Gültigkeit der Bürgschaftserklärung der konkursiten Firma zu Gunsten des Beschwerdegegners nicht entscheidend. Darauf gerichtete Beweisanträge der Beschwerdeführer durfte das Obergericht ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abweisen (E. 4 und 5 S. 11 ff.). Der verfassungsmässige Beweisanspruch besteht nur für rechtserhebliche Tatsachen (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242). 
3.4 Das Obergericht hat einerseits kein unzulässiges Selbstkontrahieren des Beschwerdegegners darin gesehen, dass dieser als einziger Verwaltungsrat und Alleinaktionär die Bürgschaftserklärung der konkursiten Firma zu seinen Gunsten unterzeichnet hat. Andererseits ist das Obergericht davon ausgegangen, eine Genehmigung der Bürgschaftserklärung durch die neuen Inhaber der konkursiten Firma, mithin durch die Käufer, sei nicht vorbehalten worden (E. 10 S. 16 ff.). Was die Beschwerdeführer an Willkürrügen dagegenhalten, vermag nicht durchzudringen. Das Obergericht hat das Erfordernis der rechtsgültigen Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde weder durch einen Entwurf der Bürgschaftsurkunde noch durch einen Genehmigungsvorbehalt ersetzt. Unbestrittenermassen hat der Vertreter der Käufer vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags einen Entwurf der Bürgschaftserklärung zugestellt erhalten und dagegen keine Einwendungen erhoben. Das Obergericht hat unter anderem diese Tatsache als Indiz dafür gewertet, dass die Käufer mit der Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung allein durch den Beschwerdegegner einverstanden gewesen seien und keinen Genehmigungsvorbehalt angebracht hätten, weshalb sie die Gültigkeit der Bürgschaftserklärung nicht im Nachhinein von zusätzlichen Erfordernissen abhängig machen könnten. Die abweichende Darstellung der Beschwerdeführer entbehrt insoweit der Grundlage. Unstreitig fehlt ein Zustimmungsvorbehalt auf der Bürgschaftserklärung wie auch im Kaufvertrag, in dem ausdrücklich auf die Sicherstellung des Darlehens durch die Bürgschaft der konkursiten Firma verwiesen wird. Demgegenüber sollen sich die Käufer für den Abschluss des Arbeitsvertrags zwischen der konkursiten Firma und dem Beschwerdegegner die Zustimmung vorbehalten haben. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer ist der angebliche Vorbehalt im Arbeitsvertrag kein Indiz dafür, dass auch die Bürgschaft unter einem Zustimmungsvorbehalt gestanden hat. Vielmehr darf unter Willkürgesichtspunkten umgekehrt davon ausgegangen werden, dass die geschäftserfahrenen und rechtskundigen Vertragsparteien nur dort Zustimmungserfordernisse aufstellen wollten, wo sie entsprechende Vorbehalte auch tatsächlich vereinbart haben, wie dies beim Anstellungsvertrag der Fall gewesen sein soll, hingegen nicht bei der Bürgschaftserklärung, die den Käufern vorgängig im Entwurf vorgelegt worden ist und von der die Käufer beim Vertragsabschluss Kenntnis genommen haben (Art. 9 BV; vgl. zum Willkürbegriff: BGE 128 I 177 E. 2.1 S. 182). 
3.5 Schliesslich machen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Pflichten des Bürgschaftsgläubigers und einen Verstoss gegen gewillkürte Formvorschriften geltend. In diesen zwei Punkten genügt die Beschwerdeschrift den formellen Anforderungen nicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Die Beschwerdeführer behaupten einfach, die obergerichtliche Auffassung sei willkürlich, tun aber nicht im Einzelnen dar, inwiefern hier Rechtsnormen qualifiziert unrichtig angewendet bzw. nicht angewendet worden sein sollen (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3; 127 I 38 E. 3c S. 43). 
4. 
Für die Beurteilung der Echtheit der Bürgschaftserklärung und damit die Frage, ob der Beschwerdegegner die Bürgschaftserklärung am 10. Juni 1983 unterzeichnet hat, ist die Aussage des Zeugen D.________ entscheidend gewesen, der den Beschwerdegegner in der Zeit der Verkaufsverhandlungen rechtlich beraten hatte und bei der Ausarbeitung der entsprechenden Vertragsdokumente mitbeteiligt war. Das Obergericht hat den Zeugen D.________ für glaubwürdig gehalten und seine Aussage als glaubhaft bezeichnet, wonach die Bürgschaftserklärung am 10. Juni 1983 unterzeichnet worden sei und er seit dem 10. Juni 1983 im Besitz eines unterzeichneten Exemplars dieser Bürgschaftserklärung sei (E. 11f S. 23 ff.). 
4.1 Das Obergericht hat erwogen, der als Zeuge einvernommene D.________ sei die einzige Person, die zu den Umständen der Bürgschaftserklärung aus eigener Wahrnehmung Auskunft erteilen könne und nicht persönlich am Ausgang des vorliegenden Verfahrens interessiert sei. Er sei Rechtsanwalt und Notar und habe zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen betreffend den Verkauf der konkursiten Firma den Beschwerdegegner rechtlich beraten. Seine persönlichkeitsbezogene Glaubwürdigkeit sei insbesondere durch das fehlende persönliche Interesse am Ausgang des Verfahrens hoch. Es spreche zudem für die Glaubwürdigkeit des Zeugen, dass er offen zu seinen Gedächtnislücken gestanden habe (S. 23 f.). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer ist für die Glaubwürdigkeit des Zeugen somit nicht seine - angeblich irrtümlich erfolgte - Qualifikation "Notar" ausschlaggebend gewesen, sondern das Fehlen persönlicher Interessen. Dass Fürsprecher D.________ seit vielen Jahren der "Hausanwalt" des Beschwerdegegners ist, hat das Obergericht nicht verschwiegen. Unter Willkürgesichtspunkten durfte es allerdings verneinen, dass diese Tatsache ihn als Zeugen unglaubwürdig mache. Zwar kann ein langjähriges und intensives Verhältnis zu seinem Klienten es dem Anwalt schwer machen, als Zeuge zu Lasten des ehemaligen Klienten auszusagen. Umgekehrt darf aber auch nicht ausser Acht bleiben, dass sich ein Anwalt mit einer allfälligen Falschaussage nicht bloss strafrechtlichen Sanktionen aussetzt (Art. 307 StGB), sondern auch erhebliche berufliche Risiken eingeht. Das Recht zur Ausübung des Anwaltsberufs wird in den Kantonen regelmässig an einen guten Leumund bzw. an das Erfordernis der Ehrenhaftigkeit und Vertrauenswürdigkeit geknüpft (BGE 123 I 313 E. 4c S. 321). Insgesamt lässt sich aus dem früheren Mandatsverhältnis nichts Stichhaltiges gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen D.________ herleiten. 
4.2 Was die Glaubhaftigkeit der Aussage anbetrifft, hat das Obergericht festgehalten, dass der Zeuge D.________ sich anfänglich nicht mehr im Detail habe erinnern können, wo der Beschwerdegegner die Bürgschaftserklärung unterzeichnet hätte. Er habe jedoch angegeben, er sei so gut wie sicher, dass sie diese Bürgschaft bereits unterzeichnet zur Vertragsunterzeichnung am 10. Juni 1983 mitgebracht hätten. Im Verlaufe der Zeugenbefragung habe er dem Gericht sein sich in seinem Ordner befindliches Exemplar der Bürgschaftserklärung überreicht, worauf er auf Grund des Vergleichs mit dem vom Beschwerdegegner vorgelegten Original zum Schluss gekommen sei, dass beide Dokumente bei ihm im Büro gebunden und deshalb bei ihm unterzeichnet und kopiert worden seien. Das Obergericht hat dafürgehalten, diese Überlegungen seien nachvollziehbar, folgerichtig und fügten sich zu einem sinnvollen Ganzen zusammen. Sie sprächen dafür, dass der Zeuge sich keine Antworten zurecht gelegt habe, sondern aus seiner Erinnerung gesprochen habe und sich erst nach und nach im Verlauf seiner Befragung und schliesslich auf Grund des Aussehens der beiden vorliegenden Bürgschaftserklärungen klar geworden sei, wie sich die Ereignisse am 10. Juni 1983 zugetragen hätten. Es seien keine ausweichenden oder einstudiert wirkenden Antworten erkennbar. Zudem ergäben sich im Hauptstandpunkt, nämlich betreffend Tag der Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung, keine Widersprüche oder Unsicherheiten. Bei dieser Frage sei sich der Zeuge D.________ vor den Gerichten sicher gewesen, dass die Bürgschaftserklärung auf jeden Fall am 10. Juni 1983 unterzeichnet worden sei und er seit dem 10. Juni 1983 im Besitz eines unterzeichneten Exemplares dieser Bürgschaftserklärung sei. Ebenfalls habe er von Anfang an zu Protokoll gegeben, nahezu sicher zu sein, dass die Bürgschaftserklärung vor der Fahrt nach Zürich unterzeichnet worden sei. Es spreche für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen D.________, dass er sich an das Wichtige erinnert habe, mit Unsicherheiten nur in Details, wie dies nach siebzehn Jahren auch erwartet werden müsse. Insgesamt erscheine damit die Aussage des Zeugen D.________ als äusserst glaubhaft und auf Grund ihrer Herleitung (Aussehen der gebundenen Bürgschaftsurkunden; Ordner mit wichtigen Unterlagen bezüglich der konkursiten Firma, der nachträglich nicht ergänzt worden sei) nachvollziehbar und in sich schlüssig (S. 24 f.). 
 
Die Beschwerdeführer betrachten die Aussage des Zeugen nicht als glaubhaft. Dass ihre Darstellung nicht mit den vom Sachgericht aus dem Beweisverfahren gezogenen Schlüssen übereinstimmt, lässt die angefochtene Beweiswürdigung allerdings nicht schon als willkürlich erscheinen (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88). Dies ist auch nicht bereits der Fall, wenn ihre abweichende Beweiswürdigung als ebenfalls vertretbar oder gar als zutreffender erschiene (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 88). Willkürlich ist insbesondere eine Beweiswürdigung, welche einseitig einzelne Beweise berücksichtigt oder Sachvorbringen als unbewiesen annimmt, obgleich sie auf Grund des Verhaltens der Gegenpartei offensichtlich als zugestanden zu gelten hätten. Willkürliche Beweiswürdigung setzt eine Verletzung klarer und unumstrittener beweisrechtlicher Grundsätze voraus und liegt im Ergebnis nur vor, wenn das Sachgericht sich über die entscheidenden Tatsachen derart geirrt oder hinweggesetzt hat, dass seine Schlüsse schlechterdings nicht mehr in einem objektiven Zusammenhang mit den erhobenen Beweisen erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 4P.304/1998 vom 22. März 1999, E. 3b, in Praxis 88/1999 Nr. 163 S. 858) 
 
Soweit sich die Beschwerdeführer in eigener Beweiswürdigung ergehen, kann darauf nicht eingetreten werden. Unerheblich sind sodann ihre Ausführungen zum Material und Erscheinungsbild der vorgelegten Bürgschaftsurkunden, zumal sie selber einräumen, die Echtheit des Exemplars des Beschwerdegegners habe damit nicht eindeutig widerlegt werden können. Schliesslich erneuern sie ihren Vorwurf, der Zeuge habe mehrere Falschaussagen gemacht und sei namentlich auf die Einvernahme betreffend Bürgschaftserklärung vorbereitet gewesen, zumal verschiedene Seiten seines Ordnerinhaltes mit "post-it"-Zetteln markiert gewesen seien. Das Obergericht hat die Erklärung des Zeugen für die markierten Stellen, er habe diese im Rahmen des Schiedsgerichtsverfahrens betreffend Kaufvertrag angebracht, als nachvollziehbar betrachtet und festgehalten, nicht zuletzt der Umstand, dass mehrere Stellen und nicht nur die Bürgschaftserklärung markiert gewesen seien, spreche dafür, dass die Zettel nicht in Vorbereitung des vorliegenden Verfahrens angebracht worden seien. Dieser Überlegung setzen die Beschwerdeführer nichts entgegen. Sie wenden sich auch zu Recht nicht gegen die vom Obergericht angewendeten Kriterien zur inhaltlichen Beurteilung der Zeugenaussage. Diese durfte unter dem Blickwinkel der Willkür ohne weiteres als Ganzes in sich stimmig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar bezeichnet werden sowie vor allem als konstant im Kerngeschehen, wonach die Bürgschaftserklärung am 10. Juni 1983 vor der Vertragsunterzeichnung unterzeichnet worden sein soll (vgl. zu den Bewertungskriterien: Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, ZBJV 132/1996 S. 105 ff., S. 120 ff. Ziffer 3.4). 
4.3 Aus den dargelegten Gründen kann die obergerichtliche Beweiswürdigung nicht beanstandet werden. Da es sich beim Zeugen D.________ - neben dem Beschwerdegegner - unstreitig um die einzige Person gehandelt hat, die zu den Umständen der Bürgschaftserklärung aus eigener Wahrnehmung Auskunft erteilen konnte, erscheint es nicht als willkürlich, dass das Obergericht streitentscheidend auf dieses Beweismittel abgestellt und weitere Beweisabnahmen abgelehnt hat, die lediglich das Nichtvorhandensein weiterer Bürgschaftsurkunden hätten belegen sollen (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Vorgehensweise verletzt den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör nicht. Nach der Rechtsprechung darf das Sachgericht das Beweisverfahren schliessen, wenn es auf Grund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211). 
5. 
Die unterliegenden Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 31. Oktober 2002 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: