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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.81/2002 /mks 
 
Urteil vom 7. November 2002 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin, 
Bundesrichter Merkli, 
Gerichtsschreiber Küng. 
 
M.X.________, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, Frau I.X.________, Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. George Weber, Obere Bahnhofstrasse 7, 9501 Wil SG 1, 
 
gegen 
 
Schulrat der Stadt Wil, Präsidentin: Marlis Angehrn, Stadträtin, Vorsteherin Ressort Schule, Postfach 19, 9500 Wil SG, 
Bezirksschulrat Wil, Präsident: Hans Ruedi Gut, c/o Druckerei Flawil AG, Burgauerstrasse 50, 9230 Flawil, 
Erziehungsrat des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen. 
 
Art. 9, 19 und 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 2 UNO-Pakt I (disziplinarischer Schulausschluss), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Erziehungsrates des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
M.X.________ (geb. ............. 1984) besuchte im Herbst 2000 die dritte Realklasse der Oberstufe Lindenhof in Wil/SG. Kurz nach Beginn der Herbstschulferien, am späten Abend des 2. Oktober 2000 (ca. 22.15 Uhr), kam es auf dem Areal der Schulanlage Lindenhof zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Hauswart und M.X.________ sowie drei weiteren Schülern. Der Hauswart wollte nach Reklamationen aus der Nachbarschaft die sich dort aufhaltende Gruppe von lärmenden Schülern vom Schulareal wegweisen. Im Verlauf der Auseinandersetzung schlug M.X.________ den Hauswart heftig mit der Faust ins Gesicht, worauf dieser verletzt zu Boden stürzte. 
B. 
Gestützt auf eine Strafanzeige des Hauswartes eröffnete die Jugendanwaltschaft des Untersuchungsamtes Gossau ein Strafverfahren gegen M.X.________ wegen einfacher Körperverletzung. 
C. 
Am 18. Oktober 2000 verfügte der Präsident des Schulrates der Stadt Wil im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, M.X.________ werde ab dem 23. Oktober 2000 bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Strafverfahrens vom Besuch des Schulunterrichts ausgeschlossen. Gleichzeitig wurde ihm verboten, das Schulareal Lindenhof zu betreten. Zudem wurde die Vormundschaftsbehörde orientiert. 
 
Gegen diese Verfügung wandte sich die Mutter von M.X.________, I.X.________, erfolglos mit Rekurs vom 31. Oktober 2000 an den Bezirksschulrat des Bezirks Wil. 
 
Auf den gegen den Entscheid des Bezirksschulrates erhobenen Rekurs von M.X.________ trat der Erziehungsrat des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 28. Februar 2001 nicht ein, da gegen vorsorgliche Massnahmen kein ordentliches Rechtsmittel gegeben sei. Er erwog aber, schulische Disziplinarmassnahmen seien losgelöst von allfälligen vormundschaftlichen oder strafrechtlichen Massnahmen anzuordnen, und wies den Schulrat Wil an, beförderlich und unabhängig von anderen Verfahren in der Hauptsache zu entscheiden. 
 
Am 27. Oktober 2000 war M.X.________ zu seinem Vater nach St. Gallen gezogen. Er liess sich dort einschulen, wurde aber nach Entdecken der Geschehnisse von der Schule gewiesen. In der Folge zog er wieder nach Wil zu seiner Mutter. Von Oktober 2000 bis Juli 2001 beendete er das 10. Schuljahr im privaten Bildungszentrum Ortega in Wil (Schulkosten für beide Semester Fr. 9'500.--). 
D. 
Am 27. April 2001 verfügte der Schulrat der Stadt Wil gestützt auf Art. 55 des Volksschulgesetzes des Kantons St. Gallen (VSG/SG) den definitiven Schulausschluss von M.X.________ aus disziplinarischen Gründen, unter Benachrichtigung der Vormundschaftsbehörde. Weiter wurde ihm das Betreten des Schulareals Lindenhof untersagt. 
 
Mit Rekurs vom 15. Mai 2001 wandte sich M.X.________ gegen diesen Entscheid an den Bezirksschulrat des Bezirkes Wil. Während des Verfahrens zog er - da nur noch wenige Schulwochen verblieben - den Hauptantrag, ihn weiterhin im Lindenhof, eventuell im Sonnenhof in Wil zu beschulen, zurück. Am 5. September 2001 trat der Bezirksschulrat auf den Rekurs nicht ein bzw. wies diesen ab. Abgewiesen wurde insbesondere der Antrag auf Übernahme der Kosten für eine (Privat-)Schule. 
Den gegen diesen Entscheid gerichteten Rekurs wies der Erziehungsrat des Kantons St. Gallen mit Beschluss vom 27. Februar 2002 ab. 
E. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 3. April 2002 beantragt M.X.________, den Beschluss des Erziehungsrates des Kantons St. Gallen aufzuheben. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
Das Erziehungsdepartement des Kantons St. Gallen beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
Der Schulrat der Stadt Wil und der Bezirksschulrat des Bezirkes Wil beantragen sinngemäss, die Beschwerde abzuweisen. 
F. 
Mit Schreiben vom 16. Juli 2002 ersuchte der Instruktionsrichter den Erziehungsrat des Kantons St. Gallen, dem Bundesgericht mitzuteilen, wie viele Jahre der Beschwerdeführer bis zu seinem Ausschluss die Volksschule besucht habe. 
 
Mit Antwort vom 12. August 2002 führte der Erziehungsrat aus, der Beschwerdeführer habe bis zu seinem Ausschluss aus der Schule, unter Berücksichtigung des wiederholten 4. Schuljahres, rund neuneinviertel Jahre die Volksschule besucht. 
 
In seiner Stellungnahme zu dieser Antwort hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide kann beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte geführt werden (Art. 84 Abs. 1 lit. a, Art. 86 Abs. 1 OG), soweit diesen der Charakter von individualrechtlichen Garantien zukommt (vgl. BGE 123 I 25 E. 1 mit Hinweis). Gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. c OG kann auch die Verletzung von Staatsverträgen gerügt werden, sofern es sich nicht um zivilrechtliche oder strafrechtliche Bestimmungen handelt. Der Beschwerdeführer kann sich dabei aber nur auf solche Normen berufen, die unmittelbar anwendbar sind bzw. die Rechtsstellung des Einzelnen direkt regeln (BGE 126 I 240 E. 2b). 
1.2 Der angefochtene Entscheid stützt sich in Bezug auf die Zuständigkeit des Erziehungsrates des Kantons St. Gallen auf Art. 130 Abs. 1 lit. b VSG/SG. Nach Absatz 3 dieser Bestimmung entscheidet der Erziehungsrat endgültig. Demgegenüber sieht Art. 59bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen vor, dass Entscheide des Erziehungsrates der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unterliegen. Beide Bestimmungen wurden mit dem III. Nachtragsgesetz zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. November 1995 und damit gleichzeitig neu eingefügt. Gemäss Art. 125 VSG/SG richtet sich die Rechtspflege nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, soweit das VSG/SG nichts anderes bestimmt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass Art. 130 Abs. 3 VSG/SG nach dem Willen des kantonalen Gesetzgebers als lex specialis gilt und vorgeht. Der angefochtene Entscheid ist damit kantonal letztinstanzlich im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG
1.3 Zur staatsrechtlichen Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (Art. 88 OG). 
 
Der Beschwerdeführer führt im eigenen Namen, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, Beschwerde. Er wurde durch den angefochtenen Entscheid vom weiteren Besuch der öffentlichen Volksschule ausgeschlossen und ist damit unmittelbar in seinen eigenen Interessen berührt und zur Beschwerde legitimiert (Urteil 2P.422/1998 vom 27. September 1999 E. 1b/bb). 
1.4 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 125 I 492, E. 1b). 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei eine mündliche bzw. öffentliche Verhandlung durchzuführen. 
2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. Diese Bestimmung gibt keinen Anspruch auf Durchführung einer (öffentlichen) Verhandlung. Sie besagt nur, dass Gerichtsverhandlungen, falls sie durchgeführt werden, öffentlich sein müssen, soweit das Gesetz keine Ausnahme von der Öffentlichkeit vorsieht . Ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung könnte sich allenfalls aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergeben. Streitigkeiten über den Zugang bzw. den Ausschluss von öffentlichen Bildungseinrichtungen fallen indessen grundsätzlich nicht unter diese Garantie (zur Publikation vorgesehenes Urteil 2P.69/2002 vom 23. August 2002, E. 2). 
 
Für das Verfahren vor Bundesgericht erlauben die Art. 36a und 36b OG ausdrücklich in bestimmten Fällen einen Entscheid ohne öffentliche Verhandlung. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass und aus welchen Gründen im vorliegenden Fall diese gesetzlichen Ausnahmen nicht anwendbar sein sollen und daher eine mündliche bzw. öffentliche Verhandlung durchgeführt werden müsste. Der für den Schulausschluss massgebliche Sachverhalt ist hinreichend erstellt. Es ist deshalb nicht zu erkennen, welche entscheidrelevanten Umstände der Beschwerdeführer anlässlich einer öffentlichen Verhandlung zusätzlich zur vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde vorbringen könnte. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (Beschwerde Ziff. 4). Diese erblickt er darin, dass ihm bis heute keine Einsicht in sämtliche Akten gewährt worden sei. Insbesondere seien mehrere schriftliche Beanstandungen seines Verhaltens sowie ein Skilagerverbot im angefochtenen Entscheid erstmals erwähnt. 
3.2 Der Umfang des Anspruches auf Gewährung des rechtlichen Gehörs bestimmt sich in erster Linie nach kantonalem Recht, subsidiär nach den aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Mindestgarantien. Da sich der Beschwerdeführer allein auf Art. 29 Abs. 2 BV beruft, prüft das Bundesgericht frei, ob der sich aus dieser Bestimmung ergebende Minimalanspruch verletzt worden ist (BGE 125 I 257 E. 3a). 
3.3 Am 1. Oktober 2001 ersuchte das Erziehungsdepartement des Kantons St. Gallen den Schulrat Wil, ihm mit der schriftlichen Stellungnahme zum Rekurs des Beschwerdeführers vom 21. September 2001 sämtliche Vorakten mit separatem Aktenverzeichnis zuzustellen; Kopien der bereits eingereichten Vorakten wurden dem Beschwerdeführer noch gleichentags übermittelt. Die Vernehmlassung einschliesslich Vorakten in Kopie wurden dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2001 zugestellt. Am 23. November 2001 schrieb das Erziehungsdepartement des Kantons St. Gallen dem Beschwerdeführer, es gehe davon aus, dass er im Besitz der im Aktenverzeichnis aufgeführten Vorakten sei; sollte dies nicht der Fall sein, werde er ersucht, dies mitzuteilen; allenfalls fehlende Aktenstücke würden ihm alsdann zugeschickt. Der Vertreter des Beschwerdeführers ersuchte darauf, ihm ein Aktenstück zuzustellen, welches bis heute bei ihm nicht vorhanden sei, was in der Folge geschah. 
 
Die vom Beschwerdeführer erwähnten schriftlichen Beanstandungen und das Skilagerverbot der Jahre 1999 und 2000 gingen bereits aus der Stellungnahme des Schulrates an den Bezirksschulrat vom 7. November 2000 hervor; sie sind erneut in der Stellungnahme des Schulrates vom 8. Oktober 2001 erwähnt, welche das Erziehungsdepartement dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2001 zugestellt hat. Am 23. November 2001 wurde ihm Gelegenheit zur Replik eingeräumt. Die Behauptung, er habe sich zu diesen früheren Beanstandungen nicht äussern können, erweist sich somit als aktenwidrig. Weitere im Verzeichnis der vollständigen kantonalen Verfahrensakten aufgeführten Schriftstücke, in die ihm bisher keine Einsicht gewährt worden sei, nennt der Beschwerdeführer nicht. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich damit als offensichtlich unbegründet. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer argumentiert, sein Anspruch auf ein unparteiliches Verfahren vor einem unabhängigen Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sei verletzt worden. Die an den kantonalen Entscheiden mitwirkenden Personen seien entgegen seinen Anträgen weder vorweg noch in den Entscheiden bekannt gegeben worden. Es seien nur einzelne dieser Personen bekannt; gegen eine davon (Schulratspräsidentin Marlies Angehrn) habe er wiederholt Ausstandsbegehren gestellt. Der Schulrat hätte vor Erlass der ersten Verfügung über sein Ausstandsbegehren befinden müssen; auch der Bezirksschulrat als Zweitinstanz habe sich nicht genügend substantiiert mit dem Ausstandsbegehren auseinander gesetzt. Die Schulratspräsidentin hätte zudem selber in den Ausstand treten müssen. Befangen seien auch einzelne Mitglieder des Bezirksschulrates und des Erziehungsrates; es dürfe von einem eigentlichen "Filz" gesprochen werden. 
4.2 Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV (und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne - unabhängig vom kantonalen Recht - Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 126 I 68 E. 3a). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Richter durch Äusserungen vor oder während des Prozesses erkennen lässt, dass er sich schon eine Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 125 I 119 E. 3a). 
4.3 Der Schulrat und seine Präsidentin sind unbestrittenermassen keine richterlichen Behörden, sondern Organe der Verwaltung. Die oben dargestellten, für Gerichtspersonen geltenden Ausstandsregeln finden daher keine Anwendung. Den Mindestanforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Gerichten angenäherte Kriterien gelten zwar auch für Organe der verwaltungsinternen Rechtspflege (BGE 125 I 119 E. 3c). Zu diesen gehört jedoch weder der Schulrat als Kollegialbehörde noch seine Präsidentin. Sie sind als politische Behörden (wie Kantonsregierungen, Gemeindeexekutiven usw.), anders als ein Gericht, nicht allein zur neutralen Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen, sondern tragen zugleich eine besondere Verantwortung für die Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Dies muss bei der Beurteilung der Tragweite ihrer früheren Äusserungen oder Stellungnahmen in der Angelegenheit berücksichtigt werden (BGE 125 I 119 E. 3b-f). Würden Meinungsäusserungen von Mitgliedern der Exekutiv- oder Verwaltungsbehörden zu einer in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Angelegenheit unabhängig von ihren Funktionen nach den strengen Regeln über die Ausstandspflicht für Mitglieder richterlicher Behörden beurteilt, so würde die Rechtsanwendung durch solche Behörden in vielen Fällen geradezu verunmöglicht. Nach der bundesgerichtlichen Praxis haben Behördenmitglieder deshalb von Verfassungs wegen in der Regel nur dann in den Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben. Ohne dass solche persönliche Interessen vorliegen, kann ein Ausstandsgrund ausnahmsweise auch dann gegeben sein, wenn das Behördenmitglied zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber einem jetzigen Verfahrensbeteiligten seine persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht hat (Urteil 1P.208/2001 vom 16. Juli 2001 E. 3b; vgl. BGE 125 I 119 E. 3). 
4.4 Soweit der Beschwerdeführer pauschal die Mitglieder des Erziehungsrates als befangen bezeichnet, ist die Rüge von vornherein nicht zu hören. Denn Ausstands- und Ablehnungsgründe können nur gegen einzelne Mitglieder einer Behörde und gegen Personen, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen haben, geltend gemacht werden, nicht aber gegen eine Behörde als solche (BGE 126 II 495 [Urteil 1A.207/2000 vom 17. November 2000], nicht in der amtlichen Sammlung publizierte E. 2a; Urteil 1P.195/1999 vom 9. Juli 1999, E. 3d). 
 
Ausstandsbegehren sind zudem so früh wie möglich zu stellen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, mit der Geltendmachung eines Ablehnungs- oder Ausstandsgrunds bis zum Ende des Verfahrens zuzuwarten. Wer die entscheidenden Personen nicht unverzüglich ablehnt, sondern sich stillschweigend auf das Verfahren einlässt, verwirkt seinen Anspruch auf spätere Anrufung der verletzten Gesetzes- oder Verfassungsbestimmung (BGE 124 I 121 E. 2 mit Hinweis). Das gilt auch dann, wenn die Namen der Mitwirkenden dem Betroffenen nicht persönlich mitgeteilt werden, sondern einer allgemein zugänglichen Quelle, wie etwa dem Staatskalender oder heute dem Internet, entnommen werden können (BGE 117 Ia 322 E. 1c S. 323). 
 
In seinem Rekurs an den Erziehungsrat hat der Beschwerdeführer kein Ausstandsbegehren gegen einzelne Mitglieder gestellt. Das Argument, mehrere Mitglieder des Erziehungsrates - deren Namen er nicht nennt, obwohl diese im Staatskalender des Kantons St. Gallen 2001/2002 namentlich aufgeführt werden - seien nicht mehr unabhängig und unparteiisch, weil sie bereits am 28. Februar 2001 und erneut am 26. September 2001 in derselben Sache entschieden hätten, wird nicht nur verspätet vorgebracht, sondern stellt für sich allein auch keinen Befangenheitsgrund dar (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1). Im Übrigen trat der Erziehungsrat am 28. Februar 2001 wegen Fehlens eines ordentlichen Rechtsmittels auf den damaligen Rekurs nicht ein; es kann deshalb nicht von einem (früheren) Entscheid in derselben Angelegenheit die Rede sein. Die Rüge ist daher, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, offensichtlich unbegründet. 
4.5 In seinem Rekurs an den Erziehungsrat ging der Beschwerdeführer einzig auf sein abgelehntes Ausstandsbegehren gegen Marlies Angehrn ein. Der Erziehungsrat hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass insoweit keine Ausstandspflicht verletzt worden sei (angefochtener Entscheid E. 5). Marlies Angehrn war im Zeitpunkt der fraglichen Ereignisse als Mitglied des Schulrates sowie Leiterin des Krisenausschusses mit der Untersuchung der Vorgänge am fraglichen Abend betraut. Sie stellte dem damaligen Präsidenten des Schulrates auch den Antrag, den Beschwerdeführer durch Präsidialentscheid bis zum Abschluss des Strafverfahrens vom Besuch des Schulunterrichts auszuschliessen. Weder diese Vorbefassung als untersuchende und antragstellende Schulrätin noch ihre Äusserungen in der Presse lassen sie - insbesondere auch angesichts der für politische Behörden höheren Anforderungen an die Annahme einer Voreingenommenheit - als befangen erscheinen. Als Leiterin des Krisenausschusses orientierte sie in zwei Presseartikeln über den Vorfall, welcher zu jenem Zeitpunkt bereits ein breites Medienecho (u.a. auch im "Blick") gefunden hatte. Sie durfte dabei auch Stellung beziehen. Es ist zwar einzuräumen, dass Marlies Angehrn laut den vom Beschwerdeführer beanstandeten, weitgehend identischen beiden Zeitungsartikeln ausgeführt hat, es stehe fest, dass ein Realschüler der Oberstufe Lindenhof als Haupttäter auf den Abwart eingeschlagen habe; selbst wenn der Abwart dies provoziert haben sollte, stelle ein solch intensiver Schlag eine völlige Überreaktion dar; wer Gewalt in diesem Sinne anwende, gehöre umgehend von der Schule verwiesen. Auch wenn sie damit grundsätzlich nur den damaligen Stand der Untersuchung bekannt gegeben hat, wäre eine neutralere Ausdrucksweise vorzuziehen gewesen. Die Artikel führen indessen nicht zum Schluss, die Schulrätin sei im Sinne der dargelegten Grundsätze parteiisch gewesen. Denn sie gab darin auch insbesondere der Hoffnung Ausdruck, dass das strafrechtliche Verfahren Aufschluss über den von den Beteiligten widersprüchlich geschilderten Tathergang geben werde. 
4.6 Der Beschwerdeführer behauptet, der Bezirksschulrat habe sich vor Erlass seines Entscheides rechtlich ausführlich durch den Leiter des Rechtsdienstes des Erziehungsdepartementes beraten lassen (wie der Entscheid aufzubauen sei und was er schreiben müsse). Dieselbe Person bzw. derselbe Rechtsdienst habe den angefochtenen Entscheid vorbereitet. 
 
Der Beschwerdeführer führt keine Belege für diese Behauptung an. Auch in den Akten finden sich keine entsprechenden Anhaltspunkte. Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen wäre die Ausstandspflicht nicht verletzt, wenn ein am anschliessenden Beschwerdeverfahren nicht direkt beteiligter Mitarbeiter des Erziehungsdepartementes vorgängig die Schulbehörden beraten hätte (vgl. Urteil 2P.400/1997 vom 3. März 1998, E. 3b). 
5. 
Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sei verletzt, weil der Erziehungsrat des Kantons St. Gallen kein Gericht, sondern eine Verwaltungsbehörde sei. Zudem sei nie eine öffentliche Verhandlung durchgeführt worden (Beschwerde Ziff. IV.5). 
5.1 Disziplinarregelungen, welche Benutzern von öffentlichen Institutionen bestimmte Verhaltensregeln auferlegen, gelten nicht als strafrechtlich im Sinne von Art. 6 EMRK. Zudem fallen Streitigkeiten über den Zugang bzw. den Ausschluss von öffentlichen Bildungseinrichtungen grundsätzlich nicht unter diese Garantie (zur Publikation vorgesehenes Urteil 2P.69/2002 vom 23. August 2002, E. 2.7, mit Hinweisen). 
5.2 Die in Art. 29 BV garantierten Verfahrensansprüche gelten sowohl für Verfahren vor Gerichten als auch für solche vor Verwaltungsinstanzen. Zu den Rechtsmitteln, welchen Rechtsschutzfunktion zukommt, gehören sowohl die Verwaltungsbeschwerde als auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (BGE 123 I 25 E. 2b/aa). Damit besteht auch unter diesem Blickwinkel ein genügender Rechtsschutz. 
 
Im Übrigen ist der in der Volksabstimmung vom 12. März 2000 angenommene Bundesbeschluss über die Reform der Justiz, wonach zur Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten der Zugang zum Richter grundsätzlich generell gewährleistet sein soll (sog. allgemeine Rechtsweggarantie, Art. 29a BV), im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides noch nicht in Kraft gewesen. Er ist auch heute noch nicht anwendbar (BGE 126 II 377 E. 8d/bb S. 396). 
6. 
Der Beschwerdeführer bezeichnet den im angefochtenen Entscheid dargelegten Sachverhalt bezüglich wesentlicher Passagen als falsch und verzerrt. Die Beweiswürdigung sei unhaltbar und stehe mit der tatsächlichen Situation bzw. den Akten in klarem Widerspruch (Beschwerde Ziff. III.2, IV.2). 
6.1 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde kann das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kantonaler Instanzen nur daraufhin überprüfen, ob sie willkürlich sind (BGE 118 Ia 394 E. 2c; 105 Ia 190 E. 2a, je mit Hinweisen). Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. BGE 125 I 166 E. 2a S. 168). 
6.2 Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass der Sachverhalt eingehend abgeklärt wurde und die sich zum Teil widersprechenden Aussagen der am Vorfall mit dem Schulhauswart Beteiligten vorsichtig gewürdigt wurden. Dabei wurde keineswegs allein auf die Aussagen des Hauswartes abgestellt, sondern auch diejenigen des Beschwerdeführers und der anderen Beteiligten (A.________, B.________, C.________) berücksichtigt. Der aus diesen Aussagen gezogene Schluss, der Beschwerdeführer habe den Hauswart nicht reflexartig bzw. unabsichtlich, sondern gezielt mit der Faust ins Gesicht geschlagen, worauf dieser hingefallen sei, kann nicht als unhaltbar bezeichnet werden. 
 
Es kommt hinzu, dass für den Schulausschluss nicht allein auf diesen Vorfall abgestellt wurde. Vielmehr wurden auch die früheren Beanstandungen (innerhalb und ausserhalb des Schulunterrichts) mit einbezogen. Im Übrigen wird entgegen dem Beschwerdeführer nicht behauptet, der Vorfall mit dem Hauswart habe sich während der Schulzeit ereignet. Der Erziehungsrat hat vielmehr ausdrücklich festgehalten, die Tatsache, dass sich der Zwischenfall am späten Abend und damit ausserhalb der Schulzeit abgespielt habe, stehe dem Umstand nicht entgegen, dass sich der Vorfall mit dem Beschwerdeführer als Schüler auf dem Schulareal abgespielt habe. Die Willkürrüge ist daher offensichtlich unbegründet. 
7. 
Der Beschwerdeführer macht im Hauptpunkt geltend, gemäss Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV sowie Art. 13 Abs. 2 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I; SR 0.103.1) bestehe ein Anspruch und eine Pflicht auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Gemäss Art. 48 VSG/SG dauere die Schulpflicht bis zum Abschluss der dritten Oberstufenklasse. Sein Ausschluss von der öffentlichen Schule verletze den entsprechenden (absoluten) Rechtsanspruch. 
7.1 Nach dem ergänzenden Schriftenwechsel steht fest, dass der im Oktober 1994 von Degersheim/SG nach Wil/SG zugezogene Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Ausschlusses die dritte Realklasse der Oberstufe Lindenhof in Wil/SG besuchte. Wegen der Wiederholung der 4. Primarklasse im Schuljahr 1995/96 hatte er zu diesem Zeitpunkt bereits 9 ¼ Jahre in der Volksschule absolviert. Nach seinem Ausschluss trat er in das 10. Schuljahr der Privatschule Ortega Wil ein, weil diese kein neuntes Schuljahr führte. 
7.2 Art. 19 BV gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Dieses soziale Grundrecht verleiht einen individuellen subjektiven Anspruch auf eine staatliche Leistung, nämlich auf eine grundlegende Ausbildung. Es dient insbesondere der Verwirklichung der Chancengleichheit, indem in der Schweiz alle Menschen ein Mindestmass an Bildung erhalten, das nicht nur für ihre Entfaltung, sondern auch die Wahrnehmung der Grundrechte unabdingbar ist (René Rhinow, Die Bundesverfassung 2000, Basel 2000, S. 341; Ulrich Meyer-Blaser/Thomas Gächter, Der Sozialstaatsgedanke, in: Verfassungsrecht der Schweiz, Hrsg. Daniel Thürer/Jean-François Aubert/Jörg Paul Müller, Zürich 2001, § 34 N. 32). 
 
Nach Art. 62 BV sorgen die für das Schulwesen zuständigen Kantone für den ausreichenden, allen Kindern offen stehenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen obligatorischen Grundschulunterricht. 
7.3 Die Anforderungen, die Art. 19 BV an den obligatorischen Grundschulunterricht stellt ("ausreichend"), belässt den Kantonen bei der Regelung des Grundschulwesens einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Die auf Grund von Art. 19 BV geschuldete Grundschulung ist daher grundsätzlich durch ein Gesetz festzulegen (Jörg Paul Müller, Allgemeine Bemerkungen zu den Grundrechten, § 39 N. 52, in: Verfassungsrecht der Schweiz, Hrsg. Daniel Thürer, Jean-François Aubert, Jörg Paul Müller, Zürich 2001). Die Ausbildung muss aber auf jeden Fall für den Einzelnen angemessen und geeignet sein (BGE 117 Ia 27 E. 6a) und genügen, um die Schüler angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten; dies bedingt auch eine Mindestdauer der Schulpflicht, wobei sich die Kantone auf eine Mindestdauer von neun Jahren geeinigt haben (Art. 2 lit. b des Konkordates vom 29. Oktober 1970 über die Schulkoordination, vom Bundesrat genehmigt am 14. Dezember 1970, dem der Kanton St. Gallen 1971 beigetreten ist [SR 411.9]). Der Unterricht muss grundsätzlich am Wohnort der Schüler erteilt werden; die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulausbildung nicht gefährden. Behinderte Kinder haben ebenfalls Anspruch auf eine kostenlose, ihren Fähigkeiten angepasste Schulung (Ulrich Meyer-Blaser/Thomas Gächter, a.a.O., § 34 N. 32 ff.). Damit ergibt sich aus Art. 19 BV ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulbildung (vgl. BGE 117 Ia 27 E. 5b, 6). Der Anspruch wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn es Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (BGE 119 Ia 178 E. 8a S. 194 f.). 
7.4 Art. 19 BV bezieht sich nur auf die (öffentliche) Grundschule (d.h. Mittelschulen [bspw. Untergymnasium] ausgenommen) während der obligatorischen Schulzeit (vgl. Urteil 1P.277/2000 vom 26. Oktober 2000, E. 3b; vgl. Regina Kiener, Bildung, Forschung und Kultur, in: Verfassungsrecht der Schweiz, § 57 N. 7; Peter Saladin/Martin Aubert, Sozialverfassung, in: Walter Kälin/Urs Bolz, Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, Bern 1995, S. 97 f.; Herbert Plotke, Bildung und Schule in den kantonalen Verfassungen, in: Strukturen des schweizerischen Bildungswesens, Beiheft zur ZSR, Basel 1994, S. 65; Pius Gebert, Das Recht auf Bildung nach Art. 13 des UNO-Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Diss. St. Gallen 1996, S. 374; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 651 f.; vgl. BGE 103 Ia 394 E. 2a). Nicht vom verfassungsrechtlichen Anspruch erfasst werden die an die obligatorische Schulzeit anschliessenden Bildungsstufen beispielsweise an Mittelschulen oder Seminarien (vgl. Urs Bolz, in: Walter Kälin/Urs Bolz, Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, N. 12 zu Art. 29 BV, S. 318). 
 
Art. 19 BV gewährleistet somit jedem Kind eine unentgeltliche, seinen Fähigkeiten entsprechende Grundschulbildung während der obligatorischen Schulzeit von mindestens neun Jahren (vgl. Peter Saladin/Martin Aubert, Sozialverfassung, in: Walter Kälin/Urs Bolz, Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, S. 97 f.). 
7.5 Der Beschwerdeführer geht davon aus, Art. 48 VSG/SG verleihe ihm einen Rechtsanspruch auf unentgeltlichen Besuch der Grundschule bis zum Abschluss der dritten Oberstufenklasse. Er habe nicht nur Anspruch auf neun Jahre staatlich bezahlten Volksschulunterricht, sondern auch auf einen bezahlten ordentlichen Abschluss der dritten Oberstufenklasse. Dieses letzte Oberstufenschuljahr habe er an der Privatschule absolviert, weshalb der Erziehungsrat die Kosten dafür zu übernehmen habe. 
7.5.1 Im angefochtenen Entscheid wird dazu ausgeführt, dem Beschwerdeführer stehe grundsätzlich ein Anspruch auf neun Jahre staatlich bezahlten Volksschulunterricht zu; dieser könne unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV beschränkt werden. Aus der Begründung ergibt sich jedoch weiter, dass der Erziehungsrat den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Volksschule bereits während mehr als neun Jahren besucht hatte, nicht berücksichtigt hat. 
7.5.2 Das Erziehungsdepartement des Kantons St. Gallen hat in seinen Vernehmlassungen ausgeführt, der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht werde bezüglich seiner Dauer im Kanton St. Gallen durch Art. 48 VSG/SG konkretisiert. Danach dauere die Schulpflicht - und damit auch der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Volksschulunterricht - grundsätzlich bis zum Abschluss der dritten Oberstufenklasse. Die Schulpflicht gelte jedoch nicht absolut. Nach Art. 49 und 50 VSG/SG könne unter bestimmten Voraussetzungen die vorzeitige Entlassung bzw. Befreiung von der Schulpflicht verfügt werden. Der disziplinarische Ausschluss von der öffentlichen Volksschule nach Art. 55 Abs. 2 VSG/SG beende demgegenüber die Schulpflicht nicht. Da in letzterem Fall die Vormundschaftsbehörde zu benachrichtigen sei, gehe aber die Verantwortung für das Wohl des Kindes und für dessen Beschulung vom Träger der öffentlichen Volksschule auf die Vormundschaftsbehörde über. Diese habe nach den Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches abzuklären, ob geeignete Kindesschutzmassnahmen vorzunehmen seien; allenfalls habe die Jugendstaatsanwaltschaft geeignete Massnahmen zu treffen. Im Vordergrund stehe bei einem noch schulpflichtigen Kind die Einweisung in eine stationäre Struktur, namentlich ein Schulheim. 
7.5.3 Das Volksschulgesetz des Kantons St. Gallen gilt für die öffentlichen Schulen (Art. 1). Die Volksschule besteht aus den Schultypen Primarschule (Unterstufe 1.-3. Schuljahr, Mittelstufe 4.-6. Schuljahr), Realschule und Sekundarschule (7.-9. Schuljahr) sowie freiwilliges zehntes Schuljahr als Oberstufe (Art. 2). Die Schulgemeinden können selber darüber entscheiden, ob sie ein zehntes Schuljahr führen; von den Eltern kann ein angemessenes Schulgeld verlangt werden (Art. 9bis VSG/SG). 
Unter dem Kapitel "IV. Schüler, 1. Schulpflicht", Randtitel "Dauer" bestimmt zunächst Art. 48 VSG/SG unter "a) allgemein", dass die Schulpflicht bis zum Abschluss der dritten Oberstufenklasse dauere. Unter dem Randtitel "b) vorzeitige Entlassung" kann davon aus wichtigen Gründen abgewichen werden, sofern ein Schüler neun Jahre die Schule besucht hat. Gemäss Art. 55 VSG/SG kann der Schulrat gegen Schüler, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, als schwerste Disziplinarmassnahme den Ausschluss von der Schule verfügen; in diesem Fall ist nach Art. 13 der kantonalen Verordnung über den Volksschulunterricht vom 11. Juni 1996 (Volksschulverordnung, VVU/SG) die Vormundschaftsbehörde zu benachrichtigen. 
7.5.4 Die Auslegung der gesetzlichen Regelung durch das Erziehungsdepartement findet ihre Stütze im Wortlaut der in Frage stehenden Bestimmungen. Sie liegt auch dem angefochtenen Entscheid des Erziehungsrates zu Grunde (E. 6, 8 und 9). Der Beschwerdeführer teilt sie ebenfalls. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf den unentgeltlichen Besuch der öffentlichen Schule bis zum Abschluss der dritten Oberstufenklasse hat. 
7.6 Inwieweit die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ebenfalls angeführte Bestimmung von Art. 13 Abs. 2 UNO-Pakt I weitergehende Ansprüche gewähren soll, ist weder ersichtlich noch in einer den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dargelegt. 
7.7 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 62 Abs. 2 BV rügt, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Diese Bestimmung begründet - anders als die im 2. Titel erwähnten Grundrechte und Bürgerrechte - keinen Rechtsanspruch des Einzelnen. Sie richtet sich allein an die Kantone und regelt einzig deren Zuständigkeit, für einen ausreichenden, obligatorischen Grundschulunterricht zu sorgen, der allen Kindern offen steht; an öffentlichen Schulen muss er unentgeltlich sein. 
7.8 Nach dem angefochtenen Entscheid wirkt der Schulausschluss - vorbehältlich einer gegenteiligen Verfügung eines anderen Schulträgers an einem neuen Aufenthaltsort - für das ganze Kantonsgebiet. Der Beschwerdeführer beanstandet dies als Ermessensüberschreitung. 
 
Die Schulgemeinden sind Träger der öffentlichen Volksschule (Art. 4 Abs. 1 VSG/SG). Der kommunale Schulrat organisiert und führt die Schule (Art. 111 VSG/SG). Die Zuständigkeit des Schulrates beschränkt sich somit auf den Bereich der jeweiligen Schulgemeinde. Dies hat zur Folge, dass der Ausschluss zwar nur für die betreffende Schulgemeinde gilt; ein ausgeschlossener Schüler muss aber erst durch eine andere Schulgemeinde aufgenommen werden, bevor er weiter zur Schule gehen kann, was grundsätzlich einen Wechsel des Aufenthaltsortes voraussetzt (vgl. Art. 52 f. VSG/SG). Diese Konsequenz unterstreicht zwar die Schwere der Massnahme, hat indessen keine direkten rechtlichen Auswirkungen. Insofern enthält der Entscheid der kantonalen Behörden keine einzelfallbezogene anfechtbare Anordnung, sondern orientiert bloss über die sich aus dem Gesetz ergebenden Folgen eines Ausschlusses. 
8. 
8.1 Im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, der Schulausschluss genüge den Anforderungen, die im Sinne von Art. 36 BV an die Beschränkung von Grundrechten zu stellen sind. 
 
Der Beschwerdeführer bestreitet dies sinngemäss, indem er geltend macht, er habe einen absoluten Anspruch auf unentgeltlichen Volksschulunterricht bis zum Abschluss der dritten Oberstufenklasse. 
8.2 Art. 36 BV, welcher die kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Einschränkung von Grundrechten aufzählt, ist im Wesentlichen auf Freiheitsrechte zugeschnitten. Bei den Sozialrechten kommen nach der neueren Lehre die Bestimmungen über die Einschränkung von Grundrechten nicht zur Anwendung. Rechtliche Einschränkungen sozialer Grundrechte als Mindeststandards und damit auch des Anspruches auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht sind somit grundsätzlich ausgeschlossen. Soziale Grundrechte bedürfen jedoch regelmässig der Konkretisierung durch den Gesetzgeber und den Richter. Solche Konkretisierungen schliessen zwangsläufig auch gewisse Einschränkungen mit ein. Ihre Grenze, die auch bei der Konkretisierung durch den Richter zu beachten ist, finden die verfassungsrechtlich gewährleisteten sozialen Minimalansprüche namentlich in der Leistungsfähigkeit des Staates (BGE 129 I 12 E. 6.2 f. S. 19 mit Hinweisen auf die Lehre). 
 
Stehen konkretisierende Einschränkungen von sozialen Grundrechtsansprüchen in Frage, ist im Einzelfall in sinngemässer Anwendung von Art. 36 BV zu prüfen, ob die Erfordernisse der gesetzlichen Basis (Art. 36 Abs. 1 BV), des überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses (Abs. 2) sowie der Verhältnismässigkeit (Abs. 3) erfüllt sind, wobei - analog zu den Freiheitsrechten - der Kernbereich des Verfassungsanspruches in jedem Fall gewahrt bleiben muss. Ist in solchem Zusammenhang eine Abwägung zwischen den in Frage stehenden öffentlichen Interessen und den Individualinteressen vorzunehmen, kann dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit mitunter die Funktion eines Untermassverbotes zukommen (vgl. BGE 129 I 12 E. 6.4 S. 20). 
 
Der Schulausschluss auf unbestimmte Dauer stellt einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht dar. Das Bundesgericht prüft deshalb auch die Auslegung und Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts grundsätzlich mit freier Kognition (BGE 123 I 313 E. 2b S. 317; 121 I 326 E. 2b S. 329; 106 Ia 100 E. 6c S. 106; je analog). Den kantonalen Behörden steht bei der Wahl von Disziplinarmassnahmen jedoch ein Ermessensspielraum zu, geht es dabei doch um die Würdigung besonderer persönlicher Umstände und schulischer Verhältnisse, die die kantonalen Behörden besser kennen und überblicken. Das Bundesgericht übt deshalb eine gewisse Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die kantonalen Behörden diesen Spielraum überschritten haben (vgl. BGE 101 Ia 172 E. 3). 
9. 
9.1 Die gesetzliche Grundlage für den Schulausschluss ist vorliegend gegeben (Art. 55 VSG/SG) und nicht bestritten. Es ist deshalb weiter zu prüfen, ob der Schulausschluss durch ein genügendes öffentliches Interesse, wozu auch der Schutz von Grundrechten Dritter gehört, gerechtfertigt ist. 
 
Auf Grund des Obligatoriums des Grundschulunterrichts besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einem geordneten Schulbetrieb und der regelmässigen Erfüllung der Schulpflicht. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in aller Regel die privaten Interessen der einzelnen Schüler und rechtfertigt gewisse Einschränkungen, insbesondere Disziplinarmassnahmen. Dabei sind nicht nur Disziplinarmassnahmen zulässig, die zum Ziel haben, einen geordneten Schulbetrieb unmittelbar sicherzustellen; sie können auch präventiv-erzieherische Zwecke verfolgen. Sie dürfen jedoch nicht dazu dienen, schlechte Leistungen der Benutzer zu ahnden (BGE 129 I 12 E. 8.3 S. 22). 
 
Die Schule erbringt ihre Leistungen nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse der Schüler. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat eine öffentliche Schule von einer Gesamtsicht auszugehen. Sowohl in der Vermittlung des Lehrstoffes als auch bei ihrer Organisation muss sie sich an einen möglichst breiten gemeinsamen Nenner halten, und sie hat die Kohärenz der Schulklassen und des Unterrichts zu gewährleisten. Die Berücksichtigung von Interessen einzelner Schüler findet daher dort ihre Schranken, wo ein geordneter und effizienter Schulbetrieb nicht mehr aufrechterhalten werden kann und dadurch der Ausbildungsauftrag der Schule in Frage gestellt wird. Die Ausübung des Anspruches auf einen den individuellen Fähigkeiten entsprechenden Grundschulunterricht durch einen Schüler wird insoweit durch den entsprechenden Anspruch der anderen Schüler begrenzt. Wird der geordnete Schulbetrieb durch einen Schüler derart gestört, dass dadurch der Bildungsauftrag der Schule gegenüber anderen Schülern der Klasse oder des betreffenden Schulhauses in Frage gestellt wird, liegt der vorübergehende Ausschluss des Störers vom Unterricht sowohl im öffentlichen Interesse als auch im (überwiegenden) privaten Interesse der übrigen Schüler an einer genügenden unentgeltlichen Schulbildung (BGE 129 I 12 E. 8.4 S. 23). 
9.2 Im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer - nebst dem Faustschlag ins Gesicht des Schulhauswartes - innerhalb und ausserhalb des Unterrichts immer wieder zu Beanstandungen Anlass gegeben habe; aus den Akten gehe zudem hervor, dass der Schulrat ihm gegenüber in den Jahren 1999 und 2000 mehrere schriftliche Beanstandungen sowie ein Skilagerverbot als Folge nicht akzeptablen Verhaltens habe aussprechen müssen. Erschwerend falle in Betracht, dass er durch seinen tätlichen Übergriff auch die Ordnungs- und Kontrollfunktion des Schulhauswartes grob missachtet habe. Dieser übe faktisch eine Disziplinargewalt gegenüber den Schülern aus; er sei befugt, Personen vom Schulareal wegzuweisen und die Einhaltung der Vorschriften über die Benützung der Schulanlagen durch Dritte zu überwachen. Dass sich der Vorfall mit dem Schulhauswart in der schulfreien Zeit ereignet habe, sei unerheblich. Denn die Schüler hätten sich gemäss Art. 54 VSG/SG in Schule und Öffentlichkeit anständig und rücksichtsvoll zu verhalten. Die Schule könne daher gestützt auf ihren erzieherischen Auftrag auch Verhaltensfehler, schlechte Gewohnheiten und unanständiges Benehmen eines Schülers ausserhalb der Schule sanktionieren. Der in Frage stehende Vorfall habe sich auf dem Schulareal abgespielt und der Beschwerdeführer sei als Schüler der Disziplinargewalt des Schulrates Wil unterstanden, womit zwischen dem disziplinarrelevanten Ereignis und der öffentlichen Volksschule in zeitlicher, räumlicher und persönlicher Hinsicht ein hinreichender Anknüpfungspunkt bestanden habe. Durch sein disziplinarisch auffälliges Verhalten habe der Beschwerdeführer dazu beigetragen, den Bildungsanspruch seiner Mitschüler zu schmälern. 
9.3 Der Beschwerdeführer hält dem lediglich entgegen, der Bildungsanspruch der übrigen Schüler sei durch den ausserhalb der Schulzeit liegenden Vorfall weder geschmälert noch der Schulunterricht gestört worden. 
9.4 Er verkennt damit, dass sich der Ausschluss insbesondere auch auf sein früheres Verhalten stützt, welches unbestrittenermassen bereits mehrmals zu Beanstandungen Anlass gegeben hat. So habe er den Unterricht und die Konzentration der Mitschüler der Klasse oft gestört, sei er gegenüber Lehrkräften oder Mitschülern übellaunig aufgetreten, habe er oft den Unterricht boykottiert oder gestört. Er habe sich kaum an Regeln und Pflichten gehalten, die im Klassenzimmer und in der Schule gelten. Beispielsweise könne er problemlos weiterschwatzen, auch wenn man ihn zwei- oder dreimal ermahne. Drohe man ihm mit Strafen oder anderen Massnahmen, könne die Situation relativ schnell eskalieren; er lasse sich nichts befehlen. 
 
Das Verhalten des Beschwerdeführers wurde bereits am 10. März 1999 schriftlich beanstandet und ein weiteres Mal am 25. März 1999. Aus demselben Grund wurde am 25. November 1999 ein Skilagerverbot ausgesprochen. Am 31. Mai und 6. Juni 2000 beanstandete der Schulrat das Verhalten des Beschwerdeführers erneut schriftlich. 
9.5 Unter diesen Umständen ist der Schluss des Erziehungsrates, der Beschwerdeführer habe dazu beigetragen, den Bildungsanspruch seiner Mitschüler zu schmälern, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat durch seinen tätlichen Angriff auf ein Organ der Schule auch das schulische Umfeld empfindlich gestört. Sein Verhalten rechtfertigt grundsätzlich den Ausschluss vom weiteren Besuch der Volksschule. Ein hinreichendes öffentliches Interesse an der angefochtenen Massnahme ist demnach gegeben. 
10. 
10.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Schulausschluss sei willkürlich (Art. 9 BV), da er ihn unangemessen hart treffe; es hätten auch mildere Disziplinarmassnahmen zur Verfügung gestanden: Androhung des Ausschlusses, befristeter Ausschluss, Umplatzierung in ein anderes Schulhaus. 
10.2 Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen (oder privaten) Interesse liegenden Zieles geeignet, erforderlich und für den Betroffenen zumutbar ist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (BGE 127 IV 154 E. 4c S. 161 mit Hinweis). Hierfür ist zunächst zu untersuchen, ob der Eingriff bzw. die Leistungsbeschränkung geeignet ist, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Sodann muss der Eingriff möglichst schonend erfolgen und sich in jedem Fall innerhalb des für den Betroffenen Zumutbaren halten. 
 
Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist nach Möglichkeit zunächst die jeweils weniger einschneidende Massnahme zu treffen (vgl. BGE 122 II 193 E. 3b/bb S. 200). Der Ausschluss aus disziplinarischen Gründen ist daher erst zulässig, wenn weniger weit gehende Massnahmen, verbunden mit der Androhung des Ausschlusses, nicht den gewünschten Erfolg gezeigt haben, es sei denn, der Disziplinarverstoss sei so schwer, dass der fehlbare Schüler untragbar für die Schule geworden ist und diese, sofern der Schüler nicht entfernt wird, ihre Aufgabe nicht mehr richtig erfüllen kann (BGE 87 I 337 E. 4b S. 341). Der Ausschluss kommt somit nur als letzte und schärfste Massnahme (ultima ratio) in Frage. Auch seine Dauer muss der Situation angemessen sein. 
10.3 Angesichts der schwer wiegenden Störungen des Unterrichts durch den Beschwerdeführer sowie seines gewalttätigen Auftretens erscheint sein Ausschluss von der Schule als grundsätzlich geeignet, um die durch sein Verhalten und Auftreten gestörte Schulordnung wiederherzustellen und das angestrebte Ziel, der Schule die Erfüllung ihrer Aufgabe gegenüber den anderen Schülern wieder zu ermöglichen, zu erreichen (vgl. BGE 87 I 337 E. 4b S. 341). 
10.4 Der Beschwerdeführer wurde im weiteren nicht unvermittelt ausgeschlossen. Dem Ausschluss sind vielmehr mehrere schriftliche Beanstandungen und ein Skilagerverbot vorausgegangen. Diese weniger einschneidenden Massnahmen haben sich indessen als unwirksam erwiesen. Nach dem Vorfall mit dem Schulhauswart, der zu dessen Hospitalisierung führte und in einem Schulbetrieb nicht tragbar ist, muss auch das Kriterium der Erforderlichkeit als erfüllt gelten. 
10.5 In Berücksichtigung der erwähnten Umstände und angesichts der gewissen Zurückhaltung, die sich das Bundesgericht in der Überprüfung von Disziplinarmassnahmen auferlegt, kann schliesslich nicht gesagt werden, der Ausschluss des Beschwerdeführers für den Rest des dritten Oberstufenschuljahres stehe in einem Missverhältnis zum angestrebten Zweck und sei für den Beschwerdeführer mit untragbaren Folgen verbunden. Damit erweist sich die angefochtene Massnahme als verhältnismässig. 
11. 
11.1 Der Bezirksschulrat wies auch den Antrag des Beschwerdeführers ab, die Kosten für eine private Schule zu übernehmen. Der Erziehungsrat ist im angefochtenen Entscheid ebenfalls zum Schluss gekommen, für die Finanzierung des Privatschulbesuches durch den öffentlichen Volksschulträger bestehe keine gesetzliche Grundlage. 
 
Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, er habe auch bei einem Ausschluss vom öffentlichen Schulbesuch Anspruch auf staatlich bezahlten Abschluss der dritten Oberstufenklasse bzw. auf staatlich bezahlten Ersatzunterricht. Wenn die zuständige Behörde einen Schüler während der Anspruchsdauer ausschliesse, müsse sie einen staatlich finanzierten Ersatz anbieten. Ein Ausschluss, der nicht durch bezahlten Ersatzunterricht kompensiert werde, verletze Art. 19 BV
11.2 Selbst ein vorübergehender Ausschluss von der Schule während der Dauer der obligatorischen Grundschulpflicht muss im Lichte von Art. 19 BV der Erziehungs- und Unterstützungsaufgabe untergeordnet werden, die dem Gemeinwesen dem Kind gegenüber ebenfalls obliegt (vgl. Art. 3 VSG/SG). Diese Aufgabe ist bei einem unbefristeten, bzw. definitiven Ausschluss erst recht zu berücksichtigen. In der Regel hat dies - bis zum Ende der obligatorischen Schulpflicht - durch Gewährleistung einer Weiterbetreuung ausgeschlossener Schüler durch geeignete Personen oder Institutionen zu geschehen (BGE 129 I 12 E. 9.5 S. 26). 
11.3 Im Gegensatz zur vorzeitigen Entlassung aus der Schulpflicht, die gemäss Art. 48 VSG/SG nach neun besuchten Schuljahren aus wichtigen Gründen möglich ist, beendet der disziplinarische Ausschluss im Sinne von Art. 55 VSG/SG die Schulpflicht nicht. Davon gehen auch der Erziehungsrat und das Erziehungsdepartement aus. Sie vertreten jedoch die Auffassung, mit dem disziplinarischen Ausschluss aus der öffentlichen Volksschule gehe die Verantwortung für das Wohl des Kindes und dessen (weitere) Beschulung vom Träger der öffentlichen Volksschule auf die Vormundschaftsbehörde über, die gemäss Art. 13 lit. d VVU/SG zu benachrichtigen sei. Diese habe nun für entsprechende Kindesschutzmassnahmen zu sorgen. Im Vordergrund stehe bei einem noch schulpflichtigen Kind die Einweisung in ein geeignetes Schulheim. Ordne sie (oder die Jugendanwaltschaft) einen Schulbesuch in einer stationären Struktur oder in einer Privatschule an, bestehe für den öffentlichen Schulträger keine Pflicht zur Finanzierung dieses Schulbesuches. Dafür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Davon ausgenommen sei einzig - indessen erst seit dem 1. Januar 2002 und damit nicht für den vorliegenden Fall - der Besuch der neu geschaffenen besonderen Unterrichts- und Betreuungsstätte (vgl. Art. 55 des Nachtragsgesetzes zum Volksschulgesetz/SG, wonach bei dauerndem Ausschluss der Besuch der besonderen Unterrichts- und Betreuungsstätte vorgesehen werden kann; deren Besuch wird an die Schulpflicht angerechnet [Art. 55bis des Nachtragsgesetzes]). 
11.4 Der angefochtene Entscheid geht nach dem Ausgeführten somit davon aus, der Beschwerdeführer habe bis zum Ende der obligatorischen Schulpflicht Anspruch auf weitere Betreuung oder Schulung in einer öffentlichen Einrichtung. Die entsprechenden Massnahmen seien indessen gegebenenfalls nicht durch die Schulbehörden, sondern durch die Vormundschaftsbehörde zu treffen. Diese Auslegung von Art. 48, 49 und 55 VSG/SG findet ihre Entsprechung in Art. 13 VVU/SG und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn das Volksschulgesetz regelt ausschliesslich den Bereich der öffentlichen Volksschule, von welcher der Beschwerdeführer ausgeschlossen wurde. Die Privatschule Ortega hat er von sich aus und nicht auf Anweisung der Schul- oder Vormundschaftsbehörden besucht. Unter diesen Umständen durfte der Erziehungsrat eine Übernahme der Kosten der Privatschule durch den Schulträger ablehnen. 
11.5 Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2000 - nach mündlicher Vereinbarung mit der Jugendanwaltschaft - mit seiner Mutter, der Jugendanwaltschaft und Vertretern von Fürsorgebehörde, Schulbehörde und Lehrerschaft einen Termin zur Besprechung seiner weiteren schulischen Laufbahn im kantonalen Jugendheim Platanenhof, Oberuzwil, hatte. Die Jugendanwaltschaft, die nach dem Vorfall mit dem Schulhauswart gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet hatte, hatte dem Beschwerdeführer angeboten, ihn die Schule am Platanenhof besuchen zu lassen, um ihm einen Schulabschluss zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang wurde auch eine Kostengutsprache durch den Schulrat Wil erörtert und als wahrscheinlich bezeichnet. Der Beschwerdeführer und seine Mutter erschienen indessen nicht zum vereinbarten Termin. Der Beschwerdeführer hat zunächst nicht bestritten, dass ihm angeboten worden ist, das Schuljahr im Platanenhof zu beenden; er bestätigte in seinem Rekurs vom 31. Oktober 2000 an den Bezirksschulrat, die Schulrätin S.N. habe ihm am 30. Oktober 2000 telefonisch erläutert, das Beschulungsverbot gelte für den ganzen Kanton, "offenbar mit der obrigkeitlich einzig genehmigten Ausnahme des Platanenhofes (für Schwerverbrecher)". Erst in seiner weiteren Stellungnahme an den Bezirksschulrat vom 16. Juli 2001 erklärte er, Angebote für Abklärungen, Beschulung und sonstige Massnahmen habe er nicht abgelehnt. Für eine alternative Beschulung habe es kein konkretes Angebot gegeben, weder durch den Schulrat noch durch die Jugendanwaltschaft. Nicht bestritten wird indessen, dass die erwähnte Zusammenkunft mit den Behördenvertretern und dem sich aus den Akten ergebenden Zweck der weiteren Beschulung des Beschwerdeführers tatsächlich angesetzt worden ist. 
 
Damit ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer nach dem Schulausschluss ersatzweise ein Schulunterricht in einer anderen staatlichen Einrichtung angeboten worden ist, der - wie grundsätzlich jeder Schulbesuch in einem Erziehungs- oder Schulheim - jedenfalls als ausreichend im Sinne von Art. 19 BV zu bezeichnen ist. Der Beschwerdeführer hat jedoch auf das ihm unterbreitete, nach dem Vorgefallenen zumutbare Angebot verzichtet. 
12. 
12.1 Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
12.2 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Februar 2001 war die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und seiner Mutter damals im Urteilszeitpunkt gegeben. Inzwischen hat sich nach Darstellung des Beschwerdeführers einzig geändert, dass er am 6. August 2001 eine Stelle als Automechaniker begonnen hat, und seither Fr. 500.-- brutto monatlich verdient. Der Erziehungsrat geht im angefochtenen Entscheid ebenfalls von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus. Unter diesen Umständen kann die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und seiner Mutter auch für das bundesgerichtliche Verfahren als erstellt gelten. 
 
Die staatsrechtliche Beschwerde kann angesichts der sich stellenden Rechtsfragen und der spärlichen Rechtsprechung dazu nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es ist ihm Rechtsanwalt George Weber als Rechtsbeistand beizugeben. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Rechtsanwalt George Weber wird als amtlicher Vertreter des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.-- ausgerichtet. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Schulrat der Stadt Wil, dem Bezirksschulrat des Bezirks Wil und dem Erziehungsrat des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. November 2002 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: