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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_252/2022  
 
 
Urteil vom 10. Oktober 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Thierstein, 
Amthausstrasse 15, 4143 Dornach. 
 
Gegenstand 
Betreibungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 22. März 2022 (SCBES.2022.23). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob am 10. Februar 2022 beim Richteramt Dorneck-Thierstein und am 27. Februar 2022 beim Sozialdepartement Solothurn sinngemäss Aufsichtsbeschwerde gegen das Betreibungsamt Thierstein. Die Eingabe wurde vom Finanzdepartement zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn weitergeleitet. A.________ beschwerte sich darin unter anderem über die "konstanten Vorladungen" durch das Betreibungsamt. Er fordere, dass die rechtswidrigen Androhungen einer Vorführung zukünftig zu unterlassen seien. 
Mit Entscheid vom 22. März 2022 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. 
Dagegen hat A.________ am 4. April 2022 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
3.  
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des SchKG erörtert, dass der Schuldner bei Straffolge verpflichtet ist, bei der Pfändung persönlich beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen. Damit sei eine allfällige Anordnung, er habe auf dem Betreibungsamt vorzusprechen, nicht zu beanstanden, zumal ihn das Betreibungsamt nötigenfalls durch die Polizei vorführen lassen könne (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG und Art. 91 Abs. 2 SchKG). Auf diese Erwägungen geht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht rechtsgenüglich ein, indem er im Wesentlichen geltend macht, Kontakte mit Behörden würden für ihn als Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen eine besondere Belastung bedeuten und Betreibungen für offene Steuerschulden und nicht bezahlte Forderungen der Krankenkasse wegen der ihm zugefügten seelischen Unbill als generell unzulässig erachtet. Für Einwände gegen den Bestand der Forderung steht das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG ohnehin nicht zur Verfügung. Im Übrigen ist das Bundesgericht nicht zuständig, den Aufsichtsbehörden allgemeine Weisungen zu erteilen (Art. 15 SchKG). 
 
4.  
Damit ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Aufgrund der konkreten Umstände wird in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird. Dem Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits deshalb nicht zu entsprechen, weil die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Thierstein und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss