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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.247/2004 /bnm 
 
Urteil vom 10. Februar 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Parteien 
B.________ (Ehemann), 
Beklagter und Berufungskläger, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kreis, 
 
gegen 
 
K.________ (Ehefrau), 
Klägerin und Berufungsbeklagte, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Wydler, 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. August 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________ (Ehemann), Jahrgang xxxx, und K.________ (Ehefrau), Jahrgang xxxx, heirateten am xxxx. Beide Ehegatten stammen aus dem ehemaligen Jugoslawien (Bosnien-Herzegowina). Sie sind Eltern der gemeinsamen Tochter T.________, geboren am xxxx. Seit September 1996 leben die Ehegatten getrennt. Am xxxx wurde die Ehefrau Mutter des - gemäss nachmaligem Urteil im Anfechtungsprozess - ausserehelichen Sohnes S.________. Der Ehemann ist Vater von vier heute volljährigen Kindern aus erster Ehe, die in X.________ (Serbien) wohnen bzw. wohnten. Beide Ehegatten leben und arbeiten seit Jahren in der Schweiz und besitzen die Aufenthaltsbewilligung (Permis B). 
B. 
Auf Klage der Ehefrau trennte das Bezirksgericht G.________ die Ehe auf unbestimmte Zeit. Es stellte die gemeinsame Tochter der Ehegatten unter die elterliche Gewalt der Mutter, ordnete eine Beistandschaft an, regelte das Besuchs- und Ferienbesuchsrecht zwischen Tochter und Vater und verpflichtete den Vater, an den Unterhalt seiner Tochter monatlich Fr. 200.--, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Die Ehegatten wurden für güterrechtlich auseinandergesetzt erklärt (Urteil vom 16. Februar 1998). Im Abänderungsverfahren versah das Bezirksgericht die Ausübung des Besuchsrechts mit der Auflage, dass der Vater vorgängig den auf den Namen des Kindes lautenden serbischen Reisepass an die Mutter herausgibt und jeweilen den auf seinen eigenen Namen ausgestellten serbischen Reisepass hinterlegt (Urteil vom 25. Mai 1999). Die beiden Urteile im Ehetrennungsprozess wurden nach erfolglosen Rekursen rechtskräftig. 
C. 
Im November 1999 machte die Ehefrau ein Begehren auf Scheidung anhängig. Der Ehemann widersetzte sich der Klage unter Hinweis auf die Rechtshängigkeit seines eigenen Scheidungsantrags, den er am 24. Juni 1999 dem Gemeindegericht X.________ (Serbien) gestellt haben will. Am 19. September 2000 zog die Ehefrau ihr Scheidungsbegehren zurück. Die Streitsache wurde daraufhin als erledigt abgeschrieben (Beschluss vom 13. November 2000). 
D. 
Am 19. September 2000 erhob die Ehefrau erneut Scheidungsklage. Der Ehemann widersetzte sich der Scheidung wiederum unter Hinweis auf seine in Serbien rechtshängige Scheidungsklage, stellte aber Eventualanträge für den Fall, dass die Scheidung durch die schweizerischen Gerichte ausgesprochen werden sollte. Das Bezirksgericht G.________ schied die Ehe der Parteien (Dispositiv-Ziff. 1). Es beliess die gemeinsame Tochter in der elterlichen Sorge der Mutter (Dispositiv-Ziff. 2), regelte den persönlichen Verkehr zwischen Tochter und Vater, bestätigte die Auflage der Passhinterlegung und die Beistandschaft (Dispositiv-Ziff. 3). Es verpflichtete den Vater, dem Kind monatliche Unterhaltsbeiträge zu zahlen von Fr. 500.-- während seiner Arbeitslosigkeit für maximal ein Jahr, von Fr. 600.-- bis zum zwölften Altersjahr des Kindes und danach von Fr. 700.-- bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung (Dispositiv-Ziff. 4). Das Vorsorgeguthaben der Ehefrau wurde unter den Ehegatten aufgeteilt und festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind (Dispositiv-Ziff. 5 und 6 des Urteils vom 21. Mai 2002). 
E. 
Das Obergericht des Kantons Thurgau erklärte die Berufung des Ehemannes, soweit darauf eingetreten werden konnte, und die Anschlussberufung der Ehefrau für unbegründet, und bestätigte das bezirksgerichtliche Urteil in der Sache (Urteil vom 12. Juni 2003). Die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts hiess die staatsrechtliche Beschwerde des Ehemannes gut und hob das obergerichtliche Urteil wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs auf (Urteil 5P.431/2003 vom 13. Januar 2004). Die gleichzeitig eingereichte eidgenössische Berufung des Ehemannes wurde als gegenstandslos abgeschrieben (Beschluss 5C.237/2003 vom 13. Januar 2004). Nach Ergänzung des Verfahrens erklärte das Obergericht die Berufung des Ehemannes wiederum für unbegründet, soweit darauf eingetreten werden konnte, und die Anschlussberufung der Ehefrau für gegenstandslos. Es bestätigte das bezirksgerichtliche Urteil (Urteil vom 26. August 2004). 
F. 
Mit eidgenössischer Berufung beantragt der Ehemann (fortan: Beklagter), auf die Scheidungsklage nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Er erneuert seine Anträge zu den Nebenfolgen für den Fall der Ehescheidung in der Schweiz und verlangt, das Verfahren zu sistieren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils über seine Scheidungsklage vor Gemeindegericht X.________ (Serbien). Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Berufung. Eine Berufungsantwort ist bei der Ehefrau (hiernach: Klägerin) nicht eingeholt worden. 
G. 
Von den obergerichtlichen Gegenbemerkungen ist dem Beklagten Kenntnis gegeben worden. Das Obergericht hat darin angezeigt, dass es sein Urteil von Amtes wegen berichtigt und das erste Lemma in Dispositiv-Ziff. 4 ersatzlos gestrichen hat, wonach der Beklagte zur Zahlung von "Fr. 500.-- während der Dauer seiner Arbeitslosigkeit, maximal während zwölf Monaten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils" an seine Tochter verpflichtet wird. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit der Berichtigung hat der Obergerichtspräsident einen Widerspruch zwischen Urteilsdispositiv und -gründen beseitigt. Im Gegensatz zum vorausgegangenen Verfahren ist der Beklagte im Urteilszeitpunkt nicht mehr arbeitslos gewesen, so dass der entsprechende Vorbehalt im bestätigten Urteil des Bezirksgerichts gegenstandslos geworden ist (E. 5f/cc S. 39 des angefochtenen Urteils). Art. 57 Abs. 4 OG sieht vor, dass das Bundesgericht die Ergebnisse des Erläuterungsverfahrens - zu dem die vorgenommene Berichtigung gehört (§§ 251 ff. ZPO/TG) - berücksichtigt und einen weiteren Schriftenwechsel anordnen kann. Erkenntnisse, die über das schon im angefochtenen Urteil Enthaltene hinausgingen und deshalb neu zu berücksichtigen wären, hat das Berichtigungsverfahren indes nicht gebracht, und auf einen weiteren Schriftenwechsel kann verzichtet werden, da der Beklagte gegen seine Verurteilung zur Zahlung von Kinderunterhalt und zur Bemessung des Beitrags auf Fr. 600.-- bis zum vollendeten zwölften Altersjahr des Kindes nichts Stichhaltiges einzuwenden vermag (vgl. E. 8 hiernach). 
 
Den formellen Anforderungen an die Berufungsschrift genügt der Beklagte nicht, indem er zur Begründung praktisch jeder behaupteten Bundesrechtsverletzung ausschliesslich oder ergänzend auf frühere Eingaben verweist und diese zum integrierenden Bestandteil erklärt (z.B. Ziff. 3 S. 13, Ziff. 6 S. 18 f., Ziff. 7 S. 23/24 und S. 25 und Ziff. 11 S. 31). Solche Verweisungen sind unbeachtlich, da in der Berufungsschrift selbst darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch das kantonale Urteil verletzt sind (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 104 II 190 E. 1 S. 192; 126 III 198 E. 1d S. 201). Dieses Verweisungsverbot kann der Beklagte nicht dadurch umgehen, dass er seine Ausführungen vor kantonalen Gerichten in die Berufungsschrift hineinkopiert (z.B. Ziff. 6 S. 20 f., Ziff. 8 S. 27, Ziff. 9 S. 28 ff. und Ziff. 15 S. 42 ff.). Denn das Verweisungsverbot bezweckt nicht nur, dem Bundesgericht die Arbeit zu erleichtern. Es soll den Berufungskläger vielmehr dazu zwingen, sich mit dem angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen, was zwangsläufig nicht geschehen kann, wenn lediglich auf frühere und damit vor Erlass des angefochtenen Urteils erstellte Eingaben verwiesen und in kantonaler Instanz Vorgebrachtes wörtlich wiederholt wird (vgl. BGE 84 II 107 E. 1 S. 110; Messmer/ Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, N. 114 S. 153 bei/in Anm. 19 und 20, mit Hinweisen). 
 
Mit dem Vorbehalt kann auf die Berufung eingetreten werden. Weitere formelle Einzelfragen werden im Sachzusammenhang zu erörtern sein. 
2. 
Das Obergericht hat die Ehe gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden und die Scheidungsfolgen (Art. 119 ff. ZGB), insbesondere die Kinderbelange nach Art. 133 f. und Art. 144 ff. ZGB geregelt. Es hat vorweg die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte und die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts im internationalen Verhältnis bejaht. Die kantonalen Gerichte sind davon ausgegangen, die Fragen nach der Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte, dem anzuwendenden Recht und den Voraussetzungen der Anerkennung ausländischer Entscheidungen seien - mangels völkerrechtlicher Verträge - nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) zu beantworten. 
 
Mit seiner eidgenössischen Berufung ficht der Beklagte die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für die Ehescheidung an. Auf alle weiteren internationalprivatrechtlichen Fragen - Anwendbarkeit des IPRG, Zuständigkeit für die Nebenfolgen der Ehescheidung, vorab zur Regelung der Kinderbelange, jeweilen anzuwendendes Recht u.ä. - kommt er heute nicht mehr zurück (Ziff. 3-11 S. 13 ff. der Berufungsschrift). Im Eventualstandpunkt ficht der Beklagte die Regelung der Kinderbelange an. Zu allen weiteren Nebenfolgen der Ehescheidung äussert er sich nicht mehr (Ziff. 12-15 S. 31 ff. der Berufungsschrift). Unter diesen Umständen hat das Bundesgericht keinen Anlass, auf Rechtsfragen einzugehen, deren Beantwortung durch die kantonalen Gerichte der Beklagte nicht beanstandet (z.B. BGE 117 II 199 E. 1 S. 200; Urteil 4C.261/2001 des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2001, E. 1, in: AJP 2002 S. 846). 
 
Zu prüfen sind die behaupteten Verletzungen der Bestimmungen des IPRG über die internationale Zuständigkeit für die Ehescheidung (E. 4 und 5) und der Bestimmungen des ZGB über die Kinderbelange (E. 6 bis 8 hiernach). Einzugehen ist vorweg auf den Einwand der Klagerechtsverwirkung (E. 3 sogleich). 
3. 
Der Beklagte macht - offenbar erstmals im Verfahren - geltend, die Klägerin habe durch den Rückzug der ersten Scheidungsklage ihr Klagerecht verwirkt (Ziff. 2 S. 11 f. der Berufungsschrift). 
3.1 Die Klagerechtsverwirkung begründet der Beklagte einerseits mit dem Verbot offenbaren Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) und andererseits mit dem Grundsatz der materiellen Rechtskraft. Beide Einwände betreffen Rechtsfragen (BGE 121 III 60 E. 3d S. 63 und 112 II 268 E. 1a S. 272) und nicht neue Einreden im technischen Sinn, die im Berufungsverfahren unzulässig wären (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Die neuen rechtlichen Vorbringen sind nicht ausgeschlossen, sofern sie auf Grund der verbindlichen Tatsachenfeststellungen beurteilt werden können (BGE 130 III 28 E. 4.4 S. 34) und nicht auf einer unzulässigen Ausweitung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts beruhen (BGE 116 II 695 E. 4 S. 699). 
3.2 In ihrer Scheidungsklage vom November 1999 ist die Klägerin mit Blick auf das Inkrafttreten der Scheidungsrechtsrevision am 1. Januar 2000 von einer einverständlichen Ehescheidung ausgegangen, die gestützt auf die - übergangsrechtlich anwendbaren (Art. 7b SchlTZGB) - Art. 111 f. ZGB ausgesprochen werden könne. Ihre zweite Scheidungsklage hat die Klägerin auf Art. 114 ZGB gestützt. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein auf blosser Parteierklärung (hier: Rückzug der Klage) beruhender Abschreibungsbeschluss kraft Bundesrechts materiell rechtskräftig wird (Urteil des Bundesgerichts 4C.262/2001 vom 5. November 2001, E. 1c, mit Hinweisen). Materielle Rechtskraft setzt voraus, dass der streitige mit einem schon rechtskräftig beurteilten Anspruch identisch ist (BGE 125 III 241 E. 1 S. 242). Anspruchsidentität liegt hier nicht vor. Das Verfahren gemäss Art. 111 f. ZGB (Umfassende Einigung und Teileinigung) ist kein ordentliches streitiges Verfahren, in dem über den Anspruch eines Ehegatten auf Scheidung entschieden wird; es setzt vielmehr das Einverständnis beider Ehegatten zur Scheidung voraus ("auf gemeinsames Begehren") und bezweckt, die eheliche Gemeinschaft lediglich noch formell zu beenden, nachdem die Ehegatten einig sind und sich das Gericht davon überzeugt hat, dass ihr gemeinsames Scheidungsbegehren auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruht. Demgegenüber wird im Verfahren nach Art. 114 f. ZGB (Scheidung nach Getrenntleben und wegen Unzumutbarkeit) auf Klage in einem eigentlichen Zivilprozess über den Anspruch eines Ehegatten auf Scheidung entschieden. Das nicht streitige Verfahren nach Art 111 f. ZGB und das Klageverfahren gemäss Art. 114 f. ZGB können deshalb weder konkurrieren, noch haben sie identische Ansprüche der Parteien zum Gegenstand (Urteil des Bundesgerichts 5C.249/2001 vom 20. Dezember 2001, E. 2 und 4, in: FamPra.ch 2002 S. 384 ff.). Der Einwand des Beklagten ist unbegründet. 
3.3 Der Beklagte behauptet, Anlass und Motiv des Klagerückzugs vom 19. September 2000 sei offensichtlich gewesen, dass er bereits Mitte 1999 selber eine Scheidungsklage in Serbien eingereicht habe. Die erneute Klageeinreichung am Tag des Rückzugs der ersten Scheidungsklage sei rechtsmissbräuchlich, weil Klagerückzüge "angebrachtermassen" nicht solche seien, die - wie hier - in einem Zeitpunkt erfolgten, wo bereits feststehe, dass wieder eine identische Klage eingereicht werde. Abgesehen davon, dass keine Klageidentität vorliegt (E. 3.2 soeben), stellt die kantonale Letztinstanz für das Bundesgericht - hier nicht erhobene Sachverhaltsrügen vorbehalten - verbindlich fest, mit welchen Absichten eine Partei gehandelt hat (Art. 63 f. OG; z.B. BGE 115 II 484 E. 3c S. 487; 113 II 25 E. 1a S. 27). Feststellungen zum Motiv des Klagerückzugs fehlen im angefochtenen Urteil, so dass mangels Tatsachenfeststellungen der Rechtsmissbrauchsvorwurf nicht geprüft werden kann. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ist - unbesehen der Motive - aber auch nicht ersichtlich. Denn die Klägerin hat vorweggenommen, was Art. 113 ZGB dem Gericht vorschreibt. Danach setzt das Gericht jedem Ehegatten eine Frist, um das Scheidungsbegehren durch eine Klage zu ersetzen, wenn es zum Entscheid gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht erfüllt sind. Die Klägerin ist der Fristansetzung zuvorgekommen und hat das Begehren auf einverständliche Scheidung zurückgenommen und auf Scheidung nach Getrenntleben geklagt, weil der Beklagte der Scheidung in der Schweiz nicht zustimmen wollte. Die Vorgehensweise der Klägerin entspricht den gesetzgeberischen Absichten und kann insoweit nicht rechtsmissbräuchlich sein. Die Berufung bleibt erfolglos. 
4. 
Gemäss Art. 59 IPRG sind für Klagen auf Scheidung oder Trennung die schweizerischen Gerichte zuständig am Wohnsitz des Beklagten (lit. a) oder am Wohnsitz des Klägers, wenn dieser sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhält oder wenn er Schweizer Bürger ist (lit. b). Der "Wohnsitz" bestimmt sich nach Art. 20 IPRG. Eine natürliche Person hat danach ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Abs. 1 lit. a), kann aber nicht an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben (Abs. 2). 
4.1 Das Bezirksgericht hat seine internationale Zuständigkeit bejaht, zumal sowohl die Klägerin als auch der Beklagte seit mehr als einem Jahr Wohnsitz in G.________ hätten (E. 1-3a S. 28 ff.). Das Obergericht hat dafürgehalten, es könne auf diese zutreffenden Ausführungen verwiesen werden, um so mehr, als der Beklagte nicht mehr - jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang nicht - bestreite, dass sich sein Wohnsitz in G.________ befinde (E. 2 S. 11 f.). Dass die Klägerin ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz gehabt habe, behaupte der Beklagte zu Recht nicht. Er mache lediglich geltend, sie halte sich des öftern und teilweise lange in ihrer Heimat auf. Die Klägerin habe mit diesen Aufenthalten indessen weder einen neuen Wohnsitz im Ausland begründet noch ihren schweizerischen Wohnsitz aufgegeben (E. 7c/aa S. 21 des angefochtenen Urteils). 
 
Der Beklagte hinterfragt die Wohnsitze der Ehegatten in der Schweiz und führt unter Verweis auf seine Stellungnahme an das Obergericht vom 15. März 2004 aus, er selber habe seinen Wohnsitz in Serbien-Montenegro und es sei nicht abwegig, für die Klägerin auch einen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz anzunehmen, wiewohl das schweizerische Internationale Privatrecht einen doppelten oder mehrfachen Wohnsitz nicht kenne (Ziff. 4 S. 13 f. und Ziff. 7b S. 23 f. der Berufungsschrift). 
 
Es kann dahingestellt bleiben, wie es sich prozessual damit verhält, wenn der Beklagte nunmehr zum Teil bestreitet, was im kantonalen Verfahren als unbestritten festgestellt worden ist (vgl. BGE 107 II 50 E. 2a S. 54; Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, II, Bern 1990, N. 1.5.3.6 zu Art. 55 OG, S. 441). Dass zur Begründung einer Bundesrechtsverletzung nicht auf eine kantonale Eingabe verwiesen werden darf, ergibt sich aus dem einleitend Gesagten (E. 1 hiervor). 
4.2 Nach Art. 59 IPRG sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz der Klägerin oder - wahlweise (BGE 124 III 176 E. 4 S. 181) - des Beklagten für Scheidungsklagen zuständig. Der Wohnsitz der Klägerin genügt allerdings nur, wenn sich diese seit mindestens einem Jahr in der Schweiz aufhält oder - hier nicht zutreffend - Schweizer Bürgerin ist. Mit dem Erfordernis einer Mindestdauer des Wohnsitzes in der Schweiz soll einer missbräuchlichen Verlegung des Wohnsitzes im Hinblick auf die Begründung eines Gerichtsstandes in der Schweiz begegnet werden (BGE 119 II 64 E. 2a). Gemäss Art. 20 IPRG ist dabei notwendig, aber auch ausreichend, dass sich der Wohnsitz zur Zeit der Klageeinleitung in der Schweiz befunden hat (BGE 129 III 404 Nr. 67). 
 
Der Begriff des Wohnsitzes (Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG) setzt die physische Präsenz einer Person an einem bestimmten Ort und die Absicht dauernden Verbleibens an diesem Ort voraus. Die Präsenz muss nicht ständig sein, vielmehr genügt eine gewisse Dauer der Anwesenheit, so dass eine gewisse Integration der betreffenden Person angenommen werden kann. Die Verweilensabsicht manifestiert sich darin, dass jemand durch sein Verhalten zeigt, an einem bestimmten Ort bzw. in einem bestimmten Land den Mittelpunkt der persönlichen, sozialen und beruflichen Beziehungen zu haben. Hält sich eine Person in mehr als einem Staat auf, ist für die Wohnsitzbestimmung festzustellen (Art. 20 Abs. 2 IPRG), zu welchem Ort in welchem Staat die engste Beziehung besteht und in welchem Land eine Person mit Rücksicht auf die Gesamtheit ihrer Lebensbeziehungen am stärksten integriert ist (zuletzt: BGE 129 III 404 E. 4.2, veröffentlicht in: SZIER 2003 S. 395 f.; 125 III 100 E. 3 S. 102). 
 
Für das Bundesgericht ist verbindlich festgestellt, dass die Klägerin seit mehreren Jahren vor und auch im Zeitpunkt der Klageeinreichung in G.________ gelebt, gearbeitet und ihr Kind betreut hat, das in der Schweiz geboren ist und die Kinderkrippe bzw. den Kindergarten daselbst besucht hat. Auf Grund dieser Sachumstände erscheint die Annahme nicht als bundesrechtswidrig, die Klägerin habe den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in G.________ und ihre Beziehungen zur Schweiz seien enger als diejenigen zu ihrer Heimat Bosnien-Herzegowina oder anderen Republiken des ehemaligen Jugoslawien, in denen sie sich ebenfalls mehr oder weniger regelmässig für eine gewisse Zeit aufhalten mag. Namentlich in Anbetracht der beruflichen und - mit Blick auf das bei ihr aufwachsende Kind - sozialen Bindung durften die kantonalen Gerichte von einer überwiegenden Integration der Klägerin in der Schweiz ausgehen. Ihr Wohnsitz hat sich im Zeitpunkt der Klageeinreichung seit mehreren Jahren in der Schweiz befunden. Von einer absichtlichen Wohnsitzverlegung zur Erlangung einer schweizerischen Gerichtszuständigkeit kann insoweit keine Rede sein. 
4.3 Was der Beklagte hiergegen einwendet, ist nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht, insbesondere der Art. 20 und Art. 59 IPRG, darzutun. Das Erfordernis des Aufenthalts für die Dauer eines Jahres in der Schweiz setzt nicht voraus, dass es sich um einen ununterbrochenen Aufenthalt handelt. Allfällige Unterbrechungen lassen den Aufenthalt der Klägerin in der Schweiz nicht untergehen, zumal eine gewisse Bindung der Klägerin zu G.________ - wie gezeigt (E. 4.2 soeben) - stets erhalten geblieben und die Klägerin auch immer wieder dorthin zurückgekehrt ist (BGE 129 III 404 E. 4.2.2, veröffentlicht in: SZIER 2003 S. 396; Urteil des Bundesgerichts 5C.94/2000 vom 12. Juli 2000, E. 3a). Die Annahme, der Wohnsitz der Klägerin befinde sich in G.________, woselbst sich die Klägerin auch seit mehr als einem Jahr vor der Klageeinreichung aufgehalten hat, verletzt kein Bundesrecht. Die internationale Zuständigkeit der Gerichte in der Schweiz durfte deshalb bejaht werden. 
5. 
Der Beklagte hat vor den kantonalen Gerichten die Einrede der Rechtshängigkeit erhoben und sich darauf berufen, er habe bereits im Sommer 1999 seine Scheidungsklage in Serbien eingereicht, in einem Zeitpunkt also, in dem das Scheidungsbegehren der Klägerin bei den schweizerischen Gerichten noch gar nicht hängig gewesen sei. Er erneuert seine Vorbringen (Ziff. 5-11 S. 14 ff.) und wirft der Klägerin auch in diesem Zusammenhang ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor (vgl. namentlich Ziff. 10 S. 31 der Berufungsschrift). 
5.1 Die kantonalen Gerichte sind davon ausgegangen, der Beklagte habe im Juni 1999 in Serbien eine Scheidungsklage angehoben, bevor die Klägerin im November 1999 mit ihrem ersten Scheidungsbegehren an die schweizerischen Gerichte gelangt sei. Der Fall, dass eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden ist, wird in Art. 9 Abs. 1 IPRG geregelt: Das schweizerische Gericht setzt das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist. 
 
Nebst Rechtshängigkeit im Ausland mit gleichem Klagegegenstand zwischen denselben Parteien bedingt die Aussetzung des Verfahrens in der Schweiz, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist entscheiden wird und - kumulativ - dass die vom ausländischen Gericht zu fällende Entscheidung in der Schweiz anerkennbar ist. Fehlt es an nur einer dieser beiden Voraussetzungen, ist die Einrede zu verwerfen (z.B. BGE 126 III 327 E. 5 S. 334). Da noch keine Entscheidung des ausländischen Gerichts vorliegt, kann über die beiden Voraussetzungen lediglich eine Prognose abgegeben werden (Art. 9 Abs. 1 IPRG: "wenn zu erwarten ist"; vgl. BGE 118 II 188 E. 3b S. 191 und E. 3c S. 193). Die Partei, die sich gegen die Berücksichtigung der ausländischen Rechtshängigkeit wehrt, trifft die Beweislast dafür, dass das zuerst angerufene ausländische Gericht weder in angemessener Frist zu entscheiden in der Lage ist noch eine Entscheidung fällen wird, die in der Schweiz anerkannt werden kann (Art. 8 ZGB; BGE 118 II 188 E. 3b S. 192). 
 
Das Obergericht hat sich nicht darauf beschränkt, nur die eine oder die andere Voraussetzung zu prüfen. Es ist vielmehr zum Ergebnis gelangt, das ausländische Scheidungsurteil sei mangels Zuständigkeit des serbischen Gerichts in der Schweiz nicht anerkennbar (E. 7 S. 17 ff.) und auch nicht innert angemessener Frist zu erwarten (E. 8 S. 22 f.). Die Abweisung der Einrede beruht insoweit auf einer doppelten Begründung, die der Beklagte jede für sich anfechten muss (BGE 111 II 397 Nr. 78) und in seiner Berufungsschrift auch anficht (Ziff. 5-8 S. 14 ff. zur Anerkennung und Ziff. 9 S. 27 ff. zur Frist). 
5.2 Zur Erwartung, ob das ausländische Gericht in angemessener Frist entscheidet, hat das Obergericht in seinem ersten Urteil vom 12. Juni 2003 festgestellt, das Scheidungsverfahren in Serbien sei seit Juni 1999, d.h. seit vier Jahren hängig. Es liege nach wie vor kein erstinstanzlicher Entscheid vor. Das Obergericht ist in seinem zweiten Urteil auf Vorbringen und Belege des Beklagten in dessen Eingaben vom 15. März und vom 1. Juli 2004 eingegangen und hat dafürgehalten, seine frühere Feststellung sei weiterhin gültig, dass in angemessener Frist keine - in der Schweiz anerkennbare - ausländische Entscheidung erfolge (E. 8 S. 22 f.). 
5.2.1 Der Beklagte rügt einleitend (Ziff. 5 S. 15), die Klägerin habe den Beweis der beiden Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 1 IPRG nicht erbracht, so dass die kantonalen Gerichte durch die Abweisung seiner Einrede die Beweislastregel gemäss Art. 8 ZGB verletzt hätten. Das Obergericht hätte zudem einen Amtsbericht zum Verfahrensverlauf vor den serbischen Gerichten einholen müssen. Eine Verletzung von Art. 8 ZGB ist weder ersichtlich noch dargetan. Wo das Sachgericht - wie hier - in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Verteilung Beweislast gegenstandslos. Diesfalls liegt freie Beweiswürdigung vor, die bundesrechtlich nicht geregelt ist, auch nicht durch Art. 8 ZGB. Eine beschränkte Beweisabnahme verletzt Art. 8 ZGB nicht, wenn das Gericht - wie hier - schon nach deren Ergebnis von der Sachdarstellung einer Partei überzeugt ist, gegenteilige Behauptungen also für unbewiesen hält (vgl. BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 602). 
5.2.2 Der Beklagte wirft beiden kantonalen Gerichten vor, sie hätten einen viel zu strengen Beurteilungsmassstab angelegt (Ziff. 5 S. 14 f.). Zur Begründung dieses allgemein gehaltenen Einwandes hat er seinen Vortrag gemäss Eingabe vom 15. März 2004 in die Berufungsschrift hineinkopiert (Ziff. 9 S. 28 ff.). Genau dieses Vorgehen will das Verweisungsverbot verhindern (E. 1 hiervor). Der Beklagte hat sich vor Bundesgericht mit Erfolg dagegen verwahrt, dass ihm das Obergericht von bestimmten Eingaben der Klägerin keine Kenntnis gegeben hat. Auf Einladung des Obergerichts hat der Beklagte deshalb nochmals in einer ausführlichen Rechtsschrift vom 15. März 2004 seine Sicht der Dinge darlegen können. Das Obergericht hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Eingabe und weitere Belege des Beklagten an seinem früheren Standpunkt festgehalten. Die blosse Wiederholung jener Eingabe und Belege kann deshalb keine formell genügende Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Urteilsgründen bedeuten. Auf die Berufung des Beklagten ist nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Beurteilung des Obergerichts richtet, eine Entscheidung des ausländischen Gerichts sei nicht in angemessener Frist zu erwarten. 
5.2.3 Schliesslich wirft der Beklagte der Klägerin vor, sie habe das Verfahren in Serbien absichtlich verschleppt (Ziff. 9 S. 30) und kein schutzwürdiges Interesse an einer Scheidung in der Schweiz (Ziff. 10 S. 31). Den Rechtsmissbrauchsvorwurf erhebt der Beklagte vor Bundesgericht offenbar erstmals, zumal Tatsachenfeststellungen, die seine Begründetheit zu überprüfen gestatteten, fehlen (BGE 121 III 60 E. 3d S. 63). Keine tatsächliche Grundlage findet sich für die Behauptung der Prozessverschleppung, wonach die Beklagte die serbische Justiz anscheinend mit ihren Angaben resp. anscheinend mit einer fehlerhaften Übersetzung auf eine unrichtige Fährte geführt habe. Die Verfahrensverzögerung geht offenbar darauf zurück, dass das serbische Scheidungsgericht die Ehegatten zunächst als schon geschieden angesehen hat. Drei Monate vor Einreichung der Scheidungsklage durch den Beklagten hat die Klägerin in ihrer Heimat die Anerkennung des Trennungsurteils vom 16. Februar 1998 verlangt. Ihrem Antrag ist entsprochen, das Trennungsurteil aber irrtümlich als Scheidungsurteil anerkannt worden. Diese behördliche Anerkennung der Scheidung musste im anschliessenden Scheidungsverfahren beseitigt werden (E. 3 S. 10 f. des bezirksgerichtlichen Urteils). Inwieweit die Klägerin für den Irrtum bei der Anerkennung einzustehen hätte, bleibt völlig im Dunkeln, hat doch dem dortigen Gericht das "Urteil im Original in deutscher Sprache abgefasst und mit dem Stempel der Rechtskraft und mit beglaubigter Übersetzung ins Serbische versehen" vorgelegen (vgl. die beglaubigte Übersetzung der gerichtlichen Anerkennungsverfügung, kläg.act. 18, Hervorhebung beigefügt; vgl. Art. 64 Abs. 2 OG). Auch für ein rechtsmissbräuchliches Beharren auf einer Scheidung durch die schweizerischen Gerichte werden keinerlei Anhaltspunkte dargetan. Offenbar liegt in Serbien noch kein Sachurteil des Gemeindegerichts vor, während das schweizerische Scheidungsverfahren sich seit bald zweieinhalb Jahren im Rechtsmittelstadium befindet. Der Rechtsmissbrauchsvorwurf lässt sich nicht belegen. 
5.3 Insgesamt bleibt es aus den dargelegten Gründen bei der obergerichtlichen Beurteilung, dass eine Entscheidung des zuerst angerufenen ausländischen Gerichts nicht in angemessener Frist zu erwarten ist. Fehlt es bereits an dieser gesetzlichen Voraussetzung, kann - jedenfalls auf Grund der Vorbringen des Beklagten - nicht beanstandet werden, dass es das Obergericht abgelehnt hat, das Verfahren gemäss Art. 9 Abs. 1 IPRG auszusetzen. Auf die Frage der Anerkennbarkeit der künftigen ausländischen Entscheidung einzugehen, erübrigt sich bei diesem Ergebnis (BGE 111 II 398 E. 2b S. 399; 130 III 321 E. 6 S. 328). Die Berufung des Beklagten erweist sich somit als erfolglos, was die Einrede der Rechtshängigkeit angeht. 
6. 
Bezogen auf die Regelung der Kinderbelange rügt der Beklagte Verfahrensvorschriften als verletzt (Ziff. 13 S. 32, Ziff. 14 S. 34 und S. 37 f. und Ziff. 15 S. 40 der Berufungsschrift). Das Obergericht hat zu den Einwänden im Zusammenhang mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an die Klägerin Stellung genommen (E. 3b-c S. 27 ff.). 
6.1 Die Regelung der Kinderbelange steht vor folgendem Hintergrund: Die gemeinsame Tochter der Parteien war knapp ein Jahr alt, als sich die Eltern 1996 trennten, und wurde im Ehetrennungsprozess gestützt auf die Abklärungsberichte der Vormundschaftsbehörden vom 7. November 1996 und vom 9. Januar 1998 unter die elterliche Gewalt der Klägerin gestellt. Der Beklagte erhielt ein Besuchs- und Ferienbesuchsrecht eingeräumt mit der Auflage, vor dessen Ausübung den Pass zu hinterlegen. Das letzte Sachurteil ist in jenem Verfahren Ende Mai 1999 ergangen. Seit anfangs Juni 1999 hat der Beklagte sein Besuchsrecht - offenbar wegen der als diskriminierend und entwürdigend empfundenen Auflage (vgl. S. 34 f. der Berufungsschrift) - nicht mehr ausgeübt und nur mehr zufällige Kontakte mit dem Kind gehabt (auf dessen Weg zum Kindergarten, auf öffentlichen Plätzen oder dergleichen). Das Kind ist im Zeitpunkt des Abbruchs regelmässiger Kontakte zu seinem Vater gut dreieinhalb Jahre alt gewesen. Zur Abklärung von Vorwürfen des Beklagten gegenüber der Klägerin als Mutter hat das Bezirksgericht am 21. Februar 2002 die Kindergärtnerin der Tochter befragt. Weitere Beweiserhebungen sind im Scheidungsverfahren nicht durchgeführt worden. Die kantonalen Gerichte haben die elterliche Sorge der Klägerin belassen mit der Begründung, das Kind lebe nun seit der Geburt bei seiner Mutter (Kriterium der Stabilität der Verhältnisse) und es gebe weder Anzeichen für eine Gefährdung des Kindeswohls noch Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte über die besseren Erziehungsfähigkeiten verfüge als die Klägerin. Unter Berücksichtigung des seit längerer Zeit abgebrochenen Kontakts zwischen dem Beklagten und seiner Tochter hat das Obergericht eine differenzierte Regelung des persönlichen Verkehrs mit Auflagen getroffen (E. 3c/bb und E. 4 S. 28 ff. des obergerichtlichen Urteils). 
6.2 Zum Antrag des Beklagten, ein kinderpsychologisches bzw. kinderpsychiatrisches Gutachten müsse eingeholt werden, hat das Obergericht ausgeführt, eine Begutachtung sei hier nicht erforderlich, da insbesondere anhand der zeitlichen Verhältnisse und der fast fehlenden Kontakte zwischen Vater und Tochter absehbar sei, dass auch der KJPD nicht zu einem andern Schluss gelangen würde (E. 3e S. 29). Entgegen der Annahme des Beklagten liegt in der Ablehnung weiterer Abklärungen weder eine Verletzung des Beweisanspruchs noch der Untersuchungsmaxime. Gemäss Art. 145 ZGB erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen (Abs. 1) und zieht nötigenfalls Sachverständige bei (Abs. 2), wenn Anordnungen über Kinder zu treffen sind. Die Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen gilt uneingeschränkt, schliesst aber eine vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus. Das Gericht darf das Beweisverfahren schliessen und von weiteren - im Rahmen der die Parteien treffenden Mitwirkungspflicht (BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 413) - beantragten Beweiserhebungen mit der Begründung absehen, es halte sie von vornherein nicht für geeignet, den entscheiderheblichen Sachverhalt zu klären, oder es habe seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen und gehe davon aus, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten (für Art. 145 ZGB: Urteil 5C.153/2002 vom 16. Oktober 2002, E. 3.1.1, zusammengefasst in: ZVW 58/2003 S. 153; allgemein: BGE 130 III 734 E. 2.2.3 S. 735 mit Hinweisen). Dieselben Grundsätze gelten für den aus Art. 8 ZGB abgeleiteten Beweisanspruch (BGE 129 III 18 E. 2.6 S. 24 f.). Dass die Beweislastverteilung (Art. 8 ZGB) gegenstandslos wird, wenn das Sachgericht - wie hier - zu einem Beweisergebnis gelangt ist, kann auch in diesem Zusammenhang nur bestätigt werden (E. 5.2.1 hiervor unter Hinweis auf BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 602). Eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften liegt nicht vor. 
6.3 Das Obergericht hat auf eine persönliche Anhörung des Kindes verzichtet unter Hinweis auf dessen Alter und die Tatsache, dass zwischen Tochter und Vater praktisch seit Geburt des Kindes keine "normale" Beziehung aufgebaut bzw. gepflegt werden konnte (E. 3c/cc S. 28). Der Beklagte macht eine Verletzung von Art. 144 Abs. 2 ZGB geltend. Danach werden die Kinder - vor Erlass sie betreffender Anordnungen - in geeigneter Weise durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson persönlich angehört, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Eine damit praktisch übereinstimmende Regelung findet sich in Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107). 
6.3.1 Bei Einleitung des Berufungsverfahrens war das Kind knapp sieben und im Urteilszeitpunkt knapp neun Jahre alt. In der Lehre gehen die Ansichten darüber auseinander, ab welchem Alter ein Kind anzuhören ist (für Nachweise: Urteile des Bundesgerichts 5P.204/2002 vom 6. August 2002, E. 3.4, in: Pra 2003 Nr. 66 S. 329, und 5P.322/2003 vom 18. Dezember 2003, E. 3.1, in: FamPra.ch 2004 S. 712 und SJZ 2004 S. 262 f.). Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich aber doch ableiten, dass allein auf Grund des Alters hier eine persönliche Befragung des Kindes nicht hätte abgelehnt werden dürfen (vgl. etwa BGE 126 III 497 E. 4c S. 499). 
6.3.2 Im Ehetrennungsverfahren wurden bei der zuständigen Vormundschaftsbehörde zwei Abklärungsberichte eingeholt. Es kann ergänzt werden (Art. 64 Abs. 2 OG), dass die beiden Berichte je von Psychologinnen mit Diplom (IAP) bzw. Hochschulabschluss (lic. phil.) erstellt worden sind, die das Kind jeweilen gesehen und teilweise auch schon von anderen Begegnungen her gekannt haben. Weil das Kind damals erst gut ein Jahr bzw. zwei Jahre gezählt hat, kann von einer Anhörung im Sinne des Gesetzes kaum gesprochen werden. Entgegen der Annahme des Beklagten trifft es aber nicht zu, dass die persönliche Anhörung zwingend durch das Gericht erfolgen müsse. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass das Kind "durch eine beauftragte Drittperson" statt durch das Gericht persönlich angehört werden kann (vgl. zum Grundsatz: BGE 127 III 295 E. 2 S. 297). Die Rechtsprechung hat es nicht beanstandet, wenn das Gericht lediglich über die Vormundschaftsbehörden die Meinung des Kindes erfährt (Urteil 5C.166/2001 vom 20. August 2001, E. 4a, in: FamPra.ch 2002 S. 178 f.). Als geeignete Drittperson kann auch der Mitarbeiter eines Jugendsekretariates anzusehen sein (Urteil 5C.19/2002 vom 15. Oktober 2002, E. 2.1, in: Pra 2003 Nr. 67 S. 334 und FamPra.ch 2003 S. 446 f.). Grundsätzlich ist es zulässig, dass das Gericht auf eine eigene Anhörung verzichtet, wenn das Kind bereits im Rahmen einer Begutachtung befragt wurde und nach den gesamten Umständen nicht zu erwarten ist, dass sich zusätzliche Erkenntnisse ergeben würden (zit. Urteil 5P.322/2003, E. 3.1). Widersprochen werden muss schliesslich der Auffassung des Beklagten, die persönliche Anhörung sei in jeder Instanz neu durchzuführen. Vor der oberen kantonalen Instanz ist eine erneute Anhörung nur erforderlich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Anhörung verändert haben (zit. Urteil 5C.19/2002, E. 2.1), was das Obergericht hier - wie zuvor das Bezirksgericht - klar verneint hat. 
6.3.3 Die Pflicht zur Anhörung des Kindes besteht nicht ausnahmslos. Wegleitend ist in jedem Fall stets, ob das betroffene Kind altersmässig und von seiner Entwicklung her in der Lage ist, eine stabile Absichtserklärung abzugeben. Die gerichtliche Anhörung hat selbstredend auch dann zu unterbleiben, wenn sie beim Kind zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit oder des seelischen Gleichgewichts führen könnte (zit. Urteil 5P.322/2003, E. 3.1, mit Hinweisen; für Anwendungsfälle eines zulässigen Verzichts auf Anhörung: BGE 124 III 90 E. 3c S. 93; Urteil 5C.55/2002 vom 27. Mai 2002, E. 3.3, in: Pra 2002 Nr. 167 S. 910). 
 
Auf die geschilderte Praxis hat das Obergericht verwiesen und auf die Anhörung verzichtet, weil zwischen Tochter und Vater praktisch seit Geburt des Kindes keine "normale" Beziehung aufgebaut bzw. gepflegt werden konnte. Der Verzicht ist mit Blick auf die besonderen Umstände des konkreten Falls nicht zu beanstanden. Mag das Kind von seinem Alter her zwar über die erforderliche Reife verfügen, vor dem Gericht persönlich Stellung zu nehmen, so fehlen ihm doch die Grundlagen dafür, sich zu seinem Vater zu äussern. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass das Kind ab Mitte 1999 gar keine Gelegenheit mehr hatte, sich mit seinem Vater näher auseinander zu setzen, und dass regelmässige Kontakte letztmals stattfanden, als das Kind rund dreieinhalb jährig bzw. noch jünger war. Insoweit müsste das Kind sich zu einer Person äussern, die es als seinen Vater nicht näher kennt und aus eigener Wahrnehmung nicht oder nur schwer beurteilen kann. 
Insgesamt kann - jedenfalls auf Grund der Vorbringen des Beklagten - nicht gesagt werden, das Obergericht habe Bundesrecht dadurch verletzt, dass es ausnahmsweise auf eine Anhörung des Kindes verzichtet hat. Die Berufung muss diesbezüglich abgewiesen werden. 
7. 
In der Sache beantragt der Beklagte, die elterliche Sorge über die Tochter ihm allein zuzuteilen, eventuell ihm ein grosszügiges Besuchs- und Ferienbesuchsrecht ohne Auflage der Passhinterlegung einzuräumen. 
7.1 Seinen Antrag auf Zuweisung der elterlichen Sorge an sich selbst begründet der Beklagte lediglich mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften (E. 6 hiervor). Inwiefern die Zuteilung der elterlichen Sorge an die Klägerin sachlich unrichtig bzw. unangemessen sein soll, legt er in seiner Berufungsschrift (Ziff. 13 S. 32 f.) nicht dar. Auf diesen Sachentscheid näher einzugehen, besteht deshalb kein Anlass (E. 2 hiervor). Die elterliche Sorge über das Kind bleibt damit bei seiner Mutter. 
7.2 Bezüglich der Regelung des persönlichen Verkehrs hat das Obergericht darauf hingewiesen, dass sich das Verhältnis zwischen Tochter und Vater von Anfang an schwierig gestaltet habe und der Beklagte seit 6. Juni 1999 keinen (regelmässigen) persönlichen Kontakt mehr zur Tochter gehabt habe. Bereits aus diesem Grund bedürfe es einer behutsamen Annäherung zwischen Vater und Tochter. Während einer ersten Phase von drei Monaten rechtfertige sich nur ein begleitetes Besuchsrecht gemäss Anordnungen des Beistands (E. 4b/aa S. 30). Nach der Angewöhnungszeit liege ein Besuchsrecht von einem Wochenende im Monat im Interesse des Kindes und erscheine als angemessen (E. 4b/bb S. 31). Aus den gleichen Überlegungen sei es sachgerecht, ein Ferienbesuchsrecht von zwei Wochen im Jahr ab dem zehnten Monat nach Aufnahme und ordnungsgemässer Durchführung des Wochenendbesuchsrechts zu gewähren. Eine Erweiterung müsse einem allfälligen Abänderungsentscheid vorbehalten werden, da zum heutigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden könne, wie sich das Verhältnis zwischen Vater und Tochter entwickeln werde (E. 4b/cc S. 31 des obergerichtlichen Urteils). Der Beklagte beantragt eine Verdoppelung des Besuchs- und Ferienbesuchsrechts. Er begründet seinen Antrag lediglich mit einem Hinweis auf BGE 130 III 585 Nr. 76, wonach - wie er selber darlegt (Ziff. 14 S. 34) - Konflikte zwischen den Eltern nicht zu einer einschneidenden Beschränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen dürfen (E. 2 S. 587 ff.). Die Berufungsbegründung geht damit völlig an den obergerichtlichen Urteilsgründen vorbei. Das Obergericht hat nirgends auf ein konfliktbeladenes Verhältnis unter den Ehegatten abgestellt, sondern die anfänglich begleitete Besuchsrechtsausübung, die nach einer kurzen Gewöhnungsphase in ein gerichtsübliches Besuchsrecht übergehen sollte, mit dem nun schon Jahre dauernden Abbruch des (regelmässigen) persönlichen Kontakts zwischen dem Beklagten und seiner Tochter begründet. Eine derartige Regelung im Sinne eines behutsamen Übergangs hält Bundesrecht stand (BGE 130 III 585 E. 2.2.2 S. 590). Inwiefern die Bemessung des Besuchsrechts auf ein Wochenende im Monat und des Ferienbesuchsrechts auf zwei Wochen im Jahr unangemessen und damit bundesrechtswidrig sein soll, ist im Weiteren weder ersichtlich noch dargetan. 
7.3 Im Zusammenhang mit der Regelung des persönlichen Verkehrs wendet sich der Beklagte zur Hauptsache gegen die mit der Ausübung des Besuchsrechts verbundene Auflage der Passhinterlegung (Ziff. 14 S. 35 ff.). Eingedenk der persönlichkeitsbeschränkenden Wirkung hat es sich das Obergericht mit der Anordnung dieser Auflage nicht leicht gemacht, ist aber schliesslich trotzdem von deren Notwendigkeit ausgegangen, zumal deutliche Indizien und handfeste Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beklagte seine Tochter gegen deren und der Klägerin Willen nach Serbien verbringen könnte (E. 4c S. 31 f.). Entgegen der Behauptung des Beklagten hat das Obergericht nicht bloss eine abstrakte, sondern eine konkrete Entführungsgefahr bejaht und die dafür massgebenden Sachumstände aufgezählt. Ob eine Entführungsgefahr besteht, ist eine auf Beweiswürdigung beruhende Tatfrage und kann im Rahmen der Berufung nicht überprüft werden (Urteile des Bundesgerichts 5C.46/2003 vom 16. April 2003, E. 3, und 5C.133/2003 vom 10. Juli 2003, E. 2.3, in: FamPra.ch 2003 S. 947 und S. 956). Auf die Vorbringen des Beklagten, es bestehe keinerlei Entführungsgefahr, kann deshalb nicht eingetreten werden. Auf bereits Gesagtes (E. 6.2 hiervor) muss verwiesen werden, soweit der Beklagte auch in diesem Zusammenhang eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften geltend macht. Auch seine Annahme trifft nicht zu, die angeordnete Auflage verletze Bundesrecht oder sonstwie Verfassungs- oder Staatsvertragsrecht (Urteil des Bundesgerichts 5P.323/2001 vom 13. November 2001, E. 1 und 2, in: Pra 2002 Nr. 38 S. 200 ff.). Die gegen die Anordnung einer Auflage gerichtete Berufung muss abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. 
8. 
Bei den Kindesunterhaltsbeiträgen beantragt der Beklagte eine Herabsetzung auf Fr. 200.-- pro Monat. Nebst einer Verletzung von Art. 8 ZGB macht er in der Sache eine unrichtige Anwendung von Art. 285 Abs. 1 ZGB geltend und dabei insbesondere einen Eingriff in sein Existenzminimum (Ziff. 15 S. 39 ff. der Berufungsschrift). 
8.1 Der Beklagte wendet ein, das Obergericht gehe von unzutreffenden und unrealistischen Einkommenszahlen aus. Er zeigt auf, was über Einkommensverhältnisse und Gesundheitszustand aktenkundig sein soll, und behauptet, gegenteilige Annahmen verstiessen gegen die bundesrechtlichen Regeln über die Beweislast und Art. 8 ZGB. Auf Lohnstrukturerhebungen könne es nicht ankommen. Die Einwände sind unbegründet. Das Obergericht hat nicht auf Lohnstrukturerhebungen abgestellt, sondern auf die aktuelle Einkommenssituation (E. 5e/bb/aaa S. 36). Feststellungen darüber sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG; z.B. BGE 122 III 97 E. 3a S. 99; Urteil 5C.278/2000 vom 4. April 2001, E. 2a, in: ZBJV 138/2002 S. 31). Der Beklagte erhebt Sachverhaltsrügen. Soweit nicht auf schon Gesagtes verwiesen werden kann (E. 6.2 hiervor), unterlässt der Beklagte genaue Angaben dazu, mit welcher Aktenstelle welche angefochtene Feststellung in klarem Widerspruch stehen soll (Art. 55 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 63 Abs. 2 OG). Er zeigt nicht auf und belegt auch nicht mit Aktenhinweisen, dass er im kantonalen Verfahren die Tatsachen, die zu Unrecht für unerheblich erklärt worden sein sollen, wirklich vorgebracht und zu deren Beweis form- und fristgerecht Anträge gestellt hat (BGE 119 II 353 E. 5c/aa S. 357). Seine Einwände erweisen sich als eine blosse Kritik an der Beweiswürdigung und beinhalten eine Ergänzung des Sachverhalts. Derartige Vorbringen sind in der Berufung unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106, 136 E. 1.4 S. 140 und 353 E. 2.2.3 S. 361). 
8.2 Der Beklagte erblickt Bundesrechtsverletzungen auch in der Notbedarfsrechnung, die in sämtlichen Zweifelspositionen zu seinen Ungunsten ausgefallen sei. Zur Begründung hat er die Seiten 45 bis 47 seiner Eingabe vom 15. März 2004, auf die das Obergericht auch im Zusammenhang mit dem Kinderunterhalt ausdrücklich Bezug genommen hat (E. 5d/aa S. 34), in die Berufungsschrift hineinkopiert. Darauf kann nicht eingetreten werden (E. 1 hiervor). Nicht näher begründet wird, weshalb die angebliche Darlehensschuld hätte berücksichtigt werden müssen, deren Berücksichtigung das Obergericht - gestützt auf die Rechtsprechung (BGE 127 III 289 E. 2a/bb S. 292) - abgelehnt hat (E. 5e/cc/ddd S. 38). Die rechtliche Beurteilung des Einwands, der Beklagte unterstütze seine mündigen Kinder in der Heimat, scheitert bereits daran, dass es am Nachweis tatsächlich geleisteter Zahlungen fehlt (E. 5e/cc/ccc S. 38 des angefochtenen Urteils). 
8.3 Insgesamt vermag der Beklagte mit seinen Vorbringen keine Bundesrechtsverletzung darzutun, was seine Kinderunterhaltspflicht angeht. Die Berufung muss auch in diesem Punkt abgewiesen werden, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 
9. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat in seiner Berufung zwar viele Fragen aufgeworfen. Seine Einwände scheitern jedoch überwiegend an den formellen Berufungsvoraussetzungen, wie sie aus jahrzehntelanger veröffentlichter Praxis hervorgehen, und für den Rest an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, auf die das Obergericht abgestellt hat. Seinen Berufungsanträgen konnte von Anfang an kein Erfolg beschieden sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss deshalb abgewiesen werden (Art. 152 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 10. Februar 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: