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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_391/2010; 4A_399/2010 
 
Urteil vom 10. November 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Corboz, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Bundesrichter von Werdt, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
4A_399/2010 
1. A.________ SA, 
2. B.________ SA, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Känzig, 
Verfahrensbeteiligte 
Beschwerdeführerinnen 1 - 2, 
 
und 
 
4A_391/2010 
3. C.________, 
4. D.________ AG, 
5. E.________ AG, 
6. F.________ AG, 
7. G.________ AG, 
8. H.________ AG, 
9. I.________ AG, 
10. J.________ LLC, 
11. K.________ LLC, 
alle vertreten durch Rechtsanwälte Bernhard Lötscher und Dr. Axel Buhr, 
Beschwerdeführerinnen 3 - 11, 
 
gegen 
 
1. L.________, 
2. M.________ LLC, 
beide vertreten durch Rechtsanwältinnen Teresa Giovanni und Christiane de Senarclens, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Internationales Schiedsgericht, 
 
Beschwerden gegen den Zwischenentscheid ("Interim Award") des Schiedsgerichts der Zürcher Handelskammer vom 7. Juni 2010. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Beschwerdegegner sind Kläger ("Claimants") in einem Schiedsverfahren, das sie am 21. Januar 2008 mit einer Schiedsanzeige ("Notice of Arbitration") bei der Zürcher Handelskammer (im Folgenden: ZHK) eingeleitet haben. Auf der Beklagtenseite stehen die Beschwerdeführerinnen 1 - 2 ("Respondents 1 - 2"), die Beschwerdeführerinnen 3 - 11 ("Respondents 3 - 11") sowie weitere fünf Parteien. 
Im Schriftenwechsel, der im Hinblick auf die Konstituierung des Schiedsgerichts erfolgt ist, bestritten alle Beklagten die Existenz einer gemeinsamen Schiedsklausel und damit die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts. Die ZHK schloss das Bestehen einer Schiedsklausel jedoch nicht aus und vertrat die Auffassung, dass der Zuständigkeitsentscheid einem zu konstituierenden Schiedsgericht zu überlassen sei. Am 1. September 2008 setzte die ZHK auf Vorschlag der Kläger Prof. Dr. Dominique Dreyer und auf Vorschlag der Beklagten Dr. Laurent Killias als Co-Schiedsrichter ein. Als Vorsitzenden bestimmte die ZHK am 10. November 2008 Prof. Dr. Richard Kreindler. 
Mit Schreiben vom 20. November 2008 richtete sich das Schiedsgericht an die Parteien mit der Aufforderung, zur Höhe des Streitwerts Stellung zu nehmen. Gleichzeitig kündigte es die Modalitäten zur Zahlung der Vorschüsse an. In ihren Stellungnahmen bestritten die Beklagten weiterhin die Existenz einer Schiedsklausel und die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. 
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 teilte das Schiedsgericht den Parteien mit, dass es das Verfahren zunächst auf die Frage der Zuständigkeit beschränke. Den Streitwert schätzte es einstweilen auf einen Betrag von USD XX.________. Davon ausgehend setzte es den Kostenvorschuss in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Internationalen Schiedsordnung der Schweizer Handelskammern (Swiss Rules of International Arbitration; im Folgenden: "Swiss Rules") auf CHF XY.________ fest, zahlbar je zur Hälfte durch die Kläger und die Beklagten bis am 9. bzw. 16. Januar 2009. 
Auf die Aufforderung zur Zahlung des Kostenvorschusses hin reichten mehrere der Beklagten Gesuche um Sicherstellung der Prozesskosten ein, welche das Schiedsgericht mit Verfügung ("Procedural Order") Nr. 1 vom 19. Dezember 2008 abwies. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 und vom 27. Januar 2009 ersuchten die Kläger das Schiedsgericht u.a. darum, die Beklagten in einem vorsorglichen Massnahmenentscheid zur Zahlung des gesamten Kostenvorschusses zu verurteilen. Mit Verfügung Nr. 2 vom 12. Februar 2009 wies das Schiedsgericht das Massnahmengesuch ab und forderte die Parteien erneut auf, den auf sie entfallenden Anteil des Kostenvorschusses bis am 18. bzw. 25. Februar 2009 zu bezahlen. Gleichzeitig drohte das Schiedsgericht an, das Verfahren in Anwendung von Art. 41 Abs. 4 der Swiss Rules zu sistieren, falls die Zahlung des Kostenvorschusses ausbleiben sollte. 
Mit Verfügung Nr. 3 vom 13. März 2009 stellte das Schiedsgericht das Verfahren mangels fristgerechter Zahlung des Kostenvorschusses einstweilen ein. Daraufhin reichten sowohl die Kläger als auch die Beklagten weitere Gesuche um Vornahme diverser Prozesshandlungen ein, ohne freilich die Kostenvorschüsse zu bezahlen. Mit Verfügung Nr. 4 vom 10. Juni 2009 bestätigte das Schiedsgericht die Einstellung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme es nun ausdrücklich von der Bezahlung des Kostenvorschusses abhängig machte. Dazu setzte es erneut Frist bis am 30. Juni 2009 und drohte den Parteien an, bei ausbleibender Zahlung einen formellen "Teil- oder Zwischenentscheid" ("partial or interim Award") über die Kosten auszufällen. Mit Verfügung Nr. 5 vom 11. Dezember 2009 wiederholte das Schiedsgericht die Ankündigung, innert Kürze einen Teil- oder Zwischenentscheid über die Kosten auszufällen im Hinblick auf dessen "Vollstreckbarkeit gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG" ("with a view towards its enforceability, jointly and severally, pursuant to Article 193(2) Private International Law Act"). 
 
B. 
Am 7. Juni 2010 erliess das Schiedsgericht einen Zwischenentscheid ("Interim Award"). Darin erklärte es das Verfahren in Anwendung von Art. 41 Ziff. 4 der Swiss Rules für sistiert bis zur Zahlung der bisher aufgelaufenen Honorare und Auslagen des Schiedsgerichts (Buchstabe A des Dispositivs), stellte fest, dass die Parteien dem Schiedsgericht in solidarischer Haftbarkeit je die Hälfte der erwähnten Honorare und Auslagen von total Fr. XZ.________ schuldeten (Buchstabe B), und verurteilte die Parteien zur Bezahlung ihres Anteils auf ein Bankkonto des Schiedsgerichts innert 60 Tagen nach Zustellung des Entscheides (Buchstaben C und D). Abschliessend hielt das Schiedsgericht klärend fest, dass es hiermit in keiner Weise Begehren und Anträge der Parteien "ausserhalb des Rahmens des vorliegenden Teilentscheids" behandle und entscheide (Buchstabe E). 
In der Begründung führte das Schiedsgericht aus, dass ihm aus dem Vertrag, der zwischen den Parteien und dem Schiedsgericht bestehe (receptum arbitri), ein Honoraranspruch sowie ein Anspruch auf Kostenersatz zustehe. Weiter seien die Parteien mit ihrem Einverständnis, an einem Schiedsverfahren gemäss den Swiss Rules teilzunehmen, die Pflicht eingegangen, die Kosten für das Schiedsverfahren zu bevorschussen. Gemäss Art. 32 Ziff. 1 der Swiss Rules habe das Schiedsgericht schliesslich die Kompetenz, über die Kosten einen Entscheid auszufällen, selbst wenn dieser keinen Endentscheid darstelle. In der vorliegenden Situation sei es angemessen, einen Teilentscheid über die Honorare und Auslagen zu fällen, welche den einzelnen Mitgliedern des Schiedsgerichts seit dem Beginn des Schiedsverfahrens angefallen seien. Dazu hätten die Parteien das Schiedsgericht ermächtigt, indem sie sich für ein Schiedsverfahren nach den Swiss Rules entschieden hätten. Die Honorare der beiden Co-Schiedsrichter schätzte das Schiedsgericht auf je Fr. YX.________, unter Zugrundelegung eines bisherigen Arbeitsaufwands von je 65 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. YY.________. Das Honorar des Vorsitzenden bestimmte es bei einem geschätzten Arbeitsaufwand von 130 Stunden und einem Stundenansatz von ebenfalls YY.________ auf Fr. YZ.________, zuzüglich 19% MwSt. Dem fügte das Schiedsgericht bei, dass die einzelnen Schiedsrichter in Wirklichkeit mehr als die genannten Arbeitsstunden aufgewendet hätten und dass der eine oder andere Kollege üblicherweise einen höheren Stundenansatz in Rechnung zu stellen pflege. 
 
C. 
Mit Eingaben vom 7. Juli 2010 haben die Beschwerdeführerinnen 1- 2 und die Beschwerdeführerinnen 3 - 11 unabhängig voneinander beim Bundesgericht Beschwerden gegen den Zwischenentscheid ("Interim Award") vom 7. Juni 2010 erhoben. Die Beschwerdeführerinnen 1 - 2 beantragen, es seien die Dispositiv-Buchstaben B, C und D des Entscheids aufzuheben; die Beschwerdeführerinnen 3 - 11 verlangen die Aufhebung des ganzen Entscheids. 
Die Beschwerdegegner verzichten in ihren Vernehmlassungen auf Antragstellung. Das Schiedsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. 
Mit Präsidialverfügungen vom 8. September 2010 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerden in den Verfahren 4A_391/2010 und 4A_399/2010 richten sich gegen dasselbe Anfechtungsobjekt und beruhen auf dem gleichen Sachverhalt. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, die beiden Verfahren zu vereinigen und die beiden Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu beurteilen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]). 
 
2. 
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel derjenigen des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser Entscheid in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Das Anfechtungsobjekt ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und sich die Parteien vor Bundesgericht verschiedener Sprachen bedienen, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerden. 
 
3. 
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG zulässig (Art. 77 Abs. 1 BGG). Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Zürich. Mehrere Parteien hatten im relevanten Zeitpunkt ihren Sitz bzw. Wohnsitz nicht in der Schweiz. Da die Parteien die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG nicht schriftlich ausgeschlossen haben, gelangen diese zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG). 
 
4. 
Die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 77 BGG i.V.m. Art. 190 - 192 IPRG ist nur zulässig gegen Schiedsentscheide (BGE 136 III 200 E. 2.3.1 S. 203). Dabei bestimmt sich nicht nach der äusseren Bezeichnung, sondern ausschliesslich nach dem Inhalt der schiedsgerichtlichen Anordnung, ob es sich um einen anfechtbaren Entscheid i.S. der genannten Bestimmungen handelt (BGE 136 III 200 E. 2.3.3 S. 205). 
 
4.1 Zu den mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbaren Schiedsentscheiden gehören die Endentscheide, mit denen ein Schiedsgericht die Klage ganz oder teilweise gutheisst, abweist oder darauf nicht eintritt (BGE 130 III 76 E. 3.1.1 S. 78 f.). Anfechtbar sind weiter Teilentscheide, mit denen das Schiedsverfahren für einen quantitativen Teil des Streitgegenstands abgeschlossen wird, indem einzelne streitige Ansprüche vorweg umfassend beurteilt werden und das Verfahren über die anderen vorerst ausgesetzt wird (BGE 130 III 76 E. 3.1.2 S. 79). Schliesslich können aus den in Art. 190 Abs. 2 lit. a und b IPRG genannten Gründen auch Vor- und Zwischenentscheide angefochten werden, mit denen das Schiedsgericht eine prozessuale oder materielle Vorfrage vorab gesondert entscheidet (Art. 190 Abs. 3 IPRG; BGE 130 III 76 E. 3.1.3 S. 79, E. 3.2.1 S. 79 f., E. 4 S. 82 ff.). 
 
4.2 Nicht unter die anfechtbaren Schiedsentscheide i.S. von Art. 190 IPRG fallen demgegenüber die prozessleitenden Verfügungen, welche das Schiedsgericht nicht binden und auf die es im Verlaufe des Verfahrens wieder zurückkommen kann (BGE 136 III 200 E. 2.3.1 S. 203; 122 III 492 E. 1b/bb S. 494). Zu den prozessleitenden Verfügungen zählt u.a. der Entscheid des Schiedsgerichts über die Leistung eines Kostenvorschusses (SÉBASTIEN BESSON, in: Zuberbühler et al. [Hrsg.], Swiss Rules of International Arbitration, Commentary, 2005, N. 6 zu Art. 31; MARKUS WIRTH, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2007, N. 8 zu Art. 188 IPRG; RÜEDE/HADENFELDT, Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht, 2. Aufl., 1993, S. 286; PHILIPP HABEGGER, in: Basler Kommentar, 2010, N. 15 zu Art. 378 ZPO/CH). Prozessleitende Verfügungen stellen sodann auch Beschlüsse des Schiedsgerichts über eine vorübergehende Sistierung des Verfahrens dar (BGE 116 Ia 154 E. 3a S. 158; MARKUS WIRTH, a.a.O., N. 8 zu Art. 188 IPRG; RÜEDE/HADENFELDT, a.a.O., S. 286; SÉBASTIEN BESSON, a.a.O., N. 9 zu Art. 31), wobei diese vor Bundesgericht immerhin dann angefochten werden können, wenn das Schiedsgericht mit dem Beschluss über die Sistierung implizit auch über seine Zuständigkeit befindet (BGE 116 Ia 154 E. 3a S. 159; vgl. auch Urteil 4A_210/2008 vom 29. Oktober 2008 E. 2.1). 
 
5. 
Sowohl die Beschwerdeführerinnen 1 - 2 als auch die Beschwerdeführerinnen 3 - 11 qualifizieren den angefochtenen Zwischenentscheid vom 7. Juni 2010 als Teilentscheid. Dieser habe eine vermeintliche Forderung der Schiedsrichter gegen die Parteien aus dem Schiedsrichtervertrag (receptum arbitri) zum Gegenstand. Das Schiedsgericht verlange eine abschliessende Entschädigung für (angeblich) bereits geleistete Arbeit und nicht etwa bloss einen Kostenvorschuss. Damit werde das Schiedsverfahren durch den angefochtenen Entscheid für einen "quantitativen (allerdings ausserhalb des Streitgegenstands liegenden) Teil" abgeschlossen, während das Verfahren über die Begehren der Parteien (einschliesslich die Zuständigkeitsfrage) vorerst ausgesetzt bleibe. 
 
5.1 Der angefochtene Entscheid äussert sich - wie die Beschwerdeführerinnen selbst anerkennen - in keiner Weise zum Streitgegenstand zwischen den Parteien. Er stellt daher keinen Teilentscheid dar, da er das Verfahren auch nicht für einen Teil des Streitgegenstands abschliesst (vgl. E. 4.1). 
Entgegen seiner äusseren Bezeichnung als Zwischenentscheid ("Interim Award") klärt der angefochtene Entscheid auch keine materielle oder prozessuale Vorfrage, deren Beantwortung im Hinblick auf einen verfahrensabschliessenden Entscheid notwendig wäre. Bei den im Dispositiv getroffenen Anordnungen handelt es sich vielmehr um prozessleitende Verfügungen (vgl. E. 4.2): 
5.1.1 In Buchstabe A wird die Sistierung des Verfahrens angeordnet. Darauf kann das Schiedsgericht jederzeit wieder zurückkommen und das Verfahren weiterführen bzw. bei ausbleibender Zahlung des Kostenvorschusses mit Abschreibungsbeschluss definitiv beenden (vgl. BERGER/KELLERHALS, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, 2006, Rz 1450, 1457, mit Hinweis auf die Regelung der Swiss Rules). Die Sistierung enthält auch keine implizite Bejahung der Zuständigkeit, hält das Schiedsgericht in Buchstabe E des Dispositivs doch ausdrücklich fest, dass es in keiner Weise Begehren und Anträge der Parteien "ausserhalb des Rahmens des vorliegenden Teilentscheids" behandle und entscheide. Damit hat das Schiedsgericht namentlich auch nicht sinngemäss über seine Zuständigkeit entschieden, zumal es das Verfahren auf diese Frage beschränkte und die Zuständigkeit von allen Beklagten bestritten wird. 
5.1.2 Bei den Anordnungen in den Buchstaben B, C und D des Dispositivs handelt es sich sodann inhaltlich nicht um eigentliche Kostenentscheide, sondern lediglich um erneute Aufforderungen zur Zahlung des Kostenvorschusses. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass das Schiedsgericht die Sistierung in Buchstabe A auf Art. 41 Ziff. 4 der Swiss Rules abstützt. Nach dieser Bestimmung kann das Schiedsverfahren entweder ganz eingestellt oder (vorübergehend) unterbrochen werden, wenn der Kostenvorschuss ("deposit of costs") nicht bezahlt wird. Wenn daher der Widerruf der Sistierung (Buchstabe A) von der Zahlung der Honorare und Auslagen des Schiedsgerichts abhängig gemacht wird, so handelt es sich dabei funktional um Kostenvorschüsse. Dass diese betragsmässig dem bisher aufgelaufenen Aufwand des Schiedsgerichts entsprechen, ändert an dieser Qualifikation nichts. Denn ein Schiedsgericht kann im Verlaufe des Verfahrens durchaus auch Vorschüsse einziehen, die der Sicherstellung nicht nur künftiger, sondern auch bereits entstandener Ansprüche dienen. Schliesslich spricht das Schiedsgericht in Rz. 88 des angefochtenen Entscheids ausdrücklich von der Pflicht zur Zahlung der Kostenvorschüsse ("duty of payment of the deposits") und behält sich vor, in einem Endentscheid ("final Award") eine endgültige Entscheidung ("final decision") über die Verlegung der Kosten zu treffen. Daraus ergibt sich, dass es sich bei den Anordnungen in den Buchstaben B, C und D weder hinsichtlich der Kostenverteilung unter den Parteien noch hinsichtlich der Kostenhöhe um einen definitiven Entscheid handelt, an den sich das Schiedsgericht gebunden sieht. 
5.1.3 Damit stellen die Anordnungen sowohl in Buchstabe A (Sistierung) als auch in den Buchstaben B, C und D (Aufforderung zur Zahlung der Kostenvorschüsse) prozessleitende Verfügungen dar, die das Schiedsgericht nicht binden und auf die es jederzeit wieder zurückkommen kann. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen i.S. von Art. 77 BGG i.V.m. Art. 190 IPRG nicht zulässig. 
 
5.2 Aber selbst wenn das Schiedsgericht in den Buchstaben B, C und D einen eigentlichen Kostenentscheid hätte fällen wollen, könnten die entsprechenden Anordnungen nicht mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden: 
5.2.1 Das 12. Kapitel des IPRG enthält keine ausdrückliche Bestimmung, welche das Schiedsgericht ermächtigen würde, einen verbindlichen Entscheid über seine Kosten auszufällen (ANTON HEINI, in: Zürcher Kommentar, 2. Aufl., 2004, N. 26 zu Art. 189 IPRG; BERGER/KELLERHALS, a.a.O., Rz 1477 ff.; vgl. demgegenüber für die interne Schiedsgerichtsbarkeit Art. 33 Abs. 1 lit. g des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 [KSG] bzw. Art. 384 Abs. 1 lit. f der auf den 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [AS 2010 1739 ff.]). 
Ein Teil der Lehre vertritt die Meinung, dass die Parteien dem Schiedsgericht vertraglich die Kompetenz einräumen können, sein Honorar autoritativ festzusetzen (FRANZ HOFFET, Rechtliche Beziehungen zwischen Schiedsrichtern und Parteien, Diss. Zürich 1991, S. 251 f.; POUDRET/BESSON, Comparative Law of International Arbitration, 2. Aufl. 2007, Rz. 443). Vereinzelt wird vertreten, dass ein Schiedsgericht gestützt auf Art. 182 Abs. 2 IPRG mit Rechtsprechungskompetenzen hinsichtlich seines eigenen Honoraranspruchs ausgestattet sei (MARKUS WIRTH, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2007, N. 63 zu Art. 189 IPRG, der sich in seiner Auffassung bestätigt sieht durch eine Textstelle bei ANDREAS BUCHER, Die neue internationale Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Basel 1989, Rz 359 in fine, wo das "Dispositiv über die Verfahrenskosten" als mögliches Objekt einer Rüge gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG (ordre public) bezeichnet wird). 
Nach dem wohl überwiegenden Teil der Lehre wird das Schiedsgericht hingegen nicht als ermächtigt angesehen, in einem vollstreckbaren Titel über den ihm gestützt auf den Schiedsrichtervertrag (receptum arbitri) zustehenden Entschädigungsanspruch zu entscheiden (ANTON HEINI, a.a.O., N. 26 zu Art. 189 IPRG; BERGER/KELLERHALS, a.a.O., Rz. 1479; HANS-HEINRICH INDERKUM, Der Schiedsrichtervertrag, Diss. Fribourg 1988, S. 150; für die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des IPRG vgl. auch MAX GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 611). Dies zum einen, weil Ansprüche aus dem Verhältnis zwischen dem Schiedsgericht und den Parteien nicht unter die Schiedsvereinbarung fallen; zum anderen, weil damit ein nicht hinnehmbares Urteilen in eigener Sache verbunden wäre (BERGER/KELLERHALS, a.a.O., Rz. 1479; INDERKUM, a.a.O., S. 151). Die Kostenentscheidung im Dispositiv eines Schiedsspruchs stellt somit nichts anderes dar als eine für die Parteien unverbindliche Rechnungstellung (INDERKUM, a.a.O., S. 151), bzw. eine Umschreibung des privatrechtlichen Anspruchs der Schiedsrichter aus dem Schiedsrichtervertrag, über den im Bestreitungsfall der staatliche Richter zu entscheiden hat (HEINI, a.a.O., N. 26 f. zu Art. 189 IPRG). Nur im Verhältnis zwischen den Parteien hat die Angabe der Höhe der Verfahrenskosten im Schiedsspruch die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils, d.h. nur insoweit, als damit über deren Kostentragungs- und -erstattungspflichten untereinander entschieden wird (BERGER/KELLERHALS, a.a.O., Rz. 1479). 
5.2.2 Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur autoritativen Entscheidung beschränkt sich auf den ihm von den Parteien unterbreiteten Streitgegenstand; sie endet dort, wo nicht mehr der Streit zwischen den Parteien, sondern das Verhältnis zwischen den Parteien auf der einen und dem Schiedsgericht auf der anderen Seite betroffen ist. Nach zutreffender Auffassung sind daher Streitigkeiten zwischen den Parteien und dem Schiedsgericht über die Entschädigung der Schiedsrichter vor den zuständigen Zivilgerichten auszutragen (BERGER/KELLERHALS, a.a.O., Rz 1735). 
Im Übrigen liesse sich auch aus jenen Lehrmeinungen, die eine Rechtsprechungskompetenz des Schiedsgerichts über seine Honorare unter bestimmten Umständen bejahen, nicht ableiten, dass dem Schiedsgericht eine solche Kompetenz bereits in einem so frühen Verfahrensstadium zukäme, in dem es - wie hier - noch nicht einmal (explizit oder implizit) über seine eigene Zuständigkeit befunden hat. Auch aus Art. 32 Ziff. 1 der Swiss Rules, wonach das Schiedsgericht Kostenentscheide auch in Entscheiden treffen könne, die nicht Endurteile sind ("may also award costs in awards that are not final"), ergibt sich nichts anderes. Damit mögen akzessorische Kostenentscheide in Zwischen- oder Teilentscheiden im eigentlichen Sinne gemeint sein, nicht aber eigenständige, in vollstreckbare Titel gekleidete Zwischenabrechnungen über das Schiedsrichterhonorar. 
Mangels entsprechender Entscheidkompetenz des Schiedsgerichts bilden die Buchstaben B, C und D des vorliegend angefochtenen "Interim Awards" somit auch dann keine autoritativen Anordnungen mit Entscheidqualität, wenn man in ihnen eine Abrechnung über die bisher entstandenen Kosten des Schiedsgerichts und nicht bloss eine Aufforderung zur Zahlung des Kostenvorschusses sehen will. Es handelt sich diesfalls um einfache Rechnungstellungen, denen es am Charakter eines anfechtbaren Entscheids i.S. des Art. 77 BGG i.V.m. Art. 190 IPRG mangelt (vgl. auch HEINI, a.a.O., N. 26 zu Art. 189 IPRG). Eine Beschwerde in Zivilsachen ist dagegen unzulässig. 
 
6. 
Auf die Beschwerden ist nicht einzutreten. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden hingegen keine gesprochen, da die Beschwerdegegner in ihren Vernehmlassungen auf Antragstellung verzichtet und damit im Verfahren vor Bundesgericht nicht obsiegt haben (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verfahren 4A_391/2010 und 4A_399/2010 werden vereinigt. 
 
2. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten im Verfahren 4A_391/2010 von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen 3 - 11 (unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen) auferlegt. 
 
4. 
Die Gerichtskosten im Verfahren 4A_399/2010 von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen 1 - 2 (unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen) auferlegt. 
 
5. 
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 
 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 10. November 2010 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Hurni