Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_366/2009 
 
Urteil vom 11. September 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
X.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Fürsprech Beat Muralt. 
 
Gegenstand 
Kaufvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, 
vom 26. Juni 2009. 
In Erwägung, 
dass der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen die Aberkennungsklage der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 20. Februar 2009 abwies und die im Entscheid des Appellationshofes des Obergerichts des Kantons Bern in der Betreibung Nr. 20705745 des Betreibungs- und Konkursamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Fraubrunnen, erteilte Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 100'000.-- nebst 4 % Zins seit 1. März 2006 bis 30. Juni 2007 und Verzugszins zu 5 % ab 1. März 2006 für definitiv erklärte; 
 
dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Bern appellierte, dessen Appellationshof das Rechtsmittel mit Beschluss vom 26. Juni 2009 in Anwendung von Art. 286 und 353 ZPO BE als dahingefallen erklärte, weil die Beschwerdeführerin den verlangten Gerichtskostenvorschuss nicht geleistet hatte; 
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 6. August 2009 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, beide kantonalen Entscheide mit Beschwerde anzufechten, und das Gesuch stellte, das bundesgerichtliche Verfahren sei bis zum Entscheid über ein Strafverfahren vor dem Untersuchungsrichteramt Burgdorf zu sistieren; 
 
dass das Gesuch um Sistierung abzuweisen ist, weil das von der Beschwerdeführerin behauptete Strafverfahren den Entscheid des Bundesgerichts nicht beeinflussen kann (Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG); 
 
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen das Urteil des Gerichtspräsidenten vom 20. Februar 2009 richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts durch den Appellationshof vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden könnte (Art. 95 BGG; BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzen würde; 
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. August 2009 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist, soweit damit der Beschluss des Appellationshofs vom 26. Juni 2009 angefochten wird; 
 
dass aus diesen Gründen im Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten ist; 
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. September 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin