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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_8/2012 
 
Urteil vom 24. Februar 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter L. Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
G.________ AG, 
p.A. Rechtsanwalt Dr. iur. Marcel Keller, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
S.________ Stiftung, 
handelnd durch den Sachwalter Rechtsanwalt 
Dr. Hans Maurer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinrich Hempel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vormerkung einer vorläufigen Eintragung im Grundbuch (Verfügungsverbot), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. November 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die G.________ AG (Beschwerdeführerin), handelnd durch ihren einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat G.________, erwarb im März 2010 von der T.________ AG, handelnd durch ihren einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat G.________, die Liegenschaften Nrn. 8689, 9112, 9113 und 9250, Grundbuch K.________. 
 
B. 
Am 22. November 2010 stellte der Nachlass von S.________ das Gesuch, der Beschwerdeführerin unter der Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams im Widerhandlungsfall vorsorglich zu verbieten, die im Grundbuch K.________ eingetragenen Liegenschaften Nrn. 8689, 9112, 9113 und 9250 zu veräussern oder sonstwie darüber Verfügungen zu treffen, und eine entsprechende Verfügungsbeschränkung im Grundbuch anzuordnen. Das Gesuch steht vor dem Hintergrund eines Streits zwischen dem Nachlass von S.________ bzw. der S.________ Stiftung einerseits und G.________ andererseits um das Eigentum an Aktien der T.________ AG. Das Bezirksgericht K.________ hiess das Gesuch superprovisorisch gut und setzte dem Nachlass von S.________ eine Frist von drei Monaten, um den ordentlichen Prozess einzuleiten (Verfügung vom 23./24. November 2010). Das Gesuch der Beschwerdeführerin, die Verfügungsbeschränkung aufzuheben, wies das Bezirksgericht superprovisorisch ab (Verfügung vom 3. Februar 2011). Nach Durchführung eines mehrfachen Schriftenwechsels bestätigte das Bezirksgericht die beiden superprovisorischen Verfügungen. Zufolge Rechtsnachfolge ersetzte die S.________ Stiftung (heute: Beschwerdegegnerin) den Nachlass von S.________ als Partei im Verfahren (Entscheid vom 8. Juli 2011). Das Obergericht erklärte die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet und bestätigte am 16. November 2011 den bezirksgerichtlichen Entscheid. 
 
C. 
Mit Eingabe vom 31. Dezember 2011 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den obergerichtlichen Entscheid sowie die superprovisorische und die vorsorgliche Anordnung des Bezirksgerichts aufzuheben und den Streitwert auf maximal Fr. 130'000.-- festzusetzen. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft eine Anordnung gemäss Art. 961 ZGB, wonach vorläufige Eintragungen zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte vorgemerkt werden können (Abs. 1 Ziff. 1) und das Gericht zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche eine Frist ansetzt (Abs. 3). Es handelt sich um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, die - auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin (Ziff. 3 der Begehren und Ziff. IV S. 18 f. der Beschwerdeschrift) - den gesetzlichen Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
2. 
Beschwerdegegenstand ist die kantonal letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1 BGG) bestätigte Vormerkung der vorläufigen Eintragung eines Verfügungsverbots vom 8. Juli 2011. 
 
2.1 Die vorläufige Eintragung eines Verbots, im Grundbuch eingetragene Liegenschaften zu veräussern oder sonstwie darüber Verfügungen zu treffen, ist von ihrer Natur her eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme, die - wie hier - vor Einleitung oder während eines hängigen Grundbuchberichtigungsverfahrens erlassen werden kann und nur für dessen Dauer und - wie hier - unter der Bedingung, dass die Grundbuchberichtigungsklage innert angesetzter Frist eingeleitet wird, Bestand hat. Die vorläufige Eintragung stellt deshalb weder einen Endentscheid (Art. 90 BGG) noch einen Teilentscheid (Art. 91 BGG) noch einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit und über den Ausstand (Art. 92 BGG) dar, sondern einen anderen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b; für die vorläufige Eintragung eines Verfügungsverbots im Fall - wie hier - einer Grundbuchberichtigungsklage: Urteil 5A_636/2009 vom 13. November 2009 E. 1.1; für die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts: BGE 137 III 589 E. 1.2.3 S. 591). 
 
2.2 Der Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein und auch mit einem für die Beschwerde führende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig beseitigt werden können. Eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis wie die blosse Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens reicht in der Regel nicht (vgl. zum Begriff: BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; 137 IV 237 E. 1.1 S. 239 f.; 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317). Einen Nachteil im Gesetzessinne bewirkt die vorläufige Eintragung eines Verbots, im Grundbuch eingetragene Liegenschaften zu veräussern oder sonstwie darüber Verfügungen zu treffen, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht. Denn zum einen ist ein allfälliger Nachteil nicht endgültig, entfällt er doch von selbst, wenn die Klage nicht innert gerichtlich angesetzter Frist eingereicht oder abgewiesen wird. Zum anderen bedeutet das befristete Verfügungsverbot lediglich einen wirtschaftlichen oder tatsächlichen Nachteil, der hier nicht genügt (zit. Urteil 5A_636/2009 E. 1.1.1; BGE 137 III 589 E. 1.2.3 S. 591; ausführlich: Urteil 5P.297/1989 vom 8. Februar 1990 E. 2, betreffend Wirkungen der Vormerkung einer vorläufigen Eintragung, mit Hinweis auf DESCHENAUX, Le Registre foncier, TDPS V/II/2, 1983, S. 694/695, und Das Grundbuch, SPR V/3,2, 1989, § 40/B/VI/4 S. 859 f.). 
 
2.3 Die Beschwerdevoraussetzung gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG kann die vorläufige Eintragung eines Verbots, im Grundbuch eingetragene Liegenschaften zu veräussern oder sonstwie darüber Verfügungen zu treffen, als bloss vorsorgliche Massnahme von vornherein nicht erfüllen. Sie wird auf der Grundlage blosser Glaubhaftmachung der tatsächlichen Berechtigung nach Abnahme der sofort greifbaren Beweismittel angeordnet (Art. 961 Abs. 3 ZGB) und besteht nur für die Dauer des innert gerichtlich angesetzter Frist eingeleiteten Hauptprozesses, um insoweit befristet den bestehenden Zustand zu erhalten und die künftige Vollstreckung des Urteils sicherzustellen. Die Gutheissung einer Beschwerde gegen eine bloss vorsorgliche Massnahme kann begriffsnotwendig weder sofort einen Endentscheid herbeiführen noch damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen (zit. Urteil 5A_636/2009 E. 1.1.2; BGE 137 III 589 E. 1.2.3 S. 591 f.). 
 
2.4 Aus den dargelegten Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit sie sich gegen den obergerichtlich am 16. November 2011 bestätigten Entscheid des Bezirksgerichts vom 8. Juli 2011 richtet, mit dem die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung eines Verfügungsverbots betreffend die Liegenschaften Nrn. 8689, 9112, 9113 und 9250, Grundbuch K.________, angeordnet wurde. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin verlangt ferner die Aufhebung der kantonal letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1 BGG) ebenfalls bestätigten superprovisorischen vorläufigen Eintragung vom 23./24. November 2010. Auf Rechtsmittel gegen Entscheide über superprovisorische Massnahmen tritt das Bundesgericht grundsätzlich nicht ein. Es verlangt, dass vorgängig das kontradiktorische Verfahren vor dem Massnahmengericht durchlaufen wird (vgl. BGE 137 III 417 E. 1.2 S. 418 f.), wie das hier auch geschehen ist. Dieses Verfahren hat nach Durchführung eines mehrfachen Schriftenwechsels die superprovisorische vorläufige Eintragung am 8. Juli 2011 bestätigt und durch die vorläufige Eintragung ersetzt. Bei dieser Verfahrenslage ist weder ersichtlich noch dargetan, welches schutzwürdige Interesse die Beschwerdeführerin an der Überprüfung bzw. Aufhebung der superprovisorischen vorläufigen Eintragung vom 23./24. November 2010 neben der sie bestätigenden und ersetzenden vorläufigen Eintragung vom 8. Juli 2011 haben könnte (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4. 
Insgesamt kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), hingegen nicht entschädigungspflichtig, zumal in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 68 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt sie lediglich vorsorglich für den Fall, dass ihre Bank den Zahlungsauftrag, den Kostenvorschuss an das Bundesgericht zu leisten, nicht ausführen sollte. Der Fall ist nicht eingetreten und der Kostenvorschuss geleistet worden. Dass die obergerichtliche Bestimmung des Streitwertes (E. 5 S. 9) von der Beschwerdeführerin angefochten wird (Ziff. 3 der Begehren und Ziff. IV S. 18 f. der Beschwerdeschrift), spielt für die Bemessung der Gerichtskosten im vorliegenden Fall keine Rolle, zumal der Kostenvorschuss anhand des von der Beschwerdeführerin behaupteten Vermögensinteresses bemessen wurde. 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. Februar 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer L. 
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten